LVwG T LVwG-2026/29/1406-8

LVwG-2026/29/1406-8Landesverwaltungsgericht18.06.2026

Regest

Freizeitwohnsitzpauschale

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2026/29/1406-8

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2026.29.1406.8

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Kantner über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, Deutschland, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 10.01.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gegenüber für das Jahr 2022 die Freizeitwohnsitzpauschale für das Objekt „Adresse 3, **** Y“ in der Höhe von Euro 648,00 (zuzüglich Säumniszuschlag) festgesetzt, wobei von einer Wohnnutzfläche des Freizeitwohnsitzes von mehr als 100 m² ausgegangen wurde und sich die Freizeitwohnsitzpauschale mit Euro 1,80 multipliziert mit dem Faktor 360, sohin mit Euro 648,00 errechnet. Gleichzeitig wurde ein Säumniszuschlag von 2 % festgesetzt.

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde erhoben und zusammengefasst ausgeführt, dass gemäß § 3 Abs 1 Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz „Nächtigungen im Rahmen des Tourismus“ abgabepflichtig seien, wobei zwischen Nächtigungen in Beherbergungsbetrieben und Nächtigungen in Freizeitwohnsitzen unterschieden werde. Die Behörde habe es jedoch zur Gänze unterlassen, den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln, zumal nicht überprüft worden sei, ob im Jahre 2022 abgabepflichtige Nächtigungen stattgefunden hätten. Darüber hinaus gehe die Behörde zu Unrecht von einer „Freizeitwohnsitznutzung“ aus und begründe auch nicht, weshalb ein Freizeitwohnsitz gegeben wäre. Zudem sei die falsche Rechtsgrundlage herangezogen worden.

Es wurde beantragt, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den angefochtenen Bescheid zu beheben und den Abgabenbetrag mit Euro 0,00 festzusetzen, gleichzeitig Zahlungsaufschub bis zur rechtskräftigen Erledigung über diese Beschwerde zuzuerkennen.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.07.2025 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. In der Folge wurde der Vorlageantrag gestellt und der Akt dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol sowie den Akt LVwG-2021/31/2903. Am 11.06.2026 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt. Der Beschwerdeführer sowie sein Rechtsvertreter sind zu dieser Verhandlung (unentschuldigt) nicht erschienen.

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist aufgrund des Kaufvertrages vom 15.02.2013 seit 2014 grundbücherlicher Eigentümer der Liegenschaft Grundstück Nr **1, EZ ***, KG Y, X (Grundbuchsauszug).

Auf der Liegenschaft ist ein Gebäude mit einer Nutzfläche von 353,30 m² errichtet (Nutzungseinheitausdruck vom 05.07.2023). Der Beschwerdeführer war im Objekt weder mit Haupt- noch Nebenwohnsitz behördlich gemeldet. Er hat seinen Hauptwohnsitz in Adresse 1, **** Z, in Deutschland (Behördenauskunft Verwaltungsgemeinschaft W vom 12.09.2023).

Das Objekt ist nicht als Freizeitwohnsitz gewidmet.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Y vom 28.09.2021, ***, wurde die Benützung des Objektes als Freizeitwohnsitz untersagt. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 02.08.2022 zu LVwG-2021/31/2903-3, rechtskräftig als unbegründet abgewiesen

Für die Jahre 2018 bis 2021 sowie 2023 und 2024 wurde das Freizeitwohnsitzpauschale für das Objekt entrichtet (Kontoblatt Tourismusverband Y).

Der Stromverbrauch am Objekt betrug im Zeitraum 01.04.2021 bis 31.03.2022 7.388 kWh, im Zeitraum 01.04.2022 bis 31.03.2023 7.502 kWh (Auskunft Stadtamt Y vom 02.06.2026). Im Jahr 2018 lag der Stromverbrauch vergleichsweise bei 9.652 kWh, im Jahr 2019 bei 10.089 kWh und im Jahr 2020 bei 8.042 kWh (LVwG-2021/31/2903). Der Wasserverbrauch am Objekt betrug im Jahr 2022 26 m³, im Jahr 2017 74 m³, im Jahr 2018 87 m³ und im Jahr 2019 61 m³ (LVwG-2021/31/2903). Im Objekt sind im Jahr 2022 Nächtigungen erfolgt.

