LVwG T LVwG-2025/30/2787-12

LVwG-2025/30/2787-12Landesverwaltungsgericht02.06.2026

Regest

Verwaltungsstrafvormerkungen<br/>negative Zukunftsprognose

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/30/2787-12

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2025.30.2787.12

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Rieser über die Beschwerde des deutschen Staatsangehörigen AA, geb am xx.xx.xxxx, vertreten durch RA BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 09.10.2025, Zl ***, betreffend Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft nach dem Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Sachverhalt:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde von der Tiroler Landesregierung als belangte Behörde der vom Beschwerdeführer am 17.03.2025 eingebrachte Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs 1 Z 6 StbG abgewiesen. Die Abweisung wurde zusammengefasst mit den im Rahmen des Ermittlungsverfahrens festgestellten und gegen den Beschwerdeführer aufscheinenden Verwaltungsstrafvormerkungen (insgesamt 20 Verwaltungsübertretungen nach dem Tiroler Parkabgabegesetz, der StVO, dem FSG und dem KFG) und einer daraus resultierenden negativen Zukunftsprognose betreffend Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit begründet.

In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerdeschrift vom 03.11.2025 wurde wie Folgendes ausgeführt:

„In der umseits bezeichneten Verwaltungsrechtssache hat der Beschwerdeführer Herrn Rechtsanwalt BB aus **** Z mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt und bevollmächtigt. BB beruft sich ausdrücklich auf die ihm erteilte Bevollmächtigung.

Durch seinen Rechtsvertreter erhebt der Beschwerdeführer AA ehemals CC gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 09.10.2025, GZI. ***, zugestellt mit 09.10.2025, innerhalb offener Frist

Beschwerde

an das Landesverwaltungsgericht Tirol und führt dazu aus, wie folgt:

./I. Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit:

Der angefochtene Bescheid vom 09.10.2025 wurde dem Beschwerdeführer mit 09.10.2025 zugestellt. Gegen den bekämpften Bescheid ist entsprechend der Rechtsmittelbelehrung das Rechtsmittel der Beschwerde binnen 4 Wochen beim Amt der Tiroler Landesregierung Abteilung Staatsbürgerschaft einzubringen. Die 4­wöchige Beschwerdefrist ist gewahrt. Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeerhebung berechtigt, wird ihm von der belangten Behörde die begehrte Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft verwehrt.

Für die Erhebung der Beschwerde fallen Gebühren von € 30,00 an. Diese wurden entrichtet, wozu auf anliegende Zahlungsbestätigung verwiesen wird.

./II. Beschwerdegründe:

Der angefochtene Bescheid leidet an einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit. Er wird seinem gesamten Umfange nach angefochten.

./1. Sachverhalt und bisheriger Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer begehrte mit Eingabe vom 17.03.2025 die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft.

Die Behörde erhob in weiterer Folge, dass dem Beschwerdeführer mehrere Verwaltungsstraftaten zum Vorwurf gemacht werden könnten. Aus den Erhebungen der belangten Behörde ergaben sich

fünf Verstöße gegen das Tiroler Parkabgabengesetz bzw. ein Verstoß gegen die StVO wegen des Abstellens eines Kfz in der Kurzparkzone im Zeitraum Oktober 2020 bis Jänner 2021 sowie zuletzt September 2022, weiters

sechs Verstöße gegen Geschwindigkeitsbeschränkungen wegen Geschwindigkeitsübertretungen im Zeitraum April 2021, Juni 2022, September 2023 bzw. Juni und Juli 2024,

ein Verstoß gegen das Führerscheingesetz,

ein Verstoß gegen das Kraftfahrzeuggesetz und

vier weitere Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung (Überholverbot, Fahren gegen die Einbahn, Parken auf Gehsteig).

Am 22.05.2025 wurde der Beschwerdeführer mit diesen Verwaltungsstrafen konfrontiert, wobei ihm anheimgestellt wurde sich hierzu zu äußern. Von dieser Möglichkeit nahm der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29.05.2025 Gebrauch.

Letztlich hat die belangte Behörde erwogen, dass die österreichische Staatsbürgerschaf nicht verliehen werden könne. Der Beschwerdeführer gefährde nach seinem bisherigen Verhalten die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit. Auch hinkünftig sei eine Besserung des Verhaltens und der Einstellung nicht zu erwarten. Der Beschwerdeführer verfüge über einen unbesonnenen Charakter.

Diese Einschätzung der Behörde ist nicht richtig. Der ergangene und angefochtene Bescheid ist rechtswidrig.

./2. Begründung:

Der Beschwerdeführer kam am xx.xx.xxxx in Y als Sohn des DD der EE geb. FF zur Welt.

(Abstammungsurkunde 5. August 1970)

Nachdem die Mutter des Beschwerdeführers 1985 in 2. Ehe Herrn GG, geb. xx.xx.xxxx, Österreicher, am Standesamt in X heiratete, zog diese nach Tirol. Sie nahm Wohnsitz in W in Tirol.

