LVwG T LVwG-2025/30/3033-4

LVwG-2025/30/3033-4Landesverwaltungsgericht01.06.2026

Regest

Ehescheidung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/30/3033-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2025.30.3033.4

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Rieser über die Beschwerde der irakischen Staatsangehörigen AA, geboren xx.xx.xxxx, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 15.10.2025, Zl ***, betreffend die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG),

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Sachverhalt und rechtliche Erwägungen:

Mit dem von der Beschwerdeführerin angefochtenen Bescheid wurde der am 07.05.2025 persönlich bei der Österreichischen Botschaft in Y eingebrachte Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ und der Zusatzantrag vom 10.09.2025 auf ein Absehen von einem Nachweis von Kenntnissen der deutschen Sprache gemäß § 21a Abs 1 NAG gemäß § 21a Abs 5 NAG abgewiesen. Die Abweisung des Erstantrages wurde von der belangten Behörde mit dem Fehlen des gemäß § 21a Abs 1 NAG erforderlichen Nachweises über Kenntnisse der deutschen Sprache und der Tatsache, dass die Voraussetzungen zum Absehen von einem solchen Nachweises gemäß § 21a Abs 5 NAG im konkreten Falle nicht vorliegen würden, begründet.

In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wurde die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels begehrt. Als Begründung wurde Folgendes ausgeführt:

„[…]

Die Behörde hat zu Unrecht nicht berücksichtigt, dass es im Irak keinen effizienten Zugang zu zertifizierten Deutschprüfungn A1 gibt. Lediglich im Autonomen Kurdischen Teil des Landes werden Deutschprüfungen abgehalten. Der Zugang zu jenen Gebieten wird wiederholt aus politischen Gründen gesperrt. Auch das Kursangebot ist nicht hinreichend, man ist auf online - Kurse beschränkt.

Wenn der Gesetzgeber Deutschkenntnisse verlangt, die zertifiziert sind, dann muss auch Sorge dafür getragen werden, dass diese Bedingung in zumutbarer Weise erfüllt werden kann, oder eben die Nachsicht erteilen. Mit der abzuschließenden Integrationsvereinbarung wird ohnehin dafür gesorgt, dass ein Aufenthaltsberechtigter Deutsch lernt.

Zudem Überwiegt das Interesse der Antragstellerin nach Art. 8 Abs 1 MRK.

Gerade bei frisch geschlossenen Ehen ist das Zusammenleben unabdingbar und eine Trennung kann Ehezerrüttend wirken. Dass die Ehe arrangiert war, ist zudem unrichtig, die Beschwerdeführerin kennt ihren Mann seit vielen Jahren.

Gemäß § 44 2. Satz ABGB erklären in dem Ehevertrage zwey Personen gesetzmäßig ihren Willen, in unzertrennlicher Gemeinschaft zu leben, Kinder zu zeugen, sie zu erziehen, und sich gegenseitigen Beystand zu leisten.

Zumindest für die ersten drei Punkte ist das oft von Behörden herangezogene Argument, man könne das Familienleben auch auf Distanz und mit technischen Hilfsmitteln leben, nicht tragfähig. Daher hätte die Behörde unter gleichzeitigem Absehen vom Erfordernis des Deutsch A1 Zertifikates den Aufenthaltstitel erteilen müssen.

[…]“

Zur Sachverhaltsfeststellung wurde in den vorgelegten Aufenthaltsakt der belangten Behörde Einsicht genommen. Weiters wurde für den 12.05.2026 die beantragte öffentliche Beschwerdeverhandlung ausgeschrieben. Mit E-Mail vom 08.05.2026 legte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine Scheidungsurkunde mit Übersetzung vom 30.04.2026 vor, aus der hervorgeht, dass die Ehe der Beschwerdeführerin mit ihrem in Österreich aufhältigen bisherigen Ehemann und Zusammenführenden iSd NAG geschieden wurde. Es wurde weiters auf die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung verzichtet. Aufgrund der vorgelegten Scheidungsurkunde und des ausgesprochenen Verhandlungsverzichts wurde die für 12.05.2026 anberaumte Beschwerdeverhandlung abberaumt.

