projekte
LVwG-2026/17/0103-3•LVwG T LVwG-2026/17/0103-3
LVwG-2026/17/0103-3Landesverwaltungsgericht15.06.2026
Hausstand<br/>Wohnungsverband<br/>Wohnungseigentum<br/>Untersagung der Privatzimmervermietung<br/>häusliche Nebenbeschäftigung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Gschnitzer über die Beschwerde der Fr. AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 18.11.2025, Zl. ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Privatzimmervermietungsgesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Schreiben vom 20.08.2025 hat die nunmehrige Beschwerdeführerin beim Bürgermeister der Stadtgemeinde Z (belangte Behörde) angezeigt, dass sie die Privatzimmervermietung der Wohnungen W 4 und W 6 im Haus Adresse 2, **** Z beabsichtige.
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 18.11.2025, Zahl: ***, wurde der Beschwerdeführerin die beabsichtigte Privatzimmervermietung gem. § 5 Privatzimmervermietungsgesetz untersagt.
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass es sich im vorliegenden Fall nicht um eine häusliche Nebenbeschäftigung handle, zumal eine Unterbringung im Rahmen des Hausstandes der Vermieterin nicht erfolge. Es finde keine gemeinsame Nutzung von Infrastruktur statt und würden die Gäste nicht einmal zum Teil in den Wohnverband der Vermieterin aufgenommen und eingebunden. Im Gebäuderegister schienen für das Objekt Adresse 2, **** Z, neun Wohnungen auf, welche laut Melderegister neben der Beschwerdeführerin noch 13 andere Bewohner beherbergten. So gehörten Eingangstür, Ausgang, Garten etc. nicht nur zum Wohnungsverband der Beschwerdeführerin, sondern allenfalls auch zum Wohnungsverband der übrigen Bewohner. Durch die gemeinsame Nutzung von Allgemeinflächen komme es zu keiner Aufnahme in einen Wohnungsverband im Sinne des Gesetzes. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes könne bei fehlender räumlich-funktionaler Verbindung der Wohneinheiten das Vorliegen eines Hausverbandes nicht angenommen werden. Auch wenn das Merkmal der häuslichen Beschäftigung nicht zu eng ausgelegt werden dürfe, so müsse diese häusliche Beschäftigung dennoch im Rahmen des eigenen Hausstandes ausgeübt werden. Daher könne nicht von einer häuslichen Nebenbeschäftigung im Sinne der Gewerbeordnung ausgegangen werden, sodass die beabsichtigte Privatzimmervermietung zu untersagen gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde in der zusammengefasst vorgebracht wird, dass die Voraussetzungen für eine Privatzimmervermietung sehr wohl vorliegend seien. Es bestehe ein häuslicher Zusammenhang zwischen der Haushaltsführung der Vermieterin und der Unterbringung der Gäste, da die Vermieterin im selben Haus wohne wie die Mieter der beiden Wohnungen. Das Landesverwaltungsgericht habe bereits eine zulässige Privatzimmervermietung angenommen, obwohl die Vermietung in einem Nebenhaus erfolgt sei.
Am 07.05.2026 fand beim Landesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, bei der die Beschwerdeführerin befragt wurde.
II.Sachverhalt:
Die EZ ***1 GB ***** Y, alleine bestehend aus Gst **1 auf welchem das hier gegenständliche, vierstöckige Wohnhaus mit der Adresse 2, **** Z errichtet ist, steht im Miteigentum zweier Eigentümerinnen und ist an diesem Grundbuchkörper Wohnungseigentum begründet, wobei der Beschwerdeführerin an fünf und der zweiten Eigentümerin an vier Wohnungseigentumseinheiten das alleinige Nutzungsrecht zusteht.