(Heiratsurkunde EE)

Nach dem Abschluss der Hauptschule zog der Beschwerdeführer ebenfalls nach Tirol zu seiner Mutter. Der Stiefvater GG verstarb am 2. Mai 1986.

(Sterbeurkunde GG)

Von 1986 bis 1987 besuchte der Beschwerdeführer die Polytechnische Schule. Zunächst strebte der Beschwerdeführer eine Lehre zum Bürokaufmann bei der JJ in Z an, wobei es dazu leider nicht kam. Da jedoch in der Hotellerie und Gastronomie Arbeitskräfte gesucht waren, begann der Beschwerdeführer eine Lehre in den KK in V zum Restaurantfachmann

(LL in V).

Der Beschwerdeführer besuchte die Landesberufsschule für Gastgewerbe in U für den Lehrberuf Kellner. Diese Lehre schloss der Beschwerdeführer im Jahre 1990 ab.

(Jahreszeugnisse 88/89 und 89/90, Abschlusszeugnis; Lehrabschlussprüfung)

Bis 1996 war der Beschwerdeführer arbeitstätig und in Österreich aufhältig. 1996 verzog der Beschwerdeführer wegen einer Liebesbeziehung nach Thüringen (BRD). 2008 kehrte er jedoch wieder dauerhaft nach Tirol zurück. In der Zeit von 1996 bis 2008 war der Beschwerdeführer immer wieder in Tirol, da er Tirol als seine Heimat ansah und ansieht. Ebenso war der Beschwerdeführer in dieser Zeit vorübergehend in Tirol arbeitstätig. So war der Beschwerdeführer in der Wintersaison 2000/2001 in Tirol arbeitstätig.

Seit seiner Rückkehr im Jahr 2008 nach Tirol war der Beschwerdeführer mit Ausnahme kurzer Unterbrechungen stets in Beschäftigung und sorgte selbst für seinen Lebensunterhalt.

(Versicherungsdatenauszug)

Die Strafregisterbescheinigung des Beschwerdeführers sowohl in Österreich als auch in Deutschland weist keine Einträge auf. Der Beschwerdeführer war durchgehend ordnungsgemäß gemeldet.

(Strafregisterbescheinigung Deutschland

Anmeldebescheinigung/Meldeauskünfte)

Im Jahre 2025 heiratete der Beschwerdeführer Frau MM. Er nahm auch deren Nachnamen an.

(Heiratsurkunde)

Hinsichtlich der Anstellungen des Beschwerdeführers ist insbesondere darauf zu verweisen, dass die Übertretungen nach dem Tiroler Parkabgabengesetz (Strafverfügungen 15.10.2020, 22.10.2020, 26.11. 2020, 21.12.2020,04.01.2021) auch daher rühren, dass einerseits Parkscheine schlichtweg abliefen und der Beschwerdeführer die Parkzeit überschritt, andererseits lediglich kurzfristig das Fahrzeug abstellte, um Besorgungen zu machen. So hat er am 26.11.2020 seiner Mutter, die in der Adresse 2 in **** Z wohnte, Arzneimittel vorbeigebracht, und benötigte dies leider mehr als 5 Minuten. In dieser kurzen Zeit erhielt der Beschwerdeführer eine Strafe. Die Übertretungen im Dezember 2020 bzw. Jänner 2021 erfolgten im Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit beim Ausliefern von Waren.

Im April 2021 kam es zu einer Übertretung der Geschwindigkeitsbegrenzung im Freiland. Dort war die ansonsten geltende Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h auf 80 km/h herabgesetzt. Dies hat der Beschwerdeführer übersehen.

Richtig ist auch, dass die höchstzulässige Geschwindigkeit am 19.04.2021 von 130 km/h um 11 km/h überschritten wurde.

Irrtümlich übersah der Beschwerdeführer im Jänner 2022 die Abgabe eines Führerscheins. Gefährdet wurde hierdurch keine andere Person. Es handelte sich um ein Dokument des Beschwerdeführers und nicht etwa um jenes einer anderen Person.

Gegen die Strafverfügung vom 12.06.2022 wegen einer Überschreitung der Sperrlinie hat der Beschwerdeführer kein Rechtsmittel erhoben. Dabei wäre letztlich Aussage gegen Aussage gestanden. Der Beschwerdeführer wollte die Strafverfügung auf einfache Art und Weise durch Begleichen der Strafe erledigen.

Am 23.06.2022 um 3:47 Uhr war der Beschwerdeführer im Dienst bei der Bäckerei NN. Beim Ausliefern überschritt er die höchstzulässige Geschwindigkeit im Ortsgebiet tatsächlich um 18 km/h. Der Beschwerdeführer war auf Grund seiner beruflichen Tätigkeit in der Auslieferung von Backware in Eile. Um die Uhrzeit (3:47 Uhr) war der Beschwerdeführer im Ortsgebiet alleine unterwegs. Er hat dabei auf die Geschwindigkeitsbeschränkung nicht hinreichend geachtet. Gefährdet wurde dabei niemand.

