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LVwG-2026/41/1147-3Landesverwaltungsgericht09.06.2026
Nachschulung<br/>Verstoß in der Probezeit
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Thalhammer über die Beschwerde der AA, wohnhaft in **** Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.03.2026, Zl ***, in einer Angelegenheit nach dem Führerscheingesetz (FSG),
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 19.03.2026, Zahl ***, wurde der Beschwerdeführerin zu Spruchpunkt I. eine Nachschulung angeordnet, die innerhalb von 4 Monaten ab Zustellung des Bescheides (das war der 25.03.2026) zu absolvieren ist. Zu Spruchpunkt II. wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet, binnen vier Wochen nach Zustellung dieses Bescheides zur Vornahme der notwendigen Eintragung hinsichtlich der Verlängerung der Probezeit den Führerschein (ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Y vom 22.10.2025, Zl *** der Klassen AM, A1, A2, BV, B) der Bezirkshauptmannschaft Y vorzulegen.
Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass die Beschwerdeführerin Probeführerscheinbesitzerin sei. Die Beschwerdeführerin habe am 02.01.2026 um 13:30 Uhr in Z das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen *** gelenkt, wobei sie als Lenkerin des angeführten Fahrzeuges mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei und ihr Fahrzeug nicht sofort angehalten habe. Die Beschwerdeführerin habe daher einen schweren Verstoß nach § 4 Abs 6 FSG begangen und sei von der Behörde gemäß § 4 Abs 1 FSG daher unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen. Mit der Anordnung der Nachschulung verlängere sich die Probezeit um ein weiteres Jahr. Die Verlängerung der Probezeit sei in den Führerschein einzutragen, weshalb der Besitzer des Probeführerscheines diesen bei der Behörde abzuliefern habe.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin auf das Wesentliche zusammengefasst vor, dass sich der angefochtene Bescheid auf eine Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.02.2026, Zahl ***, stütze, mit welcher der Beschwerdeführerin eine Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs 1 lit a StVO, § 4 Abs 5 StVO und § 52 lit a Z 3a StVO angelastet worden sei. Die Beschwerdeführerin habe gegen die Strafverfügung fristgerecht Einspruch erhoben und sei die dem nunmehr angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Bestrafung demnach bis dato nicht in Rechtskraft erwachsen.
Die Anordnung der Nachschulung vor Eintritt der Rechtskraft der Bestrafung widerspreche dem klaren Gesetzeswortlaut des § 4 Abs 3 erster Satz FSG sowie der diesbezüglich vorliegenden höchstgerichtlichen Rechtsprechung.
Selbst ausgehend davon, dass bereits eine ausreichende Grundlage für die Anordnung der Nachschulung bestünde, sei der Bescheid wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlung rechtswidrig. Der Bescheid stütze sich ausschließlich auf die Feststellungen im polizeilichen Unfallbericht und die Strafverfügung, ohne den tatsächlichen Sachverhalt eigenständig zu ermitteln.
Die Beschwerdeführerin habe am 02.01.2026 um 13.35 Uhr den PKW auf der X-Straße B *** von Z kommend in Richtung W gelenkt, es sei dabei im Bereich des Strkm. 114,1 in einem leichten Kurvenbereich zu einer seitlichen Streifkollision mit einem entgegenkommenden Omnibus gekommen. Es sei dabei der linke Seitenspiegel am PKW der Beschwerdeführerin teilweise abgerissen worden, am Bus sei an der vorderen linken Ecke oberhalb des Scheinwerfers eine Beschädigung entstanden.
Die Beschwerdeführerin habe sich zum Zeitpunkt der Kollision auf einer engen Kurvenstraße befunden, ein sofortiges Anhalten auf der Fahrbahn im Kurvenbereich hätte eine erhebliche Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs dargestellt. Die Beschwerdeführerin habe daher die nächste sichere Wendemöglichkeit abgewartet und sei nach ca 5 Minuten zum Unfallort zurückgekehrt. Dieses Verhalten entspreche dem Grundsatz der Verkehrssicherheit und schließe einen Fluchtvorsatz aus. Die Beschwerdeführerin sei als junge Fahranfängerin in einer Stresssituation überfordert gewesen und habe dennoch verantwortungsbewusst gehandelt, sie habe den Gegenverkehr nicht behindern wollen und habe daher nicht sofort auf der Kurvenstrecke gewendet. Sie sei aus eigenem Antrieb in weiterer Folge zum Unfallort zurückgekehrt und habe dort die Polizei erwartet. Dies habe die Beschwerdeführerin auch nach vorheriger telefonischer Anfrage und auf Rat ihres Vaters hin so gemacht und die nächste sichere Wendemöglichkeit gesucht.
Darüber hinaus sei der Polizeibericht unvollständig, die Beschwerdeführerin habe mehrfach vorgebracht, dass sie die Kurve nicht geschnitten habe, dass der entgegenkommende Bus in ihre Fahrspur gefahren sei und dass sie nicht schuld am Unfall gewesen sei. Auch wenn die Frage des Verschuldens am Unfallgeschehen für die Tatbestandsmäßigkeit des § 4 Abs 1 lit a StVO grundsätzlich unerheblich sei, sei dies für die Beurteilung des Vorsatzes und der Strafwürdigkeit des Verhaltens der Beschwerdeführerin sehr wohl von Bedeutung.
