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LVwG-2025/28/2768-7Landesverwaltungsgericht01.06.2026
erkennungsdienstliche Behandlung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Weißgatterer über die Beschwerde des AA, geb am XX.XX.XXXX, vertreten durch den RA BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 23.09.2025, Zl ***, wegen einer erkennungsdienstlichen Behandlung nach § 65 Abs 1 SPG, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 23.09.2025, Zl ***, ersatzlos behoben.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 23.09.2025, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, gemäß §§ 4 Abs 2, 9 Abs 1, 14 Abs 1, 65 Abs 1, 77 Abs 2 und 3 SPG 1991 sich einer erkennungsdienstlichen Behandlung zu unterziehen.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde und führte in dieser aus wie folgt:
„In umseits bezeichneter Verwaltungsangelegenheit erhebt der Betroffene, AA, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 29.09.2025, ***, zugestellt am 07.10.2025, fristgerecht nachstehende
B_e_s_c_h_w_e_r_d_e
an das Landesverwaltungsgericht Tirol.
Der betreffende Bescheid wird seinem gesamten Inhalte nach wegen Rechtswidrigkeit nach Art, 130 Abs. 1 Z 1 B-VG angefochten und hiezu ausgeführt, wie folgt:
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, sich einer erkennungsdienstlichen Behandlung bei der PI Y zu unterziehen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass hinsichtlich des zu ***, PI Y, ermittelten Sachverhaltes, eine objektive Verdachtslage nach § 107 StGB gegen den Beschwerdeführer vorliegen würde, welche ein Vorgehen iSd § 65 Abs 1 SPG rechtfertigen würde. Zudem sei aufgrund einer Gefährlichkeitsprognose zu befürchten, dass der Beschwerdeführer weitere gefährliche Angriffe begehen würde. Die angeordnete erkennungsdienstliche Maßnahme sei dementsprechend zur Vorbeugung dieser Angriffe erforderlich, geeignet und verhältnismäßig. Die Ansicht der Behörde ist unzutreffend.
1. Verletzung der Rechte auf Datenschutz und Achtung des Privatlebens:
Die Durchführung einer erkennungsdienstlichen Maßnahme stellt einen erheblichen Eingriff in die verfassungsmäßig gewährleisteten Rechte des Betroffenen auf Datenschutz iSd DSGVO und Achtung des Privatlebens gern. Art. 8 EMRK dar. An die Zulässigkeit eines solchen behördlichen Grundrechtseingriffes sind sohin sehr strenge Maßstäbe anzulegen, wobei insbesondere auch auf die Verhältnismäßigkeit abzustellen ist.
Für die Zulässigkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung iSd § 65 Abs 1 SPG bedarf es neben dem Verdacht einer mit Strafe bedrohten Handlung, ein weiteres hinzutreffenden Merkmal, nämlich die Tatbegehung im Rahmen einer kriminellen Verbindung oder wenn die erkennungsdienstliche Maßnahme sonst auf Grund der Art oder Ausführung der Tat oder der Persönlichkeit des Betroffenen zur Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe erforderlich erscheint.
Beide Zulässigkeitsvoraussetzungen liegen im gegenständlichen Fall nicht vor.
a)
Zunächst ist festzuhalten, dass das gegenständliche Strafverfahren, ***, gegen den Beschwerdeführer rechtskräftig nach § 190 StPO bereits am 30.06.2025 - sohin ca. 3 Monate vor Bescheiderlassung (!) - rechtskräftig eingestellt wurde. Begründend führte die Staatsanwaltschaft Z aus, dass die Angaben des Anzeigers der Verantwortung des Beschuldigten entgegenstehen. Keiner dieser Angaben kann die Glaubwürdigkeit abgesprochen werden, zumal es auch keine sonstigen Zeugen gibt. Im Zweifel ist die Tat dem Beschuldigten daher nicht mit der für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit nachweisbar.
