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LVwG-2026/33/0336-4Landesverwaltungsgericht09.06.2026
Entziehung Personalausweis<br/>3 Monate nicht ausreichend für eine künftige Wohlverhaltensprognose<br/>Tathandlungen nach dem SMG
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Moser über die Beschwerde der Frau AA, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 02.01.2026, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Passgesetz 1992 (Entziehung des Personalausweises), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 26.05.2026,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y (in der Folge: belangte Behörde) vom 02.01.2026, Zl ***, wurde Frau AA (in der Folge: Beschwerdeführerin) gemäß § 15 Abs 1 iVm § 14 Abs 1 Z 3 lit f Passgesetz 1992 der seitens der belangten Behörde am 07.05.2025 ausgestellte und bis 06.05.2035 gültige Personalausweis, lautend auf den Namen der Beschwerdeführerin, mit der Nummer ***, entzogen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes X vom 02.06.2025, zu Zl ***, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG sowie wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG, nach § 28a Abs 4 SMG und in Anwendung des § 28 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten Jahren verurteilt worden sei. Die aufgezeigten Umstände würden durchaus die Annahme rechtfertigen, dass die Beschwerdeführerin ihr Reisedokument dazu benützen wolle, entgegen den bestehenden Vorschriften Suchtgift in einer die Grenzmenge bei Weitem übersteigenden Menge einzuführen, weshalb die belangte Behörde von Amts wegen ein Entziehungsverfahren eingeleitet habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche und rechtzeitig am 28.01.2026 per E-Mail eingebrachte Beschwerde, in welcher die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin im Wesentlichen zusammengefasst ausführt, dass sich schon aus dem Inhalt des Strafaktes des Landesgerichtes X zu Zl *** ergebe, dass die Beschwerdeführerin bei ihren strafbaren Handlungen nicht einmal Suchtmittel nach Österreich eingeführt und lange Zeit nicht gewusst habe, was sie ausliefere. Die belangte Behörde sei in ihrer Bescheidbegründung überhaupt nicht auf die mildernden Strafbemessungsgründe im Verfahren beim Landesgericht X eingegangen, so dieses ua den bisher ordentlichen Lebenswandel angeführt habe. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihren Personalausweis benützen will, um entgegen den bestehenden Vorschriften Suchtgift in großen Mengen zu erzeugen, einzuführen oder in den Verkehr zu setzen. Die Entziehung des Personalausweises sei in keinster Weise gerechtfertigt und zum Schutz der öffentlichen Ordnung auch nicht geboten. Das Verhalten der Beschwerdeführerin ab Verhängung des Urteils vom 02.06.2025 sei von der belangten Behörde überhaupt nicht überprüft worden.
Mit Schreiben vom 29.01.2026, eingelangt am 05.02.2026, legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Tirol die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.
Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt zu Zl ***, in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zu Zl LVwG-2026/33/0336, sowie in dem vom Landesverwaltungsgericht Tirol eingeholten Strafakt des Landesgerichtes X zu Zl ***. Zudem führte das Landesverwaltungsgericht Tirol am 26.05.2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher die Beschwerdeführerin einvernommen wurde und wodurch sich das Landesverwaltungsgericht Tirol auch einen persönlichen Eindruck von ihr verschaffen konnte.
II.Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin ist am XX.XX.XXXX geboren und hat eine Lehre als Friseurin absolviert. Sie verfügt über einen Führerschein und somit über einen amtlichen Lichtbildausweis.
Zwischen Mitte August 2023 und Sommer 2024 hat die Beschwerdeführerin in W und in V vorschriftswidrig Suchtgift, und zwar zumindest 1.150 Gramm Kokain mit einem Reinsubstanzgehalt von zumindest 54% reinem Cocain (621 Gramm seines Cocain – 41,4 Grenzmengen) in vielen Teilhandlungen und in einer die Grenzmenge nach § 28b SMG um das 25-fache übersteigenden Menge erworben, besessen und gesondert verfolgten Personen überlassen. Weiters hat sie unbekannte Kleinmengen von Kokain (Cocain) für den eigenen Konsum erworben und besessen. Anlässlich dieser Taten wurde sie mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes X vom 02.06.2025, Zl ***, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG sowie wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG, nach § 28 Abs 1 StGB und nach § 28a Abs 4 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten Jahren verurteilt, wobei 16 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. In der Hauptverhandlung bekannte sich die Beschwerdeführerin vollumfänglich schuldig und legte ein reumütiges Geständnis ab.
