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LVwG-2025/47/3069-14•LVwG T LVwG-2025/47/3069-14
LVwG-2025/47/3069-14Landesverwaltungsgericht16.06.2026
Aufenthaltsbewilligung – Student<br/>mangelnder Studienerfolg<br/>ausnahmsweise unverhältnismäßig <br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Keplinger über die Beschwerde des AA, geboren XX.XX.XXXX, StA Nigeria, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 24.10.2025, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz 2005 (NAG 2005), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und dem Beschwerdeführer ist seinem Antrag vom 08.09.2025 entsprechend ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsbewilligung – Student“ mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr zu erteilen.
2. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 53b AVG iVm § 76 Abs 1 AVG und § 17 VwGVG die mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 29.01.2026, Zl LVwG-2025/47/3069-8, mit Euro 186,60 bestimmten Barauslagen für die zur mündlichen Verhandlung am 20.01.2026 beigezogene nichtamtliche Dolmetscherin binnen zwei Wochen nach Zustellung des Erkenntnisses per sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer brachte am 08.09.2025 bei der belangten Behörde einen Verlängerungsantrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsbewilligung – Student“ samt Beilagen ein. Mit dem nunmehr beschwerdegegenständlichen Bescheid wurde der Antrag gemäß § 64 Abs 2 NAG abgewiesen. Die belangte Behörde führte begründend aus, dass der Beschwerdeführer den Studienerfolg für das Masterstudium „CC“ von 17 ECTS-Punkten nicht erreicht habe und damit die besondere Voraussetzung für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels nicht vorliege.
Dagegen richtete sich die rechtzeitige Beschwerde vom 21.11.2025, in welcher die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt wurde und auf das Wesentlichste zusammengefasst ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer einen Studienwechsel vorgenommen habe und es ihm daher aus nicht an seiner Person gelegenen Gründen nicht möglich gewesen sei, sofort zu Beginn Prüfungen abzulegen.
Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, einen IZR-Auszug des Beschwerdeführers (OZ 1), die Einvernahme des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20.01.2026 (OZ 6), die Einsichtnahme in die Bestätigung des Studienerfolgs der DDuniversität Y (Beilage ./A zu OZ 6), die vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27.02.2026 vorgelegten Bestätigungen des Studienerfolgs der DDuniversität Y vom 16. und 20.02.2026 und vom 28.02.2025, die vom Beschwerdeführer vorgelegte Kontoübersicht vom 01.09.2025 bis 17.02.2026, die Einsichtnahme in einen Strafregisterauszug des Beschwerdeführers (OZ 12) und einen Sozialversicherungsauszug (OZ 13).
Mit Eingabe vom 27.02.2026 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, dass der Beschwerdeführer vorerst in seiner WG in V wohnen bleibe und zu den Lehrveranstaltungen nach Y pendle. Er habe dort die Möglichkeit, bei einem Freund zu übernachten, wenn dies erforderlich sei.
Mit Eingabe vom 13.03.2026 wurde von Seiten des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers mitgeteilt, dass eine weitere Verhandlung nicht erforderlich erscheine.
Mit Eingabe vom 17.03.2026 wurde von Seiten der belangten Behörde mitgeteilt, dass auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung verzichtet werde.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatsangehöriger. Er ist am XX.XX.XXXX in X, Nigeria, geboren.
Am 24.07.2024 brachte er über die Österreichische Botschaft W einen Erstantrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsbewilligung Student“ ein.
Vom Bürgermeister der Stadt Z wurde dem Beschwerdeführer am 08.10.2024 erstmalig ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsbewilligung – Student“ mit einer Gültigkeit bis 08.10.2025 erteilt.
Im Oktober 2024 nahm der Beschwerdeführer an der EE-Universität Z das Masterstudium „CC“ auf. Im Studienjahr 1. Oktober 2024 bis 30.09.2025 absolvierte der Beschwerdeführer vier Prüfungen positiv: Forschungsseminar der Fakultät (Wahlmodul) mit 2,5 ECTS-AP, PS FF (3 ECTS-AP), VU GG (Wahlmodul) ECTS-AP 7,5, Onboarding and Mentoring for Master students of CC (1 ECTS-AP).
Der Beschwerdeführer ist mit Hauptwohnsitz an der Anschrift Adresse 2, **** V, gemeldet. Es handelt sich hierbei um eine Wohngemeinschaft, in welcher mehrere Personen gemeldet sind. Der Beschwerdeführer schloss mit der Hauptmieterin JJ am 24.10.2024 einen Untermietvertrag ab. Dieser ist bis 31.01.2027 befristet und der monatliche Mietzins beträgt Euro 250,00. Er teilt sich ein WG-Zimmer mit KK.
