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LVwG-2026/34/1586-3•LVwG T LVwG-2026/34/1586-3
LVwG-2026/34/1586-3Landesverwaltungsgericht18.06.2026
wasserrechtliches Anzeigeverfahren<br/>Zurkenntnisnahme<br/>Bindung der Behörde<br/>funktionelle Zuständigkeit<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin MMag.a Dr.in Besler über die Beschwerde der AA (FN ***), Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB., Rechtsanwalt in **** Y, Adresse 2, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 4.7.2023 (abgefertigt am 29.4.2026), ***, betreffend Bewilligung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959),
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die beschwerdeführende Partei ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Adresse 1, **** Z. Ihr handelsrechtlicher Geschäftsführer ist BB., welcher die Rechtsanwaltskanzlei an der Adresse 2, **** Y, betreibt.
Mit Schreiben vom 12.2.2026, bei der belangten Behörde eingelangt am 18.2.2026, erstattete die beschwerdeführende Partei eine Anzeige gemäß § 114 Wasserrechtgesetz 1959 (WRG 1959). In dieser Anzeige wurde auf die Bevollmächtigung der CC (FN ***), Adresse 3, **** X, zur Vertretung im verfahrensgegenständlichen Verfahren hingewiesen. Gleichzeitig mit der Anzeige legte die beschwerdeführende Partei Projektsunterlagen vor.
In diesem Verfahren erging seitens der belangten Behörde eine Mitteilung vom 21.4.2026 (Zurkenntnisnahme).
Am 29.4.2026 fertigte die belangte Behörde zudem den mit 4.7.2023 datierten Bescheid ab, mit welchem sie der beschwerdeführenden Partei unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen eine Bewilligung nach dem WRG 1959 erteilte.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die zulässige und rechtzeitige Beschwerde der beschwerdeführenden Partei mit dem Antrag auf ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheids.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die mit 12.2.2026 datierte Anzeige, die Mitteilung (Zurkenntnisnahme) vom 21.4.2026 samt signierten Projektsunterlagen und den angefochtenen Bescheid vom 4.7.2023 (abgefertigt am 29.4.2026) sowie die Mitteilung der belangten Behörde vom 17.6.2026 (vgl OZ 3).
Die Verhandlung entfällt, weil der Bescheid ersatzlos zu beheben ist [vgl § 24 Abs 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)].
I.Sachverhalt:
Mit Schreiben vom 21.4.2026 erteilte die belangte Behörde die schriftliche Mitteilung gemäß § 114 Abs 3 3. Satz WRG 1959, wonach die Durchführung eines Bewilligungsverfahrens nicht beabsichtigt sei (Zurkenntnisnahme). Im Betreff dieser Erledigung wurde die beschwerdeführende Partei mit ihrem Sitz sowie das Grundstück genannt, auf dem die Erdwärmesondenanlage errichtet werden soll. Die Zustellung wurde laut Zustellverfügung an die bevollmächtigte CC verfügt. Textlich führte die belangte Behörde in dieser Erledigung aus, dass um die Genehmigung einer Erdwärmesondenanlage nach Maßgabe der vorgelegten Projektsunterlagen angesucht worden sei. Gleichzeitig wurden die eingereichten Projektsunterlagen von der belangten Behörde im Rahmen dieser Zurkenntnisnahme signiert. Aus diesen Projektsunterlagen geht die beschwerdeführende Partei als jene Person hervor, die die Anzeige erstattet hat. Die bevollmächtigte Partei übernahm die Zurkenntnisnahme am 27.4.2026.
II.Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf die erwähnten Urkunden und sind unbestritten.
III.Rechtslage:
1. § 31c Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl Nr 215/1959 in der Fassung BGBl I Nr 98/2013, lautet wie folgt:
„Sonstige Vorsorge gegen Wassergefährdung
§ 31c. (1) Unbeschadet der Bestimmungen der §§ 9, 32, 34 und 38 bedarf die Gewinnung von Sand und Kies der wasserrechtlichen Bewilligung, wenn sie mit besonderen Vorrichtungen erfolgt.
(2) Bei Vorhaben nach Abs. 1, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften genehmigungspflichtig sind oder die dem Mineralrohstoffgesetz unterliegen, entfällt die Bewilligungspflicht, wenn das Vorhaben außerhalb wasserrechtlich besonders geschützter Gebiete geplant ist.
(3) In den Fällen des Abs. 1 und 2 hat die jeweils zuständige Behörde insbesondere die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung (§ 30) notwendigen und nach dem Stand der Technik möglichen Vorkehrungen zu treffen, die nach Beendigung der Entnahme zu treffenden Maßnahmen aufzutragen sowie darauf zu achten, daß Gemeinden in der Versorgung ihrer Bewohner mit Trinkwasser nicht beeinträchtigt werden. Die Bewilligung kann auch zeitlich befristet erteilt werden.
