LVwG T LVwG-2025/27/1097-1

LVwG-2025/27/1097-1Landesverwaltungsgericht15.06.2026

Regest

Schulbesuch

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/27/1097-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2025.27.1097.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Rosenkranz über die Beschwerde der Frau AA, vertreten durch BB, Rechtsanwalt, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 30.01.2025, Zl ***, wegen Übertretung des Schulpflichtgesetzes 1985,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Das angefochtene Straferkenntnis wird dahingehend richtig gestellt, als es jeweils nach „Schulpflichtgesetz 1985“ weiters richtig zu lauten hat:

„, BGBl Nr 76/1985 idF BGBl I Nr 117/2025“

2. Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind Euro 74,00, zu bezahlen.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

„1.Datum/Zeit:11.09.2023 bis einschließlich 05.07.2024

Ort:**** X, Adresse 2, Volksschule X

Sie haben es als Erziehungsberechtigte unterlassen, dafür zu sorgen, dass die Schülerin CC, geb. XX.XX.XXXX, ihrer Pflicht für den regelmäßigen Schulbesuch nachkommt. Die Schülerin ist zum Besuch der Volksschule X, **** X, Adresse 2, verpflichtet und ist vom 11.09.2023 bis einschließlich 05.07.2024, somit das gesamte Schuljahr 2023/24 ungerechtfertigt dem Unterricht ferngeblieben.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 24 Abs. 4 i.V.m. § 24 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. 76/1985 i.d.g.F.

Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist,

Ersatzfreiheitsstrafe von

Gemäß §

1. € 370,00

11 Tage(n) 18 Stunde(n)

0 Minute(n)

§ 24 Abs. 4 Schulpflicht-gesetz 1985

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 37,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€407,00“

Dagegen hat die Beschwerdeführerin durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde erhoben und darin ausgeführt wie folgt:

„3.2. Zur Rechtswidrigkeit in Folge von Verletzung von Verfahrensvorschriften, und zwar weil Verfahrensvor Schriften außer Acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können (und müssen) im Sinne des § 42 Abs 2 Z 3 lit c VwGG:

Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt im gegenständlich bekämpften Straferkenntnis hat die belangte Behörde nachstehende fundamentale Grundsätze des Verwaltungsverfahrens verletzt:

  • Grundsatz der Amtswegigkeit behördlichen Vorgehens (arg.: „Offizialmaxime“)

  • Grundsatz des Parteiengehörs.

Die belangte Behörde schlussfolgert aus der von ihr erhobenen „Korrektur des ZMR zu einem späteren Zeitpunkt“ (vgl. angefochtenes Straferkenntnis Seite 2, Absatz 3 in der Begründung), dass die Schülerin CC „nun doch wieder seit 12.07.2011 durchgehend mit Hauptwohnsitz in X wohnhaft und somit dauernd in Österreich aufhältig war“.

Dem steht die von der belangten Behörde vorangestellte Feststellung entgegen, wonach wohl AA wie auch deren Tochter CC per 17.07.2023 aus dem ZMR abgemeldet wurden und nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig waren.

Die belangte Behörde hat es - ausgehend von den Festhaltungen wie vor - unterlassen, objektiv zu klären, ob (hier:) CC nunmehr im (verwaltungsstrafrechtlichen) inkriminierten Zeitraum im Bundesgebiet aufhältig war oder nicht. Dies wiegt umso schwerer, als dass die Volksschule X - wiederum ausgehend von den getroffenen Feststellungen der belangten Behörde - die angeführten wöchentlichen Anzeigen „nur“ im Zeitraum 15.09.2023 bis einschließlich 22.10.2023 erstattete, sodass gerade auch aus diesem Aspekt die belangte Behörde umso mehr den wahren Sachverhalt zu ermitteln gehabt hätte.

