LVwG T LVwG-2025/12/0201-1

LVwG-2025/12/0201-1Landesverwaltungsgericht17.06.2026

Regest

Notariat dient keinem gewerblichen Zweck

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/12/0201-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2025.12.0201.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Kroker – aus Anlass des Vorlageantrages vom 07.01.2025 nach Erlassung der Beschwerdevorentscheidung vom 09.12.2024, AZ *** – über die Beschwerde des AA und der BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde Z vom 01.08.2024, AZ ***, betreffend den Antrag auf zeitliche Befreiung von der Grundsteuer für die Liegenschaft in Z, Adresse 1, **** Z; EZ ***1, Gst **1,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom 01.08.2024 hat die zuständige Abgabenbehörde dem Antrag von AA und BB auf zeitliche Befreiung von der Grundsteuer für die Liegenschaft in Z, Adresse 1, **** Z; EZ ***1, Gst **1, bewertet als gemischt genutztes Grundstück mit einem Einheitswert (erhöht) ab 1. Jänner 2019 von Euro 107.800,00 und einem Grundsteuermessbetrag von Euro 210,12 dahingehend stattgegeben, dass der gekürzte Grundsteuermessbetrag für den Zeitraum 2019 bis 2038 bzw bis infolge einer Änderung der Voraussetzungen ein neuer Bescheid erlassen wird mit Euro 174,61 festgesetzt worden ist

Eine zeitliche Befreiung wurde nur für die Gebäudeteile („Wohnungen“) gewährt, die zur Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnungsbedarfes bestimmt sind und die Nutzfläche von jeweils 150 m2 nicht überschreiten, sohin für die Wohneinheiten Top 1 und Top 2. Die Gebäudeteile im Erdgeschoß und 1. Obergeschoß, welche als Büroräumlichkeiten eines Notariates dienen, sowie die Garage seien weder „Wohnungen“ noch Einheiten, die „ständig gewerblichen Zwecken dienen“. Eine Befreiung für die Wohnung Top 3 sei nicht beantragt worden und wäre ohnedies auf Grund der Nutzfläche (größer als 150 m2) nicht möglich.

