LVwG T LVwG-2026/48/1037-1

LVwG-2026/48/1037-1Landesverwaltungsgericht02.06.2026

Regest

Säumnis<br/>Verletzung der Entscheidungspflicht<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2026/48/1037-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2026.48.1037.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Müller, LL.M. über die Säumnisbeschwerde des Herrn AA, Adresse 1, **** Z, betreffend eine Angelegenheit nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG),

zu Recht:

1. Der Säumnisbeschwerde wird Folge gegeben und der belangten Behörde gemäß § 28 Abs 7 VwGVG aufgetragen, bescheidmäßig über den Antrag des Beschwerdeführers auf Zugang zu Informationen vom 10.01.2026, eingelangt am 13.01.2026, binnen einer Frist von vier Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu entscheiden.

2. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer brachte mit Schreiben vom 10.01.2026, bei der belangten Behörde am 13.01.2026 eingelangt, den Antrag auf Informationszugang gemäß § 5 IFG betreffend das Planungsverfahren „***“. Für den Fall einer teilweisen oder vollständigen Ablehnung beantragte er die Erlassung eines schriftlichen Bescheides gemäß § 11 IFG.

Mit weiterem Schreiben vom 11.02.2026, bei der belangten Behörde am 13.02.2026 eingelangt, beantragte er erneut die Erlassung eines schriftlichen Bescheides gemäß § 11 IFG betreffend den zuvor gestellten Antrag vom 13.01.2026.

Mit weiteren Schreiben vom 25.02.2026 und 17.03.2026 beantragte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen, Sollten die entsprechenden Unterlagen nicht Bestandteil des Verordnungsaktes der Gemeinde sein, werde um Mitteilung ersucht. Es werde um Übermittlung binnen 14 Tagen ab Zugang des Schreibens ersucht.

Mit Schreiben vom 17.03.2026 wurde das Schreiben vom 25.02.2026 in Erinnerung gerufen.

Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24.03.2026 Unterlagen und Informationen. Darin wurde ausgeführt, dass die in Betracht kommenden Interessen an der Erteilung der begehrten Information einerseits und an der Geheimhaltung der Information andererseits gegeneinander abgewogen worden seien und dem Beschwerdeführer die Information zum Entwurf des Bebauungsplanes mit Festlegungen des Erschließungsplanes „***“ erteilt werde. Gleichzeitig werde der mit 24.02.2026 beschlossene Bebauungsplan mit Festlegungen des Erschließungsplanes übermittelt. Die beim Bauamt der Gemeinde Z vorliegenden Informationen seien dem Mail im Anhang angeschlossen. Der dem Bebauungs- und Erschließungsplan zugrundeliegende Neueinteilungsplan gemäß § 83 ff TROG 2022, Zl *** sei im Erläuterungsbericht enthalten. Betreffend die Information zum Baulandumlegungsverfahren zur Neuregelung der Grundstücksordnung gemäß § 83 ff TROG 2022 liege der Gemeinde Z nicht vor und sei das Informationsbegehren an die Umlegungsbehörde zu richten. Öffentliche Stellen seien insbesondere nicht verpflichtet, Informationen zur Gewährung von Informationszugang aufzubereiten, zu sammeln, zusammenzustellen, zu analysieren, aufzubereiten oder zu erläutern.

Mit Schreiben vom 14.04.2026 brachte der Beschwerdeführer die Säumnisbeschwerde ein, da über seinen Antrag auf Bescheiderlassung vom 13.02.2026 nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen zwei Monate entschieden worden sei.

II.Sachverhalt:

Mit Antrag vom 10.01.2026, eingebracht am 13.01.2026 beantragte der Beschwerdeführer, gemäß § 5 IFG Zugang zu amtlichen Informationen im Zusammenhang mit dem Planungsverfahren „***“. Für den Fall einer teilweisen oder vollständigen Ablehnung beantragte er die Erlassung eines schriftlichen Bescheides gemäß § 11 IFG und wiederholte mit Schreiben vom 11.02.2026, eingelangt am 13.02.2026, den Antrag auf Bescheiderlassung gemäß §11 IFG.

