projekte
LVwG-2025/36/1660-5•LVwG T LVwG-2025/36/1660-5
LVwG-2025/36/1660-5Landesverwaltungsgericht27.05.2026
keine nachhaltige Bewirtschaftung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch die BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 27.06.2025, Zl ***, betreffend ein Verfahren nach dem Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 (TGVG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Entscheidungswesentlicher Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit den am 21.05.2025 bei der belangten Behörde eingebrachten Unterlagen wurde vom anwaltlich vertretenen AA, (in der Folge: Beschwerdeführer) dessen Erwerb der Gste **1 und **2, beide KG W, im Ausmaß von 7.622 m2, von CC (Verkäufer) gemäß dem Kaufvertrag vom 11.04.2025 bei der Grundverkehrsbehörde angezeigt.
Im behördlichen Verfahren wurde die Stellungnahme der Gemeinde W vom 21.05.2025 eingeholt, in der ausgeführt wird, dass die beiden kaufgegenständlichen Grundstücke als Freiland gemäß § 41 TROG 2022 gewidmet und unbebaut sind, und dafür keine Freizeitwohnsitzgenehmigung nach dem TROG 2022 besteht.
Weiters wurde von der belangten Behörde die Stellungnahme der Bezirkslandwirtschaftskammer X vom 26.05.2025 eingeholt. Darin wird insbesondere ausgeführt, dass es sich bei den gegenständlichen Grundstücken um landwirtschaftlich genutzte Grundstücke im Ausmaß von ca 7.622 m2 handelt. Der Beschwerdeführer ist laut Beilage landwirtschaftlicher Facharbeiter und hat seit dem 13.05.2025 auch eine Betriebsnummer bei der Statistik Austria als Schafhalter mit der Anschrift Adresse 1, **** V. Ob und in welchem Ausmaß es eine Schafhaltung gibt ist nicht bekannt, bei der AMA ist diese Betriebsnummer nicht aktiviert und es wurde auch kein MFA-Antrag gestellt. Der Antragsteller sieht sich damit als „Landwirt" im Sinne des TGVG. Es geht aus der Grundverkehrsanzeige nicht hervor, wie der Beschwerdeführer diese Flächen zu bewirtschaften gedenkt. Die räumliche Distanz von Z nach W gibt ebenso Grund für Zweifel.
Im Rahmen des Parteiengehörs wurde vom anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer die Stellungnahme vom 26.06.2025 eingebracht, in der zusammengefasst ausgeführt wurde, dass die Stellungnahme der Landwirtschaftskammer sehr allgemein gehalten sei und nur auf die räumliche Distanz abstelle. Auf den Grundstücken sollen Schafe gehalten werden. Die Grundstücke dienten als Zwischenstation vor dem Auftrieb auf die Almhütte im Eigentum des Beschwerdeführers und dann nach dem Almabtrieb, bevor die Schlachtung erfolge. Eine Beaufsichtigung würde vom Verkäufer erfolgen. Eine Betriebsnummer sei noch nicht aktiviert, da erst die Grundverkehrsgenehmigung erteilt werden müsse.
Mit dem gegenständlichen bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 27.06.2025, Zahl ***, wurde dem verfahrensgegenständlichen Rechtsgeschäft die grundverkehrsbehördliche Genehmigung versagt.
In der Begründung dieser Entscheidung wurde von der belangten Behörde im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich beim Kaufgegenstand unbestritten um landwirtschaftliche Flächen handelt. Der Käufer ist landwirtschaftlicher Facharbeiter.