Dagegen haben der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin fristgerecht eine Beschwerde erhoben und begründend – zusammengefasst - ausgeführt, dass die Auslegung der Behörde, dass eine freiberufliche Nutzung nicht unter gewerbliche Zwecke im Sine des Tiroler Grundsteuerbefreiungsgesetzes falle, nicht der Intention auch nicht dem Wortsinn der gegenständlichen Befreiungsbestimmung entspreche. Der Wortsinn des Begriffes „gewerbliche Zwecke“ sei anhand der Begrifflichkeiten und Bestimmungen der Abgabengesetzes zu ermitteln. Die gegenständliche Liegenschaft sei vom Finanzamt als „gemischt genutztes Grundstück“ bewertet worden. Gemäß § 54 Abs 1 Z 3 BewG gelten als gemischt genutzte Grundstücke, solche Grundstücke, die teils Wohnzwecken, teils „unmittelbar eigenen oder fremden gewerblichen oder öffentlichen Zwecken“ dienen. Die Einheiten Top 4 und 5 dienen als Büroräumlichkeiten. Wenn die Behörde im angefochtenen Bescheid nunmehr eine Unterscheidung zwischen verschiedenen in Büroräumlichkeiten durchführbaren betrieblichen Tätigkeiten danach vornehme, ob diese ein Gewerbe nach der Gewerbeordnung oder „eine freiberufliche Nutzung“ darstellen, entspreche dies nicht der Intention des Tiroler Grundsteuerbefreiungsgesetzes und nicht dem Wortsinn des in diesem Gesetz verwendeten Begriffes „gewerbliche Zwecke“. Für „freie Berufe“ ergebe sich eine Gleichstellung ausdrücklich bereits aus den Bestimmungen des § 58 BewG, wonach „dem Betrieb eines Gewerbes im Sinne des Gesetzes die Ausübung eines freien Berufes gleichsteht“. Es wurde daher der Antrag gestellt, dem Antrag vom 04.07.2024 vollinhaltlich stattzugeben und den Bescheid vom 01.08.2024 solcherart abzuändern, dass die befristete Befreiung von der Grundsteuer sowohl für die Wohneinheiten Top 1 und Top 2 (je 20 Jahre/bis 2038) als auch für die EG-Bürofläche und die 1. OG-Bürofläche (je 15 Jahre/bis 3033) gewährt und der Grundsteuermessbetrag entsprechend gekürzt werde.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 09.12.2024 hat die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. In ihrer Begründung weist die belangte Behörde insbesondere daraufhin, dass der Begriff „gewerblich“ im steuerrechtlichen Sinn auszulegen sei. Nach der Definition des Gewerbebetriebes nach § 28 BAO sei die Ausübung eines freien Berufes nicht darunter zu verstehen. Ebenso fallen nach den einkommenssteuerrechtlichen Bestimmungen (§ 23 Z 1 Einkommensteuergesetz 1988) unter Einkünfte aus Gewerbetrieb gerade jene aus selbständiger Arbeit nicht und seien Einkünfte aus der freiberuflichen Tätigkeit als Notar gemäß § 22 Z 1 lit b des Einkommensteuergesetzes 19888 ausdrücklich Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Das Bewertungsgesetz bilde in erster Linie die wesentliche Grundlage für die Feststellung des Einheitswertes von Liegenschaften. Folglich sei es zwar nachvollziehbar, dass der Gesetzgeber für das Bewertungsverfahren von Liegenschaften eine Gleichstellung zwischen Gewerbetrieben und freien Berufen treffe. Dass über eine die Bewertung von Liegenschaften betreffende Gleichstellung von Liegenschaften für Gewerbebetriebe und freie Berufe eine darüberhinausgehende gänzliche Gleichstellung von solchen im Abgabenrecht abgeleitet werden könne, gehe aus Sicht der belangten Behörde zu weit. Hätte der Gesetzgeber eine solche Gleichstellung beabsichtigt, so wären – was nicht geschehen ist – dahingehend auch entsprechende Bestimmungen in das Grundsteuerbefreiungsgesetz aufgenommen worden. Auch aus dem Blickwinkel der Gewerbeordnung ergebe sich kein anderes Ergebnis, da gemäß § 2 Abs 1 Z 10 GewO die Vorschriften der Gewerbeordnung nicht auf die Tätigkeit von Notaren anzuwenden sei.

Mit Schriftsatz vom 07.01.2025 haben die Beschwerdeführer den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Landesverwaltungsgericht gestellt.

Die Abgabenbehörde legte den abgabenbehördlichen Akt mit Schreiben vom 15.01.2025 dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vor.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt und wurde von der entscheidenden Richterin auch nicht für erforderlich gehalten (vgl § 274 Abs 1 Z1 und Z 2 BAO), zumal ausschließlich eine Rechtsfrage zu klären war.

II.Sachverhalt:

Beim Grundstück Gst **1 EZ ***1 KG Z, Lageadresse: Adresse 1 in **** Z, handelt es sich um ein gemischtgenutztes Grundstück, das im Eigentum von AA und BB steht (vgl Mitteilung gemäß § 194 Abs 4 BAO vom 26.04.2024, EWAZ ***).

Die im Gebäude befindlichen Räumlichkeiten, deren Größe und Werte sowie die bebaute Fläche und der Bodenwert ergeben sich aus dem Abgabeakt aufliegenden „Informationen Einheitswertberechnungsgrundlagen“ vom 04.07.2024:

Beschreibung

Fläche

Werte

EG-Bürofläche

139,3 m2

20. 044,17

1. OG-Bürofläche

146,0 m2

21. 008,26

Top 1

73,0 m2

10. 504,13

Top 2

52,0 m2

7. 482,38

Top 3

198,0 m2

28. 490,64

Garage

46,0 m2

3. 342,94

Gebäudewert gesamt

90. 872,52

Bodenwert:

719 m2

20. 900,68

Bebaute Fläche:

287 m2

Die angeführten Flächen im Erd- und ersten Obergeschoß dienen als Büroräumlichkeiten für ein Notariat.

