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LVwG-2025/38/0674-19•LVwG T LVwG-2025/38/0674-19
LVwG-2025/38/0674-19Landesverwaltungsgericht29.05.2026
Bauverbotsfläche
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a M. Lechner über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch die BB, Adresse 2, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 20.02.2025, Zahl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022), nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Baugesuch vom 19.03.2021, eingelangt bei der belangten Behörde am 22.03.2021 beantragte die Beschwerdeführerin die baurechtliche Genehmigung zur Errichtung eines dreigeschossigen Wohnhauses auf Grundstück **1, in EZ *****, Grundbuch Y. Schließlich erging am 20.02.2025 zur Zahl *** der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y mit dem das gegenständliche Bauansuchen abgewiesen wurde.
Begründend wurde ausgeführt, dass nach dem rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde Y das gegenständliche Grundstück als Wohngebiet gemäß § 38 Abs 1 - Bauverbotsfläche § 35 Abs 2 TROG 2022 ausgewiesen ist. Da somit die beantragte Bebauung aufgrund der Widmungsfestlegung nicht zugänglich ist, sei das Ansuchen abzuweisen gewesen.
In ihrer fristgerecht eingebrachten Beschwerde brachte die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, dass der gegenständliche Bescheid inhaltlich rechtswidrig sei. Im gegenständlichen Fall sei das Grundstück als Bauplatz im Sinne des § 38 Abs 1 TROG 2022 gewidmet. Jedoch sei gemäß § 35 Abs 2 TROG 2022 die Grundfläche als „Bauverbotsfläche“ gekennzeichnet worden. Lediglich mit der Begründung, dass die beantragte Bebauung mit der Widmung nicht übereinstimme, sei schließlich der negative Bescheid der belangten Behörde ergangen. Diese Begründung greife jedoch insofern zu kurz, als das Grundstück **1, Grundbuch Y, als Wohngebiet gewidmet sei und die weitere Kennzeichnung als „Bauverbotsfläche“ aufzuheben gewesen wäre, sobald die im örtlichen Raumordnungskonzept festgelegten Voraussetzungen erfüllt seien.
Jede Behörde habe ein Ermittlungsverfahren durchzuführen, dessen Zweck es gemäß § 37 AVG sei, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheiten zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Dabei komme der Feststellung des für die zu treffende Entscheidung aufgrund der anzuwendenden Rechtsvorschrift relevanten Sachverhalts besondere Bedeutung zu. Im gegenständlichen Fall habe die Behörde dieses Ermittlungsverfahren allerdings nur mangelhaft durchgeführt. Die belangte Behörde habe die Prüfung der Voraussetzungen für eine Aufhebung der Kennzeichnung in „Bauverbotsfläche“ unterlassen. Auch das Parteiengehör der Beschwerdeführerin gegenüber sei verletzt worden, da sie von Seiten der belangten Behörde nicht zu einer Verbesserung ihres Ansuchens aufgefordert worden sei, was aber letztendlich notwendig gewesen wäre. Beim Nachweis des Bedarfes hätte nämlich gemäß § 35 Abs 2 letzter Satz TROG 2022 die „Bauverbotsfläche“ unter den dort genannten Voraussetzungen aufgehoben werden müssen. Es handele sich hier um eine „Mussbestimmung“.
Der rechtserhebliche Sachverhalt weise zudem die Besonderheit auf, dass der Gemeinderat der Gemeinde Y unter der Planbezeichnung „AA“ für das Grundstück **1, Grundbuch Y, bereits am 18.06.2022 erlassen habe, der von der Tiroler Landesregierung nach erfolgter Überprüfung aufsichtsbehördlich genehmigt worden sei. Offenbar sei damals der Gemeinderat der Gemeinde Y davon ausgegangen, dass durch das Bauprojekt eine widmungsgemäße Nutzung entsprechend der raumordnungsrechtlichen Rahmenbedingungen durch die Beschwerdeführerin verwirklicht werde.
Es werde gesamt deshalb der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge in Stattgebung dieser Beschwerde den angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 20.02.2025, Zl ***, aufheben und die gegenständliche Verwaltungssache zur Ergänzung des Bauverfahrens und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen; es solle jedenfalls eine mündliche Verhandlung anberaumt werden.
