LVwG T LVwG-2026/33/1639-2

LVwG-2026/33/1639-2Landesverwaltungsgericht18.06.2026

Regest

Fristverlängerung<br/>Bauanzeige <br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2026/33/1639-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2026.33.1639.2

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Moser über die Beschwerde der Frau AA, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, gegen den Bescheid der Stadt Y vom 27.05.2026, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022),

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Bescheid der Stadt Y (in der Folge: belangte Behörde) vom 27.05.2026, Zl ***, wurde der Antrag der Frau AA (in der Folge: Beschwerdeführerin) vom 07.04.2026 um „Erteilung der Verlängerung des Baubeginns der Bauanzeige für die Errichtung eines Windfanges im Anwesen Adresse 2 (Gp **1, KG X)“ gemäß § 37 Abs 2 iVm 44 Abs 2 erster Satz TBO 2022 als unzulässig zurückgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die nunmehr vorliegende und rechtzeitig erhobene Beschwerde vom 03.06.2026, in welcher die Beschwerdeführerin im Wesentlichen zusammengefasst ausführt, dass ohne Prüfung der Rechtsgrundlagen ein statthafter Antrag zurückgewiesen und hierzu eine völlig unsachliche und zudem unrichtige Begründung gewählt worden sei. Die Begründung im angefochtenen Bescheid erschöpfe sich in der Wiedergabe nicht zutreffender Gesetzesstellen und schließe mit einer willkürlichen Rechtsmeinung, die weder in der Literatur noch in der gängigen Praxis Beachtung finde. Der Behörde müsste bekannt sein, dass § 35 Abs 3 TBO 2022 eine solche Verlängerung ausdrücklich vorsieht.

Mit Schreiben vom 08.06.2026, eingelangt am 10.06.2026, legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Tirol die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.

Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt zu Zl *** und in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zu Zl LVwG-2026/33/1639.

II.Sachverhalt:

Mit Eingaben vom 08.02.2024 und 28.03.2024 hat die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde Baumaßnahmen in Form der Errichtung eines Windfanges beim Bestandsgebäude am Adresse 2 auf Gst **2, KG ***** X, angezeigt.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 08.04.2024, Zl ***, wurde das angezeigte Bauvorhaben zur Kenntnis genommen und der Ausführung zugestimmt. Dieses Schreiben wurde der Beschwerdeführerin nachweislich am 16.04.2024 persönlich zugestellt. In dem Schreiben befand sich weiters der Hinweis, dass das Bauvorhaben innerhalb von zwei Jahren vollendet werden muss, ansonst die Bauanzeige ihre Wirksamkeit verliert.

Die Frist für die Ausführung des anzeigepflichtigen Bauvorhabens begann somit am 16.04.2024 und endete am 16.04.2026.

Mit Schreiben an die belangte Behörde vom 07.04.2026 beantragte die Beschwerdeführerin sodann diese Frist gemäß § 35 Abs 3 TBO 2022 einmalig um zwei weitere Jahre zu verlängern.

III.Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aufgrund des unbedenklichen Inhaltes des verwaltungsbehördlichen Aktes und wurde dieser im Wesentlichen auch nicht bestritten.

Die Feststellungen zur Zustellung der Zustimmung zur Ausführung des angezeigten Bauvorhabens ergeben sich aus dem Zustellnachweis, welcher die persönliche Übernahme durch die Beschwerdeführerin am 16.04.2024 ausweist.

Widersprüchlich dazu führt die Beschwerdeführerin im Antrag vom 07.04.2026 zwar ein „Schreiben vom 06.04.2024, zugestellt am 12.04.2024“ und in der Beschwerde einen „Bescheid vom 08.04.2026 zu ***, zugestellt am 12.04.2024“ an, das Landesverwaltungsgericht Tirol geht jedoch angesichts des Beschwerdeinhaltes zweifellos davon aus, dass auch von der Beschwerdeführerin das Schreiben zur Zustimmung zur Ausführung des anzeigepflichtigen Bauvorhabens vom 08.04.2024, zugestellt am 16.04.2024, gemeint war und sie sich offensichtlich jeweils bei den Daten verschrieben hat.

