LVwG T LVwG-2026/24/0373-1

LVwG-2026/24/0373-1Landesverwaltungsgericht02.06.2026

Regest

Waffenbesitzkarte

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2026/24/0373-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2026.24.0373.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Voppichler-Thöni über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.11.2025, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Waffengesetz,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.11.2025, Zl ***, wurde die Eingabe des Beschwerdeführers vom 05.08.2025 betreffend einen Antrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für 2 Stück genehmigungspflichtige Schusswaffen der Kategorie B gemäß § 21 Abs 1 iVm § 8 Abs 1 und 7 Waffengesetz 1996, BGBl I Nr. 12/1997, i.d.F. BGBl. I Nr. 56/2025 sowie § 3 Abs 1 und Abs 2 und § 5 Abs. 1 Waffengesetz-Durchführungsverordnung, 2. WaffV BGBl. II Nr. 313/1998, i.d.F. BGBl. I Nr. 294/2019, abgewiesen.

Dagegen brachte der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde ein und führte darin Folgendes aus:

„Ich AA möchte gegen die Entscheidung Einspruch erheben. Schilderung der Begebenheit: Mein Vater BB musste (wollte) seine Waffenbesitzkarte abgeben da er nach einer Gehirnblutung Körperlich nicht mehr in der Lage ist diese Waffen sicher zu benutzen. Ich habe Kontakt mit der BH-Y aufgenommen und gefragt, was ich machen kann, um diese Waffen im Familienbesitz zu behalten. Nach einem Gespräch mit CC telefonisch habe ich die Waffen in der BH-Y abgegeben und gefragt, was alles nötig ist um die Waffen behalten zu können da sie ja eigentlich Familienerbstücke sind (es handelt sich um einen Revolver der Marke Smith and Wesson Kalieber 22. Und einer Steinschlosswaffe) Mir wurde von der Frau CC persönlich mitgeteilt das ich nur einen Psychologischen Test und den Waffenführerschein brauche und dann soll ich wieder kommen (Psychologisches Attest 290 Euro und den Waffenführerschein ca: 100 Euro) nachdem ich alles der BH-Y weitergeleitet habe wurde mir am Telefon gesagt ich brauche noch Passfotos/ den Abmusterungsbescheid und einen Pass. Habe alles besorgt und in der BH abgegeben nach zwei Monaten (zweimal versucht telefonisch eine Auskunft zu bekommen) bekam ich ein schreiben dass es nicht möglich wäre Waffen in diesem Haus zu haben weil mein Sohn DD ein Waffenverbot hat und die Waffen in meinem Haus nicht sicher verwahrt werden könnten. Mein Vater wurde von mir 2021 in das gemeinsame Haus meiner Frau und mir aufgenommen, das bedeutet das diese Waffen immer schon in diesem Haus waren, halt im Zimmer meines Vaters. In dem Sinn kann ich nicht verstehen, wo das ein Problem sein könnte, mir wurde auch erst nach dem ich alles gemacht und bezahlt habe gesagt das es abgelehnt wird. Mit diesem Schreiben möchte ich gegen das Urteil der BH-Y Einspruch einlegen, weil es für mich keine Begründung ist da gewisse Tatsachen einfach falsch dargestellt werden. Ich bitte um Prüfung des Sachverhalts und um Aufhebung des Bescheids der Abweisung.“

Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den erstbehördlichen Akt, insbesondere in den verfahrensgegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers, in die Mitteilung der LPD Tirol, Landesamt Staatsschutz und Extremismusbekämpfung, zur GZ *** vom 05.08.2025, in die Auskunft der PI Y vom 07.08.2025, mit dem Bedenken hinsichtlich der Ausstellung einer Waffenbesitzkarte wegen des amtsbekannten, minderjährigen Sohnes des Beschwerdeführers, DD, welcher strafrechtlich in Erscheinung getreten sei und gegen den ein aufrechtes Waffenverbot bestehe, geäußert wurden, in das psychologische Gutachten vom 28.08.2025 und in den gegenständlichen Bescheid samt Beschwerde.

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer – AA – ist am XX.XX.XXXX in Z in Österreich geboren und wohnt in Adresse 1, **** Z. Sein Sohn, DD, wurde am XX.XX.XXXX geboren und wohnt mit ihm im gemeinsamen Haushalt. Zudem besteht gegen DD seit dem 26.06.2023 ein aufrechtes Waffenverbot von der BH Y unter der GZ ***.