Auch am 23.06.2022 lenkte der Beschwerdeführer ein KFZ, wobei er auf der Autobahn, wo ansonsten 130 km/h höchstzulässige Geschwindigkeit herrscht, mit 127 km/h fuhr. Da es sich jedoch um eine Geschwindigkeitsbeschränkung nach dem IG-L handelte, hätte er nur 100 km/h fahren dürfen. Um diese Uhrzeit wurden keine anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet.

Am 09.07.2022 lenkte der Beschwerdeführer ein Fahrzeug seines Arbeitgebers. Der Beschwerdeführer arbeitete von 02:30 Uhr bis 06:00 Uhr. Richtig ist, dass der Arbeitgeber nicht rechtzeitig eine Prüfung nach § 57a Abs 5 KFG durchgeführt hatte. Die sog. Pickerlüberprüfung oblag dem Arbeitgeber des Beschwerdeführers. Dieser hat die Frist einfach übersehen. Deswegen wurde die Strafe letztendlich auch vom Arbeitgeber bezahlt. Die Frist wurde um ein paar Tage überschritten.

Am 05.09.2022 überschritt der Beschwerdeführer die Parkzeit in der Kurzparkzone kurzzeitig. Gefährdet wurde hierdurch niemand.

Am 05.09.2023 überschritt der Beschwerdeführer die höchstzulässige Fahrgeschwindigkeit von 100 km/h um 12 km/h. Dabei fuhr der Beschwerdeführer keinesfalls aggressiv. Er fuhr im Verkehrsfluss mit. Andere Verkehrsteilnehmer fuhren genauso schnell wie der Beschwerdeführer bzw. schneller.

Am 26.09.2023 übersah der Beschwerdeführer in T eine Einbahn­Beschilderung. Er war dort ebenfalls auf einer Transportfahrt. Nach Hinweis durch einen Anrainer, dass es sich um eine Einbahnstraße handelt, wendete der Beschwerdeführer umgehend.

Am 26.01.2024 hat der Beschwerdeführer auf Grund der Ladetätigkeit die Zeit überschritten.

Am 18.06.2024 fuhr der Beschwerdeführer im Ortsgebiet, wo ansonsten 50 km/h höchstzulässige Fahrgeschwindigkeit gilt, zu schnell. Statt 50 km/h waren 40 km/h verordnet.

Am 30.07.2024 überschritt der Beschwerdeführer die höchstzulässige Fahrgeschwindigkeit von 80 km/h um 7 km/h.

Bei all den vorangeführten Verwaltungsstrafen handelt es sich um keine schweren Verstöße. Es wurden keine Personen gefährdet oder gar verletzt. Der Beschwerdeführer zahlte seine Strafen immer rechtzeitig und vollumfänglich.

Die Belangte Behörde hat schlichtweg alle Verwaltungsstrafsachen des Beschwerdeführers unreflektiert zusammengeworfen. Es ist richtig, dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner beruflichen Tätigkeit immer wieder mit Parkstrafen bzw. Strafen wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen konfrontiert war. Grund dafür war, dass der Beschwerdeführer schlichtweg auf Grund seiner Fahrtätigkeit im Job mehr Kilometer als andere Durchschnittsbürger zu absolvieren hatte. Von einer rücksichtslosen Fahrweise kann jedoch nicht ausgegangen werden. Die Geschwindigkeitsüberschreitungen ereigneten sich Teils zur Nachtstunde bzw. bewegen sich in einem überschaubaren Ausmaß. Ein unbesonnener Charakter kann daraus nicht geschlossen werden. Der Beschwerdeführer ist nunmehr seit 2023 bei der Fa. OO tätig. Auch hier ist er im Außendienst tätig.

Schwere Verwaltungsstrafen, wie Alkohol am Steuer, Fahren ohne Führerschein, Gewerbeausübung ohne Gewerbeberichtigung oder Störung der öffentlichen Ordnung oder aggressives Verhalten gegenüber den Sicherheitsorganen, liegen allesamt nicht vor. Eine Übertretung nach der Tiroler Parkordnung ist keinesfalls als eine schwerwiegende Verwaltungsübertretung nach den Landesgesetzen anzusehen.

Es ergibt sich ganz klar, dass der Beschwerdeführer bejahend zur Republik Österreich eingestellt ist. Er besuchte in Tirol die Schule, war in Tirol arbeitstätig, hat sich keine gerichtlichen Straftaten zuschulden kommen lassen. Seine Mutter war mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet und lebt heute noch in Tirol.

Der Beschwerdeführer selbst ist mittlerweile mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet und wohnt mit ihr im Bundesgebiet. Den Großteil seines Lebens verbrachte der Beschwerdeführer in Österreich. Er hat hier sein familiäres Umfeld und seinen Freundeskreis.

Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit stellt der Beschwerdeführer sicherlich nicht dar. Vielmehr war er in Berufen tätig, in denen er sich um beeinträchtigte Personen kümmerte. Angesichts dessen dem Beschwerdeführer einen unbesonnenen Charakter zu unterstellen ist vollkommen unangebracht. Der Beschwerdeführer führte für Behinderteneinrichtungen Personentransporte durch, war für deren sicheren und gefahrlosen Transport zuständig. Dabei gab es niemals einen Grund für eine Beanstandung.