Da es im Strafverfahren weder zu einer Verurteilung noch zu einer diversionellen Erledigung gekommen ist, es auch keine geständige Verantwortung gegeben hat und zudem auch der Verantwortung des Beschuldigten keine geringere Glaubwürdigkeit als jener des Anzeigers beigemessen werden konnte, liegen faktisch keinerlei Gründe vor, welche auf eine objektive Verwirklichung des Tatbildes nach § 107 StGB schließen lassen würden. Die Anordnung der erkennungsdienstlichen Maßnahme scheitert sohin nach Ansicht des Beschwerdeführers nach Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens bereits am ersten Tatbestandsmerkmal des Verdachtes einer mit Strafe bedrohten Handlung.
b)
Auch wenn die Einstellung eines Strafverfahrens nicht zwangsläufig bedeuten mag, dass eine Tat nicht begangen wurde, so ist jedoch bereits aufgrund rechtslogischer Überlegungen - und zur Vermeidung behördlicher Willkür - für die Annahme des Gegenteils seitens der bescheiderlassenden Behörde eine entsprechende konkrete Begründung erforderlich.
Hinsichtlich des Nichtvorliegens objektiver Gründe, welche für eine Tatbildverwirklichung sprechen würden, ist an diese Begründung konsequenterweise ein umso strengerer Maßstab anzulegen.
Wenn die Verwaltungsbehörde sohin, trotz nicht bestätigten Tatverdachts, davon ausgeht, dass die Voraussetzungen der erkennungsdienstlichen Maßnahme gegeben sind, dann hat sie auch im Besonderen darzulegen, inwiefern konkrete Hinweise vorliegen, die künftige gefährliche Angriffe durch den Betroffenen befürchten lassen würden, (vgl. VfGH 25.11.2003, B1078; VfSlg. 16.383/2001)“
Dies hat im Rahmen einer Gefährlichkeitsprognose zu erfolgen, welche schlüssig, zu begründen ist. (vgl. VwGH 19.04.2012, 2012/01/001 1 ua.). Hier ist entweder auf die deliktspezifische Rückfallsgefahr und/oder die konkreten Tatumstände und/oder auf die Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen abzustellen.
Eine deliktspezifische Rückfallsgefahr ist nicht gegeben und wird dies von der belangten Behörde auch nicht behauptet. Auch gibt es im angefochtenen Bescheid keine Hinweise darauf, dass die erkennungsdienstliche Maßnahme hinsichtlich der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen erforderlich wäre. Die Behörde stellt bei ihrer Prognoseentscheidung wohl alleinig auf die Konkrete (nicht erwiesene) Tatausführung sowie eine behauptete Bescholtenheit des Betroffenen ab.
Zentrale Aspekte der Prognoseentscheidung sind bspw. die bisherige Unbescholtenheit des Verdächtigen (VwGH 25.5.2004. 2003/01/065 1 ua.) bzw. Wiederholungs- oder Serientäterschaft, grundsätzliche Neigung zu Gewaltdelikten und eine diesbezüglich geringe Hemmschwelle (VwGH 27.2.2007, 2005/01/0255), besonders rücksichtsloses Vorgehen bzw. Gewaltanwendung bei der Tatausführung (VwGH 01.04.2010, 2010/17/0065), Gefährdung anderer (DSK 11.3.2011, Kl 21.653/0004-DSK/201 1), zum Ausdruck gebrachte gleichgültige Einstellung gegenüber rechtlich geschützten Werten (DSK 24,7.2009, K1 21.5 07/001 1-DSK/2009), mit einbeziehen anderer in rechtswidriges Verhalten bzw. Ermöglichen von rechtswidrigem Verhalten anderer (DSK 24.7.2009, K I 2 1 .507/00 1 1-DSK/2009) und lange Dauer der einschlägigen Tathandlung, die den Schluss auf gewohnheitsmäßiges Handeln zulässt (VwGH 18. Mai 2009, 2 1009/1 7/0053).