Mit Bescheid der Justizanstalt X vom 10.11.2025, Zl ***, wurde der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrestes bewilligt und begann dieser am 20.11.2025. Mit Beschluss des Landesgerichtes X vom 19.01.2026, Zl ***, wurde die Beschwerdeführerin am 20.03.2026 aus der zu vollziehenden Haft entlassen, die Probezeit wiederum mit drei Jahren bestimmt, ihr die Weisung erteilt, Suchtberatung in Anspruch zu nehmen und die Einhaltung der Weisung dem Gericht unaufgefordert alle drei Monate durch Vorlage entsprechender Bestätigungen nachzuweisen sowie Bewährungshilfe angeordnet.
Seit ihrer Entlassung am 20.03.2026 bewohnt sie zusammen mit ihrem Freund eine Mietwohnung in U, zuvor hat sie dort in der Wohnung ihrer Mutter gewohnt. Die Beschwerdeführerin geht einer Vollzeitbeschäftigung als Verkäuferin bei der Firma Hartlauer in V nach, bei welcher sie ca Euro 800,- netto monatlich ins Verdienen bringt, wovon ca Euro 300,- monatlich einer Lohnpfändung unterliegen. In wirtschaftlicher Hinsicht strebt die Beschwerdeführerin einen Privatkonkurs an und ist diesbezüglich in Kontakt mit der Schuldnerberatung in Z. Für ihre berufliche Tätigkeit benötigt die Beschwerdeführerin kein Reisedokument.
Sie konsumiert (derzeit) keine Suchtmittel mehr und hat auch keinen Kontakt mehr dem verurteilten Mittäter und den Abnehmern.
Seit Verbüßung der unbedingten Strafhaft am 20.03.2026 liegt nunmehr (erst) das dritte Monat des Wohlverhaltens der Beschwerdeführerin vor.
III.Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen gründen sich im Wesentlichen auf den unbedenklichen Inhalt des verwaltungsbehördlichen Aktes und dem vom Landesverwaltungsgericht Tirol eingeholten Strafakt des Landesgerichtes X zu Zl ***, im Übrigen auf die im Sachverhalt zitierten und ebenso unbedenklichen Urkunden (Urteile, Beschlüsse, Bescheide).
So ergeben sich die Feststellungen zur Verurteilung der Beschwerdeführerin aus dem rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes X vom 02.06.2025, Zl ***, sowie die Feststellungen betreffend die Verbüßung der Strafe aus dem Bescheid der Justizanstalt X vom 10.11.2025, Zl ***, und dem Beschluss des Landesgerichtes X vom 19.01.2026, Zl ***, und wurden von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. Die Feststellungen zu ihrem Geständnis und zur eigenen Suchtmittelgewöhnung stützen sich auf die Verhandlungsmitschrift der Hauptverhandlung vom 02.06.2025.
Die Feststellungen zu ihren privaten, beruflichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gründen sich auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Dass sie weiterhin eine Suchtberatung sowie Bewährungshilfe in Anspruch zu nehmen hat, ordnet bereits der Beschluss des Landesgerichtes X vom 19.01.2026, Zl ***, an.
