LVwG T LVwG-2026/14/0927-16

LVwG-2026/14/0927-16Landesverwaltungsgericht27.05.2026

Regest

unbeschränkte Übermittlung der begehrten Informationen<br/>Gesamtbetrachtung der Interessen<br/>Geschäftsgeheimnis<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2026/14/0927-16

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2026.14.0927.16

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Priv.-Doz. Dr. Heißl, E.MA, über den Antrag auf Entscheidung der Streitigkeit gemäß § 14 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) von AA, BB, Adresse 1, **** Z (Antragsteller) und CC, DD, Adresse 2, **** Z (Antragstellerin) betreffend die Fragen 1 bis 3 und 6 bis 9 ihres Auskunftsbegehrens vom 5.2.2026 an die EE, Adresse 3, **** Y (Antragsgegnerin),

zu Recht:

1. Die EE ist verpflichtet, den Antragstellern die Informationen zu folgenden Fragen binnen zwei Wochen zu übermitteln:

  1. Gibt es eine Differenz zwischen dem Listenpreis (Fabrikabgabepreis; FAP) und jenem Preis, zu dem im Wirkungsbereich der EE K beschafft wird?

  2. Ist der tatsächliche Preis, zu dem K im Wirkungsbereich der EE beschafft wird, niedriger als der FAP?

  3. Wie groß ist aktuell die Differenz zwischen dem FAP von K und dem tatsächlichen Preis (gemeint ist der Netto-Preis nach allfälligen Rabattierungen, Nachlässen etc), der im Wirkungsbereich der EE bezahlt wird? (Bitte um Angabe in Prozent und in absoluten Zahlen je 100ml)

  4. Welchen Auftragswert bzw Wertumfang weist der zuletzt abgeschlossene Rahmenvertrag der EE mit dem Pharmaunternehmen FF zur Lieferung von K auf?

  5. Zu welchen tatsächlichen Preisen (Netto-Preisen nach Rabatten etc) erwirbt die EE im Zuge dieses Rahmenvertrags K? (Bitte um Angabe des Preises für jeweils 100mg)

  6. Zu welchen tatsächlichen Preisen wurde im Wirkungsbereich der EE K seit dem Jahr 2020 gekauft? (Bitte um Angabe des Durchschnittspreises sowie der Preisspanne zwischen niedrigstem und höchstem Preis für jeweils 100mg, aufgeschlüsselt nach einzelnen Jahren)

  7. Wie hoch waren die Gesamtausgaben im Wirkungsbereich der EE für den Kauf von K seit dem Jahr 2020? (Bitte um Aufschlüsselung nach einzelnen Jahren).

2. Die (ordentliche) Revision ist zulässig.

Im Übrigen fasst das Landesverwaltungsgericht Tirol über den Antrag der FF, vertreten durch GG in Z, auf Feststellung der Parteistellung im oben bezeichneten Verfahren, den

B e s c h l u s s:

1. Der Antrag wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die (ordentliche) Revision ist zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang

Am 2.4.2026 beantragten die Antragsteller die Entscheidung der Streitigkeit durch das Landesverwaltungsgericht Tirol. Auf das Wesentliche zusammengefasst hätten sie am 5.2.2026 ein Informationsbegehren an die EE (in weiterer Folge EE) gestellt, welches sich in 17 Fragen auf das Krebsmedikament K (P) beziehe. Mit Schreiben vom 5.3.2026 hätten die EE einzelne Fragen beantwortet und zu anderen Fragen mitgeteilt, es seien keine Informationen vorhanden oder verfügbar. Bei den Fragen 1 bis 3 und 6 bis 9 sei jeweils Folgendes ausgeführt worden: „Eine durchgeführte Interessenabwägung ist zugunsten der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der EE ausgefallen und darf um Verständnis gebeten werden, dass diese Frage nicht beauskunftet werden kann.“ Ihrem Antrag hängten die Antragsteller den Bericht des Rechnungshofes über die Arzneimittelbeschaffung für ausgewählte Krankenanstalten in Salzburg und Tirol 2019, den Preisvergleich ausgabenstarker Arzneispezialitäten 2019 der JJ, den Prüfbericht über die onkologische Versorgung in der Steiermark des Landesrechnungshofs Steiermark 2018 sowie die Empfehlung der Weltgesundheitsorganisation (WHO) „Improving the transparency of markets for medicines, vaccines, and other health products“ vom 28.5.2029 an.

Am 9.4.2026 brachte das Landesverwaltungsgericht Tirol den EE den Antrag zur Kenntnis, räumte zugleich die Möglichkeit zur Stellungnahme ein und forderte sie auf, dem Landesverwaltungsgericht Tirol sämtliche – die Fragen 1 bis 3 und 6 bis 9 des Schreibens der Antragsteller vom 5.2.2026 betreffende – Informationen binnen zwei Wochen zu übermitteln.

Nach einer entsprechenden Vollmachtsbekanntgabe der FF (in weiterer Folge FF), vertreten durch GG, am 20.4.2026 räumte das Landesverwaltungsgericht Tirol diesem Unternehmen am selben Tag gemäß § 10 Abs 1 IFG die Möglichkeit zur Stellungnahme bis 30.4.2026 ein.

Am 23.4.2026 erstatteten die EE ihre Stellungnahme und führten darin – wiederum zusammengefasst – aus, es bestünden eine vertraglich vereinbarte Verschwiegenheitspflicht sowie schutzwürdige Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Darüber hinaus gebe es bei hochpreisigen innovativen Arzneimitteln mit nur einem Anbieter regelmäßig keine Ausweichmöglichkeit auf Alternativpräparate. Diese faktische Monopolstellung verleihe den Anbietern in der Regel eine erhebliche, österreichweit einheitlich ausgeübte Preissetzungsmacht. Es bestehe die Befürchtung, dass die Veröffentlichung der Preise mit einem realistischen Risiko für wesentlich höhere Arzneimittelkosten einhergehe und nicht zum Wohle des öffentlichen Gesundheitssystems führe. Die durchgeführte Interessenabwägung habe ergeben, das Interesse an der Geheimhaltung der Informationen überwiege das Interesse an der Offenlegung des genauen Preises des Medikaments. Ein ungefährer Preis werde bereits an anderen Stellen genannt, weshalb das Interesse an der Offenlegung eines ungefähren Preises ohnehin erfüllt sei.

Am 28.4.2026 erstattete FF eine Stellungnahme und beantragte zugleich, das Verwaltungsgericht möge ihre Parteistellung feststellen sowie den Antrag der Informationswerber auf Entscheidung der Streitigkeit vollumfänglich abweisen. Abermals zusammengefasst lägen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse vor. Deren Veröffentlichung greife per se in das Grundrecht auf Achtung des Privatlebens nach Art 8 EMRK und Art 7 GRC ein. Vor diesem Hintergrund komme FF nach § 8 AVG Parteistellung zu.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol führte am 6.5.2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der Antragsteller AA auch als Vertreter der Antragstellerin CC erschien. Für die EE erschienen KK und LL, sowie für FF MM und RA NN gemeinsam mit ihrer Vertreterin RA OO.

Am 13.5.2026 erstattete FF eine erneute Stellungnahme, gab darin den – im Warenverzeichnis des Apotheker-Verlags veröffentlichten – Fabriksabgabepreis von K bekannt und führte weiters aus, eine Zugänglichmachung zur Information würde den Mitbewerbern einen Informationsvorsprung und somit FF einen Wettbewerbsnachteil zufügen. Eine Veröffentlichung des tatsächlichen Preises habe auch Einfluss in den anderen EU-Mitgliedstaaten bzw auch in den USA. Dort wolle Präsident Trump die Doktrin „Most Favored Nation Drug Pricing“ durchsetzen. Eine Veröffentlichung des Nettopreises könne dazu führen, dass nicht nur die Preise von K angehoben würden, sondern von allen anderen Arzneimitteln, die einen höheren Preis in den USA und einen niedrigeren in der Europäischen Union aufweisen. Dies führe zu Wettbewerbsnachteilen auf Konzernebene. Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse würden neben dem Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten in § 1 DSG auch vom Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art 8 EMRK geschützt. Eine Nicht-Zuerkennung der Parteistellung würde das Recht auf ein faires Verfahren nach Art 6 EMRK verletzen. Deshalb regte FF an, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge einen Antrag auf Aufhebung insbesondere des § 10 IFG beim Verfassungsgerichtshof stellen.

Ebenfalls am 13.5.2026 erstatteten die EE eine Stellungnahme und legten – unter Bezugnahme auf die Erkenntnisse des LVwG Tirol 22.12.2025, LVwG-2025/14/2712-9 und 12.2.2026, 2025/14/3119-8 – relevante Unterlagen vor, damit das Landesverwaltungsgericht Tirol eine Interessenabwägung sachgerecht vornehmen könne. Zugleich beantragten die EE die Ausnahme von der Akteneinsicht dieser übermittelten Unterlagen auch für über das gegenständliche Verfahren hinausgehende Rechtsmittelverfahren. Zwar sei eine vollumfassende Vorlage der Unterlagen für die gegenständliche Interessenabwägung unumgänglich. Allerdings würden diese Unterlagen in ihrem Umfang und Inhalt deutlich über die konkret begehrten Informationen hinausgehen.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol nahm die vorgelegten Unterlagen von der Akteneinsicht aus und brachte die Stellungnahmen am selben Tag den Verfahrensparteien wechselseitig zur Kenntnis.