Der Beschwerdeführer ist selbst politisch interessiert. Er möchte am politischen Leben in Österreich aktiv teilnehmen. Wahlen auf Gemeindeebene stehen ihm zwar offen, auf Landes- oder nationaler Ebene hat der Beschwerdeführer jedoch nicht einmal ein Wahlrecht (ausgenommen Europawahlen).

Die Einschätzung der belangten Behörde, dass das Einbürgerungshindernis gemäß § 10 Abs 1 Ziff 6 StGB gegeben wäre, ist nicht richtig. Der Beschwerdeführer erfüllt vielmehr sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen.

,/3. Anträge:

Der Beschwerdeführer stellt sohin die

Anträge,

das Verwaltungsgericht möge

1. die Verwaltungsstrafakten zu den gegen den Beschwerdeführer geführten Verwaltungsstrafsachen einholen und eine mündliche Verhandlung durchführen;

2. in der Sache selbst erkennen und den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 09.10.2025, GZI. ***, dahingehend abändern, dass dem Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft stattgegeben werde;

in eventu

3. den angefochtenen Bescheid aufheben und die Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen.

Der Beschwerdeführer legt nachstehende

URKUNDEN

vor und beantragt deren Aufnahme als Beweismittel:

A. Abstammungsurkunde 5. August 1970

B. Heiratsurkunde EE

C. Sterbeurkunde GG

D. Jahreszeugnis 88/89

E. Jahreszeugnis 89/90

F. Abschlusszeugnis

G. Lehrabschlussprüfung

H. Versicherungsdatenauszug

I. Strafregisterbescheinigung Deutschland

J. Anmeldebescheinigung

K. Meldeauskünfte

L. Heiratsurkunde“

Zur Sachverhaltsfeststellung wurde in den vorgelegten Staatsbürgerschaftsakt der belangten Behörde Einsicht genommen. Im Beschwerdeverfahren wurden ein aktueller Auszug aus dem Zentralen Melderegister eingeholt. In diesen ergeben sich die vom Beschwerdeführer angegebenen Aufenthaltszeiten in Österreich. Der Beschwerdeführer ist jedenfalls bereits seit 2008 durchgehend mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Seit 14.12.2016 hat der Beschwerdeführer seinen Hauptwohnsitz in **** Z, Adresse 3, und weiters seit 07.11.2024 einen Nebenwohnsitz in der Gemeinde S. Im Beschwerdeverfahren wurden ergänzende Erhebungen betreffend aktueller während des anhängigen Staatsbürgerschafts- und Beschwerdeverfahren begangener und zwischenzeitlich rechtskräftig abgestrafter Verwaltungsübertretungen durchgeführt. Laut dieser Erhebungen scheinen gegen den Beschwerdeführer eine weitere rechtskräftige Strafverfügung der Landespolizeidirektion Tirol vom 30.06.2025 betreffend eine am 23.04.2025 in der Gemeinde R vom Beschwerdeführer begangene Geschwindigkeitsübertretung und eine weitere rechtskräftige Strafverfügung des Bürgermeisters der Stadt Z vom 09.09.2025 betreffend eine am 02.05.2025 in Z begangene Verwaltungsübertretung nach dem Tiroler Parkabgabegesetz auf und wurden diese rechtskräftigen Strafbescheide zum Beschwerdeakt genommen.

Der Bestrafung durch die Landespolizeidirektion Tirol lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer im Ortsgebiet die durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h um 10 km/h überschritten hatte und wurde er hierfür mit einer Geldstrafe von Euro 40,00 betraft. Der Bestrafung durch den Bürgermeister der Stadt Z vom 09.09.2025 lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 02.05.2025 als Lenker des angeführten Kraftfahrzeugs dieses in einer gekennzeichneten und abgabepflichtigen Kurzparkzone geparkt und die Kurzparkzonenabgabe hinterzogen hatte, da kein Parkschein angebracht war. Er wurde hierfür nach dem Tiroler Parkabgabegesetz mit einer Geldstraße von Euro 50,00 bestraft.

Die vom Beschwerdeführer beantragte Beschwerdeverhandlung wurde am 07.04.2026 durchgeführt. Zur Beschwerdeverhandlung sind der Beschwerdeführer und dessen bevollmächtigter Rechtsvertreter erschienen. In der Beschwerdeverfahren wurde der eingeholte Auszug aus dem Zentralen Melderegister dargetan. Aus diesem ergibt sich, dass der Beschwerdeführer wieder ab Juli 2008 durchgehend mit Hauptwohnsitz meldepolizeilich gemeldet ist. Weiter wurden die im Beschwerdeverfahren eingeholten rechtskräftigen Strafverfügungen der Landespolizeidirektion Tirol vom 30.06.2024 betreffend die angeführte Geschwindigkeitsübertretung im Ortsgebiet mit Datum 23.04.2025 und die Strafverfügung des Bürgermeisters der Stadt Z vom 09.09.2025 betreffend ein Parkabgabevergehen vom 02.05.2025 dargetan. Kopien der beiden Strafverfügungen wurde in der Beschwerdeverhandlung dem anwesenden Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ausgehändigt.