Die Angaben, dass die Beschwerdeführerin derzeit keine Drogen konsumiert, waren für das erkennende Landesverwaltungsgericht Tirol glaubhaft, nicht jedoch, dass dies bereits vor der Anzeige und dem darauffolgenden Gerichtsverfahren so gewesen wäre. Ihre eigene Suchtmittelgewöhnung ergibt sich auch aus den Strafbemessungsgründen im Urteil des Landesgerichtes X vom 02.06.2025. Ebensowenig konnte sie das Gericht davon überzeugen, dass sie die Suchtmittelberatung aus eigenem Antrieb fortführt, zumal dies ohnehin im Beschluss des Landesgerichtes X vom 19.01.2026 angeordnet wurde. Insofern konnte die Beschwerdeführerin für das Landesverwaltungsgericht Tirol auch (noch) nicht den Eindruck vermitteln, ausreichend stabil gegenüber derartig negativen Einflüssen bzw Kontakten zu sein. Dies auch vor dem Hintergrund des durchaus langen Zeitraumes ihres strafbaren Verhaltens und dem im Strafakt des Landesgerichtes zum Ausdruck kommenden Abhängigkeits- und Druckverhältnis vor allem zum Mittäter, wobei sich aus den darin enthaltenen Chatnachrichten auch ergibt, dass der Kontakt zu diesem oftmals offensichtlich auch von ihr selbst ausging.
Dass sie über einen Führerschein verfügt, hat die Beschwerdeführerin ebenso in der mündlichen Verhandlung angegeben, ebenso, dass sie kein Reisedokument für ihre Berufsausübung benötigt und auch nicht benötigt hat.
IV.Rechtslage:
Die wesentlichen Bestimmungen des Passgesetzes 1992, BGBl Nr 839/1992, in der Fassung BGB I Nr 50/2025, lauten auszugsweise wie folgt:
„Paßversagung
§ 14. (1) Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Reisepasses sind zu versagen, wenn
1. der Passwerber seine Identität nicht zweifelsfrei nachzuweisen vermag oder die erforderliche Mitwirkung verweigert,
2. die Freizügigkeit des Paßwerbers auf Grund gesetzlicher Bestimmungen beschränkt ist und die Versagung zur Erreichung des Ziels dieser Beschränkung erforderlich ist,
3. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Paßwerber den Reisepaß benützen will, um
a)sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die mit mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist, eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung im Inland zu entziehen,
b)gerichtlich strafbare Zollzuwiderhandlungen zu begehen,
c)die rechtswidrige Ein- oder Durchreise eines Fremden in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen Nachbarstaat Österreichs zu fördern,
d)illegalen Handel mit Waffen, Kriegsmaterial, radioaktiven Stoffen oder mit Gegenständen zu betreiben, die der Sicherheitskontrolle nach dem Sicherheitskontrollgesetz 1992, BGBl. Nr. 415/1992, unterliegen,
e)Personen der gewerbsmäßigen Unzucht in einem anderen Staat als in dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen oder in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, zuzuführen oder sie hiefür anzuwerben, oder
f)entgegen den bestehenden Vorschriften Suchtgift in einer großen Menge zu erzeugen, einzuführen, auszuführen oder in Verkehr zu setzen, oder
4. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß durch den Aufenthalt des Paßwerbers im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde, oder
5. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Passwerber könnte als Mitglied einer kriminellen Organisation oder kriminellen oder terroristischen Vereinigung im Sinne der §§ 278 bis 278b des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, durch den Aufenthalt im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährden.
(2) Von den Bestimmungen des Abs. 1 ist eine Ausnahme nur gemäß § 4a Abs. 1 Z 3 zulässig.
(3) Allein das Vorliegen eines voraussichtlich länger als drei Monate dauernden Hinderungsgrundes für die Abnahme von Papillarlinienabdrücken der Finger einer oder beider Hände steht der Ausstellung eines gewöhnlichen Reisepasses oder eines Dienst- oder Diplomatenpasses nicht entgegen.
Paßentziehung
§ 15. (1) Ein Reisepaß, dessen Gültigkeitsdauer nicht länger als fünf Jahre abgelaufen ist, ist zu entziehen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, die die Versagung der Ausstellung des Reisepasses rechtfertigen.
