LVwG T LVwG-2026/47/0133-14

LVwG-2026/47/0133-14Landesverwaltungsgericht16.06.2026

Regest

Aufenthaltsbewilligung – Student<br/>mangelnder Studienerfolg<br/>unabwendbarer oder unvorhersehbarer Hinderungsgrund<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2026/47/0133-14

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2026.47.0133.14

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Keplinger über die Beschwerde der AA, geb am XX.XX.XXXX, Staatsangehörigkeit: Iran, wohnhaft in Adresse 1 , **** Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 07.11.2025, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und der Beschwerdeführerin ist ihrem Antrag vom 06.10.2025 entsprechend ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsbewilligung – Student“ mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr zu erteilen.

2. Die Beschwerdeführerin hat gemäß § 53b AVG iVm § 76 Abs 1 AVG 1991 und § 17 VwGVG die mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 11.06.2026, Zl LVwG-2026/47/0133-13, mit Euro 93,50,00 bestimmten Barauslagen für den zur mündlichen Verhandlung am 12.05.2026 beigezogenen nichtamtlichen Dolmetscher binnen zwei Wochen nach Zustellung des Erkenntnisses bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin brachte am 06.10.2025 bei der belangten Behörde einen Verlängerungsantrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsbewilligung – Student“ samt Beilagen ein. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin gemäß § 64 Abs 2 NAG abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Antragstellerin im vergangenen Studienjahr keinen ausreichenden Studienerfolg nachweisen könne. Sie habe nur eine Prüfung mit 7 ECTS-Anrechnungspunkten erfolgreich abgelegt. Gründe nach § 64 Abs 2 NAG habe die Antragstellerin nicht nachweisen können und auch die Verhältnismäßigkeitsprüfung falle zu ihren Ungunsten aus.

Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde vom 05.12.2025, in welcher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt wurde und auf das Wesentlichste zusammengefasst ausgeführt wurde, dass die Beschwerdeführerin im vergangenen Studienjahr nur 7 ECTS-Anrechnungspunkte nachweisen könne, weil sie sich im gesamten Studienjahr auf die Deutschprüfung auf dem Niveau B2 vorbereitet habe. Zudem habe sie sich aufgrund des Kriegsgeschehens in ihrer Heimat in einer sehr schlechten psychischen Verfassung befunden. Das habe sie beim Lernen sehr belastet und es sei ihr deswegen nicht möglich gewesen, die Prüfung zu bestehen. Die Universität habe außerdem aufgrund der außerordentlichen Situation der Beschwerdeführerin genehmigt, den Universitätslehrgang trotz Fehlens des Studienerfolgs zu verlängern, und dieser Grund sei von der belangten Behörde auch zu berücksichtigen. Die kriegerischen Auseinandersetzungen im Heimatland der Beschwerdeführerin haben zu einer akuten Belastungsstörung geführt, welche ihrer Einflusssphäre entzogen, unabwendbar und unvorhersehbar gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe sich zwischenzeitlich erholt und den Universitätslehrgang fortgesetzt.

Mit Eingabe vom 14.04.2026 wurde von der Beschwerdeführerin das Privatgutachten des CC vom 24.11.2025 vorgelegt.

Mit Schreiben vom 14.04.2026 wurde die Amtssachverständige, DD, Abteilung EE, um Abgabe einer Stellungnahme aus dortiger fachlicher Sicht ersucht, ob hinsichtlich der Beschwerdeführerin ein bloß vorübergehende Erkrankung vorliegt, welche ihr den Nachweis der erforderlichen 16 ECTS-Punkte im vergangenen Studienjahr nicht ermöglicht hat.

Am 08.05.2026 übermittelte die Amtssachverständige die amtsärztliche Stellungnahme, Zl ***.

Am 19.05.2026 übermittelte die Beschwerdeführerin eine Kopie ihres neuen Reisepasses, ausgestellt am 18.05.2026, mit einer Gültigkeit bis 18.05.2031.

Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, das vorgelegte Privatgutachten des CC vom 24.11.2025, eine Kopie der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin, einen Wikipedia-Auszug über den israelisch-iranischen Krieg, einen Befund und ein Gutachten zur neurologischen Untersuchung des CC, eine Bestätigung der fortgesetzten Studienaufnahme an der Universität Z, ein Studienblatt und eine Studienzeitbestätigung vom 06.10.2025, eine Fortsetzungsmeldung der Universität Z vom 03.10.2025, eine Rechnung der Studiengebühren Wintersemester 2025/2026, Lohn- und Gehaltsabrechnungen März 2026, eine Studienbestätigung der Universität Z vom 14.03.2026, ein Studienblatt und eine Studienzeitbestätigung vom 08.04.2026 (alle OZ 2), einen Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (OZ 7), die amtsärztliche Stellungnahme vom 08.05.2026 (***) (OZ 8), die Einvernahme der Beschwerdeführerin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung sowie die Einvernahme der Amtssachverständigen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12.05.2026 (OZ 9), die Einsichtnahme in zwei Bestätigungen der Universität (Beilage ./A), die Einsichtnahme in ein E-Mail der Universität Z vom 11.03.2026 (Beilage ./B) (zu OZ 8), in eine Kontoübersicht der Beschwerdeführerin (Beilage ./C) (zu OZ 9), in eine Kopie des Reisepasses der Beschwerdeführerin (OZ 13), in einen Strafregisterauszug der Beschwerdeführerin (OZ 14)

II.Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin ist iranische Staatsangehörige. Sie ist am XX.XX.XXXX in Y (Iran) geboren.

Der Beschwerdeführerin wurde am 20.10.2023 erstmalig der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsbewilligung – Student“, gültig von 20.10.2023 bis 20.10.2024, erteilt. Der Aufenthaltstitel wurde der Beschwerdeführerin am 21.10.2024 mit einer Gültigkeit bis 21.10.2025 verlängert. Den verfahrensgegenständlichen Verlängerungsantrag brachte die Beschwerdeführerin am 06.10.2025 bei der belangten Behörde ein.

Die Beschwerdeführerin lebt seit Oktober 2023 in Österreich. Sie nahm am 12.10.2023 den Universitätslehrgang Vorstudienlehrgang zur Vorbereitung auf Ergänzungsprüfungen auf und ist aktuell zur Fortsetzung gemeldet. Von der Universität Z wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 5 Abs 3 Curriculum für den Vorstudienlehrgang zur Vorbereitung auf die Ergänzungsprüfung Deutsch an der Universität Z im März 2026 ein weiteres Semester für den Vorstudienlehrgang Deutsch genehmigt, um den Vorstudienlehrgang im Sommersemester 2026 zu besuchen und diesen abzuschließen.

Die Beschwerdeführerin absolvierte am 04.07.2025 die Prüfung „UE Deutsch für das Studium II: C“ mit 7 ECTS-Anrechnungspunkten. Zu einer weiteren Prüfung (UE Deutschkurs II (B2/B2+): C) ist die Beschwerdeführerin am 08.07.2025 angetreten. Diese Prüfung im Ausmaß von 17 ECTS-Anrechnungspunkten wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestanden.

Die Beschwerdeführerin besucht aktuell die prüfungsimmanente Lehrveranstaltung, um im Juni 2026 erneut zur Prüfung anzutreten.

Die Beschwerdeführerin ist geschieden und hat zwei Kinder. Ihre Kinder leben im Iran. Der Ausbruch des israelisch-iranischen Krieges im Juni 2025 belastete die Beschwerdeführerin stark. Zu dieser Zeit war es ihr kaum möglich, Kontakt mit ihrer Mutter und ihren Kindern zu halten.

Die Beschwerdeführerin, welche eine Disposition für depressive Störungen hat, entwickelte zu dieser Zeit eine initiale akute Belastungsreaktion, welche in eine Anpassungsstörung übergegangen ist. Sowohl die akute Belastungsreaktion als auch die Anpassungsstörung sind zeitlich limitiert. Es liegt keine dauerhafte Störung vor und aktuell ist die Beschwerdeführerin sowohl klinisch als auch anamnestisch voll remittiert. Ein Rezidiv dieser Reaktion kann bei etwaigen zukünftigen Belastungssituationen nicht ausgeschlossen werden. Von einer dauerhaften Störung ist aber dennoch nicht auszugehen.

