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LVwG-2026/31/0928-5Landesverwaltungsgericht10.06.2026
Lenken ohne Lenkberechtigung<br/>Nicht unverzügliche Ablieferung des entzogenen Führerscheines<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 17.2.2026, ***, betreffend zwei Übertretungen nach dem Führerscheingesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 40,- zu Spruchpunkt 1. und Euro 146,- zu Spruchpunkt 2., sohin insgesamt Euro 186,-, zu leisten.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wie folgt:
1. Datum/Zeit:08.01.2026, 08:00 Uhr
Ort:**** Z, Adresse 1
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft BH Z vom 23.12.2025, GZ.: ***, wurde Ihnen die Lenkberechtigung entzogen. Gleichzeitig wurde verfügt, dass Sie den Führerschein unverzüglich bei der genannten Behörde oder bei der zuständigen Polizeiinspektion abzuliefern haben. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Vorstellung wurde ausgeschlossen. Sie haben den Führerschein in der Zeit von 02.01.2026 bis 08.01.2026 nicht abgeliefert.
2. Datum/Zeit:08.01.2026, 20:27 Uhr
Ort:**** Z, Adresse 2, Parkplatz der PI
Z
Betroffenes Fahrzeug:PKW, Kennzeichen: ***
Sie haben das angeführte Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse, in die das gelenkte Kraftfahrzeug fällt, waren, da Ihnen diese mit Bescheid entzogen wurde. Behörde: Bezirkshauptmannschaft Z, Bescheid vom 23.12.2025, GZ.: ***
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 37 Abs. 1 Führerscheingesetz - FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 idF BGBl. I Nr. 74/2015 i.V.m.§ 29 Abs. 3 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 idF BGBl. I Nr. 68/2016
2. § 37 Abs. 1 Führerscheingesetz - FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 idF BGBl. I Nr. 74/2015 i.V.m. § 1 Abs. 3 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 idF BGBl. I Nr. 74/2015
Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
€ 200,00
3 Tag(e) 20 Stunde(n)
0 Minute(n)
§ 37 Abs. 1 FSG, BGBl. I Nr.
120/1997 idF BGBl. I Nr. 74/2015
€ 730,00
14 Tag(e) 1 Stunde(n)
0 Minute(n)
§ 37 Abs. 1 i.V.m. § 37 Abs. 4 Z 1
FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 idF
BGBl. I Nr. 74/2015
Weiters wurde jeweils ein anteiliger Beitrag zu den Verfahrenskosten der belangten Behörde festgesetzt.
In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte AA vor, dass er das Schreiben bezüglich der Entziehung der Lenkberechtigung nicht rechtzeitig bei der Post abholen habe können, da er beruflich stark gebunden sei und selbständig arbeite. Der Beschwerdeführer habe nicht gewusst, dass die Lenkberechtigung zum Lenkzeitpunkt bereits entzogen gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei von der Polizei kontaktiert worden und gebeten worden zur Polizeiinspektion zu kommen. Da der Beschwerdeführer nicht gewusst habe, worum es ging, sei er selbst mit dem Auto dort hingefahren. Erst dort wurde ihm mitgeteilt, dass die Lenkberechtigung bereits entzogen worden sei und wurde in weiterer Folge der Führerschein abgenommen.
Hingewiesen wurde auf einen weiteren Vorfall vom 29.1.2026, bei dem es zu einer weiteren Kontrolle gekommen sei. An diesem Tag sei der Beschwerdeführer trotz fehlender Lenkberechtigung gefahren. Grund dafür sei die familiäre Situation gewesen, zumal die Frau schwanger sei und es ihr an diesem Tag nicht gut gegangen sei. Abschließend wurde daher angeregt, diese Situation zu berücksichtigen und gegebenenfalls eine Ratenzahlung zu gewähren.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Strafakt der Bezirkshauptmannschaft Z zu Zahl ***.
Am 20.5.2026 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der der Beschwerdeführer trotz eigenhändiger Zustellung des Ladungsbeschlusses vom 24.4.2026 am 30.4.2026 ohne Angabe von Gründen nicht erschienen ist.