(2) Ein Reisepaß ist ferner zu entziehen, wenn
1. anläßlich einer paßbehördlichen Amtshandlung festgestellt wird, daß der Reisepaß nicht mehr die Identität des Paßinhabers wiedergibt, sofern es sich nicht um einen zeitlich nach der Passausstellung entstandenen Verlust von Gliedmaßen handelt,
2. eine Eintragung der Paßbehörde unrichtig oder unkenntlich ist,
3. das Lichtbild fehlt oder den Inhaber nicht mehr zweifelsfrei erkennen läßt, oder
4. der Reisepaß verfälscht, nicht mehr vollständig (§ 3 Abs. 2) oder aus sonstigen Gründen unbrauchbar ist.
(2a) Dienst- oder Diplomatenpässe sind zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für eine Ausstellung nicht mehr vorliegen.
(3) Unbeschadet der Abs. 1, 2 und 2a ist ein nicht zur Entwertung vorgelegter Reisepass (§ 10a) zu entziehen.
(4) Besitzt der Paßinhaber nicht mehr die Staatsbürgerschaft oder liegen die Fälle des Abs. 2 und 2a vor, so bedarf es keines Bescheides, wenn der Reisepaß der Behörde ohne weiteres zur Entwertung oder - in den Fällen des Abs. 2 Z 1 und 2 - zur Änderung vorgelegt wird.
(5) Vollstreckbar entzogene Reisepässe sind der Paßbehörde unverzüglich vorzulegen. Sie stellen keine gültigen Reisedokumente dar und sind von der Behörde zu entwerten.
Personalausweise
§ 19. […]
(2) Auf die Ausstellung, die Gültigkeitsdauer und ihre Einschränkung, die Vorlagepflicht, die Versagung und die Entziehung von Personal ausweisen, sowie auf die Abnahme von Personalausweisen sind die diesbezüglichen, die gewöhnlichen Reisepässe betreffenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes einschließlich des § 15 Abs. 5 mit der Maßgabe anzuwenden, daß Entziehungsverfahren auf gültige Personalausweise beschränkt sind.
[…]“
V.Erwägungen:
Gemäß § 15 Abs 1 PassG 1992 ist ein Reisepass, dessen Gültigkeitsdauer nicht länger als 5 Jahre abgelaufen ist, zu entziehen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, die die Versagung der Ausstellung eines Reisepasses rechtfertigen.
Gemäß dem vorliegendenfalls seitens der belangten Behörde herangezogenen § 14 Abs 1 Z 3 lit f Passgesetz 1992 ist die Ausstellung eines Reisepasses zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Passwerber den Reisepass benützen will, um entgegen den bestehenden Vorschriften Suchtgift in einer großen Menge zu erzeugen, einzuführen, auszuführen oder in Verkehr zu setzen. Dasselbe (sowie Nachfolgendes) gilt gegenständlich für die Entziehung des Personalausweises (§ 19 Abs 5 Passgesetz 1992). Eine (somit gebotene) Gefährdungs- bzw Zukunftsprognose stellt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine einzelfallbezogene Beurteilung dar (vgl etwa VwGH 20.02.2020, Ra 2020/22/0024).
So sind bei der Vornahme einer derartigen Prognose neben der Schwere des in der Vergangenheit erzielten Fehlverhaltens und der Dauer des Wohlverhaltens auch die familiären und sonstigen persönlichen Verhältnisse des Betroffenen sowie die wirtschaftliche Perspektive zu berücksichtigen. Zudem muss der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt werden (vgl wiederum VwGH 20.02.2020, Ra 2020/22/0024).
Der Verwaltungsgerichtshof hat (im Zusammenhang mit der Gefährdungsprognose nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005) allgemein festgehalten, dass Suchtgiftschmuggel ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist (vgl VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0060, mwN).