Am 20.5.2026 übermittelten die Antragsteller ebenfalls eine Äußerung und führten darin – erneut zusammengefasst – aus, der Fabriksabgabepreis des Medikaments sei nicht allgemein zugänglich (weder im Warenverzeichnis des Apotheker-Verlages noch in örtlichen Apotheken). Parallelimporte im Krankenhausmarkt in Österreich würden weniger als 2 % betragen und – auch aufgrund mangelnder Lieferfähigkeit des benötigten Umfangs – keine Konkurrenz für FF darstellen. De facto würde FF in Bezug auf K in keinem Wettbewerb stehen, sondern verfüge – so die Aussagen der Vertreterin der EE in der mündlichen Verhandlung – über eine Marktdominanz. Deshalb würden Mitbewerber aus der Offenlegung keinen Wissensvorsprung erlangen, da – darüber hinaus – medizinische Kriterien für die Behandlung entscheidend seien, nicht finanzielle. Sofern man doch einen Wettbewerb annehme, wäre dieser marginal, da es ohnehin den Fabriksabgabepreis als Richtwert gebe. Somit habe FF keinen Wettbewerbsnachteil durch die Offenlegung des tatsächlichen Preises und auch der anderen begehrten Informationen zu befürchten. Die Trump-Doktrin „Most Favored Nation Drug Pricing“ beziehe sich nicht auf K, wie das Pharmaunternehmen selbst im Dezember 2025 bekannt gegeben habe. Ein allfälliges Datenschutzinteresse würde das Interesse auf Zugang zu keiner der begehrten Informationen überwiegen. Nach dem Willen des Gesetzgebers solle FF keine Parteistellung erhalten, was mittlerweile mehrere Landesverwaltungsgerichte so entschieden hätten. Auftragswerte für K-Beschaffungen würden ohnehin in der TED-Ausschreibungsdatenbank der Europäischen Union veröffentlicht. Nach Beschlussfassung des Informationsfreiheitsgesetzes im Jänner 2024 seien bis zu dessen Inkrafttreten die Vereinbarungen sogar zweimal abgeschlossen worden. Abschließend wurde eine Protokollsberichtigung beantragt. Diese Äußerung schlossen die Antragsteller mehrere Beilagen an.

Diese Äußerung samt Beilagen brachte das Landesverwaltungsgericht Tirol am selben Tag den EE und FF zur Kenntnis.

II.Sachverhalt

Die EE stehen im 100 %-Eigentum des Landes Tirol und betreiben mehrere Krankenhäuser in Tirol, unter anderem die Klinik Y.

FF ist eines der größten Pharmaunternehmen der Welt. Dessen Niederlassung in Europa FF hat ihren Sitz in den Niederlanden. In Österreich besteht die FF (FF) mit Sitz in Z.

Die EE beziehen von FF unter anderem das Medikament K mit dem Wirkstoff P. Dieses wird für die Behandlung verschiedener Krebsarten im Rahmen der Immuntherapie – offenbar prioritär und sehr erfolgreich – eingesetzt. Dieses Medikament beschrieb der Antragsteller als „Wunder-Medikament“ sowie die Vertreterin der EE als „First Line in vielen Behandlungsrichtlinien“, da es „viele Indikationen“ abdeckt, und als „Alleinstellungsmerkmal“. Für eine Therapie mit diesem Medikament werden – nach Angaben des Antragstellers – entweder 200mg alle drei Wochen oder 400mg alle sechs Wochen angewendet.

Mit einem jährlichen Umsatz von ca USD 30 Milliarden weltweit ist es – so der Antragsteller – das gewinnbringendste Medikament der Welt. Dieses ist in Europa noch bis 2031 durch ein Patent geschützt.

Der Fabriksabgabepreis des Medikaments in Österreich beträgt ca € 3.400 für eine Dosis von 100mg. Allerdings schließt FF mit den einzelnen Krankenanstalten(trägern) gesonderte Verträge ab. Der Vertrag zum Bezug des Medikaments zwischen den EE und FF wurde erstmals 2018 abgeschlossen und wird jährlich erneuert, nächstes Mal im Juli 2026. Dieser regelt unter anderem ein durchdachtes Konzept der Preisstruktur. In der darin enthaltenen „Vertraulichkeitsvereinbarung“ verpflichten sich „FF und der Kunde, über die Inhalte dieser Vereinbarung sowie sämtliche ihnen im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Vereinbarung anvertrauten Geschäftsinformationen, wie zB Einkaufskonditionen des Kunden sowie jene von FF, Stillschweigen zu bewahren.“

Der Antragsteller ist Chefreporter des Nachrichtenmagazins Profil, die Antragstellerin Redakteurin der Tageszeitung Der Standard. Beide sind für die Recherche in Zusammenhang mit den begehrten Informationen in das Netzwerk International Consortium of Investigative Journalists eingebunden. An dieser auf die Koordination großer, grenzüberschreitender Journalistenkooperationen spezialisierten Organisation sind 48 Medien aus 37 Ländern beteiligt.

Das Informationsbegehren der Antragsteller zielt darauf ab, im Sinne des Gesundheitssystems und der Informationspflichtigen das Informationsungleichgewicht zwischen dem Pharmaunternehmen und den Krankenanstalten zu beseitigen. Nach ihrer Ansicht sind Informationen über die Medikamentenpreise und insbesondere auch über die alles andere als unschädliche Praxis der Geheimrabatte geeignet, für Transparenz zu sorgen, in einer für die Gesellschaft als Ganzes interessanten Angelegenheit, nämlich das Medikament K und seine besondere medizinische und wirtschaftliche Bedeutung.

K ist das Medikament, für das im Wirkungsbereich der EE die höchsten Gesamtausgaben pro Jahr anfallen. Der Wiener Gesundheitsverbund gab 2025 € 60,6 Millionen für dieses Medikament aus. Nach Schätzungen des Antragstellers wurden für dieses Medikament in Österreich seit 2020 ca € 900 Millionen von den verschiedenen Krankenanstalten ausgegeben.

Die Datenbank der Ausschreibungen der Europäischen Union (ted.europa.eu) beinhaltet zwar zahlreiche Aufträge der EE einerseits und für K (auch in Österreich) andererseits. Die Auftragssumme der EE für K ist jedoch nicht ersichtlich.

Am 5.2.2026 stellten die Antragsteller den EE folgende 17 Fragen:

1)Gibt es eine Differenz zwischen dem Listenpreis (Fabrikabgabepreis; FAP) und jenem Preis, zu dem im Wirkungsbereich der EE K beschafft wird?

2)Ist der tatsächliche Preis, zu dem K im Wirkungsbereich der EE beschafft wird, niedriger als der FAP?

3)Wie groß ist aktuell die Differenz zwischen dem FAP von K und dem tatsächlichen Preis (gemeint ist der Netto-Preis nach allfälligen Rabattierungen, Nachlässen etc), der im Wirkungsbereich der EE bezahlt wird? (Bitte um Angabe in Prozent und in absoluten Zahlen je 100ml)

4)K kommt im Rahmen onkologischer Therapien zum Einsatz. Diese Therapien werden üblicherweise über das System der Leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung (LKF) abgerechnet. Die Bewertung der LKF-Punkte erfolgt mit dem FAP. Sofern die Netto-Preise für K im Wirkungsbereich der EE unter dem FAP liegen: Entsteht aus dieser Differenz ein finanzieller Vorteil in der Abrechnung?

5)Mit Verweis auf Frage 4: Wenn ja: Wie hoch war dieser finanzielle Vorteil seit 2020 pro Jahr?

6)Welchen Auftragswert bzw Wertumfang weist der zuletzt abgeschlossene Rahmenvertrag der EE mit dem Pharmaunternehmen FF zur Lieferung von K auf?

7)Zu welchen tatsächlichen Preisen (Netto-Preisen nach Rabatten etc) erwirbt die EE im Zuge dieses Rahmenvertrags K? (Bitte um Angabe des Preises für jeweils 100mg)

8)Zu welchen tatsächlichen Preisen wurde im Wirkungsbereich der EE K seit dem Jahr 2020 gekauft? (Bitte um Angabe des Durchschnittspreises sowie der Preisspanne zwischen niedrigstem und höchstem Preis für jeweils 100mg, aufgeschlüsselt nach einzelnen Jahren)

9)Wie hoch waren die Gesamtausgaben im Wirkungsbereich der EE für den Kauf von K seit dem Jahr 2020? (Bitte um Aufschlüsselung nach einzelnen Jahren)

10)Handelt es sich bei K um jenes Medikament, für das im Wirkungsbereich der EE die höchsten Gesamtausgaben pro Jahr anfallen. Falls nicht: Auf welchem diesbezüglich Rang befindet sich K?

11)Wie viele Patientinnen und Patienten wurden seit dem Jahr 2020 im Wirkungsbereich der EE mit K behandelt? (Bitte um Aufschlüsselung nach einzelnen Jahren)

12)Für welche Diagnosen (ICF-Codes oder Indikationsgruppen) wird K im Wirkungsbereich der EE eingesetzt?

13)Wie hoch war bisher der Anteil von „Off-Label“-Anwendungen (Einsatz außerhalb bestehender Zulassungen)?

14)In welcher Dosierung kommt K im Wirkungsbereich der EE zum Einsatz?

15)Gibt bzw gab es Versuche im Wirkungsbereich der EE, niedrigere – ggf auch gewichtsbasierte – Dosierungen zur Anwendung zu bringen, sofern die Effektivität der Therapie darunter nicht leidet?

16)Mit Verweis auf Frage 15: Inwieweit werden bzw wurden im Wirkungsbereich der EE diesbezüglich Studien durchgeführt?