Anlässlich des Ladungsbeschlusses vom 24.4.2026 wurde der Beschwerdeführer ersucht, spätestens im Rahmen der Verhandlung Nachweise vorzulegen, wonach er im Zeitraum vom 31.12.2025 bis 8.1.2026 von seiner Wohnadresse in Z ortsabwesend gewesen sei und wurden als diesbezügliche Nachweise die Vorlage eines Flugtickets, einer Hotelrechnung, oder eine Bestätigung des Arbeitgebers bespielhaft angeführt.
Derartige Nachweise wurden auch im Vorfeld zur Verhandlung seitens des Beschwerdeführers nicht beigebracht.
II.Sachverhalt und Beweiswürdigung:
Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht der von der belangten Behörde angenommene und dem angefochtenen Straferkenntnis zugrunde gelegte Sachverhalt als erwiesen fest:
Demnach lieferte der Beschwerdeführer, obwohl ihm mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 23.12.2025, ***, die unverzügliche Abgabe seines Führerscheines bei der Bezirkshauptmannschaft oder bei der zuständigen Polizeiinspektion aufgetragen wurde, diesen trotz Hinterlegung am 31.12.2025 und Beginn der Abholfrist am 2.1.2026 bis einschließlich 8.1.2026 nicht ab (Spruchpunkt 1.), sondern konnte dieser erst am 8.1.2026 gegen 20:30 Uhr auf der PI Z eingezogen werden.
Darüber hinaus lenkte der Beschwerdeführer den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen *** am 8.1.2026 um 20:27 Uhr im Gemeindegebiet von Z, Adresse 2, auf dem Parkplatz der PI Z, auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung war, zumal ihm diese mittels Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 23.12.2025 entzogen wurde. (Spruchpunkt 2.).
Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Ortsabwesenheit zum Zeitpunkt der Hinterlegung des Entziehungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Z vom 23.12.2025, ***, konnte seitens des Beschwerdeführers im gesamten Lauf des Verfahrens nicht glaubhaft gemacht werden. So ist er trotz persönlich zugestellter Ladung ohne Angabe von Gründen weder zur gegenständlich anberaumten Verhandlung am 20.5.2026 erschienen noch hat er die vom gefertigten Gericht im Ladungsbeschluss vom 24.4.2026 angeführten Nachweise in schriftlicher Form erbracht.
Selbst wenn man der Argumentation des Beschwerdeführers im Rahmen der Führerscheinabgabe am 8.1.2026 folgt, wonach der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 14.9.2025 bis zum 6.1.2026 in Deutschland gewesen sei und angab, den Brief nicht zugestellt bekommen zu haben, gilt darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer selbst in diesem Fall die Abholung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist, konkret am Mittwoch, dem 7.1.2026, möglich gewesen wäre, sodass sich der Beschwerdeführer selbst im Fall seiner bloß behaupteten Ortsabwesenheit zur Last legen lassen müsste, dass er den Führerschein nicht unverzüglich abgeliefert habe und weiters zum Zeitpunkt des Lenkens am 8.1.2026 bereits Kenntnis von der Entziehung der Lenkberechtigung hätte haben müssen.
III.Rechtliche Grundlagen:
Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes, BGBl I Nr 120/1997 idF BGBl I Nr 90/2023 (FSG) lauten wie folgt:
„§ 1.
