LVwG T LVwG-2025/41/3281-4

LVwG-2025/41/3281-4Landesverwaltungsgericht27.05.2026

Regest

Nichterfüllung Integrationsvereinbarung Modul 1

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/41/3281-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2025.41.3281.4

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Thalhammer über die Beschwerde der AA, geb am XX.XX.XXXX, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 03.12.2025, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Integrationsgesetz (IntG),

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird insoweit Folge gegeben, als die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 400,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 11 Tagen, 4 Stunden) auf eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 350,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 9 Tage, 19 Stunden) herabgesetzt wird.

2. Aufgrund der erfolgten Strafherabsetzung werden die Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde mit Euro 35,00, das sind 10 % der verbleibenden Geldstrafe, neu festgesetzt.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang/ wesentlicher Sachverhalt:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin Folgendes angelastet:

„1.

Datum/Zeit:24.04.2025 -24.10.2025

Ort:**** Z, Adresse 1

Sie waren bis zum 04.10.2018 zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet, und haben den Nachweis zwei Jahre nach Erteilung des Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz aus Gründen, die ausschließlich Ihnen zuzurechnen sind, nicht erbracht.

Die Pflicht wurde Ihnen am 04.10.2016 nachweislich zur Kenntnis gebracht.

Eine Verlängerung gemäß § 9 Abs. 2 wurde nicht gewährt.

Gegen Sie wurde zuletzt wegen derselben Übertretung eine Strafe mittels Strafverfügung am 11.04.2025 verhängt. Die Strafverfügung vom 11.04.2025 wurde Ihnen am 23.04.2025 zugestellt. Sie haben es dennoch seit 24.04.2025 bis zum heutigen Tage trotz gesetzlicher Verpflichtung unterlassen, der Pflicht zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung nachzukommen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 9 Abs. 1 und Abs. 2 IntG, BGBl. I Nr. 68/2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2022

Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

1. 400,00

11 Tag(e) 4 Stunde(n) 0 Minute(n)

§ 23 Abs. 1 IntG, BGBl. I Nr. 68/2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2022

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 40,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 440,00“

Mit E-Mail vom 09.12.2025 wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und in der Beschwerde Folgendes ausgeführt:

„Halo Guten Tag Meine meine name ist AA ich muss das leider Beschwerden gegen diese Strafe ich kann dass überhaupt nicht zahlen habe letzte strafe mit Raten Zahlung aktuell 50 Euro Monatlich und das ist mir jetzt zu viel ich habe momentan nicht Einkommen garnicht ich Schaft das nicht! Mit freundlichen Grüßen Frau“

Aufgrund des eingebrachten Rechtsmittels wurde der Akt mit Schreiben der belangten Behörde vom 12.12.2025, Zl ***, dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Beschwerdeentscheidung vorgelegt.

Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 25.03.2026 wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Bekanntgabe ihrer Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse gegeben.

Mit E-Mail vom 13.04.2026 langte beim Landesverwaltungsgericht Tirol eine Stellungnahme ein, worin die Beschwerdeführerin ausführte, dass sie Mutter von drei minderjährigen Kindern sei und derzeit nicht berufstätig sei. Sie verfüge über kein eigenes Einkommens, das einzige Einkommen der Familie stamme von ihrem Ehegatten, der für den gesamten Lebensunterhalt der Familie aufkommen müsse. Die finanzielle Situation sei daher sehr schwierig. Mit dem Einkommen müssten die Kosten für Miete, Lebensmittel, Kinder und alle laufenden Ausgaben getragen werden. Aus diesem Grund sei es für die Beschwerdeführerin und ihre Familie sehr schwer, die verhängte Strafe zu bezahlen. Die Beschwerdeführerin sei in einer schwierigen persönlichen familiären und wirtschaftlichen Lage und ersuche daher, die Strafe deutlich zu reduzieren bzw so gering wie möglich festzusetzen. Sie habe die Prüfung mehrfach versucht, habe sie aber bisher nicht erfolgreich abschließen können. Aufgrund ihrer familiären Belastung, der Kinderbetreuung und der finanziellen Situation sei dies für die Beschwerdeführerin besonders schwierig. Sie bemühe sich weiterhin, ihre Deutschkenntnisse zu verbessern und die Integrationsprüfung künftig zu bestehen.