Aufgrund des durchgeführten Beschwerdeverfahrens ergibt sich folgender verfahrenswesentlicher Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin ist irakische Staatsangehörige und war zum Zeitpunkt der Einbringung des Erstantrages auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ mit dem österreichischen Staatsbürger CC, geboren am xx.xx.xxxx, seit 27.03.2025 verheiratet. Die Beschwerdeführerin lebte mit ihren Eltern und Geschwistern in Bagdad im gemeinsamen Haushalt. Der Ehegatte und somit Zusammenführende im Sinne des § 47 Abs 1 NAG ist in **** X und somit im Zuständigkeitsbereich der belangten Behörde wohnhaft und geht im Bundesgebiet einer Erwerbstätigkeit nach. Beabsichtigt war mit dem verfahrensgegenständlichen Erstantrag eine Zuwanderung nach Österreich im Rahmen einer Familienzusammenführung am Wohnsitz des Zusammenführenden, wobei der Ehemann der Beschwerdeführerin mit seinem Einkommen für den Familienunterhalt aufgekommen wäre.

Mit der vorgelegten Scheidungsurkunde vom 30.04.2026 wurde nachgewiesen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin nicht mehr um die Ehefrau des Zusammenführenden handelt. Der zusätzlich eingebrachte Antrag auf ein Absehen vom Nachweis erforderlicher Deutschkenntnisse nach § 21a Abs 5 NAG kann nicht mehr mit der Aufrechterhaltung des noch nicht bestandenen und auch zukünftig nicht bestehenden Privat- und Familienlebens mit dem Zusammenführenden und nunmehr geschiedenen Ehemann im Sinne des Art 8 EMRK begründet werden. Mit der nunmehr erfolgten und nachgewiesenen Ehescheidung der Beschwerdeführerin und des Zusammenführenden liegen die diesbezüglich erforderlichen Voraussetzungen jedenfalls nicht vor.

Die besondere und somit wesentliche Erteilungsvoraussetzung nach dem 2. Teil des NAG für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ nach § 47 Abs 2 NAG ist, dass es sich bei der Antragstellerin um eine Familienangehörige, nämlich im gegenständlichen Verfahren konkret um die Ehefrau des Zusammenführenden handelt.

Gemäß § 2 Abs 1 Z 9 NAG ist Familienangehöriger der Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind (Kernfamilie). Dies gilt weiters auch für eingetragene Partner. Ehegatten und eingetragene Parten müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben. Verfahrenswesentlich ist im gegenständlichen Verfahren das Vorliegen der Voraussetzungen des Besonderen (2.) Teiles des NAG und zwar konkret, ob im gegenständlichen Fall eine rechtsgültige und rechtswirksame Eheschließung vorliegt, sodass es sich bei der Antragstellung tatsächlich in rechtlicher Hinsicht um die Ehegattin des Zusammenführenden handelt.

Aufgrund des durchgeführten Verfahrens vor der belangten Behörde und insbesondere dem durchgeführten Beschwerdeverfahren beim Landesverwaltungsgericht Tirol ist es unstrittig, dass es sich beim Zusammenführenden um einen österreichischen Staatsbürger handelt. Die zum Zeitpunkt der Antragstellung noch aufrechte Ehe des Zusammenführenden mit der Beschwerdeführerin wurde nachgewiesenermaßen aufgrund des Inhaltes der im Beschwerdeverfahren vorgelegten Scheidungsurkunde samt Übersetzung am 30.04.2026 geschieden. Eine rechtswirksam gültige Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und dem Zusammenführenden liegt nicht (mehr) vor und somit ist die Beschwerdeführerin keine Familienangehörige eines Zusammenführenden im Sinne des § 47 Abs 1 NAG.

Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes, dass die Beschwerdeführerin die besondere Erteilungsvoraussetzung nach § 47 Abs 2 NAG nämlich die geforderte Familienangehörigeneigenschaft als Ehefrau des Zusammenführenden nicht (mehr) erfüllt, war daher die verfahrensgegenständliche Beschwerde gegen die Abweisung des am 07.05.2025 eingebrachten Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ als unbegründet abzuweisen. Die Abweisung der Beschwerde umfasst auch den mit der angefochtenen Entscheidung ebenfalls abgewiesenen Antrag der Beschwerdeführerin nach § 21a Abs 5 NAG auf ein Absehen vom geforderten Nachweis von Kenntnissen der deutschen Sprache, da die diesbezüglichen Voraussetzungen nach § 21a Abs 5 Z 2 NAG nicht vorliegen und der gegenständliche Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bereits wegen Fehlens von besonderen Erteilungsvoraussetzungen nach § 47 Abs 2 NAG abzuweisen war.

II.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Mit der gegenständlichen Entscheidung wird auch von der vorhandenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen.

B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Dr. Rieser

(Richter)

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.