Nach Ansicht der Behörde widerspricht der Erwerb jedoch den Grundsätzen des Grundverkehrs, insbesondere im Hinblick auf § 1 Abs. 1 lit a Z 1 und 2 TGVG. Der Käufer hat seinen Betrieb im Bezirk U, wobei laut den Ausführungen der Landwirtschaftskammer die Betriebsnummer bei der AMA nicht aktiviert ist und keine Mehrfachanträge gestellt wurden. Dies wird auch nicht bestritten. Jedenfalls bilden die beiden Kaufgrundstücke im Gesamtausmaß von lediglich ca. 7.622 m2 aber keine tragfähige Betriebsbasis vor Ort, insbesondere ist auch kein Betriebsgebäude vorhanden. Die Distanz zum anscheinend bestehenden Betrieb ist für eine vernünftige Bewirtschaftung zu groß, zumal bereits laut den Erläuternden Bemerkungen zur seinerzeitigen Einführung des „Interessentenverfahrens" im Tiroler Grundverkehrsgesetz bei einer Entfernung von mehr als 10 km zwischen Betrieb und zu erwerbenden Grundstücken keine betriebswirtschaftlich sinnvolle Bewirtschaftung möglich ist. Diese Distanz ist gegenständlich weit überschritten. Dieser Mangel äußert sich auch darin, dass offenbar der Verkäufer die Schafe beaufsichtigen soll und nicht der Käufer. Der geringfügige Flächenkomplex stellt auch hinsichtlich der Besitzstruktur keine gesunde Basis dar und wird ein isolierter Besitzkomplex geschaffen, der noch dazu von einer bestehenden Einheit abgetrennt wird. Dies schwächt auch den Verkäuferbetrieb. In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Landwirtschaftskammer erachtet die Behörde die Genehmigungsvoraussetzungen als nicht gegeben.
Dagegen brachte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht die Beschwerde vom 15.07.2025 ein und wird darin mit näheren Ausführungen insbesondere zusammengefasst Folgendes vorgebracht:
Entgegen den unzutreffenden Ausführungen der belangten Behörde sei der Beschwerdeführer jedenfalls als Landwirt im Sinne des § 2 Abs. 5 lit a TGVG zu qualifizieren und stelle die belangte Behörde selbst fest, dass der Beschwerdeführer landwirtschaftlicher Facharbeiter ist. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer – wie auch in der Stellungnahme der Landwirtschaftskammer ausgeführt - eine Betriebsnummer bei der Statistik Austria und sei als Schafhalter registriert. Der Beschwerdeführer beabsichtigte, dass Schafe zur Schlachtung gezüchtet werden. Nach deren Erwerb sollen die Schafe auf die im Eigentum des Beschwerdeführers stehende Almhütte aufgetrieben werden und dort oben verweilen bis sie dann wieder abgetrieben und der Schlachtung zugeführt werden. Aufgrund des witterungsbedingt unterschiedlichen Beginnes und auch Endes der Almsaison sollen die verfahrensgegenständlichen Flächen daher als Weide für die Schafe dienen, bis diese auf die Alm aufgetrieben werden können bzw im umgekehrten Fall, wenn diese von der Alm abgetrieben werden, bis die Schlachtung erfolgt. Als besondere Rasse sei das isländische Schaf geplant, das sich durch hervorragende Fleischqualität und robuste Haltung auszeichne. Das Fleisch werde exklusiv direkt vermarktet, vorrangig an Spitzengastronomie und Privatkunden.
Die gegenständlichen Grundstücke grenzten unmittelbar an die der vom Verkäufer bewirtschafteten Grundstücke an und beaufsichtige dieser in Abwesenheit des Beschwerdeführers die Schafe bzw sei eine Kontrolle durch die Anwesenheit des Verkäufers gewährleistet. Eine wie von der belangten Behörde ins Treffen geführte „isolierte Besitzstruktur“ oder das fehlende Betriebsgebäude seien keine gesetzlich normierten Kriterien, die eine Versagung der grundverkehrbehördlichen Genehmigung rechtfertigen würden. Die Bestimmung des § 6 Abs 3 lit a TGVG verlange überdies keinen laufenden Vollbetrieb, sondern eine glaubhafte Darlegung, dass eine nachhaltige und ordnungsgemäße Mitbewirtschaftung erfolgt. Diese sei im vorliegenden Fall nachgewiesen. Die Distanz zum Hauptbetrieb (Z-W) sei in diesem Nutzungskonzept nicht betriebswirtschaftlich schädlich, da es sich nicht um eine Dauernutzung, sondern saisonale Nutzung handelt. Damit sei die nachhaltige und ordnungsgemäße Bewirtschaftung unzweifehaft anzunehmen, wie es § 6 Abs 3 lit a TGVG verlangt. Weiters wurde eine Mangelhaftigkeit des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens geltend gemacht, und dies zusammengefasst damit begründet, dass diese ihre Entscheidung im Wesentlichen auf die Stellungnahme der Landwirtschaftskammer gestützt habe, ohne die tatsächliche Schafhaltung vor Ort, das Betriebskonzept oder die geplante Nutzung der Flächen durch weitere Beweismittel, wie etwa einer Parteieneinvernahme, ausreichend überprüft zu haben. Dem Beschwerdeführer sei die Möglichkeit genommen worden, zur entscheidungswesentlichen Beurteilung der Landwirteeigenschaft und der Bewirtschaftung Stellung zu nehmen.