Der Beschwerde beigelegt wurde eine Gehaltsabrechnung des Ehegatten der Beschwerdeführerin sowie ein Schreiben hinsichtlich des Prüfungsergebnisses des ÖIF vom 16.12.2024, wonach die Beschwerdeführerin die Integrationsprüfung A2 nicht bestanden habe. Beigelegt wurden auch ein Bescheid hinsichtlich einer von der Behörde bewilligten Teilzahlung, sowie mehrere Strafverfügungen bzw Straferkenntnisse.

Vom Landesverwaltungsgericht Tirol wurde weiters ein Auszug aus den verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen eingeholt.

Dort scheinen im Zeitraum von 10.05.2022 bis dato sieben rechtskräftige, ungetilgte und einschlägige Bestrafungen nach § 23 Abs 1 IntG iVm § 9 Abs 1 und 2 IntG auf. Die jeweiligen Strafhöhen betrugen zwischen Euro 150,00 bis zuletzt Euro 350,00.

II.Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol.

Im Hinblick auf die Einschränkung der Beschwerde auf die Bekämpfung der Strafhöhe ist der Schuldvorwurf in Rechtskraft erwachsen und war daher diesbezüglich keine Beweiswürdigung durchzuführen.

Die Feststellung zu den verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen ergibt sich aus dem vom Landesverwaltungsgericht Tirol eingeholten Auszug.

III.Rechtslage:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Integrationsgesetzes (IntG), BGBl I Nr 68/2017 idF BGBl I Nr 42/2020 (§ 9) und BGBl I Nr 68/2017 idF BGBl I Nr (§ 23) lauten auszugsweise wie folgt:

§ 9.

(1) Drittstaatsangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 6 NAG) sind mit erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet. Diese Pflicht ist dem Drittstaatsangehörigen nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

(2) Der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 1 haben Drittstaatsangehörige binnen zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG nachzukommen. Unter Bedachtnahme auf die persönlichen Lebensumstände des Drittstaatsangehörigen kann der Zeitraum der Erfüllungspflicht auf Antrag mit Bescheid verlängert werden. Diese Verlängerung darf die Dauer von jeweils zwölf Monaten nicht überschreiten; sie hemmt den Lauf der Fristen nach § 14.

[…]

(4) Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige

[…]“

§ 23.

(1) Wer zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet ist und den Nachweis zwei Jahre nach Erteilung des Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz bzw. im Falle, dass eine Verlängerung gemäß § 9 Abs. 2 oder Abs. 2a gewährt wurde, nach Ablauf dieses Zeitraums, aus Gründen, die ausschließlich ihm zuzurechnen sind, nicht erbringt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 500 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.

[…]“

IV.Erwägungen:

Eingangs ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde ausdrücklich nur gegen die Höhe der verhängten Strafe richtet. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen. Nachdem die Beschwerdeführerin ihr Rechtsmittel auf die Bekämpfung der Strafhöhe eingeschränkt hat, ist es dem Landesverwaltungsgericht verwehrt, auf die Schuldfrage, hinsichtlich derer Teilrechtskraft eingetreten ist, einzugehen (vgl VwGH 19.10.2017, Ra 2016/08/0082 mwN).

Es war daher gegenständlich nur mehr über die zu verhängende Strafhöhe zu entscheiden.

Zur Strafbemessung:

Nach § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Bei der von der Beschwerdeführerin übertretenen Norm handelt es sich um ein Dauerdelikt, bei dem sowohl die Herbeiführung des rechtswidrigen Zustandes, als auch dessen Aufrechterhaltung pönalisiert ist. Bei einem Dauerdelikt wird die Tat so lange begangen, als der verpönte Zustand dauert.

Die gegenständlich heranzuziehende Strafnorm des § 23 Abs 1 Integrationsgesetz (IntG) sieht eine Geldstrafe in Höhe von bis zu Euro 500,00 (im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen) vor.

