LVwG T LVwG-2026/20/1002-3

LVwG-2026/20/1002-3Landesverwaltungsgericht11.06.2026

Regest

Aufforderung zur Blutabnahme<br/>Verdacht auf Beeinträchtigung durch Suchtgift<br/>Zumutbarkeit der Verbringung zur klinischen Untersuchung<br/>Beweisverwertungsverbot<br/>Blutabnahme<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2026/20/1002-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2026.20.1002.3

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Stöbich über die Beschwerde des Herrn AA, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.03.2026, Geschäftszahl ***, betreffend eine Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), nach Durchführung einer Verhandlung,

zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der verhängten Strafe, das sind Euro 320,--, zu bezahlen.

3. Der Spruch wird insoweit präzisiert, als die Übertretungsnorm § 5 Abs 10 StVO in der Fassung BGBl I Nr 6/2017 zur Anwendung gelangt.

4. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis hat die Bezirkshauptmannschaft (BH) Y dem Beschwerdeführer folgende Übertretung vorgeworfen:

„1.Datum/Zeit:25.02.2026, 16:32 Uhr

Ort:**** X, Adresse 1, W

Betroffenes Fahrzeug:PKW, Kennzeichen: ***

Sie haben am 25.02.2026, um 14:30 Uhr, in **** Y, auf der B***, Höhe Str.km 49,95, das angeführte Fahrzeug in einem vermutlich durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt. Nach Durchführung einer klinischen Untersuchung durch einen im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt haben Sie sich nach Aufforderung geweigert, Blut abnehmen zu lassen, obwohl die klinische Untersuchung einen Verdacht der Suchtgiftbeeinträchtigung ergeben hat. Die Verweigerung erfolgte am 25.02.2026, um 16:32 Uhr, in **** X, Adresse 1, im W.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 99 Abs 1 lit c SVO 1960, BGBl Nr 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 39/2013 i.V.m. § 5 Abs 10 StVO“

Wegen dieser Übertretung wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von Euro 1.600,-- verhängt. Weiters wurden ein Verfahrenskostenbeitrag und eine Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt. Die Zustellung dieses Straferkenntnisses erfolgte am 25.03.2026.

Der Beschwerdeführer hat dagegen mit einem Schreiben vom 26.03.2026 fristgerecht Beschwerde erhoben. In dieser machte er geltend, dass kein Anfangsverdacht (bezüglich einer Suchtgiftbeeinträchtigung) vorgelegen wäre. Er sei im Kolonnenverkehr gefahren und hätte keine ruckartigen Lenkbewegungen gemacht. Es wäre auf der BH in Y eine Amtsärztin zur Verfügung gestanden. Die erzwungene Fahrt sei „unverhältnismäßig“ gewesen. Es hätte auch unzulässigerweise vor der Untersuchung eine Absprache zwischen dem Polizisten und dem Amtsarzt stattgefunden. Der Arzt sei voreingenommen gewesen. Die Verbringung nach X und die Notwendigkeit, die Rückfahrt nach Y selbst zu organisieren, wäre eine Schikane gewesen.

Mit Schreiben vom 08.04.2026 legte die Verwaltungsbehörde den gegenständlichen Akt dem Landesverwaltungsgericht (LVwG) Tirol mit dem Ersuchen, über die Beschwerde zu entscheiden, vor. Gleichzeitig wurde die Beschwerde gegen den (parallel dazu ergangenen) führerscheinrechtlichen Bescheid samt Akt vorgelegt. Dieses Verfahren wurde zur Aktenzahl 2026/20/1001 beim LVwG anhängig gemacht.

Das LVwG führte am 02.06.2026 eine Verhandlung durch, bei der das Verwaltungsstrafverfahren und das führerscheinrechtliche Verfahren zu einer gemeinsamen Verhandlung verbunden wurden. Der Beschwerdeführer nahm an dieser Verhandlung teil.

