LVwG T LVwG-2026/38/1355-5

LVwG-2026/38/1355-5Landesverwaltungsgericht16.06.2026

Regest

Begründete Bedenken<br/>Alkoholabhängigkeit<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2026/38/1355-5

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2026.38.1355.5

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a M. Lechner über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 22.04.2026, Zl ***, betreffend die Aufforderung, ein fachärztlich-psychiatrisches Gutachten, eine verkehrspsychologische Stellungnahme und einen Blutbefund ausgewertet auf die alkoholsensitiven Parameter (BB, LFP, CDT) zur Erstellung eines amtsärztlichen Gutachtens innerhalb von einem Monat ab Zustellung dieses Bescheides beizubringen, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Es erging seitens der Landespolizeidirektion Tirol mit Bescheid vom 22.04.2026, ***, die Anordnung an den Beschwerdeführer, ein fachärztlich-psychiatrisches Gutachten, eine verkehrspsychologische Stellungnahme und einen Blutbefund ausgewertet auf die alkoholsensitiven Parameter (BB, LFP, CDT) zur Erstellung eines amtsärztlichen Gutachtens innerhalb von einem Monat ab Zustellung dieses Bescheides beizubringen.

Sollte dieser Aufforderung nicht nachgekommen werden, werde die Lenkberechtigung gemäß § 24 Abs 4 FSG entzogen.

Begründend wurde ausgeführt, dass mit Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 04.10.2025, Zahl ***, angeordnet wurde, dass sich der Beschwerdeführer innerhalb einer Frist von einem Monat ab Rechtskraft des Bescheides zum Zweck der Überprüfung, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen noch gegeben sind, gemäß § 8 FSG amtsärztlich untersuchen lasse. Dieser Bescheid erwuchs am 05.11.2025 in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer habe zwar die amtsärztliche Untersuchung am 20.10.2025 begonnen, allerdings wurden die geforderten Gutachten, Stellungnahmen und Befunde nicht beigebracht.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer zunächst ausführt, dass ihm nicht erklärbar sei, warum im gegenständlichen Fall die aufschiebende Wirkung aberkannt worden sei. Es sei ihm, obwohl er seit Jahren als Rechtsanwalt tätig sei, noch nie untergekommen, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung keinerlei Begründung enthalte. Derartige Vorgangsweisen seien in einem Rechtsstaat untragbar.

Bei Anwendung der allgemeinen Verfahrensgrundsätze müsste für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Kern Gefahr in Verzug vorliegen, was gegenständlich von vorn herein abwegig sei.

Er stelle deshalb den Antrag, das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle der Beschwerde zur Frage der aufschiebenden Wirkung Folge geben und deren Aberkennung ersatzlos aufheben, womit sodann ex lege die weitere Beschwerde die aufschiebende Wirkung erhalte.

Zur aufgetragenen Beibringung von Gutachten und einem speziellen Blutbefund werde ausgeführt, dass es für die Anordnungen gemäß § 24 Abs 4 FSG einer konkreten Darlegung der Bedenken bedürfe, was die belangte Behörde allerdings unterlassen habe. Infolge Fehlens einer inhaltlichen Begründung oder Darlegung der Bedenken sei schon allein aus diesem Grund der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.

Das Ganze sei begleitend auch eine Kostenfrage. Bei der gutachterlichen Stellungnahme und dem Gutachten werde ein Minimum mit ca 1.200,00 Euro als Verfahrensaufwand erwachsen. Für den Umstand, dass ihm inhaltlich nichts vorgeworfen worden sei und werden könne, sei dies viel Geld. Aufgrund mehrerer Infekte im letzten Jahr und am Beginn dieses Jahres, die sogar stationäre Krankenhausaufenthalte notwendig gemacht hätten, könne er einen Querschnitt an Blutuntersuchungen im Rahmen der Beschwerde vorlegen. Aus diesen Befunden sei auch ersichtlich, dass der alkoholsensitive Parameter, mit einer Ausnahme, im Normbereich liege.

