LVwG T LVwG-2026/21/1035-2

LVwG-2026/21/1035-2Landesverwaltungsgericht02.06.2026

Regest

Säumnisbeschwerde

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2026/21/1035-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2026.21.1035.2

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Habel über die Beschwerde von AA, Adresse 1, **** Z, wegen der Verletzung der Entscheidungspflicht des Bürgermeisters der Gemeinde Z (belangte Behörde) betreffend ein Verfahren nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG)

zu Recht:

1. Der Säumnisbeschwerde wird Folge gegeben und der belangten Behörde gemäß§ 28 Abs 7 VwGVG aufgetragen, bescheidmäßig über den Antrag der Beschwerdeführerin auf Zugang zu Informationen vom 9.1.2026 binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu entscheiden.

2. Die (ordentliche) Revision ist zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang und entscheidungswesentlicher Sachverhalt

Mit Eingabe vom 9.1.2026 begehrte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde den Zugang zu amtlichen Informationen gemäß § 7 IFG betreffend die Festlegungen des Erschließungsplanes nach § 92 TROG mit der Bezeichnung „BB“, insbesondere hinsichtlich der Fläche G sowie des Grundstücks **1, einschließlich jener amtlichen Informationen, welche dem Entwurf bzw der Erlassung des Bebauungsplanes samt Erschließungsplan zugrunde liegen. Zugleich stellte sie für den Fall, dass dem Informationsbegehren nicht oder nicht vollständig entsprochen werde, einen Antrag auf Erlassung eines schriftlichen Bescheides gemäß § 11 IFG.

Mit weiterem Schreiben vom 11.2.2026, bei der belangten Behörde am 13.2.2026 eingelangt, begehrte die Beschwerdeführerin neuerlich ausdrücklich die bescheidmäßige Erledigung ihres Informationsbegehrens nach § 11 IFG, da innerhalb der gesetzlichen Frist keine für sie zugängliche und nachvollziehbare Information übermittelt wurde.

In der Folge brachte die Beschwerdeführerin am 25.2.2026 unter Bezugnahme auf die Gemeinderatssitzung vom 24.2.2026 ein weiteres, denselben raumordnungsrechtlichen Vorgang betreffendes und inhaltlich präzisiertes Informationsbegehren zum Themenkomplex „CC“ ein. Dieses Begehren wurde mit E-Mail vom 17.3.2026 urgiert.

Mit Schreiben vom 24.3.2026 übermittelte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin Unterlagen und Informationen (Beschlüsse des Gemeinderates, Planausfertigung, Erläuterungsbericht, Kundmachungen und Schriftverkehr) und verwies auf Veröffentlichungen nach dem Informationsfreiheitsgesetz auf data.gv.at.

Die Beschwerdeführerin erachtete diese Informationen als nicht vollständig.

Einen Bescheid nach § 11 IFG erließ die belangte Behörde nicht, weder über eine teilweise oder vollständige Verweigerung des Informationszugangs noch in Form eines Zurückweisungsbescheides.

Am 14.4.2026 erhob die Beschwerdeführerin Säumnisbeschwerde und brachte vor, über ihren Antrag auf Bescheiderlassung vom 11.2.2026 sei nicht innerhalb der in § 11 Abs 1 IFG vorgesehenen Frist von zwei Monaten entschieden worden.

Am selben Tag legte die belangte Behörde die Säumnisbeschwerde dem Landesverwaltungsgericht Tirol vor. Dabei führte sie aus, sie habe aufgrund der bereits mitE-Mail vom 24.3.2026 erfolgten Übermittlung von Unterlagen angenommen, das Informationsbegehren vollständig erfüllt zu haben, weshalb eine bescheidmäßige Erledigung nach § 11 IFG unterblieben sei.

Im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht hielt die Beschwerdeführerin mit E-Mails vom 14.4.2026 und 16.4.2026 an ihrem Standpunkt fest, dass die begehrten amtlichen Informationen bislang nicht vollständig erteilt worden seien.