Die Beschwerdeführerin ist laufend bei der FF beschäftigt. Sie bringt monatlich 14-mal jährlich Euro 1.164,41 ins Verdienen. Zudem geht die Beschwerdeführerin einer Beschäftigung bei der GG nach und bringt für diese Tätigkeit an den Wochenenden monatlich Euro 253,25 ins Verdienen.

Die Beschwerdeführerin ist krankenversichert.

Ihr Konto bei der JJ weist mit Stand 12.05.2026 einen Saldo von Euro 548,20 auf.

Die Beschwerdeführerin bewohnt aktuell eine Mietwohnung, für welche sie monatlich Euro 850,00 an Miete bezahlt.

Ab Juni 2026 beabsichtigt die Beschwerdeführerin in eine andere Wohnung zu ziehen, welche sie sich mit einer anderen Person teilt. Künftig fallen bei der Beschwerdeführerin Euro 600,00 an Miete an.

Die Beschwerdeführerin hat keine Schulden.

Die Beschwerdeführerin verfügt über einen iranischen Reisepass mit einer Gültigkeit bis 18.05.2031.

Der österreichische Strafregisterauszug der Beschwerdeführerin enthält keine Einträge.

III.Beweiswürdigung:

Die wesentlichen Feststellungen zu den bisherigen Aufenthaltstiteln der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem eingeholten Auszug des Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister.

Die Feststellungen zum Studium, insbesondere zur Verlängerung des Vorstudienlehrgangs und zu den bereits absolvierten Prüfungen, ergeben sich aus den von der Beschwerdeführerin vorgelegten unbedenklichen Urkunden.

Die Feststellungen zur Wohnsituation und zu den Mietkosten ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin, welche mit den Zahlungen auf ihrem Kontoauszug korrelieren. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung legte die Beschwerdeführerin glaubwürdig dar, dass sie im Juni eine günstigere Wohnung beziehen wird.

Die Feststellungen zum Einkommen der Beschwerdeführerin ergeben sich aus deren diesbezüglich glaubwürdigen Angaben und den vorgelegten Lohn- und Gehaltsabrechnungen, welche wiederum mit den Kontoauszügen korrelieren.

Die im beschwerdegegenständlichen Verfahren hinzugezogene Amtssachverständige führte in ihrem Gutachten vom 08.05.2026, Zl ***, schlüssig und widerspruchsfrei aus, dass bei der Beschwerdeführerin eine akute Belastungsstörung und eine Anpassungsstörung vorlag, welche aber nicht als dauerhaft einzustufen ist. Die Sachverständige erörterte ihr Gutachten in der öffentlichen mündlichen Verhandlung, legte nachvollziehbar dar, worauf sie ihre Ausführungen stützt und was ihren Schlussfolgerungen zugrunde liegt. Darauf stützen sich die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin.

IV.Rechtslage:

Die wesentlichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG 2005), BGBl I Nr 100/2005, idF I Nr 206/2021 (§ 11 NAG), BGBl I Nr 151/2022 (§ 20 NAG), BGBl I Nr 56/2018 (§ 64 NAG), lauten auszugsweise wie folgt:

§ 11. (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;

2. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot (Art. 3 Z 6 der Rückführungsrichtlinie) eines anderen EWR-Mitgliedstaats oder der Schweiz besteht;

2a.gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Art. 3 Z 4 der Rückführungsrichtlinie) eines anderen EWR-Mitgliedstaats oder der Schweiz besteht;

3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;

5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder

6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn

1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;

2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;

3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;

4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;

5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;

6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und

7. in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß § 58 Abs. 5 mehr als vier Monate vergangen sind.

(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 2a, 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4. der Grad der Integration;

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn

1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder

2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

(6) Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 und 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.

(7) Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß § 23 FPG benötigen würde.“

§ 20. (1) Befristete Aufenthaltstitel sind für die Dauer von zwölf Monaten oder für die in diesem Bundesgesetz bestimmte längere Dauer auszustellen, es sei denn, es wurde jeweils eine kürzere Dauer des Aufenthaltstitels beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.