Mit Antrag vom 05.08.2025 beantragte der Beschwerdeführer die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für zwei Stück genehmigungspflichtige Schusswaffen der Kategorie B.

Seitens der Erstbehörde wurde zum gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers eine Anfrage an die LPD Tirol, Landesamt Staatsschutz und Extremismusbekämpfung, übermittelt. Daraufhin teilte diese mit Schreiben vom 05.08.2025 mit, es lägen keine staatspolizeilichen Informationen über den Beschwerdeführer auf, welche die Annahme rechtfertigen würden, dass dieser einen verfassungsgefährdenden Angriff gem. § 6 Abs. 3 SNG begehen werde. Diese Auskunftserteilung beinhalte keine EKIS-Anfrage.

Ebenso wurde durch die Erstbehörde zum gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers eine Anfrage an die PI Y getätigt. Mit E-Mail vom 07.08.2025 teilte diese mit, sie habe wegen des amtsbekannten Sohnes des Beschwerdeführers, DD, welcher im selben Haushalt wohne und minderjährig sei, Bedenken. Dieser sei strafrechtlich in Erscheinung getreten und habe ein aufrechtes Waffenverbot.

Laut Akteninhalt der Bezirkshauptmannschaft Y sind folgende Vorfälle bekannt:

Am 29.06.2022 nahm DD das Karambit-Messer des Beschwerdeführers mit in die Schule, wobei dieses laut seinen Angaben nicht versperrt gewesen sei.

Am 15.01.2023 führte DD eine Soft Gun Marke Walter P99 mit und verwendete diese am öffentlichen EE Parkplatz in **** Y, Adresse 2, wobei er zuvor den Schlüssel zum Kasten seines Vaters, in der sich diese Waffe befunden hatte, an sich nahm. Der Besitz einer solchen Waffe ist gemäß der Softairverordnung für Personen unter 18 Jahren verboten.

Am 12.05.2023: Verdacht gegen DD des Verbrechens des Einbruchsdiebstahls, wobei er ein Messer mitnahm.

Am 31.05.2023: Verdacht gegen DD des Verbrechens des Schweren Raubes, wobei als Tatmittel ein Messer verwendet wurde. Daraufhin wurde am 26.06.2023 über diesen von der BH Y ein Waffenverbot verhängt.

Am 11.10.2023: Verdacht gegen DD des Verbrechens nach dem Verbotsgesetz, in dem er Inhalte mit rassistischem und nationalsozialistischem Hintergrund verbreitete und guthieß.

Am 17.11.2023: Verdacht gegen DD des Verbrechens nach dem Waffengesetz, indem er einen Schlagring bestellte.

Am 15.09.2025 erhielt die belangte Behörde per E-Mail das psychologische Gutachten gemäß § 8 Abs 7 WaffG vom 28.08.2025. Laut diesem sind keine Anzeichen dafür zu erkennen, dass der Beschwerdeführer derzeit dazu neigt, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden.

Am 26.09.2025 wurde der belangten Behörde die Teilnehmerliste des Waffenführerschein-Kurses am Schießstand Y/X vom 25.09.2025 per E-Mail übermittelt, wobei auf dieser auch der Beschwerdeführer ersichtlich ist. Am 07.10.2025 langten betreffend den Beschwerdeführer seine Entlassungsbescheinigung für den Präsenzdienstpflichtigen, seine Ausbildungskarte für einen Kurs des Österreichischen Roten Kreuzes sowie eine Kopie seines Reisepasses bei der belangten Behörde ein.

Aufgrund der Vorfälle in Zusammenhang mit dem minderjährigen Sohn des Beschwerdeführers äußerte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid jedoch Bedenken in Bezug auf die Verlässlichkeit und attestierte DD ein hohes Maß an krimineller Energie sowie Gewaltbereitschaft. Die Behörde ging im Bescheid aufgrund dessen, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit als Erziehungsberechtigter nicht für eine sorgfältige Verwahrung seiner Waffen gesorgt hat, sodass es seinem Sohn möglich war, an diese zu gelangen, und damit mehrmals polizeilich in Erscheinung getreten ist, davon aus, dass es dem Beschwerdeführer an der Verlässlichkeit im Sinne des Waffengesetzes mangelt und daher die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte nicht gegeben sind.