Der Beschwerdeführer geht bei der LL GmbH einer Beschäftigung als Reinigungskraft nach. Der Grundlohn, welchen der Beschwerdeführer monatlich brutto ins Verdienen bringt, beträgt Euro 1.522,43. Der Beschwerdeführer erhält seinen Lohn 14-mal jährlich.
Mit Bescheid vom 19.08.2025 wurde der Beschwerdeführer zum ordentlichen englischsprachigen Masterstudium „MM“ an der DDuniversität Y mit dem Studienbeginn Wintersemester 2025/2026 zugelassen.
Er ist nach wie vor in der WG in V wohnhaft und pendelt für das Studium nach Y. Dort kann er sporadisch bei einem Freund übernachten.
Im Studienjahr 01.10.2025 bis 30.09.2026 absolvierte der Beschwerdeführer bisher Prüfungen im Ausmaß von 16 ECTS Anrechnungspunkten: Crisis and Disaster Management Training (2 ECTS), Risikopartizipation und Konfliktmediation (1,5 ECTS), Krisen- und Katastrophenmanagementtraining: interdisziplinäre Reflexion (1,5 ECTS), Unternehmens- und Krisenkommunikation für Führungskräfte (2 ECTS), Perspectives from the humanities and cultural studies on risk and disaster (1,5 ECTS), Medientraining (1,5 ECTS), rechtliche Aspekte für Sicherheits- und Katastrophenmanager (3 ECTS), Vulnerabilität, Stressresilienz (1,5 ECTS), Naturgefahrenmanagement: Warnungen verstehen (1,5 ECTS).
III.Beweiswürdigung:
Die wesentlichen Feststellungen zu den Personaldaten des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des verwaltungsbehördlichen Aktes.
Die Feststellungen zur Zulassung zum Studium sowie zu den absolvierten Prüfungen samt ECTS-Anrechnungspunkten ergeben sich aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Bestätigungen der jeweiligen Universität.
Die Feststellung zur Unterkunft stützt sich auf den vom Beschwerdeführer vorgelegten Untermietvertrag sowie die Erklärung zu den Wohnverhältnissen.
Die Feststellungen zum Einkommen des Beschwerdeführers stützen sich auf den von ihm vorgelegten Lohn- und Gehaltszetteln, welche mit den Kontoauszügen korrelieren.
IV.Rechtslage:
Die wesentlichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes 2005 (NAG 2005), BGBl I Nr 100/2005, idF BGBl I Nr 206/2021 (§ 11), BGBl I Nr 56/2018 (§ 64), lauten auszugsweise wie folgt:
„Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel
§ 11. (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn
1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;
2. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot (Art. 3 Z 6 der Rückführungsrichtlinie) eines anderen EWR-Mitgliedstaats oder der Schweiz besteht;
2a.gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Art. 3 Z 4 der Rückführungsrichtlinie) eines anderen EWR-Mitgliedstaats oder der Schweiz besteht;
3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;
4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.
(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;
6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und
7. in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß § 58 Abs. 5 mehr als vier Monate vergangen sind.
(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 2a, 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
(6) Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 und 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(7) Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß § 23 FPG benötigen würde.