Der Beschwerdeführer gab auf Befragung in der Beschwerdeverhandlung Folgendes an:

„Ich bin deutscher Staatsbürger und lebe seit 2008 wieder durchgehend mit Hauptwohnsitz in Österreich. Ich habe auch davor schon in Tirol gewohnt und gelebt. Ich bin seit dem Jahr 2025 auch mit einer österreichischen Staatsbürgerin, Frau MM, verheiratet. Ich bin kinderlos. Ich bin bei einem oberösterreichischen Unternehmen im Außendienst beschäftigt und erziele daraus meinen Lebensunterhalt. Ich verdiene so ca 2.500 bis 2.600 Euro netto pro Monat. Meine Ehefrau ist auch berufstätig und hat ein eigenes Einkommen. Ich wohne in einer Mietwohnung, die monatliche Miete beträgt ca 800 Euro inklusive Betriebskosten. Mein Einkommen ist ausreichend. Ich habe auch in der Vergangenheit nie in Österreich Sozialhilfe beantragt oder bezogen. Hinsichtlich der Parkvergehen gebe ich an, dass ich grundsätzlich die Parkgebühren bezahle. Es kann aber dann vorkommen, dass ich einfach die Parkzeit überschreite, weil ich zu spät zurückkomme. Die eher leichten Verkehrsdelikte und Parkvergehen werden von mir unabsichtlich begangen. Auf diese besondere Situation möchte ich wirklich hinweisen. Es gebe zu den einzelnen Delikten auch eine Geschichte dazu, warum sie passiert sind. Ich bin nie davon ausgegangen, dass mir so geringfügige Verkehrsübertretungen einmal zu einem Problem bei einem Staatsbürgerschaftsverfahren werden könnten. Ich habe die Sache dann mit der Bezahlung erledigt. Für mich war es dann auch nach meiner Einschätzung erledigt. Auch bei der Fahrt mit dem fehlenden „Pickerl“ ist darauf hinzuweisen, dass es sich nicht um ein eigenes Fahrzeug, sondern um ein Firmenfahrzeug gehandelt hat und eigentlich der Zulassungsbesitzer hierfür in der Pflicht wäre. Die Strafe wurde dann auch von meinem Vorgesetzten (Chef) bezahlt. Es handelte sich damals um ein Fahrzeug für einen Bäckereibetrieb in Q. Ich habe damals Brot ausgefahren und wurde danach kontrolliert. Der Fehler war meiner Einschätzung nach aber beim Zulassungsbesitzer.

Befragt nach meiner Motivation, jetzt nach so vielen Jahren noch die österreichische Staatsbürgerschaft anzunehmen und gleichzeitig damit die deutsche Staatsbürgerschaft aufzugeben, gebe ich an, dass ich bereits in den 1980er-Jahren mit meiner Mutter nach Tirol gezogen bin. Mein Stiefvater war damals auch österreichischer Staatsbürger. Ich bin im Jahre 2008 dann wieder zurück nach Tirol gekommen, weil das hier immer mein gelebtes Zuhause war. Ich gehe auch im Bundesgebiet meiner Beschäftigung nach und finanziere meinen Lebensunterhalt selbst. Ich möchte mich auch in Tirol und Österreich verstärkt politisch betätigen. Das Wahlrecht für EU-Bürger ist in Österreich noch sehr eingeschränkt (Gemeinderatswahlen, Europaparlamentswahlen, Arbeitnehmervertreter-wahlen). Ich möchte noch darauf hinweisen, dass ich selbst auch gemeinnützig tätig war und in Österreich auch noch meine Mutter EE, wohnhaft in Z seit den 1980er-Jahren, lebt. Sie ist 77 Jahre alt und hat aber die deutsche Staatsbürgerschaft immer beibehalten.“

Im Rahmen der abschließenden Stellungnahme führte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Folgendes aus:

„Es wird vorerst auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift verwiesen. Es ist richtig, dass eine bestimmte Anzahl an Verwaltungsübertretungen aufscheinen. Zum Teil stammen diese Verwaltungsübertretungen aus dem Jahre 2020 und sind diese Verwaltungsstrafen nach dem VStG von 5 Jahren mittlerweile verjährt oder getilgt. Es sind diesbezüglich insgesamt 6 Verwaltungsübertretungen wegen Verstößen nach den Parkvorschriften.