Die Beschwerdeführerin ist Wohnungseigentümerin der Wohnungen W2, W4, W6, W8 und W9. Sie selbst wohnt in der Wohnung W9; die Privatzimmervermietung ist laut Anzeige an die belangte Behörde in den Wohnungen W4 und W6 beabsichtigt. Die Wohnung W4 befindet sich im ersten Obergeschoß, die Wohnung W 6 im zweiten Obergeschoß des Hauses, die Beschwerdeführerin wohnt wiederum in W 9 im vierten Stock (Dachgeschoß). Die Wohnungen der Beschwerdeführerin sind nicht unmittelbar miteinander verbunden und sämtlich nur über das allgemeine Treppenhaus erreichbar. Der Zugang ins Gebäude erfolgt über eine Haustüre. Diese Haustüre und das Treppenhaus nutzen auch die Bewohner der anderen Wohnungseigentumseinheiten, von welchen die Tops W 3, W 5, W 7 und Geschäft 1 nicht im Eigentum der Beschwerdeführerin stehen.
Die Beschwerdeführerin hat die Wohnungen bereits laufend an Gäste vermietet, die Wohnung Top 6 war zum Zeitpunkt der mündlichen Beschwerdeverhandlung nach Angebe der Beschwerdeführerin dauervermietet. Die Anzeige der Privatzimmervermietung beider Wohnungen wurde jedoch nicht auf die Wohnung W 4 eingeschränkt.
Den Gästen wird von der Beschwerdeführerin zu Beginn der Vermietung etwas Toastbrot, Marmelade und Butter für ein Frühstück zur Verfügung gestellt, sonst versorgen sich die Gäste selbst. Von der Vermieterin wird den Gästen ansonsten nur Bettwäsche und Handtücher zur Verfügung gestellt. Die Gäste suchen die Beschwerdeführerin nicht in ihrer Wohnung auf, sie nutzen keine Räume in ihrer Wohnung. Sie haben – wenn überhaupt – nur zufällig im Stiegenhaus persönlichen Kontakt mit der Vermieterin, da die Kommunikation schriftlich über die Internet-Buchungsplattform CC erfolgt. Es wird ihnen von der Beschwerdeführerin nicht bekanntgegeben, dass sie im selben Haus wohnt. Die Gäste erhalten den Schlüssel für die Wohnungen über eine Schlüsselbox, aus der sie den Schlüssel mit einem Code entnehmen können.
III.Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde und des Landesverwaltungsgerichts. Maßgeblich für die getroffenen Feststellungen waren überwiegend die glaubhaften Aussagen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung.
IV.Rechtslage:
Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen des Tiroler Privatzimmervermietungsgesetzes LGBl Nr 29/1959 in der geltenden Fassung LGBl. Nr 96/2021 lauten wie folgt:
„§ 1
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die Privatzimmervermietung in Form der Vermietung von Wohnungen und sonstigen Wohnräumen an Gäste als häusliche Nebenbeschäftigung im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 9 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 65/2020.
(2) Als Gäste im Sinn dieses Gesetzes gelten Personen, die nicht zum ständigen Haushalt des Vermieters gehören und die im Rahmen des Hausstandes des Vermieters gegen Entgelt zum Zweck der Erholung vorübergehend Aufenthalt nehmen.
§ 2
Sachliche Voraussetzungen
(1) Die Beherbergung von Gästen im Sinn des § 1 darf nur unter folgenden Voraussetzungen ausgeübt werden:
a) Die zu vermietenden Wohnungen bzw. sonstigen Wohnräume müssen zum gemeinsamen Hausstand des Vermieters gehören. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Gäste im Rahmen des Wohnungsverbandes des Vermieters in demselben Haus aufgenommen werden.
b) Die Zahl der für die Beherbergung von Gästen bereitgestellten Betten darf insgesamt zehn nicht überschreiten.
c) Die mit der Beherbergung von Gästen üblicherweise verbundenen Dienstleistungen, wie etwa die Bereitstellung von Tisch- und Bettwäsche, Geschirr, Telekommunikations- und Datendiensten, die Verabreichung von Speisen ohne Auswahlmöglichkeit zu im Voraus bestimmten Zeiten und die Verabreichung von nicht alkoholischen und von im landwirtschaftlichen Betrieb des Vermieters hergestellten alkoholischen Getränken, dürfen nur durch die gewöhnlichen Mitglieder des Hausstandes des Vermieters besorgt werden.
(2) Die zu vermietenden Wohnungen bzw. sonstigen Wohnräume müssen den bau-, feuer- und sanitätspolizeilichen Vorschriften entsprechen und nach den örtlichen Verhältnissen für die Beherbergung von Gästen geeignet sein.
