LVwG T LVwG-2026/37/0125-13

LVwG-2026/37/0125-13Landesverwaltungsgericht19.06.2026

Regest

Wasserbenutzungsrecht<br/>persönliches Wasserbenutzungsrecht<br/>dingliche Gebundenheit<br/>Wasserbuch<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2026/37/0125-13

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2026.37.0125.13

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwaltskanzlei BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 24.11.2025, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem WRG 1959 (mitbeteiligte Partei: CC; belangte Behörde: Bezirkshauptmannschaft X), nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahin abgeändert, dass er wie folgt zu lauten hat: „Es wird festgestellt, dass das mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 16.08.1982, Zl ***, eingeräumte Wasserbenutzungsrecht an der „W-Quelle, ***“ auf dem Gst Nr **1, GB ***** Z, im Ausmaß von 1,5 l/s mit der Liegenschaft in EZ ***1 und der Liegenschaft in EZ ***2, beide GB ***** Z, dinglich verbunden ist.“

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom 24.07.1925, Zl. ***, erteilte die belangte Behörde DD, „DD“, Z 4, die wasserrechtliche Bewilligung zur Entnahme von 5 l/s Wasser aus den Quellen auf Gst. Nr. **1, GB ***** Z, zum Betrieb eines Elektrizitätswerkes, einer Hausmühle, Trink- und Tränkwasser für die Dauer von 60 Jahren. Diese wasserrechtliche Bewilligung erklärte die belangte Behörde mit Bescheid vom 13.03.1989, Zl ***, für erloschen. Letztmalige Vorkehrungen waren nicht erforderlich.

Mit Bescheid vom 16.08.1982, Zl ***, erteilte die belangte Behörde EE (= Rechtsvorgänger der mitbeteiligten Partei CC) und FF (= Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers AA) nach Maßgabe näher bezeichneter Unterlagen und unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Wasserversorgungsanlage und bestimmte das Maß der Wasserbenutzung mit 1,5 l/s der zu fassenden „W-Quelle, ***“ auf dem Gst Nr **1, GB ***** Z (damaliger Eigentümer: GG). Mit Bescheid vom 05.08.1985, Zl ***, erklärte die belangte Behörde die mit Bescheid vom 16.08.1982, Zl ***, bewilligten Maßnahmen auf dem Gst Nr **1, GB ***** Z, – Quellfassung, Brunnenstube, Hochbehälter – wasserrechtlich für überprüft.

Mit Schreiben vom 14.12.2013 teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde mit, dass er im Jahr 1995 die Hofstelle „DD“ in EZ ***1, GB ***** Z, übernommen und im Jahr 2013 das Gst Nr **1, GB ***** Z, und die darauf befindliche Quelle käuflich erworben habe. Ergänzend beantragte der Beschwerdeführer die Änderung und Löschung von Eintragungen im Wasserbuch.

Die belangte Behörde führte in weiterer Folge Ermittlungen durch. Mit Bescheid vom 24.11.2025, Zl ***, stellte die belangte Behörde gemäß § 22 Abs 1 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) fest, dass das Wasserbenutzungsrecht im Zusammenhang mit der im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 16.08.1982, Zl. ***, wasserrechtlich bewilligten Wasserversorgungsanlage mit der Anlage „JJ“ verbunden ist.

Mit Schriftsatz vom 30.12.2025 erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer, Beschwerde und beantragte, den letzten Absatz auf Seite 8 des angefochtenen Bescheides – „Mit dem zivilrechtlichen Erwerb des Eigentums an den Hofstellen ist daher auch die Wasserversorgungsanlage gemäß § 22 WRG 1959 in ihr Eigentum übergegangen, da die Wasserversorgungsanlage ihren Zweck nach weiterhin der Versorgung dieser beiden Hofstellen dient.“ – dahingehend zu berichtigen, dass er wie folgt lauten sollte:

„Mit dem zivilrechtlichen Erwerb des Eigentums an den Hofstellen ist daher auch das Wasserbenutzungsrecht gemäß § 22 WRG 1959 in ihr Eigentum übergegangen, da die Wasserversorgungsanlage ihren Zweck nach weiterhin der Versorgung dieser beiden Hofstellen dient.“

Mit Schriftsatz vom 12.01.2026, Zl ***, legte die belangte Behörde den Gegenstandsakt mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid vom 24.11.2025 dem Landesverwaltungsgericht Tirol vor.

