LVwG T LVwG-2026/40/1273-3

LVwG-2026/40/1273-3Landesverwaltungsgericht16.06.2026

Regest

Straße mit öffentlichem Verkehr

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2026/40/1273-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2026.40.1273.3

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerde des AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.03.2026, Zl ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem FSG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 60,00 zu leisten.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

„1.Datum/Zeit: 22.11.2025, 19:24 Uhr

Ort: **** X, Adresse 2, Parkplatz Gasthaus

"CC"

Betroffenes Fahrzeug: LKW, Kennzeichen: ***

Sie haben das KFZ mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,25 mg/l gelenkt, obwohl das Lenken von Kraftfahrzeugen nur erlaubt ist, wenn der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0.25 mg/l beträgt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 37a Führerscheingesetz - FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 idF BGBl. I Nr. 93/2009 i.V.m. § 14 Abs. 8 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 idF BGBl. I Nr. 169/2020

Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist Gemäß Vormerk

Ersatzfreiheitsstrafe von delikt

1. € 300,00 3 Tag(e) 9 Stunde(n) § 37a FSG, BGBl. I Nr.Ja

0 Minute(n) 120/1997 idF BGBl. I

Nr. 93/2009

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 30,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 330,00“

In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde bringt der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass es sich beim Tatort nicht um eine Straße mit öffentlichem Verkehr handle. Es würden Feststellungen fehlen, dass der gegenständliche Parkplatz zum Tatzeitpunkt aufgrund des Betriebsurlaubes des Gasthauses tatsächlich keiner Nutzung als Gäste- oder Kundenparkplatz unterlegen sei und somit faktisch nicht dem Verkehr gewidmet gewesen sei. Ebenso fehle die Feststellung, dass zu diesem Zeitpunkt kein geöffneter Betrieb bestanden und daher kein Personen- oder Kundenverkehr habe stattfinden können, an den eine allgemeine oder auch nur potenzielle Benützung hätte anknüpfen können. Der gegenständliche Parkplatz sei zum Tatzeitpunkt aufgrund des Betriebsurlaubs des Gasthaueses völlig außer Funktion gewesen. Entscheidend sei nicht die bloße rechtliche Widmung oder Eigentumssituation, sondern die tatsächliche Nutzung zum Tatzeitpunkt. Der gegenständliche Parkplatz sei während des Betriebsurlaubes als Gasthaus vollständig seiner Zweckbestimmung entzogen. Zum maßgeblichen Zeitpunkt sei es objektiv ausgeschlossen gewesen, Gast des Betriebes zu sein, da der Betrieb geschlossen gewesen sei. Ein potenzieller Benutzerkreis könne rechtlich nur dort angenommen werden, wo die Zugangsvoraussetzungen real erfüllbar seien.

Am 15.06.2026 fand die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, in welcher der Beschwerdeführer persönlich einvernommen wurde und die Akten des Verfahrens verlesen wurden.

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer lenkte am 22.11.2025 um 19.24 Uhr in **** X, Adresse 2, am Parkplatz des Gasthauses „CC“ den LKW mit dem Kennzeichen *** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, wobei der Alkoholgehalt der Atemluft 0,25 mg/l betragen hat.

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Parkplatzes und des Gasthauses „CC“ in **** X, Adresse 2. Zum Tatzeitpunkt war das Gasthaus wegen Betriebsurlaubs geschlossen. Bei der Eingangstüre war ein Schild angebracht, „Betriebsurlaub bis 13. Dezember“. Weiters war ein Schild angebracht mit der Aufschrift „Privatgrundstück – unberechtigt parkende Fahrzeuge werden kostenpflichtig abgeschleppt!“ Eine Abschrankung des Parkplatzes war nicht vorhanden. Von der DD konnte ungehindert auf den Parkplatz zu- und abgefahren werden.

Beim Parkplatz handelt es sich um eine asphaltierte Fläche, welche unmittelbar an die DD angrenzt und diese mit einer weißen unterbrochenen Begrenzungslinie abgegrenzt ist. Bei der Zufahrt zum Parkplatz sind keine Hinweisschilder bzw Verbotsschilder ersichtlich.

III.Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen gründen auf der dem Verwaltungsstrafverfahren zugrunde liegende Anzeige der Polizeiinspektion W vom 24.11.2025, Zahl ***.

Das Ausmaß der Alkoholisierung ergibt sich aufgrund eines am 22.11.2025 um 19.44 Uhr vorgenommenen Alkomattests und ist das Ausmaß der Alkoholisierung auch unstrittig.

Die Beschilderungssituation ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in Verbindung mit den vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten Lichtbildern.