17)Mit Verweis auf Fragen 15 und 16: Wie hoch wäre das entsprechende finanzielle Einsparungspotenzial?

Mit Schreiben vom 5.3.2026 antworteten die EE: Für die Fragen 4 und 5 seien keine Informationen vorhanden oder verfügbar, weshalb das IFG nicht anwendbar sei. Die Frage 10 wurde mit ja beantwortet. Zu Frage 11 wurden die konkreten Patientenzahlen angeführt. Bei Frage 12 wurde auf die Antwort auf eine Presseanfrage vom Dezember 2025 verwiesen. Auch die Fragen 13 bis 17 wurden beantwortet. Bei den Fragen 1 bis 3 und 6 bis 9 wurde jeweils Folgendes ausgeführt: „Eine durchgeführte Interessenabwägung ist zugunsten der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der EE ausgefallen und darf um Verständnis gebeten werden, dass diese Frage nicht beauskunftet werden kann.“

Im gegenständlichen Antrag vom 2.4.2026 auf Entscheidung der Streitigkeit gemäß § 14 IFG geht es um die Beantwortung dieser Fragen 1 bis 3 und 6 bis 9.

III.Beweiswürdigung

Dieser Sachverhalt ergibt sich grundsätzlich aus den von den Antragstellern, den EE und von FF vorgelegten Unterlagen sowie den Aussagen des Antragstellers und der Vertreterinnen der EE und von FF in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol. Der Sachverhalt ist im Wesentlichen unstrittig.

Die Eigenschaft der EE als 100 %-Tochter des Landes Tirol ergibt sich zweifelsfrei aus dem Unternehmensregister. Die Unternehmensstruktur von FF geht auf die Ausführungen der Vertreterin in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol und ebenfalls auf das Unternehmensregister zurück.

Die Antragsteller verfassten zu dieser Thematik bereits mehrere Artikel (zB Geheimsache Krebs: Ein Wunder-Medikament und seine Schattenseiten, Profil 13.4.2026; Kein Medikament kostet Österreich mehr als Keytruda – und niemand kennt den Preis, DerStandard 13.4.2026; 1917 Kilometer für mehr Transparenz … und wie ein Pharma-Riese diese verhindern will, Profil 16.5.2026). Das Medikament, seine Wirkstoffe und die Behandlungen lassen sich zum einen aus diesen Artikeln ableiten, zum anderen wurden diese in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol geschildert. Das Medikament beschrieben der Antragsteller in seinem Artikel vom 13.4.2026 als „Wunder-Medikament“ und die Vertreterin der EE – in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol – als „First Line in vielen Behandlungsrichtlinien“, da es „viele Indikationen“ abdeckt, und als „Alleinstellungsmerkmal“. Demgegenüber sprach die Vertreterin des Pharmaunternehmens von zahlreichen, namentlich genannten Mitbewerbern und – trotz des aufrechten Patents – von einer jetzt schon bestehenden Konkurrenzsituation. Dabei erscheinen dem Landesverwaltungsgericht Tirol die Ausführungen des Antragstellers und der Vertreterin der EE nachvollziehbarer. Nicht zuletzt aufgrund des Tätigwerdens eines internationalen Journalistennetzwerks und der vom Antragsteller dargelegten Beträge wird die immense globale Bedeutung des Medikaments zum Ausdruck gebracht, was schließlich zur Bedeutung von FF führt. Die Argumentation des Pharmaunternehmens ist im Lichte des gegenständlichen Verfahrens zu relativieren.

Den Fabriksabgabepreis schilderten der Antragsteller in seinem Artikel vom 13.4.2026 sowie FF in ihrer Stellungnahme vom 13.5.2026 übereinstimmend.

Der Bezug des Medikaments durch die EE steht zweifelsfrei fest und ergibt sich nicht zuletzt aus den von den EE vorgelegten – und von der Akteneinsicht ausgenommenen – Unterlagen. Die Vertraulichkeitsverpflichtung wurde darüber hinaus in der Stellungnahme der EE vom 23.4.2026 vorgelegt. Den erstmaligen Abschluss und die jährlichen Nachverhandlungen schilderte die Vertreterin von FF in der mündlichen Verhandlung („Diese Klausel wurde 2018 verfasst. … Es wird grundsätzlich einmal im Jahr verhandelt, normalerweise über die Sommermonate. Das nächste Revue wird im Juli 2026 passieren.“).

Den Umsatz mit dem Medikament legte der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung dar. Dessen Angaben bestätigte die Vertreterin des Pharmaunternehmens.

Den beruflichen Hintergrund der Antragsteller, deren Einbindung in ein internationales Journalistennetzwerk sowie ihre Intention für das Informationsbegehren schilderte der Antragsteller glaubwürdig und nachvollziehbar in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol („Ich bin Redakteur mit der Bezeichnung Chefreporter beim Nachrichtenmagazin Profil. Ich bin darüber hinaus Mitglied beim International Consortium of Investigative Journalists. Ich bin Journalist. Ich betreibe das vorliegende Verfahren ausschließlich im beruflichen Kontext. … Das gegenständliche Informationsbegehren zielt jedoch gerade darauf ab, mehr Transparenz herzustellen und damit auch im Sinne des Gesundheitssystems und letztlich auch im Sinne der Informationspflichtigen diese Informationsasymmetrie zu vermindern. Darüber hinaus sind Informationen über die Medikamentenpreise und insbesondere auch über die alles andere [als] unschädliche Praxis der Geheimrabatte geeignet für Transparenz über eine Angelegenheit, die für die Gesellschaft als Ganzes interessant ist, zu sorgen. Das gilt insbesondere für das Medikament K und seine besondere medizinische und wirtschaftliche Bedeutung.“).

Die Schätzungen des Antragstellers über die Ausgaben für dieses Medikament in Österreich gehen auf eine Informationsbeantwortung des Wiener Gesundheitsverbunds zurück, welche dieser in seinem Artikel vom 13.4.2026 tätigte und in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol wiederholte. Die EE beantworteten die Frage 10 der Antragsteller (Handelt es sich bei K um jenes Medikament, für das im Wirkungsbereich der EE die höchsten Gesamtausgaben pro Jahr anfallen?) mit „Ja“.

Zwar führten die Antragssteller in ihrer Stellungnahme vom 20.5.2026 aus, die Auftragswerte für K-Beschaffungen würden keiner grundsätzlichen Geheimhaltung unterliegen, sondern seien in der TED-Ausschreibungsdatenbank der Europäischen Union enthalten. Eine entsprechende Abfrage des Landesverwaltungsgerichts Tirol (ted.europa.eu) am 21.5.2026 offenbarte zwar zahlreiche Aufträge der EE einerseits und für K (auch in Österreich) andererseits. Die Auftragssumme der EE für K war jedoch nicht ersichtlich.

Schließlich legten die Antragsteller ihr Informationsbegehren vom 5.2.2026 und die Antwort der EE vom 5.3.2026 dem Landesverwaltungsgericht Tirol in ihrem verfahrenseinleitenden Antrag vom 2.4.2026 vor.

IV.Erwägungen

A. Kern des Verfahrens

Mit ihrem Antrag begehrten zwei Journalisten die Entscheidung der Streitigkeit gemäß § 14 IFG mit den EE über Fragen in Zusammenhang mit dem Krebsmedikament K.

Zwar unterscheiden sich diese Fragen graduell. Teilweise wird auch die Beantwortung der „je 100ml“ (Frage 3), teilweise „für jeweils 100mg“ (Fragen 7 und 8) begehrt. Trotzdem geht es im Wesentlichen um den tatsächlichen Beschaffungspreis (verbunden mit der Differenz zum Fabriksabgabepreis) und die Ausgaben der EE für dieses Medikament seit 2020.

Der Antragsteller geht von einer Unterteilung der Fragen aus, da manche mit den Gesamtausgaben zu tun hätten, aber nichts mit konkreten Preisen („Es gibt eine Reihe von Fragen, die nicht beantwortet wurden, die mit den konkreten Preisen nichts zu tun gehabt haben. Insbesondere aus der Frage 6, nach dem Auftragswert, kann kein Rückschluss auf den tatsächlichen Preis gezogen werden. … Darüber hinaus weiß man nicht, ob ein Patient im Dezember oder im Jänner kommt und wie lange er behandelt wird.“). Demgegenüber könne man – nach Ansicht der Vertreterin des Pharmaunternehmens – von den Gesamtausgaben auf den Einzelpreis schließen („Es gibt Statistiken, die aufzeichnen, welchen Indikationen wie oft vorkommen. Aufgrund der durchschnittlichen Behandlungsdauer mit K und in Kenntnis der Patientenzahlen und der statistischen Zahlen kann somit auf den Einzelpreis rückgeschlossen werden.“). Dahingehend erscheinen die Aussagen des Pharmaunternehmens überzeugender. Aufgrund der immensen Bedeutung des Medikaments weltweit kann von den Gesamtausgaben mit der durchschnittlichen statistischen Behandlungsdauer und dabei verwendeten Dosen auf den Einzelpreis geschlossen werden. Vor diesem Hintergrund sind sämtliche – vom Landesverwaltungsgericht Tirol zu beurteilende – Fragen der Antragsteller als Einheit zu betrachten. Es steht stets die Preisgestaltung im Zentrum.

Deshalb hat das Landesverwaltungsgericht Tirol nunmehr zu prüfen, ob erstens dem Pharmaunternehmen als Verkäuferin des Medikaments Parteistellung im gegenständlichen Verfahren zukommt und zweitens der Zugang aufgrund von deren Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen gemäß § 6 Abs 1 Z 7 lit b IFG geheim gehalten werden darf.