Die Beschwerdeführerin verkenne im Übrigen nicht, dass die Nachschulung bei Vorliegen eines schweren Verstoßes zwingend anzuordnen sei, es müsse jedoch eine rechtskräftige Bestrafung wegen eines in § 4 Abs 6 FSG genannten Delikts tatsächlich vorliegen. Solange die zugrunde liegende Bestrafung nicht rechtskräftig sei, fehle es an der Grundlage für die Nachschulungsanordnung.
Überdies stelle lediglich die Übertretung des § 4 Abs 1 lit a StVO einen schweren Verstoß dar, die ebenfalls angelasteten Übertretungen nach § 4 Abs 5 StVO und § 52 lit a Z 3a StVO würden keine schweren Verstöße im Sinn des § 4 Abs 6 FSG darstellen und könnten diese nicht als Grundlage für die Nachschulung herangezogen werden.
Es werde jedoch nochmals ausgeführt, dass das Nichtanhalten nach § 4 Abs 1 lit a StVO inhaltlich bestritten worden sei und Gegenstand eines Einspruchsverfahrens sei.
Beantragt wurde die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides, eventualiter die Behebung und Zurückverweisung an die belangte Behörde sowie die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zur Einvernahme der Beschwerdeführerin sowie des Zeugen CC und der Unfallbeteiligten DD, zumal der Unfallshergang, die Frage des Verschuldens, der Fluchtvorsatz sowie die Gründe für das Nicht-sofort-Anhalten noch strittig seien.
Aufgrund der eingebrachten Beschwerde wurde der Akt mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.04.2026 (eingelangt am 23.04.2026) dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Beschwerdeentscheidung vorgelegt.
Dem Landesverwaltungsgericht Tirol wurde auf Anfrage mit Email der belangten Behörde vom 19.05.2026 der Akt bezüglich dem Verwaltungsstrafverfahren der Bezirkshauptmannschaft Y zur Zl *** übermittelt und wurde mitgeteilt, dass dieses Strafverfahren rechtskräftig ist und auch der Strafbetrag bereits am 24.03.2026 bezahlt wurde.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde sowie in den Strafakt der Bezirkshauptmannschaft Y zu Zahl ***, sowie durch Einsichtnahme in den vom Landesverwaltungsgericht Tirol eingeholten Auszug aus den verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen.
II.Sachverhalt:
Aufgrund des Akteninhaltes steht fest, dass die Beschwerdeführerin mit Spruchpunkt 2. der Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.02.2026, Zahl ***, wegen einer Übertretung des § 4 Abs 1 lit a StVO mit einer Geldstrafe in Höhe von Euro 250,00 bestraft wurde, weil sie am 02.01.2026 um 13.35 Uhr in Z, B *** bei Strkm 114,1 als Lenkerin des PKWs mit dem amtlichen Kennzeichen *** mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden ist und ihr Fahrzeug nicht sofort angehalten hat. Diese Strafverfügung ist in Rechtskraft erwachsen.
Die Beschwerdeführerin ist Besitzerin einer Lenkberechtigung und befindet sich innerhalb der Probezeit.
III.Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde sowie aus dem Strafakt der Bezirkshauptmannschaft Y zu Zahl ***. Laut Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.05.2026 wurde die Strafverfügung der Beschwerdeführerin am 27.02.2026 zugestellt, dies ergibt sich auch aus dem im Akt der Behörde zur Zl *** einliegenden Rückschein. Gemäß Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.02.2026 ist die Strafverfügung zur Zl *** in Rechtskraft erwachsen. Des Weiteren wurde laut oa Mitteilung der Strafbetrag auch bereits am 24.03.2026 einbezahlt. Auch in dem vom Landesverwaltungsgericht Tirol eingeholten Auszug aus den verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen scheint (neben weiteren Vormerkungen) die Bestrafung der Beschwerdeführerin wegen des Verstoßes nach § 4 Abs 1 lit a StVO zur Zl *** als rechtskräftig (Beginn Tilgung 14.03.2026) auf.
Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführer Probeführerscheinbesitzerin ist, basiert auf den im Akt der belangten Behörde einliegenden unbedenklichen Unterlagen, insbesondere auf dem Auszug aus dem Führerscheinregister (Behördenakt S 75 und 76/100) und ist im Übrigen unstrittig.
IV.Rechtslage:
Die im gegenständlichen Fall maßgebliche Bestimmung des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl I Nr 120/1997 idF BGBl I Nr 17/2026 lautet auszugsweise wie folgt:
„Lenkberechtigung für Anfänger (Probeführerschein)
§ 4.