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer lenkte am 25.02.2026 (Mittwoch) um ca 14:30 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen *** in Y auf der B*** auf Höhe von Strkm 49,95 in einer Kolonne. Die Besatzung eines nachfahrenden Polizeifahrzeuges nahm ruckartige Lenkbewegungen wahr. Dies kam ihnen verdächtig vor. Es kam zu einer Anhaltung des Pkws und zu einer Fahrzeug- und Lenkerkontrolle. Ein routinemäßig durchgeführter Atemalkoholtest ergab einen Wert von 0,0 mg/l Alkoholgehalt der Atemluft. Auf Grund von mehreren Symptomen (wie zB zitternde Augenlider, verzögerte Reaktionen und Schläfrigkeit) entstanden bei den Polizisten Bedenken bezüglich der Fahreignung wegen des Konsums von Suchtgift. Der Beschwerdeführer wurde von einem Polizisten noch am Ort der Amtshandlung zu einem freiwilligen Speicheltest aufgefordert. Diesen lehnte er ab.

Der amtshandelnde Polizist BB sah die Erforderlichkeit gegeben, den Beschwerdeführer zwecks Überprüfung einer Beeinträchtigung durch Suchtmittel einer klinischen Untersuchung durch einen Arzt zuzuführen. Er entschied dann, ihn zu einem Polizeiarzt in das W nach X zu bringen. Eine Kontaktnahme mit der BH Y erfolgte nicht. Dort wäre grundsätzlich eine Amtsärztin im Dienst gewesen.

Aus Sicht des amtshandelnden Polizisten war die Verbringung nach X (und nicht zur BH in Y) die bessere Lösung. Aus dessen Sicht hat sich dies in der Vergangenheit bewährt. Dort steht ein Polizeiarzt im Regelfall zeitnah zur Verfügung. Es gibt dort keinen Parteienverkehr, wie dies auf der BH üblich ist. Es stehen in X entsprechende Räumlichkeiten zur Durchführung einer solchen klinischen Untersuchung unter Wahrung der persönlichen Integrität des Untersuchten zur Verfügung.

Die Fahrt mit dem Streifenfahrzeug nach X zum W (die Distanz beträgt ca 30 km) dauerte ca 30 Minuten. Es dauerte noch einige Minuten bis zur persönlichen Kontaktnahme zwischen dem Beschwerdeführer und dem Polizeiarzt CC. Dieser war zuvor von der Landesleitzentrale der Polizei informiert worden, dass ein Proband zur Untersuchung zu ihm verbracht werde. Unmittelbar vor der Untersuchung kam es zu einem persönlichen Gespräch zwischen BB und dem Polizeiarzt. Dabei wurde der Polizeiarzt von den näheren Umständen bei der Anhaltung des Fahrzeuges und der Lenkerkontrolle sowie von den vom Polizisten festgestellten Verdachtsmomenten im Sinne einer Suchtgift-beeinträchtigung informiert.

Untersuchungsbeginn war 15:50 Uhr. Der Polizeiarzt führte eine umfassende Untersuchung des Beschwerdeführers und mehrere Tests durch. Am Schluss gelangte der Polizeiarzt CC zum Ergebnis, dass ausreichend Symptome vorlagen, welche auf die Einnahme von Suchtgift schließen ließen. Dafür sprach etwa der erhöhte Muskeltonus, ein Zittern des Körpers, Muskelzuckungen (MER, etwa am linken Arm), Intentionstremor, sowohl im Finger-Nasen-Versuch als auch im Finger-Finger-Versuch, hoher Blutdruck (oberer Wert 160), erhöhter Puls, Blendempfindlichkeit und eine sehr träge Pupillenreaktion. Auch wurde vom Polizeiarzt ein Einsetzen eines depressiven Stadiums („Crash“) mit Konzentrationsstörungen, starke Müdigkeit, Schwere der Augenlider, erhöhte Blinzelfrequenz, leicht gerötete Skleren und ein wechselhaftes Verhalten zwischen hektisch und langsam festgestellt.