IV.Rechtslage:

Die wesentlichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022), LGBl Nr 44/2022, in der Fassung LGBl Nr 72/2025, lauten auszugsweise wie folgt:

„§ 30

Bauanzeige

[…]

(4) Wird innerhalb der im Abs. 3 genannten Frist weder das angezeigte Bauvorhaben als bewilligungspflichtig festgestellt noch dessen Ausführung untersagt oder stimmt die Behörde der Ausführung des angezeigten Bauvorhabens ausdrücklich zu, so darf es ausgeführt werden. In diesen Fällen hat die Behörde dem Bauwerber eine mit einem entsprechenden Vermerk versehene Ausfertigung der Bauunterlagen auszuhändigen. […]

§ 37

Baubeginn, Vorarbeiten

[…]

(2) Mit der Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens darf erst begonnen werden, wenn die Behörde innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Bauanzeige weder das betreffende Bauvorhaben als bewilligungspflichtig festgestellt noch dessen Ausführung untersagt hat oder wenn sie der Ausführung des angezeigten Bauvorhabens ausdrücklich zugestimmt hat (§ 30 Abs. 4).

§ 44

Bauvollendung

[…]

(3) Anzeigepflichtige Bauvorhaben sind innerhalb von zwei Jahren nach dem im § 37 Abs. 2 genannten Zeitpunkt zu vollenden. Andernfalls verliert die Bauanzeige ihre Wirksamkeit. Der Eigentümer der baulichen Anlage hat die Vollendung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens unverzüglich der Behörde schriftlich anzuzeigen. Für größere Renovierungen gilt Abs. 1 vierter und fünfter Satz sinngemäß.“

V.Erwägungen:

1. Zur Sache:

Feststellungsgemäß ist die Frist für die Ausführung bzw die Vollendung des angezeigten Bauvorhabens der Errichtung eines Windfanges beim Bestandsgebäude am Adresse 2 auf Gst **2, KG ***** X, am 16.04.2026 abgelaufen. Am 07.04.2026 wurde seitens der Beschwerdeführerin ein entsprechender Verlängerungsantrag gestellt.

Wenn die Beschwerdeführerin sich hierbei auf die Verlängerungsmöglichkeit nach § 35 Abs 3 TBO 2022 zu stützen vermeint, verkennt sie dabei, dass diese Bestimmung eine Verlängerungsmöglichkeit für den Inhaber einer Baubewilligung beinhaltet.

Anders als bei Baubewilligungen gibt es bei wirksamen Bauanzeigen jedoch keine (gesetzlich vorgesehene) Fristverlängerungsmöglichkeit (vgl Rath-Kathrein in Weber/Rath-Kathrein (Hg), TBO³, § 44 TBO 2022, Rz 9) – hier steht bei Fristüberschreitung nur die Möglichkeit einer einmaligen neuerlichen Bauanzeige iSd § 44 Abs 5 TBO 2022, worauf die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid bereits zutreffender Weise hingewiesen hat, offen. Der gesetzlich nicht vorgesehene Antrag der Beschwerdeführerin vom 07.04.2026 war von der belangten Behörde somit zu Recht zurückzuweisen.

Da der Beschwerde bereits aus diesem Grund keine Folge zu geben war erübrigt sich ein Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen (etwa im Zusammenhang mit der monierten Befangenheit).

2. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde vom erkennenden Landesverwaltungsgericht Tirol gemäß § 24 Abs 1 VwGVG angesichts der klaren Sach- und Rechtslage nicht für erforderlich erachtet und wurde weder seitens der Beschwerdeführerin noch von der belangten Behörde ein entsprechender Antrag gestellt. Es ist demnach nicht ersichtlich, in wie weit eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache erwarten lasse, womit ein Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegensteht.

Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im vorliegenden Fall war eine sachverhaltsbezogene Einzelfallentscheidung zu treffen, die auf Grundlage klarer gesetzlicher Vorgaben beantwortet werden konnte.

B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Moser

(Richterin)

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