Mit E-Mail vom 24.03.2026 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer Informationen und verwies auf Veröffentlichungen nach dem IFG auf data.gv.at. Über seinen Antrag auf Bescheiderlassung gemäß § 11 IFG wurde jedoch nicht abgesprochen.

Mit Schreiben vom 14.04.2025 brachte er die Säumnisbeschwerde ein. Der Beschwerdeführer erachtet die übermittelten Informationen als nicht vollständig.

III.Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus dem Akt und den zitierten Schreiben.

Aus dem Behördenakt und der E-Mail vom 24.03.2026 war zu erkennen, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer Informationen übermittelte.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die im Übrigen nicht beantragt wurde, konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG abgesehen werden, die Feststellungen aus dem Akt zu entnehmen waren. Verwaltungsgerichte können gemäß § 24 Abs 4 VwGVG, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrags von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen. Die mündliche Erörterung ließ daher eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten.

IV.Rechtslage

Die wesentlichen Bestimmungen lauten:

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idF BGBl I Nr. 147/2024

„Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde

§ 8. (1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

[…]“

„Erkenntnisse

§ 28. […]

(7) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.“

Informationsfreiheitsgesetz (IFG) idF BGBl I Nr 52/2025

„Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Information im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs, im Tätigkeitsbereich einer Stiftung, eines Fonds oder einer Anstalt oder im Geschäftsbereich einer Unternehmung, unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist.

[…]

„Rechtsschutz

§ 11. (1) Wird der Zugang zur Information nicht gewährt, ist auf schriftlichen Antrag des Informationswerbers vom informationspflichtigen Organ hierüber binnen zwei Monaten nach Einlangen dieses Antrages ein Bescheid zu erlassen.

(2) Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, wie auch im Fall der Erhebung einer Säumnisbeschwerde, hat das Verwaltungsgericht binnen zwei Monaten zu entscheiden. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 14 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013) beträgt drei Wochen. § 16 Abs. 1 VwGVG ist nicht anzuwenden; die Behörde hat dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens unverzüglich vorzulegen.

(3) Im Fall der rechtswidrigen Nichtgewährung des Zugangs zu Informationen hat das Verwaltungsgericht auszusprechen, dass und in welchem Umfang Zugang zu gewähren ist.“

V.Erwägungen:

Zu Säumnis:

Da die belangte Behörde nicht der zweimonatigen Entscheidungsfrist gemäß § 11 Abs 1 IFG zu dem Antrag vom 13.01.2026 sowie 13.02.2026 entsprochen hat, mag sie auch – nicht feststellbare – Informationen mit E-Mail vom 24.03.2026 dem Beschwerdeführer übermittelt haben, liegt die Säumnis zur Erlassung eines Bescheides vor. Die Säumnisbeschwerde ist daher zulässig.

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung:

Die belangte Behörde bringt im Vorlageschreiben an das Landesverwaltungsgericht Tirol vom 14.04.2026 zum Ausdruck, sie habe aufgrund vollständiger Informationserteilung keinen Bescheid nach § 11 IFG erlassen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Auskunftspflichtrecht ist ein Antrag auf bescheidmäßigen Abspruch dann mit Bescheid zurückzuweisen, wenn die begehrte Auskunft nach Auffassung der Behörde bereits erteilt wurde (vgl etwa VwGH 05.10.2021,Ra 2020/03/0120; 11.10.2000, 98/01/0473); auch über die Unzulässigkeit eines solchen Antrags ist bescheidmäßig abzusprechen (VwGH 19.12.2019, Ra 2018/07/0454). Der Verwaltungsgerichtshof hat darüber hinaus klargestellt, dass eine auskunftswerbende Person einen Rechtsanspruch auf bescheidmäßige Erledigung ihres Antrags hat und dass die Nichterlassung eines solchen Bescheides innerhalb der Entscheidungsfrist zur Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde führt (VwGH 19.10.2023, Ro 2017/07/0026; zur inhaltsgleichen Rechtslage im Umweltinformationsrecht VwGH 19.10.2023, Ra 2022/07/0216).