Über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol erläuterte der Beschwerdeführer sein Begehren in der Stellungnahme vom 10.02.2026.

Am 12.06.2026 fand die öffentliche mündliche Verhandlung statt. Der Beschwerdeführer verwies dabei im Wesentlichen auf das bisherige schriftliche Vorbringen, insbesondere die Beschwerde vom 30.12.2025 und die Stellungnahme vom 10.02.2026.

Beweis wurde aufgenommen durch die Einvernahme des Beschwerdeführers und des CC, jeweils als Partei. Von der Verlesung des behördlichen und verwaltungsgerichtlichen Aktes konnte gemäß § 25 Abs 6a Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz (VwGVG) abgesehen werden.

II.Beschwerdevorbringen:

Der Beschwerdeführer brachte vor, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid den festgestellten Sachverhalt insofern unrichtig beurteilt habe, dass mit dem zivilrechtlichen Erwerb des Eigentums an den Hofstellen „KK“ (mitbeteiligte Partei) und „DD“ (Beschwerdeführer) auch die Wasserversorgungsanlage gemäß § 22 WRG 1959 in deren Eigentum übergegangen sei, da die Wasserversorgungsanlage ihren Zweck nach weiterhin der Versorgung dieser beiden Hofstellen diene. Mit dem zivilrechtlichen Erwerb des Eigentums an der Liegenschaft EZ ***2 („KK“) und der Liegenschaft EZ ***1 („DD“) sei nicht das (Mit)Eigentumsrecht an der Wasserversorgungsanlage auf dem Gst Nr **1, GB ***** Z, verbunden, sondern das (Mit)Eigentumsrecht am Wasserbenutzungsrecht. Daher sei der letzte Absatz auf Seite 8 des angefochtenen Bescheides dahingehend zu berichtigen, dass mit dem zivilrechtlichen Erwerb des Eigentums an den Hofstellen auch das Wasserbenutzungsrecht gemäß § 22 WRG 1959 in ihr Eigentum übergegangen sei, da die Wasserversorgungsanlage ihren Zweck nach weiterhin der Versorgung dieser beiden Hofstellen diene.

Er [= der Beschwerdeführer] sei Alleineigentümer der Liegenschaft in EZ ***3, GB ***** Z, bestehend ua aus dem Gst Nr. **1, auf dem sich die verfahrensgegenständliche ortsfeste und damit untrennbar mit diesem Grundstück verbundene Wasserversorgungsanlage befinde. Die Wasserversorgungsanlage sei zivilrechtlich als unselbständiger Bestandteil dieses Grundstücks zu qualifizieren und damit nicht sonderrechtsfähig. Ein Miteigentum an der Wasserversorgungsanlage ohne Miteigentum an der Liegenschaft sei daher rechtlich nicht möglich und gegenständlich auch nicht der Fall. Die Wasserversorgungsanlage teile folglich dasselbe rechtliche Schicksal wie das Gst Nr **1, GB ***** Z, und stehe sohin in seinem Alleineigentum [= im Alleineigentum des Beschwerdeführers], während das Wasserbenutzungsrecht im Miteigentum der jeweiligen Eigentümer EZ ***2 („KK“) und EZ ***1 („DD) stehe.

III.Sachverhalt:

1. Allgemeine Feststellungen:

Die mitbeteiligte Partei ist aufgrund des Übergabsvertrages vom 10.04.2006 Alleineigentümer der Liegenschaft in EZ ***2, GB ***** Z. Mit dieser Liegenschaft ist das Recht der Quellfassung und -ableitung auf dem Gst Nr **1, GB ***** Z, verbunden.