Mit Ausnahme der tatsächlichen Unbescholtenheit des Beschuldigten, ergeben sich im ermittelten Sachverhalt keinerlei Anhaltspunkte, wonach auch nur einer der vorgenannten Aspekte erfüllt worden wäre. Die Prognoseentscheidung der Behörde stützt sich einzig und allein auf die „Gefährlichkeitsprognose“ der PI Y, welche lautet, wie folgt:
„[...] Aufgrund der konkreten Tathandlung, insbesondere das Verfolgen des Opfers bzw. dessen Nachfahren mit einem Pkw, sowie der in unmittelbarer Nähe zum Gesicht des Opfers, in einer Distanz von etwa 15 cm getätigter Äußerung „ich mach dich fertig, ich werde dich töten“ besteht hinreichender Anlass, im Rahmen der Gefährlichkeitsprognose von einer entsprechenden Bedrohung auszugehen und den Beschuldigten erkennungsdienstlichen Maßnahmen zu unterziehen. […]“
Die „Gefährlichkeitsprognose“ der PI Y, stellt tatsächlich nur eine Wiederholung dar, welcher im Strafverfahren eben nicht bestätigt werden konnte. Sie beinhaltet keinerlei konkrete Ausführungen, weshalb von der Gefährlichkeit des Beschuldigten auszugehen wäre. Ein allfälliges „Nachfahren“ oder das Äußern einer Drohung im Abstand von 15 cm zum Gesichtsbereiches des Opfers stellen ebenso keine nachvollziehbaren Gründe dar, um eine besonders verwerfliche Tatausführung annehmen zu können, welche darauf schließen lasse würde, der Betroffene werde zukünftig einen gefährlichen Angriff begehen. Eine derartige Annahme ist nach der Begründung des angefochtenen Bescheides aus der angelasteten Tat nicht plausibel abzuleiten. Da die belangte Behörde keine darüberhinausgehenden Erwägungen anstellt, liegt keine schlüssige Begründung. der Prognoseentscheidung vor.
c)
Zur Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass dieser offenbar behördlich nur aufgrund von StVO-Verstößen — sohin keinesfalls einschlägigen Delikten - aufscheint.
Da der Beschwerdeführer im Verdacht stand eine gefährliche Drohung geäußert zu haben, die Vorbeugungsmaßnahmen der Behörde sich sohin auf Delikte gegen Leib und Leben richten dürften (konkrete diesbezügliche Ausführungen bleibt die belangte Behörde schuldig), bleibt völlig offen, inwiefern allfällige Parkstrafen oder Geschwindigkeitsübertretungen oder sonstige StVO-Verstöße, sohin Verwaltungsvergehen die gänzlich außerhalb des Deliktsbereiches der befürchteten Tatausführung liegen, gegen die strafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers sprechen sollten.
Zudem wird seitens der belangten Behörde auch nicht dargetan, um welche konkreten StVO-Verstöße es sich hiebei handeln soll.
Man vergleiche hiezu die Ausführungen Schlögls in Thanner/Vogt2, wonach Verwaltungsübertretungen regelmäßig keine künftigen gefährlichen Angriffe befürchten lassen, denen cs explizit vorzubeugen gilt. (vgl. UVS Steiermark 5.6.2001, 20.3.7/2000; Schlögl in Thanner/Vogt2 § 65 SPG Anm 4). Deduzierend lässt sich hieraus jedenfalls ableiten, dass StVO-Verstöße auch ungeeignet sind, für die Beurteilung einer Gefährlichkeitsprognose herangezogen zu werden.
d)
Vollständigkeitshalber wird vorgebracht, dass die angeordnete Maßnahme zudem auch nicht geeignet wäre, den Beschwerdeführer von der Begehung „weiterer“ gefährlicher Drohungen abzuhalten. Zudem wären die ermittelnden Daten auch nicht geeignet zur Aufklärung solcher Straftaten beizutragen und sohin nicht erforderlich.
Da die Behörde im angefochtenen Bescheid auch nicht darlegt, welche konkreten vorzubeugenden Tathandlungen zu befürchten wären, gilt es in diesem Fall vornehmlich auf die vorgeworfene (nicht bestätigte) Anlasstat abzustellen, welche tatsächlich nur eine verbale Äußerung darstellt, sohin bereits ihrem Wesen nach keinen Spuren hinterlassen könnte, welche durch erkennungsdienstlich ermittelte Daten der Aufklärung zugeführt werden könnten.