Oder anders ausgedrückt:

Hätte die belangte Behörde nähere Erhebungen - und nicht nur eine Einschau in das ZMR - vorgenommen, hätte die belangte Behörde zur Frage des Aufenthaltes im Bundesgebiet der Schülerin CC andere Feststellungen (wie unten) zu treffen gehabt.

Die belangte Behörde hat in concreto den im AVG verankerten fundamentalen Grundsatz der Amtswegigkeit behördlichen Vorgehens verletzt.

Gemäß der Offizialmaxime hat die Behörde grundsätzlich die Pflicht, von sich aus tätig werden. Dies gilt nicht nur für die Einleitung eines Verwaltungsverfahrens, sondern insbesondere auch für die Durchführung des Ermittlungsverfahrens. Daraus resultiert der Untersuchungsgrundsatz. Die Behörde hat den tatsächlichen Sachverhalt festzustellen. Sie ist dabei nicht an das Vorbringen der Partei gebunden, aber auch nicht - wie hier - nur an ein augenscheinlich zweimaliges Abfragen des ZMR.

Die „Beweislast“ trifft grundsätzlich die Behörde. Gegenständlich ist die belangte Behörde ihrer Beweislastverpflichtung nicht gerecht geworden.

Die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, beispielsweise durch Erhebungen in der Gemeinde vor Ort, in der Schule selbst oder dergleichen, zu objektivieren, ob nunmehr die Schülerin CC im inkriminierter Zeitraum, teilweise oder aber beispielsweise nur zwischen 15.09.2023 bis 22.10.2023 (= Anzeigezeitraum der Schule) im Bundesgebiet aufhältig ist oder nicht.

Genau dem ist die belangte Behörde aber pflichtwidrig nicht nachgekommen.

Gleichermaßen hat die belangte Behörde im Rahmen des „ordentlichen“ Verfahrens die Beschuldigte nicht einvernommen respektive gemäß den Feststellungen im angefochtenen Straferkenntnis nicht einmal versucht, die Beschuldigte einzuvernehmen, sie zu laden, sie mit einem allfälligen Ergebnis einer Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs zu konfrontieren und dergleichen mehr.

Die belangte Behörde hat daher - neben der Verletzung der Offizialmaxime wie vor - auch den fundamentalen Grundsatz des Parteiengehörs verletzt.

Klar ist:

Bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften, in concreto der Offizialmaxime und des Parteiengehörs, jeweils nach den Bestimmungen des AVG, wäre die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid gelangt respektive hätte die belangte Behörde feststellen müssen respektive festzustellen gehabt, dass die Beschuldigte AA keine Pflichtverletzungen nach dem Schulpflichtgesetz trifft.

Dementsprechend wäre es auch nicht zum gegenständlich bekämpften Straferkenntnis gekommen.

3. 3 Zur Rechtwidrigkeit des Inhalts:

Durch die wie vor gerügten Verfahrensmängel ist der angefochtene Verwaltungsakt (arg.: „Straferkenntnis“) zudem auch inhaltlich rechtswidrig.

Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre die belangte Behörde zum Ergebnis gelangt, dass die Beschuldigte keine Pflichtenverletzungen - welcher Art auch immer - nach dem Schulpflichtgesetz 1985 in der derzeit geltenden Fassung trifft.

Zur Begründung wird auf die Ausführungen zu den Verfahrensmängel verwiesen, welche zur Hintanhaltung von Wiederholungen hiemit zu einem integrierenden Bestandteil des Anfechtungsgrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhoben werden.“

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt und den Akt des Landesverwaltungsgerichts.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs 3 Z 3 und Abs 4 VwGVG abgesehen werden. Die Durchführung von mündlichen Verhandlungen dient im Übrigen nicht der Aufnahme unzulässiger Erkundungsbeweise.

