LVwG T LVwG-2025/51/1763-10

LVwG-2025/51/1763-10Landesverwaltungsgericht19.06.2026

Regest

Konzentrationsverfahren<br/>Abwassereinleitung<br/>Genehmigungsfiktion<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/51/1763-10

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2025.51.1763.10

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Teilerkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Wölfl über die Beschwerde der AA und der BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 26.06.2025, ***, betreffend Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung nach dem WRG 1959 (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides; beim LVwG protokolliert zu LVwG2025/51/1763) und Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung nach dem TNSchG 2005 (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides; beim LVwG protokolliert zu LVwG2025/51/1762),

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird – soweit sie sich gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides richtet (wasserrechtliche Bewilligung nach dem WRG 1959 samt Nebenbestimmungen) – Folge gegeben und der angefochtene Bescheid in diesem Umfang behoben.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Y (belangte Behörde) in Spruchpunkt I. die wasserrechtliche Bewilligung zur Einleitung der bei der Kondensataufbereitung anfallenden Abwässer in die X unter Vorschreibung näher genannter Nebenbestimmungen erteilt. In Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Einleitung der genannten Abwässer in die X – ebenfalls unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen – erteilt. In der Sachverhaltsdarstellung und Begründung des Bescheides wird seitens der belangten Behörde zunächst ausgeführt, dass der beschwerdeführenden Partei mit Bescheid vom 04.07.2025 (richtig: 04.07.2024) die gewerberechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Pelletsproduktionsanlage samt einer KWK-Heizungsanlage und einer Kondensataufbereitungsanlage (unter Mitanwendung der wasserrechtlichen Bestimmungen in Bezug auf die Entsorgung der Oberflächenwässer) erteilt worden sei. Mit „gesondert eingebrachtem Antrag vom 24.04.2024“ habe die beschwerdeführende Partei die wasser- und naturschutzrechtliche Bewilligung zur Einbringung der gereinigten Abwässer aus der Kondensataufbereitungsanlage in die X beantragt. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird – nach Darlegung der Stellungnahmen der beigezogenen wasserfachlichen und gewässerökologischen Amtssachverständigen – in rechtlicher Hinsicht ausgeführt, dass gemäß § 32 Abs 2 lit a WRG 1959 die Einbringung von Stoffen in Gewässern eine wasserrechtliche Bewilligung bedürfe. Diese sei aufgrund der schlüssigen Gutachten unter Vorschreibung der im Spruch festgelegten Nebenbestimmungen zu erteilen gewesen. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides führt die belangte Behörde – nach Darlegung der Stellungnahme der naturkundefachlichen Amtssachverständigen – in rechtlicher Hinsicht aus, dass lediglich von minimalen Beeinträchtigungen auszugehen sei und die Bewilligung unter Vorschreibung der näher festgelegten Nebenbestimmungen zu erteilen gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, rechtzeitig erhobene Beschwerde. Darin wird einerseits die inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheides eingewendet und andererseits ausgeführt, dass die gegenständliche Kondensateinleitung bereits im Rahmen des gewerberechtlichen Verfahrens beantragt worden sei, weshalb diese im gewerberechtlichen Konzentrationsverfahren mitabzuhandeln gewesen wäre und ein gesonderter Bescheid hierzu nicht hätte ergehen dürfen.

Nach einem entsprechenden Ersuchen durch das Landesverwaltungsgericht Tirol hat die belangte Behörde den verwaltungsbehördlichen Akt zur gewerberechtlichen Genehmigung samt Bewilligungsbescheid vom 04.07.2024 übermittelt (OZ 2, 3, 4 und 5).

II.Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin beantragte am 12.10.2023 bei der belangten Behörde die gewerberechtliche Genehmigung für die Neuerrichtung und den Betrieb einer Pelletsproduktionsanlage, samt KWK-Heizungsanlage und Kondensataufbereitungsanlage samt Entsorgung der anfallenden Oberflächenwässer („Projekt Energie 4.0“). In den hierzu eingereichten Projektunterlagen war bereits ausgeführt, dass das in der Kondensataufbereitungsanlage anfallende Kondensat so weit aufbereitet wird, dass eine Verbringung in die X möglich ist.

