LVwG T LVwG-2026/35/1068-5

LVwG-2026/35/1068-5Landesverwaltungsgericht05.06.2026

Regest

Taxifahrzeug<br/>an Standplätze auffahren<br/>Bereitstellen des Fahrzeuges<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2026/35/1068-5

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2026.35.1068.5

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Christ aufgrund der Beschwerde von Herrn AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.2.2026, ***, betreffend eine Übertretung nach der Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2020 (TPBBO 2020), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensablauf:

1. Verfahren betreffend das angefochtene Straferkenntnis vom 24.2.2026, ***:

Aufgrund einer auf einer Privatanzeige beruhenden Anzeige der Polizeiinspektion X vom 18.1.2026 und nachdem sich der nunmehrige Beschwerdeführer über Aufforderung der belangten Behörde mit Emails vom 8.2.2026 und 9.2.2026 zu rechtfertigen versuchte, wurde Herrn AA mit dem in weiterer Folge erlassenen und nunmehr angefochtenen Straferkenntnis Folgendes zur Last gelegt:

„1. Datum/Zeit: 17.01.2026, 03:01 Uhr

Ort: **** X, Adresse 3 Gemeindestraße Ortsgebiet vor Lokal ‚W‘

Betroffenes Fahrzeug: PKW, Kennzeichen: ***

Sie sind als Lenker zum angeführten Zeitpunkt, mit dem Taxifahrzeug, Kennzeichen *** an o.a. Örtlichkeit aufgefahren, obwohl im Gemeindegebiet von **** X nach § 96 Abs. 4 StVO festgesetzte Standplätze vorhanden sind und in einem solchen Fall nur diese Standplätze zum Auffahren mit Taxifahrzeugen benützt werden dürfen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 14 Abs. 1 Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2020

Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

1. € 50,00

falls diese uneinbringlich ist,

Ersatzfreiheitsstrafe von

23 Stunde(n)

Gemäß

§ 21 Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2020 iVm § 15 Abs. 5 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz“

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass aufgrund der verfahrenseinleitenden Anzeige und des Umstandes, dass Herr AA trotz entsprechender Behauptung keinerlei Nachweise erbracht habe, dass es sich gegenständlich um eine bestellte Fahrt gehandelt hat, die gegenständliche Verwaltungsübertretung als erwiesen angesehen werden könne.

Der Unrechtsgehaltes der vorliegenden Verwaltungsübertretung sei aus näher bezeichneten Gründen nicht als geringfügig einzustufen und hinsichtlich der Strafbemessung wird auf die Strafbemessungskriterien im Sinn des § 19 VStG verwiesen.

Laut dem im Akt befindlichen Zustellschein wurde dem Beschwerdeführer das gegenständliche Straferkenntnis am 6.3.2026 zugestellt.

2. Beschwerde:

Gegen das unter Z 1 genannte Straferkenntnis erhob Herr AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Beschwerde, welche am 23.3.2026 per Email an die belangte Behörde übermittelt wurde.

Begründet wurde diese Beschwerde, mit der insbesondere eine ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses begehrt wird, damit, dass die vorgeworfene Tat nicht begangen worden sei und dass Dokumentationen der Fahrten und Anrufe belegen könnten, dass es sich um kein Herumfahren gehandelt habe.

3. Zum Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht:

In der vorliegenden Angelegenheit wurde vom Landesverwaltungsgericht am 13.5.2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der dem Beschwerdeführer die Gelegenheit gegeben wurde, den gegenständlichen Tatvorwurf zu entkräften, und in der der Privatanzeiger als Zeuge einvernommen wurde.

In weiterer Folge wurde die Gemeinde X um Mitteilung darüber ersucht, welche Regelungen zur Taxibeförderung es in der Gemeinde X gibt. Da es laut Vorbringen in der vom Landesverwaltungsgericht durchgeführten Verhandlung einer speziellen Genehmigung (per App) bedürfe, bestünde überdies die Frage, um welche Art der Genehmigung es sich diesbezüglich handelt und ob für das Kennzeichen *** eine solche Genehmigung ausgestellt wurde.

Mit Schreiben der Gemeinde X vom 13.5.2026 wurde mitgeteilt, dass für das Taxi mit dem Kennzeichen *** eine Ausnahmebewilligung für das Befahren der Fußgängerzone in Ausübung des Taxigewerbes erteilt wurde, dass für dieses Taxi allerdings über die Taxi App für den maßgeblichen Tatzeitraum keine Bestellung vorliegt.