(1a) Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 sind für die Dauer von drei Jahren auszustellen, wenn der Fremde

1. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 9 IntG) erfüllt hat und

2. in den letzten zwei Jahren durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war,

(2) Die Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltstitels beginnt mit dem Ausstellungsdatum, die Gültigkeitsdauer eines verlängerten Aufenthaltstitels mit dem auf den letzten Tag des letzten Aufenthaltstitels folgenden Tag, wenn seither nicht mehr als sechs Monate vergangen sind. Der rechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet im Zeitraum zwischen Ablauf des letzten Aufenthaltstitels und Beginn der Gültigkeitsdauer des verlängerten Aufenthaltstitels ist gleichzeitig mit dessen Erteilung von Amts wegen gebührenfrei mit Bescheid festzustellen.

(2a) Bei Erteilung eines Aufenthaltstitels an Inhaber eines Visums C gemäß § 24 FPG beginnt die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels frühestens mit Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums.

(3) Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45) sind in Österreich unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesen Aufenthaltstiteln entsprechenden Dokuments unbefristet niedergelassen. Dieses Dokument ist für einen Zeitraum von fünf Jahren auszustellen und, soweit keine Maßnahmen nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 durchsetzbar sind, abweichend von § 24 auch nach Ablauf auf Antrag zu verlängern.

(4) Ein Aufenthaltstitel nach Abs. 3 erlischt, wenn sich der Fremde länger als zwölf aufeinander folgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält. Aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen, wie einer schwerwiegenden Erkrankung, der Erfüllung einer sozialen Verpflichtung oder der Leistung eines der allgemeinen Wehrpflicht oder dem Zivildienst vergleichbaren Dienstes, kann sich der Fremde bis zu 24 Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhalten, wenn er dies der Behörde vorher mitgeteilt hat. Liegt ein berechtigtes Interesse des Fremden vor, hat die Behörde auf Antrag festzustellen, dass der Aufenthaltstitel nicht erloschen ist. Der Nachweis des Aufenthalts im EWR-Gebiet obliegt dem Fremden.

(4a) Abweichend von Abs. 4 erster Satz erlischt der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“, der einem Inhaber eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ oder dessen Familienangehörigen erteilt wurde erst, wenn sich der Fremde länger als 24 aufeinander folgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält.

(5) Abs. 4 gilt nicht für Inhaber eines Aufenthaltstitels Daueraufenthalt – EU, wenn

1. sein Ehegatte, eingetragener Partner oder Elternteil Österreicher ist, der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft steht und dessen Dienstort im Ausland liegt, oder

2. sein Ehegatte, eingetragener Partner oder Elternteil Österreicher ist, der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Körperschaft öffentlichen Rechts steht und dessen Dienstort im Ausland liegt, soweit die Tätigkeit dieser Körperschaft im Ausland im Interesse der Republik liegt und

§ 64. (1) Drittstaatsangehörigen ist eine Aufenthaltsbewilligung als Student auszustellen, wenn sie

1. die Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des § 11 Abs. 2 Z 2 erfüllen und

2. ein ordentliches Studium an einer Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, öffentlichen oder privaten Pädagogischen Hochschule gemäß dem Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, absolvieren,

3. ein außerordentliches Studium im Rahmen eines Universitätslehrganges gemäß § 56 Universitätsgesetz 2002, eines Lehrganges zur Weiterbildung gemäß § 9 Fachhochschul-Studiengesetz, eines Universitätslehrganges gemäß § 3 Abs. 4 Privatuniversitätengesetz, BGBl. I Nr. 74/2011, oder eines Hochschullehrganges gemäß § 39 Hochschulgesetz 2005 absolvieren, dieses mindestens 40 ECTS-Anrechnungspunkte umfasst und nicht ausschließlich der Vermittlung einer Sprache dient,

4. ein außerordentliches Studium im Rahmen eines Universitätslehrganges gemäß § 56 Universitätsgesetz 2002, eines Lehrganges zur Weiterbildung gemäß § 9 Fachhochschul-Studiengesetz, eines Universitätslehrganges gemäß § 3 Abs. 4 Privatuniversitätengesetz oder eines Hochschullehrganges gemäß § 39 Hochschulgesetz 2005 absolvieren, welches auf die in der Zulassungsentscheidung vorgeschriebene Ergänzungsprüfung vorbereitet,

