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LVwG-2024/43/2303-10•LVwG T LVwG-2024/43/2303-10
LVwG-2024/43/2303-10Landesverwaltungsgericht22.06.2026
Ausnahmebewilligung<br/>Freizeitwohnsitz<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Schmalzl über die Beschwerde des AA, vertreten durch die BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 27.08.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
(Die in diesem Erkenntnis erwähnten Grundstücke liegen sämtlich in der KG Y.)
I.Verfahrensgang
1. Verfahren vor der belangten Behörde
Mit Eingabe vom 09.04.2024, eingelangt beim Bürgermeister der Gemeinde Y (im Folgenden: die belangte Behörde) am selben Tag, suchte AA (im Folgenden: der Beschwerdeführer) bei der belangten Behörde um Erteilung der Ausnahmebewilligung gemäß § 13 Abs 8 lit c TROG an.
a)Begründung des Antrags
Begründend führte der Antragsteller im Wesentlichen aus, er und seine Familie (Ehefrau und Kinder 11 und 5 Jahre) würden aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit mit Hauptwohnsitz in X leben. Er stamme aus Deutschland und sei deutscher Staatsbürger. Seinen Wohnsitz habe er ursprünglich in Deutschland gehabt, jedoch aufgegeben um sich „in Österreich ein neues Zuhause in der europäischen Heimat zu schaffen“. Er nutze die Liegenschaft zwar nicht als Freizeitwohnsitz, sondern als zweiten, ersten und einzigen Wohnsitz in Europa. Bei jedem Aufenthalt in Europa – soweit es seine berufliche Beanspruchung und die Schule der Kinder erlaube – benutze er mit seiner Familie die Liegenschaft als einzigen Wohnsitz. Er übe auch berufliche Tätigkeit in Europa aus, die ihn zu längeren Aufenthalten veranlasse.
Insbesondere während der Coronapandemie sei es wichtig gewesen, einen Wohnsitz in Europa zu haben – so habe seine Tochter in dieser Zeit auch die Volksschule in Y besucht. Auch werde für die Behandlung der Legasthenie der Tochter der Wohnsitz in Y benötigt.
Er plane, in der Pension sich wieder niederzulassen, und habe daher vorsorglich (finanzielle oder Marktverhältnisse könnten sich verschlechtern) die gegenständliche Wohnung angeschafft.
Mit Bescheid vom 27.08.2024, Zl ***, wies die belangte Behörde diesen Antrag als unbegründet ab.
b)Begründung des bekämpften Bescheids
Die belangte Behörde verwies zunächst auf die den nunmehrigen § 13 Abs 8 lit c TROG 2022 betreffenden erläuternden Bemerkungen zum TROG 1994, wonach als begünstigte dieser Bestimmung „Personen, die aufgrund von Veränderungen insbesondere im beruflichen oder persönlichen Bereich ihren bisherigen Hauptwohnsitz nicht mehr anderweitig nutzen können“, bezeichnet. Es müsse jedoch ein überwiegendes Interesse „an der Aufrechterhaltung des Wohnsitzes“ glaubhaft gemacht werden. Es sei daher davon auszugehen, dass die Regelung des § 13 Abs 8 lit c nur jenem zugutekomme, der zum Zeitpunkt, in dem eine Änderung seiner Lebensumstände dies unmöglich bzw unzumutbar mache, seinen Hauptwohnsitz im fraglichen Objekt genommen habe (Hinweis auf die Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 16.11.2014, Zl LVwG-2014/43/1506-1, vom 22.11.2023, Zl LVwG-2023/48/1827-6).
Es war daher zunächst zu prüfen, ob der Beschwerdeführer am fraglichen Wohnsitz einen Hauptwohnsitz innehabe, der ihm zur Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen. Es habe sich ergeben, dass die überwiegenden Lebensbeziehungen des Beschwerdeführers in X bestehen würden. Er gehe dort überwiegend seiner Berufstätigkeit nach, sein familiäres Umfeld befinde sich in X, er lebe dort mit seiner Ehefrau und seiner Tochter. Ein Hauptwohnsitz im Sinne eines Lebensmittelpunktes am Wohnsitz in Y werde vom Beschwerdeführer gar nicht erst behauptet. Im Antrag werde vielmehr mehrfach festgestellt, dass der Hauptwohnsitz sich in X befinde. Dies werde untermauert durch die Ausführungen des Beschwerdeführers, dass er beabsichtige, nach Beendigung seiner beruflichen Tätigkeit vollständig nach Y zu ziehen. Auch ergebe es sich schlüssig aus der Tatsache, dass der Wohnsitz seit Erwerb von Beginn an über das ganze Jahr verteilt im Rahmen einer gewerblichen Beherbergung an Gäste überlassen worden sei. Dass der Beschwerdeführer zu einem unbekannten Zeitpunkt in der Zukunft einmal seinen Hauptwohnsitz bzw. Lebensmittelpunkt nach Y zu verlegen beabsichtige, sei für das vorliegende Verfahren nicht von Relevanz.
Da kein (vormaliger) Hauptwohnsitz in Y vorliege, sei eine Prüfung, ob die weitere Voraussetzung geänderter Lebensumstände vorliege, nicht mehr vorzunehmen gewesen.
Der nunmehrige Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid rechtzeitig Beschwerde.
c)Beschwerdevorbringen
Persönliche Situation
Der Beschwerdeführer brachte vor, zu dem Zeitpunkt, als er den Entschluss gefasst habe, die Liegenschaft in Y zu erwerben, habe er vorgehabt, den Wohnsitz mitsamt der Familie dorthin zu verlegen. Vor diesem Zeitpunkt sei ihm ein „internes“ Angebot der Firma CC vorgelegen, wonach er von T aus den gesamten Einkauf für Europa hätte übernehmen sollen. So wäre der Wohnsitz in Y günstig gelegen gewesen, um den zukünftigen Arbeitgeber in T und den dortigen Flughafen leichter erreichen zu können.