Mit Schreiben vom 24.04.2024, bei der belangten Behörde am selben Tag eingelangt, beantragte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde als Gewerbebehörde ergänzend die Bewilligung zur Einbringung der gereinigten Abwässer aus der Kondensataufbereitungsanlage in die X „im Zusammenhang mit dem Gesamtprojekt Energie 4.0“. Mit E-Mail vom 17.06.2024 wurden ergänzende Unterlagen hierzu vorgelegt.

Nach Durchführung eines umfangreichen Ermittlungsverfahrens hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 04.07.2024, ***, der Beschwerdeführerin gemäß den §§ 81, 333 und 356b Abs 1 Z 6 GewO 1994 iVm § 93 Abs 2 ASchG und unter Mitanwendung des § 32 Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen (EK-G 2013) sowie des WRG 1959 „hinsichtlich der Beseitigung der Dach-, Parkplatz- und Straßenwässer“ (Entsorgung der Oberflächenwässer) die gewerberechtliche Genehmigung für die Neuerrichtung und den Betrieb einer Pelletsproduktionsanlage samt Errichtung und Betrieb einer neuen KWK-Heizungsanlage und einer Kondensataufbereitungsanlage am Standort **** Z, Adresse 2 auf (Teil)bereichen der Gst Nr **1, **2, **3, **4, **5, **6 und **7, alle KG W, erteilt. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

Eine Mitanwendung der Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes hinsichtlich der ebenfalls beantragten Abwassereinleitung in Gewässer (§ 32 Abs 2 lit a WRG 1959) erfolgte nicht. Vielmehr wurde im gewerberechtlichen Bewilligungsbescheid vom 04.07.2024 ausgeführt, dass die „wasser- und naturschutzrechtlichen Verfahren bzgl der Kondensateinleitung in die X“ noch bei der belangten Behörde behängen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 26.06.2025 hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin die wasserrechtliche Bewilligung zur Einleitung der bei der Kondensataufbereitung anfallenden gereinigten Abwässer in die X gemäß § 32 Abs 2 lit a WRG 1959 unter Vorschreibung näher genannter Nebenbestimmungen erteilt (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. wurde die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Kondensateinleitung unter Vorschreibung näher genannter Nebenbestimmungen erteilt.

Die von der Beschwerdeführerin beantragte Einleitung der durch den Betrieb der Anlage anfallenden Abwässer (Kondensat) in ein Gewässer (X) ist notwendig für den Betrieb der Anlage, zumal bei Betrieb der Anlage erhebliche Mengen an Kondensat entstehen. Die Einleitung in die X stellt dabei die einzig durchführbare Möglichkeit dar. Die Einleitung soll über den bereits für die Oberflächenentwässerung vorgesehenen Strang vorgenommen werden, welcher bereits Teil des gewerberechtlichen Genehmigungsbescheides vom 04.07.2024 war.

III.Beweiswürdigung:

Die Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich in eindeutiger Weise aus dem Inhalt der verwaltungsbehördlichen Akten und den darin einliegenden Bescheiden und Unterlagen. Dass die Einleitung der beim Betrieb anfallenden Abwässer für den Betrieb der Anlage notwendig ist und diese die einzige durchführbare Möglichkeit darstellt, ergibt sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheid und wurde auch seitens des Amtssachverständigen eindeutig bestätigt und (vgl Bescheid S 29 und OZ 8). Dass die Einleitung über den für die Oberflächenentwässerung vorgesehen Strang erfolgen ist, ergibt sich ebenfalls aus dem Bescheid (vgl Bescheid S 28).