Auch wenn grundsätzlich auch außerhalb des Deliktsbereiches der Anlasstat liegenden Straftaten durch erkennungsdienstliche Maßnahmen vorgebeugt werden kann, so wäre seitens der Behörde zumindest darzulegen gewesen, welche Ausführung welcher konkreten Tathandlungen hiedurch vorgebeugt werden soll und auch zu begründen gewesen, weshalb deren Ausführung konkret zu befürchten wäre.
Diesbezüglich ist auch von der Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme auszugehen.
Da hinsichtlich obiger Erwägungen sohin nicht zu befürchten ist, der Beschwerdeführer werde in Zukunft gefährliche Angriffe begehen, stellt der angefochtene Bescheid jedenfalls einen rechtswidrigen und unverhältnismäßigen Grundrechtseingriff dar. weshalb eine Verletzung der verfassungsmäßig gewährleisteten Datenschutzrechte sowie des Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 EMRK des Beschwerdeführers gegeben ist.
2. Verletzung des Gleichheitssatzes:
Der Passus „Am 26.06.2025 wurde der Beschuldigte in der PI Y zu [sic!] Sachverhalt einvernommen. Er stellt den Sachverhalt allerdings komplett anders dar. [...]" auf Seite 4 des angefochtenen Bescheides, stellt bedauerlicherweise bereits die gesamte Tragweite dar, mit welcher sich die belangte Behörde mit dem inhaltlichen Standpunkt des Beschwerdeführers zum Vorfall 22.05.2025 auseinandergesetzt hat.
Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt ua. in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg. 8808/1980 und die dort angeführte Rechtsprechung; VfSlg. 10.338/1985, 1 1.213/1987). Darüber hinaus begründet das Unterlassen jeglicher Begründung nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes Willkür (VfSlg. 12.477/1990, 15.409/1999, 15.696/1999).
Die belangte Behörde stützt sich im angefochtenen Bescheid nur auf die Schilderungen des Anzeigers, ohne auch nur im Ansatz auf die objektiv auch zutreffende Verantwortung des Beschwerdeführers im Strafverfahren Bezug zu nehmen, worin jedenfalls ein leichtfertiges (gar bewusstes) Abgehen des Akteninhaltes zu erkennen ist.
Zudem ist die Behörde in ihrem Bescheid jede nachvollziehbare Begründung schuldig geblieben, weshalb sich der angefochtene Bescheid auch als gleichheitswidrig erweist, (vgl. VfGH 25.11.2003, B 1078/03 VfGH 26.2.2002, B433/01: 26.6.2002, B93 1/02).
Eine sachliche Rechtfertigung, weshalb der Beschwerdeführer gleich zu behandeln sei, wie gewalttätige, und/oder einschlägig vorbestrafte Rückfalls oder Serientäter sowie Personen mit schädigenden Neigungen oder gewohnheitsmäßigen Straftätern, ist nicht ersichtlich, worin ebenso ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz zu erblicken ist.
Der gegenständliche Bescheid stellt insgesamt einen groben Verstoß gegen die verfassungsmäßig gewährleisteten Rechte des Beschwerdeführers dar.
Es erscheint insbesondere aus rechtstaatlicher Sicht höchst bedenklich, dass lediglich Aufgrund der - wohlgemerkt unbestätigten -Angaben einer Person, ein derart schwerwiegender Eingriff in die Grundrechtssphäre des Betroffenen gerechtfertigt sein sollte.
Wenn die Verwaltungsbehörde sich über gerichtliche Entscheidungen, im konkreten der Staatsanwaltschaft hinwegsetzt und einen strafrechtlichen Sachverhalt eigenständig beurteilt, gilt es einen besonders strengen Maßstab anzulegen, um behördliche Willkür zu vermeiden und die Rechtstaatlichkeit zu wahren.
Die hier vorliegende „Begründung“ des angefochtenen Bescheides kann diesen Anforderungen keinesfalls entsprechen.
Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die belangte Behörde von der verfahrensgegenständlichen Bescheiderlassung abzusehen gehabt.
Der Beschwerdeführer stellt sohin folgende
Anträge:
1 auf Anberaumung einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung;
2. auf Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei und
3. das Landesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 29.09.2025, ***, in Stattgebung der Beschwerde ersatzlos beheben.“
II.Sachverhalt:
Aus dem verwaltungsbehördlichen Akt ist ein Abschlussbericht der PI Y vom 22.05.2025 Zl. ***, zu entnehmen und geht aus diesem ein Vorfall vom 22.05.2025, 08:10 Uhr, in **** X, Adresse 2, Beschreibung: CC, hervor. Der Beschwerdeführer hätte am vorfallsgegenständlichen Tag beim vorgenannten Tatort den Zeugen DD gegenüber, folgende Drohung geäußert: „Ich mach dich fertig, ich werde dich töten.“
Zum gegenständlichen Vorfall wurde der Zeuge DD am 22.05.2025 bei der PI Y einvernommen. Auch der Beschwerdeführer wurde von der PI Y am 26.06.2025 einvernommen.
Die beiden Aussagen divergieren derart, dass die Staatsanwaltschaft Z zu *** das Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachtes der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StBG nach § 190 StBO eingestellt hat. In der Begründung führt die Staatsanwaltschaft aus, wie folgt:
„Den belastenden Angaben des Opfers steht die leugnende Verantwortung des Beschuldigten entgegen. Keine dieser Angaben kann die Glaubwürdigkeit abgesprochen werden, zumal es auch keine sonstigen Zeugen gibt. Im Zweifel ist die Tat dem Beschuldigten daher nicht mit der für ein Strafverfahren notwendiger Sicherheit nachweisbar. Bei der oben angeführten Begründung handelt es sich bereits um die dem Opfer bzw der/den Beschuldigten nach § 194 Abs 2 StBO zustehende Einstellungsbegründung in gedrängter Darstellung. Eine weitere Einstellungsbegründung kann nicht beantragt werden. Die Frist für die Einbringung eines Fortführungsantrages durch das Opfer beginnt daher – ungeachtet der weiteren Ausführungen in diesem Schreiben – mit Zustellung dieser Mitteilung.“
Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Z vom 08.09.2025 zu Zl ***, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, zur zuständigen Polizeiinspektion zur Vornahme der erkennungsdienstlichen Behandlung sich einzufinden und gemäß § 65, 67 Abs 1, 77 Abs 1 SPG einer erkennungsdienstlichen Behandlung mitzuwirken.
Der Beschwerdeführer teilte mit Stellungnahme vom 15.09.2025 mit, dass er nicht verpflichtet ist, sich erkennungsdienstlichen Maßnahmen zu unterziehen.
Die Verwaltungsbehörde fragte sodann bei der PI Y um Übermittlung einer ergänzenden Gefälligkeitsprognose an. Diesem Ansuchen kam die PI Y mit E-Mail vom 17.09.2025 nach und bestätigte darin die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers.
Die Verwaltungsbehörde erlies sodann den nunmehr bekämpften Bescheid vom 23.09.2025 zu Zl *** und wurde der Beschwerdeführer aufgefordert gemäß §§ 4 Abs 2, 9 Abs 1, 14 Abs 1, 65 Abs 1, 77 Abs 2 und 3 SPG 1991 sich einer erkennungsdienstlichen Behandlung zu unterziehen.
III.Beweiswürdigung:
Dieser Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus dem verwaltungsbehördlichen Akt und aus dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorliegenden Aktenlage der Staatsanwaltschaft Z zu ***.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 12.05.2026 wurden sowohl der Beschwerdeführer als auch der Zeuge DD einvernommen. Der Beschwerdeführer erklärte, die inkriminierende Aussage nie getätigt zu haben. Weiters, dass er aufgrund seiner Herzerkrankung jedem Streit aus dem Weg gehen will. Der einvernommene Zeuge DD gab unter anderem zu Protokoll, dass es im Straßenverkehr natürlich möglich ist, dass man sich zu gewissen Äußerungen im Straßenverkehr hinreisen lässt.