Aufgrund schlechter Entwicklung der Geschäfte der Firma CC sei es zu dieser Anstellung nicht mehr gekommen und habe der Beschwerdeführer eine neue berufliche Möglichkeit in X ergriffen.
Er habe neben seiner beruflichen Tätigkeit in X „immer wieder Ausschau gehalten“ und laufend Gespräche geführt, um sich (gemeinsam mit seiner ebenfalls in der Bekleidungsindustrie tätigen Ehefrau – sie suchten nach einem „gemeinsamen Job bei einer gemeinsamen Firma“) beruflich hin zu einem Hauptwohnsitz in Y verändern könne. In Hinblick darauf habe er auch bereits Umbauten am Gebäude vorgenommen, und in der Garage nutzbaren „Wohnraum“ zur möglichen Nutzung als Büro und Lagerraum umgestaltet.
Er habe beruflich in der Zwischenzeit „bereits Schienen“ in Europa legen können und schätze, er könne mit einer Familie in 2-3 Jahren umziehen. Er versuche schon jetzt, berufliche Termine „von Y aus“ zu organisieren, wenn er für die jetzige Firma in Europa tätig sei. Für den beruflichen Erfolg sei es erforderlich, die Kontakte und Beziehungen in Europa aufrecht zu erhalten und auszubauen
Y weise eine „zentrale Lage in Europa“ auf und seien auch die Reisen von X aus daher wesentlich leichter.
Gerade in der schwierigen Covid-Zeit, sei die Familie „äußerst froh“ gewesen, in das Haus nach Y „flüchten“ (Hervorhebung im Original) zu können. Im Frühjahr 2022 hätten sie dort für 8 Wochen wohnen können.
In X müsse man aufgrund der politischen Lage jederzeit mit Eingriffen in Persönlichkeitsrechte rechnen, darum sei ihm und seiner Familie eine jederzeitige „Fluchtmöglichkeit“ (Hervorhebung im Original) sehr wichtig.
Der Beschwerdeführer führte aus, er habe keine Eltern mehr und sein einziger Verwandter, ein Onkel mit 78 Jahren lebe alleine in W, also nur ca. 1,5 Stunden von Y entfernt. Von dort aus könne er den Onkel später auch besuchen, falls er Betreuung brauche oder ihn gar ins Haus in Y aufnehmen.
Das Haus in Y sei auch deswegen gewählt worden, da es in V eine internationale Schule für die Kinder gebe. Eine solche würden diese auch bereits in X besuchen. So wäre ein Umzug wesentlich leichter und die schulische Ausbildung der Kinder nicht beeinträchtigt.
Da der Beschwerdeführer den Hauptwohnsitz in X noch nicht aufgeben habe können, sei bisher eine Hauptwohnsitzmeldung in Y nicht möglich gewesen.
Weiterhin plane er, gemeinsam mit der Familie nach Y zu ziehen und insbesondere seinen Lebensabend mit einer Frau dort zu verbringen.
Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen
Die Voraussetzungen des § 13 Abs 8 lit c TROG 2022 seien gegenständlich erfüllt. In der gesetzlichen Regelung findet sich keinerlei Hinweis, dass die Wohnung vorher als Hauptwohnsitz gedient haben müsse. Bei einem direkten Widerspruch zwischen Gesetzestext und erläuternden Bemerkungen müsse der gesetzlichen Regelung gefolgt werden. Es sei daher die Erteilung der Ausnahmebewilligung zu Unrecht schon vor dem Hintergrund verweigert worden, „dass im Zeitpunkt des Erwerbs der Hauptwohnsitz noch in X war“.
Auch werde in verfassungswidriger Weise eine unsachliche Unterscheidung getroffen. Hätte der Beschwerdeführer sich bereits mit Hauptwohnsitz angemeldet in dem Vertrauen darauf, den Job wie vereinbart zu erhalten, hätte er die Chance, die Ausnahmebewilligung auch nach den erläuternden Bemerkungen zu bekommen. Es dürfe keinen Unterschied machen, ob er bereits seinen Hauptwohnsitz samt Familie nach Y verlegt und infolge des nicht erhaltenen Jobs gezwungen gewesen wäre, wieder mit Hauptwohnsitz nach X zu gehen, oder ob sich die Umstände bereits vor Übersiedlung und Anmeldung des Hauptwohnsitzes geändert hätten. Tatsächlich hätten sich die Pläne des Beschwerdeführers „völlig überraschend und dramatisch zerschlagen“.
Das gegenständliche Haus diene niemand anderem zur Befriedigung eines Wohnbedürfnisses.
Freizeitwohnsitzabgabegesetz und Auslegung des § 13 Abs 1 TROG 2022
Der Beschwerdeführer führt aus, es sei aus der Formulierung des Freizeitwohnsitzabgabegesetzes ablesbar, dass es möglich sein müsse, eine Wohnung als „beruflichen Zweitwohnsitz“ nutzen zu können. Hier bestehe ein Widerspruch zum Freizeitwohnsitzabgabegesetz, sodass diese Regelungen insgesamt als verfassungswidrig anzusehen seien.
Es könne nur die Auslegung dahingehend und Handhabung, dass ihm die Genehmigung als Freizeitwohnsitz erteilt werde, bewirken, dass hier keine sachlich nicht gerechtfertigte Differenzierung resultiere.
Aufgrund der Bestimmung des § 13 Abs 1 TROG 2022 sei ein eigener beruflicher Wohnsitz außerhalb des Hauptwohnsitzes entgegen der Ansicht der Behörden zulässig, da die zweite Voraussetzung des Freizeitwohnsitzes (Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweise zu Erholungszwecken) nicht vorliege.