Der am 03.10.1970 geborene Beschwerdeführer ist aufgrund des Übergabsvertrages vom 05.05.1995 Alleineigentümer der Liegenschaft in EZ ***1, GB ***** Z. Mit dieser Liegenschaft ist das Recht der Quellfassung und -ableitung auf dem Gst Nr **1, GB ***** Z, verbunden.

Der Beschwerdeführer ist Alleineigentümer der Liegenschaft in EZ ***3, GB ***** Z, bestehend aus den Gste Nrn **2 und **1, GB ***** Z. Auf dem Gst Nr **1, GB ***** Z, entspringt die „W-Quelle, ***“.

2. Zur Wasserversorgungsanlage „JJ“

Mit Bescheid vom 16.08.1982, Zl ***, erteilte die belangte Behörde EE (= Rechtsvorgänger der mitbeteiligten Partei) und FF (= Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers) nach Maßgabe näher bezeichneter Unterlagen und unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Wasserversorgungsanlage (Wasserversorgunganlage „JJ“) und bestimmte das Maß der Wasserbenutzung mit 1,5 l/s der zu fassenden „W-Quelle, ***“ auf dem Gst Nr **1, GB ***** Z (damaliger Eigentümer: GG). Gegenstand dieser Bewilligung war insbesondere die Neuerrichtung der Quellfassung und des Hochbehälters. Laut dem dieser Bewilligung zugrundeliegenden technischen Bericht vom Oktober 1981 (Bezeichnung der Anlage „WVA EE – FF, Sanierung der Quellfassung und des Hochbehälters“) wird als Zweck der Anlage die „Versorgung von 2 Gehöften in Streulage mit Trink- und Feuerlöschwasser“ angegeben. Mit Bescheid vom 05.08.1985, Zl ***, erklärte die belangte Behörde die mit Bescheid vom 16.08.1982, Zl ***, bewilligten Maßnahmen auf dem Gst Nr **1, GB ***** Z, – Quellfassung, Brunnenstube, Hochbehälter – wasserrechtlich für überprüft. Diese Wasserversorgungsanlage ist im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk X unter der Postzahl *** eingetragen.

Die auf dem Gst Nr **1, GB ***** Z, austretenden Quellwässer werden gefasst und in eine Brunnenstube eingeleitet. Von dort gelangt das Quellwasser in einen ca 30m3 fassenden, ebenfalls auf dem Gst Nr **1, GB ***** Z, von den Rechtsvorgängern des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei errichteten Hochbehälter. Zwei getrennte Entnahmeleitungen speisen in die Versorgungsleitungen der beiden Höfe (Anwesen „DD“ des Beschwerdeführers auf der EZ ***1 und Anwesen „KK“ der mitbeteiligten Partei auf der EZ ***2, beide GB ***** Z). Überwasser wird über eine Überlaufleitung abgeleitet.

IV.Beweiswürdigung:

Die Eigentumsverhältnisse sind in den zu den EZlen ***3, ***1 und ***2, alle GB ***** Z, eingeholten Auszügen aus dem Grundbuch dokumentiert. Aus diesen Auszügen ist auch die zugunsten der EZLen ***1 und ***2 eingetragene Dienstbarkeit der Quellfassung und -ableitung auf dem Gst Nr **1, GB ***** Z, ersichtlich.

Die Beschreibung der Wasserversorgungsanlage „JJ“ stützt sich auf den Bescheid der belangten Behörde vom 16.08.1982, Zl ***, die diesem Bescheid zugrundeliegenden Einreichunterlagen, eine Einsicht in das Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk X zur Postzahl *** und die Angaben des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 12.06.2026.

V.Rechtslage:

1. Wasserrechtsgesetz:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl I Nr 215/1959 in den Fassungen BGBl I Nr. 74/1997 (§ 22) und BGBl I Nr 14/2011 (§ 124), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:

„Persönliche oder dingliche Gebundenheit der Wasserbenutzungsrechte

§ 22. (1) Bei nicht ortsfesten Wasserbenutzungsanlagen ist die Bewilligung auf die Person des Wasserberechtigten beschränkt; bei allen anderen Wasserbenutzungsrechten ist Wasserberechtigter der jeweilige Eigentümer der Betriebsanlage oder Liegenschaft, mit der diese Rechte verbunden sind. Wasserbenutzungsrechte sind kein Gegenstand grundbücherlicher Eintragung.