Unstrittig ist weiters, dass keine Abschrankung gegenüber der öffentlichen Verkehrsfläche vorgenommen wurde und die Beschilderung nicht unmittelbar am Einfahrts- bzw Zufahrtsbereich zum Parkplatz angebracht war, sondern an der Türe des Gasthauses bzw allenfalls in der Vitrine, wo üblicherweise die Speisekarte ausgehängt ist.

Die Feststellungen zu den Eigentumsverhältnissen ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers selbst.

Der Beschwerdeführer hat die Alkoholisierung auch nie in Abrede gestellt, er steht vielmehr auf dem Standpunkt, dass es sich bei dem in seinem Eigentum befindlichen Parkplatz seines Gasthauses nicht um eine Straße mit öffentlichem Verkehr handelt.

IV.Rechtslage:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes – FSG, BGBl Nr 120/1997 in der geltenden Fassung lauten:

„Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers

§ 14.

(…)

(8) Ein Kraftfahrzeug darf nur in Betrieb genommen oder gelenkt werden, wenn beim Lenker der Alkoholgehalt des Blutes weniger als 0,5 g/l (0,5 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0,25 mg/l beträgt. Bestimmungen, die für den betreffenden Lenker geringere Alkoholgrenzwerte festsetzen, bleiben unberührt.

§ 37a.

Wer entgegen der Bestimmung des § 14 Abs. 8 ein Kraftfahrzeug in Betrieb nimmt oder lenkt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern nicht auch ein Verstoß gegen § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 vorliegt, mit einer Geldstrafe von 300 Euro bis 3700 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Strafbemessung sind auch der Grad der Alkoholisierung und die Häufigkeit der Verstöße zu berücksichtigen.“

Die maßgebliche Bestimmung der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO, BGBl Nr 159 in der geltenden Fassung lautet:

§ 1. Geltungsbereich.

(1) Dieses Bundesgesetz gilt für Straßen mit öffentlichem Verkehr. Als solche gelten Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können.

(2) …

V.Erwägungen:

Im gegenständlichen Fall steht der Beschwerdeführer auf dem Standpunkt, dass es sich beim Tatort nicht um eine Straße mit öffentlichem Verkehr handle, da er einerseits Eigentümer des Parkplatzes sei und andererseits das Gasthaus, welchem der gegenständliche Parkplatz zugeordnet ist, zum Tatzeitpunkt wegen Betriebsurlaubes geschlossen gewesen sei und daher den Gästen nicht zur Verfügung gestanden wäre.

Eine Straße mit öffentlichem Verkehr liegt dann vor, wenn sie im Sinne des § 1 Abs 1 zweiter Satz StVO von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden kann. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann eine Straße dann von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden, wenn sie nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benützung freisteht. Für die Widmung als Straße mit öffentlichem Verkehr ist ein Widmungsakt nicht erforderlich und kommt es auch nicht auf die Eigentumsverhältnisse am Straßengrund an, das heißt also nicht darauf, ob die betreffende Landfläche ganz oder teilweise im Privateigentum des Beschwerdeführers steht.

Es kann daher grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass es sich bei einer Straße dann um eine solche mit öffentlichem Verkehr handelt, wenn sie weder abgeschrankt noch als Privatstraße gekennzeichnet ist, noch auf die Beschränkung des öffentlichen Verkehrs hinweisende Tafeln aufgestellt sind. Auch kann aus dem Umstand, dass eine Straße nur von einer bestimmten Gruppe von Verkehrsteilnehmern benutzt wird, nicht geschlossen werden, dass es sich um eine Straße ohne öffentlichen Verkehr handelt (vgl VwGH 28.11.2008, 2008/02/0200).

Auch die Anbringung von Hinweisschildern, nach denen die Benützung der betreffenden Verkehrsfläche „Anrainern und Lieferanten“ vorbehalten ist oder nach denen auf einem umzäunten Gasthausparkplatz „Parken nur für Gäste“ erlaubt sein soll, vermag an der Qualität der Verkehrsfläche als einer Straße mit öffentlichem Verkehr nichts zu ändern (VwGH 19.12.1990, 90/02/0164, 25.11.2025, Ra 2025/02/0209). Dabei steht im Vordergrund, dass der nach dem Willen des Grundeigentümers zur Benützung der Verkehrsfläche berechtigte Personenkreis von vorn herein unbestimmt ist, insbesondere weil jedermann die Möglichkeit hat, Gast zu werden (VwGH 19.12.1990, 90/02/0164).