Der Verwaltungsgerichtshof hat aber ebenso ausgesprochen, dass durch die Entziehung eines Reisepasses gemäß § 14 Abs 1 Z 3 Passgesetz 1992 das unionsrechtlich zustehende Recht auf Freizügigkeit eingeschränkt wird und im Hinblick auf die Ausführungen des Gerichtshofes der Europäischen Union in seinem Urteil vom 17.11.2011 in der Rs C-430/10, Gaydarov, eine Auseinandersetzung damit erfolgen müsse, inwieweit vom Betroffenen immer noch eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr im Sinn der Vorgaben der Richtlinie 2004/38/EG ausgehe (vgl VwGH 19.06.2012, 2009/18/0094; 25.10.2017, Fe 2016/22/0001). Bloß allgemeine Aussagen hinsichtlich des Erfahrungswissens ohne das Anführen konkreter Tatsachen, auf welche die Annahme nach § 14 Abs 1 Z 3 lit f Passgesetz 1992 gestützt wird, werden diesen Anforderungen an die Zukunftsprognose nicht gerecht (vgl VwGH 06.09.2012, 2009/18/0159). Diesbezüglich hat auch der Verwaltungsgerichtshof klargestellt, dass bei der genannten Gefährdungs- bzw Zukunftsprognose ausschließlich das persönliche Verhalten des Betroffenen ausschlaggebend ist, während vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen nicht zulässig sind (vgl etwa VwGH 20.02.2020, Ra 2020/22/0024).
Auch können strafrechtliche Verurteilungen alleine die Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit beschränkende Maßnahmen nicht ohne Weiteres begründen (vgl EuGH 17.11.2011, C-340/10, Rs Gaydarov, Rn 34).
Weiters haben nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung bei der Betrachtung des Wohlverhaltens die Zeiten der Anhaltung im Strafvollzug außer Betracht zu bleiben (vgl etwa VwGH 18.09.2001, 2001/18/0169). Bei der Beurteilung des Wohlverhaltens ist in erster Linie das gezeigte Verhalten in Freiheit maßgeblich (vgl VwGH 22.03.2018, Ra 2017/22/0194) und dem sind die Zeiten des elektronisch überwachten Hausarrests nicht gleichzuhalten (vgl VwGH 18.09.2001, 2001/18/0169).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Wohlverhalten von zehn Monaten für sich genommen nicht hinreichend, um eine positive Zukunftsprognose zu erzielen (vgl erneut VwGH 20.02.2020, Ra 2020/22/0024). Allerdings sind, wie bereits erwähnt, bei Vornahme einer derartigen Prognose neben der Schwere des in der Vergangenheit gezeigten Fehlverhaltens und der Dauer des Wohlverhaltens auch die familiären und sonstigen persönlichen Verhältnisse des Betroffenen sowie die wirtschaftliche Perspektive zu berücksichtigen (vgl erneut VwGH 19.06.2012, 2009/18/0094, wonach strafrechtliche Verurteilungen allein eine die Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit beschränkende Maßnahme nicht ohne weiteres begründen können). Zudem muss bei einer Maßnahme wie der hier gegenständlichen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt werden (vgl VwGH 06.09.2012, 2009/18/0168).
Vor dem Hintergrund der aufgezeigten höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist fallbezogen auszuführen, dass die Beschwerdeführerin seit Sommer 2024 zwar keine strafbare Handlung mehr gesetzt hat und sie vor ihrer nunmehr vorliegenden Verurteilung vom 02.06.2025 gerichtlich unbescholten war. Abgesehen von einer geringfügigen Übertretung nach dem Tiroler Parkabgabegesetz im Jahr 2025, weist sie auch keine Verwaltungsübertretungen auf.
Seit der Verbüßung der unbedingten Haftstrafe am 20.03.2026 liegt jedoch zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt lediglich ein Zeitraum von nicht einmal drei Monaten des Wohlverhaltens vor und besteht hinsichtlich ihrer Verurteilung noch eine offene Probezeit von knapp drei Jahren.
Der lange Tatzeitraum von Mitte August 2023 bis Sommer 2024 und die Schwere des von ihr begangenen Verbrechens (mehr als 25-fach übersteigende Grenzmengen) und des Vergehens wirken bei der Prognosebeurteilung jedenfalls schwerer als das nach Verbüßen der Strafe zum Entscheidungszeitpunkt lediglich sehr kurze Wohlverhalten der Beschwerdeführerin.