Sinnhaftigkeit des bekämpften Bescheids
Auch mache die Nichterteilung der Ausnahmebewilligung für die Gemeinde Y und den Staat Österreich überhaupt keinen Sinn. Werde ihm die Ausnahmebewilligung erteilt, müsse er die Aufenthaltsangabe an das Land Tirol und die Freizeitwohnsitz Abgabe an die Gemeinde bezahlen. Erhalte er die Ausnahmegenehmigung nicht, wäre gezwungen, das Haus leer stehen zu lassen. Dann erhalte die Gemeinde nur eine Leerstandsabgabe, die deutlich geringer ausfallen.
Das Raumordnungsgesetz regle bloß die Nutzung – es ergebe jedoch keinen Sinn, die Nutzung eines gekauften Hauses zu unterbinden, weil dieses Haus trotzdem deshalb nicht auf den Markt komme und so der einheimischen Bevölkerung diene. Eine Dauervermietung komme nicht in Betracht, da der Beschwerdeführer jederzeit um die Wohnung verfügen können müsse, um einen Umzug beim geplanten Jobwechsel sofort durchführen zu können.
Verletzung verfassungsgesetzlich Rechte der Rechte als EU-Staatsbürger
Der bekämpfte Bescheid verletze das Recht des Beschwerdeführers, die Wohnung einstweilen als Freizeitwohnsitz nutzen zu dürfen, stelle einen verfassungswidrigen Eingriff in sein Eigentumsrecht dar. Auch würde sein Grundrecht auf Gleichheit aller EU-Staatsbürger verletzt
Verfahrensmängel
Hätte die belangte Behörde den Beschwerdeführer einvernommen und ihm die Gelegenheit zur Äußerung vor Erlassung des negativen Bescheids gegeben werden müssen.
In der Beschwerde wurden folgende Anträge gestellt:
Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Erteilung der begehrten Bewilligung
2. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht
Seitens des Landesverwaltungsgerichts wurde eine Auskunft bezüglich der an der gegenständlichen Adresse gemeldeten Personen eingeholt (E-Mail der belangten Behörde vom 20.04.2026).
Auf Rückfrage des Verwaltungsgerichts teilte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 07.05.2026 folgendes mit:
Er habe lediglich vorsichtshalber bis zur Klärung der vorliegenden Angelegenheit „die Wohnung“ (laut Mietvertrag ist Vertragsgegenstand die Wohnung mit einer Nutzfläche von 80 m², wobei ein nicht abgeschlossener Teil von 15 m² nicht mitvermietet wird) an eine Person vermietet, die sie einstweilen als Hauptwohnsitz nutze. Dies angesichts der seiner Ansicht nach unzutreffenden Interpretation der Gesetzesbestimmungen dahingehend, dass eine Nutzung als untergeordneter Berufswohnsitz unzulässig sei. Er könne seinen Hauptwohnsitz in X derzeit nicht aufgeben. Angesichts der bisher schon langen und weiterhin zu erwartenden Verfahrensdauer habe er sich zur Vermietung entschlossen, was im Interesse aller Beteiligten liegen sollte. In Hinblick auf § 13 Abs 8 lit c TROG ergänzt er, dass das Objekt im sei bei Antragstellung nicht vermietet gewesen sei. Die kurzfristige Weitergabe (bis 31.01.2028), um einen sinnlosen Leerstand zu vermeiden, könne der Bewilligung des Freizeitwohnsitzes in Anbetracht der langen Verfahrensdauer nicht entgegengehalten werden. „Notfalls muss eben der Beschwerdeführer so lange warten, bis er sein Objekt als Freizeitwohnsitz nutzen darf, sollte sich die Rechtslage zu seinen Gunsten bereits früher geklärt haben, bevor das Mietverhältnis abgelaufen ist.“
Am 27.05.2026 führte das Landesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. In dieser wurde der Beschwerdeführer einvernommen.
II.Entscheidungswesentlicher Sachverhalt
Der Beschwerdeführer erwarb die gegenständliche Liegenschaft Adresse 2 in Y mit Kaufvertrag vom 03.04.2016. Seit dem 27.09.2016 hat er dort seinen Nebenwohnsitz gemeldet. Mit Hauptwohnsitz war er zu keinem Zeitpunkt an der Adresse gemeldet.1
Bereits zum Zeitpunkt des Kaufs der Liegenschaft lebte der Beschwerdeführer mit seiner Familie (Ehefrau und – nunmehr – 2 Kinder) in X, wo er bis heute eine Wohnung und seine Arbeitsstelle hat. Die Kinder gehen in X in die Schule.2
Dem Beschwerdeführer diente das gegenständliche Objekt zu keinem Zeitpunkt der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses. Er hielt sich dort lediglich zeitweise zu Erholungszwecken auf. Es bestand zu keinem Zeitpunkt die Notwendigkeit des Beschwerdeführers zum Aufenthalt in Y zu beruflichen Zwecken.3
Während Corona lebte die Familie 2022 für 8 Wochen im gegenständlichen Objekt in Y, die Tochter besucht in dieser Zeit als außerordentliche Schülerin die dortige Volksschule.4
An der gegenständlichen Adresse ist nunmehr (Stand 20.04.2026) neben dem Beschwerdeführer auch DD (seit 03.02.2026), ebenso mit Nebenwohnsitz gemeldet.5
III.Beweiswürdigung
1Ergibt sich aus dem Behördenakt bzw. bekämpften Bescheid und ist vom Beschwerdeführer unbestritten.
2Dies bestätigte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 27.05.2025. Auch im Kaufvertrag für die gegenständliche Immobilie vom 15.03.2016 wird eine Adresse in X genannt.