B. Recht auf Zugang zu Informationen (Art 22a B-VG und Art 10 EMRK)

Neben der Verpflichtung zum proaktivem Informationszugang in Abs 1 gewährt Art 22a B-VG jedermann das Recht auf Zugang zu Informationen, gegenüber den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen (Abs 2). Dieses Recht auf Zugang zu Informationen gilt nach Abs 3 auch gegenüber den sonstigen der Kontrolle des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes unterliegenden Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen, sofern (1.) im Fall der Beteiligung des Bundes, des Landes oder der Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern an der Unternehmung eine Beteiligung von mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals besteht oder (2.) der Bund, das Land oder die Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen die Unternehmung tatsächlich beherrscht oder (3.) es sich um eine Unternehmung jeder weiteren Stufe, bei der die Voraussetzungen gemäß der Z 1 oder der Z 2 vorliegen, handelt.

Dieses seit 1.9.2025 geltende Recht auf Zugang zu Informationen in Art 22a Abs 2 und 3 B-VG ist einer harmonisierenden Auslegung mit Art 10 EMRK zugänglich (VfGH 28.4.2026, G 136/2025, Rz 10). Somit sind auch die Vorgaben des Art 10 EMRK zu betrachten.

Die Meinungsäußerungsfreiheit in Art 10 EMRK gewährleistet unter bestimmten Voraussetzungen auch ein Recht auf Zugang zu Informationen. Dies ist der Fall, wenn die Offenlegung der Informationen von einem Gericht rechtskräftig angeordnet wurde. Ein solches Recht besteht ferner, wenn der Zugang zu Informationen für die Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit, insbesondere der Freiheit des Erhalts und der Weitergabe von Informationen, maßgeblich ist. Für den Bestand und die Reichweite dieses Rechts ist insbesondere von Bedeutung, ob das Sammeln der Informationen ein relevanter Vorbereitungsschritt für journalistische oder andere Aktivitäten ist, ob die Offenlegung der begehrten Informationen im öffentlichen Interesse notwendig sein kann – insbesondere weil sie für Transparenz über die Art und Weise der Führung von Amtsgeschäften und über Angelegenheiten, die für die Gesellschaft als Ganzes interessant sind, sorgt –, ob der Grundrechtsträger als Journalist oder Nichtregierungsorganisation oder in einer anderen Funktion als „public watchdog“ oder „social watchdog“ im öffentlichen Interesse tätig wird und schließlich ob die begehrte Information bereit und verfügbar ist und daher kein weiteres Sammeln von Daten notwendig ist (VfGH 7.10.2025, G 26/2025, Rz 44 unter Hinweis auf EGMR 8.11.2016, [GK], 18.030/11, Magyar Helsinki Bizottság, Z 149 ff; 8.10.2019, 15.428/16, Szurovecz; 21.6.2024, 10.103/20, Siec Obywatelska Watchdog Polska; VfSlg 20.446/2021).

C. Keine Parteistellung von FF

Das Pharmaunternehmen beantragte die Feststellung der Parteistellung im gegenständlichen Verfahren und begründete dies mit § 8 AVG, die Betroffenheit ihrer Rechte im Sinne des § 6 Abs 1 Z 7 IFG, einem Vergleich zum steirischen Umweltinformationsgesetz, mangelnden zivilrechtlichen Unterlassungsansprüche für Geheimnisverletzungen und dem Recht auf ein faires Verfahren nach Art 6 EMRK und Art 47 GRC.

Grundsätzlich kommt – wie das Pharmaunternehmen zutreffend vorbringt – Personen gemäß § 8 AVG Parteistellung zu, die „an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind“. Unter der Annahme des Vorliegens von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen – dazu weiter unten – müsste dem Pharmaunternehmen auf § 8 AVG gestützt Parteistellung zukommen.

Allerdings enthält das Informationsfreiheitsgesetz davon abweichende Regelungen für den Umgang mit betroffenen Personen: Greift die Erteilung der Information in die Rechte eines anderen (§ 6 Abs 1 Z 7 IFG) ein, hat gemäß § 10 Abs 1 IFG das zuständige Organ diesen vor der Erteilung der Information nach Möglichkeit zu hören. Geht allerdings aus dem Antrag hervor, dass er nicht nur die Privatinteressen des Antragstellers betrifft, sondern damit ein Recht auf Zugang zu Informationen gemäß Art 10 EMRK oder Art 11 GRC geltend gemacht wird, hat gemäß § 10 Abs 2 IFG die Anhörung bzw die Verständigung der betroffenen Person zu unterbleiben, soweit dies auf Grund dieser Bestimmungen geboten ist. § 10 IFG spricht somit ausdrücklich davon, die betroffene Person (nur) „nach Möglichkeit zu hören“, diese „nach Möglichkeit schriftlich zu verständigen“ sowie von einem gänzlichen Unterbleiben der Verständigung. Der Wortlaut deutet somit zweifelsfrei darauf hin, betroffenen Personen gerade keine Parteistellung einzuräumen. Dies bestätigen auch die Materialien (AB 2420 BlgNR 27. GP, 22), wonach von der beabsichtigten Informationserteilung Betroffenen ausdrücklich „keine Parteistellung im Verfahren eingeräumt“ werden soll.

Im für das gegenständliche Verfahren relevanten vierten Abschnitt zu privaten Informationspflichtigen ist § 10 IFG sinngemäß anzuwenden (§ 13 Abs 1 letzter Halbsatz IFG). Darüber hinaus regelt § 14 Abs 7 IFG: „Die Parteien des Verfahrens sind der Antragsteller und die Stiftung, der Fonds, die Anstalt oder die Unternehmung, von der bzw. von dem die Information begehrt wird.“ Darin sind mögliche betroffenen Personen nicht angeführt.

Aufgrund dieses klaren Wortlauts der §§ 10 und 14 Abs 7 IFG bleibt für eine Zuerkennung der Parteistellung betroffener Personen kein Raum. Das Informationsfreiheitsgesetz enthält eine von der allgemeinen Regelung der Parteistellung in § 8 AVG abweichende Regelung. Eine solche ist gemäß § 11 Abs 2 B-VG nur zulässig, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes erforderlich ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist dies als Unerlässlichkeit zu verstehen (zB VfGH 4.3.2024, G 261/2023; 1.3.2023, G 146/2022; Lukan, Art 11 Abs 2 B-VG, in Kneihs/Lienbacher [Hrsg], Rill-Schäffer-Kommentar Bundesverfassungsrecht [19. Lfg, 2017] Rz 27; Wimmer, Art 11 B-VG, in Kahl/Khakzadeh/Schmid [Hrsg], Bundesverfassungsrecht [2021] Rz 9). Eine Begründung für diese Unerlässlichkeit könnte erstens in den kurzen Entscheidungsfristen (§§ 8 und 11 IFG) gefunden werden, weshalb es notwendig sein könnte, die Anzahl von Parteien gering zu halten. Dies würde zweitens die Verfahrensführung für Antragsteller in Ausübung ihrer public watchdog-Funktion erleichtern. Eine dritte Erklärung könnte in der Vermeidung mehrgleisiger verfahrensrechtlicher Möglichkeiten gefunden werden. Durch die Einräumung einer Parteistellung betroffener Personen im (verwaltungsgerichtlichen) Informationsfreiheitsverfahren könnte das Pharmaunternehmen – vergleichbar mit den Antragstellern – Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Demgegenüber steht die in den Materialien ausdrücklich hervorgehobene Beschwerde an die Datenschutzbehörde gemäß § 24 DSG (in Verbindung mit Art 77 DSGVO) offen (zur Grundrechtsträgerschaft juristischer Personen VfGH 18.12.2025, G 105/2025, Rz 66; 12.3.2024, E 3436/2023; sowie zu rechtlichen Rahmenbedingungen bei Datenschutzverletzungen juristische Personen Lienbacher, Juristische Personen und Datenschutz, in FS Jahnel [2025] 463). Dies würde zu einer Kumulierung der Rechtsschutzmöglichkeiten führen, was wiederum dem – nach dem Recht auf den gesetzlichen Richter nach Art 83 Abs 2 B-VG erforderlichen – Gebot der präzisen Regelungen der Zuständigkeit der Behörden (und Gerichten) widersprechen könnte (VfSlg 19.991/2015 zu § 106 StPO).

Vor diesem Hintergrund sieht sich das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht dazu veranlasst, von Amts wegen einen Antrag gemäß Art 140 Abs 1 Z 1 lit a B-VG zur Überprüfung des § 10 IFG (allenfalls in Verbindung mit § 14 Abs 7 IFG) zu stellen. Somit ist das Landesverwaltungsgericht Tirol bis zu einer allfälligen Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof an diese von der allgemeinen Regelung zur Parteistellung in § 8 AVG abweichende Regelungen gebunden.

Der Antrag auf Feststellung der Parteistellung des Pharmaunternehmens ist als unbegründet abzuweisen (auch LVwG Vbg 5.5.2026, LVwG-488-18/2026-R23).