II.Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin ist Erziehungsberechtigte der Schülerin CC, geb XX.XX.XXXX. Die Schülerin ist zum Besuch der Volksschule X in **** X verpflichtet und ist vom 11.09.2023 bis einschließlich 05.07.2024 ungerechtfertigt dem Unterricht fern geblieben. Die Beschwerdeführerin hat es unterlassen dafür zu sorgen, dass die Schülerin ihrer Pflicht für den regelmäßigen Schulbesuch nachkommt.

Die Beschwerdeführerin war laut Auskunft auf dem ZMR vom 09.06.2009 bis 17.07.2023 unter der Adresse 2, **** X gemeldet, wobei als Unterkunftgeber DD aufscheint. Sodann ist die Beschwerdeführerin vom 27.02.2024 bis 01.06.2024 wiederum unter der Adresse 2, **** X beim Unterkunftgeber DD gemeldet. Ab 01.06.2024 ist die Beschwerdeführerin an der Adresse Adresse 4 in **** X mit Unterkunftgeber DD gemeldet.

Die Schülerin CC war in der Zeit vom 30.12.2014 bis 17.07.2023 unter der Adresse 2, **** X bei Unterkunftgeber DD laut ZMR gemeldet. Von 18.07.2023 bis 01.06.2024 war sie an der Adresse 2, **** X bei Unterkunftgeberin AA mit Hauptwohnsitz angemeldet und von 01.06.2024 bis jetzt an der Adresse 4 in **** X bei Unterkunftgeber DD.

Am 01.06.2023 wurde seitens der PI in X eine Zustellung an der Adresse 4 in **** X unternommen, wobei Herr DD angetroffen wurde, der gegenüber den Polizeibeamten angab, dass seine Ehefrau einen Termin habe, worauf seitens der Polizei dem Ehemann gegenüber ausgesprochen wurde, dass die Beschwerdeführerin bei der PI X vorsprechen solle. Als die Polizeistreife um 15:00 Uhr nochmals zur Wohnadresse der Beschwerdeführerin kam, gab der Ehemann an, dass seine Frau ihren Termin immer noch wahrnehme. Die Beschwerdeführerin trat jedoch in weiterer Folge nicht mit der PI X in Kontakt.

Der Ehemann der Beschwerdeführerin, DD, gab gegenüber der Polizei keine Auskunft, wo sich die Kinder Helena und CC aufhalten würden.

Die Beschwerdeführerin hat nie behauptet, dass sich CC in der Zeit vom 11.09.2023 bis 05.07.2024 nicht in **** X aufgehalten hätte. Die Beschwerdeführerin hat keine Angaben dazu gemacht, wo sie sich selbst in dem Tatzeitraum aufgehalten hat.

III.Beweiswürdigung:

Die vorerwähnten Feststellungen konnten in unbedenklicher Weise aufgrund des behördlichen Akteninhalts getroffen werden. Die Feststellungen zu den Meldedaten konnten aufgrund der Anfragedaten aus dem Zentralen Melderegister getroffen werden.

IV.Rechtslage:

Die wesentlichen Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl Nr 76/1985 idF BGBl I Nr 117/2025, lauten:

„§ 24

Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schulpflicht und Strafbestimmungen

(1) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs. 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Sofern es sich um volljährige Berufsschulpflichtige handelt, treffen sie diese Pflichten selbst.

(2) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten eines der allgemeinen Schulpflicht unterliegenden Kindes sind weiters nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet, das Kind für den Schulbesuch in gehöriger Weise, insbesondere auch mit den notwendigen Schulbüchern, Lern- und Arbeitsmitteln, soweit diese nicht von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts beigestellt werden, auszustatten. Ferner sind sie verpflichtet, die zur Führung der Schulpflichtmatrik (§ 16) erforderlichen Anzeigen und Auskünfte zu erstatten.