Im Rahmen des hierzu eingeräumten Parteiengehörs führte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1.6.2026 im Wesentlichen aus, dass anhand von vorgelegten Unterlagen, insbesondere aufgrund von Zahlungsbelegen, nachgewiesen werden könne, dass zum angenommenen Tatzeitpunkt eine bestellte Fahrt durchgeführt worden wäre.

II. Rechtliche Erwägungen:

1. Zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde:

Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.

Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.

Herr AA ist als Beschuldigter des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 32 Abs 1 VStG zweifellos Partei und war insofern zum Zeitpunkt der Erhebung der gegenständlichen Beschwerde hierzu legitimiert.

Die Beschwerde wurde auch innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist eingebracht und ist insofern rechtzeitig.

Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die vorliegende Beschwerde auch zulässig.

2. Zur Sache:

Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen der TPBBO 2020 (§§ 14 und 21) lauten wie folgt:

„§ 14

Auffahren auf Standplätze

(1) Sind in einer Gemeinde Standplätze nach § 96 Abs. 4 der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr. 129/2023, festgesetzt worden, so dürfen Taxifahrzeuge nur auf diese Standplätze auffahren, es sei denn, es wäre aufgrund einer besonderen straßenpolizeilichen Anordnung oder im Abs. 2 und 3 etwas anderes bestimmt. Unter Auffahren ist das Bereitstellen des Fahrzeuges zur Aufnahme von Fahrgästen zu verstehen.

(2) Sind in einer Gemeinde Standplätze nach § 96 Abs. 4 StVO 1960 festgesetzt worden und gilt in dieser Gemeinde ein verordneter Taxitarif gemäß § 14 Abs. 1 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 so dürfen ausschließlich Taxifahrzeuge mit Fahrpreisanzeiger auf diesen Standplätzen auffahren.

(3) Bei Großveranstaltungen, zu denen mehr als 1.500 Besucher oder Teilnehmer gleichzeitig erwartet werden, dürfen Taxifahrzeuge in unmittelbarer Nähe der jeweiligen Veranstaltung auch außerhalb von Standplätzen auffahren.

(4) Taxifahrzeuge sind auf den Standplätzen den vorhandenen Taxifahrzeugen anzureihen und nach Möglichkeit so aufzustellen, dass ohne Rückwärtsfahren und ohne Gefährdung des übrigen Straßenverkehrs aus der Reihe herausgefahren werden kann.

(5) Sofern das Taxischild nach § 5 Abs. 1 letzter Satz zu beleuchten ist, darf die Beleuchtung auf Standplätzen nicht abgeschaltet werden.“

„§ 21

Strafbestimmungen

(1) Übertretungen dieser Verordnung sind nach den Bestimmungen des Gelegenheitsverkehrsgesetzes 1996 zu bestrafen.

(2) Abgesehen von den im § 15 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7.267,- Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer

a) § 4 zuwiderhandelt;

b) nicht dafür sorgt, dass die gemäß § 3 Abs. 5 erforderliche Ausnahmegenehmigung mitgeführt wird.“

Der im vorliegenden Fall ebenfalls maßgebliche § 15 Abs 5 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 lautet auszugsweise wie folgt:

„(5) Eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro zu ahnden ist, begeht, wer als Lenker

1. Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält;

2. (…)“

Zunächst ist im vorliegenden Fall festzuhalten, dass der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach § 27 VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde nach § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten hat.

Vom Beschwerdeführer wird im vorliegenden Fall bestritten, die gegenständliche Tat begangen zu haben.

Aus einem vom Landesverwaltungsgericht angeforderten Schreiben der Gemeinde X vom 13.5.2026 und den diesbezüglich übermittelten Unterlagen geht eindeutig hervor, dass für das Taxi mit dem Kennzeichen *** zwar eine Ausnahmebewilligung für das Befahren der Fußgängerzone in Ausübung des Taxigewerbes erteilt wurde, dass für dieses Taxi aber über die Taxi App für den maßgeblichen Tatzeitraum keine Bestellung vorliegt.

Im angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschwerdeführer nun allerdings nicht der Vorwurf gemacht, dass er entgegen der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde X vom 3.11.2021 über die Einrichtung einer Fußgängerzone während der Wintersaison diese Fußgängerzone mit seinem Taxi befahren hat, sondern wird ihm vorgeworfen, dass er als Lenker mit seinem Taxifahrzeug an die angegebene Örtlichkeit aufgefahren ist, obwohl im Gemeindegebiet von **** X nach § 96 Abs 4 StVO festgesetzte Standplätze vorhanden sind.

