LVwG T LVwG-2026/23/0442-6

LVwG-2026/23/0442-6Landesverwaltungsgericht02.06.2026

Regest

Richtsatzüberschreitung<br/>Notlage<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2026/23/0442-6

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2026.23.0442.6

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Schwärzler-Matti über die Beschwerde des AA, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 06.02.2026, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer begehrte mit Antrag vom 16.01.2026 die Gewährung von Leistungen aus der Mindestsicherung nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz.

Der Antrag auf Gewährung von Mindestsicherung wurde mit Bescheid vom 06.02.2026, Zl ***, abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass Mindestsicherung nur jenen Personen zu gewähren sei, die sich in einer Notlage befinden. Aufgrund der vorgelegten Unterlagen und der durchgeführten Berechnungen habe sich eine Richtsatzüberschreitung ergeben, weshalb kein Anspruch auf Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz bestehe.

In der dagegen erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, dass sich sein monatliches Nettoeinkommen auf Euro 1.320,00 belaufe, wobei er mit diesem Einkommen Schulden in Höhe von Euro 100,00 zurückzahlen und Telefonkosten in Höhe von rund Euro 100,00 sowie persönliche Kosten für Verpflegung aufbringen müsse. Daher belaufe sich sein tatsächlich verfügbares Einkommen auf rund Euro 970,00, wobei dieser Betrag unter dem Mindestsicherungsbetrag von Euro 1.229,89 für Alleinstehende liege. Darüber hinaus führt der Beschwerdeführer selbst aus, dass seine Familie im Ausland lebe und in Österreich kein gemeinsamer Haushalt bestehe, weshalb diese nicht bei der Berechnung zu berücksichtigen wäre. Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Ausgaben und der Haushaltsverhältnisse würde ein Anspruch auf Mindestsicherung vorliegen, weshalb der bekämpfte Bescheid zu korrigieren sei.

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist ungarischer Staatsbürger, der im maßgeblichen Zeitraum von 16.01.2026 bis 16.02.2026 als Arbeitnehmer in Österreich aufhältig war und über eine Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger:innen verfügte.

Der Beschwerdeführer war im entscheidungsrelevanten Zeitraum in Tirol wohnhaft und wurde ihm seine Unterkunft von seinem Arbeitgeber kostenlos zur Verfügung gestellt.

Der Beschwerdeführer arbeitet bei der BB, Adresse 2, **** Z. In den Monaten Jänner bis März 2026 brachte er jeweils ein Bruttoeinkommen in Höhe von Euro 1.646,37 monatlich ins Verdienen. Dies entspricht einem Nettoeinkommen in Höhe von Euro 1.320,00 monatlich.

Der Beschwerdeführer ist gegenüber seiner Ehefrau und seinen beiden minderjährigen Kindern obsorgepflichtig, die nicht im österreichischen Bundesgebiet aufhältig sind.

Mit 16.02.2026 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf Mindestsicherung, der von der belangten Behörde mit Bescheid vom 06.03.2026, zur Zl ***, abgewiesen wurde. Dagegen wurde keine Beschwerde erhoben und erwuchs dieser Bescheid mit 09.04.2026 in Rechtskraft.

III.Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde und des Landesverwaltungsgerichts Tirol.

Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer über ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von Euro 1.320,00 verfügt, ergibt sich aus seinen Beschwerdeausführungen, die mit den bei der Österreichischen Sozialversicherung eingemeldeten Bruttobeträgen in Einklang zu bringen sind. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer ungarischer Staatsbürger ist und in Österreich über eine Anmeldebescheinigung verfügt, ergibt sich aus den im behördlichen Akt befindlichen Kopien seiner Dokumente (Anmeldebescheinigung, Kopie einer Bestätigung der Meldung, Seite 84) an deren Echtheit kein Zweifel bestand.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich für seine Unterkunft keine Miete bezahlt, zumal ihm diese im Rahmen des Arbeitsverhältnisses zur Verfügung gestellt wird, ergibt sich aus seiner schriftlichen Stellungnahme vom 19.11.2025.