II.Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus dem behördlichen und verwaltungsgerichtlichen Akt und den zitierten Schreiben.

III.Rechtslage

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr. 147/2024

„Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde

§ 8.

(1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

(…)

Erkenntnisse

§ 28

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(…)

(7) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß

Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.“

Informationsfreiheitsgesetz (IFG) BGBl I Nr 5/2024 idF BGBl I Nr 52/2025

„§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Information im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs, im Tätigkeitsbereich einer Stiftung, eines Fonds oder einer Anstalt oder im Geschäftsbereich einer Unternehmung, unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist.

(…)

§ 8 Frist

(1) Der Zugang zur Information ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen vier Wochen nach Einlangen des Antrages beim zuständigen Organ zu gewähren. Soweit die Information der Geheimhaltung unterliegt (§ 6), ist dem Antragsteller binnen derselben Frist die Nichtgewährung des Zugangs mitzuteilen.

(2) Kann der Zugang zur Information aus besonderen Gründen sowie im Fall des § 10 nicht innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 gewährt werden, so kann die Frist um weitere vier Wochen verlängert werden. Dies ist dem Antragsteller unter Angabe der Gründe innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 mitzuteilen.

§ 11 Rechtsschutz

„(1) Wird der Zugang zur Information nicht gewährt, ist auf schriftlichen Antrag des Informationswerbers vom informationspflichtigen Organ hierüber binnen zwei Monaten nach Einlangen dieses Antrages ein Bescheid zu erlassen.

(2) Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, wie auch im Fall der Erhebung einer Säumnisbeschwerde, hat das Verwaltungsgericht binnen zwei Monaten zu entscheiden. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 14 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013) beträgt drei Wochen. § 16 Abs. 1 VwGVG ist nicht anzuwenden; die Behörde hat dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens unverzüglich vorzulegen.

(3) Im Fall der rechtswidrigen Nichtgewährung des Zugangs zu Informationen hat das Verwaltungsgericht auszusprechen, dass und in welchem Umfang Zugang zu gewähren ist.“

IV.Erwägungen

A. Kern des Verfahrens

Kern des Verfahrens ist die Frage, ob die belangte Behörde trotz eines ausdrücklichen Antrags von der Erlassung eines Bescheides absehen durfte, weil sie davon ausging, dem Informationsbegehren bereits vollständig entsprochen zu haben. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat daher zu prüfen, ob über den mit dem Informationsbegehren vom 9.1.2026 verbundenen Eventualantrag sowie über den am 13.2.2026 eingelangten weiteren Antrag auf Erlassung eines Bescheides gemäß § 11 IFG bescheidmäßig zu entscheiden war, ob die belangte Behörde insoweit säumig geworden ist, ob die Verzögerung auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist und ob im vorliegenden Fall ein Vorgehen nach § 28 Abs 7 VwGVG geboten ist.

B. Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde

1. Allgemeines

Eine Säumnisbeschwerde ist zulässig, wenn ein Antrag vorliegt, über den die Behörde bescheidmäßig zu entscheiden hat, und sie darüber nicht innerhalb der gesetzlichen Entscheidungsfrist abgesprochen hat. Die Zulässigkeit setzt somit die Säumnis der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde und damit deren Verpflichtung voraus, über den bei ihr eingebrachten Antrag mit Bescheid zu entscheiden; fehlt es daran, ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen (VwGH 9.6.2020, Ra 2020/10/0016).

Nach § 8 Abs 1 IFG ist der Zugang zu Informationen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen vier Wochen nach Einlangen des Antrages beim zuständigen Organ zu gewähren. Soweit die Information der Geheimhaltung unterliegt, ist dem Antragsteller binnen derselben Frist die Nichtgewährung des Zugangs mitzuteilen. Unter den Voraussetzungen des§ 8 Abs 2 IFG kann diese Frist um weitere vier Wochen verlängert werden.