III.Beweiswürdigung:

Zunächst wird auf die im Aktenmaterial enthaltenen Beweismittel verwiesen, auf deren Grundlage die im Sachverhalt dargelegten Feststellungen erhoben wurden.

Die Angaben zur Person des Beschwerdeführers stützen sich im Wesentlichen auf die von ihm in seinem Antrag an der Bezirkshauptmannschaft Y gemachten Selbstauskünfte. Die Angaben zum Sohn des Beschwerdeführers lassen sich einerseits der Auskunft der PI Y vom 07.08.2025, andererseits dem Bescheid vom 24.11.2025 entnehmen.

Die konkreten Vorfälle in Bezug auf den minderjährigen DD wurden im angefochtenen Bescheid der belangten Behörde geschildert.

Die Feststellungen zum psychologischen Gutachten gemäß § 8 Abs 7 WaffG basieren auf dem im Akt enthaltenen Gutachten. Dass auf der Teilnehmerliste des Waffenführerschein-Kurses am Schießstand Y/X vom 25.09.2025 der Beschwerdeführer ersichtlich ist, lässt sich dieser Liste deutlich entnehmen.

Die Feststellungen zur Verlässlichkeit des Beschwerdeführers im Bescheid basieren auf dem im Akt enthaltenen, angefochtenen Bescheid der belangten Behörde.

IV.Rechtslage:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen nach dem Waffengesetz 1997 idF BGBl I Nr 56/2025 lauten:

Verlässlichkeit

§ 8.

(1) Ein Mensch ist verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er

1. Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird;

2. mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird;

3. Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind.

(2) Ein Mensch ist keinesfalls verlässlich, wenn er

1. alkohol- oder suchtkrank ist oder

2. psychisch krank oder geistesschwach ist oder

3. durch ein körperliches Gebrechen nicht in der Lage ist, mit Waffen sachgemäß umzugehen.

(7) Bei erstmaliger Prüfung der Verlässlichkeit hat sich die Behörde davon zu überzeugen, ob Tatsachen die Annahme mangelnder waffenrechtlicher Verlässlichkeit des Betroffenen aus einem der in Abs. 2 genannten Gründe rechtfertigen. Antragsteller, die nicht Inhaber einer Jagdkarte sind, haben ein Gutachten darüber beizubringen, ob sie dazu neigen, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. Der Bundesminister für Inneres hat durch Verordnung geeignete Personen oder Einrichtungen zu bezeichnen, die in der Lage sind, dem jeweiligen Stand der psychologischen Wissenschaft entsprechende Gutachten zu erstellen, sowie die anzuwendenden Testverfahren und die dabei einzuhaltende Vorgangsweise festzulegen. Ergibt ein Gutachten, dass der Betroffene dazu neigt, mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, haben die zur Erstellung eines Gutachtens ermächtigten Personen oder Einrichtungen der Behörde den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum des Betroffenen, das Ergebnis sowie das Datum des erstellten Gutachtens zu melden. Wird innerhalb von sechs Monaten ab Erstellung eines solchen Gutachtens ein weiteres Gutachten erstellt, darf dieses die Behörde in einem Verfahren zur Überprüfung der Verlässlichkeit nicht verwerten. Wurden der Behörde drei Gutachten im Sinne des zweiten Satzes gemeldet, ist die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses zehn Jahre ab Erstellung des dritten Gutachtens unzulässig.

Ausstellung von Waffenbesitzkarte und Waffenpass

§ 21.

(1) Die Behörde hat verlässlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und bei denen – soweit es sich nicht um Angehörige der in § 22 Abs. 2 Z 2 bis 4 genannten Berufsgruppen handelt – keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie einen verfassungsgefährdenden Angriff gemäß § 6 Abs. 2 Polizeiliches Staatsschutzgesetz (PStSG), BGBl. I Nr. 5/2016, begehen werden, und die für den Besitz einer Schusswaffe der Kategorie B eine Rechtfertigung anführen können, auf Antrag eine Waffenbesitzkarte auszustellen. Die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte an andere verlässliche Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer solchen Waffe eine Rechtfertigung anführen können, liegt im Ermessen der Behörde; ebenso die Ausstellung an Menschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sofern sie den Nachweis erbringen, daß der Besitz einer solchen Waffe für die Ausübung ihres Berufes erforderlich ist.