III.Beweiswürdigung:

Die obigen Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem vorgelegten Abgabenakt, insbesondere der Mitteilung gemäß § 194 Abs 4 BAO vom 26.04.2024, EWAZ ***, und den „Informationen Einheitswertberechnungsgrundlagen“ vom 04.07.2024. Diese Feststellungen wurden von den Beschwerdeführern auch in keinster Weise bestritten.

IV.Rechtsgrundlagen

Die maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Grundsteuerbefreiungsgesetzes, LGBl Nr 64/1987 in der Fassung LGBl Nr 59/2024, lauten wie folgt:

§ 1

(1) Für Neu-, Zu-, Auf-, Um- und Einbauten, die nicht nach dem Kriegsschäden-Steuerbefreiungsgesetz, LGBl Nr 30/1948, von der Grundsteuer befreit sind, sowie für Verbesserungsmaßnahmen in Bauten wird nach den Bestimmungen dieses Gesetzes Befreiung von der Grundsteuer gewährt.

(2) Die Befreiung wird auf die Dauer von zwanzig Jahren für Bauten gewährt, durch die Wohnungen mit höchstens 150 Quadratmeter Nutzfläche geschaffen werden, die zur Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnungsbedarfes bestimmt sind. Nicht zur Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnungsbedarfes bestimmt sind Wohnungen, die nur während des Wochenendes, des Urlaubes, der Ferien oder sonst nur zeitweilig benützt sind. Als Nutzfläche einer Wohnung gilt die Gesamtbodenfläche abzüglich der Wandstärken. Auf das Höchstausmaß sind auch Küchen, Garderoben, Bäder und sonstige Anlagen, Vorzimmer, Dielen und Nischen anzurechnen. Stiegenhäuser und Treppen, ferner offene Balkone und Terrassen sowie Keller und Dachbodenräume, die nicht Wohnzwecken dienen, sind bei der Berechnung der Nutzfläche nicht zu berücksichtigen.

(3) Die Befreiung wird auf die Dauer von zwanzig Jahren jedenfalls gewährt

a)für Bauten, deren Errichtung durch Maßnahmen nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1954, BGBl Nr 153, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl Nr 4/1967, nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1968, BGBl Nr 280/1967, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl Nr 320/1982, nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1984, BGBl Nr 482, oder aus den Mitteln des Landeswohnbaufonds oder des Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds gefördert wurde,

b)für Verbesserungsmaßnahmen, deren Ausführung durch Maßnahmen nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1968 gefördert wurde.

(4) Die Befreiung wird auf die Dauer von fünfzehn Jahren für Bauten gewährt, die ständig gewerblichen Zwecken dienen, sofern sie nicht unter die Bestimmung des Abs 3 fallen.

V.Rechtliche Erwägungen:

Strittig ist im gegenständlichen Fall lediglich die Frage, ob die Büroräumlichkeiten im Erdgeschoss und im ersten Obergeschoss, die von einem Notariat genutzt werden, von der Grundsteuer zu befreien sind.

§ 1 Abs 4 Tir GrundsteuerbefreiungsG sieht eine Befreiung für Bauten vor, die ständig gewerblichen Zwecken dienen, sofern sie nicht unter die Bestimmung des Abs 3 (bestimmte Maßnahmen nach dem Wohnbauförderungsgesetz) fallen.

Zu klären ist daher, ob Büroräumlichkeiten, die als Notariat genutzt werden, ständig gewerblichen Zwecken im Sinne des § 1 Abs 4 Tir GrundsteuerbefreiungsG dienen.

Es findet sich im Tiroler GrundsteuerbefreiungsG allerdings keine Legaldefinition, was unter Bauten, die ständig gewerblichen Zwecken dienen, zu verstehen ist.