Von Seiten des erkennenden Landesverwaltungsgerichtes wurde mit Schriftsatz vom 12.05.2025, Zl LVWG-2025/38/0674-5 ein Antrag an den Verfassungsgerichtshof zur Überprüfung der Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Y im Bereich des verfahrensgegenständlichen Grundstückes eingebracht.
Mit Erkenntnis vom 23.09.2025, Zl V 81-82/2025-19, wurde dieser Antrag vom Verfassungsgerichtshof aber abgewiesen.
Von Seiten des erkennenden Landesverwaltungsgerichtes wurde daraufhin die Bauwerberin aufgefordert, einen erweiterten Bedarfsnachweis vorzulegen. Dieser Bedarfsnachweis wurde von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes an den Gemeinderat der Gemeinde Y übermittelt. Eine Aufhebung des Bauverbotes erfolgte nicht.
II.Sachverhalt:
Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass das verfahrensgegenständliche Grundstück als Wohngebiet gemäß § 38 Abs 1 TROG 2022 gewidmet ist. Für das gegenständliche Grundstück besteht ein Bebauungsplan zur Plannummer ***.
Zusätzlich besteht für das gegenständliche Grundstück gemäß dem örtlichen Raumordnungskonzept der Gemeinde gemäß § 35 Abs 2 TROG ein „Bauverbot“. Mit Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Y vom 21.12.2020, aufsichtsbehördlich genehmigt mit Bescheid vom 11.03.2021, Zl ***, wurde die Bauverbotsfläche für das Grundstück **1, KG Y verordnet. Im Verordnungstext gilt für die gegenständliche Fläche, dass für den Fall, wenn eine ausreichende Wegerschließung vorliegt, bei vorliegenden entsprechenden Voraussetzungen (Nachweis des örtlichen Wohnbedarfs bzw Bedarf der Wirtschaft) die entsprechende Kennzeichnung als Bauverbotsfläche aufgehoben werden kann. Zum Zeitpunkt der Entscheidung des erkennenden Landesverwaltungsgerichtes Tirol bestand nach wie vor die Feststellung einer Bauverbotsfläche.
III.Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörden, sowie durch Einholung der Verordnungsakten zum betreffenden Grundstück. Die Feststellungen wurden in keiner Lage des Verfahrens bestritten und haben sich auch im Rahmen der öffentlich-mündlichen Verhandlung bestätigt.
IV.Rechtslage:
Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022), LGBl Nr 44/2022 in der derzeit geltenden Fassung LGBl Nr 72/2025, lauten wie folgt:
„§ 34
Baubewilligung
(1) Die Behörde hat über ein Bauansuchen mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden. Wird keine Bauverhandlung durchgeführt, so hat die Entscheidung spätestens innerhalb von drei Monaten nach dem Einlangen des Bauansuchens zu erfolgen.
(2) Das Bauansuchen ist zurückzuweisen, wenn einem Mängelbehebungsauftrag nach § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 oder einem Auftrag nach § 32 Abs. 13 nicht entsprochen wird.
(3) Das Bauansuchen ist ohne weiteres Verfahren abzuweisen, wenn bereits aufgrund des Ansuchens offenkundig ist, dass
a) das Bauvorhaben,
1. außer im Fall von Gebäuden im Sinn des § 1 Abs. 3 lit. d dem Flächenwidmungsplan,
2. einem Bebauungsplan, Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31b Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 hinsichtlich der Bebauung oder
[…]
widerspricht oder
b) […].“
Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, LGBl Nr 43/2022 in der derzeit geltenden Fassung LGBl Nr 72/2025, lauten wie folgt:
„§35
Inhalt
(1) […]
(2) Jene Grundflächen, für die im örtlichen Raumordnungskonzept eine Festlegung nach § 31 Abs. 1 lit. f oder h besteht, sind im Flächenwidmungsplan entsprechend zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung bewirkt, dass auf diesen Grundflächen unbeschadet der bestehenden Widmung nur die im Freiland nach § 41 Abs. 2 zulässigen Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen errichtet und dass für bestehende Gebäude nur mehr die in den §§ 42, 42 a und 42b angeführten Baumaßnahmen ausgeführt werden dürfen. § 55 Abs. 2 lit. b und c ist anzuwenden. Die Kennzeichnung ist aufzuheben, sobald die im örtlichen Raumordnungskonzept festgelegten weiteren Voraussetzungen erfüllt sind und im Fall einer Festlegung nach § 31 Abs. 1 lit. f überdies ein Bedarf nach einer widmungsgemäßen Verwendung der betreffenden Grundflächen besteht.
