LVwG T LVwG-2026/18/0729-6

LVwG-2026/18/0729-6Landesverwaltungsgericht18.06.2026

Regest

Tierarzneimittel<br/>Anwendung Besitz<br/>Lagerung<br/>Unzuständigkeit<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2026/18/0729-6

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2026.18.0729.6

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Hörtnagl über die Beschwerde des AA, vertreten durch BB und CC, Rechtsanwälte in **** Z, Adresse 1, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 25.02.2026, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Tierarzneimittelgesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 19.05.2026,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben, und der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses mit der Maßgabe abgeändert, dass er zu lauten hat wie folgt:

„Sie haben zumindest am 23.04.2025 das verschreibungspflichtige Tierarzneimittel Ubropen 600 mg, 10 g, Charge ***, am Betrieb von DD, LFBIS: ***, in **** Y, Adresse 2, im Tierarzneimittelschrank in einer angebrochenen Tube aufbewahrt und damit gelagert und besessen, obwohl keine Ausnahme gemäß § 55 Abs 1 Z 1 und 2 Tierarzneimittelgesetz vorgelegen hat.“

Sie haben dadurch folgende Verwaltungsvorschrift verletzt:

§ 55 Abs 1 Tierarzneimittelgesetz, BGBl I Nr 186/2023

Gemäß § 89 Abs 2 Z 2 Tierarzneimittelgesetz, BGBl I Nr 186/2023, wird daher über Sie eine Geldstrafe in Höhe von Euro 2.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag 10 Stunden) verhängt.

Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens gemäß 64 Abs 2 VStG wird mit Euro 200,00 festgesetzt.

Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher Euro 2.200,00.“

In Hinblick auf die darüberhinausgehenden Strafvorwürfe im angefochtenen Straferkenntnis werden diese behoben und die Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 VStG eingestellt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer Folgendes vorgeworfen:

1. Datum/Zeit:zu einem nicht bestimmbaren Zeitpunkt vor dem 23.04.2025

Ort:**** Y, Adresse 2, Betrieb der Frau DD, LFBIS: ***

Sie haben folgende Verwaltungsübertretung nach dem Tierarzneimittelgesetz (TAMG) zu verantworten: Sie haben folgende Verwaltungsübertretung nach dem Tierarzneimittelgesetz (TAMG) zu verantworten:

Sie haben das Tierarzneimittel Ubropen 600mg, 10 g, Charge *** zur Anwendung besessen, und bei einem Rind angewandt haben, obwohl das Bereithalten zur Anwendung, das Lagern und der Besitz von verschreibungspflichtigen Tierarzneimitteln durch andere als zur Herstellung oder Abgabe von Tierarzneimitteln oder Arzneimitteln berechtigte natürliche oder juristische Personen verboten ist, es sei denn

1. diese Tierarzneimittel oder Arzneimittel wurden im Zuge einer Behandlung von der behandelnden Tierärztin bzw. vom behandelnden Tierarzt (aus ihrer bzw. seiner tierärztlichen Hausapotheke) oder über tierärztliche Verschreibung durch eine öffentliche Apotheke abgegeben und

2. die Besitzerin bzw. der Besitzer ist auf Grund der §§ 4 oder 15 des Tierärztegesetzes odergemäß einer nach § 64 dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung zur Anwendung dieser Tierarzneimittel oder Arzneimittel berechtigt.

Entgegen § 15 Tierärztegesetz (TAG) BGBl. I Nr. 171/2021 idgF konnten Sie nicht die entsprechenden Schulungen nachweisen und handelten auch nicht unter ständiger Anweisung und Aufsicht eines Tierarztes.

bei der amtstierärztlichen Kontrolle wurde eine angebrochene Tube des genannten Arzneimittels vorgefunden. Sie haben bei der Kontrolle angegeben, das Arzneimittel von einem Kumpel bekommen zu haben. Das ein Rind eine Erkrankung am Auge gehabt hätte, hätten Sie dem Rind das Mittel in S Auge verabreicht.