Der Polizeiarzt erklärte dem Beschwerdeführer die vorliegende Verdachtslage und teilte ihm mit, dass nun eine Blutabnahme erforderlich sei. Der Beschwerdeführer lehnte dies mit dem Hinweis darauf ab, dass dies eine Körperverletzung sei. Der Beschwerdeführer wurde von dem bei der Untersuchung anwesenden Polizisten BB auf mit der Verweigerung verbundene Rechtsfolgen, insbesondere auf einen Führerscheinentzug von sechs Monaten, hingewiesen. Der Beschwerdeführer blieb jedoch bei seiner Ablehnung. Dies war um 16:32 Uhr.

III.Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einvernahme des Beschwerdeführers sowie der Zeugen CC und BB, weiters durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, insbesondere in die Anzeige der Landesverkehrsabteilung (LVA) vom 25.02.2026 sowie in den Akt des LVwG.

BB schilderte nachvollziehbar und glaubwürdig, welche Symptome er beim Beschwerdeführer im Zuge der Anhaltung festgestellt hat. Dass es zu einer Ablehnung des freiwilligen Speicheltests gekommen ist, ist unstrittig. Ebenso ist unstrittig, dass am Tattag (einem Werktag) bei der BH Y grundsätzlich eine Amtsärztin im Dienst war.

Die Fahrzeit nach X ergibt sich in Zusammenschau der Aussagen des Beschwerdeführers und des BB in Verbindung mit der Schilderung der Situation beim Eintreffen im Sicherheitszentrum und dem im Gutachten des CC angeführten Untersuchungsbeginn (15:50 Uhr). Der Beschwerdeführer gab an, dass beim Lenken des Polizeifahrzeuges die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h sogar mehrmals überschritten worden wäre, was dafür spricht, dass auf der Inntalautobahn A** zwischen Y und X grundsätzlich ein rasches Weiterkommen möglich war.

In Bezug auf den Ablauf der klinischen Untersuchung und die Verdachtsmomente im Hinblick auf die Suchtgiftbeeinträchtigung stützt sich das Verwaltungsgericht vor allem auf die Ergebnisse der Fahrtüchtigkeitsuntersuchung, die im Gutachten des Polizeiarztes CC festgehalten sind und von CC in der Verhandlung nochmals dargelegt wurden. Dr Fisher hinterließ einen guten und glaubwürdigen Eindruck. Es ergab sich kein Hinweis darauf, dass CC (die zahlreichen) Symptome, die für einen Verdacht durch Suchtgift sprachen, wahrheitswidrig angegeben hätte.

Die Ergebnisse der Tests und der Untersuchung wurden auch durch die Aussage des Zeugen BB bestätigt. Auch aus den Angaben des Beschwerdeführers bei seiner Einvernahme am LVwG ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er damals nicht in guter gesundheitlicher Verfassung war. So gab er an, dass er sich damals ausgebrannt gefühlt und (zuvor) bei seinem Chef um Urlaub angesucht habe, was dieser abgelehnt hätte. Er hätte an diesem Tag um 7:20 Uhr seine erste Fahrt (einen Krankentransport zur Klinik nach X) durchgeführt und wäre schon acht Stunden im Auto gewesen.

Die Aufforderung zur Blutabnahme und die Ablehnung durch den Beschwerdeführer (mit dem Hinweis, dass die Blutabnahme Körperverletzung wäre) ist unstrittig.

Den weiteren vom Beschwerdeführer gestellten Beweisanträgen (Einvernahme des Vaters des Beschwerdeführers und Einholung eines Voraktes aus dem Jahr 2025) war nicht nachzukommen, da sie sich nicht auf den entscheidungsrelevanten Sachverhalt (das ist im Wesentlichen die klinische Untersuchung und deren Ergebnis) beziehen.

IV.Rechtsgrundlagen:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960, idF BGBI I Nr 6/2017 (§ 5) und BGBl I Nr 90/2023 (§ 99), lauten wie folgt:

§ 5. Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol.