5. ein außerordentliches Studium zur Herstellung der Gleichwertigkeit ihres ausländischen Studienabschlusses gemäß § 90 Abs. 4 Universitätsgesetz 2002, § 6 Abs. 6 Fachhochschul-Studiengesetz oder § 68 Abs. 4 Hochschulgesetz 2005 absolvieren,

6. ein außerordentliches Studium zum Besuch einzelner Lehrveranstaltungen aus wissenschaftlichen Fächern, sofern das in Z 4 genannte außerordentliche Studium erfolgreich abgeschlossen wurde und das Aufnahme- oder Eignungsverfahren aus nicht vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen erst im darauffolgenden Semester absolviert werden kann, oder

7. ein in Z 2 angeführtes Studium abgeschlossen haben und im Anschluss daran eine für die Berufsausübung gesetzlich verpflichtende fachliche Ausbildung absolvieren.

(2) Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung eines ordentlichen oder außerordentlichen Studiums, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck nur zulässig, wenn dieser nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis der Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität oder Pädagogischen Hochschule erbringt und in den Fällen des Abs. 1 Z 4 darüber hinaus spätestens innerhalb von zwei Jahren die Zulassung zu einem Studium gemäß Abs. 1 Z 2 nachweist. Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung einer gesetzlich verpflichtenden fachlichen Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 7, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung zu diesem Zweck nur zulässig, wenn der Drittstaatsangehörige einen angemessenen Ausbildungsfortschritt nach Maßgabe der der jeweiligen Ausbildung zugrundeliegenden gesetzlichen Vorschriften erbringt. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Studienerfolges oder Ausbildungsfortschrittes eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden.

(3) Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit richtet sich nach dem AuslBG. Diese Erwerbstätigkeit darf das Erfordernis des Studiums als ausschließlichen Aufenthaltszweck nicht beeinträchtigen.

(4) Drittstaatsangehörigen, die ein Studium oder eine Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 2, 3, 5 oder 7 erfolgreich abgeschlossen haben und die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 41, 42 oder 43c anstreben, kann die Aufenthaltsbewilligung als Student im Rahmen eines Verfahrens nach § 24 Abs. 1 einmalig zum Zweck der Arbeitssuche oder der Unternehmensgründung für die Dauer von zwölf Monaten (§ 20 Abs. 1) verlängert werden, sofern die Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des § 11 Abs. 2 Z 2 weiter vorliegen.

(5) Die Änderung des Aufenthaltszwecks als Inhaber einer Aufenthaltsbewilligung als Student gemäß Abs. 4 im Rahmen eines Zweckänderungsverfahrens (§ 26) oder eines Verfahrens gemäß § 24 Abs. 4 ist nur in den Fällen der §§ 41, 42, 43c oder 47 Abs. 2 zulässig.

(6) Entscheidungen über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als Student sind von der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde unverzüglich, längstens jedoch binnen 90 Tagen zu treffen.

(7) Die Aufenthaltsbewilligung als Student ist an Drittstaatsangehörige, die an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen (§ 2 Abs. 1 Z 22) teilnehmen oder für die eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen gilt, für die Dauer von zwei Jahren auszustellen.“

Die wesentlichen Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002 (UG 2002), BGBl I Nr 120/2002, idF BGBl I Nr 93/2021 (§ 52 UG) und BGBl I Nr 93/2021 (§ 74 UG) lauten auszugsweise wie folgt:

§ 52. (1) Das Studienjahr beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September des Folgejahres. Es besteht aus dem Wintersemester, das am 1. Oktober beginnt und am 28. bzw. 29. Februar endet, und dem Sommersemester, das am 1. März beginnt und am 30. September endet, jeweils einschließlich der lehrveranstaltungsfreien Zeiten. Der Senat hat nähere Bestimmungen über Beginn und Ende der lehrveranstaltungsfreien Zeiten zu erlassen.

(2) An den Medizinischen Universitäten bzw. an den Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, kann der Senat nähere Bestimmungen über Beginn und Ende des Klinisch-Praktischen Jahres im Rahmen des Studiums der Humanmedizin (§ 35a) erlassen, wobei während der Dauer des Klinisch-Praktischen Jahres keine lehrveranstaltungsfreie Zeit möglich ist.