(2) Die Übertragung von Betriebsanlagen oder Liegenschaften, mit denen Wasserbenutzungsrechte verbunden sind, ist vom neuen Wasserberechtigten der Wasserbuchbehörde zur Ersichtlichmachung im Wasserbuch (§ 124) anzuzeigen.“

„Wasserbuch

§ 124. (1) Der Landeshauptmann hat für jeden Verwaltungsbezirk ein Wasserbuch als öffentliches Register zu führen. Darin sind die im Bezirk bestehenden und auf Grund oder in Mitanwendung wasserrechtlicher Bestimmungen neu verliehenen Wasserrechte nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 ersichtlich zu machen. Erstreckt sich ein solches über zwei oder mehrere Länder, so bestimmt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einen der beteiligten Landeshauptmänner als Wasserbuchbehörde für dieses Recht.

(2) Das Wasserbuch besteht aus:

1. der Evidenz der nach den §§ 9, 10, 32 sowie 32b verliehenen Rechte sowie die im Zuge der Bewilligung von Deponien nach den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG 2002) verliehenen Rechte;

2. der Urkundensammlung zu den in der Evidenz ersichtlich gemachten Rechten;

3. den erforderlichen Kartenwerken und Hilfsmitteln;

4. der Übersicht über Wassergenossenschaften und Wasserverbände, ihre Satzungen und die zur Vertretung berufenen Organe sowie über ihre Mitglieder;

5. der Übersicht über die im Bezirk geltenden Beschränkungen des Gemeingebrauches (§ 8 Abs. 4), Reinhalteverordnungen (§ 33 Abs. 2), Verordnungen nach §§ 33d und f, Wasserschutz- und Schongebiete (§§ 34, 35 und 37), Grenzen der Hochwasserabflussgebiete (§ 38 Abs. 3), Gefahrenzonenplanungen (§ 42a), Wirtschaftsbeschränkungen (§ 48 Abs. 2), wasserwirtschaftlichen Rahmenpläne (§ 53), wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügungen (§ 54) und Sanierungspläne (§ 92).

(3) In der Evidenz ist jedenfalls ersichtlich zu machen

1. das betroffene Gewässer, bei Indirekteinleitungen (§ 32b) auch die betroffene Kanalisation;

2. die örtliche Bezeichnung der Wasserentnahme, der Wasserbenutzung oder der Einwirkung (Lagerung);

3. der Name und die Anschrift des Berechtigten;

4. die Liegenschaft oder Betriebsanlage, mit der das Recht verbunden ist (§ 22);

5. bei Wasserentnahmen die Höchstwasserentnahme, bei Wasserkraftnutzungen die wasserrechtlich bewilligte nutzbare Wassermenge und die Staumaße, bei Abwassereinleitungen Art und Gesamtmenge der Abwässer, bei Deponien Art und Menge der Ablagerungen oder sonst geeignete allgemeine Angaben über das erteilte Recht;

6. die Dauer der Bewilligung;

7. die Übersicht über die Urkundensammlung.

Weitere Angaben, insbesondere über Beschränkungen des Rechtes im öffentlichen Interesse, sind nach Maßgabe bestehender gesetzlicher Beschränkungen zulässig.

(4) In der Urkundensammlung sind jene Urkunden aufzubewahren, die die in der Evidenz geführten Rechte bestimmen, wie insbesondere Bewilligungsbescheide, Überprüfungsbescheide, Bescheide nach §§ 21a und 29 sowie je eine Ausfertigung der mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Planunterlagen.