Zum vermeintlichen Vorfall vom 14.08.2025 werde festgehalten, dass sowohl das Verwaltungsstrafverfahren wie auch das Führerscheinentzugsverfahren eingestellt worden seien, da er zu diesem Zeitpunkt kein Kraftfahrzeug gelenkt habe. Aus der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergebe sich, dass eine einmalige Übertretung für ein Vorgehen grundsätzlich nicht ausreiche. Es bedürfe einer weitergehenden inhaltlichen Untermauerung zur Häufigkeit und zeitlichen Dauer für die Anordnung gemäß § 24 Abs 4 KFG.

Es werde sohin der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle der Beschwerde Folge geben und den Bescheid der Landespolizeidirektion Z vom 22.04.2026, Zahl ***, ersatzlos beheben.

II.Sachverhalt:

Am 14.08.2025 um 17.35 Uhr wurde die Streife „Y 1“ via Landesleitzentrale Tirol in die Adresse 1 zum Zweck der ersten allgemeinen Hilfeleistung hinbeordert. Am Einsatzort wurde der Beschwerdeführer bereits aufgrund akuter Kreislaufprobleme im PKW sitzend von einem Notarzt und dem Rettungsdienst erstversorgt. Zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer bei Bewusstsein und ansprechbar. Es konnten deutliche Anzeichen einer Bewusstseinsstörung sowie einer Desorientiertheit festgestellt werden. Von Seiten der Beamten wurde ein deutlicher Alkoholgeruch beim Beschwerdeführer wahrgenommen. Deshalb wurde ein Alkovortest durchgeführt, welcher einen Wert von 1,76 mg/l ergab. Der Beschwerdeführer hatte nach eigenen Angaben eine Flasche 0,7 l „Novgorod“ Wodka konsumiert. Ebenso hatte er Medikamente – Antidepressiva – eingenommen.

Mit Bescheid vom 04.10.2025, Zahl ***, wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, sich innerhalb einer Frist von einem Monat ab Rechtskraft dieses Bescheides zum Zweck der Überprüfung, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen noch gegeben seien, sich gemäß § 8 FSG amtsärztlich untersuchen zu lassen. Dieser Bescheid wurde ihm am 07.10.2025 zugestellt. Am 20.10.2025 wurde er vom polizeiärztlichen Dienst der Landespolizeidirektion Tirol untersucht und es ergab sich, dass ein fachärztliches psychiatrisches Gutachten, eine verkehrspsychologische Stellungnahme und Blutbefunde zu den Werten BB, LFP und CDT beizubringen sind. Schließlich wurden ihm mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid die vom Amtsarzt geforderten Nachweise bescheidmäßig vorgeschrieben.

III.Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, sowie durch Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung.

Im Rahmen der Einvernahme des Mediziners, der das Gutachten im Rahmen des polizeiärztlichen Dienstes erstellt hat, hat sich definitiv ergeben, dass eine Alkoholabhängigkeit des Beschwerdeführers gegeben war, und er diesbezüglich im Jahr 2020 einen Alkoholentzug durchgeführt hat.

Die Feststellungen zur Alkoholisierung ergeben sich aus den Angaben, die der Beschwerdeführer im Rahmen der polizeilichen Amtshandlung am 14.08.2025 selbst gemacht hat. Zudem hat der Beschwerdeführer gegenüber dem polizeiärztlichen Dienst angegeben, dass er in der Woche vor der amtsärztlichen Begutachtung 1 ½ bis 2 Flachen Wodka getrunken habe.

IV.Rechtslage:

Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl I Nr 120/1997 in der derzeit geltenden Fassung BGBl I Nr 18/2026, lauten wie folgt:

„§ 7

Verkehrszuverlässigkeit

(1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs 3) und ihrer Wertung (Abs 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit, insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder ein durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig macht.

(2) […]

§ 24

(1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich

1. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder

2. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.

Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.

(2) […]

(4) Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

(5) […]“

Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV), BGBl II Nr 3227/1997 in der derzeit geltenden Fassung BGBl II Nr 209/2024, lauten wie folgt:

„Allgemeine Bestimmungen über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen

§ 3. (1) Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften

1. die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt,

2. die nötige Körpergröße besitzt,

3. ausreichend frei von Behinderungen ist und

4. aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit

verfügt.

Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen erfüllen. Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der Behörde ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 Abs. 1 oder 2 FSG vorzulegen.“

V.Erwägungen:

Voraussetzung für die Erlassung eines Aufforderungsbescheides gemäß § 24 Abs 4 FSG sind, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt dargelegt hat (vgl VwGH 13.12.2005, 2005/11/0191; ua), begründete Bedenken in die Richtung, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst sind, nicht mehr besitzt. Hierbei geht es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen (vgl VwGH 17.06.2009, 2009/11/0052).

Derartige Bedenken sind in einem Aufforderungsbescheid nachvollziehbar darzulegen (vgl VwGH 13.08.2003, 2002/11/0103).

Für die Erlassung einer Aufforderung nach Abs 4 genügen aber begründete Bedenken. So hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 14.03.2000, 99/11/0330, ausgeführt, dass derartig begründete Bedenken auch vorliegen, wenn für den Betreffenden eine Neigung zu Alkoholmissbrauch und eine eventuelle Alkoholabhängigkeit zu vermuten ist.

Im gegenständlichen Fall wurde beim Zwischenfall am 14.08.2025 festgestellt, dass der Beschwerdeführer einen Alkoholisierungsgrad von 1,25 mg/l aufgewiesen und 1 Flasche Wodka alleine getrunken hat. Zudem hatte er zu diesem Zeitpunkt auch Antidepressiva zu sich genommen. Aus der Anamnese beim Amtsarzt ergab sich zudem, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2020 sich wegen einer Alkoholabhängigkeit in ärztlicher Behandlung befunden hat. Auch wenn zur Tatzeit am 14.08.2025 nicht festgestellt werden konnte, ob der Beschwerdeführer auch tatsächlich mit dem Auto gefahren ist, und deshalb in weiterer Folge das Strafverfahren und Führerscheinentzugsverfahren gegen ihn eingestellt wurde, so ist aufgrund der Vorgeschichte des Beschwerdeführers und auch der Tatsache, dass er sich beim Auffinden durch die Streife und den Rettungsdienst in einem Auto befunden hat, auf jeden Fall davon auszugehen, dass begründete Bedenken vorliegen, die die Anordnung von Maßnahmen im Sinne des § 24 Abs 4 FSG rechtfertigen.

Dem Beschwerdeführer ist zwar zuzustimmen, dass von Seiten der belangten Behörde keine entsprechende Begründung im Bescheid enthalten ist, obwohl dies eben zur Darlegung der begründeten Bedenken jedenfalls unabdingbar ist. Diese Begründung kann aber nun im landesverwaltungsgerichtlichen Verfahren nachgeholt werden.

Was die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung betrifft, so handelt es sich bei führerscheinrelevanten Maßnahmen grundsätzlich um Maßnahmen, bei denen Gefahr in Verzug gegeben sein kann. So ist zum Beispiel auch die Möglichkeit gegeben, mittels Mandatsbescheid eine Lenkberechtigung zu entziehen, was wiederum darauf zurückzuführen ist, dass im Falle des Lenkens von Fahrzeugen durch fahruntaugliche Lenker eine Gefahr für die Allgemeinheit ausgehen kann.

Gesamt kam der Beschwerde deshalb keine Berechtigung zu, sodass sie unbegründet abzuweisen war.

Insgesamt war spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Da sich das erkennende Landesverwaltungsgericht an der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes orientiert hat, war die ordentliche Revision nicht zuzulassen.

B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a M. Lechner

(Richterin)

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