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LVwG-2026/45/0227-7•LVwG T LVwG-2026/45/0227-7
LVwG-2026/45/0227-7Landesverwaltungsgericht09.06.2026
Behördliche Abmeldung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Stemmer über die Beschwerde der AA, geboren am XX.XX.XXXX, vertreten durch Rechtsanwältin BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Y vom 12.12.2025, ohne Zahl, betreffend eine Angelegenheit nach dem Meldegesetz 1991 (MeldeG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 12.12.2025 wurde gemäß § 4 Abs 1 und § 15 Abs 1 und 2 zweiter Satz MeldeG die im Melderegister der Stadtgemeinde Y evident gehaltene seinerzeitige Anmeldung der Beschwerdeführerin im Haus Adresse 2, **** Y, mit Rechtskraft dieses Bescheides aufgehoben. Das Melderegister werde insofern berichtigt, als die genannte Person unter der angeführten Adresse polizeilich abgemeldet würde.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass seit dem Brandereignis vom 25.10.2025 das Objekt Adresse 3 unbewohnbar sei. Seitens der Baubehörde sei bereits mit separatem Bescheid vom 28.10.2025 den jeweiligen Mietern die Benützung des gesamten Gebäudes untersagt worden. Das Objekt Adresse 3 könne sohin seit dem Brandereignis vom 25.10.2025 nicht mehr als Unterkunft iSd § 1 Abs 1 MeldeG genutzt werden. Die Beschwerdeführerin würde sich auch tatsächlich nicht mehr an der Adresse 3 aufhalten und dort über keine bewohnbare Unterkunft verfügen.
Aufgrund des behördlich angeordneten Benützungsverbotes und der objektiven Unbewohnbarkeit des Gebäudes liege eine tatsächliche Wohnsitzaufgabe vor. Eine Unterkunftnahme sei ausgeschlossen. Die Beschwerdeführerin hätte ihre Unterkunft tatsächlich verlassen und hätte eine „vorübergehende Zustelladresse“ bekannt gegeben. Allfällige zivilrechtliche Beziehungen seien im Zusammenhang mit dem MeldeG nicht von Relevanz. Unter Verweis auf näher zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes führte die Behörde aus, dass allein die Absicht, in einem Objekt wiederum Unterkunft zu nehmen, die Aufrechterhaltung einer den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprechenden Meldung nicht rechtfertigen könne. Vielmehr sei bei einer Abmeldung nach dem MeldeG allein auf das tatsächliche Nichtbenützen der Unterkunft abzustellen, ohne Rücksicht auf die dahinterliegenden Gründe. Da die Unterkunft von der Beschwerdeführerin aufgegeben worden sei, sie sich jedoch nicht innerhalb von drei Tagen gemäß § 4 Abs 1 MeldeG abgemeldet hätte, habe die Meldebehörde die Abmeldung gemäß § 15 Abs 2 zweiter Satz MeldeG von Amts wegen vorzunehmen.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, sie hätte die Unterkunft in Adresse 2 nicht aufgegeben. Aufgrund des Brandereignisses sei die Benützung der Wohnung durch Bescheid bis zur vollständigen Durchführung der aufgetragenen Sanierungsmaßnahmen untersagt worden. Eine Aufgabe der Unterkunft iSd § 2 Abs 1 MeldeG liege daher nicht vor. Nach der Rechtsprechung komme es beim Aufgeben einer Unterkunft auf das tatsächliche Naheverhältnis zur Unterkunft bzw dessen Wegfall an. Eine Aufgabe könne nur angenommen werden, wenn aus den äußeren Umständen erkennbar sei, dass eine Person ihre Beziehung zur Unterkunft vollständig und endgültig gelöscht habe. Sie würde in der Wohnung weiterhin persönliche Gegenstände und Kleidung aufbewahren und beabsichtigte, die Unterkunft nach Erfüllung der baubehördlichen Vorgaben wieder bestimmungsgemäß zu nutzen. Sie hätte im Inland auch keine andere Unterkunft genommen, sodass von einem Wegfall des tatsächlichen Naheverhältnisses nicht ausgegangen werden könne.
Ergänzend wurde auf die zivilrechtliche Komponente verwiesen, wonach das Objekt dem Vollanwendungsbereich des MRG unterliege und das Mietverhältnis bei Unbrauchbarkeit oder zufälligem Untergang nicht erlösche. Vielmehr treffe den Vermieter die Pflicht zur Wiederherstellung, was auch zivilrechtlich durchgesetzt werden würde. Abschließend wurde der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass es zu keiner polizeilichen Abmeldung komme.