Zu den Geschwindigkeitsübertretungen wird darauf hingewiesen, dass es sich um Übertretungen handelt, die jedermann oder jede Frau einmal begehen kann. Eine gleichgültige Einstellung gegenüber der in Österreich geltenden Straßenverkehrsordnung ist daraus nicht ableitbar und erblickbar. Zum Teil waren es Fahrten während des Dienstes, aus Unachtsamkeiten oder in einer stressigen Situation wurden Geschwindigkeitsreduktionen übersehen. Seit das gegenständliche Verfahren eingeleitet wurde und der Beschwerdeführer erkannt hat, dass auch geringfügige Verstöße im Verkehr sich negativ auf die Verleihung der Staatsbürgerschaft auswirken können, ist es zu keinen weiteren Übertretungen und Verstößen gekommen. Im März 2025 wurde der Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft eingebracht. Im eingeleiteten Staatsbürgerschaftsverfahren war dann auch Thema, wie es zu diesen Verstößen gegen die Straßenverkehrsvorschriften kam. Es hat parallel noch die beiden heute vorgelegten Bestrafungen wegen Übertretungen im April und Mai 2025 gegeben. Seitdem hat es keine Verkehrsübertretungen oder Parkvergehen mehr gegeben. Alleine das schon zeigt, dass der Beschwerdeführer bereit und in der Lage ist, dass er nicht mehr gegen die Straßenverkehrsvorschriften und Parkvorschriften und andere Verwaltungsvorschriften verstoßen wird, was jedenfalls eine positive Zukunftsprognose begründet und deswegen dieses relative Verleihungshindernis nicht vorliegt. Es wird daher weiterhin beantragt, dass wie in der Beschwerdeschrift ausgeführt, der Beschwerde stattgegeben wird, der gegenständliche abweisende Bescheid aufgehoben und die beantragte österreichische Staatsbürgerschaft verliehen wird. „

Der Rechtsvertreter beantragte eine Reinschrift des Verhandlungsprotokolls und stimmte einer schriftlichen Entscheidungsausfertigung ausdrücklich zu. Die Reinschrift des Verhandlungsprotokolls wurde dem Beschwerdeführer am 07.04.2026 per E-Mail übermittelt.

Aufgrund des durchgeführten Verfahrens vor der belangten Behörde und des durchgeführten Beschwerdeverfahrens ergibt sich folgender im Wesentlichen unstrittiger Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsbürger und hält sich bereits seit dem Jahre 2008 durchgehend mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet auf. Bereits seit den 1980er Jahren hatte sich der Beschwerdeführer mit seiner Mutter in Tirol aufgehalten. Der Beschwerdeführer ist mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet und kinderlos. Der Beschwerdeführer ging und geht im Bundesgebiet einer Erwerbstätigkeit nach, aus der er sich seinen Lebensunterhalt selbst erwirtschaftet. Der Beschwerdeführer hat am 17.03.2025 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft samt den erforderlichen Beilagen eingebracht. Das von der belangten Behörde eingeleitete und durchgeführte Ermittlungsverfahren hat im Frühjahr 2025 ergeben, dass gegen den Beschwerdeführer, beginnend mit Tatzeiten und Tatzeiträumen ab Oktober 2020 insgesamt 20 Verwaltungsstraf-vormerkungen, die überwiegend im Straßenverkehr und im Zusammenhang mit der Benützung von Kraftfahrzeugen begangen wurden, aufscheinen. Unter diesen 20 Verwaltungsübertretungen, die im Zeitraum zwischen Oktober 2020 und 30.07.2024 begangen wurden und detailliert von der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides durch die eingescannten Sprüche der jeweiligen Strafverfügungen angeführt wurden, waren 12 Verwaltungsübertretungen nach der StVO, davon 7 Verwaltungsübertretungen betreffend Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit, 6 Verwaltungsübertretungen nach dem Tiroler Parkabgabegesetz und jeweils eine Verwaltungsübertretung nach dem Führerscheingesetz (FSG) und dem KFG (Verwendung eines LKWs mit einer abgelaufenen Begutachtungsplakette).

Im Rahmen des Parteiengehörs wurden dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23.05.2025 die im Ermittlungsverfahren festgestellten 20 Verwaltungsübertretungen zur Kenntnis gebracht und mitgeteilt, dass aufgrund der laut der belangten Behörde klaren Rechtslage sein Antrag auf Verleihung für österreichische Staatsbürgerschaft wegen Nichterfüllung einer zwingenden Verleihungsvoraussetzung (einwandfreier Leumund) abgewiesen werden würde. Zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme wurde eine zweiwöchige Frist eingeräumt. Das diesbezügliche Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am 28.05.2025 zugestellt.

Aufgrund der im Beschwerdeverfahren durchgeführten Erhebungen und eingeholten rechtskräftigen Strafverfügungen der Landespolizeidirektion Tirol und des Bürgermeisters der Stadt Z ergab sich ergänzend zu den bereits von der belangten Behörde erhobenen und im angefochtenen Bescheid angeführten 20 Verwaltungsübertretungen, dass der Beschwerdeführer, wie bereits ausgeführt, am 23.04.2025 eine weitere Geschwindigkeitsübertretung nach der StVO in der Gemeinde R und am 02.05.2025 eine weitere Verwaltungsübertretung nach dem Tiroler Parkabgabegesetz in der Stadt Z begangen hatte. Laut rechtskräftiger Strafverfügung der Landespolizeidirektion Tirol vom 30.06.2025 hat der Beschwerdeführer am 23.04.2025 um 09:29 Uhr in der Gemeinde R im Ortsgebiet die durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h um 10 km/h überschritten. Bei der am 02.05.2025 in Z begangenen Verwaltungsübertretung nach dem Tiroler Parkabgabegesetz hat der Beschwerdeführer als Lenker ein Kraftfahrzeug in der gekennzeichneten und abgabepflichtigen Kurzparkzone geparkt und die Kurzparkzone hinterzogen, da kein Parkschein angebracht war.