(3) An den Medizinischen Universitäten kann der Senat nähere Bestimmungen über Beginn und Ende des Zahnmedizinisch-Klinischen Praktikums im Rahmen des Studiums der Zahnmedizin (§ 35b) erlassen, wobei während der Dauer des Zahnmedizinisch-Klinischen Praktikums keine lehrveranstaltungsfreie Zeit möglich ist.“

§ 74. (1) Die Beurteilung von Prüfungen und wissenschaftlichen sowie künstlerischen Arbeiten ist jeweils durch ein Zeugnis zu beurkunden. Sammelzeugnisse sind zulässig.

(2) Die Zeugnisse sind vom Senat festzulegen und haben jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:

1. die ausstellende Universität und die Bezeichnung des Zeugnisses;

2. die Matrikelnummer;

3. den Familiennamen und die Vornamen;

4. das Geburtsdatum;

5. die Bezeichnung des Studiums;

6. die Bezeichnung der Prüfung oder das Fach und die erfolgte Beurteilung sowie die ECTS-Anrechnungspunkte;

7. das Thema der wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeiten und die Beurteilung sowie die ECTS-Anrechnungspunkte;

8. den Namen der Prüferin oder des Prüfers, das Prüfungsdatum und die Beurteilung;

9. den Namen der Ausstellerin oder des Ausstellers.

(3) Zeugnisse über Prüfungen vor Einzelprüferinnen oder Einzelprüfern hat die Prüferin oder der Prüfer, Zeugnisse über die Beurteilung wissenschaftlicher sowie künstlerischer Arbeiten hat die Beurteilerin oder der Beurteiler, Zeugnisse über kommissionelle Prüfungen hat die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission, Zeugnisse über Studienabschlüsse hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ auszustellen.

(4) Die Zeugnisse sind unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von vier Wochen nach Erbringung der zu beurteilenden Leistung auszustellen. Zur Unterstützung der internationalen Mobilität der Studierenden ist der Anschluss einer fremdsprachigen Übersetzung zulässig, wobei die Benennung der Universität und des ausstellenden Organs nicht zu übersetzen sind.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Art. 1 Z 115, BGBl. I Nr. 93/2021)

(6) Die Universität hat einer oder einem ausländischen Studierenden ab dem zweiten Studienjahr auf Antrag der oder des Studierenden einen Studienerfolgsnachweis auszustellen, sofern sie oder er im vorausgegangenen Studienjahr positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten oder 8 Semesterwochenstunden abgelegt hat.

(7) Erfolgreich absolvierte Studien gemäß § 58 Abs. 11 sind im studienabschließenden Zeugnis durch einen Hinweis auf die mit Bescheid modifizierten Anforderungen zu kennzeichnen.“

V.Erwägungen:

Verfahrensgegenständlich ist der Verlängerungsantrag der Beschwerdeführerin vom 06.10.2025 auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsbewilligung – Student“. Der Antrag der Beschwerdeführerin wurde von der belangten Behörde mit der Begründung abgewiesen, dass sie gemäß § 64 Abs 2 NAG den erforderlichen Studienerfolg nicht erbracht habe.

Gemäß § 64 Abs 1 Z 4 NAG ist Drittstaatsangehörigen eine Aufenthaltsbewilligung als Student auszustellen, wenn sie ein außerordentliches Studium im Rahmen eines Universitätslehrganges gemäß § 56 UG 2002 absolvieren, welches auf die in der Zulassungsentscheidung vorgeschriebene Ergänzungsprüfung vorbereitet. Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung eines ordentlichen oder außerordentlichen Studiums, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck nur zulässig, wenn dieser nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis der Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität oder pädagogischen Hochschule erbringt und in den Fällen des Abs 1 Z 4 darüber hinaus spätestens innerhalb von zwei Jahren die Zulassung zu einem Studium gemäß § 1 Z 2 nachweist.

Zu beurteilen ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH der Studienerfolgsnachweis für das jüngst abgelaufene Studienjahr (VwGH 20.08.2013, Ra 2012/22/0028). Im gegenständlichen Fall dauerte das zuletzt abgelaufene Studienjahr vom 01.10.2024 bis 30.09.2025.