Geltungsbereich
[…]
(3) Das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers ist, ausgenommen in den Fällen des Abs. 5, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse (§ 2), in die das Kraftfahrzeug fällt. Das Lenken von Feuerwehrfahrzeugen gemäß § 2 Abs. 1 Z 28 KFG 1967 ist jedoch außerdem mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B in Verbindung mit einem Feuerwehrführerschein (§ 32a) zulässig. Weiters ist das Ziehen von anderen als leichten Anhängern, die gemäß § 2 Abs. 1 Z 28 KFG 1967 Feuerwehrfahrzeuge sind, mit Zugfahrzeugen für die Klassen C(C1) oder D(D1) zulässig, wenn der Besitzer einer Lenkberechtigung für die Klasse BE einen Feuerwehrführerschein (§ 32a) besitzt. Feuerwehrfahrzeuge sowie Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge gesetzlich anerkannter Rettungsorganisationen mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse bis 5 500 kg dürfen überdies mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B gelenkt werden, wenn der Lenker
1. nicht mehr in der Probezeit ist,
2. eine interne theoretische und praktische Ausbildung sowie eine interne theoretische und praktische Fahrprüfung erfolgreich abgelegt hat und
3. im Besitz einer Bestätigung des Landesfeuerwehrkommandanten oder der Rettungsorganisation ist, dass er zum Lenken dieser Fahrzeuge besonders geeignet ist.
In diesem Fall darf jedenfalls ein leichter Anhänger gezogen werden. Ein anderer als leichter Anhänger darf gezogen werden, sofern die höchste zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 5500 kg nicht übersteigt. Besitzt der Inhaber der Bestätigung nach Z 3 auch die Klasse BE, darf mit einem Zugfahrzeug mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 5 500 kg ein Anhänger mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg gezogen werden. Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse bis 5 500 kg dürfen überdies mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B gelenkt werden, wenn dies in der besonderen Art und Aufgabenstellung der zu lenkenden Fahrzeuge begründet ist und wenn der Lenker zusätzlich im Besitz einer Bestätigung des Bundesministeriums für Inneres ist, dass er zum Lenken dieser Fahrzeuge besonders geeignet ist.
[…]
§ 29.
Besondere Verfahrensbestimmungen für die Entziehung
[…]
(3) Nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides ist der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde abzuliefern. Dies gilt auch für die Fälle des § 30, sofern sich der Lenker noch in Österreich aufhält.
[…]
§ 37.
Strafausmaß
(1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2 180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen nach diesem Bundesgesetz, die einen bestimmten Alkoholgrenzwert zum Lenken oder Inbetriebnehmen von Kraftfahrzeugen festlegen, sind unbeschadet des Abs. 3 Z 3 jedoch nur dann zu bestrafen, wenn keine Übertretung der StVO 1960 oder des § 37a vorliegt. Dies gilt auch für Zuwiderhandlungen, die auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.
[…]“
IV.Rechtliche Beurteilung:
Aufgrund der getroffenen Feststellungen steht fest, dass der Beschuldigte jedenfalls den objektiven Tatbestand der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen erfüllt hat.
Selbst unter Zugrundelegung der vom Beschwerdeführer bloß behaupteten Ortsabwesenheit laut Anzeige der PI Z vom 16.1.2026, ***, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer spätestens an dem der Rückkehr an die Abgabestelle am 6.1.2026 folgenden Tag, dies war Mittwoch der 7.1.2026, Kenntnis von der Entziehung der Lenkberechtigung mittels Bescheid der belangten Behörde vom 23.12.2025, ***, haben musste.
Daraus folgt einerseits, dass der Beschwerdeführer der bescheidgemäßen Obliegenheit zur unverzüglichen Abgabe des Führerscheins bei der Bezirkshauptmannschaft Z oder bei der zuständigen Polizeiinspektion nicht nachgekommen ist und andererseits, dass er zudem am 8.1.2026 um 20:27 Uhr einen näher angeführten PKW auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt hat, obwohl ihm die Lenkberechtigung mittels Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 23.12.2025 entzogen wurde.