3Nicht nur war ein Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers in Y zu keinem Zeitpunkt gemeldet, es ergab sich auch schon aus seinem Beschwerdevorbringen, dass sein Wohn- und Arbeitsort bereits seit 2009 in X liegt. Dass das Objekt lediglich zu Erholungswecken genutzt wurde, ergibt sich bereits aus dem Antrag vom 09.04.2024, in denen der Beschwerdeführer ausführte erhielt sich auf der Liegenschaft dann auf, wenn es seine berufliche Beanspruchung und die Schule der Kinder erlaube. Nichts anderes ergab sich aus der Beschreibung der aktuellen Situation in der mündlichen Verhandlung am 27.05.2026. Eine beruflich notwendige Reise nach Europa „verbinde“ er gerne mit einem touristischen Besuch einer anderen europäischen Region, sowie einem Besuch in Y. Die Erwähnung, dass auch Wartungsarbeiten bei solchen Gelegenheiten wahrgenommen würden, ist nicht geeignet, eine Nutzung zu Erholungszwecken zu widerlegen. Wartungsarbeiten, wie sie in jeder Immobilie anfallen, sind Teil der jeweiligen Nutzung, sei sie ganzjährig oder zu Freizeitzwecken.
Eine Notwendigkeit, sich in Y aufzuhalten, ergab und ergibt sich auch nicht – wie in der Beschwerde behauptet – aufgrund der Legasthenie der Tochter. In der mündlichen Verhandlung führte der Beschwerdeführer diesbezüglich aus, dass sie in Tirol niemals eine Therapie erhielt bzw erhält.
Der Beschwerdeführer behauptet, den gegenständlichen Wohnsitz auch beruflich genutzt zu haben bzw. zu nutzen. Es ergaben sich jedoch keinerlei Beweise dafür, dass er sich zu diesem Zweck in Y hätte aufhalten müssen bzw aufhalten müsste. Vielmehr handelt(e) es sich (seinem Antrag vom 09.04.2024 zufolge) lediglich um berufliche Tätigkeit „in Europa“. So betont er auch in seiner Beschwerde lediglich Ys „zentrale Lage in Europa“ und führte er aus, er organisiere berufliche Termine „von Y aus“. Beweise legte er trotz Aufforderung des Verwaltungsgerichts keine vor. Bei seiner Einvernahme in der mündlichen Verhandlung schilderte er seine aktuelle berufliche Tätigkeit. Deren Europabezug erschöpft sich in Aufenthalten in U (bis zu 8 mal pro Jahr) und fallweisen Aufenthalten im Rahmen von Leadership Meetings (die ein bis zweimal jährlich, allerdings an wechselnden Orten auf der Welt, stattfinden). Unter diesen Umständen kommt das Gericht zweifelsfrei zu dem Schluss, dass eine Notwendigkeit zum Aufenthalt in Y zu beruflichen Zwecken nicht vorlag und auch heute nicht vorliegt.
4Dies ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen.
5Mitteilung der belangten Behörde mit E -Mail vom 20.04.2026. Der Beschwerdeführer legte einen Mietvertrag vor.
IV.Rechtslage
§ 13 Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 (TBO 2022), LGBl Nr 43/2022 (WV), idF LGBl Nr 6/2025, lautet (auszugsweise):
„Freizeitwohnsitze
§ 13
Beschränkungen für Freizeitwohnsitze
(1) Freizeitwohnsitze sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden. Als Freizeitwohnsitze gelten nicht:
a)Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen; dies jedoch nur dann, wenn
1. Gemeinschaftsräume mit einer Gesamtfläche, bei der auf jedes der Beherbergung von Gästen dienende Bett zumindest eine Fläche von 0,5 m² entfällt, vorhanden sind,
2. gewerbetypische Dienstleistungen, zu denen insbesondere die Raumreinigung in regelmäßig wiederkehrenden Zeitabständen und das regelmäßige Wechseln der Wäsche zählen, erbracht werden und weiters
3. die ständige Erreichbarkeit einer Ansprechperson seitens des Betriebes gewährleistet ist;
nicht als Gemeinschaftsräume im Sinn der Z 1 gelten Wellness-Bereiche, Schiräume und sonstige Abstellräume, Sanitärräume und dergleichen,
b)Kur- und Erholungsheime, die von öffentlichen oder gemeinnützigen Einrichtungen oder Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe erhalten werden,
c)Wohnungen und sonstige Wohnräume, die der Privatzimmervermietung dienen,
d)Gebäude mit höchstens drei Wohnungen mit insgesamt höchstens zwölf Betten, die im Rahmen der Raumvermietung während des Jahres jeweils kurzzeitig an wechselnde Personen vermietet werden (Ferienwohnungen); entsprechende Neubauten, für die die Baubewilligung erst nach dem 1. Februar 1996 rechtskräftig erteilt worden ist, gelten jedoch nur dann nicht als Freizeitwohnsitze, wenn der Vermieter der Ferienwohnungen im betreffenden Gebäude seinen Hauptwohnsitz hat; Ferienwohnungen in Gebäuden, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine einheitliche Gesamtplanung aufweisen, sind zusammenzuzählen.
Sind in einem Gebäude oder in Gebäuden, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine einheitliche Gesamtplanung aufweisen, Ferienwohnungen und Wohnungen oder sonstige Wohnräume, die der Privatzimmervermietung dienen, untergebracht, so darf die Zahl der Wohnungen insgesamt drei und die Zahl der Betten insgesamt zwölf nicht überschreiten.
(1a) Bett ist jede dauerhaft angebotene Schlafgelegenheit, die im Rahmen eines Betriebes oder einer sonstigen Einrichtung zur Verfügung steht, wobei jeweils von der höchstmöglichen Belegung auszugehen ist. Vorübergehend genutzte Zustellbetten für Kinder bleiben dabei jedenfalls außer Betracht.
(2) Im Rahmen der Vorschriften über Freizeitwohnsitze sind Gastgewerbebetrieben zur Beherbergung von Gästen jene Räumlichkeiten nicht zuzurechnen, an denen
a)Wohnungseigentum besteht, sofern diese vom Eigentümer oder von seiner Familie selbst genutzt werden, oder
b)Verfügungsrechte bestehen, die über den üblichen Inhalt gastgewerblicher Beherbergungsverträge hinausgehen.