II.Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin ist am XX.XX.XXXX geboren und verheiratet. Sie war laut ZMR vom 26.01.2009 bis 29.01.2020 mit Hauptwohnsitz und von 29.01.2020 bis 16.09.2020 mit Nebenwohnsitz in Adresse 4, **** Y gemeldet. Von 16.09.2020 bis 13.08.2025 war sie mit Nebenwohnsitz in Adresse 2, der Mietwohnung ihrer Mutter, gemeldet. Die Beschwerdeführerin hielt sich in diesem Zeitraum gemeinsam mit ihrem Ehemann in Deutschland auf. Nach einem Schlaganfall der Mutter hielt sich die Beschwerdeführerin zumindest im Jahr 2025 regelmäßig in **** Y, Adresse 2 auf, um diese bis zu ihrem Tod im September 2025 zu pflegen. Mit 13.08.2025 meldete sie ihren Hauptwohnsitz an der Adresse 2, **** Y an. Diese Meldung ist nach wie vor aufrecht.
Am 25.10.2025 kam es im Objekt Adresse 3 zu einem Brandereignis. Die Wohnung in Adresse 2, **** Y, wurde beim Brandereignis sehr in Mitleidenschaft gezogen. Die Beschwerdeführerin konnte nach eigenen Angaben „nichts retten, es wurde alles beim Brand zerstört.“ Seit dem Brand konnte sie nicht mehr in die Wohnung zurückkehren und diese nicht mehr betreten.
Infolge des Brandereignisses wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.10.2025, Zahl ***, unter Spruchpunkt I. gemäß § 47 Abs 3 TBO die Benutzung des gesamten Gebäudes Adresse 3, **** Y, untersagt. Dies richtete sich gemäß I.1. konkret an die „Mieterin AA“. Unter Spruchpunkt II. wurden näher angeführte Arbeiten und Maßnahmen binnen einer Frist von 8 Monaten aufgetragen und unter Spruchpunkt III. wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 20.11.2025 über ihren Sohn zugestellt. Die Beschwerdeführerin selbst befand sich zu diesem Zeitpunkt in der Türkei.
Mit Schreiben vom 30.10.2025 wurde die Beschwerdeführerin von der belangten Behörde gemäß § 15 Abs 2 MeldeG informiert, dass aufgrund der Unterkunftaufgabe an der Adresse **** Y, Adresse 2 eine behördliche Abmeldung im Raum stehe und die Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen. Dieses Schriftstück wurde mittels öffentlicher Bekanntmachung gemäß § 25 Abs 1 Zustellgesetz zugestellt und von der Beschwerdeführerin nach deren Rückkehr aus der Türkei am 26.11.2025 persönlich übernommen. In Reaktion auf dieses Schreiben teilte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26.11.2025 mit, dass sie die Unterkunft nicht aufgegeben habe, in der Wohnung weiterhin persönliche Gegenstände und Kleidung aufbewahre und beabsichtige, die Unterkunft nach Erfüllung der baubehördlichen Vorgaben wieder bestimmungsgemäß zu nutzen. Sie habe im Inland keine andere Unterkunft genommen, sodass von einem Wegfall des tatsächlichen Naheverhältnisses nicht ausgegangen werden könne.
Die Beschwerdeführerin ist aktuell – abgesehen von der verfahrensgegenständlich strittigen Meldung – nicht in Österreich gemeldet. Sie lebt überwiegend in der Türkei. Wenn sie sich in Österreich aufhält, wohnt sie bei ihrem Sohn in Adresse 5, **** X. Diese Adresse hat sie im Verfahren auch als „derzeitige Zustelladresse“ bekannt gegeben.
III.Beweiswürdigung:
Dieser Sachverhalt stützt sich auf die dem Landesverwaltungsgericht vorliegende Aktenlage sowie insbesondere auf die am 22.05.2026 durchgeführte mündliche Verhandlung, in deren Rahmen die Beschwerdeführerin einvernommen wurde und die Rechtssache mit ihrer Rechtsvertreterin sowie Vertretern der belangten Behörde erörtert wurde.
Die festgestellten Wohnsitzmeldungen stützen sich auf den im Akt einliegenden ZMR-Auszug. Die Beschwerdeführerin hat dazu angegeben, dass sie 2020 aufgrund der Arbeitssituation ihres Mannes nach Deutschland gezogen ist. Sie hat weiters angegeben, dass sie ihre Mutter von Jänner bis zu ihrem Ableben im September 2025 pflegen musste und hier mehr oder weniger durchgehend da war. Ihre Mutter habe sie dann gebeten, dauerhaft hier zu sein, und daraufhin habe sie ihren Hauptwohnsitz in Adresse 2 angemeldet.