Die Sie haben das genannte Mittel besessen, zudem gelagert und anschließen bei einem Rind angewandt. Das Mittel wurde weder im Zuge einer Behandlung von der behandelnden Tierärztin bzw. vom behandelnden Tierarzt (aus ihrer bzw. seiner tierärztlichen Hausapotheke) oder über tierärztliche Verschreibung durch eine öffentliche Apotheke abgegeben noch Sie als Besitzer ist auf Grund der §§ 4 oder 15 des Tierärztegesetzes oder gemäß einer nach § 64 dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung zur Anwendung dieser Tierarzneimittel oder Arzneimittel dazu berechtigt. Sie waren zum Tatzeitpunkt nicht Mitglied des Tiergesundheitsdienstes. Die Wartezeit wurde nicht verlängert.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 89 Abs. 2 Z 2, Tierarzneimittelgesetz - TAMG, BGBl. I Nr. 186/2023

i.V.m. § 55 (1) Tierarzneimittelgesetz - TAMG, BGBl. I Nr. 186/2023 idgF, iVm § 89 Abs. 2 Z 4 Tierarzneimittelgesetz - TAMG, BGBl. I Nr. 186/2023 i.V.m.

§ 64 Abs. 1 Tierarzneimittelgesetz (TAMG), BGBl. I Nr. 186/2023, i.d.F. BGBl. I Nr. 53/2024 i.V.m. Liste der Freigabe gern. § 2 Abs. 2 der Veterinär-Arzneispezialitäten-Anwendungsverordnung 2010 -BGBl. II Nr. 259/2010 iVm § 89 Abs. 3 Tierarzneimittelgesetz - TAMG, BGBl. I Nr. 186/2023 i.V.m. § 60 Tierarzneimittelgesetz - TAMG, BGBl. I Nr. 186/2023 idgF iVm

Art. 115 der Verordnung (EU) 2019/6

Über den Beschwerdeführer wurde daher gemäß § 89 Abs 2 und 3 Tierarzneimittelgesetz – TAMG, BGBl I Nr 186/2023, eine Geldstrafe in Höhe von Euro 5.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 6 Tage) verhängt sowie ein Beitrag zu den Verfahrenskosten in Höhe von Euro 500,00 vorgeschrieben.

In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde wurde der Bezug und die Anwendung des in Rede stehenden Tierarzneimittels auf einer Alm in X außer Streit gestellt. Der Beschwerdeführer habe im Krankheitsfall rasch handeln müssen. Er habe in weiterer Folge das Mittel mit zum Hof seiner damaligen Ehefrau genommen und dort auch mit der Behörde und der Amtstierärztin kooperiert. Die Anzeige sei aus reiner Schikane in der konfliktreichen Ehescheidung erfolgt, schlussendlich sei eine existenzbedrohende und horrend hohe Geldstrafe verhängt worden. In Hinblick auf die Anwendung des Tierarzneimittels sei die Behörde, zumal dies im Gemeindegebiet von X erfolgt sei, unzuständig. Hinzu kommt, dass der Spruch ungenau und sprachlich unverständlich formuliert sei. Auch die zitierten Rechtsvorschriften seien in Hinblick auf die Verhängung der Strafe nicht nachvollziehbar, das Straferkenntnis sei allein schon deshalb rechtswidrig. Es fehle außerdem die Erörterung der Tierhaltereigenschaft und es sei kein Nachweis für die Nichteinhaltung der Wartezeit erbracht worden. Weiters sei der angeführte Tatzeitpunkt zu unbestimmt und die Beweiswürdigung unzureichend. Im Übrigen sei die Strafbemessung nicht anhand des § 19 VStG erfolgt und die verhängte Strafe – auch in Hinblick auf vergleichbare veröffentlichte Entscheidungen – in einem extremen Maße unverhältnismäßig. Es werde daher zusammengefasst beantragt, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Strafverfahren einzustellen, in eventu eine Ermahnung zu erteilen, in eventu die Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabzusetzen. Außerdem werde beantragt, den Ersatz der dem Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren erwachsenen Aufwendungen durch die belangte Behörde für den Fall des Obsiegens zuzusprechen.

Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den behördlichen Akt und in das Verwaltungsstrafregister sowie durch die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, im Zuge derer die Amtstierärztin als veterinärmedizinische Amtssachverständige, der Beschwerdeführer als Partei und seine frühere Ehefrau als Zeugin einvernommen wurden.