(3) Als Freizeitwohnsitze dürfen nur mehr Wohnsitze verwendet werden,
a)die in der Zeit vom 1. Jänner 1994 bis einschließlich 31. Dezember 1998 nach den jeweils in Geltung gestandenen raumordnungsrechtlichen Vorschriften oder nachträglich nach § 17 als Freizeitwohnsitze angemeldet worden sind und für die eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz vorliegt oder
b)für die eine Baubewilligung im Sinn des § 4 Abs 1 des Gesetzes über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland, LGBl. Nr. 11/1994, vorliegt.
Darüber hinaus dürfen neue Freizeitwohnsitze im Wohngebiet, in Mischgebieten, auf Sonderflächen für Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen sowie nach Maßgabe des § 44 Abs 6 auf Sonderflächen für Hofstellen geschaffen werden, wenn dies für einen bestimmten Bereich durch eine entsprechende Festlegung im Flächenwidmungsplan für zulässig erklärt worden ist. Hierbei ist die dort höchstzulässige Anzahl an Freizeitwohnsitzen festzulegen.
(4) Die Schaffung neuer Freizeitwohnsitze nach Abs 3 zweiter Satz darf nur insoweit für zulässig erklärt werden, als die geordnete räumliche Entwicklung der Gemeinde entsprechend den Aufgaben und Zielen der örtlichen Raumordnung dadurch nicht beeinträchtigt wird. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a)die Siedlungsentwicklung,
b)das Ausmaß des zur Befriedigung des Wohnbedarfes der Bevölkerung erforderlichen sowie des hierfür verfügbaren Baulandes,
c)das Ausmaß der für Freizeitwohnsitze in Anspruch genommenen Grundflächen, insbesondere auch im Verhältnis zu dem zur Befriedigung des Wohnbedarfes der Bevölkerung bebauten Bauland,
d)die Gegebenheiten am Grundstücks- und Wohnungsmarkt sowie die Auswirkungen der Freizeitwohnsitzentwicklung auf diesen Markt,
e)die Art, die Lage und die Anzahl der bestehenden Freizeitwohnsitze,
f)die Auslastung der Verkehrsinfrastruktur sowie der Einrichtungen zur Wasserversorgung, Energieversorgung und Abwasserbeseitigung, die Auswirkungen der Freizeitwohnsitze auf diese Infrastruktur und deren Finanzierung sowie allfällige mit der Schaffung neuer Freizeitwohnsitze entstehende Erschließungserfordernisse.
(5) Die Schaffung neuer Freizeitwohnsitze nach Abs 3 zweiter Satz darf nicht mehr für zulässig erklärt werden, wenn
a)der Anteil der sich aus dem Verzeichnis der Freizeitwohnsitze nach § 14 Abs 1 ergebenden Freizeitwohnsitze zuzüglich der Anzahl jener Freizeitwohnsitze, die darüber hinaus aufgrund einer Festlegung im Flächenwidmungsplan nach Abs 3 zweiter Satz neu geschaffen werden dürfen, an der Gesamtzahl der Wohnungen entsprechend dem endgültigen Ergebnis der jeweils letzten Gebäude- und Wohnungszählung 8 v. H. übersteigt,
b)im örtlichen Raumordnungskonzept zu Gunsten der Vorsorge für den geförderten Wohnbau eine Festlegung nach § 31a Abs 1 erster Satz besteht oder eine solche Festlegung ausschließlich deshalb unterblieben ist, weil Grundflächen, die als Vorbehaltsflächen für den geförderten Wohnbau in Betracht kommen, nicht zur Verfügung stehen oder
c)die betreffende Gemeinde durch Verordnung nach § 14 Abs 1 des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996, LGBl. Nr. 61/1996, in der jeweils geltenden Fassung zur Vorbehaltsgemeinde erklärt worden ist.
Bei der Berechnung des Freizeitwohnsitzanteils nach lit a bleiben Freizeitwohnsitze, für die eine Ausnahmebewilligung im Sinn des Abs 8 erster Satz vorliegt, außer Betracht.
(6) Die Baubewilligung für Neubauten, die ganz oder teilweise als Freizeitwohnsitze verwendet werden sollen, sowie für Zu- und Umbauten und die Änderung des Verwendungszweckes von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Gebäudeteilen, durch die Freizeitwohnsitze neu geschaffen werden sollen, darf unbeschadet der sonstigen Bewilligungsvoraussetzungen nur erteilt werden, wenn für das betreffende Grundstück eine Festlegung nach Abs 3 zweiter und dritter Satz vorliegt und die höchstzulässige Anzahl an Freizeitwohnsitzen nicht überschritten wird. Maßgebend ist die Anzahl der Freizeitwohnsitze aufgrund des Verzeichnisses der Freizeitwohnsitze nach § 14 Abs 1.
(7) Unbeschadet der Abs 3 und 4 dürfen auf Sonderflächen für Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen sowie auf Sonderflächen für Hofstellen Neubauten, die ganz oder teilweise als Freizeitwohnsitze verwendet werden sollen, nicht errichtet werden. Im Übrigen darf im Fall von Freizeitwohnsitzen auf Sonderflächen für Hofstellen weiters das nach § 44 Abs 7 lit c zulässige Höchstausmaß der Wohnnutzfläche nicht überschritten werden.