(3) Berufsschulpflichtige sind vom Lehrberechtigten (vom Leiter des Ausbildungsbetriebes) bei der Leitung der Berufsschule binnen zwei Wochen ab Beginn oder Beendigung des Lehrverhältnisses oder des Ausbildungsverhältnisses an- bzw. abzumelden. Diese Verpflichtung entfällt zwei Jahre nachdem eine automatisierte Datenübertragung der für den Berufsschulbesuch notwendigen Daten des Lehrlings durch die Lehrlingsstellen an die Berufsschulen, die Bildungsdirektorinnen und Bildungsdirektoren und die Berufsschulerhalter im Wege einer Schnittstelle zum Register- und Systemverbund gemäß § 1 Abs. 3 Unternehmensserviceportalgesetz – USPG, BGBl. I Nr. 52/2009, sichergestellt ist. Die Verpflichtung der Lehrberechtigten kann vor Ablauf der zwei Jahre entfallen, wenn die jeweilige Berufsschule eine vollständige, korrekte und zeitgerechte automatisierte Datenübertragung der für den Berufsschulbesuch notwendigen Daten der Lehrlinge bestätigt. Diese Daten sind:

1. Namen,

2. Geburtsdatum,

3. Geschlecht,

4. Staatsangehörigkeit,

5. die verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen der Tätigkeitsbereiche „Amtliche Statistik“ und „Bildung und Forschung“ (vbPK-AS und vbPK-BF gemäß § 9 EGovernment-Gesetz – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004),

6. die Sozialversicherungsnummer zum Zweck der Inanspruchnahme von Leistungen gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. h und i des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, ASVG, BGBl. Nr. 189/1955,

7. die Anschrift sowie die Telefonnummer und EMail-Adresse des Lehrlings,

8. Name und Anschrift der Erziehungsberechtigten, sofern die Schülerin oder der Schüler nicht volljährig und entscheidungsfähig ist;

9. Lehrvertragsnummer,

10. Lehrberuf bzw. Lehrberufe, wenn der Lehrling gemäß § 5 Abs. 6 Berufsausbildungsgesetz – BAG, BGBl. Nr. 142/1969, in zwei Lehrberufen gleichzeitig ausgebildet wird, bei modularen Lehrberufen zusätzlich die Bezeichnung des Hauptmoduls bzw. der Hauptmodule und gegebenenfalls des Spezialmoduls, bei Schwerpunktlehrberufen zusätzlich die Bezeichnung des Schwerpunkts,

11. Information, ob die Ausbildung gemäß § 8b Abs. 1 oder 2 BAG erfolgt,

12. Beginn und Ende der Lehrzeit einschließlich Datum einer allfälligen vorzeitigen Lehrvertragsauflösung,

13. allfällige Lehrzeitverkürzungen, -anrechnungen oder -verlängerungen,

14. Name, Anschrift und Firmennummer des Lehrbetriebes am Ausbildungsstandort sowie die Telefonnummer und EMail-Adresse des Lehrbetriebs und

15. Branchenzugehörigkeit des Lehrbetriebs, insbesondere hinsichtlich Ausbildungseinrichtungen gemäß § 30 BAG.

Sofern der Berufsschulpflichtige minderjährig ist und im Haushalt des Lehrberechtigten wohnt, tritt dieser hinsichtlich der im Abs. 1 genannten Pflichten an die Stelle der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Inwieweit der Lehrberechtigte oder der Inhaber einer Ausbildungseinrichtung ansonsten für die Erfüllung der Berufsschulpflicht verantwortlich ist, richtet sich nach dem Berufsausbildungsgesetz.

(4) Die Nichterfüllung der in den Abs. 1 bis 3 angeführten Pflichten stellt eine Verwaltungsübertretung dar, die nach Setzung geeigneter Maßnahmen gemäß § 25 Abs. 2 und je nach Schwere der Pflichtverletzung, jedenfalls aber bei ungerechtfertigtem Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht, bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen ist und von dieser mit einer Geldstrafe von 110 € bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist.“

V.Erwägungen:

Die Beschwerdeführerin hat nie behauptet, dass die Schülerin CC sich im Tatzeitraum nicht in **** X aufgehalten hätte. Aus den Meldedaten im ZMR ist auch ersichtlich, dass die Schülerin zu diesem Tatzeitraum in **** X gemeldet war. Und daraus lässt sich zwanglos schließen, dass die Schülerin seinerzeit in **** X aufhältig war und sohin der Pflicht zum regelmäßigen Schulbesuch nachkommen hätte müssen.