[…]
§ 5
Untersagung
(1) Liegen die Voraussetzungen nach den §§ 2 und 3 nicht vor, hat der Bürgermeister dem Vermieter bis zur Behebung des Mangels die Privatzimmervermietung mit Bescheid zu untersagen.
[…]“
V.Rechtliche Beurteilung:
Im gegenständlichen Fall ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichts wesentlich, dass die Privatzimmervermieterin zwar einerseits ihre Wohnung in dem Mehrparteienhaus hat, in welchem auch die zu vermietenden zwei Wohnungen gelegen sind. Andererseits steht nicht das gesamte, in Wohnungseigentumseinheiten aufgeteilte Haus im Eigentum der Vermieterin, sondern ist sie lediglich Eigentümerin von 5 Wohnungseigentumseinheiten; die übrigen 4 Tops stehen im Eigentum einer anderen Eigentümerin.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 24.05.2022, Ro 2021/05/0012, unter anderem ausgeführt, dass zum Begriff „der häuslichen Nebenbeschäftigung“, der nach den Materialien als Abgrenzung zur gewerblichen Tätigkeit (im Sinne der Gewerbeordnung) verwendet wird, auf § 2 Abs 1 Z 9 GewO abzustellen ist. Danach ist die Gewerbeordnung auf nach ihrer Eigenart und ihrer Betriebsweise in die Gruppe der häuslichen Nebenbeschäftigung fallende und durch die gewöhnlichen Mitglieder des eigenen Hausstandes betriebene Erwerbszweige nicht anzuwenden. Es kommt hinsichtlich der häuslichen Nebenbeschäftigung im Wesentlichen auf die Eigenart und die Betriebsweise an. Eine Tätigkeit ist somit nicht als häusliche Nebenbeschäftigung anzusehen, wenn die geübte Betriebsweise für eine häusliche Nebenbeschäftigung nicht typisch ist. Auch wenn das Merkmal des gesetzlichen Ausnahmetatbestandes, dass die Beschäftigung eine „häusliche“ zu sein hat, nicht zu eng ausgelegt werden darf, so muss es sich dennoch insofern um eine „häusliche“ Beschäftigung handeln, als sie im Rahmen des eigenen Hausstandes auszuüben ist (VwGH 20.06.2023, Ro 2020/06/0092). Weiters wird vom Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass die Vermietung einer Ferienwohnung im Rahmen der Privatzimmervermietung als häusliche Nebenbeschäftigung ein räumliches Naheverhältnis zum eigenen Hausstand des Vermieters voraussetzt, weil es sich um eine Beschäftigung im Rahmen des eigenen Hausstandes handeln muss (vgl. VwGH 15.10.2025, Ra 2023/05/0246).
Im Hinblick auf diese Judikatur erfüllen die von der Beschwerdeführerin erbrachten Leistungen daher die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Privatzimmervermietung in Abgrenzung zu einer gewerblichen Vermietung. Da die Beschwerdeführerin im selben Haus wohnt, kann insoferne von einer häuslichen Nebenbeschäftigung ausgegangen werden, als die für die Vermietung notwendigen Tätigkeiten, wie Reinigung, Bereitstellen von Bettwäsche und eines einfachen Frühstücks von der Beschwerdeführerin in ihrer Wohnung vorbereitet und, ohne das Haus zu verlassen, in den vermieteten Wohnungen erledigt werden können. Für das Vorliegen einer häuslichen Nebenbeschäftigung im Sinne der Gewerbeordnung mangelt es jedoch daran, dass die Tätigkeit nur im Rahmen des eigenen Hausstandes der Beschwerdeführerin ausgeübt wird.