(8) Weiters dürfen Wohnsitze aufgrund einer Ausnahmebewilligung des Bürgermeisters nach diesem Absatz oder aufgrund einer entsprechenden Ausnahmebewilligung nach früheren raumordnungsrechtlichen Vorschriften als Freizeitwohnsitze verwendet werden. Die Ausnahmebewilligung ist nur zu erteilen:
a)auf Antrag des Erben oder Vermächtnisnehmers, wenn die Voraussetzungen nach § 5 lit a des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 vorliegen und der betreffende Wohnsitz dem Antragsteller oder anderen Personen nicht anderweitig der Befriedigung eines Wohnbedürfnisses dient,
b)auf Antrag des Schenkungsnehmers bei Schenkungen auf den Todesfall nach Eintritt des Todesfalls, wenn der Schenkungsnehmer zum Kreis der gesetzlichen Erben gehört und der betreffende Wohnsitz dem Antragsteller oder anderen Personen nicht anderweitig der Befriedigung eines Wohnbedürfnisses dient,
c)auf Antrag des Eigentümers des betreffenden Wohnsitzes oder des sonst hierüber Verfügungsberechtigten, wenn ihm aufgrund geänderter Lebensumstände, insbesondere aufgrund beruflicher oder familiärer Veränderungen, eine andere Verwendung des Wohnsitzes nicht möglich oder zumutbar ist, der Wohnsitz anderen Personen nicht anderweitig der Befriedigung eines Wohnbedürfnisses dient und der Antragsteller insbesondere im Hinblick auf seine persönlichen oder familiären Verhältnisse oder seine Rechtsbeziehung zum Wohnsitz ein Interesse am Bestehen des Wohnsitzes hat.
(9) Der Inhaber einer Ausnahmebewilligung im Sinn des Abs 8 erster Satz darf den Freizeitwohnsitz nur für sich, seine Familie und seine Gäste verwenden. Die entgeltliche Überlassung des Freizeitwohnsitzes ist nicht zulässig.
(10) Um die Erteilung der Ausnahmebewilligung im Sinn des Abs 8 erster Satz ist schriftlich anzusuchen. Der Antrag hat den betreffenden Wohnsitz zu bezeichnen und die zur Beurteilung des Vorliegens der Bewilligungsvoraussetzungen erforderlichen Angaben zu enthalten. Die Richtigkeit dieser Angaben ist vom Antragsteller durch geeignete Unterlagen nachzuweisen oder, soweit ihm dies nicht möglich ist, anderweitig glaubhaft zu machen. Der Bürgermeister hat über den Antrag mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden. Die Ausnahmebewilligung ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr vorliegen.
(11) Zum Zweck der Überwachung der Einhaltung der sich aus den vorstehenden Bestimmungen ergebenden Beschränkungen für Freizeitwohnsitze sind den damit betrauten Organen der Gemeinde die Zufahrt und zu angemessener Tageszeit der Zutritt zu dem jeweiligen Objekt zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte über dessen Verwendung zu erteilen. Ist auf Grund bestimmter Tatsachen eine Nutzung anzunehmen, die den Beschränkungen widerspricht, haben die Versorgungs- oder Entsorgungsunternehmen, die Erbringer von Postdiensten oder von elektronischen Zustelldiensten auf Anfrage der Behörde die zur Beurteilung der Nutzung erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder die erforderlichen personenbezogenen Daten zu übermitteln.“
V.Erwägungen
Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 13 Abs 8 lit c TROG 2022 zurück. Dies mit der wesentlichen Begründung, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Objekt bisher keinen Hauptwohnsitz iSd TROG 2022, der ihm zur Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses diene, gehabt habe.
Seitens des Beschwerdeführers wurde diese rechtliche Beurteilung in Zweifel gezogen; nach dem Wortlaut des Gesetzes (dem gegenüber den erläuternden Bemerkungen der Vorrang zu geben sei) sei das Vorliegen eines Hauptwohnsitzes nicht Erfordernis für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach der herangezogenen Vorschrift.
Zur Bestimmung des § 13 Abs 8 TROG 2022 ist grundsätzlich festzuhalten, dass es sich um eine Ausnahmebestimmung handelt. Ziel der freizeitwohnsitzlichen Regelungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes ist es seit jeher, die freizeitwohnsitzliche Entwicklung in geordnete Bahnen zu lenken. So sah zunächst die Novelle LGBl Nr 81/1993 ein in den erläuternden Bemerkungen als solches bezeichnetes „generelles Freizeitwohnsitzverbot“ vor. Mit der Novelle LGBl Nr 28/1997 wurde, einem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs folgend, zusätzlich die Möglichkeit geschaffen, mittels Festlegung des Flächenwidmungsplans die Schaffung von Freizeitwohnsitzen für zulässig zu erklären. Dies jedoch nur unter Berücksichtigung raumordnungsrechtliche Überlegungen und bis zu einem Höchstwert in der Gemeinde.
Demgegenüber handelt es sich bei der Regelung des § 13 Abs 8 TROG 2022 wortlautgemäß um eine „Ausnahmebewilligung“. Ausnahmebestimmungen sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs restriktiv auszulegen (vgl. VwGH 24.4.2018, Ra 2018/03/0039, mwN).
Ferner ist bei Anwendung des § 13 Abs 8 lit c TROG 2022 zu beachten, dass die in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssen. So muss nicht nur eine andere Verwendung des Wohnsitzes aufgrund geänderter Lebensumstände nicht möglich oder nicht zumutbar sein, sondern muss auch der Betreffende ein entsprechend ausgeprägtes Interesse am Bestehen des Wohnsitzes haben und darf die Wohnung nicht anderen Personen anderweitig zur Befriedigung eines Wohnbedürfnisses dienen.