Der Beschwerde angeschlossen wurde dann erstmals ein Betriebskonzept mit dem Logo der Landwirtschaftskammer Tirol, datiert mit April 2025.
Am 11.05.2026 wurde am Landesverwaltungsgericht Tirol im Beisein des ergänzend beigezogenen agrarfachlichen Sachverständigen sowie des Beschwerdeführers und seiner Rechtsvertretung eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.
II.Beweiswürdigung:
Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Akt der belangten Behörde sowie den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol und der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers und seines Rechtsvertreters sowie dem vom Landesverwaltungsgericht Tirol beigezogenen agrarfachlichen Sachverständigen.
III.Rechtslage:
Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant:
Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 (TGVG), LGBl Nr 61/1996, in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 72/2025 :
(1) Bei der Vollziehung dieses Gesetzes sind folgende Grundsätze zu beachten:
(…)
(…)
(5) Als Landwirt gilt,
(…)
§ 4
Genehmigungspflicht
(1) Der Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde bedürfen Rechtsgeschäfte, die den Erwerb eines der folgenden Rechte an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken zum Gegenstand haben:
a)den Erwerb des Eigentums;
(…)
(1) Die Genehmigung nach § 4 ist, soweit in den Abs. 2 bis 10 nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen, wenn der Rechtserwerb den Grundsätzen nach § 1 Abs. 1 lit. a nicht widerspricht.
(…)
(3) Rechtserwerbe an landwirtschaftlichen Grundstücken durch einen Landwirt im Sinn des § 2 Abs. 5 lit. a sind zu genehmigen, wenn der Rechtserwerb den Grundsätzen nach § 1 Abs. 1 lit. a nicht widerspricht und
a) der Rechtserwerber glaubhaft macht, dass er das landwirtschaftliche Grundstück im Rahmen seines Betriebes nachhaltig und ordnungsgemäß mitbewirtschaftet, oder
b)der Rechtserwerber glaubhaft macht, dass die Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Grundstücks, das in den letzten zehn Jahren im Rahmen desselben landwirtschaftlichen Betriebes mitbewirtschaftet wurde und für den Betrieb des Pächters von wesentlicher Bedeutung im Sinn des § 7a Abs. 9 ist, durch den Landwirt, der diese Grundstücke zuletzt bewirtschaftet hat, weiterhin für die Dauer von mindestens zehn Jahren gewährleistet ist.
(…)
(1) Im Sinn der im § 1 Abs. 1 lit. a genannten Grundsätze ist die Genehmigung nach § 4 insbesondere dann zu versagen, wenn
(…)“
IV.Erwägungen:
1. Zunächst ist festzuhalten, dass die beiden verfahrensgegenständlichen Grundstücke landwirtschaftliche Grundstücke im Sinne der Legaldefinition des § 2 Abs 1 TGVG 1996 darstellen.
Dies wurde vom Beschwerdeführer auch nie bestritten, weshalb darauf auch nicht weiter im Detail einzugehen war.
2. In § 1 Abs 1 lit a TGVG 1996 wird primär auf das Interesse der Erhaltung und Stärkung eines leistungsfähigen Bauernstandes abgestellt und in weiterer Folge näher konkretisiert, welchen Grundsätzen zur Gewährleistung dieses Interesses nicht widersprochen werden darf.
Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes muss ein Rechtserwerb sämtlichen Voraussetzungen des § 1 Abs 1 lit a TGVG 1996 entsprechen, um genehmigungsfähig zu sein (vgl VfGH 18.09.2013, G 62/2010).
Zur Erhaltung und Stärkung eines lebensfähigen Bauernstandes in Tirol wird in § 1 Abs 1 lit a Z 1 TGVG 1996 ua die Schaffung leistungsfähiger land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe normiert.