Die Feststellungen zu den Familienverhältnissen des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen eigenen Ausführungen und den vorgelegten ungarischen Meldebestätigungen seiner Familienangehörigen (behördlicher Akt, Seite 58 f).

Die Feststellungen zum Folgebescheid vom 06.03.2026 ergeben sich aus dem Schreiben der belangten Behörde vom 30.04.2026 und einem Aktenvermerk im verwaltungsgerichtlichen Akt über die von der belangten Behörde erteilte Auskunft über den Zustellzeitpunkt des Bescheides.

IV.Rechtslage:

§ 1 Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), LGBl Nr 99/2010, in der Fassung LGBl Nr 16/2025, lautet wie folgt:

„§ 1

Ziel, Grundsätze

(1) Ziel der Mindestsicherung ist die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw. Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.

(2) Mindestsicherung ist Personen zu gewähren,

a) die sich in einer Notlage befinden,

b) denen eine Notlage droht, wenn der Eintritt der Notlage dadurch abgewendet werden kann,

c) die eine Notlage überwunden haben, wenn dies erforderlich ist, um die Wirksamkeit der bereits gewährten Leistungen der Mindestsicherung bestmöglich zu sichern.

(3) Mindestsicherung ist auf Antrag oder, wenn den zuständigen Organen (§ 27) Umstände bekannt werden, die eine Hilfeleistung erfordern, auch von Amts wegen zu gewähren.

(4) Leistungen der Mindestsicherung sind so weit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte sowie durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Dabei sind auch Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen oder nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften in Anspruch genommen werden, zu berücksichtigen, soweit in diesem Gesetz oder in einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist.

(5) Mindestsicherung ist unter möglichst geringer Einflussnahme auf die Lebensverhältnisse des Mindestsicherungsbeziehers und seiner Familienangehörigen zu gewähren. Sie soll den Mindestsicherungsbezieher zur Selbsthilfe befähigen und so eine nachhaltige Beseitigung der Notlage ermöglichen.

(6) Mindestsicherung ist fachgerecht unter Bedachtnahme auf die anerkannten sozialmedizinischen, sozialpädagogischen und sozialarbeiterischen Standards sowie auf den jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und die daraus entwickelten Methoden zu gewähren.

(7) Bei der Erbringung von Leistungen der Mindestsicherung ist auch die jeweils erforderliche Beratung und Betreuung zur Vermeidung und Überwindung einer Notlage sowie zur nachhaltigen sozialen Stabilisierung zu gewährleisten.

(8) Mindestsicherung ist unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu gewähren.

(9) Ansprüche auf Leistungen der Mindestsicherung dürfen weder gepfändet noch verpfändet werden.“

§ 2 Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), LGBl Nr 99/2010, in der Fassung LGBl Nr 205/2021, lautet wie folgt:

„§ 2

Begriffsbestimmungen

(1) In einer Notlage befindet sich, wer

a) seinen Lebensunterhalt, seinen Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie für ein einfaches Begräbnis auftretenden Bedarf (Grundbedürfnisse) nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken kann oder

b) außergewöhnliche Schwierigkeiten in seinen persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß selbst oder mit Hilfe Dritter bewältigen kann.

(2) Alleinstehend ist, wer weder in einer Bedarfsgemeinschaft noch in einer Wohngemeinschaft lebt.

(3) Alleinerzieher ist, wer mit keiner anderen Person als den ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Minderjährigen in einem gemeinsamen Haushalt lebt und wirtschaftet. Zusammen bilden diese Personen eine Bedarfsgemeinschaft.

(4) Bedarfsgemeinschaft ist eine Gemeinschaft von Personen, die in einem gemeinsamen Haushalt leben und wirtschaften, wobei zwischen diesen Personen eine Beziehung bestehen muss, bei der eine wechselseitige Unterstützung in einem dem familiären Zusammenhalt vergleichbaren Ausmaß angenommen werden kann.