Was die subjektive Tatseite betrifft, ist anzuführen, dass gemäß § 5 Abs 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Im Fall eines „Ungehorsamsdeliktes“ – als welches sich auch die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen darstellen – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Dies ist dem Beschuldigten jedoch – wie im Sachverhalt und der Beweiswürdigung dargelegt – nicht gelungen:
Selbst unter Zugrundelegung des seitens des Beschwerdeführers selbst anlässlich der Führerscheinabnahme am 8.1.2026 um 20:30 Uhr vorgebrachten Umstandes, wonach er bis einschließlich 6.1.2026 in Deutschland aufhältig gewesen sei, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am Mittwoch, dem 7.1.2026, die Möglichkeit gehabt hätte, das hinterlegte Dokument, namentlich den Entziehungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 23.12.2025, ***, zu beheben und somit fristgerecht Kenntnis vom Umstand zu erhalten, dass er einerseits unverzüglich verpflichtet ist, seinen Führerschein bei der belangten Behörde oder bei der zuständigen Polizeiinspektion abzuliefern und andererseits in Folge der Entziehung der Lenkberechtigung bis auf weiteres nicht befugt ist, ein Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr zu lenken.
Dass der Beschwerdeführer die zeitnahe Behebung des Schriftstücks unterlassen hat, fällt ihm daher in Bezug auf die Verwirklichung der zur Last gelegten Delikte als Fahrlässigkeit zur Last.
Zudem hat sich der Beschwerdeführer durch die Nichtvorlage der mit Ladungsbeschluss vom 24.4.2026 nachgefragten Nachweise, sowie durch sein unentschuldigtes Nichterscheinen zur mündlichen Verhandlung vom 20.5.2026 seiner Verteidigungsrechte in Bezug auf die Glaubhaftmachung der behaupteten, aber nie durch Beweismittel gestützten, Behauptungen einer Ortsabwesenheit begeben.
Zusammenfassend ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Lat gelegten beiden Verwaltungsübertretungen auch in subjektiver Weise verwirklicht hat.
V.Strafbemessung:
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Zugrundelegung durchschnittlicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse durch die belangte Behörde ist der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten und hat er in der Beschwerde lediglich darauf hingewiesen, dass es ihm derzeit finanziell schwerfalle, einen größeren Betrag auf einmal zu bezahlen und daher um Gewährung einer Ratenzahlung ersuche.
Hinsichtlich des Unrechtsgehaltes ist festzuhalten, dass die missachteten Bestimmungen in hohem Ausmaß der Verkehrssicherheit dienen. Bei Aufwendung der entsprechenden Sorgfalt hätte sich der Beschwerdeführer im Klaren darüber sein müssen, dass es sich hierbei um eine fundamentale Vorschrift des Führerscheingesetzes, wonach das Lenken von Kraftfahrzeugen nur Lenkern offensteht, die keine aufrechte Entziehung aufweisen, hinwegsetzt. Auch wurde durch die nicht fristgerechte Ablieferung des Führerscheines dem Regelungszweck, potentiell nicht verkehrszuverlässigen oder gesundheitlich nicht geeigneten Lenkern eine Teilnahme am Verkehr zeitnah zu verunmöglichen, erkennbar zuwidergehandelt.
Mildernd war nichts zu berücksichtigen, zumal der Beschwerdeführer AA zahlreiche – wenngleich nicht einschlägige – Strafvormerkungen aufweist.
Unter Bezugnahme auf die oben angeführten Strafbemessungsgründe und eines hinsichtlich Spruchpunkt 1. gemäß § 37 Abs 1 FSG zur Anwendung gelangenden Strafrahmens von Euro 36,- bis Euro 2.180,- und zu Spruchpunkt 2. einer Mindeststrafe von Euro 726,- gemäß § 37 Abs 4 Z 1 FSG erhellt, dass die seitens der belangten Behörde vorgenommene Bemessung der Geldstrafen mit Euro 200,- zu Spruchpunkt 1. und Euro 730,- zu Spruchpunkt 2. schuld- und tatangemessen vorgenommen wurde.
Der Beschwerde kommt sohin hinsichtlich beider Verwaltungsübertretungen keine Berechtigung zu und war diese daher spruchgemäß abzuweisen.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Mit der Frage des maßgeblichen Zustellzeitpunktes von Entziehungsbescheiden hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach auseinandergesetzt und eine einheitliche Rechtsprechung entwickelt, die in der vorliegenden Entscheidung beachtet wurde. Über diese Judikatur des VwGH wurde in der vorliegenden Rechtssache auch nicht abgewichen.
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Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
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(Richter)
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