Im Behördenverfahren wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25.06.2024 unter Hinweis auf die erhöhte Mitwirkungspflicht (ua) aufgefordert, bekannt zu geben, zu welchen Zwecken das Objekt genutzt wird, ob in den Jahren 2021, 2022 und 2023 eine Änderung in der Nutzung des Objektes vorgenommen wurde sowie die Strom-, Wasserversorgungs- und Abwasserversorgungsabrechnungen sowie Abfallgebührenabrechnungen für die Jahre 2021, 2022 und 2023 in Vorlage zu bringen. Mit Schreiben der Behörde vom 11.03.2025 und 30.04.2025 wurden die Unterlagen/Informationen urgiert. Mit E-Mail vom 27.05.2026 wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die erhöhte Mitwirkungspflicht erneut aufgefordert, die Stromverbrauchsdaten für das Objekt bekannt zu geben. Es wurde weder im Behördenverfahren noch vor dem LVwG eine Stellungnahme abgegeben. Trotz Aufforderung zum persönlichen Erscheinen ist der Beschwerdeführer zur Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol unentschuldigt nicht erschienen.

III.Beweiswürdigung:

Vorangeführte Feststellungen ergeben sich insbesondere aus den in Klammer angeführten unbedenklichen Urkunden im Behördenakt, den weiters im Beschwerdeverfahren eingeholten und vorgelegten Unterlagen und den (unbekämpft gebliebenen) Feststellungen im Erkenntnis des LVwG vom 08.02.2022, LVwG-2021/31/2903.

Die Feststellungen zum Umstand, dass der Beschwerdeführer trotz mehrfacher Aufforderung sowohl durch die Behörde als auch das Landesverwaltungsgericht Tirol seiner Mitwirkungspflicht nicht entsprochen hat, ist den entsprechenden Schreiben zu entnehmen. Es wurde keinerlei Stellungnahmen abgegeben und obwohl in der Ladung zur Beschwerdeverhandlung ausdrücklich festgehalten ist, dass das persönliche Erscheinen des Beschwerdeführers erforderlich ist, ist er zur mündlichen Verhandlung unentschuldigt (es wurde kein Grund für das Nicht-Erscheinen genannt) nicht erschienen. Die Feststellungen konnten sohin unbedenklich getroffen werden.

Dass Nächtigungen im Jahr 2022 im Objekt erfolgt sind war aus den vorliegenden Verbrauchsdaten (Strom/Wasser) im Objekt zu schließen. Der Stromverbrauch von rund 7.500 kWh sowie ein Wasserverbrauch von 26 m³ sprechen gegen einen Leerstand und für eine tatsächliche Nutzung des Objekts. Auch die Feststellungen im rechtskräftig abgeschlossenen Benützungsuntersagungsverfahren nach dem TROG belegen eine Freizeitwohnsitznutzung bis zumindest 2021. Die Behauptung des Beschwerdeführers, es hätten im Jahr 2022 keine Nächtigungen stattgefunden, wurde weder durch Unterlagen noch durch eine persönliche Aussage belegt, obwohl der Beschwerdeführer zum persönlichen Erscheinen zur mündlichen Verhandlung geladen wurde. Dass das Objekt zwar genutzt, jedoch ohne Nächtigungen verwendet worden sein soll, wurde weder nachvollziehbar dargelegt und erscheint es angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer seinen Hauptwohnsitz in Deutschland oberhalb von V hat, lebensfremd, dass an einem Tag die An- und Abreise erfolgt ist.

Dem Beschwerdeführer wurde sowohl im behördlichen Verfahren als auch vor dem Landesverwaltungsgericht unter Hinweis auf seine erhöhte Mitwirkungspflicht ausreichend Gelegenheit gegeben, seine Behauptungen durch Urkunden oder konkrete Angaben zu untermauern. Da er dieser Mitwirkungspflicht nicht nachkam, durfte aufgrund der vorliegenden Verbrauchsdaten auf eine Nutzung des Objekts samt Nächtigungen geschlossen werden. Zusätzlich wurde berücksichtigt, dass die Freizeitwohnsitzpauschale für die Jahre vor und nach 2022 entrichtet wurde, ohne dass für das Jahr 2022 ein abweichendes Nutzungsverhalten nachvollziehbar aufgezeigt worden wäre.

IV.Rechtsgrundlagen:

Die verfahrenswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Aufenthaltsabgabegesetzes 2003, TAAG 2003, LGBl Nr 85/2003 idF LGBl Nr 48/2020, lauten wie folgt:

„§ 1

Zweck und Art der Abgabe

(1) Zur Förderung des Tourismus in Tirol wird eine Aufenthaltsabgabe erhoben.