Die Sinnermittlung dieses unbestimmten Rechtsbegriffes ist daher Angelegenheit der juristischen Interpretation. Maßgebend für die Auslegung einer Gesetzesvorschrift ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der in dieser zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, so wie er sich aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung und dem Sinneszusammenhang ergibt, in den dieser hineingestellt ist. Gegenstand der Auslegung ist dabei der Gesetzestext als Träger des in ihm niedergelegten Sinnes, um dessen Verständnis es bei der Auslegung geht; Ziel der Auslegung ist die Ermittlung des rechtlich maßgeblichen, des normativen Sinnes des Gesetzes (vgl VwGH 21.03.1985, 84/16/0200, VwSlg 5977 F/1985, 04.09.1990, 90/09/0050 ua).

Schon im Grundsatzgesetz vom 11. Juli 1951, betreffend Grundsätze über eine zeitliche Befreiung von der Grundsteuer für Neu-, Zu-, Auf-, Um- und Einbauten, BGBl Nr 157/1951, findet sich die Ermächtigung für die Landesgesetzgebung eine zeitliche Befreiung von der Grundsteuer sowie von anderen Abgaben vorzusehen, die von den Ländern und Gemeinden vom Gebäudebesitz oder vom Aufwand für Wohnzwecken und gewerblichen Zwecken dienende Räume zukünftig eingehoben werden.

Im Ausschussbericht (GP VI AB 390 S 58) wird dazu angeführt:

„Zur Unterstützung der Maßnahmen, die eine·Behebung der herrschenden Wohnungsnot und die im Interesse der anzustrebenden Erhaltung der Vollbeschäftigung gelegene Förderung der Bautätigkeit zum Gegenstande haben, erscheint es zweckmäßig, durch Grundsteuerbefreiungen für Neu-, Zu-, Auf-, Um- und Einbauten auf steuerlichem Gebiet einen Anreiz zur Verwendung privater Mittel für diese Zwecke zu geben.“

Der Tiroler Gesetzgeber hat dann auch im entsprechenden Ausführungsgesetz vom 14.11.1951 über eine zeitliche Befreiung von der Grundsteuer für Neu-, Zu-, Auf-, Um- und Einbauten, LGBl Nr 13/1952 eine solche Befreiung von der Grundsteuer vom Gebäudebesitz oder vom Aufwand für Wohnzwecken und gewerblichen Zwecken dienende Räume vorgesehen. Die Befreiung von der Grundsteuer für Neu-, Zu-, Auf-, Um- und Einbauten, die ständig und überwiegend gewerblichen Zwecken dienen, wurde auch im Grundsteuerbefreiungsgesetz 1968 (vgl AB 73/68 Beilage 3) und im nunmehr geltenden Tiroler Grundsteuerbefreiungsgesetzes, LGBl Nr 64/1987 idgF beibehalten.

Festzuhalten ist, dass Zweck dieses Gesetzes in seinen Ursprüngen sohin die Behebung der Wohnungsnot und auch die im Interesse der anzustrebenden Erhaltung der Vollbeschäftigung gelegene Förderung der Bautätigkeit waren. Vorgesehen war hier die Förderung von Wohnungen von höchstens 150 m2 zur Deckung des ganzjährigen Wohnbedarfs, von bestimmten wohnbaugeförderte Bauten und von Bauten, die ständig gewerblichen Zwecken dienen.

Bereits diese „soziale“ Zweckausrichtung der Grundsteuerbefreiungsbestimmungen legt den Schluss nahe, dass der Gesetzgeber hier nicht freiberufliche Tätigkeiten (beispielsweise von Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Architekten etc) zu fördern gedachte, sondern damit vielmehr die von Wohnungsnot betroffene Bevölkerung und Gewerbetreibende im engeren Sinn eine Unterstützung gewährt werden sollte.