Gemäß § 8 Z 8 lit b NAG-DV ist im Falle eines Verlängerungsantrages ein schriftlicher Nachweis der Universität über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr, insbesondere ein Studienerfolgsnachweis gemäß § 74 Abs 6 UG sowie ein aktuelles Studienblatt und eine Studienzeitbestätigung vorzulegen.

Gemäß § 74 Abs 6 UG hat die Universität einer oder einem ausländischen Studierenden ab dem zweiten Studienjahr auf Antrag der oder des Studierenden einen Studienerfolgsnachweis auszustellen, sofern sie oder er im vorausgegangenen Studienjahr positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten oder 8 Semesterwochenstunden abgelegt hat.

Das durchgeführte Beweisverfahren hat hervorgebracht, dass die Beschwerdeführerin seit Oktober 2023 zum Universitätslehrgang Vorstudienlehrgang zur Vorbereitung auf Ergänzungsprüfungen zugelassen ist. Die befristete Zulassung der Beschwerdeführerin wurde von der Universität aufgrund besonderer Umstände verlängert. Gemäß § 5 Abs 3 Curriculum für den Universitätslehrgang Vorstudienlehrgang zur Vorbereitung auf die Ergänzungsprüfung Deutsch an der Universität Z kann das zuständige Rektoratsmitglied in begründeten Fällen die Teilnahme an Lehrveranstaltungen für maximal zwei weitere Semester genehmigen. Als wichtige Gründe gelten solche, die geeignet sind, die Studierende oder den Studierenden an der Fortsetzung des Vorstudienlehrgangs zu hindern (zB Krankheit, Schwangerschaft, familiäre Verpflichtungen oder auch andere unvorhersehbare bzw unabwendbare Ereignisse). Die Beschwerdeführerin ist sohin berechtigt, im aktuellen Studienjahr (Wintersemester 2025/2026 und Sommersemester 2026) den Vorstudienlehrgang fortzusetzen, um diesen abzuschließen.

Von der Beschwerdeführerin wurde zwei Jahre nach Zulassung zum Vorstudienlehrgang die Zulassung zum ordentlichen Studium nicht nachgewiesen und im zuletzt abgelaufenen Studienjahr wurde außerdem ein Studienerfolgsnachweis von nur 7 ECTS-Anrechnungspunkten erbracht.

Gemäß § 64 Abs 2 letzter Satz NAG kann trotz Fehlens des Studienerfolgs oder Ausbildungsfortschrittes eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden, wenn Gründe vorliegen, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind. Das durchgeführte Beweisverfahren brachte hervor, dass es der Beschwerdeführerin nicht von vornherein grundsätzlich an den geistigen und/oder körperlichen Voraussetzungen fehlt, in Österreich ein Studium zu absolvieren (vgl VwGH 07.04.2011, 2009/22/0124). Das durchgeführte Beweisverfahren ergab vielmehr, dass hinsichtlich der Beschwerdeführerin ein vorübergehender Hinderungsgrund vorliegt, welcher einen unabwendbaren oder unvorhersehbaren Hinderungsgrund im Sinn des § 64 Abs 2 NAG darstellt. Eine – wie es bei der Beschwerdeführerin vorliegt – vorübergehende Erkrankung kann ein gerechtfertigtes Hindernis darstellen (vgl VwGH 31.01.2020, Ra 2017/22/0108). Das durchgeführte Beweisverfahren brachte eindeutig hervor, dass es sich bei der Erkrankung der Beschwerdeführerin um eine vorübergehende Erkrankung handelt und dass die Beschwerdeführerin aktuell klinisch und anamnestisch voll remittiert ist. Auch wenn von der Gutachterin ein Wiederauftreten der Belastungsreaktion und Anpassungsstörung nicht ausgeschlossen werden kann, liegt aufgrund der aktuellen vollständigen Genesung der Beschwerdeführerin definitiv keine dauernde Erkrankung vor.

Aus alledem ergibt sich, dass bei der Beschwerdeführerin Gründe vorliegen, die ihrer Einflusssphäre entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, und ihr daher gemäß § 64 Abs 2 letzter Satz NAG trotz Fehlens des Studienerfolges oder Ausbildungsfortschrittes die beantragte Aufenthaltsbewilligung zu verlängern ist.