Wird der Zugang zur Information nicht gewährt, ist auf schriftlichen Antrag des Informationswerbers vom informationspflichtigen Organ hierüber binnen zwei Monaten nach Einlangen dieses Antrages ein Bescheid zu erlassen (§ 11 Abs 1 IFG). Bei einem zugleich mit dem Informationsbegehren gestellten Eventualantrag beginnt die Entscheidungsfrist entweder mit der Mitteilung der Verweigerung oder mit dem fruchtlosen Ablauf der Frist für die Informationserteilung (Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG [2025] § 11 Rz 9).

Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin innerhalb der Frist des § 8 Abs 1 IFG auf ihren Antrag auf Zugang zu Informationen vom 9.1.2026 weder die Verweigerung des Zugangs mitgeteilt noch Informationen erteilt. Damit lagen die Voraussetzungen für einen Antrag auf Bescheiderlassung nach § 11 Abs 1 IFG vor.

Über den mit dem Informationsbegehren vom 9.1.2026 verbundenen Eventualantrag sowie über den weiteren Antrag auf Bescheiderlassung vom 11.2.2026, eingelangt am 13.2.2026, wurde innerhalb der zweimonatigen Entscheidungsfrist des § 11 Abs 1 IFG kein Bescheid erlassen. Eine Säumnis liegt daher jedenfalls dann vor, wenn die belangte Behörde zur bescheidmäßigen Erledigung dieser Anträge verpflichtet war. Dass die belangte Behörde der Beschwerdeführerin zwischenzeitig mit E-Mail vom 24.3.2026 Informationen übermittelt hat, ändert an der Fristlage zunächst nichts, weil Gegenstand der geltend gemachten Entscheidungspflicht nicht die faktische Informationserteilung als Realakt, sondern die bescheidmäßige Erledigung der gestellten Anträge nach § 11 Abs 1 IFG ist.

Für die Beurteilung der Zulässigkeit ist auf den Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde abzustellen. Lag zu diesem Zeitpunkt eine Säumnis vor, ist diese Prozessvoraussetzung erfüllt. Die Säumnisbeschwerde wurde am 14.4.2026 und damit nach Ablauf der maßgeblichen Entscheidungsfrist erhoben. Auch insoweit entspricht es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass für die Zulässigkeit entscheidend ist, ob im Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung eine Säumnis vorliegt (VwGH 9.6.2020,Ra 2020/10/0016).

Die belangte Behörde bringt vor, sie habe wegen vollständiger Informationserteilung keinen Bescheid nach § 11 IFG zu erlassen gehabt. Damit ist entscheidungswesentlich, ob auch in einer solchen Konstellation eine Pflicht zur bescheidmäßigen Erledigung besteht.

2. Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Auskunfts- und Umweltinformationsrecht besteht ein Rechtsanspruch auf bescheidmäßige Erledigung eines Antrags, mit dem geltend gemacht wird, dass die beantragte Information zu Unrecht nicht gewährt wurde. Erlässt die Behörde einen solchen Bescheid innerhalb der Entscheidungsfrist nicht, ist sie mit einer Sachentscheidung und nicht bloß mit der Setzung eines Realakts in Verzug; dies führt zur Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde (VwGH 24.5.2018,Ro 2017/07/0026; ebenso für das Umweltinformationsrecht VwGH 19.10.2023, Ra 2022/07/0216).

Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes in Angelegenheiten von Auskunftsbegehren ist nicht die Erteilung der Auskunft selbst, sondern die Prüfung des Bestehens eines subjektiven Rechts auf Auskunft ist. Das Verwaltungsgericht hat daher spruchmäßig festzustellen, ob die Auskunft zu Recht verweigert wurde oder zu erteilen ist; die Auskunft selbst kann nicht Gegenstand des Spruchs sein (VwGH 16.12.2025, Ra 2024/07/0205).