Allerdings brachte das Landesverwaltungsgericht Tirol im gegenständlichen Verfahren dem Pharmaunternehmen den Antrag zur Kenntnis und räumte zugleich gemäß § 10 IFG die Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Darüber hinaus lud das Landesverwaltungsgericht Tirol das Pharmaunternehmen (wiederum in Bezug auf § 10 IFG) zur mündlichen Verhandlung und gab diesem umfassend Raum für ihre Ausführungen. Nach der mündlichen Verhandlung erstattete das Pharmaunternehmen abermals eine Stellungnahme. Schließlich entschließt sich das Landesverwaltungsgericht Tirol bewusst dafür, den Beschluss über die Parteistellung zusammen mit dem Erkenntnis über den Zugang zu Informationen zu erlassen. Damit trägt das Landesverwaltungsgericht Tirol der Vorgabe des § 10 Abs 1 letzter Halbsatz IFG Rechnung und ermöglicht zugleich dem Pharmaunternehmen – durch die mit der Zustellung des Beschlusses auch erfolgte Zustellung des Erkenntnisses – die Anrufung der Höchstgerichte gegen das Erkenntnis auf Zugang zur Information. Diese müssen als Vorfrage die Beschwerde- bzw Revisionslegitimation – und somit ebenfalls die Parteistellung – beurteilen.

D. Information im Sinne des § 2 Abs 1 IFG

Der in Art 22a B-VG verwendete Begriff der „Information“ wird auf verfassungsrechtlicher Ebene nicht definiert. Vielmehr verweisen die Materialien auf die Präzisierung in den einfachgesetzlichen Ausführungsbestimmungen – also dem Informationsfreiheitsgesetz (AB 2420 BlgNR 27. GP, 12). Daher kommt dem Informationsbegriff in § 2 Abs 1 IFG entscheidende Bedeutung zu (LVwG Kärnten 13.11.2025, KLVwG-1828/5/2025; LVwG Tirol 22.12.2025, LVwG-2025/14/2712; LVwG-12.2.2026, 2025/14/3119; jeweils unter Hinweis auf Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG, Art 22a B-VG, Rz 3).

Information gemäß § 2 Abs 1 IFG ist unter anderem jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs, unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist.

Als Grundbedingung muss somit die Information vorhanden und verfügbar sein (AB 2420 BlgNR 27. GP, 17, unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EGMR zu „ready and available“; Feik, Die Information als Kernbegriff der Informationsfreiheit, ÖJZ 2025, 896 [897]).

Die gegenständlich zu beurteilenden Fragen beschäftigen sich im Grunde mit dem tatsächlichen Beschaffungspreis (verbunden mit der Differenz zum Fabriksabgabepreis) und den Ausgaben der EE für dieses Medikament seit 2020. Diese Informationen ergeben sich aus den zwischen dem Pharmaunternehmen und den EE geschlossenen Vereinbarungen. Die aktuell gültige legten die EE dem Landesverwaltungsgericht Tirol – nach entsprechender Aufforderung – vor.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht davon aus, auch die bisher geschlossenen Vereinbarungen – und somit die darin enthaltenen Informationen – sind bei den EE vorhanden und verfügbar. Erstens wurde im gesamten Verfahren nichts Gegenteiliges vorgebracht. Zweitens gaben die EE an, Informationen zu anderen Fragen sind nicht vorhanden oder verfügbar. Dies lässt im Umkehrschluss mangels dahingehenden Ausführungen zu den gegenständlichen Fragen auf das Vorhandensein und die Verfügbarkeit der Informationen schließen.

Somit sind die begehrten Informationen vorhanden und verfügbar im Sinne des § 2 Abs 1 IFG.

E. Geheimhaltung gemäß § 6 Abs 1 Z 7 lit b IFG

Nicht auf Antrag zugänglich zu machen sind gemäß § 6 Abs 1 Z 7 lit b IFG Informationen, soweit und solange dies im überwiegenden berechtigten Interesse eines anderen, insbesondere zur Wahrung von Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen, erforderlich und verhältnismäßig und gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Zu diesem Zweck sind gemäß § 6 Abs 1 Satz 2 IFG alle in Betracht kommenden Interessen, einerseits an der Erteilung der Information, darunter insbesondere auch an der Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit, und andererseits an der Geheimhaltung der Information gegeneinander abzuwägen.

Die Materialien (AB 2420 BlgNR 27. GP, 13, 20) gehen bei „überwiegenden berechtigten Interesse eines anderen“ grundsätzlich von „(verfassungs)gesetzlich geschützten Interessen“ aus. Diese teilweise in den Schutzbereich von Art 8 EMRK fallenden „Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse“ sind beispielsweise solche von Ärzten, Rechtsanwälten und Angehörigen anderer freier Berufe sowie Unternehmungen. Betreffend die Information über die Vergabe öffentlicher Aufträge wäre jeweils insbesondere zu prüfen, inwieweit ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis zu wahren oder ein erheblicher wirtschaftlicher oder finanzieller Schaden hintanzuhalten ist.

Nach der – von FF vorgebrachten – Begriffsbestimmung des § 26b Abs 1 Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 (UWG, BGBl 1984/448 idF I 2023/99) ist ein Geschäftsgeheimnis eine Information, die (1.) geheim ist, weil sie weder in ihrer Gesamtheit noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen zu tun haben, allgemein bekannt noch ohne weiteres zugänglich ist, (2.) von kommerziellem Wert ist, weil sie geheim ist, und (3.) Gegenstand von den Umständen entsprechenden angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch die Person ist, welche die rechtmäßige Verfügungsgewalt über diese Informationen ausübt.

In einer Entscheidung zum niederösterreichischen Auskunftspflichtgesetz definierte der Verwaltungsgerichtshof (18.8.2017, Ra 2015/04/0010) „Geschäftsgeheimnisse“ als Vorgänge geschäftlicher, das heißt kommerzieller Art, wie etwa Kalkulationsgrundlagen für die Verkaufspreise, Marktstrategien, Zahlungsbedingungen, Bilanzen oder Einkaufskonditionen verstanden werden. Als „Betriebsgeheimnisse“ sah er Tatsachen technischer Natur, wie zB die Zusammensetzung eines Produktes oder die Abläufe bei der Warenerzeugung an.

Die Literatur leitet diese Geheimhaltungsinteressen teilweise aus Grundrechten ab. So geht Bußjäger von einer Ausprägung der Erwerbsfreiheit aus (§ 6, in Bußjäger/Dworschak [Hrsg], IFG [2024] Rz 11). Koppensteiner/Lehne/Lehofer (IFG [2025] § 6 Rz 52) sehen diesen Geheimhaltungsgrund gemäß Z 7 lit b als Spezialfall des Schutzes personenbezogener Daten (Z 7 lit a) an, zumal dieser auch Wirtschaftsdaten, also Daten über das Erwerbsleben oder über Unternehmen umfasst. Bayer/Zrinski/Kozak (Informationsfreiheitsgesetz [2025] § 6 Rz 40) nennen als Beispiele finanzielle Angaben in Bezug auf das Know-how eines Unternehmens, Kostenrechnungsmethoden, Produktionsgeheimnisse und -verfahren, Bezugsquellen, produzierte und verkaufte Mengen, Marktanteile, Kunden- und Händlerlisten, Vermarktungspläne, Kosten und Preisstruktur oder Absatzstrategien, das konkrete Produktionsverfahren und sonstige Produktionsgeheimnisse sowie die (geheime) genaue Produktzusammensetzung. Auch Analysen, Karten sowie Modellrechnungen eines geplanten Projekts sind als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis zu qualifizieren, wenn Mitbewerber dadurch das Projekt konkurrenzieren könnten.

Im Hinblick auf § 6 Abs 1 Z 7 IFG begegnen dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Zugang zu Informationen gemäß Art 22a B-VG (und Art 10 EMRK) „berechtigte Interessen eines anderen“, die – wie auch im gegenständlichen Fall – ebenfalls verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte darstellen. Diese Grundrechtskollision erfordert eine Abwägung der verschiedenen Interessen, ohne eines davon per se stärker zu gewichten (dazu LVwG Tirol 11.12.2025, LVwG-2025/21/2529; 22.12.2025, LVwG-2025/14/2712; 6.5.2026, LVwG-2026/48/0179). Vielmehr sind – so § 6 Abs 1 Satz 2 IFG – alle in Betracht kommenden Interessen gegeneinander abzuwägen (vergleichbar VfGH 7.10.2025, G 62/2025, Rz 40).

F. Abwägung im gegenständlichen Fall

1. Vorliegen von Geheimhaltungsinteressen des Pharmaunternehmens

Die Argumentation der EE und des Pharmaunternehmens, es würden überwiegende berechtigte Interessen zur Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen des Pharmaunternehmens gemäß § 6 Abs 1 Z 7 lit b IFG gegen einen Zugang zur Information sprechen, stützt sich im Wesentlichen auf die vereinbarte Vertraulichkeitsverpflichtung und Wettbewerbsnachteile, sollten Mitbewerber Informationen über die Preisgestaltung erlangen.

Die EE und das Pharmaunternehmen sind im Recht, die begehrten Informationen über die Preisgestaltung betreffen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die – betrachtet man das Interesse des Pharmaunternehmens – nicht an die Öffentlichkeit, nicht an andere Krankenanstalten als Kunden und nicht an Mitbewerber gelangen sollten. Unter Wahrung der Vertraulichkeit der vorgelegten – und von der Akteneinsicht ausgenommenen – Unterlagen kann bloß ausgeführt werden, der Preisgestaltung liegt ein durchdachtes Konzept zugrunde.

Zusammengefasst betreffen die begehrten Informationen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Pharmaunternehmens, somit berechtigte Interessen eines anderen gemäß § 6 Abs 1 Z 7 lit b IFG.

2. Auswirkungen auf den Wettbewerb

Damit verbunden ist das Interesse des Pharmaunternehmens auf Geheimhaltung der Preisgestaltung verständlich. Diese Informationen könnten zum einen Mitbewerber nutzen, um deren eigenes Angebot entsprechend anzupassen und kompetitiver zu machen. Zum anderen könnten andere Krankenanstalten als Kunden in Preisverhandlungen diese Informationen verwenden, um für diese attraktivere und somit im Gegenzug für das Pharmaunternehmen ungünstigere Konditionen ausverhandeln zu können.