[…]

(5) Die Organe der Straßenaufsicht sind weiters berechtigt, Personen, von denen vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden, zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden, bei einer Landespolizeidirektion tätigen, bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden oder im Sinne des § 5a Abs. 4 ausgebildeten und von der Landesregierung hierzu ermächtigten Arzt zu bringen, sofern eine Untersuchung gemäß Abs. 2

1. keinen den gesetzlichen Grenzwert gemäß Abs. 1 erreichenden Alkoholgehalt ergeben hat oder

2. aus in der Person des Probanden gelegenen Gründen nicht möglich war.

Wer zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem Arzt gebracht wird, hat sich einer Untersuchung durch diesen zu unterziehen; die genannten Ärzte sind verpflichtet, die Untersuchung durchzuführen.

[...]

(9) Die Bestimmungen des Abs. 5 gelten auch für Personen, von denen vermutet werden kann, daß sie sich in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden; wer zum Arzt gebracht wird, hat sich der Untersuchung zu unterziehen. Die in Abs. 5 genannten Ärzte sind verpflichtet, die Untersuchung durchzuführen.

(9a) Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, den Speichel von in Abs. 2 und 2b genannten Personen auf das Vorliegen von Suchtgiftspuren zu überprüfen, sofern zwar keine Vermutung im Sinne des Abs. 9 vorliegt, aber vermutet werden kann, dass sie sich nicht in einer solchen körperlichen und geistigen Verfassung befinden oder zum Zeitpunkt des Lenkens befunden haben, in der sie ein Fahrzeug zu beherrschen und die beim Lenken eines Fahrzeuges zu beachtenden Rechtsvorschriften zu befolgen vermögen. Die Überprüfung des Speichels ist mit Speichelvortestgeräten oder streifen, die das Vorliegen von Suchtgiftspuren im Speichel anzeigen, vorzunehmen. Ergibt die Überprüfung des Speichels das Vorliegen von Suchtgiftspuren oder wird die Überprüfung verweigert, so gilt dies als Vermutung der Beeinträchtigung durch Suchtgift. Diesfalls haben die genannten Organe gemäß Abs. 9 vorzugehen; andernfalls hat ein Vorgehen gemäß Abs. 9 zu unterbleiben.

(10) (Verfassungsbestimmung) An Personen, die gemäß Abs. 9 zu einem Arzt gebracht werden, ist nach Feststellung einer Beeinträchtigung, die auf eine Suchtgifteinnahme schließen lässt, eine Blutabnahme vorzunehmen. Die Betroffenen haben die Blutabnahme vornehmen zu lassen.

[...]“

§ 99. Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1600 Euro bis 5900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen,

[…]

c)(Verfassungsbestimmung) wer sich bei Vorliegen der im § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, sich Blut abnehmen zu lassen.

[…]

V.Rechtliche Erwägungen:

Die Regelungen in § 5 Abs 9, Abs 9a und Abs 10 StVO stehen im Zusammenhang mit der Überprüfung von Fahrzeuglenkern, bei denen vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden. Sie begründen ein dreistufiges Vorgehen.

In einem ersten Schritt muss seitens der polizeilichen Organe der diesbezügliche Verdacht erhärtet werden (z.B. durch einen Speichel- oder einen Urintest am Ort der Amtshandlung). Die Überprüfung des Speichels ist mit Speichelvortestgeräten oder streifen, die das Vorliegen von Suchtgiftspuren im Speichel anzeigen, vorzunehmen. Ergibt die Überprüfung des Speichels das Vorliegen von Suchtgiftspuren oder wird die Überprüfung verweigert, so gilt dies als Vermutung der Beeinträchtigung durch Suchtgift (vgl VwGH 29.04.2025, Ro 2024/11/0005). Die Verweigerung des freiwilligen Tests begründet somit eine Verdachtslage, die einer weiteren Klärung bedarf.