Studenten
§ 64 (1) Drittstaatsangehörigen ist eine Aufenthaltsbewilligung als Student auszustellen, wenn sie
1. die Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des § 11 Abs. 2 Z 2 erfüllen und
2. ein ordentliches Studium an einer Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, öffentlichen oder privaten Pädagogischen Hochschule gemäß dem Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, absolvieren,
3. ein außerordentliches Studium im Rahmen eines Universitätslehrganges gemäß § 56 Universitätsgesetz 2002, eines Lehrganges zur Weiterbildung gemäß § 9 Fachhochschul-Studiengesetz, eines Universitätslehrganges gemäß § 3 Abs. 4 Privatuniversitätengesetz, BGBl. I Nr. 74/2011, oder eines Hochschullehrganges gemäß § 39 Hochschulgesetz 2005 absolvieren, dieses mindestens 40 ECTS-Anrechnungspunkte umfasst und nicht ausschließlich der Vermittlung einer Sprache dient,
4. ein außerordentliches Studium im Rahmen eines Universitätslehrganges gemäß § 56 Universitätsgesetz 2002, eines Lehrganges zur Weiterbildung gemäß § 9 Fachhochschul-Studiengesetz, eines Universitätslehrganges gemäß § 3 Abs. 4 Privatuniversitätengesetz oder eines Hochschullehrganges gemäß § 39 Hochschulgesetz 2005 absolvieren, welches auf die in der Zulassungsentscheidung vorgeschriebene Ergänzungsprüfung vorbereitet,
5. ein außerordentliches Studium zur Herstellung der Gleichwertigkeit ihres ausländischen Studienabschlusses gemäß § 90 Abs. 4 Universitätsgesetz 2002, § 6 Abs. 6 Fachhochschul-Studiengesetz oder § 68 Abs. 4 Hochschulgesetz 2005 absolvieren,
6. ein außerordentliches Studium zum Besuch einzelner Lehrveranstaltungen aus wissenschaftlichen Fächern, sofern das in Z 4 genannte außerordentliche Studium erfolgreich abgeschlossen wurde und das Aufnahme- oder Eignungsverfahren aus nicht vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen erst im darauffolgenden Semester absolviert werden kann, oder
7. ein in Z 2 angeführtes Studium abgeschlossen haben und im Anschluss daran eine für die Berufsausübung gesetzlich verpflichtende fachliche Ausbildung absolvieren.
Eine Haftungserklärung ist zulässig.
(2) Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung eines ordentlichen oder außerordentlichen Studiums, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck nur zulässig, wenn dieser nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis der Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität oder Pädagogischen Hochschule erbringt und in den Fällen des Abs. 1 Z 4 darüber hinaus spätestens innerhalb von zwei Jahren die Zulassung zu einem Studium gemäß Abs. 1 Z 2 nachweist. Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung einer gesetzlich verpflichtenden fachlichen Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 7, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung zu diesem Zweck nur zulässig, wenn der Drittstaatsangehörige einen angemessenen Ausbildungsfortschritt nach Maßgabe der der jeweiligen Ausbildung zugrundeliegenden gesetzlichen Vorschriften erbringt. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Studienerfolges oder Ausbildungsfortschrittes eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden.
(3) Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit richtet sich nach dem AuslBG. Diese Erwerbstätigkeit darf das Erfordernis des Studiums als ausschließlichen Aufenthaltszweck nicht beeinträchtigen.
(4) Drittstaatsangehörigen, die ein Studium oder eine Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 2, 3, 5 oder 7 erfolgreich abgeschlossen haben und die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 41, 42 oder 43c anstreben, kann die Aufenthaltsbewilligung als Student im Rahmen eines Verfahrens nach § 24 Abs. 1 einmalig zum Zweck der Arbeitssuche oder der Unternehmensgründung für die Dauer von zwölf Monaten (§ 20 Abs. 1) verlängert werden, sofern die Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des § 11 Abs. 2 Z 2 weiter vorliegen.
(5) Die Änderung des Aufenthaltszwecks als Inhaber einer Aufenthaltsbewilligung als Student gemäß Abs. 4 im Rahmen eines Zweckänderungsverfahrens (§ 26) oder eines Verfahrens gemäß § 24 Abs. 4 ist nur in den Fällen der §§ 41, 42, 43c oder 47 Abs. 2 zulässig.
(6) Entscheidungen über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als Student sind von der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde unverzüglich, längstens jedoch binnen 90 Tagen zu treffen.
(7) Die Aufenthaltsbewilligung als Student ist an Drittstaatsangehörige, die an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen (§ 2 Abs. 1 Z 22) teilnehmen oder für die eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen gilt, für die Dauer von zwei Jahren auszustellen.“
Die wesentlichen Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002 (UG 2002), BGBl I Nr 120/2002, idF BGBl I Nr 93/2021 (§ 52) und BGBl I Nr 93/2021 (§ 74), lauten auszugsweise wie folgt:
„Einteilung des Studienjahres
§ 52 (1) Das Studienjahr beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September des Folgejahres. Es besteht aus dem Wintersemester, das am 1. Oktober beginnt und am 28. bzw. 29. Februar endet, und dem Sommersemester, das am 1. März beginnt und am 30. September endet, jeweils einschließlich der lehrveranstaltungsfreien Zeiten. Der Senat hat nähere Bestimmungen über Beginn und Ende der lehrveranstaltungsfreien Zeiten zu erlassen.