(4) Auf die in Abs. 1 bis 3 genannten Vorhaben finden die §§ 27 Abs. 4 und 29, soweit es sich um Vorhaben handelt, die der Gewerbeordnung oder dem Bergrecht unterliegen, diese Vorschriften sinngemäß Anwendung.
(5) Die Abs. 1 bis 4 finden sinngemäß Anwendung auf
a)Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme in wasserrechtlich besonders geschützten Gebieten (§§ 34, 35 und 55g Abs. 1 Z 1) und in geschlossenen Siedlungsgebieten ohne zentrale Trinkwasserversorgung;
b)Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme in Form von Vertikalkollektoren (Tiefsonden), soweit sie nicht von lit. a erfasst sind, sofern sie eine Tiefe von 300 m überschreiten oder in Gebieten mit gespannten oder artesisch gespannten Grundwasservorkommen. Die Grenzen derartiger Gebiete sind im Wasserbuch in geeigneter Weise ersichtlich zu machen.
c)Anlagen zur Wärmenutzung der Gewässer.
Auf Vorhaben gem. lit. a, b und c ist das Anzeigeverfahren gemäß § 114 anzuwenden. In Abweichung von § 114 Abs. 4 sind Bewilligungen mit 25 Jahren ab Einbringung der Anzeige befristet.“
2. § 114 WRG 1959, BGBl Nr 215/1959 in der Fassung BGBl I Nr 14/2011, lautet wie folgt:
„Anzeigeverfahren
§ 114. (1) Bewilligungspflichtige Maßnahmen, für die nach diesem Bundesgesetz oder seinen Verordnungen das Anzeigeverfahren vorgesehen ist, sind der Behörde drei Monate vor Inangriffnahme anzuzeigen. Dabei sind die erforderlichen Projektsunterlagen (§ 103) unter Angabe einer drei Jahre nicht überschreitenden Bauvollendungsfrist anzuschließen.
(2) Unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung, sofern es die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse zulassen und öffentliche Interessen (§ 105) nicht entgegenstehen, die Anwendung des Anzeigeverfahrens vorschreiben.
(3) Die Bewilligung gilt im angegebenen Umfang als erteilt, wenn die Behörde nicht innerhalb von drei Monaten ab Einlangen der Anzeige schriftlich mitteilt, daß die Durchführung eines Bewilligungsverfahrens erforderlich ist. Ein Bewilligungsverfahren ist insbesondere dann durchzuführen, wenn auf Grund der vorliegenden Unterlagen sowie unter Berücksichtigung der bestehenden wasserwirtschaftlichen Verhältnisse eine Beeinträchtigung fremder Rechte oder öffentlicher Interessen zu erwarten ist. Teilt die Behörde dem Anzeigenden schon vor Ablauf der Frist schriftlich mit, dass die Durchführung eines Bewilligungsverfahrens nicht beabsichtigt ist, darf mit der Ausführung der Anlage ab diesem Zeitpunkt begonnen werden.
(4) Auf eine Bewilligung nach Abs. 3 finden alle Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung, die sich auf die wasserrechtliche Bewilligung der Maßnahme beziehen. Solche Bewilligungen sind mit 15 Jahren ab Einbringung der Anzeige befristet. Bei anzeigepflichtigen Vorhaben entfällt die Überprüfung der Behörde gem. § 121 Abs. 1. Auf anzeigepflichtige Vorhaben findet – sofern in einem allfälligen Bewilligungsbescheid keine anderen Regelungen getroffen werden – die Überprüfung der Ausführung der Anlage entsprechend § 121 Abs. 4 statt.“
3. § 9 Zustellgesetz (ZustG), BGBl Nr 200/1982 in der Fassung BGBl I Nr 5/2008, lautet (auszugsweise) wie folgt:
„Zustellungsbevollmächtigter
§ 9. (1) Soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien und Beteiligten andere natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht).
(2) Einer natürlichen Person, die keinen Hauptwohnsitz im Inland hat, kann eine Zustellungsvollmacht nicht wirksam erteilt werden. Gleiches gilt für eine juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, wenn diese keinen zur Empfangnahme von Dokumenten befugten Vertreter mit Hauptwohnsitz im Inland hat. Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten, falls Zustellungen durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des Zustellungsbevollmächtigten oder auf andere Weise sichergestellt sind.
(3) Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.
[…]“
IV.Rechtliche Beurteilung:
Es ist vorweg zu prüfen, ob die behördliche Mitteilung vom 21.4.2026 rechtswirksam erlassen wurde. Die Erledigung nennt im Betreff die beschwerdeführende Partei unter Angabe ihres Sitzes sowie des betroffenen Grundstücks für die Erdwärmesondenanlage. Die Zustellverfügung nennt ausschließlich die ausgewiesene bevollmächtigte Partei CC.