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer bewirtschaftete zumindest bis zum 25.04.2025 gemeinsam mit seiner damaligen Ehefrau DD ihren landwirtschaftlichen Betrieb in **** Y, Adresse 2, LFBIS: ***.

Im Jahr 2024 bezog der Beschwerdeführer auf der EE in **** X das verschreibungspflichtige Tierarzneimittel Ubropen 600 mg, 10 g, Charge ***, von einem Bekannten. Dabei handelt es sich um ein Arzneimittel zur Behandlung von Euterentzündungen.

Auf der Alm in X hat der Beschwerdeführer im Sommer/Herbst 2024 ein Rind mit diesem Tierarzneimittel am Auge behandelt. Ihm war damals bekannt, dass es sich beim Ubropen um ein verschreibungspflichtiges Tierarzneimittel gehandelt hat, welches er nicht so ohne Weiteres anwenden hätte dürfen.

In weiterer Folge hat er das Tierarzneimittel mit zum Hof seiner damaligen Ehefrau in Y genommen und dort – jedenfalls auch am 23.04.2025 – in einer angebrochenen Tube im Tierarzneimittelschrank aufbewahrt, dh gelagert und besessen, bis es dort anlässlich der Kontrolle am 25.04.2025 von der Amtstierärztin vorgefunden wurde. Die Tube war damals noch ca zur Hälfte mit dem Mittel gefüllt.

Durch die erfolgte Umwidmung des Tierarzneimittels (es wurde am Auge und nicht am Euter eingesetzt) verlängerte sich die Wartezeit nach der Anwendung von drei auf 28 Tage. Ob diese Wartezeit eingehalten wurde, kann nicht festgestellt werden.

Im schlimmsten Fall hätte das behandelte Rind aufgrund der spitzen Form der Tube bei der Anwendung im Auge verletzte werden können.

Weder der Beschwerdeführer selbst noch der in Rede stehende Betrieb waren in der Zeit der Anwendung und Kontrolle Mitglied beim Tiergesundheitsdienst.

Der Beschwerdeführer weist im Verwaltungsstrafregister einen Eintrag nach dem Kraftfahrgesetz 1967 auf. Er bestreitet seinen Lebensunterhalt mittlerweile durch die Bewirtschaftung eines angepachteten landwirtschaftlichen Betriebs. Er hat zwar für die notwendigen Gerätschaften Schulden aufnehmen müssen, erzielt jedoch daraus auch regelmäßige Einkünfte. Er ist sorgepflichtig für ein minderjähriges Kind.

III.Beweiswürdigung:

Im Wesentlichen konnten sämtliche Feststellungen unstrittig auf Grundlage des behördlichen Aktes sowie den Angaben des Beschwerdeführers und dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung festgestellt werden. Der Beschwerdeführer stellte Besitz und Anwendung des Tierarzneimittels bereits in der Beschwerde außer Streit und bekräftigte dies nochmals in der mündlichen Verhandlung. Auch den Umstand, dass ihm die Unzulässigkeit der Anwendung bekannt war sowie die fehlende Mitgliedschaft beim Tiergesundheitsdienst räumte er in der mündlichen Verhandlung ein.

Aus den Schilderungen in der Beschwerde, wonach das Tierarzneimittel nach der Anwendung auf der Alm mit auf den Hof genommen wurde, geht hervor, dass das Mittel vor der amtstierärztlichen Kontrolle schon länger im Arzneimittelschrank verwahrt worden sein muss. Dementsprechend war festzustellen, dass dies auch am 23.04.2025, zwei Tage vor der Feststellung durch die Amtstierärztin, so gewesen sein muss. Gegenteiliges wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet.

Die Feststellung zur Wartezeit beruht auf den Angaben der Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung. Dort erklärte sie auch, dass mangels entsprechender Dokumentation ihrerseits von der Nichteinhaltung der Wartezeit ausgegangen werden musste. Der Beschwerdeführer widersprach dem und erklärte, dass das behandelte Tier ein Jungrind gewesen wäre, welches ohnedies nicht gemolken und auch in dieser Zeit nicht geschlachtet worden sei. Da keine Beweismittel zur weiteren Aufklärung hervorgekommen sind, war in Hinblick auf diese, nicht unschlüssige Rechtfertigung des Beschwerdeführers eine Negativfeststellung zu treffen.