(5) Soweit dies zur übersichtlichen Darstellung der maßgeblichen wasserwirtschaftlichen Ordnung geboten erscheint, hat der Landeshauptmann mit Verordnung die Ersichtlichmachung weiterer auf Grund oder in Mitanwendung wasserrechtlicher Bestimmungen verliehener Rechte sowie über Antrag ständiger, der Bewilligungspflicht nicht unterliegender Wasserbenutzungen anzuordnen. Diese Ersichtlichmachung hat in Form einer Evidenz (Abs. 3) zu erfolgen. Sie kann auch für einzelne Bezirke, Einzugsgebiete, Gewässer oder Gewässerstrecken angeordnet werden.“

2. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 133/2013 in den Fassungen BGBl I Nr 24/2017 (§ 29) und BGBl I Nr 138/2017 (§ 28), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:

„Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. […]“

„Verkündung und Ausfertigung der Erkenntnisse

§ 29. […]

(2) Hat eine Verhandlung in Anwesenheit von Parteien stattgefunden, so hat in der Regel das Verwaltungsgericht das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen sogleich zu verkünden.

[…]

(3) Die Verkündung des Erkenntnisses entfällt, wenn

[…]

2. das Erkenntnis nicht sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung gefasst werden kann

und jedermann die Einsichtnahme in das Erkenntnis gewährleistet ist. […]“

VI.Erwägungen:

1. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:

Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.

Der Bescheid vom 24.11.2025, Zl ***, wurde dem – zum damaligen Zeitpunkt nicht vertretenen – Beschwerdeführer am 03.12.2025 nachweislich zugestellt. Die vom rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer erhobene Beschwerde vom 30.12.2025 wurde an diesem Tag und damit innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist an der für die Einbringung vorgesehene E-Mail-Adresse der belangten Behörde eingebracht. Die Erhebung der Beschwerde erfolgte somit fristgerecht.

2. In der Sache:

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist das Wasserbenutzungsrecht unter Berücksichtigung des § 22 Abs 1 WRG 1959 weitgehend vom Grundsatz der „Dinglichkeit“ und der daraus erfließenden Möglichkeit der Rechtsnachfolge in wasserrechtliche Rechtspositionen gekennzeichnet. Danach tritt der Rechtsnachfolger im Eigentum an einer Liegenschaft, mit welcher ein Wasserrecht verbunden ist, in dieses Wasserrecht ein. Für die Rechtsnachfolge in die Parteistellung ist der zivilrechtliche Eigentumserwerb maßgebend, wobei dieser von Todes wegen oder unter Lebenden erfolgen kann (vgl. VwGH 17.11.2020, Ra 2020/07/0054, 0055, mwN).

Die dingliche Gebundenheit eines Wasserbenutzungsrechtes ist der Regelfall, die Verleihung eines persönlichen Wasserbenutzungsrechtes hingegen als Ausnahme konzipiert. Daraus folgt, dass jedenfalls aus dem Umstand, dass in einem Bewilligungsbescheid nicht ausdrücklich eine Verbindung zwischen dem Wasserbenutzungsrecht und einer Liegenschaft oder Betriebsanlage ausgesprochen wurde, nicht geschlossen werden kann, dass ein persönlich gebundenes Wasserbenutzungsrecht vorliegt. Eine Verbindung im Sinne des § 22 Abs 1 WRG 1959 kann sich aus einer Interpretation des Bewilligungsbescheides ergeben. Nur dann, wenn nach dem Bewilligungsbescheid kein vernünftiger Anknüpfungspunkt für die Zuordnung eines Wasserbenutzungsrechtes zu einer Liegenschaft oder Anlage gefunden werden kann, ist auch bei ortsfesten Wasserbenutzungsanlagen von einer bloß persönlichen Gebundenheit des Wasserbenutzungsrechtes auszugehen. Zur Beurteilung des Vorliegens eines dinglichen oder persönlichen Wasserbenutzungsrechtes kommt es somit nicht auf einen formellen Ausspruch im Bewilligungsbescheid an, sondern darauf, ob ein inhaltlicher Zusammenhang zwischen dem Wasserbenutzungsrecht und einer (oder mehrerer) Liegenschaften besteht. Dieser Zusammenhang muss sich aus dem Bewilligungsbescheid ergeben (VwGH 22.04.2026, Ro 2025/07/0002 und 0003, mit weiteren Hinweisen).