Die zu vermietenden Wohnungen befinden sich nicht im selben Stockwerk wie die Wohnung der Vermieterin, sondern im ersten und zweiten Obergeschoß. Sie sind auch nicht in irgendeiner Weise direkt mit der Wohnung der Vermieterin räumlich verbunden. Die Wohnungen sind nur durch das von jedem Bewohner des Hauses genutzte Stiegenhaus erschlossen. Das Stiegenhaus muss benutzt werden, um von der Wohnung der Beschwerdeführerin in die vermieteten Wohnungen zu gelangen, um dort die für die Privatzimmervermietung erforderlichen Tätigkeiten, wie das Beziehen der Betten, das Bereitstellen von Handtüchern, das Reinigen der Wohnung etc. durchzuführen. Da das Stiegenhaus nicht nur durch Haushaltangehörige der Vermieterin, sie selbst und ihre Gäste genutzt wird, sondern auch durch Personen, die anderen Haushalten des Hauses angehören, kann das Stiegenhaus nicht als Teil des Hausstands der Vermieterin angesehen werden.
Das Treppenhaus könnte nur dann als Bestandteil des Haustandes der Vermieterin betrachtet werden, wenn diese Alleineigentümerin des gesamten Grundstücks bzw. des Hauses wäre und sich der Haushalt der Vermieterin auch auf Flächen außerhalb ihrer Wohnung erstrecken würde, indem sie beispielsweise das Treppenhaus auch mit ihrer Wohnung zu wohnzwecken mitbenützt.
Aufgrund des bestehenden Miteigentums in Form von Wohnungseigentum kann jedoch nicht davon gesprochen werden, dass der Hausstand der Vermieterin das gesamte Haus umfassen würde, selbst wenn sie in dem Gebäude mehrere Wohneinheiten im Eigentum hat.
Eine Vermietung der gegenständlichen Wohnungen erfolgt sohin nicht im Rahmen des Hausstandes der Vermieterin, da die Wohnungen durch eine Allgemeinfläche des Hauses von der Wohnung der Vermieterin abgetrennt sind, und sich der Hausstand nicht auf die Allgemeinflächen des Hauses erstreckt; hinzukommt, dass sich die vermieteten Wohnungen und die Vermieterwohnung in verschiedenen Stockwerken des Gebäudes befinden. Der Begriff des Hausstandes, der sich auf ein gesamtes Gebäude erstreckt ist nicht bereits dadurch erfüllt, dass ein Vermieter in einem Haus mehrere, aber nicht alle Wohnungen im Eigentum hat. In einem Mehrfamilienhaus im Miteigentum (Wohnungseigentum) zählt jene Wohneinheit als Hausstand, in der der Mieter auch wohnt. Steht das gesamte Gebäude im Eigentum des Vermieters kann hingegen von einem Hausstand gesprochen werden, auch wenn die im Rahmen der Privatzimmervermietung vermieteten Wohnungen von der Wohnung des Vermieters getrennt sind.
Daher ist auch der von der Beschwerdeführerin vorgenommene Verweis auf die Judikatur nicht zielführend, da die herangezogenen Sachverhalte insoferne nicht vergleichbar sind, als es sich jeweils um mehrere Gebäude handelte, die jedoch benachbart waren, jedoch im alleinigen Eigentum des Privatzimmervermieters standen und sich auf demselben Grundstück wie das Wohnhaus des Vermieters befanden.
§ 2 Tiroler Privatzimmervermietungsgesetz besagt unter anderem, dass die zu vermietenden Wohnungen bzw. sonstigen Wohnräume zum gemeinsamen Hausstand des Vermieters gehören müssen. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Gäste im Rahmen des Wohnungsverbandes des Vermieters in demselben Haus aufgenommen werden. Damit wird ein gemeinsamer Hausstand als gegeben angesehen, wenn die Gäste im Rahmen des Wohnungsverbandes des Vermieters in demselben Haus aufgenommen werden. Wohnungen und sonstige Wohnräume zur Vermietung müssen seit der Novellierung des Tiroler Privatzimmervermietungsgesetzes mit LGBl. Nr 96/2021 nicht mehr Bestandteil der Wohnung des Vermieters sein (EB zu LGBl Nr 96/2021, vgl. schon VwGH 23.03.2000, 98/06/0156).