§ 13 Abs 8 TROG enthält folgende mögliche Anknüpfungspunkte für einen ausnahmsweisen Freizeitwohnsitz:
lit a – auf Antrag eines Erben oder Vermächtnisnehmers
lit b – auf Antrag des Schenkungsnehmers bei Schenkungen auf den Todesfall
lit c - Auf Antrag des Eigentümers des betreffenden Wohnsitzes („oder des sonst hierüber Verfügungsberechtigten“)
Die Formulierung dieser Bestimmung macht deutlich, dass bloß die lit a und b auf den Erwerb einer Immobilie (im Erb- oder Schenkungswege) abstellen, wohingegen lit c nicht etwa den Käufer(!), sondern den „Eigentümer des betreffenden Wohnsitzes“ (bzw den bereits Verfügungsberechtigten) anspricht. Das heißt, es muss sich um eine Person handeln, die am betreffenden Ort bereits einen Wohnsitz, der kein Freizeitwohnsitz ist, innehat (arg: ein solcher wäre erst nach der Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 13 Abs 8 lit c TROG 2022 rechtlich möglich). Dies ist auch eindeutig aus dem letzten Satzteil der lit c („ein Interesse am Bestehen des Wohnsitzes hat“) ersichtlich, wonach diese Bestimmung bloß auf das Bestehen und nicht etwa die Begründung eines Wohnsitzes gerichtet ist.
Hierzu ist außerdem auf die erläuternden Bemerkungen zum TROG 1994 zu verweisen. Diese bezeichnen als Begünstigte dieser Vorschrift ausdrücklich „Personen, die aufgrund von Veränderungen insbesondere im beruflichen oder persönlichen Bereich ihren bisherigen Wohnsitz nicht mehr anderweitig nutzen können“. Es müsse ein überwiegendes Interesse „an der Aufrechterhaltung des Wohnsitzes“ glaubhaft gemacht werden. Dieses könne etwa in der absehbaren späteren Verwendung des Wohnsitzes für die Kinder oder auch in möglichen beruflichen Veränderungen, aufgrund derer der Wohnsitz später wiederum als Hauptwohnsitz verwendet wird, gelegen sein.
In Anbetracht der klaren Rechtslage und dem diese bestätigenden, in den erläuternden Bemerkungen dokumentierten Willen des Gesetzgebers ergibt sich, dass die gegenständliche Regelung jenem nicht zu Gute kommen kann, der bis zu dem Zeitpunkt, in dem eine Änderung seiner Lebensumstände dies unmöglich bzw unzumutbar macht, lediglich einen Freizeitwohnsitz im fraglichen Objekt genommen hat.
Gemäß der Definition des § 13 Abs 1 TROG 2022 sind Freizeitwohnsitze „Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden.“
Der Verwaltungsgerichtshof stellt für die Abgrenzung entscheidend auf den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ab. "Von einem anderen Wohnsitz als von einem Freizeitwohnsitz kann nicht gesprochen werden, wenn kein deutliches Übergewicht hinsichtlich der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen des Beschwerdeführers feststellbar ist, auch wenn er dort gelegentlich seinen Beruf betreffende Tätigkeiten ausüben sollte" (VwGH 2009/02/0345 vom 26.11.2010, und VwGH Ra 2014/06/0026 vom 30.9.2015). Die gelegentliche Ausübung beruflicher Tätigkeiten am Zweitwohnsitz steht der Qualifikation als Freizeitwohnsitz nicht entgegen (VwGH Ra 2023/06/0023 vom 09.12.2025). „Dies gilt insbesondere für solche berufliche Tätigkeiten, die bei Vorliegen der erforderlichen technischen Voraussetzungen auch an einem anderen, beliebigen Ort vorgenommen werden könnten, die die Aufenthaltnahme gerade in der betreffenden Wohnung vor Ort somit nicht bedingen (etwa Tätigkeiten im Rahmen von Homeoffice, Workation, etc.)“ (Ra 2023/06/0023 vom 09.12.2025). Entscheidend ist die Gesamtbetrachtung: Liegt die Kombination aus ganzjährigem Wohnbedürfnis verbunden mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen nicht vor, ist von einem Freizeitwohnsitz auszugehen (VwGH Ra 2023/06/0089 vom 16.06.2023). Davon abzugrenzen sind Wohnsitze, die beruflichen Zwecken oder Ausbildungszwecken dienen (vlg erläuternde Bemerkungen zu LGBl Nr 81/1993), etwa „wenn berufsbezogene Umstände, wie etwa die geographische Entfernung des Ortes, an welchem der beruflichen Tätigkeit nachgegangen wird, vom Wohnsitz des Betreffenden, eine Aufenthaltnahme in der besagten Wohnung erfordern (wie dies etwa bei Saisonarbeitern der Fall sein kann)“ (Ra 2023/06/0023 vom 09.12.2025).
Den obigen Sachverhaltsfeststellung zu Punkt II. ist unter Berücksichtigung der oben dargestellten Rechtslage und maßgeblichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu entnehmen, dass eine andere als freizeitwohnsitzliche Nutzung in der verfahrensgegenständlichen Wohnung durch den Beschwerdeführer niemals stattgefunden hat. Zu keinem Zeitpunkt hatte der Beschwerdeführer den „Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen“ vor Ort. Vielmehr lebt er (und lebte er bereits zum Zeitpunkt des Kaufs der gegenständlichen Wohnung), wie er selber angibt, mit Hauptwohnsitz in X, gemeinsam mit einer Familie, wo (bzw. von wo aus) er seine berufliche Tätigkeit ausübt(e), wo er über sein Firmenbüro verfügt(e) und wo seine Kinder in die Schule bzw den Kindergarten gehen und immer – bis auf die 8 Wochen während Corona - gegangen sind. Eine Notwendigkeit, sich für seine berufliche Tätigkeit in Y aufzuhalten, konnte in keinster Weise festgestellt werden; somit diente die durch den Beschwerdeführer punktuell erfolgte Nutzung der Wohnung lediglich Freizeitzwecken. Daran ändert es auch nichts, dass während der Corona-Pandemie ein 8-wöchiger Aufenthalt der ganzen Familie erfolgte. Es handelte sich hierbei nur um eine vorübergehende Verlegung der Wohnung umständehalber, ohne dass der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen nach Y verlegt worden wäre. Weiterhin befand sich die Arbeitsstelle des Beschwerdeführers in X (und hätten von ihm verrichtete berufliche Tätigkeiten von Y aus im Homeoffice an jeden beliebigen Ort durchgeführt werden können) und besuchte auch seine Tochter nur als außerordentliche Schülerin vorübergehend die Volksschule in Y. Bereits nach 8 Wochen nahm die Familie ihr Leben in X wieder auf.