(2) Die Aufenthaltsabgabe – in der Folge kurz „Abgabe“ genannt – ist eine ausschließliche Landesabgabe.“

„§ 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes ist/sind:

a)„Tourismus“ die Gesamtheit der Vorgänge und Wirkungen, die sich aus dem Aufenthalt von Gästen in Tirol ergeben;

b)„Gäste“ Urlauber, Geschäftsreisende, Kurgäste und sonstige Besucher Tirols;

(…)

e)„Freizeitwohnsitze“ Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden;

(…)

g)„Freizeitwohnsitzpauschale“ die vom Verfügungsberechtigten eines Freizeitwohnsitzes für seine Nächtigungen und für die Nächtigungen seiner Angehörigen zu entrichtende Abgabe;“

„§ 3

Abgabepflicht

(1) Abgabepflichtig sind alle Nächtigungen im Rahmen des Tourismus

a)in Beherbergungsbetrieben und

b)in Freizeitwohnsitzen, die nicht oder nicht nur wechselnden Gästen überlassen werden,

soweit im § 4 Abs. 1 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Abgabepflicht nach Abs. 1 lit. a beginnt mit der ersten und endet mit der letzten Nächtigung.“

„§ 4

Ausnahmen von der Abgabepflicht

(1) Nicht abgabepflichtig sind:

a)Nächtigungen von Personen in der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz haben;

b)Nächtigungen im Rahmen

1. der Ausübung einer Erwerbstätigkeit, sofern der ununterbrochene Aufenthalt mehr als zehn Nächtigungen dauert, oder

2. der beruflichen Aus- und Weiterbildung, mit Ausnahme von Nächtigungen im Rahmen von Kongressen, Tagungen, Seminaren und dergleichen, oder

3. der Aus- und Weiterbildung von Mitgliedern von freiwilligen Rettungsorganisationen und freiwilligen Feuerwehren, oder

4. der Ausübung einer Freiwilligentätigkeit bei internationalen Großveranstaltungen;

c)Nächtigungen im Rahmen von

1. lehrplanmäßigen Veranstaltungen von öffentlichen Schulen, Hochschulen oder Universitäten,

2. religiösen Übungen in Unterkünften gesetzlich anerkannter Kirchen oder Religionsgesellschaften oder

3. Maßnahmen zur Abwehr bzw. Bekämpfung von Katastrophen oder von Gästeaufenthalten, die durch Katastrophen oder vergleichbare Ereignisse verursacht werden;

(…)

e)Nächtigungen von Personen bei einem Verwandten oder Verschwägerten in auf- oder absteigender Linie, einem Geschwisterkind oder einer Person, zu der sie noch näher verwandt oder im gleichen Grad verschwägert sind;

(…)

(2) Personen, die eine Ausnahme von der Abgabepflicht nach Abs. 1 beanspruchen, haben die hiefür maßgeblichen Umstände nachzuweisen.“

„§ 5

Entstehung und Fälligkeit des Abgabenanspruches

(…)

(2) Der Abgabenanspruch auf das Freizeitwohnsitzpauschale entsteht jeweils im Nachhinein mit 1. November. Wird ein Freizeitwohnsitz vor diesem Zeitpunkt aufgegeben, so entsteht der Abgabenanspruch mit dem Tag der Aufgabe. Wird ein Freizeitwohnsitz vor dem 1. November aufgegeben oder erstmals bezogen, so ist für die Berechnung des Freizeitwohnsitzpauschales für jeden vollen Monat der Verfügungsberechtigung ein Zwölftel des Pauschales heranzuziehen. Restzeiten von mehr als zwei Wochen sind auf einen vollen Monat aufzurunden.

(…)

(4) Die Abgabe wird mit der Entstehung des Abgabenanspruches fällig.“

„§ 6

Höhe der Abgabe

(…)

(6) Die Höhe des Freizeitwohnsitzpauschales ergibt sich aus der Vervielfachung der im Gebiet des Tourismusverbandes am 1. Mai eines jeden Jahres zu entrichtenden Abgabe mit der Nächtigungszahl. Die Nächtigungszahl beträgt bei einer Wohnnutzfläche bis zu 30 m² 120, bis zu 100 m² 240 und darüber 360. Bei einer Staffelung der Abgabe nach Gebietsteilen ist jener Betrag heranzuziehen, der für die Nächtigung in dem Gebietsteil, in dem der Freizeitwohnsitz liegt, zu entrichten ist. Die Verpflichtung des über einen Freizeitwohnsitz Verfügungsberechtigten zur Abfuhr der von anderen Personen als seinen Angehörigen für Nächtigungen im Freizeitwohnsitz zu entrichtenden Abgaben wird durch das Freizeitwohnsitzpauschale nicht berührt. Das Freizeitwohnsitzpauschale vermindert sich jeweils um die Hälfte jenes Betrages, der von den anderen Personen im vorangegangenen Jahr als Abgabe entrichtet worden ist, höchstens jedoch auf ein Viertel.

