LVwG T LVwG-2026/46/1333-3

LVwG-2026/46/1333-3Landesverwaltungsgericht01.06.2026

Regest

Probeführerschein<br/>Nachschulung<br/>Rechtskraft<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2026/46/1333-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2026.46.1333.3

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Wieser über die Beschwerde des AA, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 1.04.2026, Zl ***, betreffend eine Entziehung der Lenkberechtigung und Anordnung einer Nachschulung nach dem FSG,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y (als Wohnsitzbehörde) vom 1.04.2026, Zl ***, wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für alle Klassen für einen Zeitraum von 1 Monat, gerechnet ab der Rechtskraft des Bescheides gemäß § 26 Abs 3 FSG wegen fehlender Verkehrszuverlässigkeit entzogen und wurde dem Beschwerdeführer das Recht aberkannt, von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung auf die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen. Weiters wurde eine Nachschulung gem § 4 Abs 3 FSG und eine Verlängerung der Probezeit bis zum 19.03.2029 angeordnet.

Begründend wurde auf das Wesentliche zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 10.02.2026 in X das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen *** gelenkt habe und dabei die erlaubte Höchstgeschwindigkeit außerhalb des Ortsgebietes von 50 km/h um 55 km/h überschritten habe. Wegen dieser Verwaltungsübertretung sei er bestraft worden.

Gegenständlich sei daher die Verkehrszuverlässigkeit nach § 7 Abs 3 Z 4 FSG nicht mehr gegeben gewesen, da die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h überschritten worden sei. Es sei daher gemäß § 26 Abs 3 FSG die Entzugsfrist bei der erstmaligen Begehung der in § 7 Abs 3 Z 4 FSG genannten Übertretung mit 1 Monat festzusetzen gewesen.

Gem § 24 Abs 3 Z Z 1 habe die Behörde bei Entziehung einer Lenkberechtigung in der Probezeit eine Nachschulung anzuordnen. Dieser Nachschulung, welche die Probezeit automatisch um ein Jahr verlängere, sei fristgerecht nachzukommen.

Mit Schriftsatz vom 29.4.2026 wurde dagegen fristgerecht die zulässige Beschwerde eingebracht und darin inhaltlich ausgeführt.

Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens wurde der Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit Schreiben vom 7.5.2026 zur Entscheidung vorgelegt.

Auf Anfrage des Landesverwaltungsgerichtes Tirol teilte die Bezirkshauptmannschaft W mit, dass gegen die Strafverfügung vom 11.2.2026 ein fristgerechter Einspruch eingelangt sei. Das Ermittlungsverfahren laufe derzeit noch.

Der Beschwerde kam Berechtigung zu.

II.Sachverhalt:

Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft W vom 11.2.2026, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, am 10.2.2026 um 14:54 Uhr in **** X, in V bei Straßenkilometer *** in Fahrtrichtung U mit dem Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen in *** die auf Freilandstraßen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 55 km/h überschritten zu haben. Die in Betracht kommenden Messtoleranz sei bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden.

Diese Strafverfügung wurde mit dem Vermerk „RK 4.3.2026“ mit der dieser Strafverfügung zugrunde liegenden Anzeige der CC vom 10.2.2026 an die belangte Behörde übermittelt.

Aufgrund dieser (vermeintlich) rechtskräftigen Strafverfügung erging der nunmehr angefochtene Bescheid.

Laut Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft W vom 27.5.2026 an das Landesverwaltungsgerichte Tirol wurde gegen diese Strafverfügung fristgerecht ein Einspruch erhoben. Das Ermittlungsverfahren laufe noch. Es liegt daher weder ein abgeschlossenes Verfahren noch eine rechtskräftige Erledigung vor.

Der Beschwerdeführer ist Probeführerscheinbesitzer.

III. Beweiswürdigung:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der Verwaltungsbehörde.

Die Feststellung, wonach im parallel geführten Verwaltungsstrafverfahren bei der Bezirkshauptmannschaft W zur Zl ***, bislang kein Strafbescheid erlassen wurde, wurde der im hier gegenständlichen Verfahren zuständigen Richterin im Rahmen einer Anfrage am 27.05.2026 von der zuständigen Sachbearbeiterin der Bezirkshauptmannschaft W mitgeteilt und ergibt sich aus dem entsprechenden E-Mail im Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol zur Zahl LVwG-2026/46/1333-2 vom 27.05.2026.