Das durchgeführte Beschwerdeverfahren hat diesbezüglich ergeben, dass nunmehr zwar die privaten Verhältnisse der Beschwerdeführerin relativ stabil scheinen und hat das erkennende Landesverwaltungsgericht Tirol den Eindruck gewonnen, dass sie auch um eine persönliche Resozialisierung bemüht ist. Sie geht einer geordneten Beschäftigung nach und nimmt nach wie vor eine Suchthilfetherapie in Anspruch, dies – wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt wurde – jedoch nicht, wie sie dem Landesverwaltungsgericht Tirol zu vermitteln versuchte, aus eigenem Antrieb, sondern vielmehr wohl deshalb, da sie gemäß dem Beschluss des Landesgerichtes X vom 19.01.2026 dazu verpflichtet ist.
Wenngleich das Landesverwaltungsgericht Tirol ihren Aussagen Glauben schenkt, wonach sie (derzeit) keinen Kontakt mehr zu ihrem Mittäter und den Abnehmern hat, konnte die Beschwerdeführerin jedoch (noch) nicht den Eindruck vermitteln, ausreichend stabil gegenüber derartig negativen Einflüssen bzw Kontakten zu sein. Dies, wie bereits erwähnt, auch vor dem Hintergrund des langen Zeitraumes und dem im Strafakt des Landesgerichtes zum Ausdruck kommenden Abhängigkeits- und Druckverhältnis vor allem zum Mittäter, so laut den im Strafakt einliegenden Chatprotokollen der Kontakt zu diesem vielfach offensichtlich von ihr selbst ausging. Diesbezüglich konnte das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht davon überzeugt werden, dass der Entzug des Personalausweises nicht gerechtfertigt ist.
Mit ihrem weiteren Vorbringen, dass sich aus der vorzeitigen Entlassung aus dem elektronisch überwachten Hausarrest ergebe, dass aufgrund guter Führung sowohl das Gericht als auch die Vollzugsbehörden ihre positive Entwicklung anerkannt hätten und die belangte Behörde überhaupt nicht auf die mildernden Strafbemessungsgründe im Verfahren vor dem Landesgericht X eingegangen sei, vermochte die Beschwerdeführerin weiters nichts zu gewinnen, denn das Verwaltungsgericht (und auch die Behörde) haben das Vorliegen eines Passversagungsgrundes eigenständig zu beurteilen, ohne an die Erwägungen des (ordentlichen) Gerichtes gebunden zu sein (vgl VwGH 25.09.2019, Ra 2019/22/0049 mwN).
Ebenso ist dem entsprechenden Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie nicht einmal Suchtmittel nach Österreich eingeführt habe, entgegenzuhalten, dass es in einem Verfahren nach § 15 Abs 1 iVm § 14 Abs 1 Z 3 lit f Passgesetz 1992 nicht von Bedeutung ist, ob die Beschwerdeführerin bei der Begehung der ihr angelasteten Straftaten nach dem Suchtmittelgesetz ihr Reisedokument verwendet hat und/oder selbst das Suchtgift aus dem Ausland importiert hat (VwGH 19.09.2001, Zl 2001/18/0169). Es ist doch eine Erfahrungstatsache, dass der inländische Drogenmarkt und Drogenhandel in den meisten Fällen mit Suchtgiftimporten aus dem Ausland verknüpft ist (VwGH 27.01.2004, Zl 2003/18/0284 mwN). Die Verwendung eines Personalausweises würde der Beschwerdeführerin einen weiteren Handel mit Suchtmittel jedenfalls erleichtern.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol anerkennt die derzeit stabilen familiären und privaten und Verhältnisse der Beschwerdeführerin, vermochten jedoch auch diese keine Unverhältnismäßigkeit in Bezug auf die Entziehung des Personalausweises aufzuzeigen. Die Beschwerdeführerin lebt nunmehr mit Freund in U. Sie kann ihrer beruflichen Tätigkeit in V nachgehen und benötigt dafür kein Reisedokument. Eine Unverhältnismäßigkeit ergibt sich weiters auch vor dem Hintergrund nicht, dass hinsichtlich der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin (derzeit) nicht von stabilen Verhältnissen auszugehen ist, da sich diese, laut ihren eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung, im Kontakt mit der Schuldnerberatung befindet und einen Privatkonkurs anstrebt sowie ihr Einkommen bereits einer Lohnpfändung unterliegt.