Demgegenüber gehen allerdings die EE in ihrer Stellungnahme vom 23.4.2026 von einer „faktischen Monopolstellung“ und einer „erheblichen, österreichweit einheitlich ausgeübte Preissetzungsmacht“ des Pharmaunternehmens in Bezug auf K aus. In der mündlichen Verhandlung wurde dieses als „First Line in vielen Behandlungsrichtlinien“, da es „viele Indikationen“ abdeckt, und als „Alleinstellungsmerkmal“ beschrieben. So bleibt zweifelhaft, ob tatsächlich ein Verhandlungsspielraum für Krankenanstalten besteht (Vertreterin der EE in der mündlichen Verhandlung: „Über die Wiederholung der Frage, ob wir faktisch tatsächlich eine Verhandlungsposition haben oder ob wir das nehmen müssen, was FF anbietet: Man kann natürlich ablehnen, das Arzneimittel zu kaufen.“). Ähnlich ist in der Vertraulichkeitsvereinbarung von „FF und der Kunde“ die Rede, was auf eine von FF vorgelegte – und nicht nach Verhandlungen abgeschlossene – Vereinbarung schließen lässt. Auch würde sich ein allfälliger Wettbewerb ausschließlich auf die konkrete Preisstruktur beschränken, schließlich ist der Fabriksabgabepreis sämtlichen Involvierten ohnehin bekannt. Abgesehen davon steht – soweit dies das Landesverwaltungsgericht Tirol beurteilen kann – die Qualität und die Wirksamkeit des Medikaments für die EE im Vordergrund. Schließlich besteht aufgrund der Patentierung bis 2028 bzw der Verlängerung auf 2031 keine Konkurrenz von Generika und somit nur eine eingeschränkte Gefahr eines Wettbewerbs. Dies schwächt wiederum das Argument, bei Bekanntwerden der Preisgestaltung würde das Pharmaunternehmen Wettbewerbsnachteile erleiden.

Auch wenn die Argumentation der Wettbewerbsnachteile des Pharmaunternehmens zuträfe, würde dies zu einem – für Krankenanstalten begrüßenswerten Wettbewerb – führen, welcher im Endeffekt deren Ausgaben senken könnte. Die Geheimhaltung stärkt die Verhandlungsposition des Pharmaunternehmens und schwächt im Umkehrschluss jene der Krankenanstalten. Wenn Krankenanstalten in einem Bundesland wissen würden, wie viel in anderen Bundesländern für vergleichbare Mengen desselben Medikaments bezahlt wird, beseitigt dies den Wissensvorsprung des Pharmaunternehmens und stärkt die Verhandlungsposition der Krankenanstalten. Dies könnte zwar das Verhandlungsergebnis des Pharmaunternehmens schwächen, im Gegenzug jedoch die Ausgaben der öffentlichen Hand senken. Vor diesem Hintergrund steht dem durchaus nachvollziehbaren Interesse des Pharmaunternehmens auf Geheimhaltung ihrer Preisgestaltung ein gewichtiges öffentliches Interesse entgegen, die Ausgaben der öffentlichen Hand durch Transparenz zu senken.

Diesen Überlegungen hält die Vertreterin des Pharmaunternehmens das kartellrechtliche Gleichbehandlungsverbot bzw Missbrauchsverbot (zB Art 102 AEUV; § 5 Kartellgesetz 2005, BGBl I 61 idF 2026/20) entgegen, wonach – so ihre Ausführung in der mündlichen Verhandlung – Krankenanstalten nicht unterschiedlich behandelt werden dürfen. Die Information hätte somit keine Auswirkungen auf die Verhandlungsposition der (anderen) Krankenanstalten. Ähnlich geht die Vertreterin von FF von einer europaweit einheitlichen Preisstruktur aus, was im Gegenzug einen Verhandlungsspielraum der Krankenanstalten ausschließt („Es ist die gesamte Preisstruktur in den Verträgen abgebildet. Würde die Preisstruktur allen Mitbewerbern zur Verfügung stehen, könnten diese entsprechende Kalkulationen basieren auf dem Informationsvorsprung tätigen.“). Im Grunde bestätigt dies auch die Vertreterin der EE in der oben zitierten Aussage in der mündlichen Verhandlung. Allerdings kann dieses Argument eine Geheimhaltung schwer rechtfertigen. Gerade weil ein Missbrauchsverbot besteht, ist es im öffentlichen Interesse dessen Einhaltung – und somit das Vorliegen einer einheitlichen Preisstruktur – überprüfen zu können, wofür die Transparenz erforderlich ist.

Vor diesem Hintergrund mögen die ins Treffen geführten Aspekte des Wettbewerbs einerseits aus Sicht des Pharmaunternehmens zutreffen, andererseits könnte die Transparenz jedoch zu niedrigeren Ausgaben der Krankenanstalten führen.

3. Eigenschaft der Antragsteller und ihr Interesse an den Informationen

Der Antragsteller ist Chefreporter des Nachrichtenmagazins Profil, die Antragstellerin Redakteurin der Tageszeitung Der Standard. Beide sind für die Recherche in Zusammenhang mit den begehrten Informationen in das Netzwerk International Consortium of Investigative Journalists eingebunden. An dieser auf die Koordination großer, grenzüberschreitender Journalistenkooperationen spezialisierten Organisation sind 48 Medien aus 37 Ländern beteiligt.

In diesem Zusammenhang sind drei Aspekte relevant. Erstens nehmen Medien in einer demokratischen Gesellschaft als „public watchdog“ eine zentrale Rolle im öffentlichen Interesse wahr (VfGH 7.10.2025, G 26/2025, Rz 50, unter Hinweis auf EGMR 8.11.2016 [GK], 18.030/11, Magyar Helsinki Bizottság; VfSlg 20.446/2021). Aufgrund des beruflichen Hintergrunds als (Investigativ-)Journalisten bei diesen Qualitätsmedien ist eine gewichtigere public watchdog-Funktion bei der Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit nach Art 10 EMRK in Österreich kaum vorstellbar.

Zweitens bezog sich der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung auf mehrere von ihm bereits zu diesem Thema verfasste Artikel. Entgegen den Ausführungen des Pharmaunternehmens in ihrer Stellungnahme vom 28.4.2026, die Informationswerber hätten sich „sämtlicher gängiger Klischees von ‚die öffentliche Infrastruktur wird ausgenützt, um Profite zu machen‘ bis ‚alle Stakeholder sind korrupt‘“ bedient, handelt es sich um sachliche, Fakten-basierte Berichterstattung. Somit ist zu erwarten, die begehrte Information wird unter Beachtung journalistischer Sorgfaltspflichten veröffentlicht (dazu der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung: „[Im Artikel vom 13.4.2026] kann man einen ersten Eindruck gewinnen, wie wir mit derartigen Informationen umgehen. Ich denke nur, das erfolgt jedenfalls differenziert und verantwortungsvoll.“).

Drittens ist der Gegenstand der Recherche zu betrachten. Die Einbindung in ein internationales Journalistennetzwerk beweist das – unten näher ausgeführte – öffentliche Interesse an der Information. So wollen die Antragsteller mehr Transparenz herstellen, um im Sinne des Gesundheitssystems und der Informationspflichtigen das Informationsungleichgewicht zwischen dem Pharmaunternehmern und den Krankenanstalten zu beseitigen. Nach ihrer Ansicht sind Informationen über die Medikamentenpreise und insbesondere auch über die alles andere als unschädliche Praxis der Geheimrabatte geeignet für Transparenz zu sorgen, in einer für die Gesellschaft als Ganzes interessanten Angelegenheit, nämlich das Medikament K und seine besondere medizinische und wirtschaftliche Bedeutung.

Wiederum damit verbunden konzentrieren sich die Antragsteller viertens nicht bloß auf Tirol, sondern stellten vergleichbare Informationsbegehren an Krankenanstalten in allen Bundesländern. Dies führte zu anhängigen Verfahren an allen Landesverwaltungsgerichten.

In Zusammenschau wiegt das aus Art 10 EMRK ableitbare Interesse der Antragsteller schwer.

4. Öffentliches Interesse an den Informationen

Gemäß § 2 Abs 2 Satz 1 IFG sind Verträge über € 100.000 „jedenfalls von allgemeinem Interesse“.

Der Antragsteller schätzt die auf ganz Österreich verteilte Beträge seit 2020 auf ca € 900 Millionen. Bei dem Medikament handle es sich – so der Antragsteller – um das gewinnbringendste Medikament der Welt, welches dem Pharmaunternehmen einen globalen Umsatz von ca USD 30 Milliarden beschert.

K ist das Medikament, für das im Wirkungsbereich der EE die höchsten Gesamtausgaben pro Jahr anfallen. Ohne auf die von den EE dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegten – und von der Akteneinsicht ausgenommenen – Unterlagen einzugehen, eröffnet die Zusammenschau der dem Antragsteller bereits bekannt gegebenen Anzahl mit dem Medikament behandelter Patienten und dem – vom Pharmaunternehmen bekannt gegebenen – Fabriksabgabepreis – unter der Annahme von (bloß) 100mg pro Patient – einen Betrag, der die Grenze des § 2 Abs 2 Satz 1 IFG beträchtlich überschreitet.

Vor diesem Hintergrund handelt es sich um einen immensen Betrag, welchen die EE jährlich für dieses Medikament ausgeben. Deshalb ist das Interesse der Öffentlichkeit enorm, konkrete Informationen zu erhalten, welche Leistungen dafür erbracht werden.