IV.Rechtslage:

1. § 356b der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl Nr 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 89/2025, lautet auszugsweise wie folgt:

„§ 356b. (1) Bei nach diesem Bundesgesetz genehmigungspflichtigen Betriebsanlagen, zu deren Errichtung, Betrieb oder Änderung auch nach anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes eine Genehmigung (Bewilligung) zum Schutz vor Auswirkungen der Anlage oder zum Schutz des Erscheinungsbildes der Anlage oder eine Bewilligung zur Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) erforderlich ist, entfallen, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt wird, gesonderte Genehmigungen (Bewilligungen) nach diesen anderen Verwaltungsvorschriften, es sind aber deren materiellrechtliche Genehmigungs-(Bewilligungs-)Regelungen bei Erteilung der Genehmigung anzuwenden. Dem Verfahren sind Sachverständige für die von den anderen Verwaltungsvorschriften erfassten Gebiete beizuziehen. Die Betriebsanlagengenehmigung bzw. Betriebsanlagenänderungsgenehmigung gilt auch als entsprechende Genehmigung (Bewilligung) nach den anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes. Die Mitanwendung der Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, in der jeweils geltenden Fassung, bezieht sich auf folgende mit Errichtung, Betrieb oder Änderung der Betriebsanlage verbundene Maßnahmen:

1. Wasserentnahmen aus Fließgewässern für Kühl- oder Feuerlöschzwecke (§ 9 WRG 1959);

2. Erd- und Wasserwärmepumpen (§ 31c Abs. 5 WRG 1959);

3. Abwassereinleitungen in Gewässer (§ 32 Abs. 2 lit. a, b und e WRG 1959), ausgenommen Abwassereinleitungen aus Anlagen zur Behandlung der in einer öffentlichen Kanalisation gesammelten Abwässer;

4. Lagerung von Stoffen, die zur Folge haben, dass durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird (§ 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959);

5. Abwassereinleitungen in wasserrechtlich bewilligte Kanalisationsanlagen (§ 32b WRG 1959);

6. Beseitigung von Dach-, Parkplatz- und Straßenwässern;

7. Brücken und Stege im Hochwasserabflussbereich (§ 38 WRG 1959).

Insbesondere sind die Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 betreffend Stand der Technik einschließlich der Gewährung von Ausnahmen vom Stand der Technik, persönliche Ladung von Parteien, Emissions- und Immissionsbegrenzungen sowie Überwachung jedenfalls mitanzuwenden. Dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan (§ 55 Abs. 4 WRG 1959) kommt in allen Verfahren, durch die wasserwirtschaftliche Interessen berührt werden, Parteistellung zur Wahrung dieser Interessen einschließlich der Beschwerdelegitimation an das Verwaltungsgericht des Landes, der Revision wegen Rechtswidrigkeit und des Antrages auf Fristsetzung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch ein Verwaltungsgericht an den Verwaltungsgerichtshof zu.

(2) Die Behörde hat das Betriebsanlagengenehmigungsverfahren gemäß Abs. 1 mit den anderen zuständigen Behörden zu koordinieren, wenn nach anderen nicht gemäß Abs. 1 mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften eine Genehmigung, Bewilligung oder eine Anzeige zum Schutz vor Auswirkungen der Betriebsanlage oder zum Schutz des Erscheinungsbildes der Betriebsanlage erforderlich ist.

(3) Die nach anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes im Sinne des Abs. 1 bestehenden behördlichen Befugnisse und Aufgaben zur Überprüfung der Ausführung der Anlage, zur Kontrolle, zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands, zur Gefahrenabwehr, zur nachträglichen Konsensanpassung, zur Vorschreibung und Durchführung von Maßnahmen bei Errichtung, Betrieb, Änderung und Auflassung, der Wiederverleihung von Rechten sind von der Behörde, hinsichtlich des Wasserrechtsgesetzes 1959 nur für die im Abs. 1 Z 1 bis 6 genannten Maßnahmen, wahrzunehmen. Die Zuständigkeit des Landeshauptmanns nach § 17 des Altlastensanierungsgesetzes, BGBl. Nr. 299/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 760/1992, bleibt unberührt. Die Bestimmungen betreffend die allgemeine Gewässeraufsicht (§§ 130ff WRG 1959) bleiben unberührt.

[...]“

1. § 32 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl Nr 215/1959, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 14/2011, lautet auszugsweise wie folgt:

„§ 32. (1) Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 3) beeinträchtigen, sind nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Abs. 8), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.