(3)[…].
§ 31
Inhalt
(1) Im örtlichen Raumordnungskonzept sind unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Bestandsaufnahme und der Daten des Baulandmonitorings Festlegungen über die geordnete räumliche Entwicklung der Gemeinde im Sinn der Ziele der örtlichen Raumordnung zu treffen. Das örtliche Raumordnungskonzept ist auf einen Planungszeitraum von zehn Jahren auszurichten. Im örtlichen Raumordnungskonzept sind jedenfalls festzulegen:
a) […]
f) im Fall, dass das Ausmaß des bereits gewidmeten Baulandes im Widerspruch zu einer Festlegung nach lit. d oder e über die zeitliche Abfolge der Widmung steht, jene noch nicht mit Gebäuden mit zumindest einem Aufenthaltsraum bebauten, als Bauland gewidmeten Grundflächen, die für eine Bebauung innerhalb des Planungszeitraumes grundsätzlich in Betracht kommen, die jedoch erst bei Vorliegen bestimmter weiterer Voraussetzungen bebaut werden dürfen,
g) […]
h) gegebenenfalls jene als Bauland gewidmeten Grundflächen, die für eine Bebauung oder weitere Bebauung innerhalb des Planungszeitraumes grundsätzlich in Betracht kommen, die jedoch aufgrund einer Gefährdung durch gravitative Naturgefahren erst bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen bebaut werden dürfen,
i) […]“
V.Rechtliche Beurteilung:
Wie oben ausgeführt, besteht unbestritten für das gegenständliche Grundstück ein Bauverbot, das sowohl im örtlichen Raumordnungskonzept, wie auch im vorliegenden Flächenwidmungsplan verordnet ist. Von Seiten der belangten Behörde wurden keinerlei Ermittlungen durchgeführt, ob von Seiten des Bauwerbers ein tatsächlicher Bedarf zur Errichtung des entsprechenden Wohngebäudes besteht. Derartige Ermittlungsschritte werden aber notwendig sein, und hätte die belangte Behörde jedenfalls der Bauwerberin die Möglichkeit eines Verbesserungsauftrages einräumen müssen.
Entgegen der Rechtsansicht des Gemeinderates der Gemeinde Y war aufgrund des im landesverwaltungsgerichtlichen Verfahren durchgeführten Ermittlungsverfahrens jedenfalls eine Anregung an den Gemeinderat aufgrund der vorliegenden Unterlagen zu stellen, ob die Bauverbotsfläche eventuell aufgehoben wird, da zwar das Landesverwaltungsgericht keine Antragsbefugnis an den Gemeinderat hat. Ein Antragsrecht der Bauwerberin besteht allerdings auch nicht und unter Zugrundelegung des Gesetzestextes und der entsprechenden erläuternden Bemerkungen ist der Gemeinderat als zuständige Behörde zur Verordnung einer Bauverbotsfläche verpflichtet, ein Bauverbot zu beheben, wenn ein entsprechender Bedarf von Seiten des Bauwerbers im Bauverfahren nachgewiesen wird.
Wenn im dritten Absatz des Schreibens vom 12.03.2026 an das Landesverwaltungsgericht ausgeführt wird, dass eben die Bauwerberin unter Vorlage konkreter Unterlagen die Aufhebung des Bauvorhabens zu beantragen habe, so widerspricht dies den rechtlichen Gegebenheiten, da das Bauverbot eine Verordnung darstellt und somit keinerlei Antragsrechte der Bauwerberin an den Gemeinderat gegeben sind.
Die dem Gemeinderat vorgelegten Unterlagen zum Bedarfsnachweis erschienen dem Gemeinderat nicht ausreichend, um das Bauverbot aufzuheben.
Letztendlich führt dies unter zugrunde Legung der Bestimmung des § 34 Abs 3 lit a Z 2 TBO 2022 aber dazu, dass das gegenständliche Bauansuchen nicht genehmigt werden kann.
Daraus resultierend war die Beschwerde der Bauwerberin deshalb als unbegründet abzuweisen.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a M. Lechner
(Richterin)
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