Die hier maßgebliche Bestimmung nach der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung idF BGBl II Nr 95/2026 lautet:

Sichere Verwahrung

§ 3.

(1) Eine Schußwaffe ist sicher verwahrt, wenn ihr Besitzer sie in zumutbarer Weise vor unberechtigtem – auf Aneignung oder unbefugte Verwendung gerichteten – Zugriff schützt.

(2) Für die Beurteilung der Sicherheit der Verwahrung von Waffen und Munition sind insbesondere folgende Umstände maßgeblich:

1. Verwahrung der Waffe an einem mit der Rechtfertigung oder dem Bedarf in

Zusammenhang stehenden Ort, in davon nicht betroffenen Wohnräumen oder in Dritträumen (zB Banksafe);

2. Schutz vor fremdem Zugriff durch Gewalt gegen Sachen, insbesondere eine der Anzahl und der Gefährlichkeit von Waffen und Munition entsprechende Ein- oder Aufbruchsicherheit des Behältnisses oder der Räumlichkeit;

3. Schutz von Waffen und Munition vor dem Zugriff von Mitbewohnern, die zu deren Verwendung nicht befugt sind;

4. Schutz von Waffen und Munition vor Zufallszugriffen rechtmäßig Anwesender.

V.Erwägungen:

Gemäß § 24 VwGVG kann das Verwaltungsgericht auch von einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Aktenlage erkennen lässt, dass die weitere Erörterung der Rechtssache keine wesentliche Klärung zu erwarten gibt. Im vorliegenden Fall erlaubt die umfassende Beweismittelaufnahme – bestehend aus den Unterlagen im Akt und den verwaltungsbehördlichen Ermittlungsergebnissen - eine vollständige und übersichtliche Darstellung des Sachverhalts. Eine weitere Klärung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung war demnach nicht erforderlich.

Im Rahmen des Antrags beantragt der Beschwerdeführer die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für zwei Stück genehmigungspflichtige Schusswaffen der Kategorie B.

Die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte setzen auch die persönliche Zuverlässigkeit des Antragstellers voraus. § 8 Abs 1 Waffengesetz verlangt eine Prognose über das künftige Verhalten des zu beurteilenden Menschen auf der Basis des Wissensstandes der Gegenwart. In diesem Sinn ist von beweispflichtigen „Tatsachen“ nach den Regeln der Denkgesetze auf das zu erwartende zukünftige Verhalten eines Menschen zu schließen.

Da § 8 Abs 1 den Ausgangspunkt der Prognose, also die „Tatsachen“, nicht einschränkt, kommt ihre Charaktereigenschaft und jede Verhaltensweise der zu beurteilenden Person in Betracht, die nach den Denkgesetzen und nach der Erfahrung einen Schluss auf ihr zukünftiges Verhalten zulassen. Diese Tatsachen müssen nicht notwendigerweise in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen stehen.

Die nach der Rechtsvorschrift des § 8 Abs 1 Waffengesetz vorzunehmende Verhaltensprognose kann daher bereits auf der Grundlage eines einzigen Vorfalls einen Schluss im Sinne ihrer Ziffer 1 bis Ziffer 3 rechtfertigen. Eine bisherige Unbescholtenheit tritt bei dieser Beurteilung in den Hintergrund.

Im vorliegenden Fall stützen sich die Zweifel an der erforderlichen Verlässlichkeit vornehmlich auf die aktenkundigen Vorfälle betreffend den minderjährigen Sohn des Beschwerdeführers, DD, samt dem dazugehörigen aufrechten Waffenverbot gegen diesen, die aus der nicht sorgsamen Verwahrung der Waffen des Beschwerdeführers herrühren.

In ständiger Rechtsprechung erkennt der Verwaltungsgerichtshof an, dass angesichts des mit dem Waffenbesitz von Privatpersonen verbundenen Sicherheitsbedürfnisses gemäß Sinn und Zweck der Regelung des WaffG bei der Prüfung der Verlässlichkeit ein strenger Maßstab anzulegen ist. Dabei muss die gesamte Geisteshaltung und Sinnesart der zu beurteilenden Person betrachtet werden – denn der Begriff der Verlässlichkeit ist Ausdruck der Wesenheit und nicht als reines Werturteil über das konkrete Tun und Lassen im Einzelfall zu verstehen. Die Schlussfolgerung auf eine (mangelnde) waffenpolizeiliche Verlässlichkeit kann demnach aus bestimmten Verhaltensweisen und Charaktereigenschaften einer Person abgeleitet werden.