Dieser zuletzt genannte Vorwurf konnte im durchgeführten Verfahren allerdings nicht zweifelsfrei erwiesen werden. Im Sinne des oben wiedergegebenen § 14 Abs 1 TPBBO 2020 versteht man unter „Auffahren“ „das Bereitstellen des Fahrzeuges zur Aufnahme von Fahrgästen“. Im vorliegenden Fall deutet allerdings weniger darauf hin, dass der Beschwerdeführer am angenommenen Tatort zur angenommenen Tatzeit sein Fahrzeug bereitgestellt hat, sondern mehr darauf, dass eine bestellte Taxifahrt durchgeführt wurde. So machte der als Zeuge einvernommene Privatanzeiger keine Angaben, die nahelegen könnten, dass der Beschwerdeführer sein Taxi bereitgestellt hat; vielmehr hat dieser ausdrücklich dargelegt, dass der Beschwerdeführer beim gegenständlichen Vorfall Gäste aufgenommen hat und wurde dies auch durch ein Lichtbild, das einen Fahrgast im Fahrzeug des Beschwerdeführers zeigt, dokumentiert. Dies stützt aber die durch die Vorlage von Zahlungsbelegen untermauerten Angaben des Beschwerdeführers, dass es sich damals um eine bestellte Taxifahrt gehandelt hat. Damit scheidet aber der Vorwurf des unzulässigen Auffahrens aus. Ob diese Bestellung letztlich, wie vom Beschwerdeführer im Zuge seiner Einvernahme behauptet, telefonisch, per Handfunkgerät oder auf andere Weise erfolgte, ist in diesem Zusammenhang irrelevant. Auch der Umstand, dass eine Befahrung der Fußgängerzone laut Bescheid vom 30.12.2025, ***, für das Kennzeichen *** an sich nur bei Buchung einer Taxifahrt über die mobile App der Gemeinde X „X-drive-in“ zulässig ist, spielt im vorliegenden Fall keine Rolle, weil Sache der gegenständlichen Strafverfahrens, wie bereits oben dargelegt, nicht die Frage ist, ob eine Befahrung der Fußgängerzone zulässig war, sondern ob der Beschwerdeführer unzulässigerweise aufgefahren ist. Die Befragung des Privatanzeigers in der am 13.5.2026 durchgeführten Verhandlung hat beim erkennenden Richter auch den Eindruck erweckt, dass er mit seiner Anzeige nicht das verbotene Auffahren anprangern wollte, sondern das Befahren der Fußgängerzone, und zwar aufgrund der irrtümlichen Annahme, dass der Beschwerdeführer für sein Taxi mit dem Kennzeichen *** über keine Ausnahmegenehmigung der Gemeinde X verfügt.

Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen konnte aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichts nicht zweifelsfrei erwiesen werden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich entsprechend der Auffassung der belangten Behörde im Sinn des § 14 Abs 1 TPBBO 2020 mit seinem Taxi zur angenommenen Tatzeit am angenommenen Tatort in einer Gemeinde, in der Standplätze nach § 96 Abs 4 StVO festgesetzt wurden, auf eine Örtlichkeit aufgefahren ist, bei der es sich um keinen dieser Standplätze handelt, und war daher im Zweifel für den Beschuldigten nicht anzunehmen, dass dieser die objektiven Tatbestandsmerkmale der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht hat.

Der gegenständlichen Beschwerde war daher stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das diesbezüglich geführte Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG einzustellen, da die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden konnte.

Kosten für das Beschwerdeverfahren waren nicht in Anschlag zu bringen, da solche nach § 52 Abs 1 VwGVG vom Beschwerdeführer nur zu tragen sind, wenn durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes das angefochtene Straferkenntnis bestätigt wird.

III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Der vorliegenden Entscheidung kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Sie liegt insbesondere nicht auch im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzlichen Argumenten gestützten Rechtsprechung. Die Entscheidung betrifft keine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder des formellen Rechts (vgl. etwa VwGH 26.9.1991, 91/09/0144 zum vormaligen § 33a VwGG).

Im Übrigen ist eine Revision durch den Beschwerdeführer gemäß § 25a Abs 4 VwGG schon deshalb ausgeschlossen, da 1.) in der gegenständlichen Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2.) im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.

B e l e h r u n g und H i n w e i s e

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Christ

(Richter)

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