Gemäß § 6 Abs 1 TGVG 1996 darf die Genehmigung nach § 4 leg cit, soweit in den Abs 2 bis 10 nichts anderes bestimmt ist, nur dann erteilt werden, wenn der Rechtserwerb den Grundsätzen nach § 1 Abs 1 lit a leg cit nicht widerspricht.
3. Bei den besonderen Versagungsgründen nach § 7 TGVG 1996 handelt es sich um im Gesetz aufgezählte Demonstrativfälle, bei deren Vorliegen ein Widerspruch zum in der Generalklausel umschriebenen Interesse der Schaffung, Erhaltung oder Stärkung eines lebensfähigen Bauernstandes in Tirol unwiderleglich vermutet wird.
So ist die grundverkehrsbehördliche Genehmigung ua dann zu versagen, wenn durch den Rechtserwerb die seiner Beschaffenheit entsprechende nachhaltige ordnungsgemäße Bewirtschaftung des betreffenden land- und forstwirtschaftlichen Grundstücks nicht gewährleistet ist (§ 7 Abs 1 lit a TGVG 1996).
4. Im Rahmen der Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol wurde zunächst durch die Angaben des Beschwerdeführers selbst sowie der Aussagen und Erhebungen des beigezogenen agrarfachlichen Sachverständigen geklärt, dass der Beschwerdeführer weder in der Vergangenheit noch derzeit über einen landwirtschaftlichen Betrieb verfügt bzw verfügte.
Beim angeführten Standort in Z handelt es sich um das Wohngebäude im gewidmeten Bauland, in dem der Beschwerdeführer mit seiner Familie lebt.
Der gegenständliche Erwerb der beiden Grundstücke ist sohin als Betriebsneugründung zu qualifizieren.
5. Weiters stellt die nachhaltige ordnungsgemäße Bewirtschaftung der jeweiligen landwirtschaftlichen Flächen die zentrale Genehmigungsvoraussetzung dar bzw bildet diese Pflicht den Hauptanknüpfungspunkt dafür, ob den Zielen des TGVG 1996 entsprochen wird und deshalb eine grundverkehrsbehördliche Genehmigung erteilt werden kann (vgl die EB zu §§ 6 und 7 zur Novelle des TGVG mit LGBl Nr 60/2009).
6. Wie der VfGH zum TGVG bereits ausgeführt hat, ist es das Ziel des Grundverkehrsrechts, die Bewirtschaftung agrarischer Flächen für die Zukunft sicherzustellen, und kann dieses Regelungsanliegen Prognoseentscheidungen erfordern, wogegen aber keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen.
Es begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass die nachhaltige ordnungsgemäße Bewirtschaftung der erworbenen Grundstücke für die Genehmigung des Rechtserwerbs gewährleistet sein muss und gilt dasselbe für § 7 Abs 1 lit a TGVG 1996.
Es bestehen daher keine verfassungsrechtlichen Bedenken, dass (auch) für die Genehmigung eines Erwerbs durch Landwirte die künftige Bewirtschaftung durch ein Betriebskonzept glaubhaft zu machen ist (vgl VfGH 18.09.2013, G 62/2010; ua).
7. Beim Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundstückes bzw Betriebs ist sohin eine Prognose darüber aufzustellen, was mit den in Betracht kommenden Grundstücken im Falle der Erteilung der beantragten Bewilligung geschehen würde.
Diese Prognose hat auf den Behauptungen des Antragstellers aufzubauen. Die Wahrscheinlichkeit des Zutreffens der behaupteten Genehmigungsvoraussetzungen ist dann anhand objektiver Kriterien zu beurteilen (vgl VwGH 17.04.1991, 90/02/0159; ua).
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH betrifft die Prognose, ob eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung durch die Erwerber glaubhaft gemacht wurde, ausschließlich ein öffentliches Interesse, dessen Wahrung der Grundverkehrsbehörde überantwortet ist (vgl VwGH 23.04.2021, Ra 2019/11/0172; uva).
8. Gemäß der ausdrücklichen gesetzlichen Vorgabe des § 2 Abs 5 lit b TGVG 1996 bedarf es eines fachkundig erstellten Betriebskonzeptes und gab der Beschwerdeführer selbst an, dass das erst mit der Beschwerde vorgelegte Betriebskonzept aufgrund einer von der Landwirtschaftskammer übermittelten Vorlage von ihm selbst erstellt wurde.