Die im Verfahren vor der belangten Behörde und im Beschwerdeverfahren hervorgekommenen und dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebrachten und in der Begründung des angefochtenen Bescheides detailliert angeführten Verwaltungsübertretungen wurden vom Beschwerdeführer grundsätzlich nicht bestritten, sondern erfolgten im Verfahren Erklärungen warum und wieso es zu den Tathandlungen, die zu insgesamt 22 rechtskräftigen Bestrafungen führten, gekommen war (zB beruflicher Hintergrund!).

II.Gesetzliche Grundlagen:

Die im gegenständlichen Verfahren wesentliche Bestimmungen des StbG lauten wie folgt:

„§ 10.

Verleihung

(1) Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn

1. er sich seit mindestens zehn Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat und davon zumindest fünf Jahre niedergelassen war;

2. er nicht durch ein inländisches oder ausländisches Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die der Verurteilung durch das ausländische Gericht zugrunde liegenden strafbaren Handlungen auch nach dem inländischen Recht gerichtlich strafbar sind und die Verurteilung in einem den Grundsätzen des Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, entsprechendem Verfahren ergangen ist;

3. er nicht durch ein inländisches Gericht wegen eines Finanzvergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist;

4. gegen ihn nicht wegen des Verdachtes einer mit Freiheitsstrafe bedrohten Vorsatztat oder eines mit Freiheitsstrafe bedrohten Finanzvergehens bei einem inländischen Gericht ein Strafverfahren anhängig ist;

5. durch die Verleihung der Staatsbürgerschaft die internationalen Beziehungen der Republik Österreich nicht wesentlich beeinträchtigt werden;

6. er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet;

7. sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist oder der Fremde seinen Lebensunterhalt aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen dauerhaft nicht oder nicht in ausreichendem Maße sichern kann und

8. er nicht mit fremden Staaten in solchen Beziehungen steht, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft die Interessen der Republik schädigen würde.

(1a) Eine gemäß Abs. 1 Z 2 oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie in Strafregisterauskünfte an die Behörde nicht aufgenommen werden darf. Eine gemäß Abs. 1 Z 2 oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt vor, wenn sie wegen einer Jugendstraftat erfolgt.

(1b) Nicht zu vertreten hat der Fremde seinen nicht gesicherten Lebensunterhalt insbesondere dann, wenn dieser auf einer Behinderung oder auf einer dauerhaften schwerwiegenden Krankheit beruht, wobei dies durch ein ärztliches Gutachten nachzuweisen ist.

(2) Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden nicht verliehen werden, wenn

1. bestimmte Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 Z 5, 8, 9 und Abs. 3 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, vorliegen; § 53 Abs. 5 FPG gilt;

2. er mehr als einmal wegen einer schwerwiegenden Verwaltungsübertretung mit besonderem Unrechtsgehalt, insbesondere wegen § 99 Abs. 1 bis 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, wegen § 37 Abs. 3 oder 4 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, § 366 Abs. 1 Z 1 i.V.m. Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, wegen §§ 81 bis 83 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, oder wegen einer schwerwiegenden Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes 2005, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, des Grenzkontrollgesetzes (GrekoG), BGBl. Nr. 435/1996, oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, rechtskräftig bestraft worden ist; § 55 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, gilt;

3. gegen ihn ein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung anhängig ist;

4. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;

5. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;

6. gegen ihn das mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG einhergehende Einreiseverbot weiterhin aufrecht ist oder gegen ihn in den letzten 18 Monaten eine Ausweisung gemäß § 66 FPG rechtskräftig erlassen wurde oder

7. er ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.

[…]“

III.Rechtliche Erwägungen:

Nach § 10 Abs 1 Z 6 StbG ist die Verleihung der Staatsbürgerschaft nur dann zulässig, wenn der Verleihungswerber nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt, noch andere in Art 8 Abs 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet. Die belangte Behörde hat in ihrer Begründung das gesamte Verhalten des Verleihungswerbers aufgrund der aufscheinenden Verwaltungsstrafvormerkungen berücksichtigt und hat begründet ein negatives Charakterbild aufgrund der von der belangten Behörde aufgezeigten Handlungen, die zu den aufscheinenden und zitierten 20 Bestrafungen führten, erstellt. Die belangte Behörde ging daher in ihrer Abwägung aufgrund des bisherigen Verhaltens des Antragstellers davon aus, dass aufgrund der hohen Anzahl der festgestellten verwaltungstrafrechtlich strafbaren Handlungen gegenwärtig nicht im Rahmen einer (positiven) Prognose festgestellt werden könne, dass der Antragsteller sich nach der Verleihung der Staatsbürgerschaft an wesentliche zum Schutze vor Gefahren für das Leben, die Gesundheit, die Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung oder für andere in Art 8 Abs 2 genannte Rechtsgüter erlassene Vorschriften halten wird. Die wiederholte Nichtbeachtung von Geschwindigkeitsbeschränkungen stellt für die belangte Behörde eine durchaus gewichtige Verletzung der Rechtsordnung dar, die den Schluss rechtfertigt, der Einbürgerungswerber bietet noch keine Gewähr dafür, keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu bilden (vgl VwGH 21.10.1987, 87/01/0141).