(5) Wohngemeinschaft ist eine Gemeinschaft von Personen ohne wirtschaftliche Verbindungen oder familienähnliche Beziehungen, die in einer Wohnung, einem Haus oder einer sonstigen Einrichtung gemeinsam leben, jedoch nicht gemeinsam wirtschaften, wobei für jede dieser Personen oder für mehrere dieser Personen gemeinsam jeweils ein persönlicher Wohnbereich zur Verfügung stehen muss und Räume, wie Küche, Bad, WC und dergleichen, gemeinsam benützt werden können. Der Eigenschaft einer Gemeinschaft von Personen insgesamt als Wohngemeinschaft steht nicht entgegen, wenn bestimmte darin lebende Personen für sich eine Bedarfsgemeinschaft bilden.

(6) Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes umfasst den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körper- und Gesundheitspflege, Benützung von Verkehrsmitteln, Reinigung, Hausrat und Energie mit Ausnahme der Heizenergie sowie für andere persönliche Bedürfnisse, die eine angemessene soziale und kulturelle Teilhabe ermöglichen.

(7) Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes umfasst den für die Gewährleistung einer bedarfsgerechten Wohnsituation tatsächlich regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben.

(8) Die Nutzfläche einer Wohnung ist die Gesamtbodenfläche abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen (Ausnehmungen). Auf die Nutzfläche sind insbesondere auch Küchen, Garderoben, Bäder und sonstige Anlagen innerhalb der Wohnung, Vorzimmer, Dielen und Nischen anzurechnen. Nicht zu berücksichtigen sind Stiegenhäuser, Treppen, offene Balkone und Terrassen sowie Keller und Dachbodenräume, die nicht Wohnzwecken dienen.

(9) Der Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung umfasst alle Sachleistungen und Vergünstigungen, die Beziehern einer Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung zukommen.

(10) Die Hilfe zur Erziehung und Erwerbsbefähigung umfasst Maßnahmen, die erforderlich sind, um dem Hilfesuchenden die seiner Persönlichkeit, seinen Fähigkeiten und seinen Neigungen entsprechende Erziehung, Schulbildung und Berufsausbildung zu sichern und die Eingliederung in das Erwerbsleben zu ermöglichen.

(11) Die Hilfe zur Arbeit umfasst Maßnahmen zur Unterstützung der Erlangung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses.

(12) Ein Hilfeplan umfasst zur zielorientierten Unterstützung des Mindestsicherungsbeziehers erforderliche Maßnahmen, wie Beratungs- und Betreuungsdienstleistungen sowie Zahlungs-, Entwicklungs-, Behandlungs- und Therapiepläne.

(13) Das Einkommen umfasst alle Einkünfte, die dem Hilfesuchenden zufließen.“

§ 3 Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), LGBl Nr 99/2010, in der Fassung LGBl Nr 97/2025, lautet wie folgt:

„§ 3

Persönlicher Anwendungsbereich

(1) Anspruch auf Mindestsicherung haben österreichische Staatsbürger, die in Tirol ihren Hauptwohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, ihren Aufenthalt haben.

(2) Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen gleichgestellt, sofern sie nach den fremdenrechtlichen Vorschriften zum Aufenthalt im Inland berechtigt sind:

a) Unionsbürger und Staatsangehörige anderer Vertragsstaaten des EWR-Abkommens und der Schweiz sowie deren Familienangehörige; zu den Familienangehörigen zählen:

1. ihre Ehegatten,

2. ihre eingetragenen Partner,

3. ihre Verwandten und die Verwandten ihrer Ehegatten oder eingetragenen Partner in gerade absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und, sofern sie ihnen Unterhalt gewähren, darüber hinaus, und