Eine Verbindung des Wasserbenutzungsrechtes mit einem Grundstück scheidet aber dann aus, wenn die Bewilligung anderen Personen als den Grundeigentümern – insbesondere Pächtern einer Liegenschaft – erteilt wird. In einem Fall, in dem eine wasserrechtliche Bewilligung von Grundeigentümern verschiedenen Personen eingeräumt wird, verbietet sich nach der Rechtsprechung die Annahme, es liege eine dingliche Berechtigung vor. Eine Verbindung des Wasserbenutzungsrechtes mit der Betriebsanlage kommt nur bei sonderrechtsfähigen Bauwerken in Betracht, weil § 22 Abs 1 WRG 1959 keinen vom Zivilrecht abweichenden Eigentumsbegriff schafft, sondern am Eigentumsbegriff des Zivilrechts anknüpft. Die Sonderrechtsfähigkeit einer Betriebsanlage würde daher den Fall eines Superädifikats oder Baurechtes voraussetzen, der nach dem Zivilrecht zu beurteilen ist (VwGH 22.04.2026, Ro 2025/07/0002 und 0003).

Mit Bescheid vom 16.08.1982, Zl ***, erteilte die belangte Behörde EE, dem Rechtsvorgänger der mitbeteiligten Partei, und FF, dem Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers, nach Maßgabe näher bezeichneter Unterlagen und unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen die unbefristete wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Wasserversorgungsanlage und bestimmte das Maß der Wasserbenutzung mit 1,5 l/s der zu fassenden „W-Quelle, ***“ auf dem Gst Nr **1, GB ***** Z (damaliger Eigentümer: GG). Die beiden vormaligen Konsenswerber waren somit nicht Eigentümer jener Liegenschaft, auf der die baulichen Maßnahmen gesetzt und die genannte Quelle gefasst wurde(n). Die auf dem Gst Nr **1, GB ***** Z errichteten Bauwerke – Quellfassung, Brunnenstube und Hochbehälter samt Leitungen – sind keine Superädifikate. Vielmehr ergibt sich die der Annahme von Superädifikaten entgegengesetzte Absicht der dauernden Belassung aus dem Erscheinungsbild der angeführten Bauwerke. Dem Erscheinungsbild widersprechende Rechtsverhältnisse, resultierend aus mit dem vormaligen Eigentümer abgeschlossenen Vereinbarungen, aus denen auf das Fehlen der Absicht der dauernden Belassung geschlossen werden kann, liegen nicht vor.

Die mit Bescheid vom 16.08.1982, Zl ***, bewilligte Wasserversorgungsanlage diente und dient der Versorgung der beiden Höfe „DD“ und „KK“. In diesem Sinne wird in dem technischen Bericht zur Wasserversorgungsanlage vom Oktober 1981 (Bezeichnung der Anlage „WVA EE – FF, Sanierung der Quellfassung und des Hochbehältersals Zweck der Anlage die „Versorgung von 2 Gehöften in Streulage mit Trink- und Feuerlöschwasser“ beschrieben. Schon den Rechtsvorgängern des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei wurde das Recht der Quellfassung und -ableitung der „W-Quelle, ***“ auf dem Gst Nr **1, GB ***** Z, grundbücherlich zugunsten der – nunmehr im Alleineigentum des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei stehenden – Liegenschaften in EZ ***4 und ***2, beide GB ***** Z, sichergestellt und damit verdinglicht. Diese sachenrechtliche Sicherstellung des Rechts an der „W-Quelle, ***“ ist als Anknüpfungspunkt für eine dingliche Bindung des mit Bescheid vom 16.08.1982, Zl ***, erteilten Wasserbenutzungsrechtes mit diesen beiden Liegenschaften zu qualifizieren. Die an der „W-Quelle, ***“ eingeräumte Dienstbarkeit schließt deren Nutzung durch andere aus und ist untrennbar mit den Liegenschaften in EZ ***4 und ***2, beide GB ***** Z, verbunden. Dem vormaligen Grundeigentümer LL war eine Nutzung ausschließlich in dem im Bescheid vom 16.08.1982, Zl ***, umschriebenen Umfang erlaubt.