Der Beschwerdeführer weist jedoch bis auf seine Facharbeiterausbildung und der angegebenen Rücksprache mit der Landwirtschaftskammer keine eigene Erfahrung mit der Schafhaltung und Direktvermarktung von Lammfleisch auf.
9. Hinsichtlich der im Betriebskonzept beabsichtigten Haltung der Jungschafe allein führte der agrarfachliche Sachverständige in der Verhandlung aus, dass die Tiere zwischen 3 - 4 Monaten von den Müttern getrennt werden können. Grundsätzlich ist aber eine Haltung mit den Mutterschafen üblich, damit die Lämmer dann auch noch säugen können. Üblicherweise ist es auch so, dass die Jungtiere schrittweise stundenweise auf die Weide getrieben werden und zusätzlich zugefüttert wird.
10. Weiters hat der vom Landesverwaltungsgericht Tirol beigezogene agrarfachliche Sachverständige nach Durchführung eines Ortsaugenscheins in der Verhandlung mit näherer Begründung dargetan, dass die vom Beschwerdeführer beabsichtigte Bewirtschaftung der verfahrensgegenständlichen zwei Grundstücke nicht als ordnungsgemäß qualifiziert werden kann, da diese durch die reine Weidenutzung nicht nachhaltig und auf Dauer angelegt werden kann.
Die kaufgegenständlichen Flächen sind als Mähwiese/Weide mit zweimaliger Nutzung ausgewiesen und handelt es sich dabei um einen feuchten Standort (Bodenzahl 21 bzw 14).
Weiters wurde vom Sachverständigen bezogen auf das vorgelegte Betriebskonzept zusammengefasst ausgeführt, dass in Tirol ein Almbetrieb an ca 90 bis 100 Tagen möglich ist. Nach einer beabsichtigten Beweidung im Frühjahr bis zum Almauftrieb wird dann auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken im Herbst ein sehr hoher Bewuchs vor allem mit Seggen und dergleichen gegeben sein. Da der Dung der Weidetiere die restliche Zeit auf diesem feuchten Standort während der Sommermonate verbleibt, ist zudem ein Befall mit Weideparasiten sehr wahrscheinlich. Es bedarf daher auch einer entsprechenden Pflege der Grundstücke, wie eine Mähnutzung während der Sommermonate oder zB eine Aussetzung der Beweidung, einfach alternierende Bewirtschaftungsformen, wobei auch zu berücksichtigen ist, ob es sich zum Zeitpunkt der Beweidung um eine recht niederschlagsreiche Jahreszeit handelt.
Eine reine Standweide – wie im Betriebskonzept beabsichtigt – ist daher grundsätzlich nicht förderlich.
11. Zusammengefasst hat sich daher bereits aus diesen Ausführungen des agrarfachlichen Sachverständigen ergeben, dass durch das – im Übrigen erst mit der Beschwerde vorgelegte Betriebskonzept - eine der konkreten Beschaffenheit entsprechende nachhaltige ordnungsgemäße Bewirtschaftung der betreffenden zwei landwirtschaftlichen Grundstücke nicht gewährleistet ist.
Damit ist sohin bereits der in § 7 Abs 1 lit a TGVG 1996 normierte besondere Versagungsgrund gegeben.
12. Lediglich der Vollständigkeit halber ist daher noch auszuführen, dass selbst bei einer Änderung der derzeit geplanten reinen Weidenutzung der Grundstücke im Frühjahr und Herbst durch den gegenständlichen Rechtserwerb auch kein leistungsfähiger landwirtschaftlicher Betrieb neu geschaffen wird.
So führte der agrarfachliche Sachverständige dazu im Rahmen der Verhandlung ua zusammengefasst aus, dass ein landwirtschaftlicher Betrieb eine wirtschaftliche Einheit darstellt, die grundsätzlich auch ein Betriebsgebäude erfordert, dies zur Unterbringung von Betriebsmitteln und auch für eine artgerechte Tierhaltung. Diese kann natürlich von unterschiedlicher Größe und Kostenintensität sein. Um den Betrieb dauerhaft anzulegen braucht es eine gewisse Infrastruktur, um die Versorgung kranker Tiere zu gewährleisten, um Futter bereit zu stellen und trocken zu lagern sowie auch sauberes Wasser.