4. ihre Verwandten und die Verwandten ihres Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerade aufsteigender Linie, sofern sie ihnen Unterhalt gewähren,

b) Fremde, soweit sie aufgrund von sonstigen Verträgen im Rahmen der europäischen Integration Unionsbürgern hinsichtlich der Arbeitsbedingungen oder der Bedingungen der Niederlassung gleichgestellt sind,

c) Fremde, soweit sie aufgrund von anderen Staatsverträgen österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind,

d) Fremde, die Familienangehörige im Sinn der lit. a Z 1 bis 4 von österreichischen Staatsbürgern sind,

e) Personen, denen der Status des Asylberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 oder nach früheren asylrechtlichen Vorschriften zuerkannt wurde,

f) Fremde mit

1. einem Aufenthaltstitel Blaue Karte EU nach § 42 NAG oder Daueraufenthalt – EU nach § 45 NAG oder

2. einer nach früheren bundesgesetzlichen Bestimmungen erteilten Aufenthalts- oder Niederlassungsberechtigung, die als Aufenthaltstitel im Sinn der Z. 1 weiter gilt (§ 81 Abs. 2 NAG in Verbindung mit § 11 Abs. 3 der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG-DV, BGBl. II Nr. 451/2005, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. I Nr. 55/2024), oder

3. einem Aufenthaltstitel Blaue Karte EU nach § 50a Abs. 1 NAG oder einem Aufenthaltstitel Daueraufenthalt – EU eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union und einer Rot-Weiß-Rot – Karte nach § 49 Abs. 2 NAG, einer Rot-Weiß-Rot – Karte plus nach § 41a NAG oder einer Niederlassungsbewilligung nach § 49 Abs. 4 NAG oder

4. einem Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ nach § 8 Abs. 1 Z 13 NAG.

(3) Personen, die sich in Tirol aufhalten und nicht nach Abs. 2 österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind, können Grundleistungen gewährt werden, sofern auf sie nicht das Tiroler Grundversorgungsgesetz, LGBl. Nr. 21/2006, anzuwenden ist.

(4) Keinen Anspruch auf Mindestsicherung haben jedenfalls:

a) Personen, deren Einreise zum Zweck des Bezuges von Leistungen der Mindestsicherung erfolgt ist,

b) Personen nach Abs. 2 lit. a, b und f Z 4, denen keine Arbeitnehmer- oder Selbstständigeneigenschaft zukommt, und weiters Personen nach Abs. 3, jeweils in den ersten drei Monaten ihres Aufenthaltes,

c) Personen nach Abs. 2 lit. a, b und f Z 4, denen keine Arbeitnehmer- oder Selbstständigeneigenschaft zukommt und deren drei Monate übersteigendes Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt oder

d) sonstige Personen nach Abs. 2 lit a und f Z 4, denen keine Arbeitnehmer- oder Selbstständigeneigenschaft zukommt und die nicht zum Daueraufenthalt im Inland berechtigt sind,

e) Fremde, auf die das Tiroler Grundversorgungsgesetz anzuwenden ist,

f) Personen, die aufgrund eines Visums oder visumsfrei einreisen durften (Touristen),

g) volljährige Studierende, die keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachkommen, sofern sie nicht nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe beziehen.“

§ 5 Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), LGBl Nr 99/2010, in der Fassung LGBl Nr 52/2017, lautet wie folgt:

„§ 5

Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes

(1) Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes besteht in der Gewährung pauschalierter, monatlicher Geldleistungen (Mindestsätze).