Diese Grundsätze sind auf das Verfahren nach § 11 IFG übertragbar. Auch das Informationsfreiheitsgesetz sieht ein zweistufiges System vor: Der Informationszugang ist zunächst faktisch zu gewähren (§§ 8 und 9 IFG); wird der Zugang nicht gewährt, ist auf schriftlichen Antrag hierüber mit Bescheid abzusprechen (§ 11 Abs 1 IFG).

Gerade dieses zweistufige System setzt voraus, dass über einen Antrag nach § 11 IFG bescheidmäßig abgesprochen wird, auch wenn die Behörde der Auffassung ist, die begehrte Information bereits vollständig erteilt zu haben. Andernfalls hätte es die Behörde in der Hand, durch bloße faktische Übermittlung von Informationen die bescheidmäßige Überprüfbarkeit des geltend gemachten Anspruchs zu vereiteln. Dies widerspräche dem vom Verwaltungsgerichtshof hervorgehobenen Gebot des effektiven Rechtsschutzes(VwGH 25.5.2018, Ro 2017/07/0026).

Daraus folgt, dass ein Antrag nach § 11 IFG auch bescheidmäßig zu erledigen ist, wenn die Behörde von einer bereits erfolgten vollständigen Informationserteilung ausgeht. Die Unterlassung einer solchen bescheidmäßigen Erledigung lässt den Antrag unerledigt und begründet die Säumnis (vgl auch LVwG Kärnten 11.3.2026, KLVwG-419/4/2026; 4.3.2026, KLVwG-311/4/2026; Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG [2025] § 11 Rz 12).

Im Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde am 14.4.2026 lag daher ein unerledigter Antrag vor, über den bescheidmäßig zu entscheiden war. Die Voraussetzungen des § 8 VwGVG sind erfüllt; die Säumnisbeschwerde ist zulässig.

C. Überwiegendes Verschulden der belangten Behörde

Nach § 8 Abs 1 VwGVG letzter Satz ist eine zulässige Säumnisbeschwerde abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Im vorliegenden Fall ist ein überwiegendes Verschulden der belangten Behörde zu bejahen. Ein Mitverschulden der Beschwerdeführerin ist nicht ersichtlich.

Unüberwindliche Hindernisse für die bescheidmäßige Erledigung wurden weder behauptet noch sind solche aus dem Akt erkennbar. Die belangte Behörde legte vielmehr ausdrücklich dar, sie habe wegen angenommener vollständiger Informationserteilung bewusst von einer bescheidmäßigen Erledigung des Antrags nach § 11 IFG abgesehen.

Damit ließ die belangte Behörde in Kenntnis des anhängigen Bescheidantrags die gesetzliche Entscheidungsfrist ungenützt verstreichen. Dass sie der Beschwerdeführerin zwischenzeitig Informationen faktisch übermittelte, vermag das Unterbleiben der gebotenen bescheidmäßigen Erledigung nicht zu rechtfertigen. Wie bereits ausgeführt, ist die Behörde bei bestehendem Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung bei Nichterlassung des Bescheides mit einer Sachentscheidung in Verzug (VwGH 24.5.2018, Ro 2017/07/0026).

Die Voraussetzungen für eine Abweisung der Säumnisbeschwerde nach § 8 Abs 1 letzter Satz VwGVG liegen somit nicht vor.

D. Anwendung des § 28 Abs 7 VwGVG im IFG-Säumnisverfahren

§ 28 Abs 7 VwGVG ermöglicht es dem Verwaltungsgericht, seine Entscheidung im Säumnisbeschwerdeverfahren zunächst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen zu beschränken und der Behörde aufzutragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der damit festgelegten Rechtsanschauung binnen einer bestimmten, acht Wochen nicht übersteigenden Frist zu erlassen. Kommt die Behörde diesem Auftrag nicht nach, hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden.