(…)“

„§ 7

Entrichtung

(…)

(2) Zur Entrichtung des Freizeitwohnsitz- oder Campingpauschales ist der jeweils Verfügungsberechtigte verpflichtet.

(3) Das jeweils am 1. November fällige Freizeitwohnsitzpauschale ist bis zum 10. November, im Falle der vorzeitigen Aufgabe des Freizeitwohnsitzes spätestens innerhalb eines Monates nach dem Tag der Fälligkeit, an den Tourismusverband zu entrichten. (…)“

V.Erwägungen:

Die Aufenthaltsabgabe ist eine ausschließliche Landesabgabe, zu deren Entrichtung die nächtigende Person bzw der Inhaber/Verfügungsberechtigte eines Freizeitwohnsitzes oder eines Wohnwagens verpflichtet ist.

Der Abgabentatbestand ist in § 3 Abs 1 Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz näher umschrieben. Nach dieser Bestimmung sind alle Nächtigungen im Rahmen des Tourismus abgabepflichtig, wobei zwischen Nächtigungen in Beherbergungsbetrieben (lit a) und Nächtigungen in Freizeitwohnsitzen (lit b) unterschieden wird. Hinsichtlich der Nächtigungen in Freizeitwohnsitzen, die nicht oder nicht nur wechselnden Gästen überlassen werden, besteht die Abgabepflicht, soweit in § 4 Abs 1 leg cit nichts anderes bestimmt ist.

In Bezug auf Nächtigungen in Freizeitwohnsitzen hat sich der Gesetzgeber im Interesse der Verwaltungsökonomie für eine Pauschalierung entschieden. Dabei ist eine Nächtigungszahl zugrunde zu legen, die sich an einer Staffelung der Wohnnutzfläche orientiert (§ 6 Abs Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz). Eine derartige Konzeption ist nicht unsachlich. Es ist jedoch eine angemessene Relation zwischen Besteuerung und Nächtigungen in Beherbergungsbetrieben und jenen in Ferienwohnungen einzuhalten (VfGH 16.06.2010, Zl G10/10, V14/10).

Wenn in einem Abgabenzeitraum - aus welchen Gründen immer - keine Nächtigung (im Tourismus) stattfindet, so begründet dies gemäß § 3 Abs 1 Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz keine Abgabeverpflichtung. Ebenso entsteht keine Abgabeverpflichtung, wenn ein Ausnahmetatbestand des § 4 Abs 1 Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz zum Tragen kommt.

Soweit am Freizeitwohnsitz tatsächlich Nächtigungen im Rahmen des Tourismus stattfinden, ist gemäß § 3 Abs 1 lit b Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz maßgeblich, inwieweit diese Nächtigungen allenfalls gemäß § 4 leg cit von der Abgabepflicht ausgenommen sind.

Gemäß dem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgaben (§ 4 BAO) war auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches, sohin auf den 01.11.2022 abzustellen.

Zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Objektes und folglich Verfügungsberechtigter darüber. Dass jemand anders im Jahr 2022 verfügungsberechtigt gewesen wäre, wurde weder behauptet noch nachgewiesen.

Zum Vorliegen eines Freizeitwohnsitzes ist auszuführen, dass Freizeitwohnsitze gemäß § 2 lit e Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden sind, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden. Die Definition des Freizeitwohnsitzes entspricht § 13 Tiroler Raumordnungsgesetz (TROG).

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zur Beurteilung, ob ein Freizeitwohnsitz vorliegt oder nicht, allein maßgeblich, ob die verfahrensgegenständliche Wohnung der Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses dient und dort der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen liegt (VwGH 16.06.2023, Ra 2023/06/0089 uVm). Wie aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hervorgeht, handelt es sich um einen Freizeitwohnsitz, wenn kein deutliches Übergewicht hinsichtlich der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen des Beschwerdeführers am konkreten Ort feststellbar ist. Der Begriff der Verwendung eines Freizeitwohnsitzes ist zeitlich nicht punktuell, sondern durchgängig zu verstehen (VwGH 26.11.2010, 2009/02/0345, VwGH 13.03.2023, Ro 2023/06/0001, ua).