5. Öffentliches Interesse an der Aufrechterhaltung der medizinischen Versorgung

Die sichere, rasche, flächendeckende und jederzeitige Versorgung der Bevölkerung mit notwendigen Arzneimitteln liegt jedenfalls im öffentlichen Interesse (VfGH 18.12.2025, G 105/2025, Rz 52; VfSlg 15.103/1998). In diesem Zusammenhang sind zwei Aspekte relevant.

Einerseits ist der für die medizinische Versorgung der Bevölkerung in Österreich aufgewendete Betrag enorm. Sollte das – für die bestmögliche Behandlung der Patienten offenbar – benötigte Medikament zu günstigeren Konditionen bezogen werden (können), würde dies die öffentliche Hand weniger belasten. Dies gewährleistet die Aufrechterhaltung der medizinischen Versorgung der Bevölkerung.

Andererseits besteht ein Bedarf am Medikament selbst. Dass allerdings die Preisgabe der begehrten Informationen an die Antragsteller zu einem Rückzug des Pharmaunternehmens aus Österreich führen würde, wurde im gegenständlichen Verfahren weder von FF noch von den EE vorgebracht. Auf die entsprechende Nachfrage des Landesverwaltungsgerichts Tirol in der mündlichen Verhandlung, welche Konsequenzen bei Preisgabe der Informationen zu erwarten wären, machte die Vertreterin des Pharmaunternehmens keine konkreten Angaben („Über Befragung, was die Konsequenzen wären: Das kann ich Ihnen wirklich nicht sagen, dies sind die Konsequenzen, die mein Mandant ziehen muss und diese Fragen haben sich noch nicht gestellt, … . Je nachdem wie das Verfahren ausgeht, muss sich der Konzern dann überlegen, wie er mit diesem Verfahren, oder wie er mit diesen Konsequenzen umgeht. Über Befragung, welche Konsequenzen die FF ziehen könnte oder würde, wenn die Informationen offengelegt werden müssten: Dürfte ich dazu auch bis nächsten Mittwoch schriftlich Stellung nehmen, weil das muss mit der Rechtsabteilung und der Konzernmutter abgeklärt werden.“). Da auch kein dahingehendes Vorbringen nachgeliefert wurde, muss sich das Landesverwaltungsgericht Tirol mit diesem Szenario nicht auseinandersetzen.

Auch erscheint es dem Landesverwaltungsgericht Tirol nicht restlos nachvollziehbar, warum eine Verpflichtung zur Zugänglichmachung der Informationen durch die EE – wie vom Pharmaunternehmen vorgebracht – verbunden mit einer Doktrin des amerikanischen Präsidenten („Most Favored Nation Drug Pricing“) – zu einem Anstieg der Medikamentenpreise in Österreich und der Europäischen Union führen würde. Mit der gleichen Wahrscheinlichkeit könnte eine Transparenz in der Preisgestaltung in Tirol und in Österreich auch zu einer Transparenz in der Preisgestaltung in der Europäischen Union führen. Schließlich forderte – wie von den Antragstellern vorgebracht – neben dem österreichischen Rechnungshof auch die WHO mehr Transparenz bei der Arzneimittelbeschaffung. Auch – die von den Antragstellern vorgebrachte – Datenbank der Ausschreibungen der Europäischen Union (ted.europa.eu) unterstreicht das europaweite Interesse an Transparenz. Gerade weil die Auftragssumme der EE für K darin nicht ersichtlich ist, besteht ein öffentliches Interesse an Zugang zu dieser Information. Diese Transparenz könnte zwar zu niedrigeren Gewinnen des Pharmaunternehmens führen. Im Gegenzug könnte dies jedoch allfällige Einsparungspotenziale offenbaren und somit zu geringeren Kosten für die – in Österreich das öffentliche Gesundheitswesen stützende – öffentliche Hand führen.

6. Vertraulichkeitsverpflichtung

Den EE und dem Pharmaunternehmen ist insoweit zuzugestehen, zum Zeitpunkt des (ursprünglichen) Vertragsabschlusses 2018 waren Art 22a B-VG und das Informationsfreiheitsgesetz (noch) nicht in Kraft. Auch wurde in den Vertrag eine – in der Branche übliche – Vertraulichkeitsverpflichtung aufgenommen.

Dem ist erstens entgegenzuhalten, der Vertrag wurde jährlich erneuert und zuletzt im Sommer 2025 neu abgeschlossen. Zu diesem Zeitpunkt stand das Inkrafttreten des Informationsfreiheitsgesetzes unmittelbar bevor (BGBl I 2024/5) und war hinlänglich bekannt.

Zweitens war zum Zeitpunkt des ursprünglichen Vertragsabschlusses 2018 das aus Art 10 EMRK ableitbare Recht auf Zugang zu Informationen ebenfalls bereits hinlänglich bekannt (EGMR 8.11.2016, [GK], 18.030/11, Magyar Helsinki Bizottság, Z 149 ff).

Drittens war damit verbunden spätestens seit 2019 auch die Kritik an der Intransparenz bei der Arzneimittelbeschaffung hinlänglich bekannt (dazu die von den Antragstellern vorgelegten Unterlagen: Bericht des Rechnungshofes über die Arzneimittelbeschaffung für ausgewählte Krankenanstalten in Salzburg und Tirol 2019, Preisvergleich ausgabenstarker Arzneispezialitäten 2019 der JJ, Prüfbericht über die onkologische Versorgung in der Steiermark des Landesrechnungshofs Steiermark 2018 sowie die Empfehlung der WHO „Improving the transparency of markets for medicines, vaccines, and other health products“ vom 28.5.2019). Trotzdem wurden wiederholt Vertraulichkeitsverpflichtungen abgeschlossen.

Viertens verhindert – wie der Antragsteller zutreffend vorbringt – auch das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 die Weitergabe von Geschäftsgeheimnissen nicht. Nach § 26d Abs 3 Z 2 UWG ist der Erwerb, die Nutzung oder die Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses rechtmäßig, wenn dies (a) zur Ausübung des Rechts der Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit gemäß der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, einschließlich der Achtung der Freiheit und der Pluralität der Medien oder (d) zum Schutz eines durch das Unionsrecht oder das nationale Recht anerkannten legitimen Interesses erfolgt. Darunter fällt – wie im gegenständlichen Fall – der Zugang zu Informationen für zwei Journalisten aufgrund der Art 22a B-VG und Art 10 EMRK (bzw Art 11 GRC) in Verbindung mit dem Informationsfreiheitsgesetz.

Vor diesem Hintergrund kann fünftens eine vertragliche Vertraulichkeitsverpflichtung, dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Zugang zu Informationen nach Art 22a B-VG und Art 10 EMRK in Verbindung mit dem Informationsfreiheitsgesetz nicht entgegengehalten werden. In anderen Worten kann eine informationspflichtigen Stelle das Grundrecht auf Zugang zu Informationen nicht durch den Abschluss einer privatrechtlichen Vertraulichkeitsverpflichtung ins Leere laufen lassen. Dies wäre nämlich geeignet, journalistische Tätigkeit in unverhältnismäßiger Weise zu behindern oder sogar auszuschließen (VfGH 7.10.2025, G 26/2025, Rz 50) und im Ergebnis die Bedeutung des Grundrechts zu untergraben.

Zusammengefasst manifestiert zwar die Vertraulichkeitsverpflichtung ein Interesse der Vertragsparteien auf Geheimhaltung. Diese ist bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen. Allerdings kann eine Vertraulichkeitsverpflichtung – bei Überwiegen entgegenstehende Interessen – den Zugang zur Information nicht ausschließen.

Daran kann auch ein Risiko allfälliger Schadenersatzforderungen nichts ändern. Dass diese einen erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schaden der Organe, Gebietskörperschaften oder sonstigen Selbstverwaltungskörper im Sinne des § 6 Abs 1 Z 6 IFG darstellen würden, wurde zum einen weder behauptet noch bewiesen. Zum anderen würde – wie soeben ausgeführt – § 26d Abs 3 Z 2 lit a und lit d UWG zum Zugang zur Information ermächtigen.

G. Ergebnis

§ 10 IFG spricht ausdrücklich nur von einem Anhörungsrecht betroffener Personen, womit – so die Materialien – gerade keine Parteistellung eingeräumt werden soll. Auch § 14 Abs 7 IFG nennt die betroffene Person nicht als Partei des Verfahrens. Somit weicht § 10 IFG (in Verbindung mit § 14 Abs 7 IFG) von der allgemeinen Regelung zur Parteistellung ab, weshalb § 8 AVG nicht anwendbar ist. Der Antrag auf Feststellung der Parteistellung des Pharmaunternehmens als Verkäuferin des Medikaments ist als unbegründet abzuweisen.

Die von den Antragstellern begehrten Informationen sind bei den EE vorhanden und verfügbar. Folglich liegen Informationen gemäß § 2 Abs 1 IFG vor.

Da bei sämtlichen Fragen die Preisgestaltung im Vordergrund steht, sind diese als Einheit zu betrachten. Durch eine nur teilweise Beantwortung (im Sinne des § 6 Abs 2 IFG) könnte auf die übrigen Antworten geschlossen werden. Deshalb kann der Zugang zu den Informationen nur zur Gänze ermöglicht oder zur Gänze verweigert werden.

Zur Frage der Zugänglichmachung dieser Informationen sind die Rechte der Antragsteller auf Zugang zu den Informationen nach Art 22a B-VG und Art 10 EMRK den Geheimhaltungsinteressen des Pharmaunternehmens gegenüberzustellen.