(2) Nach Maßgabe des Abs. 1 bedürfen einer Bewilligung insbesondere

a) die Einbringung von Stoffen in festem, flüssigem oder gasförmigem Zustand in Gewässer (Einbringungen) mit den dafür erforderlichen Anlagen,

b) Einwirkungen auf Gewässer durch ionisierende Strahlung oder Temperaturänderung,

c) Maßnahmen, die zur Folge haben, daß durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird,

d) die Reinigung von gewerblichen oder städtischen Abwässern durch Verrieselung oder Verregnung,

e) eine erhebliche Änderung von Menge oder Beschaffenheit der bewilligten Einwirkung.

f) das Ausbringen von Handelsdünger, Klärschlamm, Kompost oder anderen zur Düngung ausgebrachten Abfällen, ausgenommen auf Gartenbauflächen, soweit die Düngergabe auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ohne Gründeckung 175 kg Stickstoff je Hektar und Jahr, auf landwirtschaftlichen Nutzflächen mit Gründeckung einschließlich Dauergrünland oder mit stickstoffzehrenden Fruchtfolgen 210 kg Stickstoff je Hektar und Jahr übersteigt. Dabei ist jene Menge an Stickstoff in feldfallender Wirkung anzurechnen, die gemäß einer Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das Aktionsprogramm zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen § 55p) in zulässiger Weise durch Wirtschaftsdünger ausgebracht wird.

[...]“

V.Erwägungen:

Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde um gewerberechtliche Bewilligung zur Errichtung und Betrieb einer Pelletsproduktionsanlage samt KWK-Heizungsanlage und Kondensataufbereitungsanlage sowie Entsorgung der anfallenden Oberflächenwässer angesucht („Gesamtprojekt Energie 4.0“).

Während des noch anhängigen gewerberechtlichen Verfahrens beantragte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde als Gewerbebehörde ergänzend die Einleitung der beim Betrieb der Anlage anfallenden Abwässer aus der Kondensataufbereitungsanlage in die X im Zusammenhang mit dem bei der Gewerbebehörde liegenden Gesamtprojekt „Energie 4.0“ unter Anschluss von ergänzenden Projektunterlagen. Da die Kondensateinleitung in unmittelbarem Zusammenhang mit der beantragten gewerberechtlichen Betriebsanlage steht und für den Betrieb der Anlage erforderlich ist (zumal durch den Betrieb der Anlage erhebliche Mengen an Kondensat entsteht), war die mit Schreiben der Beschwerdeführerin vom 24.04.2024 beantragte Bewilligung dieser Kondensateinleitung, welche mit E-Mail vom 17.06.2024 durch entsprechende Unterlagen ergänzt wurde, als notwendige Projektergänzung anzusehen.

Mit Bescheid vom 04.07.2024, ***, wurde der Beschwerdeführerin die gewerberechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der Anlage unter Mitanwendung der wasserrechtlichen Bestimmungen lediglich hinsichtlich der Entsorgung der anfallenden Oberflächenwässer (Beseitigung von Dach-, Parkplatz- und Straßenwässer) (§ 356b Abs 1 Z 6 GewO 1994) erteilt. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

In einem gesondert durchgeführten wasser- und naturschutzrechtlichen Verfahren wurde in weiterer Folge mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 26.06.2025 die Einleitung der durch die Kondensataufbereitungsanlage anfallenden Abwässer in die X gemäß § 32 Abs 2 lit a WRG 1959 bewilligt (Spruchpunkt I.). In Spruchpunkt II. wurde die naturschutzrechtliche Bewilligung für diese Maßnahme erteilt.

§ 356b GewO 1994 sieht für den Bereich des Betriebsanlagenverfahrens eine Verfahrens- und Entscheidungskonzentration vor. Demnach entfallen bei genehmigungspflichtigen Anlagen die nach anderen bundesrechtlichen Verwaltungsvorschriften erforderlichen Genehmigungen (Bewilligungen), wobei jedoch die materiell-rechtlichen Genehmigungs-(Bewilligungs)regelungen bei der Erteilung der Genehmigung mitanzuwenden sind.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind unter einer gewerblichen Betriebsanlage die Gesamteinheit jener Einrichtungen zu verstehen, die dem Zweck des Betriebs eines Unternehmens gewidmet sind und in einem örtlichen Zusammenhang stehen. Nicht die einzelnen Maschinen, Geräte oder die beim Betrieb vorkommenden Tätigkeiten bilden den Gegenstand der behördlichen Genehmigung, sondern die gesamte gewerbliche Betriebsanlage, die eine Einheit darstellt (vgl VwGH 12.04.2018, Ra 2018/04/0092, wmN).