Die Beschwerdeführerin hat keine Angaben dazu gemacht, wo sie selbst sich zum Tatzeitraum aufgehalten hat. Dazu wäre die Beschwerdeführerin jedoch im Hinblick auf die Mitwirkungspflicht verhalten gewesen. Die Beschwerdeführerin hat als Erziehungsberechtigte aber jedenfalls dafür Sorge zu tragen, dass die minderjährige Schülerin der Pflicht zum regelmäßigen Schulbesuch nachkommt. Tatsächlich ist die Schülerin im Tatzeitraum dem Unterricht ungerechtfertigt ferngeblieben. Es wurden keine Entschuldigungen vorgebracht, weshalb die Schülerin den Unterricht nicht hätte besuchen können.

Selbst wenn sich die Beschwerdeführerin im Tatzeitraum nicht in **** X aufgehalten haben sollte, wäre sie verpflichtet gewesen, dafür Sorge zu tragen, dass die Schülerin dem Unterricht nicht ungerechtfertigt fern bleibt.

Sofern in der Beschwerde eine Verletzung des Parteiengehörs moniert wird, wird darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Parteiengehör schon dadurch gewährt ist, dass die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt wird. Die Beschwerdeführerin hat auch selbst im behördlichen Verfahren Einspruch gegen die Strafverfügung der belangten Behörde vom 30.09.2024, ***, erhoben. In diesem Einspruch hat sie allerdings nur ausgeführt, dass sie voll umfänglich Einspruch erhebe. Die Möglichkeit sich weiter zu äußern wäre aber bereits mit der Erhebung des Einspruches gewährt gewesen und hat die Beschwerdeführerin von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht. Eine Verletzung im Recht auf Parteiengehör liegt sohin nicht vor. Auch in der Beschwerde hatte die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, sich zu äußern.

Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin selbst nie Angaben zu ihrem Aufenthalt im Tatzeitraum gemacht hat. Sie hat auch nie bestritten, dass sich die Schülerin in **** X aufgehalten hat.

Weder das behördliche Verfahren, noch das verwaltungsgerichtliche Verfahren dienen dazu, Erkundungsbeweise aufzunehmen.

Da die Beschwerdeführerin nie bestritten hat, dass sich die Schülerin zum Tatzeitraum in **** X aufgehalten hat, konnte die belangten Behörde sohin davon ausgehen, dass die Schülerin der Pflicht zum regelmäßigen Schulbesuch in X nachkommen hätte müssen. Die Beschwerdeführerin hat auch nicht angegeben, was sie daran gehindert hätte, Vorsorge dafür zu treffen, dass die Schülerin dieser Pflicht nachkommt.

Da die Beschwerdeführerin sohin verpflichtet war, dafür Sorge zu tragen, dass die Schülerin der Pflicht zum regelmäßigen Schulbesuch nachkommt und nicht dem Unterricht ungerechtfertigt fernbleibt, ist sohin eine Bestrafung zurecht erfolgt.

Ergänzend ist auszuführen, dass selbst wenn sich die Beschwerdeführerin nicht in **** X aufgehalten haben sollte, die Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass die Schülerin ihrer Pflicht zum regelmäßigen Schulbesuch nachkommt, für die Beschwerdeführerin als Erziehungsberechtigte trotzdem besteht. Sie hätte sohin in jedem Fall entsprechend Vorsorge für die Einhaltung der Bestimmung des Schulpflichtgesetzes 1985 treffen müssen.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Rosenkranz

(Richter)

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