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LVwG-2025/26/2385-16•LVwG T LVwG-2025/26/2385-16
LVwG-2025/26/2385-16Landesverwaltungsgericht27.05.2026
Baubewilligungsverfahren<br/>Nachbarrechte<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Aicher über die Beschwerde des AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 12.08.2025, Zl ***, betreffend die Erteilung der Baubewilligung für eine Wohnanlage und eine Tiefgarage auf dem Gst **1 KG Y, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde gegen die Baubewilligung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Baubewilligungsbescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass in Abänderung des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides die späteste Baubeginnsfrist
für die Baustufe 2 mit 3 Jahren und
für die Baustufe 3 mit 5 Jahren,
jeweils ab Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung, festgelegt wird.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 12.08.2025 wurde über Antrag der CC die baurechtliche Genehmigung für den Neubau einer Wohnanlage mit 172 Wohnungen samt Tiefgarage auf Grundstück **1 KG Y erteilt, dies unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen, der Festlegung des spätesten Baubeginns für die Baustufen 2 sowie 3, der Vorschreibung von 211 Pflichtstellplätzen für Kraftfahrzeuge sowie unter Erklärung der Einreichunterlagen zu einem integrierenden Bestandteil des Baubewilligungsbescheides, wobei die Einwendungen des Beschwerdeführers sowie weiterer Nachbarn gegen das Bauvorhaben als unbegründet abgewiesen bzw zurückgewiesen wurden.
Zur Begründung ihrer (bewilligenden) Entscheidung führte die belangte Baubehörde im Wesentlichen aus, dass entsprechend den im Zuge des Ermittlungsverfahrens eingeholten Fachstellungnahmen das gegenständlich beantragte Bauvorhaben in öffentlich-rechtlicher Hinsicht zulässig sei. Die von den Nachbarn erhobenen Einwendungen seien nicht berechtigt, deren Nachbarrechte im Sinne des § 33 Abs 3 TBO 2022 würden nicht berührt.
Gegen diesen Baugenehmigungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y richtet sich die vorliegende Beschwerde des AA, mit welcher die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung der Rechtssache an die belangte Behörde zur Verfahrensergänzung und Neuschöpfung eines Bescheides beantragt wurden.
In eventu wurde begehrt, die Baubewilligung zu versagen.
Jedenfalls wurde beantragt, die entsprechenden Fachstellungnahmen, soweit diese erforderlich seien, einzuholen und diesbezüglich das rechtliche Gehör zu wahren.
Zur Begründung seines Rechtsmittels führte der Beschwerdeführer kurz zusammengefasst aus, dass die belangte Behörde befangen gewesen sei, was sich schon darin gezeigt habe, dass seine Einwendungen als unbeachtlich und sinnentleert dargestellt worden seien, ja ins Lächerliche gezogen worden seien. Sein Vorbringen sei absichtlich missverstanden und gänzlich missachtet worden.
Die Erschließung des Bauplatzes sei völlig unzureichend. Der zu erwartende zusätzliche Verkehr infolge von ca 400 bis 800 Bewohner eines neuen Quartiers könne nicht über die Rotholzerstraße geführt werden.
Der Bauplatz **1 KG Y sei offensichtlich noch nicht zur Gänze gebildet, weil im aktuellen Grundbuchsauszug eine Änderung der Fläche in Vorbereitung ersichtlich gemacht sei. Dabei handle es sich um eine zulässige Einwendung, weil von der Bildung des Bauplatzes abhängig sei, wie die Abstände im Sinne des § 6 der Tiroler Bauordnung zu berechnen seien. Rechnerische Nachweise diesbezüglich fehlten.
Bezüglich der verordnungsmäßigen Grundlagen der bekämpften Baugenehmigung, also der erfolgten Änderungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes sowie des Flächenwidmungsplanes und der Erlassung eines Bebauungsplanes, sei festzuhalten, dass diese Verordnungen des Gemeinderates der Gemeinde Y nicht den rechtlichen Vorgaben entsprechen würden.
So sei eine strategische Umweltprüfung unterblieben und hätte kein ausreichender Grund für die Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes bestanden.