IV.Rechtslage:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl I Nr 120/1997 idF BGBl I Nr 17/2026 (§ 4 und § 26) bzw idF BGBl I Nr 154/2021 (§ 7) lauten auszugsweise wie folgt:

„§ 4

[…]

(3) Begeht der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß (Abs. 6) oder verstößt er gegen die Bestimmung des Abs. 7, so ist von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abzuwarten ist. Im Fall eines schweren Verstoßes gemäß Abs. 6 Z 2a kann auch nach der Ausstellung eines Organmandates eine Nachschulung angeordnet werden. Rechtsmittel gegen die Anordnung der Nachschulung haben keine aufschiebende Wirkung. Mit der Anordnung einer Nachschulung verlängert sich die Probezeit jeweils um ein weiteres Jahr oder es beginnt eine neuerliche Probezeit von einem Jahr, wenn die Probezeit in der Zeit zwischen der Deliktsetzung und der Anordnung der Nachschulung abgelaufen ist; die Verlängerung oder der Neubeginn der Probezeit ist von der Wohnsitzbehörde dem Führerscheinregister zu melden und in den Führerschein einzutragen. Der Besitzer des Probeführerscheines hat diesen bei der Behörde abzuliefern, die Behörde hat die Herstellung eines neuen Führerscheines gemäß § 13 Abs. 6 in die Wege zu leiten.

[…]“

„Verkehrszuverlässigkeit

§ 7.

(1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

[…]

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

[…]

4. die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde;

[…]“

„Sonderfälle der Entziehung

§ 26.

[…]

(3) Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung – sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs. 3 Z 3) oder auch eine Übertretung gemäß Abs. 1 oder 2 vorliegt – hat die Entziehungsdauer

1. ein Monat,

2. wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 70 km/h überschritten worden ist, mindestens drei Monate

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch Art. 1 Z 7, BGBl. I Nr. 154/2021)zu betragen. Bei wiederholter Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von vier Jahren hat die Entziehungsdauer, sofern in keinem Fall eine Qualifizierung im Sinne der Z 2 gegeben ist mindestens drei Monate, sonst mindestens sechs Monate zu betragen. Eine nach Ablauf von vier Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.

(4) Eine Entziehung gemäß Abs. 3 darf erst ausgesprochen werden, wenn das Strafverfahren in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist. Bei erstmaligen Entziehungen gemäß Abs. 3 darf die Behörde keine begleitenden Maßnahmen anordnen, es sei denn, die Übertretung erfolgte durch einen Probeführerscheinbesitzer.

[…]“

V.Erwägungen:

Die belangte Behörde stützt die Entziehung der Lenkberechtigung gegenständlich auf § 26 Abs 3 FSG.

Nach § 26 Abs 4 FSG darf eine Entziehung der Lenkberechtigung gemäß § 26 Abs 3 FSG (wegen einer bestimmten Tatsache iSd § 7 Abs 3 Z 4 FSG, somit wegen Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit) erst ausgesprochen werden, wenn das Strafverfahren in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist.

Für die Verwirklichung eines Entziehungstatbestandes des § 26 Abs 3 FSG ist sohin - anders als etwa in den in § 26 Abs 2 FSG genannten Fällen - eine Bestrafung erforderlich.

Gegenständlich kann bislang nicht von einem von der zuständigen Bezirkshauptmannschaft abgeschlossenen Verwaltungsstrafverfahren, mit welchem eine entziehungsrelevante Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit vorgeworfen wurde, ausgegangen werden.

Es liegen somit die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die Erlassung eines Entziehungsbescheides nach § 26 Abs 3 FSG im konkreten Fall (noch) nicht vor.

Gem § 4 Abs 3 FSG ist von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wenn der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß (Abs. 6) begeht oder wenn er gegen die Bestimmung des Abs. 7 verstößt, wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abzuwarten ist. Dies ist noch nicht der Fall.

Daher war der angefochtene Bescheid aus formellen Gründen zu beheben.

III.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 26.02.2015, Ra 2014/11/0098; 15.05.2007, 2006/11/0272). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung stützt sich auf eindeutige gesetzliche Bestimmungen.

B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Wieser

(Richterin)

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