Auch die Feststellung zu möglichen negativen Folgen der Anwendung beruht auf der Angabe der Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung.

Die Feststellung zur Vorstrafe beruht auf dem im Beschwerdeverfahren eingeholten Verwaltungsstrafregisterauszug vom 31.03.2026. Die abschließende Feststellung zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen gründet auf den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung.

IV.Rechtslage:

Die §§ 55, 60 und 89 Tierarzneimittelgesetz, BGBl I Nr 186/2023, lauten (auszugsweise) wie folgt:

Bereithalten zur Anwendung und Lagern

§ 55.

(1) Abgesehen von § 23 Tierärztegesetz ist das Bereithalten zur Anwendung, das Lagern und der Besitz von verschreibungspflichtigen Tierarzneimitteln durch andere als zur Herstellung oder Abgabe von Tierarzneimitteln oder Arzneimitteln berechtigte natürliche oder juristische Personen verboten, es sei denn,

1. diese Tierarzneimittel oder Arzneimittel wurden im Zuge einer Behandlung von der behandelnden Tierärztin bzw. vom behandelnden Tierarzt (aus ihrer bzw. seiner tierärztlichen Hausapotheke) oder über tierärztliche Verschreibung durch eine öffentliche Apotheke abgegeben und

2. die Besitzerin bzw. der Besitzer ist auf Grund der §§ 4 oder 15 des Tierärztegesetzes oder gemäß einer nach § 64 dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung zur Anwendung dieser Tierarzneimittel oder Arzneimittel berechtigt.

Die Ausnahmen gemäß Z 1 und 2 gelten nicht für Stoffe gemäß Anhang II der Richtlinie 96/22/EG über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von β-Agonisten in der tierischen Erzeugung und zur Aufhebung der Richtlinien 81/602/EWG, 88/146/EWG und 88/299/EWG, ABl. Nr. L125 vom 23. Mai 1996 S. 3, in der Fassung der Richtlinie 2003/74/EG, ABl. Nr. L262 vom 14. Oktober 2003 S. 17 oder Tierarzneimittel, die diese Stoffe enthalten.

[…]

Wartezeit bei zulassungsüberschreitender Arzneimittelanwendung

§ 60.

(1) Erfolgt eine Tierarzneimittel- bzw. Arzneimittelanwendung im Sinne der §§ 58 oder 59, hat die Tierärztin bzw. der Tierarzt entsprechend Art. 115 der Verordnung (EU) 2019/6 eine Wartezeit festzusetzen. Als erster Tag der Wartezeit gilt der Tag nach der letztmaligen Anwendung eines Tierarzneimittels oder Arzneimittels Dabei sind folgende Kriterien zu befolgen:

[…]

Verwaltungsstrafbestimmungen

§ 89.

[…]

(2)

Wer

[…]

2. Tierarzneimittel entgegen den Bestimmungen des § 55 Abs. 1 zur Anwendung bereithält oder lagert oder besitzt,

[…]

macht sich, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 40 000 Euro zu bestrafen.

[…]

V.Erwägungen:

Vorauszuschicken ist, dass gegenständlich keine gerichtlich strafbare Handlung gemäß § 85 Tierarzneimittelgesetz vorliegen kann, zumal keine große Menge von einem Tierarzneimittel, das bei Anwendung an Tieren beim Menschen nachhaltige oder schwere gesundheitliche Schäden zur Folge haben kann, verfahrensgegenständlich ist. Die verwaltungsbehördliche Zuständigkeit für den gegenständlichen Sachverhalt ist somit gegeben.

Festzuhalten ist, dass aus der Formulierung des vorliegenden Straferkenntnisses mehrere Tatbestände entnehmen lassen. So wurde dem Beschwerdeführer

1. der Besitz und die Lagerung des Tierarzneimittels,

2. die Anwendung des Tierarzneimittels sowie

3. die Nichteinhaltung der Wartezeit nach der Anwendung des Tierarzneimittels

in einem Spruchpunkt vorgehalten.

zu 1.)

Der Besitz und die Lagerung des verschreibungspflichtigen Tierarzneimittels konnten unstrittig festgestellt werden. Soweit in der Beschwerde gerügt wird, dass die Haltereigenschaft des Beschwerdeführers nicht geprüft worden sei ist festzuhalten, dass § 55 Abs 1 Tierarzneimittelgesetz sich an jeden richtet, der die dort genannten Tierarzneimittel bereithält, lagert oder besitzt. Dies unabhängig von seiner Haltereigenschaft und auch von seiner Eigenschaft als Betriebsführer.