Es ist den EE nicht entgegenzutreten, wenn sie dem Pharmaunternehmen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse (§ 6 Abs 1 Z 7 lit b IFG) zugestehen, welche auf die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Schutz der Erwerbsfreiheit (Art 6 StGG), auf Geheimhaltung personenbezogener Daten (§ 1 DSG) und auf Achtung des Privatlebens (Art 8 EMRK) zurückgehen.

So ist das Interesse des Pharmaunternehmens auf Geheimhaltung der Preisgestaltung verständlich. Diese Informationen könnten zum einen Mitbewerber, zum anderen andere Krankenanstalten als Kunden in Preisverhandlungen nutzen. Demgegenüber bleibt aufgrund der Qualität, der Wirksamkeit und somit der Bedeutung des Medikaments allerdings zweifelhaft, ob tatsächlich ein Verhandlungsspielraum für Krankenanstalten besteht. Auch bei Annahme der Verstärkung eines Wettbewerbs durch den Zugang zu den Informationen, könnte dies zu geringeren Kosten für die Krankenanstalten und in weiterer Folge für die öffentliche Hand führen. Gerade weil ein kartellrechtliches Missbrauchsverbot besteht, ist es im öffentlichen Interesse dessen Einhaltung überprüfen zu können, wofür die Offenlegung erforderlich ist. Vor diesem Hintergrund steht dem durchaus nachvollziehbaren Interesse des Pharmaunternehmens auf Geheimhaltung ihrer Preisgestaltung ein gewichtiges öffentliches Interesse entgegen, die Ausgaben der öffentlichen Hand durch Transparenz zu senken.

Das aus dem Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit nach Art 10 EMRK ableitbare Interesse der Antragsteller wiegt schwer. Aufgrund ihrer Funktionen als Chefreporter des Profil und Redakteurin beim Standard ist erstens eine gewichtigere public watchdog-Funktion in Österreich kaum vorstellbar. Damit verbunden ist zweitens eine sachliche, Fakten-basierte und unter Beachtung journalistischer Sorgfaltspflichten erfolgende Veröffentlichung der begehrten Informationen zu erwarten. Drittens beweist die Einbindung in ein internationales Journalistennetzwerk die Intention der Antragsteller und das öffentliche Interesse an der Information. Viertens stellten die Antragsteller vergleichbare Informationsbegehren an Krankenanstalten in allen Bundesländern, was zu anhängigen Verfahren an allen Landesverwaltungsgerichten führte.

K ist das Medikament, für das im Wirkungsbereich der EE die höchsten Gesamtausgaben pro Jahr anfallen. Der von den EE für dieses Medikament geleistete Betrag überschreitet € 100.000 beträchtlich und ist deshalb § 2 Abs 2 Satz 1 IFG „jedenfalls von allgemeinem Interesse“. Es handelt sich um einen immensen Betrag, welchen die EE jährlich für dieses Medikament ausgeben. Deshalb ist das Interesse der Öffentlichkeit enorm, konkrete Informationen zu erhalten, welche Leistungen dafür erbracht werden.

In Zusammenhang mit der Aufrechterhaltung der medizinischen Versorgung sind einerseits die in Österreich aufgewendeten enormen Beträge zu berücksichtigen. Sollte das benötigte Medikament zu günstigeren Konditionen vom Pharmaunternehmen bezogen werden (können), würde dies die öffentliche Hand weniger belasten. Andererseits besteht ein Bedarf am Medikament selbst. Allerdings wurde ein zu befürchtender Rückzug des Pharmaunternehmens aus Österreich weder von diesem noch von den EE vorgebracht, weshalb sich das Landesverwaltungsgericht Tirol mit diesem Szenario nicht auseinandersetzen muss.

Dem Zugang zur Information kann schließlich die vertraglich vereinbarte Vertraulichkeitsverpflichtung nicht entgegengehalten werden. So wurde erstens der jährlich erneuerte Vertrag zuletzt im Sommer 2025 neu abgeschlossen, als das Inkrafttreten des Informationsfreiheitsgesetzes unmittelbar bevorstand. Zweitens war schon beim erstmaligen Abschluss der Vereinbarung 2018 das aus Art 10 EMRK ableitbare Recht auf Zugang zu Informationen bereits hinlänglich bekannt. Drittens war damit verbunden spätestens seit 2019 auch das öffentliche Interesse an Transparenz bei der Arzneimittelbeschaffung hinlänglich bekannt. Viertens ist nach § 26d Abs 3 Z 2 lit a UWG der Erwerb, die Nutzung oder die Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses rechtmäßig, wenn dies zur Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit und Informationsfreiheit erfolgt. Vor diesem Hintergrund kann fünftens eine informationspflichtige Stelle das Grundrecht auf Zugang zu Informationen nach Art 22a B-VG und Art 10 EMRK nicht durch den Abschluss einer Vertraulichkeitsverpflichtung ins Leere laufen lassen. Dies wäre nämlich geeignet, journalistische Tätigkeit in unverhältnismäßiger Weise zu behindern oder sogar auszuschließen und im Ergebnis die Bedeutung des Grundrechts zu untergraben.

Zusammengefasst wiegt in der Gesamtbetrachtung das Interesse der Antragstellers am Zugang zu den Informationen schwerer als die Geheimhaltungsinteressen des Pharmaunternehmens.

Im Ergebnis ist dem Antrag Folge zu geben und gemäß § 14 Abs 8 IFG auszusprechen, die EE müssen den Antragstellern die – die Fragen 1 bis 3 und 6 bis 9 des Auskunftsbegehrens vom 5.2.2026 betreffenden – Informationen vollumfänglich übermitteln. Dafür erscheint eine Frist von zwei Wochen als angemessen.

Dies entspricht schließlich dem Willen des Gesetzgebers, mit der Schaffung des Grundrechts auf Zugang zu Informationen nach Art 22a B-VG einen „Paradigmenwechsel“ einzuleiten, „in dem das Amtsgeheimnis endgültig beseitigt, staatliche Transparenz zur Regel und Geheimhaltung zur Ausnahme gemacht werden soll“ (AB 2420 BlgNR 27. GP, 1).

V.Zulässigkeit der (ordentlichen) Revision

Dem Verwaltungsgerichtshof kommt im Revisionsmodell eine Leitfunktion zu. Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes ist es, im Rahmen der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (erstmals) die Grundsätze bzw Leitlinien für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts festzulegen, welche von diesem zu beachten sind. Die Anwendung dieser Grundsätze im Einzelfall kommt hingegen grundsätzlich dem Verwaltungsgericht zu, dem dabei in der Regel ein gewisser Anwendungsspielraum überlassen ist (VwGH 19.9.2024, Ra 2023/01/0304; 25.6.2024, Ra 2024/01/0071; 14.2.2023, Ra 2022/01/0334).

Das Landesverwaltungsgericht Tirol nahm eine Interessenabwägung in Bezug auf § 6 Abs 1 Z 7 lit b IFG vor, wofür noch keine Grundsätze bzw Leitlinien des Verwaltungsgerichtshofs vorliegen.

Grundsätzlich ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs vor dem Hintergrund des Art 133 Abs 5 B-VG zu klären. So stellt sich die Frage, ob der Verwaltungsgerichtshof seine zum Grundrecht auf Versammlungsfreiheit und dem einfachgesetzlichen Versammlungsgesetz ergangene Rechtsprechung (VwGH 29.9.2021, 2021/01/0181, Rz 32; dazu VfGH 14.6.2022, E 3356/2021, Rz 10; 8.3.2022, E 3120/2021, Rz 42; 17.6.2021, E 3728/2020, Rz 15; 24.2.2021, E 2867/2020; 8.10.2020, E 4552/2019, Rz 11; 7.3.2019, E 3224/2018, Rz 8; Slg 19.961/2015, 19.962/2015) auch für das Grundrecht auf Zugang zu Informationen nach Art 22a B-VG und dem einfachgesetzlichen Informationsfreiheitsgesetz übernimmt. Dann würde – vergleichbar mit der Aufhebung einer bescheidmäßigen Untersagung einer Versammlung (zB LVwG Tirol 8.10.2025, LVwG-2025/14/1526; 16.10.2023, LVwG-2023/14/1657) – die vom Verwaltungsgericht entschiedene Verpflichtung, eine Information zugänglich zu machen, den Kernbereich des Grundrechts auf Zugang zu Informationen nach Art 22a B-VG betreffen, was in die (ausschließliche) Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshof fallen würde. Dies würde zum Ausschluss einer Amtsrevision an den Verwaltungsgerichtshof führen (zur Versammlungsfreiheit VwGH 18.10.2022, Ra 2022/01/0276, Rz 34).

Abschließend ist die Frage der Parteistellung Betroffener und somit das Verhältnis zwischen § 8 AVG und § 10 (iVm § 14 Abs 7) IFG vom Verwaltungsgerichtshof bisher nicht geklärt. Allerdings wären – wie oben ausgeführt – dem Pharmaunternehmen auch bei Zuerkennung der Parteistellung keine weiterreichenden Rechte zugestanden, weshalb – nach Ansicht des Landesverwaltungsgericht Tirol – mangels Verfahrensrelevanz der Rechtswidrigkeitsgrund nach § 42 Abs 2 Z 3 VwGG (Verletzung von Verfahrensvorschriften) ausscheiden würde.

B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e

Soweit die (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine (ordentliche) Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der (ordentlichen) Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von € 340 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der (ordentlichen) Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der (ordentlichen) Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Priv.-Doz. Dr. Heißl, E.MA

(Richter)

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