Dafür spricht auch der Wortlaut dieser Bestimmung. Der Gesetzgeber hat die Steuerbefreiung ausdrücklich nur für „Bauten, die ständig gewerblichen Zwecken dienen“ gewährt und nicht auch für solche, „die freiberuflichen Zwecken dienen“.

In der für das gegenständliche Verfahren maßgeblichen Verfahrensvorschrift ist - wie bereits in der Beschwerdevorentscheidung zutreffend ausgeführt - in § 28 BAO festgelegt, dass Gewerbebetrieb im Sinn der Abgabenvorschriften eine selbständige, nachhaltige Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist, wenn die Betätigung weder als Ausübung der Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufes noch als eine andere selbständige Arbeit im Sinn des Einkommensteuerrechtes anzusehen ist. Mit dieser Bestimmung hat der Gesetzgeber explizit klargestellt, dass diese Legaldefinition für Abgabenvorschriften allgemein zu gelten hat (arg: „im Sinn der Abgabenvorschriften“) und dass die Ausübung eines freien Berufes kein Gewerbebetrieb ist.

In Abgabenvorschriften ist daher grundsätzlich von diesem Verständnis einer gewerblichen Tätigkeit auszugehen. Wenn der Gesetzgeber beabsichtigt, von diesem Begriffsinhalt abzugehen, hat er diesen gesetzgeberischen Willen in einer ausdrücklichen Bestimmung zum Ausdruck zu bringen, wie dies beispielsweise in § 58 Bewertungsgesetz erfolgt ist (arg: „Dem Betrieb eines Gewerbes im Sinne dieses Bundesgesetzes steht die Ausübung eines freien Berufes gleich.“). Eine solche Regelung gilt dann aber ausschließlich für das betreffende Gesetz, sodass nach dem Bewertungsgesetz das gegenständliche Grundstück als „gemischt genutztes Grundstück“ bewertet wurde (vgl § 54 Abs 1 Z 3 Bewertungsgesetz). Im Tiroler Grundsteuerbefreiungsgesetz findet sich hingegen keine dem § 58 Bewertungsgesetz vergleichbare Bestimmung, sodass hier der Gewerbebegriff im Sinne des § 28 BAO zur Auslegung herangezogen werden muss.

Schließlich ist auch noch zu berücksichtigen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Ausnahmebestimmungen grundsätzlich eng auszulegen sind (vgl zB VwGH 27.02.2004, 2003/02/0110, 10.12.2009, 2009/09/0080, 16.05.2012, 2012/21/0053, 10.12.2014, Ra 2014/09/0036, 16.02.2021, Ra 2019/06/0001, 20.01.2026, Ra 2025/09/0088). Im Tiroler Grundsteuerbefreiungsgesetz werden die Ausnahmen von der grundsätzlichen Steuerpflicht nach dem Grundsteuergesetz festgelegt. Damit steht auch das in der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aufgestellte Gebot einer engen Auslegung von Ausnahmebestimmung einer Ausdehnung von „Bauten, die gewerblichen Zwecken dienen“ auch auf „Räumlichkeiten, die der Ausübung eines freien Berufes dienen“ entgegen.

Für den vorliegenden Fall gilt daher, dass die Büroräumlichkeiten, die für ein Notariat (freier Beruf) in Verwendung stehen, nicht gewerblichen Zwecken dienen. Die belangte Behörde hat daher zu Recht für die Räumlichkeiten im Erdgeschoss und im ersten Obergeschoss, die von einem Notariat benutzt werden, keine Grundsteuerbefreiung gewährt. Über diese Rechtsfrage hinaus wurde die Berechnung und Festsetzung des gekürzten Grundsteuermessbetrages in der gegenständlichen Beschwerde nicht bemängelt und sind auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine diesbezüglichen Beanstandungen hervorgekommen, sodass insoweit auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen werden kann.

Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dazu wird auf die in der gegenständlichen Entscheidung jeweils angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Eine außerhalb dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegende Rechtsfrage ist für das erkennende Gericht im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen.

Belehrung und Hinweise

Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.

Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt Euro 340,00.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Kroker

(Richterin)

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