Nach der Bestimmung des § 356b Abs 1 GewO 1994 entfällt eine gesonderte wasserrechtliche Bewilligung, wenn es sich um eine Maßnahme im Sinne der Z 1 bis 7 dieser Bestimmung handelt. § 356b Abs 1 Z 3 GewO 1994 sieht die Mitanwendung wasserrechtlicher Bestimmungen im Fall von mit der Errichtung, dem Betrieb oder der Änderung einer Betriebsanlage verbundenen Abwassereinleitungen in Gewässer im Sinn des § 32 Abs 2 lit a, b und e WRG 1959 vor (vgl VwGH 19.12.2019, Ro 2019/07/0012, mwN).

Die im vorliegenden Fall maßgebliche, und von der belangten Behörde mit dem angefochtenen Bescheid bewilligte Abwassereinleitung in die X stellt unstrittig eine Maßnahme nach § 32 Abs 2 lit a WRG 1959 dar. Dies ergibt sich auch aus dem Spruch sowie der Begründung zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (vgl Bescheid S 18 ff, S 34 f und OZ 8).

§ 356b Abs 1 GewO 1994 normiert eindeutig, dass bei Vorliegen einer der in § 356b Abs 1 Z 1 bis 7 vorgesehenen Tatbestände, ein konzentriertes Verfahren durchzuführen ist und die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung unter Mitanwendung der Bestimmungen des WRG 1959 in Form des gewerbebehördlichen Genehmigungsbescheides erteilt wird. Diese Rechtsfolge steht weder in der Disposition der zuständigen Behörde noch in jener des Antragstellers.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hängt die rechtliche Wirkung, dass ein Betriebsanlagen(änderungs)genehmigungsbescheid auch als Genehmigung/Bewilligung nach anderen Verwaltungsvorschriften gilt, letztlich davon ab, ob das Genehmigungsregime einer Verwaltungsvorschrift durch § 356b Abs 1 GewO 1994 zwingend in die Konzentration einbezogen worden ist (vgl VwGH 19.12.2019, Ro 2019/07/0012, mwN). Im Fall der Rechtskraft eines solchen Bescheids ist es daher gleichgültig, ob die Gewerbebehörde die mitanzuwendenden materiellrechtlichen Genehmigungs-(Bewilligungs-)Regelungen hinreichend beachtet oder sogar übersehen hat, weil § 356b Abs 1 GewO 1994 die Genehmigungswirkung nicht an die Rechtmäßigkeit der Genehmigungserteilung knüpft. Derartige Mängel eines rechtskräftigen Betriebsanlagen(änderungs)genehmigungsbescheides schlagen also nicht auf die rechtliche Reichweite eines Genehmigungsausspruchs nach § 356b Abs 1 GewO 1994 durch, sondern betreffen bloß dessen Rechtmäßigkeit, die jedenfalls nach Rechtskraft nicht mehr aufgegriffen werden kann. Insofern trifft die Gewerberechtsbehörde bei der Vollziehung der Bestimmungen des Abs 1 eine erhöhte Verantwortung (vgl VwGH 19.12.2019, Ro 2019/07/0012, mwN).

§ 356b Abs 1 Z 3 GewO 1994 sieht die Mitanwendung wasserrechtlicher Bestimmungen im Fall von mit der Errichtung, dem Betrieb oder Änderung der Betriebsanlage verbundene Abwassereinleitungen in Gewässer im Sinne des (hier maßgeblichen) § 32 Abs 2 lit a WRG 1959 vor. Eine gesonderte wasserrechtliche Bewilligung hat demnach zu entfallen. Vielmehr sind im gewerberechtlichen Genehmigungsverfahren die entsprechenden Bestimmungen des WRG 1959 mitanzuwenden.