(2) An den Medizinischen Universitäten bzw. an den Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, kann der Senat nähere Bestimmungen über Beginn und Ende des Klinisch-Praktischen Jahres im Rahmen des Studiums der Humanmedizin (§ 35a) erlassen, wobei während der Dauer des Klinisch-Praktischen Jahres keine lehrveranstaltungsfreie Zeit möglich ist.
(3) An den Medizinischen Universitäten kann der Senat nähere Bestimmungen über Beginn und Ende des Zahnmedizinisch-Klinischen Praktikums im Rahmen des Studiums der Zahnmedizin (§ 35b) erlassen, wobei während der Dauer des Zahnmedizinisch-Klinischen Praktikums keine lehrveranstaltungsfreie Zeit möglich ist.
Zeugnisse
§ 74 (1) Die Beurteilung von Prüfungen und wissenschaftlichen sowie künstlerischen Arbeiten ist jeweils durch ein Zeugnis zu beurkunden. Sammelzeugnisse sind zulässig.
(2) Die Zeugnisse sind vom Senat festzulegen und haben jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
1. die ausstellende Universität und die Bezeichnung des Zeugnisses;
3. den Familiennamen und die Vornamen;
5. die Bezeichnung des Studiums;
6. die Bezeichnung der Prüfung oder das Fach und die erfolgte Beurteilung sowie die ECTS-Anrechnungspunkte;
7. das Thema der wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeiten und die Beurteilung sowie die ECTS-Anrechnungspunkte;
8. den Namen der Prüferin oder des Prüfers, das Prüfungsdatum und die Beurteilung;
9. den Namen der Ausstellerin oder des Ausstellers.
(3) Zeugnisse über Prüfungen vor Einzelprüferinnen oder Einzelprüfern hat die Prüferin oder der Prüfer, Zeugnisse über die Beurteilung wissenschaftlicher sowie künstlerischer Arbeiten hat die Beurteilerin oder der Beurteiler, Zeugnisse über kommissionelle Prüfungen hat die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission, Zeugnisse über Studienabschlüsse hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ auszustellen.
(4) Die Zeugnisse sind unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von vier Wochen nach Erbringung der zu beurteilenden Leistung auszustellen. Zur Unterstützung der internationalen Mobilität der Studierenden ist der Anschluss einer fremdsprachigen Übersetzung zulässig, wobei die Benennung der Universität und des ausstellenden Organs nicht zu übersetzen sind.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Art. 1 Z 115, BGBl. I Nr. 93/2021)
(6) Die Universität hat einer oder einem ausländischen Studierenden ab dem zweiten Studienjahr auf Antrag der oder des Studierenden einen Studienerfolgsnachweis auszustellen, sofern sie oder er im vorausgegangenen Studienjahr positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten oder 8 Semesterwochenstunden abgelegt hat.
(7) Erfolgreich absolvierte Studien gemäß § 58 Abs. 11 sind im studienabschließenden Zeugnis durch einen Hinweis auf die mit Bescheid modifizierten Anforderungen zu kennzeichnen.“
V.Erwägungen:
Verfahrensgegenständlich ist der Verlängerungsantrag des Beschwerdeführers vom 08.09.2025 auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsbewilligung – Student“. Der Antrag des Beschwerdeführers wurde von der belangten Behörde mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid mit der Begründung abgewiesen, dass er den nach § 64 Abs 1 NAG erforderlichen Studienerfolgsnachweis nicht erbracht habe.
Dient der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen der Durchführung eines ordentlichen Studiums, ist gemäß § 64 Abs 2 NAG die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck nur zulässig, wenn dieser nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis der Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität oder pädagogischen Hochschule erbringt.
Zu beurteilen ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH der Studienerfolg für das jüngst abgelaufene Studienjahr (vergleiche VwGH 20.08.2013, Ra 2012/22/0028). Im beschwerdegegenständlichen Fall dauerte dieses Studienjahr von 01.10.2024 bis 30.09.2025.
Gemäß § 8 Z 8 lit b NAG-DV ist im Fall eines Verlängerungsantrages ein schriftlicher Nachweis der Universität über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr, insbesondere ein Studienerfolgsnachweis gemäß § 74 Abs 6 UG sowie ein aktuelles Studienblatt und eine Studienzeitbestätigung, vorzulegen.
Mit dem Verlängerungsantrag legte der Beschwerdeführer der belangten Behörde eine Bestätigung des Studienerfolgs der Universität Z vom 07.08.2025 vor, aus welcher hervorgeht, dass er im relevanten Zeitraum Prüfungen im Ausmaß von insgesamt 14 ECTS-Anrechnungspunkten absolviert hat.