Dass eine Ausnahme gemäß § 55 Abs 1 Z 1 und 2 Tierarzneimittelgesetz zur Anwendung kommen könnte, wurde nicht vorgebracht. Vielmehr konnte unstrittig festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer das Mittel von einem Bekannten erhalten hatte und zur maßgeblichen Zeit keine Mitgliedschaft beim Tiergesundheitsdienst bestand.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach im angefochtenen Straferkenntnis die Tatzeit nicht korrekt angegeben worden sei, ist auf die Feststellungen samt Beweiswürdigung zu verweisen. Es wurde weder bestritten, noch haben sich Hinweise darauf ergeben, dass das Tierarzneimittel nicht schon bereits zwei Tage vor dem Auffinden vom Beschwerdeführer besessen und gelagert worden wäre. Auch wenn der Spruch von der belangten Behörde insgesamt sehr zersplittert formuliert worden war, so war zumindest die in Hinblick auf den Besitz und die Lagerung des Tierarzneimittels gewählte Tatumschreibung jedenfalls so präzise, dass der Beschwerdeführer seine Verteidigungsrechte wahren konnte und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist (vgl dazu etwa VwGH 01.10.2018, Ra 2017/03/0086, mwN). In diesem Fall ist das LVwG Tirol zu einer „Modifizierung der Tatumschreibung“ berechtigt, weil es nicht zu einem „Austausch der Tat“ kommt (VwGH 27.02.1995, 90/10/0092 und 31.01.2000, 97/10/0139).

Zusammengefasst ist der objektive Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung betreffend den Besitz und die Lagerung als erfüllt anzusehen. Zur subjektiven Tatseite ist Folgendes festzuhalten:

Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines „Ungehorsamsdeliktes“ – als welches sich auch die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen darstellen (VwGH 28.05.2019, Ra 2018/10/0085) – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Der Beschwerdeführer hat keine Umstände vorgebracht, die geeignet wären, diese gesetzliche Verschuldensvermutung zu widerlegen. Er erklärte zwar, dass eine rasche Behandlung auf der Alm geboten gewesen wäre, räumte aber gleichzeitig ein, über die Unzulässigkeit der Anwendung im Bilde gewesen zu sein. Deshalb muss in Hinblick auf den darauffolgenden Besitz und die Lagerung zumindest von grober Fahrlässigkeit ausgegangen werden.

zur Strafbemessung:

Nach § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Zweifellos ist im gegenständlichen Fall der Schutzzweck der Norm nicht unerheblich, immerhin dient sie der Gesundheit von Tieren und Menschen. Die Einhaltung der gegenständlichen Bestimmungen liegt somit im öffentlichen Interesse, einem Verstoß gegen diese Regelungen kommt ein hoher Unrechtsgehalt zu. Erschwerend war weiters das Ausmaß des Verschuldens zu werten. Als mildernd ist hingegen das reumütige Geständnis des Beschwerdeführers ins Treffen zu führen. Weiters ist aufgrund der getroffenen Feststellungen von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen.

Mit dem vorliegenden Tatvorwurf wurde eine Verwaltungsübertretung nach § 89 Abs 2 Z 2 Tierarzneimittelgesetz geahndet, der zur Verfügung stehende Strafrahmen von Euro 20.000,00, wurde dabei zu 25 % ausgeschöpft. Der vergleichsweise hohe Strafrahmen verdeutlicht nochmals die Wertigkeit des Schutzzweckes des Tierarzneimittelgesetzes. Allerdings wird unter Berücksichtigung der aufgezeigten Umstände für den Besitz und die Lagerung des Tierarzneimittels eine Geldstrafe von 10 % des Strafrahmens, das sind Euro 2.000,00, für ausreichend empfunden. Dieser Betrag ist schuld- und tatangemessen anzusehen sowie aus spezial- und generalpräventiven Gründen erforderlich.

Aufgrund des Ausmaßes des Verschuldens und des hohen Schutzgutes lagen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ermahnung gemäß § 45 Abs 1 letzter Satz VStG jedenfalls nicht vor.