Der Gesetzgeber hat mit der Einführung der Integrationsvereinbarung eine Verstärkung der Integrationsbestrebungen angestrebt. Die Integrationsvereinbarung dient der Integration rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassener Drittstaatsangehöriger und sie zielt darauf ab, sie zur Teilnahme am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich zu befähigen (vgl etwa VwGH 14.11.2019, Ro 2019/22/0002).

Die Bestimmungen des Integrationsgesetzes dienen den dargelegten hochrangigen Interessen. Die Beschwerdeführerin hat den Normzweck nicht bloß unerheblich beeinträchtigt und es ist auch eine bloß geringfügige Schuld nicht zu erkennen (ua auch zumal von der Beschwerdeführerin auch nicht vorgebracht wurde, dass sie sich um eine Verlängerung des Zeitraumes der Erfüllungspflicht bemüht hätte).

Die Beschwerdeführerin ist in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht nicht unbescholten, der Milderungsgrund der Unbescholtenheit liegt sohin nicht vor. Wie die belangte Behörde im nunmehr angefochtenen Straferkenntnis zu Recht ausgeführt hat, ist die Beschwerdeführerin vielmehr mehrfach (einschlägig) vorgemerkt, was gegenständlich als Erschwerungsgrund heranzuziehen ist.

Als mildernd ist die geständige Verantwortung zu berücksichtigen. Sonstige Milderungs- oder Erschwerungsgründe sind im gerichtlichen Verfahren nicht hervorgekommen.

Zu den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen ist unter Zugrundelegung der Ausführungen in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin im gerichtlichen Verfahren vom 13.04.2026 zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin kein Einkommen hat und für drei minderjährige Kinder sorgepflichtig ist.

Aufgrund der unterdurchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der geständigen Verantwortung, war die von der belangten Behörde festgesetzte Strafhöhe spruchgemäß herabzusetzen.

Die nunmehr verhängte Strafhöhe erscheint unter den gegebenen Umständen, insbesondere jedoch auch aufgrund der bei der Strafbemessung jedenfalls zu berücksichtigenden rechtskräftigen einschlägigen Strafvormerkungen als schuld- und tatangemessen sowie verhältnismäßig. Zu berücksichtigen ist außerdem, dass nicht nur auf die Beschwerdeführerin selbst spezialpräventiv im Hinblick auf die nunmehrige Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung eingewirkt werden soll, sondern es soll durch die Strafe auch generalpräventive Wirkung erzielt werden (vgl etwa VwGH 15.5.1990, 89/02/0093; 17.11.2004, 2002/09/0186).

Darauf hinzuweisen ist weiters, dass § 19 VStG nicht ausschließlich auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse abstellt (vgl etwa VwGH 10.4.2013, 2013/08/0041) und dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Verhängung einer Geldstrafe auch dann gerechtfertigt ist, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht (vgl etwa VwSlg. 18.943 A/2014).

Die Voraussetzungen zur Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG lagen gegenständlich nicht vor, da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und das Verschulden der Beschwerdeführerin nicht gering sind, sodass weder von einer Bestrafung abgesehen, das Verfahren eingestellt noch mit einer Ermahnung das Auslangen gefunden werden konnte.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte sowohl gemäß § 44 Abs 3 Z 2 VwGVG als auch gemäß § 44 Abs 3 Z 3 VwGVG unterbleiben, da im angefochtenen Straferkenntnis eine Euro 500,00 nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, und da sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe gerichtet hat und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.

Aufgrund der obigen Ausführungen war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Abschließend wird darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber für den Fall, dass die unverzügliche Zahlung einer Geldstrafe aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist, in § 54 b Abs 3 VStG die Möglichkeit vorgesehen hat, bei der Behörde einen Antrag auf Zahlungsaufschub oder Ratenzahlung einzubringen.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Aufgrund der Tatsache, dass beim gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren weder die Verhängung einer Geldstrafe von mehr als Euro 750,00 möglich ist noch eine Geldstrafe von mehr als Euro 400,00 ausgesprochen wurde, ist gemäß § 25a Abs 4 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof seitens der Beschwerdeführerin nicht zulässig.

B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Thalhammer

(Richterin)

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