Zu prüfen ist nunmehr, ob die Voraussetzung des ersten Teils mit Ausnahme des § 11 Abs 2 Z 2 NAG vorliegen und ob der Verlängerung des beantragten Aufenthaltstitels ein Erteilungshindernis entgegensteht.

Gemäß § 11 Abs 2 Z 3 NAG darf einem Fremden ein Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn dieser über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist. Von der Beschwerdeführerin wurde im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht nachgewiesen, dass sie aufgrund ihrer Beschäftigung in Österreich krankenversichert ist.

Gemäß § 11 Abs 2 Z 4 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn dessen Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Voraussetzung für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels ist, dass der Beschwerdeführerin ausreichend Unterhaltsmittel zur Sicherung des Lebensunterhaltes zur Verfügung stehen. Als Einkommen zählt dabei jede Geldleistung, die der Beschwerdeführerin zur Verfügung steht. Bei der Berechnung sind Durchschnittswerte im Sinn einer Prognoseentscheidung heranzuziehen. Um ein Einkommen heranziehen zu können, muss es sich gemäß § 11 Abs 5 NAG um feste und regelmäßige Einkünfte handeln, welche geeignet sind, den für die Dauer des beantragten Aufenthaltstitels zu erwartenden Lebensbedarf in Österreich zu sichern.

Bei der Unterhaltsberechnung der Beschwerdeführerin, welche Studentin über dem 24. Lebensjahr ist, ist der Richtsatz gemäß § 293 Abs 1 lit c sub lit bb zweiter Fall ASVG heranzuziehen. Dieser beträgt gemäß § 293 ASVG idF BGBl I Nr 47/2025 für das Jahr 2026 Euro 1.308,39.

Das durchgeführte Beweisverfahren brachte hervor, dass die Beschwerdeführerin einer regelmäßigen Beschäftigung nachgeht. Sie erzielt aus zwei verschiedenen Beschäftigungen ein regelmäßiges Einkommen in Höhe von insgesamt Euro 1.653,92 (aliquotiert unter Berücksichtigung der Zahlung von Urlaubs- und Weihnachtsrenumeration).

Monatlich hat die Beschwerdeführerin aktuell Euro 850,00 an Miete zu bezahlen. Dieser Betrag verringert sich ab Juni 2026 um Euro 250,00. Bringt man die künftig zu bezahlende Miete vom monatlichen Einkommen der Beschwerdeführerin in Abzug, ergibt sich unter Berücksichtigung des Wertes der freien Station gemäß § 292 ASVG ein positiver Saldo.

Es liegt sohin die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs 2 Z 4 NAG vor und der Aufenthaltstitel der Beschwerdeführerin führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft.

Es sind auch keine Erteilungshindernisse hervorgekommen und sämtliche allgemeine Erteilungsvoraussetzungen sind erfüllt. Der Beschwerdeführerin war sohin der beantragte Aufenthaltstitel gemäß § 20 Abs 1 NAG mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr zu erteilen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die bezughabenden Gesetzesstellen. Die Beiziehung eines Dolmetschers für die Einvernahme der Beschwerdeführerin im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung war erforderlich und der Dolmetscher machte seine Gebühren mit Gebührennote vom 18.05.2026 geltend. Mit Beschluss des LVwG Tirol vom 11.06.2026, Zl LVwG-2026/47/0133-13, wurden die Gebühren in der vom Dolmetscher auch korrekt beantragten Höhe von Euro 93,50 bestimmt und die Gebühren wurden dem Dolmetscher zur Auszahlung gebracht. Der Beschwerdeführerin, die durch ihren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, war der Ersatz der dem erkennenden Gericht erwachsenen Gebühren gemäß § 17 VwGVG iVm § 76 Abs 1 AVG 1991 vorzuschreiben, da sich im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz 2005 keine Vorschriften finden, wonach die im Verfahren angefallenen Dolmetscherkosten von Amts wegen zu tragen wären.

Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Frage, ob die Beschwerdeführerin die besonderen Erteilungsvoraussetzungen (Studienerfolgsnachweis) für den von ihr beantragten Aufenthaltstitel erfüllt, konnte anhand der dazu ergangenen zitierten Judikatur des VwGH gelöst werden. Es sind auch keine sonstigen Hinweise hervorgekommen, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen.

B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Keplinger

(Richterin)

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