Aus dem Bewilligungsbescheid vom 16.08.1982, Zl ***, ergibt sich ein inhaltlicher Zusammenhang zwischen dem Wasserbenutzungsrecht an der „W-Quelle, ***“ auf dem Gst Nr **1, GB ***** Z, und den Liegenschaften EZlen ***1 und ***2, beide GB ***** Z. Folglich ist ein Anknüpfungspunkt für die Zuordnung des verliehenen Wasserbenutzungsrechtes zu den eben angeführten Liegenschaften gegeben. Das mit Bescheid vom 16.08.1982 eingeräumte Wasserbenutzungsrecht ist daher mit der Liegenschaft in EZ ***1 und der Liegenschaft in EZ ***2, beide GB ***** Z, dinglich verbunden.

Aus der eben dargelegten dinglichen Verbundenheit des Wasserbenutzungsrechtes an der „W-Quelle, ***“ auf dem Gst Nr **1, GB ***** Z, ergeben sich keine Rückschlüsse für die Eigentumsverhältnissen an der Wasserversorgungsanlage selbst, da § 22 Abs 1 WRG 1959 keinen vom Zivilrecht, insbesondere den §§ 297, 417 f Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), abweichenden Eigentumsbegriff schafft (VwGH 17.12.2008, 2007/07/0076). § 50 Abs 1 WRG 1959 verpflichtet allerdings grundsätzlich die Wasserberechtigten zur Instandhaltung der Wassernutzungsanlagen samt dazugehörigen anlagenteilen.

3. Ergebnis:

3.1. Zum Erkenntnis:

Die Auslegung des Bescheides vom 16.08.1982, Zl ***, unter Berücksichtigung aller Umstände begründet einen inhaltlichen Zusammenhang zwischen dem Wasserbenutzungsrecht an der „W-Quelle, ***“ auf dem Gst Nr **1, GB ***** Z, und den Liegenschaften EZlen ***1 und ***2, beide GB ***** Z. Das mit Bescheid vom 16.08.1982, Zl ***, verliehene Wasserbenutzungsrecht ist daher mit den eben angeführten Liegenschaften verbunden. Der Spruch des angefochtenen Bescheides war folglich in diesem Sinne abzuändern und neu zu formulieren. Dementsprechend lautet Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Erkenntnisses.

3.2. Zur schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses:

Gemäß § 29 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht bei einer Verhandlung in Anwesenheit der Parteien das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen „in der Regel“ sogleich zu verkünden. Indem die sofortige mündliche Verkündung nicht zwingend nach dem Schluss der Verhandlung zu erfolgen hat, lässt das Gesetz dem Verwaltungsgericht einen (weiten) Spielraum, zumal dazu korrespondierend in der Z 2 des § 29 Abs 3 VwGVG nur ganz allgemein normiert wird, die Verkündigung des Erkenntnisses entfällt, wenn es nicht sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung gefasst werden kann (vgl VwGH 30.04.2021, Ra 2021/21/0071).

Im gegenständlichen Verfahren erfolgte im Rahmen der mündlichen Verhandlung eine umfangreiche Erörterung der relevanten Rechtsfragen. Deren Komplexität rechtfertigt das Absehen von der mündlichen Verkündung. Zudem verzichteten der Beschwerdeführer und die mitbeteiligte Partei anlässlich der mündlichen Verhandlung am 12.06.2026 auf die mündliche Verkündung des Erkenntnisses.

VII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte sich auf der Grundlage des § 22 WRG 1959 mit der Frage auseinanderzusetzen, ob sich aus dem Bescheid vom 16.08.1982, Zl ***, eine dingliche Gebundenheit des verliehenen Wasserbenutzungsrechtes für den Betrieb der Wasserversorgungsanlage „JJ“ ableiten lässt. Das Landesverwaltungs-gericht Tirol ist bei der rechtlichen Erörterung von der einheitlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen. Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung waren daher nicht zu erörtern. Demensprechend erklärt das Landesverwaltungsgericht Tirol die ordentliche Revision in Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Erkenntnisses für nicht zulässig.

B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Hirn

(Richter)

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