Den Ausführungen und Erwägungen der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides wurde seitens des Landesverwaltungsverwaltungsgerichtes grundsätzlich gefolgt.

Verstöße gegen die der Ordnung und Sicherheit im Straßenverkehr dienenden Schutznormen sind dann ein Ausschlussgrund, wenn aus der Art, der Schwere oder der Häufigkeit dieser Übertretungen erkennbar ist, dass der Verleihungswerber den zur Vermeidung von Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen sowie der allgemeinen Sicherheit erlassenen Gesetze gegenüber negativ eingestellt ist (vgl VwGh 04.04.1990, 89/01/0430).

Im gegenständlichen Verfahren liegt eine Häufigkeit von begangenen Verwaltungsübertretungen jedenfalls vor und sind einzelne der begangenen Verwaltungsübertretungen, insbesondere die als schwerwiegend einzustufenden beträchtlichen Geschwindigkeitsübertretungen, bei denen die höchstzulässige Geschwindigkeit im Ortsgebiet doch beträchtlich überschritten wurden, als schwer einzustufen, bei denen das Leben und die Gesundheit von anderen Verkehrsteilnehmern, insbesondere im Ortsgebiet gefährdet wurden.

Bei den vermeintlich weniger schwerwiegenden Verwaltungsübertretungen nach den Tiroler Parkabgabegesetz, der StVO, des FSG und des KFG ist auszuführen, dass jedenfalls mehrfach Vorschriften, die die öffentliche Ordnung (Parkordnung, Straßenverkehrsordnung, Kraftfahrwesen, …) betreffen, gefährdet und verletzt wurden. Insbesondere die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach den aufgezeigten begangenen 20 Verwaltungsübertretungen auch noch unmittelbar nach der Beantragung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft im März 2025 neuerlich im April und im Mai 2025 weitere Verwaltungsübertretungen nach der StVO und dem Tiroler Parkabgabegesetz wie bereits mehrmals vor der Beantragung der Staatsbürgerschaft begangen hat, lassen jedenfalls den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, die im österreichischen Straßenverkehr und im Bereich der öffentlichen Parkraumbewirtschaftung geltenden Ordnungsvorschriften nach der StVO und des Tiroler Parkabgabegesetzes einzuhalten.

Erschwerend kommt diesbezüglich auch noch hinzu, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung am 23.04.2025 im Ortgebiet erfolgte und die Überschreitung doch beträchtlich war. Da die zulässige Höchstgeschwindigkeit um ein Viertel (25 %) überschritten wurde.

Aufgrund des vorliegenden Sachverhalts und der aufgezeigten rechtlichen Erwägungen geht das Landesverwaltungsgericht Tirol davon aus, dass im gegenständlichen Fall die Abweisung durch die belangte Behörde rechtskonform erfolgte. Das von der belangten Behörde dargetane und vom Beschwerdeführer gezeigte Gesamtverhalten in den letzten Jahren vor der Beantragung der Staatsbürgerschaft und auch noch unmittelbar danach bestimmen das Charakterbild des Beschwerdeführers, dass sich aus den vom Verleihungswerber begangenen zahlreichen Verwaltungsübertretungen ergibt. Dieses lässt nachvollziehbar und begründet den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer auch in Zukunft gesetzliche Vorschriften zur Abwehr und Unterdrückung von Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit missachten wird.

Zur Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer nach den beiden zuletzt ergangenen rechtskräftigen Bestrafungen im Jahr 2025 und nach der behördlichen Abweisung seines Staatsbürgerschaftsantrages im Herbst 2025 bis dato verwaltungsstrafrechtlich wohl verhalten hat, ist auszuführen, dass dieser sehr kurze Wohlverhaltenszeitraum von rd einem Jahr nicht ausreichend ist, um zu einer anderen Gefährdungsprognose kommen zu können. Erst nach einer ausreichenden und zumindest ein paar Jahre andauernden Zeit des Wohlverhalten des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, insbesondere in Bezug auf die Einhaltung von den in Österreich geltenden und zu beachtenden Verwaltungs- und Ordnungsvorschriften, ist eine geänderte („positive“) Gefährdungsprognose zugunsten des Beschwerdeführers möglich und rechtfertigbar.

Zusammenfassend war daher die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Mit der gegenständlichen Entscheidung wird auch von der vorhandenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen.

B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Dr. Rieser

(Richter)

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