(2) Der Mindestsatz beträgt den jeweils folgenden Hundertsatz des Ausgangsbetrages nach § 9:

a) für volljährige Alleinstehende und Alleinerzieher 75 v.H.;

b) für mündige Minderjährige, die Alleinstehende oder Alleinerzieher sind,

1. bis zum Bezug der Familienbeihilfe 75 v.H.,

2. ab dem Bezug der Familienbeihilfe 56,25 v.H.;

c) für Personen, die in Wohngemeinschaften von Opferschutz-, Krisenbetreuungs- oder betreuten Wohnungsloseneinrichtungen oder in Wohngemeinschaften von Einrichtungen der Rehabilitation leben und Leistungen nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz beziehen, sofern ihr Lebensunterhalt nicht zumindest überwiegend im Rahmen der Wohngemeinschaft gedeckt wird 75 v.H.;

d) für Personen, die mit anderen Personen in einer Wohngemeinschaft, die nicht unter die lit. c fällt, leben 56,25 v.H.;

e) für Personen, die mit anderen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft leben,

1. für jede volljährige Person, die nicht unter die Z 2 fällt, 56,25 v.H.,

2. ab der dritten volljährigen Person, sofern diese einer leistungsbeziehenden Person in der Bedarfsgemeinschaft gegenüber unterhaltsberechtigt ist 37,50 v.H.,

3. für leistungsberechtigte minderjährige Personen

aa) für die älteste und zweitälteste Person 24,75 v.H.,

bb) für die drittälteste Person 22,75 v.H.,

cc) für die viertälteste bis sechstälteste Person 15,00 v.H.,

dd) ab der siebtältesten Person 12,00 v.H.

(3) Folgenden Personen ist zusätzlich zum jeweiligen Mindestsatz nach Abs. 2 in den Monaten März, Juni, September und Dezember jeden Jahres eine Sonderzahlung in der Höhe von 9 v.H. des Ausgangsbetrages nach § 9 zu gewähren, soweit sie zum Stichtag bereits seit mindestens drei Monaten laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes oder des Wohnbedarfes bezogen haben:

a) Alleinerziehern,

b) minderjährigen Personen,

c) Personen, die eine Ausgleichszulage gemäß § 293 ASVG beziehen,

d) Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. nach dem Behinderteneinstellungsgesetz sowie Personen, die über einen Behindertenausweis nach § 40 des Bundesbehindertengesetzes verfügen,

e) Personen, die das Regelpensionsalter nach ASVG erreicht, jedoch keinen Anspruch auf Pensionsleistungen haben,

f) Personen nach Abs. 4 sowie

g) Personen mit dauerhaften und wesentlichen schwerwiegenden psychischen Erkrankungen, die Leistungen nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz beziehen.

Als Stichtag gilt der Erste des jeweiligen Monats.

(4) Im Fall eines Aufenthaltes in einer Krankenanstalt, in einer stationären Therapieeinrichtung, in einem Heim, in einer stationären Einrichtung der Rehabilitation nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz oder in einer vergleichbaren Einrichtung wird die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes durch ein monatliches Taschengeld in der Höhe von 16 v.H. des Ausgangsbetrages nach § 9 gewährt, soweit ein solches nicht durch andere Einkünfte oder Ansprüche gesichert ist.“

§ 9 Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), LGBl Nr 99/2010, in der Fassung LGBl Nr 97/2025, lautet wie folgt:

„§ 9

Ausgangsbetrag

(1) Der Ausgangsbetrag für die Festlegung der Mindestsätze nach § 5 bemisst sich nach dem Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung.

(2) Die Landesregierung hat für jedes Kalenderjahr unter Bedachtnahme auf die Erhöhung des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG durch Verordnung den Ausgangsbetrag für die Bemessung der Mindestsicherungsleistungen festzusetzen (Ausgangsbetragsverordnung). Die sich aus dem Ausgangsbetrag ergebenden Mindestsätze sind als Anlage zur Verordnung kundzumachen.

(3) Verordnungen nach Abs. 2 können rückwirkend, in einem solchen Fall jedoch frühestens mit dem 1. Jänner jenes Kalenderjahres, für das die Anpassung erfolgt, in Kraft gesetzt werden.“

§ 15 Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), LGBl Nr 99/2010, zuletzt geändert durch LGBl Nr 16/2025, lautet auszugsweise wie folgt:

„§ 15

Einsatz der eigenen Mittel

(1) Vor der Gewährung von Mindestsicherung hat der Hilfesuchende seine eigenen Mittel, zu denen sein gesamtes Einkommen und sein Vermögen gehören, nach Maßgabe der Verordnung nach Abs. 2 und der Abs. 3 bis 8 einzusetzen.