Der Mittelpunkt der beruflichen und familiären Interessen des Beschwerdeführers liegt jedenfalls nicht in Y, sondern in Deutschland, wo der Beschwerdeführer auch mit Hauptwohnsitz gemeldet ist. Dass der familiäre oder berufliche Lebensmittelpunkt in Y gelegen wäre, wurde gar nicht behauptet, ebenso dass das Objekt der Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses gedient hat. Hiefür liegen auch keinerlei Beweisergebnisse vor und wurde vom Beschwerdeführer im Verfahren auch lediglich vorgebracht, dass im Jahr 2022 überhaupt keine Nächtigungen im Objekt stattgefunden hätten. Es war daher von einem Freizeitwohnsitz auszugehen, zumal auch feststeht, dass der Beschwerdeführer seinen Hauptwohnsitz im Jahr 2022 in Deutschland hatte.

Dass das Objekt als Freizeitwohnsitz genutzt wurde und auch im Jahr 2022 – entgegen dem nicht belegten Vorbringen des Beschwerdeführers - Nächtigungen stattgefunden haben, erschließt sich für das erkennende Gericht bereits aus dem Umstand, dass im Jahr 2022 der Stromverbrauch im Objekt rund 7.500 kWh betrug; für ein Objekt mit ca 350 m² Nutzfläche beträgt der durchschnittliche jährliche Stromverbrauch – je nach Heizungsart ca 5.500 bis 15.000 kWh pro Jahr, für einen durchschnittlichen 2-Personen-Haushalt fallen ca 2.500 bis 3.500 kWh pro Jahr an. Bereits daraus ist nicht auf einen Leerstand zu schließen, sondern sprechen die Verbrauchsdaten dafür, dass das Objekt (in nicht unerheblichem Maße) genutzt wurde. Auch der Wasserverbrauch von 26 m³ spricht dafür, dass ein Nutzung des Objektes stattgefunden hat, auch wenn der diesbezügliche Verbrauch niedriger war als in den Jahren davor. Dass auch bis 2021 eine Freizeitwohnsitznutzung stattgefunden hat, ist aus dem rechtskräftig abgeschlossene Benützungsuntersagungsverfahren nach dem TROG (LVwG-2021/31/2903) abzuleiten. Dass die (offenkundige) Nutzung des Objektes ohne entsprechende Nächtigungen erfolgt sein soll, wurde weder vorgebracht noch unter Beweis gestellt und erscheint auch im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer seinen Hauptwohnsitz in Z (das liegt oberhalb von V) hat, lebensfremd, dass An- und Abreise jeweils am selben Tag erfolgt sind.

Dem Beschwerdeführer wäre es frei gestanden, durch sein eigene Aussage vor dem LVwG Tirol oder Vorlage von Unterlagen die von ihm aufgestellte Behauptung, dass im Jahr 2022 keine Nächtigungen stattgefunden haben, unter Beweis zu stellen und wurde ihm – unter Hinweis auf die ihn in Abgabenverfahren treffende erhöhte Mitwirkungspflicht – sowohl im Behördenverfahren als auch vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol Gelegenheit gegeben Urkunden vorzulegen oder sich zur Sache konkret zu äußern. Dieser Mitwirkungsverpflichtung ist der Beschwerdeführer jedoch in keiner Weise nachgekommen, weshalb aufgrund der vorliegenden nicht unerheblichen Verbrauchsdaten, auf eine Nutzung des Objektes sowie stattgefundene Nächtigungen dort geschlossen werden konnte. Zudem wurde bis zum Jahr 2022 und auch im Jahr 2023 und 2024 die Freizeitwohnsitzpauschale durch den Beschwerdeführer entrichtet, ein zu diesen Jahren geändertes Nutzungsverhalten im Jahr 2022 wurde jedoch nicht aufgezeigt.