Unstrittig war, dass es im Objekt Adresse 2 am 25.10.2025 zu einem Brand gekommen ist. Die Beschwerdeführerin hat dazu angegeben, dass sie „eigentlich nichts retten“ konnten, „es war alles zerstört“. Sie hat auch angegeben, dass sie das Objekt nach dem Brand nicht mehr betreten durfte und nicht mehr in die Wohnung zurückgekehrt ist.
Zum aktuellen Aufenthalt gab die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung an, sie könne ihrem Sohn nicht dauerhaft zur Last fallen und beabsichtige jetzt wieder in die Türkei zu fahren und auch wieder nach Österreich zurückzukommen. Sie hat zudem zu Protokoll gegeben, sich im Herbst 2025 in der Türkei aufgehalten zu haben, das Schreiben vom 30.10.2025 hat sie in diesem Zusammenhang erst nach ihrer Rückkehr am 26.11.2025 abgeholt.
IV.Rechtslage:
Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl I Nr 116/2015 idF BGBl I Nr 160/2023, lauten wie folgt:
Begriffsbestimmungen
§ 1.
(1) Unterkünfte sind Räume, die zum Wohnen oder Schlafen benutzt werden.
[…]
(6) Ein Wohnsitz eines Menschen ist an einer Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, dort bis auf weiteres einen Anknüpfungspunkt von Lebensbeziehungen zu haben.
(7) Der Hauptwohnsitz eines Menschen ist an jener Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen eines Menschen auf mehrere Wohnsitze zu, so hat er jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem er das überwiegende Naheverhältnis hat.
(8) Für den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen eines Menschen sind insbesondere folgende Kriterien maßgeblich: Aufenthaltsdauer, Lage des Arbeitsplatzes oder der Ausbildungsstätte, Ausgangspunkt des Weges zum Arbeitsplatz oder zur Ausbildungsstätte, Wohnsitz der übrigen, insbesondere der minderjährigen Familienangehörigen und der Ort, an dem sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen, ausgebildet werden oder die Schule oder den Kindergarten besuchen, Funktionen in öffentlichen und privaten Körperschaften.
[…]
Unterkunft in Wohnungen; Abmeldung
§ 4.
(1) Wer seine Unterkunft in einer Wohnung aufgibt, ist innerhalb von drei Tagen davor oder danach bei der Meldebehörde abzumelden.
[…]
Berichtigung des lokalen Melderegisters
§ 15.
(1) Erhält die Meldebehörde vom Tod eines angemeldeten Menschen Kenntnis, hat sie die Abmeldung durchzuführen. Hat sie Grund zur Annahme, dass eine Meldung entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vorgenommen oder unterlassen wurde, so hat sie die An- oder Abmeldung, in den Fällen des § 11 Abs. 2 auch die Änderung der Meldedaten von Amts wegen vorzunehmen. Im übrigen hat sie das Melderegister, soweit es unrichtige oder unvollständige Meldedaten enthält, zu berichtigen. Die Berichtigung der Wohnsitzqualität einer Unterkunft (Ummeldung gemäß § 11 Abs. 4) ist nur nach einem Verfahren gemäß § 15 Abs. 7 oder nach einem Reklamationsverfahren (§ 17) zulässig; sie hat unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Weisung oder den Bescheid zu erfolgen.
(1a) Zur Überprüfung der Meldedaten dürfen die Meldebehörden in den Fällen des Abs. 1 in öffentliche Register Einsicht nehmen.
(2) Von einer beabsichtigten An- oder Abmeldung oder Änderung der Meldedaten gemäß § 11 Abs. 2 von Amts wegen hat die Meldebehörde den Meldepflichtigen zu verständigen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Erhebt der Meldepflichtige gegen eine solche Maßnahme Einwendungen, so ist die An- oder Abmeldung oder Änderung der Meldedaten gemäß § 11 Abs. 2, falls die Einwendungen nicht berücksichtigt werden, mit Bescheid vorzunehmen.