Wie bereits oben ausgeführt, ist das LVwG Tirol im gegenständlichen Fall zu einer „Modifizierung der Tatumschreibung“ berechtigt. Auch die Präzisierung der rechtlichen Grundlage der Bestrafung (Angabe der verletzten Verwaltungsbestimmung und angewendeten Strafnorm) ist zulässig, wenn es nicht zu einem „Austausch der Tat“ durch Heranziehung eines anderen als des ursprünglich der Bestrafung zugrunde gelegten Sachverhalts kommt (vgl zB VwGH 25.03.2020, Ra 2020/02/0033, mwH). Das LVwG ist im Verfahren nach dem VStG nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, die rechtliche Qualifikation der verfolgten Tat gegebenenfalls richtig zu stellen (vgl VwGH 27.02.2015, 2011/17/0131; 10.12.2008, 2004/17/0228).

Sowohl der Besitz und die Lagerung des Tierarzneimittels am 23.04.2025, als auch § 55 Abs 1 iVm § 89 Abs 2 Z 2 Tierarzneimittelgesetz waren zweifellos bereits Gegenstand der angefochtenen Entscheidung, weshalb die erforderlichen Klarstellungen samt Festsetzung der neu bemessenen Geldstrafe einschließlich der Verfahrenskosten spruchgemäß vorzunehmen waren.

zu 2.) und 3.)

In Hinblick auf die vorgeworfene Anwendung des Tierarzneimittels im Jahr 2024 wurde festgestellt, dass diese in der Marktgemeinde X, diese liegt im Bezirk Z und damit außerhalb der örtlichen Zuständigkeit gemäß § 27 Abs 1 VStG der belangten Behörde, stattgefunden hat. Dem Beschwerdeführer wurde diesbezüglich zu keiner Zeit – auch nicht mit der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 25.08.2025 – der korrekte Tatort vorgeworfen. Dementsprechend ist das Straferkenntnis in Hinblick auf den Vorwurf der Anwendung nicht nur wegen Unzuständigkeit zu beheben, sondern das diesbezügliche Strafverfahren wegen mittlerweile eingetretener Verfolgungsverjährung gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen (vgl VwGH 15.12.1995, 95/11/0267).

Der Vorwurf betreffend die Nichteinhaltung der Wartezeit gemäß § 60 Abs 1 Tierarzneimittelgesetz konnte – wie oben festgestellt – nicht erwiesen werden, weshalb auch diesbezüglich eine Behebung und Einstellung gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG vorzunehmen war.

Der Beschwerde war daher zusammengefasst zum Teil Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.

Abschließend ist zum vom Beschwerdeführer begehrten Kostenersatz auszuführen, dass das VwGVG keine allgemeine Regelung über Kosten enthält. Lediglich die Kosten im Verwaltungsstrafverfahren (§ 52) und im Maßnahmenbeschwerdeverfahren (§ 35) sind ausdrücklich geregelt. Im Übrigen ergibt sich aus der Verweisungsnorm des § 17 VwGVG, dass die Kostenbestimmungen des AVG auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten sinngemäß anzuwenden sind. Es gilt daher insbesondere ebenso der Grundsatz der Selbsttragung der Kosten gemäß § 74 Abs 1 AVG. Gemäß § 74 Abs 2 AVG bestimmen die Verwaltungsvorschriften inwiefern einem Beteiligten ein Kostenersatzanspruch gegen einen anderen Beteiligten zusteht. Demnach gilt nach § 74 Abs 1 AVG, dass der Beschwerdeführer die ihm im Verfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten hat. Zumal der Beschwerdeführer einen Kostenersatz nur im Falle seines Obsiegens begehrte, was spruchgemäß nicht der Fall ist, erübrigte sich ein gesonderter Abspruch über diesen unzulässigen Antrag.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung wirft im Allgemeinen keine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG auf (vgl VwGH 14.03.2019, Ra 2019/18/0068). Die im gegenständlichen Beschwerdeverfahren relevanten Rechtsfragen lassen sich unmittelbar aufgrund der zitierten Bestimmungen des Tierarzneimittelgesetzes lösen. Im Übrigen wird auf die zitierte Judikatur verwiesen.

B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Hörtnagl

(Richterin)

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