Die Bestimmung eröffnet dem Verwaltungsgericht eine Wahlmöglichkeit zwischen sofortiger Sachentscheidung und einem solchen Vorgehen; maßgeblich sind insbesondere Gesichtspunkte der Verfahrensökonomie und die Frage, ob noch Sachverhaltsermittlungen erforderlich sind (vgl Köhler in Köhler/Brandtner/Schmelz, § 28 VwGVG, Rz 222 f). Das Informationsfreiheitsgesetz schließt die Anwendung des § 28 VwGVG nicht aus. § 11 Abs 2 IFG erklärt ausdrücklich nur § 16 Abs 1 VwGVG für unanwendbar. § 28 Abs 7 VwGVG bleibt daher anwendbar.

Im vorliegenden Fall ist entscheidungswesentlich, ob die belangte Behörde über den Bescheidantrag der Beschwerdeführerin nach § 11 Abs 1 IFG auch dann bescheidmäßig abzusprechen hat, wenn sie von einer bereits erfolgten vollständigen Informationserteilung ausgeht.

Die Frage, ob die bisher erteilten Informationen tatsächlich vollständig sind oder ob dem Informationszugang ganz oder teilweise Geheimhaltungsgründe entgegenstehen, wurde von der belangten Behörde bislang nicht in Bescheidform behandelt. Diese Fragen setzen jedoch eine behördliche Prüfung und gegebenenfalls entsprechende Feststellungen voraus.

Das Landesverwaltungsgericht kann die begehrten Informationen nicht selbst als Realakt erteilen; es könnte im Fall rechtswidriger Nichtgewährung gemäß § 11 Abs 3 IFG lediglich aussprechen, dass und in welchem Umfang Zugang zu gewähren ist.

Vor diesem Hintergrund erscheint es aus Gründen der Verfahrensökonomie sowie zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes sachgerecht, von der Möglichkeit des§ 28 Abs 7 VwGVG Gebrauch zu machen.

Über einen Antrag nach § 11 IFG ist auch bescheidmäßig abzusprechen, wenn die Behörde von einer bereits erfolgten vollständigen Informationserteilung ausgeht.

Die weitere Sachverhaltsermittlung, insbesondere zur Frage der Vollständigkeit der bisher erteilten Informationen sowie allfälliger Geheimhaltungsgründe, bleibt zunächst der belangten Behörde vorbehalten. Bei der Ermessensausübung ist auch auf den dem Informationsfreiheitsgesetz immanenten Beschleunigungszweck Bedacht zu nehmen. Die gesetzlich vorgesehenen kurzen Fristen sprechen für eine rasche, jedoch gestufte Klärung.

Die festgesetzte Frist von vier Wochen ab Zustellung der vorliegenden Entscheidung liegt deutlich unter dem Höchstmaß des § 28 Abs 7 VwGVG und erscheint im Hinblick auf den bisherigen Verfahrensstand ausreichend.

E. Ergebnis

Die Säumnisbeschwerde ist zulässig und berechtigt.

Die belangte Behörde ist verpflichtet, über den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erlassung eines Bescheides gemäß § 11 Abs 1 IFG binnen zwei Monaten bescheidmäßig zu entscheiden. Da eine solche bescheidmäßige Erledigung unterblieb, liegt eine Verletzung der Entscheidungspflicht vor. Diese ist überwiegend von der Behörde verschuldet.

Das Verwaltungsgericht beschränkt sein Erkenntnis daher gemäß § 28 Abs 7 VwGVG auf die Klärung der maßgeblichen Rechtsfrage. Über einen Antrag nach § 11 Abs 1 IFG ist auch dann bescheidmäßig abzusprechen, wenn die Behörde von einer bereits erfolgten vollständigen Informationserteilung ausgeht. Die weitere Sachverhaltsermittlung, insbesondere zur Frage der Vollständigkeit der bisher erteilten Informationen sowie allfälliger Geheimhaltungsgründe, bleibt zunächst der belangten Behörde vorbehalten.

F. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die im Übrigen nicht beantragt wurde, konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG abgesehen werden.

Verwaltungsgerichte können gemäß § 24 Abs 4 VwGVG, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrags von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.

Zu dieser Bestimmung hielt der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt fest, der Gesetzgeber hatte als Zweck einer mündlichen Verhandlung die Klärung des Sachverhaltes und die Einräumung von Parteiengehör sowie darüber hinaus auch die mündliche Erörterung einer nach der Aktenlage strittigen Rechtsfrage zwischen den Parteien und dem Gericht vor Augen. Zweck einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist grundsätzlich nicht nur die Klärung des Sachverhaltes und die Einräumung von Parteiengehör zu diesem, sondern auch das Rechtsgespräch und die Erörterung der Rechtsfragen. Der Verwaltungsgerichtshof wies in diesem Zusammenhang auf EGMR 19.2.1998, Jacobsson (2), 16.970/90, Rz 49 = ÖJZ 1998, 4, hin, in welchem der Entfall einer mündlichen Verhandlung als gerechtfertigt angesehen wurde, wenn angesichts der Beweislage vor dem Gerichtshof und angesichts der Beschränkung der zu entscheidenden Fragen „das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte“. Der Verwaltungsgerichtshof erachtet in solchen Fällen eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt ist, die Rechtsfragen durch die bisherige Rechtsprechung beantwortet sind und in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen werden, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Zusammenfassend ist gemäß § 24 Abs 1 VwGVG auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchzuführen, die der Erörterung der Sach- und Rechtslage sowie der Erhebung der Beweise dient. Als Ausnahme von dieser Regel kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Antrags gemäß § 24 Abs 4 VwGVG von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Beschwerdewerbers ist eine mündliche Verhandlung durchzuführen (VwGH 16.12.2019, Ra 2018/03/0066-0068 mwN).

Gegenstand der Beschwerdeverfahren ist – ausgehend vom unbestrittenen Sachverhalt – die Rechtsfrage, ob die belangte Behörde einen Bescheid hätte erlassen müssen.

Diese Frage konnten nach dem klaren Gesetzeswortlaut und anhand der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs entschieden werden. Deshalb bedurfte es selbst unter Berücksichtigung des § 24 Abs 4 VwGVG keiner Erörterung dieser Rechtsfrage im Rahmen einer mündlichen Verhandlung.

V.Zulässigkeit der (ordentlichen) Revision

Dem Verwaltungsgerichtshof kommt im Revisionsmodell eine Leitfunktion zu. Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes ist es, im Rahmen der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (erstmals) die Grundsätze bzw Leitlinien für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts festzulegen, welche von diesem zu beachten sind. Die Anwendung dieser Grundsätze im Einzelfall kommt hingegen grundsätzlich dem Verwaltungsgericht zu, dem dabei in der Regel ein gewisser Anwendungsspielraum überlassen ist (VwGH 19.9.2024, Ra 2023/01/0304; 25.6.2024, Ra 2024/01/0071; 14.2.2023, Ra 2022/01/0334).

Die Entscheidung hängt von der Rechtsfrage ab, ob eine Verletzung der Entscheidungspflicht im Sinn des Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG vorliegt, wenn nach fruchtlosem Ablauf der Frist des § 8 Abs 1 IFG ein Antrag nach § 11 Abs 1 IFG gestellt wird und das informationspflichtige Organ innerhalb der zweimonatigen Entscheidungsfrist zwar Informationen als Realakt übermittelt, jedoch keinen Bescheid erlässt. Zu dieser Frage fehlen bislang Grundsätze bzw Leitlinien des Verwaltungsgerichtshofes.

B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e

Soweit die (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine (ordentliche) Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der (ordentlichen) Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von € 340 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der (ordentlichen) Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der (ordentlichen) Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Habel

(Richter)

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.