Im relevanten Zeitraum war er im Masterstudium „CC“ an der Universität Z inskribiert. Die gemäß § 74 Abs 6 UG erforderlichen 16 ECTS-Anrechnungspunkte konnte er nicht nachweisen und sohin auch keinen Studienerfolgsnachweis nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften erbringen.
Die belangte Behörde ist sohin zum Zeitpunkt der Entscheidung zu Recht davon ausgegangen, dass er die Erteilungsvoraussetzung des § 64 Abs 2 NAG nicht erbracht hat.
Nach § 64 Abs 2 NAG kann aber trotz Fehlens des Studienerfolges oder Ausbildungsfortschrittes eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden, wenn Gründe vorliegen, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind. Gründe im Sinn des § 64 Abs 2 NAG wurden vom Beschwerdeführer im verwaltungsbehördlichen Verfahren nicht vorgebracht.
In seinem Rechtsmittel brachte der Beschwerdeführer allerdings vor, dass er einen Studienwechsel an die DDuniversität Y vollzogen habe und es ihm nicht möglich gewesen sei sofort Prüfungen abzulegen, um die entsprechenden ECTS-Punkte zu erreichen. Mit seinem Vorbringen, dass in derartigen Fällen eine neue Frist für die Sammlung von ECTS-Anrechnungspunkten für den Studienaufenthalt neu zu laufen beginnt, vermochte der Beschwerdeführer aber nicht durchzudringen. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist – wie bereits ausgeführt – das zuletzt abgelaufene Studienjahr für die Beurteilung relevant. Die Frist für die Sammlung von ECTS-Anrechnungspunkten beginnt sohin nicht neu zu laufen.
Mit dem Rechtsmittel wurde vom Beschwerdeführer die Zulassung zum Masterstudium „MM“ an der DDuniversität Y vorgelegt. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht legte er eine Bestätigung des Studienerfolgs der DDuniversität Y für den Zeitraum 01.10.2025 bis 31.10.2026 im Ausmaß von 5 ECTS-Anrechnungspunkten vor und mit Eingabe vom 27.02.2026 eine weitere Bestätigung des Studienerfolgs der DDuniversität Y vom 20.02.2026 im Ausmaß von 16 ECTS-Anrechnungspunkten.
Für die Beurteilung des Studienerfolgs des im gegenständlichen Fall relevanten Zeitraums, nämlich für das zuletzt abgelaufene Studienjahr, sind diese ECTS-Anrechnungspunkte nicht von Relevanz.
Entsprechend der Judikatur des VwGH (vgl VwGH 03.06.2020, Zl Ra 2020/22/0044), ist vor der Abweisung eines Antrages auf Verlängerung zu prüfen, ob die Annahme, dass der gesetzlich vorgesehene Studienerfolg anhand der nachgewiesenen ECTS-Punkte nicht vorliegt, ausnahmsweise unverhältnismäßig ist. Gründe die für eine ausnahmsweise Unverhältnismäßigkeit sprechen, hat der Beschwerdeführer darzulegen.
Die Behörde hat sodann eine Verhältnismäßigkeitsprüfung im Lichte des Artikel 21 Abs 7 der Richtlinie (EU) 2016/801 vorzunehmen. Für eine Unverhältnismäßigkeit kann zum Beispiel sprechen, dass der notwendige Studienerfolg erstmalig versäumt wurde und dass das laufende Studienjahr bereits weiter fortgeschritten ist und hier bereits ein ausreichender Erfolg nachzuweisen ist.
Im Fall des Beschwerdeführers wurde der Studienerfolg für das zuletzt abgelaufene Studienjahr 2024/2025 mit 14 ECTS-Anrechnungspunkten nur knapp versäumt. Zudem brachte das durchgeführte Beweisverfahren hervor, dass der Beschwerdeführer nach einem Studien- und Universitätswechsel nunmehr ein Masterstudium zielstrebig verfolgt. Nach Antritt dieses Masterstudiums an der DDuniversität Y absolvierte er im ersten Semester des derzeit laufenden Studienjahrs bereits Prüfungen im Ausmaß von 16 ECTS-Anrechnungspunkten. Damit wurde von ihm bereits im ersten Semester ein ausreichender Erfolg für das laufende Studienjahr nachgewiesen.
Aus alle dem ergibt sich, dass im Fall des Beschwerdeführers die Abweisung des Verlängerungsantrages ausnahmsweise unverhältnismäßig wäre. Der Beschwerdeführer versäumte in seinem ersten Studienjahr den notwendigen Studienerfolg lediglich knapp und konnte nunmehr nachweisen, dass er das neue Studium zielstrebig und ambitioniert betreibt.