13. Der Beschwerdeführer selbst gab auf Nachfrage in der Verhandlung bekannt, dass er in der Gemeinde T eine Almhütte hat und auch eine Jagd gepachtet hat, wo er im Sommer mit seiner Familie sehr viel Zeit verbringt.
Der Umstandsgrund dieses Almgebäudes hat eine Größe von nur ca unter 1.000 m². Ergänzend führte der Beschwerdeführer aus, dass es mit der dortigen Agrargemeinschaft die Möglichkeit gäbe, dass er dann seine Schafe auf die dortige Alm aufbringen könnte, aber es ist diesbezüglich noch nichts fixiert, da das Verfahren zunächst abgewartet wurde.
Die ursprüngliche Angabe des Beschwerdeführers, dass er die Schafe nach der Nutzung der verfahrensgegenständlichen Grundstücke im Frühjahr und im Herbst auf der Almhütte in seinem Eigentum weidet, deckt sich sohin nicht mit seinen späteren Angaben.
14. Weiters erfolgten vom Sachverständigen näherer Ausführungen zu der lt Betriebskonzept beabsichtigten Produktion von Premium Lammfleisch.
Um den Markt ständig beliefern zu können und dabei auch eine entsprechende Qualität liefern zu können ist eine entsprechende Ausmästung erforderlich, um dann eine gewisse Qualität zu haben. Bei der reinen Beweidung hat man keinen Einfluss auf die jeweilige Futterlage als entsprechende Voraussetzung für die Belieferung mit Fleisch.
Mit der lt Betriebskonzept angestrebten reinen Weidehaltung ist die beabsichtigte Produktion von Premium Lammfleisch sohin nicht wirtschaftlich umsetzbar.
15. Weiters führte der agrarfachliche Sachverständige aus, dass sich das Betriebskonzept hauptsächlich auf die Almwirtschaft und nicht auf die verfahrensgegenständlichen Flächen stützt bzw wird auf den Ertrag der gegenständlichen Flächen nicht gesondert Bezug genommen bzw ein daraus zu versorgender Tierbestand ausgewiesen.
Damit ergibt sich, dass der wirtschaftliche Ertrag sohin überwiegend gar nicht auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken erzielt wird, und dies die einzigen landwirtschaftlich genutzten Grundstücke des Beschwerdeführers wären.
16. In gebotener Gesamtbetrachtung ergibt sich sohin aufgrund der detailliert begründeten Ausführungen des agrarfachlichen Sachverständigen in der Verhandlung, dass mit dem vorgelegten Betriebskonzeptes bezogen auf die kaufgegenständlichen Flächen auch kein leistungsfähiger landwirtschaftlicher Betrieb neu geschaffen wird.
17. Zusammengefasst ergibt sich sohin, dass aufgrund des – im Übrigen erst mit der Beschwerde vorgelegten und vom Beschwerdeführer selbst erstellten - Betriebskonzepts und der damit von Beschwerdeführer konkret beabsichtigten Nutzung der verfahrensgegenständlichen zwei Grundstücken (Übergangsweide im Frühjahr und Herbst) die gesetzlich geforderte Glaubhaftmachung der Gewährleistung einer nachhaltigen ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der betreffenden landwirtschaftlichen Grundstücke nicht gelungen ist.
Zudem wird mit der konkret geplanten Nutzung bloß dieser zwei Grundstücken – im Übrigen auch ohne weitere Infrastruktur und Gebäude (zB zur Unterbringung kranker Tiere, Lager von Zusatzfutter, usw) – vom Beschwerdeführer auch kein leistungsfähiger landwirtschaftlicher Betrieb neu geschaffen.
Es war daher bereits aufgrund vorstehender Feststellungen und Erwägungen die grundverkehrsrechtliche Genehmigung für das verfahrensgegenständliche Rechtsgeschäft zu Recht zu versagen und war damit auch auf die weiteren Kriterien des TGVG 1996 nicht mehr näher im Detail einzugehen.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Dazu kann insbesondere auf die in dieser Entscheidung angeführte höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen werden.
Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von € 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Gstir
(Richterin)
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.