(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung jene Leistungen im Einzelnen zu bezeichnen, die bei der Berechnung der Höhe des Einkommens und der Höhe des Vermögens nicht zu berücksichtigen sind.

[…]“

V.Erwägungen:

Gegenständlich ist die Beschwerde gegen den bekämpften Bescheid hinsichtlich der Abweisung des Antrags auf Gewährung von Mindestsicherung vom 16.01.2026. Über den Zeitraum ab 16.02.2026 wurde mit dem bereits in Rechtskraft erwachsenen Bescheid der belangten Behörde vom 06.03.2026, Zl ***, entschieden, weshalb „Sache“ des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol die Gewährung von Leistungen aus der Mindestsicherung zwischen 16.01.2026 und 15.02.2026 ist.

Ausgehend von den getroffenen Feststellungen, brachte der Beschwerdeführer im entscheidungswesentlichen Zeitraum ein Einkommen ins Verdienen, welches den mit Verordnung vom 29.12.2025, LGBl Nr 98/2025, festgelegten Ausgangsbetrag für das Jahr 2026 von Euro 1.229,89 übersteigt. Das Einkommen des Beschwerdeführers iHv Euro 1.320,00 liegt auch über den Mindestsätzen der zur genannten Verordnung kundgemachten Anlage.

Gemäß § 15 Abs 1 TMSG hat ein Hilfesuchender vor der Gewährung von Mindestsicherung seine eigenen Mittel, zu denen sein gesamtes Einkommen und sein Vermögen gehören, einzusetzen. Unter Heranziehung seines Arbeitseinkommens ist es dem Beschwerdeführer möglich, als alleinstehende Person in Österreich für seinen Lebensunterhalt zu sorgen.

Dem Beschwerdeführer erwuchsen im maßgeblichen Zeitraum keine Kosten für seine Unterkunft und überstieg das festgestellte Nettoeinkommen jenen Betrag, der als Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von Euro 691,81 zu gewähren wäre (Euro 1.320,00 abzüglich Euro 691,81 = Euro 628,19). Daher war von einer Richtsatzüberschreitung auszugehen. Insofern lag keine Notlage iSd § 2 Abs 1 TMSG vor, weil der Beschwerdeführer mit seinem Arbeitseinkommen seine Grundbedürfnisse befriedigen konnte.

Eine Einbeziehung der außerhalb des Tiroler Landesgebietes lebenden Familienangehörigen des Beschwerdeführers kam gegenständlich nicht in Betracht. Gemäß § 3 Abs 1 TMSG setzt der Anspruch auf Mindestsicherung – auch in Bezug auf österreichische Staatsbürger:innen –einen Hauptwohnsitz oder Aufenthalt in Tirol voraus. Ein solcher ist in Bezug auf die Familienangehörigen des Beschwerdeführers nicht gegeben und beantragten diese auch keine Mindestsicherung.

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 VwGVG entfallen, weil eine solche nicht beantragt wurde und war es auch nicht erforderlich, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen, weil dadurch eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und der Entfall der Verhandlung weder gegen Art 6 EMRK noch gegen Art 47 GRC verstößt. Gegenständlich ergibt sich die Höhe des Einkommens des Beschwerdeführers – die zur Richtsatzüberschreitung führt und die Annahme der Tatbestandsvoraussetzung einer Notlage ausschließt – aus seinen eigenen Angaben, die in den Abfragedaten der Österreichischen Gesundheitskasse Deckung fanden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im vorliegenden Fall war eine sachverhaltsbezogene Einzelfallentscheidung zu treffen, die nach Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens auf Grundlage klarer gesetzlicher Vorgaben beantwortet werden konnte. Es liegen keine Hinweise für eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Schwärzler-Matti

(Richter)

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