Die besonderen Erteilungsvoraussetzungen für die Verlängerung des beantragten Aufenthaltstitels „Aufenthaltsbewilligung – Student“ nach § 64 Abs 1 NAG sind sohin erfüllt.
Zu prüfen ist nunmehr, ob die allgemeinen Voraussetzungen des ersten Teiles mit Ausnahme des § 11 Abs 2 Z 2 NAG vorliegen und ob der Verlängerung des beantragten Aufenthaltstitels ein Erteilungshindernis entgegensteht.
Gemäß § 11 Abs 2 Z 3 NAG darf einem Fremden ein Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn er über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist. Vom Beschwerdeführer wurde im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol nachgewiesen, dass er über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt.
Gemäß § 11 Abs 2 Z 4 dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Voraussetzung für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels ist, dass dem Beschwerdeführer ausreichend Unterhaltsmittel zur Sicherung des Lebensunterhalts zur Verfügung stehen. Im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol legte der Beschwerdeführer einen Einkommensnachweis vor. Er geht einer Beschäftigung als Reinigungskraft nach und erhält einen monatlichen Bruttogrundlohn von Euro 1.522,43, dies 14-mal jährlich. Dies ergibt einen aliquotierten Monatslohn in Höhe von Euro 1.507,61. Bringt man davon die Miete in Höhe von Euro 250,00 in Abzug, verbleiben dem Beschwerdeführer Euro 1.257,61.
Stellt man nunmehr den dem Beschwerdeführer pro Monat zur Verfügung stehenden Betrag dem Richtsatz für einen Studierenden nach Vollendung des 24. Lebensjahrs (§ 293 Abs 1 lit c sub lit bb 2. Fall) in Höhe von Euro 1.308,39 für das Jahr 2026 gegenüber, dann ergibt dies unter Berücksichtigung des Werts der freien Station in Höhe von Euro 386,43 einen positiven Saldo. Der Beschwerdeführer hat sohin die gemäß § 11 Abs 5 NAG erforderlichen Unterhaltsmittel nachgewiesen.
Es liegen sohin sämtliche für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels erforderlichen Voraussetzungen vor und der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels stehen auch keine Erteilungshindernisse entgegen, weshalb dem Beschwerdeführer der beantragte Aufenthaltstitel gemäß § 20 Abs 1 NAG mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr zu erteilen ist.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die bezughabenden Gesetzesstellen. Die Beiziehung einer Dolmetscherin für die indische Sprache war für die Einnahme des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung erforderlich und wurde vom Beschwerdeführer dezidiert mit E-Mail vom 17.12.2025 beantragt. Die Dolmetscherin machte ihre Gebühren mit Gebührennote vom 28.01.2026 geltend. Mit Beschluss des LVwG Tirol vom 29.01.2026, Zl LVwG-2025/47/3069-8, wurden die Gebühren in der von der Dolmetscherin korrekt beantragten Höhe von Euro 186,60 bestimmt und zur Auszahlung gebracht. Dem Beschwerdeführer, der durch seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, war der Ersatz der dem erkennenden Gericht erwachsenden Gebühren gemäß § 17 VwGVG iVm § 76 Abs 1 AVG vorzuschreiben, da sich im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz 2005 keine Vorschriften finden, wonach die im Verfahren angefallenen Dolmetscherkosten von Amts wegen zu tragen wären.
Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Frage, ob der Beschwerdeführer die Erteilungsvoraussetzungen für den beantragten Aufenthaltstitel erfüllt, konnten anhand der dazu ergangenen zitierten Judikatur des VwGH (insbesondere zur Verhältnismäßigkeitsprüfung im Zusammenhang mit dem nicht vorliegenden Studienerfolgsnachweis) gelöst werden. Es sind auch keine sonstigen Hinweise hervorgekommen, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen.
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Die Entrichtung des Betrags in Höhe von Euro 186,60 hat auf das Konto des Amtes der Tiroler Landesregierung bei der Hypo Bank AG, IBAN: AT82 5700 0002 0000 1000, BIC: HYPTAT22, unter Angabe der gegenständlichen Aktenzahl, zu erfolgen. Die Zahlung muss bar und abzugsfrei in der oben genannten Höhe erfolgen, sodass über den vollen Betrag verfügt werden kann.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Keplinger
(Richterin)
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