Bezogen auf den gegenständlichen Fall kam das Landesverwaltungsgericht zu folgendem Ergebnis:

Das österreichische Waffengesetz verlangt für die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte die sogenannte waffenrechtliche Verlässlichkeit. Diese liegt nicht vor, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird.

Gemäß § 3 Abs 1 und Abs 2 der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung ist eine Schusswaffe sicher verwahrt, wenn ihr Besitzer sie in zumutbarer Weise vor unberechtigtem – auf Aneignung oder unbefugte Verwendung gerichteten – Zugriff schützt.

Für die Beurteilung der Sicherheit der Verwahrung von Waffen und Munition sind insbesondere folgende Umstände maßgeblich:

1. Verwahrung der Waffe an einem mit der Rechtfertigung oder dem Bedarf in Zusammenhang stehenden Ort, in davon nicht betroffenen Wohnräumen oder in Dritträumen (zB Banksafe);

2. Schutz vor fremdem Zugriff durch Gewalt gegen Sachen, insbesondere eine der Anzahl und der Gefährlichkeit von Waffen und Munition entsprechende Ein- oder Aufbruchsicherheit des Behältnisses oder der Räumlichkeit;

3. Schutz von Waffen und Munition vor dem Zugriff von Mitbewohnern, die zu deren Verwendung nicht befugt sind;

4. Schutz von Waffen und Munition vor Zufallszugriffen rechtmäßig Anwesender.

Nicht sorgfältige (sichere) Verwahrung liegt vor, wenn Schusswaffen in unversperrten Behältnissen oder Gegenständen (Schränken, Nachtkästchen, Bettzeugladen, Schuhkartons) aufbewahrt werden oder nicht zum Waffenbesitz Berechtigte (Ehe- oder Lebenspartner, Kinder, Mitbewohner) leicht Zugriff haben. Mangelnde Verlässlichkeit aufgrund der Überlassung von Waffen an Nichtberechtigte liegt vor, wenn Personen, die nicht das entsprechende Alter haben (Kindern, Minderjährigen, Personen ohne waffenrechtliche Urkunden), das Hantieren mit einer Schusswaffe ermöglicht wird (Überlassung muss tatsächlich stattgefunden haben). (Michaela Jana Löff, Das österreichische Waffenrecht - eine Einführung, DAG 2016/60, 6/16)

Im vorliegenden Fall ist es dem Beschwerdeführer in der Vergangenheit mehrmals nicht gelungen, seine Waffen vor dem Zugriff seines minderjährigen Sohnes zu schützen, sodass dieser die unter Punkt II. geschilderten Vorfälle begehen konnte und gegen diesen ein Waffenverbot verhängt wurde. Es lag somit in der Vergangenheit keine sichere Verwahrung seiner Waffen vor und liegt daher der Schluss nahe, dass der Beschwerdeführer auch in Zukunft Waffen nicht sorgsam verwahren wird.

Die Gesamtwürdigung der im Beweisverfahren erhobenen Tatsachen führt somit dazu, dass die persönlich erforderliche Verlässlichkeit im Sinne von § 8 WaffG mangels positiver Prognose nicht festgestellt werden kann.

Daher fehlt es an der für die Ausstellung der beantragten Waffenbesitzkarte erforderlichen verlässlichkeitssicheren Prognose, dass der Beschwerdeführer in Zukunft Waffen sorgfältig verwahren wird.

Auch wenn das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, wonach sein Vater im Jahr 2021 in das gemeinsame Haus von seiner Frau und ihm aufgenommen worden sei und diese Waffen daher immer schon in diesem Haus – eben im Zimmer seines Vaters - gewesen seien, vom Landesverwaltungsgericht nicht bestritten wird, ist es dem Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen nicht gelungen, Zweifel an seiner Verlässlichkeit auszuräumen.

https://www.psychologieakademie.at/download/5a3a4d31e08cfc29b60000ea/Waffenrecht_Runderlass.pdf

Aus den angeführten Gründen war die Beschwerde sohin abzuweisen.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Voppichler-Thöni

(Richterin)

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