Gemäß § 9 Abs 1 ZustG hat die Behörde, wenn eine Zustellungsbevollmächtigte bestellt ist, diese als Empfängerin zu bezeichnen. Die textliche Formulierung der Behörde, wonach um die Genehmigung „nach Maßgabe der vorgelegten Projektsunterlagen“ angesucht wurde, verweist direkt auf die eingereichten Projektsunterlagen. Da aus diesen Unterlagen die beschwerdeführende Partei eindeutig als die anzeigende Person hervorgeht, ist die Erledigung inhaltlich zweifelsfrei der beschwerdeführenden Partei zuzurechnen.
Mit der gesetzeskonformen Zustellung an die vertretende Partei ist die Zurkenntnisnahme gegenüber der beschwerdeführenden Partei somit rechtswirksam ergangen. Die Kennzeichnung und Signierung der Projektsunterlagen dokumentiert dabei hinreichend den Umfang der fiktiven Bewilligung für das genannte Grundstück [vgl Bumberger/Hinterwirth, Wasserrechtsgesetz3 § 114 WRG K12 (Stand 1.1.2020, rdb.at)].
Das Anzeigeverfahren nach § 114 WRG 1959 ist ein vereinfachtes Verfahren, stellt jedoch ebenso ein Bewilligungsverfahren dar [vgl Bumberger/Hinterwirth, Wasserrechtsgesetz3 § 114 WRG K1 (Stand 1.1.2020, rdb.at)]. Liegen dessen Voraussetzungen vor, ist die Durchführung eines ordentlichen Bewilligungsverfahrens gesetzlich ausgeschlossen [vgl Bumberger/Hinterwirth, Wasserrechtsgesetz3 § 114 WRG K3 (Stand 1.1.2020, rdb.at)].
Teilt die Behörde dem Anzeigenden gemäß § 114 Abs 3 3. Satz WRG 1959 schriftlich mit, dass die Durchführung eines Bewilligungsverfahrens nicht beabsichtigt ist, wird das Anzeigeverfahren damit abgeschlossen und das vorzeitige Recht zur Ausführung der Anlage eingeräumt. Diese Mitteilung ist zwar kein Bescheid [vgl Bumberger/Hinterwirth, Wasserrechtsgesetz3 § 114 WRG K14 und K19 (Stand 1.1.2020, rdb.at)], bewirkt jedoch eine Bindung der Behörde.
Da diese Mitteilung der verfahrensrechtlichen Erleichterung dient (vgl ErläutRV 1030 der Beilagen XXIV. GP 19), ist die Behörde nach deren Abgabe nicht mehr befugt, innerhalb der Dreimonatsfrist ein ordentliches Bewilligungsverfahren einzuleiten oder bescheidmäßig in das Anzeigeverfahren einzugreifen [vgl Bumberger/Hinterwirth, Wasserrechtsgesetz3 § 114 WRG K14 und K19 (Stand 1.1.2020, rdb.at)]. Ein nachträglicher Wechsel des Verfahrensregimes ist gesetzlich ausgeschlossen; ein durch Mitteilung beendetes Anzeigeverfahren kann nicht mehr in ein ordentliches Bewilligungsverfahren übergeführt werden [vgl Bumberger/Hinterwirth, Wasserrechtsgesetz3 § 114 WRG K19 und K20 (Stand 1.1.2020, rdb.at)]. Die funktionelle Zuständigkeit der Behörde für einen bescheidmäßigen Abspruch war mit der Zustellung der Zurkenntnisnahme vom 21.4.2026 am 27.4.2026 verbraucht.
Indem die belangte Behörde nach erfolgter Zurkenntnisnahme am 6.5.2026 dennoch einen Bewilligungsbescheid unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erließ, handelte sie ohne funktioneller Zuständigkeit. Ein Bescheid, mit dem im Anzeigeverfahren Nebenstimmungen vorgeschrieben werden oder nachträglich ein ordentliches Verfahren durchgeführt werden soll, ist unzulässig [vgl Bumberger/Hinterwirth, Wasserrechtsgesetz3 § 114 WRG K7 und K19 (Stand 1.1.2020, rdb.at)].
Der angefochtene Bescheid war daher wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde ersatzlos zu beheben.
V.Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist zulässig, da eine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Der Wortlaut des § 114 Abs 3 3. Satz WRG 1959 regelt die Rechtsfolgen der Zurkenntnisnahme unvollständig, indem er lediglich den vorzeitigen Baubeginn normiert. Die Frage, ob mit dieser Mitteilung eine Sperrwirkung und damit der sofortige Verbrauch der funktionellen Zuständigkeit der Behörde einhergeht, lässt sich dem Gesetzestext nicht eindeutig entnehmen. Die Klärung dieser Bindungswirkung ist im System des wasserrechtlichen Anzeigeverfahrens von Bedeutung und geht über den Einzelfall hinausgeht.
B e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
MMag.a Dr.in Besler
(Richterin)
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