IV.Rechtslage und Erwägungen:
§ 65 Abs 1 SPG besagt wie folgt:
„Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, einen Menschen, der im Verdacht steht, eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte vorsätzliche Handlung begangen zu haben, erkennungsdienstlich zu behandeln, wenn er im Rahmen einer kriminellen Verbindung tätig wurde oder dies wegen der Art oder Ausführung der Tat oder der Persönlichkeit des Betroffenen zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe erforderlich scheint.“
Gegenständlich verlangt § 65 Abs 1 SPG, dass der Betroffene im Verdacht steht, eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte vorsätzliche Handlung begangen zu haben. Erkennungsdienstliche Behandlungen, die durch die Mitwirkungspflicht des Betroffenen charakterisiert sind, greifen in die Grundrechtsphäre des betroffenen ein. Jedenfalls wird das Recht auf Achtung des Privatlebens gemäß Art 8 EMRK und das Recht auf Datenschutz gemäß § 1 Abs 1 WSG berührt. Solche Eingriffe erfordern eine gesetzliche Grundlage, die mit § 65 für sicherheitspolizeiliche Zwecke geschaffen wurde. Vor dem Hintergrund ihrer grundrechtlichen Eingriffswirkung hat jede erkennungsdienstliche Behandlung gemäß § 51 iVm §§ 28a Abs 3 und 29 verhältnismäßig zu sein.
Im gegenständlichen Fall hat der Zeuge DD bei der Polizei Anzeige erstattet, wohingegen der Beschwerdeführer von Anfang an gegen diese Anzeige gewehrt hat und erklärte, dass er diese Aussage und damit gemeint die gefährliche Drohung niemals getätigt hat. Der Beschwerdeführer bleibt damit von Anfang an bei seiner Verantwortung und hat dies auch bei der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 12.05.2026 bestätigt, weshalb auch nicht festgestellt werden konnte, dass ein Verdacht gegen den Beschwerdeführer überhaupt besteht.
Der Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft Z zur Zahl *** geht zusammengefasst hervor, dass „die belastenden Angaben des Opfers der leugnenden Verantwortung des Beschuldigten entgegensteht. Keine dieser Angaben kann die Glaubwürdigkeit abgesprochen werden, zumal es auch keine sonstigen Zeugen gibt.“
Selbst die Staatsanwaltschaft Z konnte den objektiven Tatbestand nicht feststellen.
§ 65 SPG 1991 stellt auf den Verdacht, eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte vorsätzliche Handlung begangen zu haben, ab. Somit knüpft die dort vorgesehene Ermächtigung der Sicherheitsbehörden zur erkennungsdienstlichen Behandlung nicht an die Tatsache einer strafgerichtlichen Verurteilung, weil diese Ermächtigung auf eine Verdachtslage abstellt, die keine Verurteilung voraussetzt. Ziel der erkennungsdienstlichen Behandlung ist vielmehr die Klärung bzw die Vorbeugung der Begehung (weiterer) gefährlicher Angriffe. Die Sicherheitsbehörden trifft ferner die Verpflichtung einer einzelfallbezogenen Verurteilung, auf welcher die jeweilige Entscheidung über die Maßnahme erkennungsdienstlicher Behandlung zu beruhen hat.
Das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol hat jedoch ergeben, dass nicht festgestellt werden kann, ob ein Verdacht gegen den Beschwerdeführer überhaupt besteht, der eine erkennungsdienstliche Behandlung nach dem § 65 Abs 1 SPG rechtfertigen würde. Vielmehr wurde das Verfahren bereits von der Staatsanwaltschaft eingestellt, da schon der objektive Tatbestand nicht nachgewiesen bzw nicht festgestellt werden konnte und besteht daher auch für das Landesverwaltungsgericht Tirol kein Verdacht. Die weiteren Voraussetzungen waren daher nicht mehr zu prüfen. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer unbescholten.
Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Weißgatterer
(Richterin)
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