Mit ihren weiteren Angaben in der mündlichen Verhandlung, wonach es privat schon erstrebenswert wäre, wenn sie wieder einmal in den Urlaub fahren könnte, vermochte sie ebenso keine Unverhältnismäßigkeit aufzuzeigen.
Das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art 8 Abs 2 EMRK steht unter Gesetzesvorbehalt, der einen gesetzlich vorgesehenen Eingriff unter anderem zur Verhinderung von Straftaten und zum Schutz der Gesundheit rechtfertigt, und die vorliegend ausgesprochene Entziehung des Personalausweises dient gerade diesem Zweck (VwGH 27.01.2004, 2003/18/0284).
Aus alledem ergibt sich, dass das öffentliche Interesse an der Verhinderung von Straftaten und der Schutz der Volksgesundheit im gegenständlichen Fall das Interesse der Beschwerdeführerin an urlaubsbedingten Aufenthalten im Ausland überwiegen. Darüber hinausgehende Interessen wurden von ihr nicht vorgebracht und sind im Verfahren auch nicht hervorgekommen. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin selbst ausgeführt und ist dies ihrer beruflichen Betätigung wohl auch immanent, dass sie, wie zuvor ausgeführt, für diese kein Reisedokument benötigt, abgesehen davon verfügt sie über einen amtlichen Lichtbildausweis in Form eines Führerscheins, sollte ein solcher, etwa für Behördengänge oÄ, erforderlich sein.
Zusammengefasst kommt das Landesverwaltungsgericht Tirol somit zum Ergebnis, dass sich die Beschwerdeführerin zwar (derzeit) vom Suchtmittelkonsum sowie von ihrem Mittäter und Abnehmern losgesagt haben mag und nunmehr bemüht ist, sich ein rechtskonformes Leben aufzubauen. Die Schwere des von der Beschwerdeführerin begangenen Verbrechens und des Vergehens, der lange Deliktszeitraum, die noch ausstehende Probezeit von drei Jahren, ihr vergangener eigener Suchtgiftkonsum, der von ihr im Rahmen der mündlichen Verhandlung gewonnene persönliche Eindruck, ihre derzeit nicht als stabil anzusehenden wirtschaftlichen Verhältnisse sowie vor allem die bisher noch nicht einmal drei Monate andauernde Zeit des Wohlverhaltens können jedoch im gegenständlichem Fall noch nicht zu einer positiven Prognose ihres künftigen Verhaltens führen.
Das Fehlverhalten der Beschwerdeführerin war als gravierend einzustufen und es ist von einer großen Gefährdung der Volksgesundheit durch das von ihr begangene Verbrechen auszugehen. Im Hinblick auf das zuvor Aufgezeigte und vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass gerade bei Suchtgiftdelikten die Wiederholungsgefahr besonders groß ist (vgl wiederum VwGH 28.06.2000, 2000/18/0119 mwN), ergibt sich für das erkennende Landesverwaltungsgericht weiters, dass unter Berücksichtigung sämtlicher (wenngleich wohl auch positiver) Umstände die Zeit des Wohlverhaltens noch viel zu kurz ist, um einen Wegfall der von der Beschwerdeführerin ausgehenden Gefahr annehmen zu können. Auch ist die Gefahr eines Rückfalls aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol noch als zu hoch einzustufen, kann weiters noch nicht von einer dauerhaften Entwöhnung ausgegangen werden und war die Entziehung des Personalausweises durch die belangte Behörde demnach auch nicht unverhältnismäßig, weshalb der Beschwerde keine Folge zu geben war.
Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im vorliegenden Fall war eine sachverhaltsbezogene Einzelfallentscheidung zu treffen, die nach Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens auf Grundlage klarer gesetzlicher Vorgaben und anhand der entsprechend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beantwortet werden konnte.
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Moser
(Richterin)
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