Schon aus dem Grund, dass der Beschwerdeführer im Objekt nie über etwas anderes als über einen Freizeitwohnsitz verfügte, kommt die Erteilung einer Ausnahmebewilligung auf Grundlage des § 13 Abs 8 lit c TROG 2022 nicht in Betracht. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, soweit es sich auf behauptete Änderungen der Lebensumstände und sein ins Treffen geführtes Vorhaben, bei künftig sich bietender Gelegenheit den Familienwohnsitz oder später den Alterswohnsitz im Objekt nehmen zu wollen, geht daher ins Leere.
Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen hatte das Verwaltungsgericht nicht darüber zu befinden, ob ein allenfalls beruflich notwendiger Wohnsitz iSd oben wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Grundlage für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 13 Abs 8 TROG 2022 sein könnte. Es wird daher an dieser Stelle bloß der Vollständigkeit halber ergänzt, dass sich in derartigen Fällen eine solche berufsbedingte Notwendigkeit selbst als – in Ansehung des Zusammenhalts der freizeitwohnsitzlichen Regelungen des TROG 2022 – besonderer Umstand darstellen würde. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Kriterien hauptwohnsitzlicher Nutzung iSd Gesetzes (ganzjähriges, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnis) in solchen Fällen gerade nicht erfüllt sind und Ausnahmebestimmungen, wie bereits erwähnt, restriktiv auszulegen sind, darf bezweifelt werden, dass der Wegfall dieses einen besonderen Umstandes der beruflichen Notwendigkeit als „geänderter“ Lebensumstand iSd § 13 Abs 8 TROG 2022 Beachtung finden könnte.
Zum weiteren Beschwerdevorbringen ist festzuhalten, dass die Beurteilung freizeitwohnsitzlicher Nutzung im Anwendungsbereich des TROG 2022 nach der Definition des § 13 Abs 1 leg cit zu erfolgen und die melderechtliche Erfassung eines Hauptwohnsitzes diesbezüglich allenfalls Indizwirkung hat. Schon aus diesem Grund geht das Vorbringen des Beschwerdeführers, durch den bekämpften Bescheid würde der Beschwerdeführer in verfassungswidriger Weise benachteiligt, weil er vorher keinen Hauptwohnsitz angemeldet habe, ins Leere.
Soweit in der Beschwerde mit dem Entgang der Freizeitwohnsitzabgabe argumentiert wird, kann das Verwaltungsgericht dies nicht nachvollziehen. In Anbetracht des auch vom Verfassungsgerichtshof anerkannten gewichtigen öffentlichen Interesses an einer Beschränkung (auch Verringerung) von Freizeitwohnsitzen, der Enge des Tiroler Siedlungsraumes, der Notwendigkeit eines besonders haushälterischen Umgangs mit Grund und Boden und der preistreibenden Wirkung auf den Bodenmarkt (vgl VfGH V 126/96 ua sowie EB zum TROG 1994) stellen die freizeitwohnsitzlichen Regelungen kein „Geschäftsmodell“ zur Lukrierung von Freizeitwohnsitzabgaben dar. Die Überlegung, dass allenfalls das gegenständliche Objekt in weiterer Folge leer stehen könnte, ist in Anbetracht der oben dargestellten klaren Rechtslage nicht relevant. Verfassungs- oder gemeinschaftsrechtliche Bedenken an den anzuwendenden Rechtsvorschriften hegt das Verwaltungsgericht nicht.
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde der Beschwerdeführer einvernommen und hatte er ausführlich Gelegenheit sich zu äußern.
VI.Ergebnis
Wie bereits oben ausgeführt, müssen die Voraussetzungen des § 13 Abs 8 lit c TROG 2022 kumulativ erfüllt sein, damit eine Ausnahmebewilligung auf Grundlage dieser Vorschrift erteilt werden kann. Zum obigen Punkt V. wurde ausführlich erläutert, dass bereits das Kriterium der „anderen Verwendung des Wohnsitzes“ nicht vorliegt. Schon aus diesem Grund war die Beschwerde abzuweisen.
Ein Interesse am „Bestehen“ des Wohnsitzes wurde daher gar nicht mehr geprüft. Das dritte Kriterium nach § 13 Abs 8 lit c TROG 2022 (anderweitige Befriedigung eines Wohnbedürfnisses anderer Personen) ist gegenständlich – mittlerweile – nicht mehr erfüllt. Dies gibt für das vorliegende Erkenntnis jedoch nicht den Ausschlag.
VII.Unterlassene mündliche Verkündung
Eine Verkündung der Entscheidung in der mündlichen Verhandlung war aufgrund der Komplexität der Sach- oder Rechtslage nicht möglich. Außerdem bedurfte die Fällung des Erkenntnisses (etwa die Beweiswürdigung) reiflicher Überlegung, weshalb das Landesverwaltungsgericht von der sofortigen Verkündung Abstand nehmen durfte (vgl. Walbert-Satek in Bumberger/Lampert/Larcher/Weber, VwGVG, Rz 7 zu § 47 und die dort angeführte Literatur und Judikatur; vgl Ra 2019/02/0110).
VIII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zu den maßgeblichen Rechtsfragen wird auf die in der Begründung zitierte Judikatur verwiesen. Im Übrigen war im vorliegenden Fall eine sachverhaltsbezogene Einzelfallentscheidung zu treffen, die nach Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens auf Grundlage klarer gesetzlicher Vorgaben beantwortet werden konnte.
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Schmalzl
(Richterin)
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