Unter Benutzung für jedermann unter den gleichen Bedingungen ist zu verstehen, dass irgendeine denkbare Benützung im Rahmen des Fußgänger- und Fahrzeugverkehrs jedermann offenstehen muss. Der Begriff der Benützung unter den gleichen Bedingungen kann nicht so ausgelegt werden, dass die Einschränkung einer Benützungsart auf einen bestimmten Personenkreis allein der Straße den Charakter einer öffentlichen Verkehrsfläche entzöge (vgl VwGH 23.03.1999, 98/02/0343).

Ist der Parkplatz daher nicht abgeschrankt und frei zugänglich und befahrbar, vermag an der Qualifikation als Straße mit öffentlichem Verkehr auch die Beschilderung „Privatgrundstück – unberechtigt parkende Fahrzeuge werden kostenpflichtig abgeschleppt“ oder die Beschilderung „Betriebsurlaub bis 13. Dezember“ nichts zu ändern, vgl dazu zB VwGH 12.09.2017, Ra 2017/02/0166).

Gemäß der vorhin zitierten eindeutigen Rechtsprechung ist daher zweifelsfrei davon auszugehen, dass der gegenständliche Parkplatz des Gasthauses „CC“ in Ermangelung einer Abschrankung oder sonstiger baulicher Beschränkungsmaßnahmen dem äußeren Anschein nach zur allgemeinen Benützung freisteht. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass zum Tatzeitpunkt das Gasthaus wegen Betriebsurlaub geschlossen war.

Eine Einschränkung des Personenkreises erfolgt nämlich dadurch nicht. Auch die Kennzeichnung „Privatgrundstück – unberechtigt parkende Fahrzeuge werden kostenpflichtig abgeschleppt“ ändert an der Qualifikation als Straße mit öffentlichem Verkehr nichts, als dadurch auch eine Einschränkung des Personenkreises nicht erfolgt. Diese Schlussfolgerung lässt sich auch mit der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte in Einklang bringen, wonach sich allein aus der Kennzeichnung des Privateigentums durch die Aufschrift „Privatweg“ und durch die Beschränkung auf die von den Grundeigentümern zugelassenen Fahrzeuge die Eigenschaft der Strecke als Straße mit öffentlichem Verkehr nicht ausgeschlossen werden kann (vgl VwGH 15.12.1982, 81/01/0134). Auch die Einschränkung der Benützungsart auf einen bestimmten Personenkreis (Befugte) entzieht einer Straße mit öffentlichem Verkehr nicht den Charakter, zumal der gegenständliche Parkplatz frei zugänglich bzw befahrbar und nicht mit einem Schranken bzw einem Tor versehen ist (vgl VwGH 31.07.2007, 2007/02/0153).

Gegenständlich war sohin von einer Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 1 Abs 1 StVO auszugehen.

Die Alkoholisierung wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten, sodass der objektive Tatbestand des § 37a iVm § 14 FSG erfüllt ist.

Was die subjektive Tatseite anlangt, gilt festzuhalten, dass es sich bei der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Übertretung um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt handelt, da zum Tatbestand der betreffenden Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch der Eintritt einer Gefahr gehören. Für derartige Delikte sieht § 5 Abs 1 zweiter Satz Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) vor, dass dann ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Täter hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und die entsprechenden Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen (vgl VwGH 06.09.2005, 2001/03/0249 ua).

Diese Glaubhaftmachung ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Er hat keine Umstände vorgebracht, die ein fehlendes Verschulden aufzeigen könnten. Aufgrund der gesetzlichen Vermutung im § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG war daher jedenfalls von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen.

VI.Strafbemessung:

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die belangte Behörde hat über den Beschwerdeführer die in § 37a FSG vorgesehene Mindeststrafe verhängt. Für ein Unterschreiten dieser Mindeststrafe liegen keinerlei Anhaltspunkte vor. Es liegen weder Milderungs- noch Erschwerungsgründe vor. Vielmehr wurde vom Beschwerdeführer der typische Schuld- und Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretung verwirklicht. Die Verhängung der gesetzlich vorgesehenen Mindeststrafe war im gegenständlichen Fall sohin zulässig. Ein Anwendungsfall des § 20 VStG ist nicht erkennbar, sodass die Strafe der Höhe nach zu bestätigen war. Die von der Behörde festgelegte Ersatzfreiheitsstrafe entspricht den Vorgaben des §§ 16 iVm § 19 VStG

Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, das sind insgesamt Euro 60,00 zu leisten. Dementsprechend lautet Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Erkenntnisses.

VII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Zu den maßgeblichen Rechtsfragen wird auf die in der Begründung zitierte Judikatur verwiesen.

B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Piccolroaz

(Richter)

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