Die gemäß § 32 Abs 2 lit a WRG 1959 beantragte Bewilligung der für den Betrieb der Anlage erforderlichen Kondensateinleitung in die X samt Projektunterlagen ist bereits vor Erlassung des gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigungsbescheides vorgelegen. Ausgehend davon wäre im vorliegenden Fall kein gesonderter wasserrechtlicher Bewilligungsbescheid nach § 32 Abs 2 lit a WRG 1959 zu erlassen gewesen, sondern die (bereits während des laufenden gewerberechtlichen Verfahrens beantragte und mit dem gewerberechtlichen Projekt in unmittelbaren Zusammenhang stehende) Kondensateinleitung im Rahmen des gewerberechtlichen Konzentrationsverfahren mitanzuwenden gewesen. Die mit Bescheid vom 04.07.2024 erteilte gewerberechtliche Bewilligung gilt sohin nach der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch als wasserrechtliche Genehmigung im Sinne des § 356b Abs 1 Z 3 GewO 1994 für die beantragte Abwassereinleitung. Über diesen Antrag durfte sohin kein gesonderter Bescheid ergehen.

Dass § 32 WRG 1959 nicht in den Spruch des Bescheids aufgenommen wurde und letztlich die belangte Behörde jegliche Mitanwendung dieser wasserrechtlichen Bestimmungen unterlassen hat, schadet dieser Genehmigungsfiktion nach den eben dargestellten Erwägungen nicht. Vielmehr wäre es an ihr gelegen, anhand des eingereichten Projekts und der Projektunterlagen zu überprüfen, welche anderen Verwaltungsvorschriften im gewerberechtlichen Verfahren mitanzuwenden sind. Dies wurde im gegenständlichen Fall von der belangten Behörde zwar erkannt, jedoch in Widerspruch zu § 356b Abs 1 GewO 1994 ein gesonderter wasserrechtlicher Bescheid erlassen. Das rechtskräftig abgeschlossene Betriebsanlagengenehmigungsverfahren führt im Ergebnis dazu, dass aufgrund des Prozesshindernisses der entschiedenen Sache eine neuerliche Entscheidung über die Abwassereinleitung in die X nicht zulässig ist (vgl VwGH 24.05.2016, Ra 2016/03/0050).

In Bezug auf Genehmigungen nach § 356b Abs 1 GewO 1994 kommt auch die Erlassung eines Teilbescheides nicht in Betracht (vgl erneut VwGH 19.12.2019, Ro 2019/07/0012; vgl dazu auch Henstschläger/Leeb, AVG § 59 (Stand 1.3.2023, rdb.at) Rn 105/1 f). Darüber hinaus ergibt sich auch weder aus dem Spruch noch aus der Begründung des gewerberechtlichen Bewilligungsbescheides vom 04.07.2024, dass von der belangten Behörde lediglich ein Teilbescheid erlassen worden wäre.

Ausgehend davon war der Beschwerde – soweit sie sich gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides richtete (Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung samt Vorschreibung von Nebenbestimmung) – Folge zu geben und der angefochtene Bescheid in diesem Umfang zu beheben.

Festzuhalten ist jedoch, dass – soweit sich ergibt, dass nach Erteilung einer Bewilligung die öffentlichen Interessen nicht hinreichend geschützt sind – der Gewerbebehörde die Befugnis zukommt, andere oder zusätzliche Auflagen gemäß § 21a Abs 1 WRG 1959 vorzuschreiben (vgl dazu erneut VwGH 19.12.2019, Ro 2019/07/0012).

Über die in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides erteilte naturschutzrechtliche Bewilligung hat die belangte Behörde hingegen zutreffend gesondert abgesprochen, zumal diese nicht von der Konzentrationsbestimmung des § 356b Abs 1 GewO 1994 umfasst ist (vgl VwGH 24.10.2025, Ra 2024/04/0426).

Über die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung samt Nebenbestimmung; beim LVwG protokolliert zu LVwG-2025/51/1762) wird seitens des Landesverwaltungsgerichts Tirol gesondert entschieden.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte für das gegenständliche Teilerkenntnis gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid in seinem Spruchpunkt I. aufzuheben ist. Im Übrigen hat die belangte Behörde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Die Beschwerdeführerin hat im Hinblick auf Spruchpunkt I. auf die Durchführung einer solchen verzichtet.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf die angeführten, klaren gesetzlichen Bestimmungen sowie die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Wölfl

(Richterin)

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