Diese Grundsätze sind auf das Informationsfreiheitsgesetz übertragbar. Auch das IFG sieht – vergleichbar mit dem Auskunftspflichtgesetz 1987 und den Umweltinformationsgesetzen – ein zweistufiges System vor, bei dem der Informationszugang primär durch Realakt zu gewähren ist, während im Fall der Nichtgewährung oder auf entsprechenden Antrag hin eine bescheidmäßige Erledigung zu erfolgen hat (§ 11 IFG; vgl zum Auskunftspflichtgesetz 1987 VwGH 24.5.2018, Ro 2017/07/0026).

Würde man in Fällen behaupteter vollständiger Informationserteilung eine bescheidmäßige Erledigungspflicht verneinen, hätte es die Behörde in der Hand, durch bloße faktische Übermittlung von Informationen die bescheidmäßige Überprüfbarkeit des geltend gemachten Anspruchs zu vereiteln. Dies würde dem Gebot effektiven Rechtsschutzes widersprechen.

Daraus folgt, dass ein Antrag nach § 11 IFG auch dann bescheidmäßig zu erledigen ist, wenn die Behörde von einer bereits erfolgten vollständigen Informationserteilung ausgeht; in diesem Fall wäre der Antrag – entsprechend der zitierten Rechtsprechung zum Auskunftspflichtrecht – mit Bescheid zurückzuweisen gewesen (vgl auch LVwG Kärnten 11.03.2026, KLVwG-419/4/2026; 04.03.2026, KLVwG-311/4/2026; Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG [2025] § 11 Rz 12). Die Unterlassung einer solchen bescheidmäßigen Erledigung lässt den Antrag unerledigt und begründet die Säumnis. Die Säumnisbeschwerde ist daher zulässig.

Überwiegendes Verschulden der belangten Behörde

Nach § 8 Abs 1 letzter Satz VwGVG ist eine zulässige Säumnisbeschwerde abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Der Verschuldensbegriff ist objektiv zu verstehen. Ein überwiegendes Verschulden liegt bereits dann vor, wenn die Behörde weder durch das Verhalten der Partei noch durch unüberwindliche Hindernisse an der rechtzeitigen Entscheidung gehindert war und dennoch die für eine zügige Verfahrensführung erforderlichen Schritte unterlässt oder grundlos zuwartet(VwGH 25.11.2015, Ra 2015/08/0102).

Im vorliegenden Fall ist ein überwiegendes Verschulden der belangten Behörde zu bejahen, ein Mitverschulden der Beschwerdeführerin ist nicht ersichtlich. Unüberwindliche Hindernisse für die Bescheiderlassung wurden weder behauptet noch sind solche erkennbar.

Die belangte Behörde hat vielmehr ausdrücklich dargelegt, sie habe wegen angenommener vollständiger Informationserteilung bewusst von einer bescheidmäßigen Erledigung abgesehen. Damit hat die belangte Behörde in Kenntnis des anhängigen Bescheidantrags die gesetzliche Entscheidungsfrist ungenützt verstreichen lassen.

Die Voraussetzungen für eine Abweisung der Säumnisbeschwerde nach § 8 Abs 1 letzter Satz VwGVG liegen somit nicht vor.

Anwendung des § 28 Abs 7 VwGVG im IFG-Säumnisverfahren

§ 28 Abs 7 VwGVG ermöglicht es dem Verwaltungsgericht, seine Entscheidung im Säumnisbeschwerdeverfahren zunächst auf die Klärung maßgeblicher Rechtsfragen zu beschränken und der Behörde aufzutragen, den versäumten Bescheid unter Bindung an diese Rechtsanschauung innerhalb einer Frist (maximal acht Wochen) zu erlassen. Kommt die Behörde diesem Auftrag nicht nach, hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden.