[…]
(3) Begeht der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß (Abs. 6) oder verstößt er gegen die Bestimmung des Abs. 7, so ist von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abzuwarten ist. Im Fall eines schweren Verstoßes gemäß Abs. 6 Z 2a kann auch nach der Ausstellung eines Organmandates eine Nachschulung angeordnet werden. Rechtsmittel gegen die Anordnung der Nachschulung haben keine aufschiebende Wirkung. Mit der Anordnung einer Nachschulung verlängert sich die Probezeit jeweils um ein weiteres Jahr oder es beginnt eine neuerliche Probezeit von einem Jahr, wenn die Probezeit in der Zeit zwischen der Deliktsetzung und der Anordnung der Nachschulung abgelaufen ist; die Verlängerung oder der Neubeginn der Probezeit ist von der Wohnsitzbehörde dem Führerscheinregister zu melden und in den Führerschein einzutragen. Der Besitzer des Probeführerscheines hat diesen bei der Behörde abzuliefern, die Behörde hat die Herstellung eines neuen Führerscheines gemäß § 13 Abs. 6 in die Wege zu leiten.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 81/2002)
(5) Begeht der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der dritten Verlängerung der Probezeit einen neuerlichen Verstoß gemäß Abs. 6 oder 7, so hat die Behörde das Vorliegen der gesundheitlichen Eignung mittels eines amtsärztlichen Gutachtens abzuklären und dafür eine verkehrspsychologische Untersuchung anzuordnen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen.
(6) Als schwerer Verstoß gemäß Abs. 3 gelten
(7) Während der Probezeit darf der Lenker ein Kraftfahrzeug nur in Betrieb nehmen und lenken, wenn der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/l beträgt. Er darf während der Fahrt – einschließlich der Fahrtunterbrechungen – keinen Alkohol zu sich nehmen. Verstöße gegen diese Bestimmungen sind nur mit der Anordnung einer Nachschulung (Abs. 3) zu ahnden, sofern nicht auch ein Verstoß gegen die StVO 1960 oder § 14 Abs. 8 vorliegt.
(8) Die Kosten der Nachschulung sind vom Nachzuschulenden zu tragen. Kommt der Besitzer der Lenkberechtigung der Anordnung zur Nachschulung nicht innerhalb von vier Monaten nach, so ist gemäß § 24 Abs. 3 siebenter Satz vorzugehen.
(9) Die Nachschulung darf nur von gemäß § 36 hiezu ermächtigten Einrichtungen durchgeführt werden. Der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur hat, dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend, durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über
V.Erwägungen:
Wie unter Punkt II. dieses Erkenntnisses festgestellt wurde, wurde die Beschwerdeführerin ua aufgrund einer Übertretung nach § 4 Abs 1 lit a StVO mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.02.2026, Zl *** bestraft und ist diese Strafverfügung in Rechtskraft erwachsen.
An diese rechtskräftige Bestrafung durch die Strafbehörde ist sowohl die Bezirkshauptmannschaft Y als Kraftfahrbehörde auch das erkennende Gericht im Beschwerdeverfahren gebunden (vgl etwa VwGH 24.09.2015, Ra 2015/02/0132 ua). Damit hatte die Führerscheinbehörde von einer (rechtskräftig begangenen) Übertretung gemäß § 4 Abs 1 lit a StVO auszugehen. Aufgrund dieser Bindungswirkung war auch dem erkennenden Gericht eine eingeständige Würdigung des Vorfalls vom 02.01.2026 verwehrt.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, welches sich gegen die Feststellungen in der Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.02.2026, Zahl ***, wendet, geht, da die Strafverfügung - wie bereits festgestellt wurde – in Rechtskraft erwachsen ist, ins Leere. Dementsprechend war auch von der Einvernahme der Beschwerdeführerin sowie der Zeugen CC und DD, welche zur Frage der Umstände des Unfallherganges, des fehlenden Verschuldens am Unfall, des fehlenden Fluchtvorsatzes sowie der Gründe für das „Nicht-sofort-Anhalten“ beantragt wurden, abzusehen.
Eine Übertretung gemäß § 4 Abs 1 lit a StVO stellt einen schweren Verstoß nach § 4 Abs 3 iVm Abs 6 Z 1 lit a FSG dar, der bei Probeführerscheinbesitzern zu einer Nachschulung samt Probezeitverlängerung führt. In Entsprechung dieser Gesetzeslage hat die Führerscheinbehörde aufgrund der rechtskräftigen Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes mit dem nunmehr bekämpften Bescheid eine Nachschulung angeordnet.
Die Verlängerung der Probezeit und das Ausmaß der Verlängerung ergeben sich, so wie die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Verpflichtung, den Führerschein zum Zweck der Eintragung der Verlängerung der Probezeit unverzüglich bei der belangten Behörde abzuliefern, aus dem Gesetz (§ 4 Abs 3 FSG).
Zumal vorliegend die der Anordnung der Nachschulung (verbunden mit der Verlängerung der Probezeit) zugrundeliegende Übertretung als erwiesen feststeht, konnte auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werden. Eine weitere Klärung der Rechtssache wäre durch die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung nicht zu erwarten gewesen. Einem Entfall der Verhandlung standen auch weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl. VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221 und 21.03.2014, 2011/06/0024).
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen und die verwaltungsbehördliche Entscheidung zu bestätigen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Thalhammer
(Richterin)
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