In den Erläuternden Bemerkungen zur Novelle des Tiroler Privatzimmervermietungsgesetzes mit LGBl Nr 96/2021 wird bereits eingangs festgehalten, dass im Rahmen der Privatzimmervermietung auch Wohnungen und sonstige Wohnräume zur Vermietung gelangen können, die nicht Bestandteil der Wohnung des Vermieters sind, aber „zum gemeinsamen Hausstand des Vermieters (in seinem Haus) gehören müssen“. Auch die Erläuterungen zum novellierten § 2 sprechen ausdrücklich davon, dass „die Vermietung von Wohnungseinheiten im eigenen Haus“ noch zulässig ist. Auch daraus lässt sich erkennen, dass der Gesetzgeber eine Zugehörigkeit der vermieteten, getrennten Einheiten zum Hausstand des Vermieters nur dann annimmt, wenn sich diese in einem Gebäude im alleinigen Verfügungsbereich des Vermieters als Alleineigentümer befinden.
Wie bereits aufgeführt steht die EZ ***1 GB ***** Y, alleine bestehend aus Gst **1 auf welchem das hier gegenständliche, vierstöckige Wohnhaus mit der Adresse 2, **** Z errichtet ist, im Miteigentum zweier Eigentümerinnen und ist an diesem Grundbuchkörper Wohnungseigentum mit neun Einheiten begründet. Aufgrund dieser Eigentumsverhältnisse widerspricht die gegenständlich angezeigte Privatzimmervermietung jedoch der Intention des Gesetzgebers, dass eine Privatzimmervermietung nur dann zulässig sein soll, wenn die Vermietung im eigenen Haus des Privatzimmervermieters erfolgt. Aufgrund des bestehenden Wohnungseigentums, das sich auf zwei Eigentümerinnen aufteilt, kann vom eigenen Haus der Beschwerdeführerin im Sinne der Erläuterungen nicht gesprochen werden.
Im vorliegenden Fall erfolgt im Sinne der Erläuternden Bemerkungen zu LBGl Nr 96/2021 durch die gemeinsame Benützung der Eingangstür und des Stiegenhauses auch keine Aufnahme oder Einbindung in den Wohnverband des Vermieters, da diese Teile der Infrastruktur des Hauses nicht nur durch den Vermieter und die Gäste, sondern auch durch andere Miteigentümer und die Bewohner deren Wohnungen benützt werden. Diese Infrastruktur kann nicht dem Wohnungsverband oder Hausstand der Vermieterin zugerechnet werden, zumal die Vermieterin auch nicht alleine darüber verfügungsberechtigt ist. Die Mitbenützung einer gewissen allgemeinen Infrastruktur eines Mehrparteienhauses gemeinsam mit Personen, die mit dem Hausstand des Privatzimmervermieters nichts zu tun haben, begründet für sich alleine noch keine Aufnahme und Einbindung in den Hausstand des Vermieters.
Zusammengefasst ist die Vermietung von Wohneinheiten für den vorübergehenden Aufenthalt zum Zweck der Erholung nur dann im Rahmen der Privatzimmervermietung zulässig, wenn diese im eigenen Haus des Vermieters erfolgt. Nur im Falle des alleinigen Eigentums am der Privatzimmervermietung dienenden Haus findet die Vermietung im Sinne der zitierten Erläuternden Bemerkungen im Rahmen des eigenen Hausstandes statt, während im vorliegenden Fall aufgrund des bestehenden Wohnungseigentums und einer Mehrzahl an Eigentümern nicht das gesamte Haus begrifflich zum Hausstand des Vermieters zu zählen ist. Im Fall des hier vorliegenden Mehrfamilienhauses im Wohnungseigentum könnte eine Privatzimmervermietung nur dann gesetzeskonform erfolgen, wenn die vermietete Wohngelegenheit tatsächlich ein Zimmer in der Wohnung der Vermieterin wäre.
Die von der Beschwerdeführerin gem. § 4 Tiroler Privatzimmervermietungsgesetz angezeigte Vermietung wurde daher von der belangten Behörde zurecht untersagt; es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision war für unzulässig zu erklären, da nach Ansicht des Gerichts die vorliegende, zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum Tiroler Privatzimmervermietungsgesetz nicht widersprüchlich ist. Die gegenständliche Rechtsfrage geht in ihrer Bedeutung nicht über den gegebenen Einzelfall hinaus.
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Gschnitzer
(Richter)
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.