Die Bestimmung eröffnet dem Verwaltungsgericht eine Wahlmöglichkeit zwischen sofortiger Sachentscheidung und einem solchen Vorgehen; maßgeblich sind insbesondere Gesichtspunkte der Verfahrensökonomie und die Frage, ob noch Sachverhaltsermittlungen erforderlich sind (vgl Köhler in Köhler/Brandtner/Schmelz, VwGVG, § 28 Rz 222f). Das Informationsfreiheitsgesetz schließt die Anwendung des § 28 VwGVG nicht aus; § 11 Abs 2 IFG erklärt ausdrücklich nur § 16 Abs 1 VwGVG für unanwendbar. § 28 Abs 7 VwGVG bleibt daher im IFG‑Säumnisverfahren grundsätzlich anwendbar.

Im vorliegenden Fall ist entscheidungswesentlich die Rechtsfrage, ob die belangte Behörde über den Bescheidantrag der Beschwerdeführerin nach § 11 IFG auch dann bescheidmäßig abzusprechen hat, wenn sie von einer bereits erfolgten vollständigen Informationserteilung ausgeht. Die Frage, ob die erteilten Informationen tatsächlich vollständig zugänglich gemacht werden oder ob (teilweise) Verweigerungsgründe bestehen, wurde von der belangten Behörde bislang nicht in Bescheidform und damit anfechtbar entschieden.

Das Verwaltungsgericht kann die begehrten Informationen nicht selbst als Realakt erteilen; es könnte im Fall rechtswidriger Nichtgewährung gemäß § 11 Abs 3 IFG lediglich aussprechen, dass und in welchem Umfang Zugang zu gewähren ist.

Vor diesem Hintergrund erscheint es aus Gründen der Verfahrensökonomie sowie zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes sachgerecht, von der Möglichkeit des§ 28 Abs 7 VwGVG Gebrauch zu machen.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hält daher fest, dass über einen Antrag nach § 11 IFG auch dann bescheidmäßig abzusprechen ist, wenn die Behörde von einer bereits erfolgten vollständigen Informationserteilung ausgeht. Die weitere Sachverhaltsermittlung, insbesondere zur Frage der Vollständigkeit der bisher erteilten Informationen sowie allfälliger Geheimhaltungsgründe, bleibt zunächst der belangten Behörde vorbehalten und konnte auch anhand des übermittelten Aktes nicht festgestellt werden.

Bei der Ermessensausübung ist auch auf den dem IFG immanenten Beschleunigungszweck Bedacht zu nehmen. Die gesetzlich vorgesehenen kurzen Fristen sprechen für eine rasche, jedoch gestufte Klärung. Die festgesetzte Frist von vier Wochen liegt deutlich unter dem Höchstmaß des § 28 Abs 7 VwGVG und erscheint im Hinblick auf den bisherigen Verfahrensstand ausreichend.

VI.Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Da im vorliegenden Fall die Rechtsprechung fehlt, ob eine Säumnis vorliegt, wenn kein Bescheid trotz Antrag auf Bescheiderlassung binnen zwei Monaten nach § 11 Abs 2 IFG erlassen wurde, sondern vielmehr nur die Auskunft erteilt wurde, wird die ordentliche Revision zugelassen.

Es stellt sich die weitere Frage, ob eine Anwendung des § 28 Abs 7 VwGVG in Angelegenheiten des IFG ausgeschlossen ist, da § 11 Abs 3 IFG vorsieht, dass im Fall der Nichtgewährung des Zugangs zu Informationen das Verwaltungsgericht auszusprechen hat, dass und in welchem Umfang Zugang zu gewähren ist. Die weitere Möglichkeit des § 28 Abs 7 VwGVG ist in dieser Bestimmung nicht aufgezählt und fehlt die Rechtsprechung, ob trotzdem diese Vorgehensweise zulässig ist.

B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Müller, LL.M.

(Richterin)

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