Ist aus verschiedensten Gründen ein Verdacht gegeben, hat sich der Proband (Abs 9 leg cit) in einem zweiten Schritt einer klinischen Untersuchung zu unterziehen. Ergibt diese klinische Untersuchung, dass eine Beeinträchtigung vorliegt, die auf eine Suchtgifteinnahme schließen lässt, ist in einem dritten Schritt eine Blutabnahme vorzunehmen. Auch diese Blutabnahme hat der Proband zu dulden (Abs 10 leg cit). Erst die Blutabnahme bringt demnach Gewissheit, ob der durch die klinische Untersuchung gewonnene Verdacht, die Beeinträchtigung sei auf eine Suchtgifteinnahme zurückzuführen, zutrifft (VwGH 11.11.2019, Ra 2019/02/0167; 16.09.2020, Ra 2019/11/0142; 24.01.2022, Ra 2021/02/0207; LVwG-Tirol 30.05.2022, LVwG-2022/22/0383-2 uva).

Zwecks Durchführung dieser klinischen Untersuchung ist die verdächtige Person zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt, zu einem bei einer Landespolizeidirektion tätigen Arzt, zu einem diensthabenden Arzt einer öffentlichen Krankenanstalt oder zu einem im Sinne des § 5a Abs 4 StVO und der darauf fußenden Ärztepoolverordnung ausgebildeten und ermächtigten Arzt („Poolarzt“) zu verbringen. Verdächtige können jedem dieser Ärzte vorgeführt werden, ohne dass das Gesetz eine Reihenfolge vorsähe, und es steht ihnen kein Recht zu, zu verlangen, zu einem bestimmten Arzt (vgl VwGH 18.10.1985, 85/18/0328) oder in ein bestimmtes Krankenhaus (vgl VwGH 20.06.1990, 90/02/0008) vorgeführt zu werden.

Das Gesetz räumt also dem zur Untersuchung Aufgeforderten kein Recht ein, zu bestimmen, wo die Untersuchung stattfinden soll, solange die Umstände unter dem Blickwinkel der Zumutbarkeit - das bedeutet, dass die Einschränkung der persönlichen Freiheit des zu Untersuchenden möglichst geringgehalten werden soll (vgl VwGH 09.10.2017, Ra 2017/02/0138) - vertretbar erscheinen (VwGH 22.04.2024, Ra 2023/02/0219).

Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang vor, dass es unverhältnismäßig gewesen sei, ihn zwecks Durchführung der klinischen Untersuchung nicht zur Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Y, sondern zum Polizeiarzt im W zu bringen. Damit meint er im Ergebnis, dass die Verbringung nach X unzumutbar gewesen sei.

Die Frage der Zumutbarkeit einer Verbringung einer verdächtigen Person zur Ausräumung bzw Klärung eines Verdachtes einer Beeinträchtigung durch Alkohol oder Suchtgift wurde in der Judikatur vor allem zum Begriff der „nächstgelegenen Dienststelle” in § 5 Abs 4 StVO beantwortet. Nach dieser Bestimmung sind Organe der Straßenaufsicht berechtigt, Personen, deren Atemluft auf Alkoholgehalt untersucht werden soll, zum Zweck der Feststellung des Atemalkoholgehaltes zur nächstgelegenen Dienststelle, bei der sich ein Alkomat befindet, zu bringen.

In § 5 Abs 5 und 9 StVO ist jedoch ausdrücklich nicht normiert, dass der zu Untersuchende zum nächstgelegenen Arzt zu bringen ist, sondern zu einem (also irgendeinem) Amtsarzt, Spitalsarzt oder Poolarzt. Letztlich muss die Zumutbarkeit aber auch bei einer solchen Vorführung eine Rolle spielen, weil die Einschränkung der persönlichen Freiheit des zu Untersuchenden möglichst geringgehalten werden soll. Diese Zumutbarkeit ist aber, zumal das Gesetz in § 5 Abs 5 und 9 StVO keinerlei Reihung oder Wertung vorgibt, im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen. So hat der Verwaltungsgerichtshof bislang judiziert, dass zwischen der Aufforderung zur Vorführung und dem Beginn der klinischen Untersuchung jedenfalls eine Wartezeit von 70 Minuten zumutbar ist (vgl VwGH 01.07.1976, 1600/75) und dass aber keine Rechtspflicht besteht, der Aufforderung zur Vorführung Folge zu leisten, wenn das Eintreffen des Arztes lediglich zu ganz unbestimmter Zeit in Aussicht gestellt wird (vgl VwGH 19.02.1987, 86/02/0139); eine Wartezeit in der Dauer von 75 Minuten auf einen Amtsarzt wurde als auch im zeitlichen Rahmen beurteilt (vgl VwGH 04.10.1991, 91/18/0162).

Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass diese vom Verwaltungsgerichtshof als unzumutbar angesehene Zeitspanne eingehalten wurde. Im gegenständlichen Fall war zum Zeitpunkt der Aufforderung, sich klinisch untersuchen zu lassen, eine Amtsärztin bei der nahegelegenen BH Y im Dienst. Es ist möglich, dass die Untersuchung dort in einem kürzeren Zeitrahmen abgewickelt werden hätte können. Es ist aber auch möglich, dass die Amtsärztin diese Untersuchung etwa auf Grund anderer Dienstverpflichtungen nicht sofort durchführen hätte können.

Letztlich kann es bei der gegenständlichen Sachverhaltslage aber dahingestellt bleiben, ob die Verbringung des Beschwerdeführers zum W nach X zumutbar war oder nicht. Die Ergebnisse der vom Polizeiarzt in X durchgeführten klinischen Untersuchung, die eindeutig einen Verdacht einer Suchtgiftbeeinträchtigung ergaben, unterlagen nämlich keinem Beweisverwertungsverbot (vgl VwGH 21.01.1992, 91/11/0144, wonach sich die Rechtmäßigkeit einer Aufforderung zu einem Alkotest nicht mehr stellt, wenn die Atemluftprobe durchgeführt wurde). Dies bedeutet, dass der Beschwerdeführer selbst in dem Fall, dass die Verbringung nach X unzumutbar gewesen wäre, verpflichtet war, die Blutabnahme, die unmittelbar im Anschluss an die klinische Untersuchung erfolgt wäre, zu dulden hatte. Damit kommt es auch nicht darauf an, wie und mit welchem Zeitaufwand der Beschwerdeführer wieder zum Ort der Anhaltung (oder an seinen Wohnort) zurückkehren musste.

Der Beschwerdeführer verweigerte die Blutabnahme letztlich mit dem Verweis darauf, dass die Blutabnahme eine Körperverletzung darstellen würde. Nachdem jedoch § 5 Abs 9 StVO (Verfassungsbestimmung) die Duldung einer Blutabnahme ausdrücklich vorsieht, kann dieser Vorgang weder als Körperverletzung noch als unzumutbar angesehen werden. Es kamen auch keinerlei konkrete (medizinisch begründete) Umstände hervor, welche einer solchen Blutabnahme zur Abklärung einer Suchtgiftbeeinträchtigung entgegengestanden wären.

Im Ergebnis bedeutet dies, dass der Beschwerdeführer auf Grund der Verdachtsmomente, die auf eine Suchtgiftbeeinträchtigung schließen ließen, verpflichtet war, der Aufforderung Folge zu leisten und eine Blutabnahme vornehmen zu lassen. Somit hat er gegen § 5 Abs 10 iVm § 99 Abs 3 lit a StVO verstoßen.

VI.Strafbemessung:

Die belangte Behörde hat die Mindestgeldstrafe verhängt. Ein Unterschreiten einer Mindestgeldstrafe ist nur im Fall der außerordentlichen Strafmilderung (§ 20 VStG) zulässig. Dies würde ein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe erfordern. Ein solches Überwiegen ist nicht gegeben. Der Beschwerdeführer ist nicht unbescholten. Es kommt auch kein weiterer Milderungsgrund in Betracht. Aufgrund der Verhängung der Mindeststrafe kommt es auf die wirtschaftlichen Verhältnisse (Einkommen, Vermögen, Schulden, Sorgepflichten) nicht an.

VII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im Ergebnis war spruchgemäß zu entscheiden.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrens-hilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Stöbich

(Richter)

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