Beim verfahrensgegenständlichen Objekt handelte es sich daher 2022 um einen Freizeitwohnsitz im Sinne der genannten gesetzlichen Bestimmungen, und erfolgten die Nächtigungen im gegenständlichen Objekt auch im Rahmen des Tourismus:

Nach § 3 Abs 1 Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003 sind nur Nächtigungen im Rahmen des Tourismus abgabepflichtig. Als „Gäste“ sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Personen zu verstehen, die ihren Hauptwohnsitz in Tirol haben. Wenn sohin - auch - Tiroler Landesbürger mit Hauptwohnsitz in Tirol in ihrem eigenen Ferienwohnsitz, der schon seiner Definition nach zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet wird, in Tirol nächtigen, so handelt es sich damit um den Aufenthalt eines „Gastes“ (iSd Tiroler Aufenthaltsabgabegesetzes 2003) in Tirol und somit um eine Nächtigung im Rahmen des Tourismus. Gleiches gilt auch für Nächtigungen der Angehörigen des Verfügungsberechtigten des Freizeitwohnsitzes. Dazu verwies der Verwaltungsgerichtshof auch darauf, dass Personen, die ihren Hauptwohnsitz nicht in Tirol haben, ebenfalls an ihrem Freizeitwohnsitz als „Gäste“ abgabepflichtig seien. Eine andere Auslegung würde der erkennbaren Absicht des Gesetzesgebers widersprechen. Nicht übersehen wird, dass diese Auslegung dazu führt, dass der Verfügungsberechtigte als „Gast“ an seinem eigenen Wohnsitz (allenfalls auch als „Gast“ in seinem eigenen Beherbergungsbetrieb) beurteilt wird (VwGH 22.09.2021, Ra 2021/13/0111).

Die Systematik des Tiroler Aufenthaltsabgabegesetzes (insbesondere in Bezug auf die §§ 2 lit g, 3 Abs 1 lit b und 4 leg cit) legt nahe, dass Nächtigungen an Freizeitwohnsitzen im Regelfall eine für einen Freizeitwohnsitz typische Nutzung indizieren und somit als Nächtigungen im Rahmen des Tourismus anzusehen sind. Der Gesetzgeber ging dabei offensichtlich von einer typisierenden Betrachtungsweise aus, der zufolge Nächtigungen in Freizeitwohnsitzen, die nicht oder nicht nur wechselnden Gästen überlassen werden, nur in Ausnahmefällen zu keiner Abgabepflicht führen. Der Verfassungsgerichtshof hält die Annahme des Gesetzgebers, dass der Inhaber einer Ferienwohnung und seine Angehörigen typischerweise „zumindest einen Großteil“ ihres Urlaubes in der von ihnen angeschafften Ferienwohnung verbringen, für nicht sachfremd und daher für mit dem Gleichheitssatz vereinbar (vgl VfGH 16.06.2010, B2075/08). Der Verwaltungsgerichtshof hat im oben angeführten Erkenntnis vom 22.09.2021, Ra 2021/13/0111, dazu klargestellt, dass auch ein Tiroler Landesbürger mit Hauptwohnsitz in Tirol beim Aufenthalt bzw beim Nächtigen an seinem (eigenen) Freizeitwohnsitz als Gast im Sinne des Aufenthaltsabgabegesetzes anzusehen ist.

Die Nächtigungen im verfahrensgegenständlichen Freizeitwohnsitz im Jahr 2022 unterliegen daher der Abgabenpflicht gemäß § 3 Abs 1 lit b Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz.

Ausnahmetatbestände im Sinne des § 4 Abs 1 lit b Z 1. oder sonstige Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz wurden weder geltend gemacht noch sind diese im Verfahren zutage getreten.

Der Beschwerdeführer als Eigentümer des gegenständlichen Objektes und folglich gemäß § 7 Abs 2 Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz Verfügungsberechtigter über den Freizeitwohnsitz war daher im Jahr 2022 zur Entrichtung der Freizeitwohnsitzpauschale verpflichtet und wäre die Abgabe bis zum 10.11.2022 gemäß § 7 Abs 3 Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz zu entrichten gewesen.

Zumal die Entrichtung der Abgaben für das Jahr 2022 nicht erfolgt ist, hat die Behörde iSd § 10 Abs 4 Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz zu Recht das Freizeitwohnsitzpauschale mittels Bescheid Euro 648,00,00 (unter Berücksichtigung einer Nutzfläche von mehr als 100 m2 und der in den Abgabenzeiträumen maßgeblichen Aufenthaltsabgabe (pro Nächtigung) in Höhe von Euro 1,80 multipliziert mit 360) festgesetzt sowie aufgrund der Säumnis der Beschwerdeführer den Säumniszuschlag von 2 % vorgeschrieben.

Die Festsetzung der Abgabe erfolgte daher zu Recht und war spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der ständigen Judikatur des VwGH, wobei auf die in den Erwägungen zitierte Judikatur zu verweisen ist.

Belehrung und Hinweise

Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.

Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt Euro 340,00.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Kantner

(Richterin)

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