[…]
V.Erwägungen:
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine Unterkunftnahme dann vor, wenn von einer Unterkunft (Wohnung) ein widmungsgemäßer Gebrauch gemacht wird. Dies wird bei der Unterkunft in einer Wohnung zumeist dann der Fall sein, wenn eine Person diese tatsächlich zum Wohnen oder Schlafen benützt. Eine Unterkunftnahme wird daher überall dort anzunehmen sein, wo Räume von einer oder mehreren Personen zur Befriedigung eines, wenn auch nur vorübergehenden, Wohnbedürfnisses tatsächlich benützt werden. Zu den Wohnbedürfnissen muss man aber nicht bloß das Nächtigen, sondern auch das "Sichdarinaufhalten", seine Sachen zu verwahren und hievon grundsätzlich andere auszuschließen, zählen. Hingegen setzt die Unterkunftnahme nicht voraus, dass in den jeweiligen Räumen sämtliche Wohnbedürfnisse ständig bzw ununterbrochen befriedigt werden (vgl ua VwGH 23.09.2002, 2002/05/0834).
Hinsichtlich der Frage der Unterkunftaufgabe ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht der Rechtstitel, der der Unterkunftaufgabe zu Grunde liegt, sondern die bloße Herstellung eines faktischen Zustandes maßgebend. Demnach ist die Aufgabe der Unterkunft mit dem Zeitpunkt gleichzusetzen, in dem die faktische Beziehung zwischen der Person und der Unterkunft, wenn auch nur vorübergehend, gänzlich gelöst wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 6. März 2001, Zl. 2000/05/0108, mit Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 27. April 1984, Zl. 82/01/0019, sowie das hg. Erkenntnis vom 14. Oktober 2005, Zl. 2004/05/0221).
Im gegenständlichen Fall steht fest, dass die von der Beschwerdeführerin vormals benutzte Wohnung beim Brandereignis vom 25.10.2025 so stark in Mitleidenschaft gezogen wurde, dass eine weitere Unterkunftnahme darin nicht nur unstrittig nicht mehr möglich war, sondern mit Bescheid vom 28.10.2025 auch rechtskräftig behördlich untersagt wurde. Auch die persönlichen Gegenstände der Beschwerdeführerin wurden beim Brand zerstört, sodass auch hier kein tatsächlicher Anknüpfungspunkt mehr bestand.
Für das Verwaltungsgericht steht somit fest, dass die Beschwerdeführerin mit dem Brandereignis vom 25.10.2025 die Unterkunft in Adresse 2, **** Y faktisch aufgegeben hat und eine Rückkehr (aktuell) nicht möglich ist. Dass die Beschwerdeführerin die Absicht hat, nach einer allenfalls erfolgenden Sanierung wieder dorthin zurückzukehren, ist dabei ebenso wie anhängige zivilrechtliche Verfahren nicht von Relevanz. Vielmehr stellt das Melderecht ausschließlich auf die tatsächlichen Verhältnisse ab (vgl ua VwGH 17.10.2017, Ro 2016/01/0011).
Hat die Meldebehörde Grund zur Annahme, dass eine Meldung entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vorgenommen oder unterlassen wurde, so hat sie gemäß § 15 Abs 1 MeldeG die An- oder Abmeldung von Amts wegen vorzunehmen. Von einer beabsichtigten An- oder Abmeldung von Amts wegen hat die Meldebehörde den Meldepflichtigen gemäß § 15 Abs 2 MeldeG zu verständigen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Erhebt der Meldepflichtige gegen eine solche Maßnahme Einwendungen, so ist die An- oder Abmeldung, falls die Einwendungen nicht berücksichtigt werden, mit Bescheid vorzunehmen. In Entsprechung dieser Verfahrensvorschriften wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 30.10.2025 die Gelegenheit eingeräumt, Stellung zu nehmen und erging nach Einwendung der Beschwerdeführerin der verfahrensgegenständliche Bescheid.
Entscheidend für die Abmeldung gemäß § 15 Abs 1 MeldeG ist das faktische Verlassen der bisherigen Unterkunft und die Unmöglichkeit der Rückkehr; auf die Gründe, die dazu geführt haben, kommt es in melderechtlicher Hinsicht nicht an (VwGH 06.07.2020, Ra 2020/01/0141 mwN). Wie ausgeführt liegt gegenständlich sowohl das faktische Verlassen als auch die – nicht bloß vorübergehende – Unmöglichkeit der Rückkehr vor. Die von der belangten Behörde vorgenommene Abmeldung von Amts wegen erfolgte somit zu Recht.
Im Ergebnis war daher die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im vorliegenden Fall war eine sachverhaltsbezogene Einzelfallentscheidung zu treffen, die nach Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens auf Grundlage klarer gesetzlicher Vorgaben beantwortet werden konnte.
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Stemmer
(Richterin)
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