Nicht einmal im Ansatz habe eine Abwägung der verschiedenen betroffenen Interessen stattgefunden. Eine ausreichende Grundlagenforschung für die Planungsakte sei unterblieben, insbesondere fehlten die Grundlagen in Bezug auf die Verkehrsauswirkungen, was angesichts der zu schaffenden über 500 Stellplätze von besonderer Bedeutung sei.
Es werde daher angeregt, die Planungsakte beim Verfassungsgerichtshof einer Überprüfung zu unterziehen.
Die Zuständigkeit des Bürgermeisters der Gemeinde Y als Baubehörde für das gegenständliche Vorhaben werde bestritten, zumal vorliegend unter anderem 514 Stellplätze geschaffen werden sollen, obschon nur etwas knapp mehr als 200 Stellplätze nötig seien.
Unter Hinweis auf die geltenden Bestimmungen des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes wäre im Gegenstandsfall zu ermitteln, welche Grenzwerte hier betroffen seien und ob die 25%-Unerheblichkeitsschwelle überschritten sei oder nicht. Eine derartige Prüfung sei unterblieben, weswegen die Zuständigkeit der Baubehörde bestritten werde.
Die in Rede stehende Zuständigkeitsfrage könne ein Nachbar auch relevieren.
Die infolge des Bauvorhabens zu erwartenden Immissionen seien mit der Flächenwidmung des Bauplatzes nicht vereinbar, dies betreffe die Immissionen aus der energetischen Versorgung von 172 Wohneinheiten sowie aus dem zu erwartenden zusätzlichen Verkehr (Lärm, Staub und Luftschadstoffe).
Das von der belangten Baubehörde eingeholte lärmtechnische Gutachten des DI DD reiche für eine abschließende Immissionsbeurteilung nicht aus, da dieses Gutachten nur die lärmtechnischen Auswirkungen betrachte.
Vorsorglich werde zudem geltend gemacht, dass das gegenständliche Bauvorhaben mit dem aktuell anzuwendenden Bebauungsplan nicht übereinstimme. Das Gutachten des bautechnischen Sachverständigen der belangten Behörde reiche nicht, um die Frage zu beurteilen, ob die Vorgaben des Bebauungsplanes im Hinblick auf die Situierung der Gebäude und deren Höhen eingehalten würden.
Schließlich würden auch Brandschutzbedenken vorgebracht, die Frage eines möglichen Brandüberschlages auf seine baulichen Anlagen sei noch nicht geklärt.
Als Verfahrensmangel werde noch gerügt, dass keine ausreichende Zeit zur Einholung von Gegengutachten einräumt worden sei, mit denen auf gleicher fachlicher Ebene argumentiert hätte werden können.
Vom Landesverwaltungsgericht Tirol wurden dem Rechtsmittelverfahren ein brandschutztechnischer sowie ein immissionstechnischer Sachverständiger beigezogen. Diese Sachverständigen wurden vom Gericht mit mehreren ergänzenden Fragestellungen zum Bauvorhaben befasst.
Am 25.03.2026 wurde eine Rechtsmittelverhandlung durchgeführt und in dieser die beigezogenen zwei Sachverständigen zum geplanten Bauvorhaben näher befragt.
Für die Verfahrensparteien bestand dabei die Möglichkeit, an die beiden Sachverständigen Fragen zu richten und ihre Rechtsstandpunkte argumentativ auszuführen.
Im Anschluss an die mündliche Beschwerdeverhandlung wurde am 25.03.2026 vom Landesverwaltungsgericht Tirol die Rechtsmittelentscheidung mündlich verkündet.
Mit Schreiben des Gerichts vom 31.03.2026 wurde den Verfahrensparteien das Verhandlungsprotokoll übermittelt.
Hierauf beantragte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 07.04.2026 die Ausfertigung der mündlich verkündeten Beschwerdeentscheidung.
II.Sachverhalt:
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ein administrativ-rechtliches Baubewilligungsverfahren nach der Tiroler Bauordnung 2022, womit der Neubau einer Wohnanlage mit 172 Wohnungen samt Tiefgarage mit 498 Stellplätzen und 16 oberirdischen Stellplätzen auf dem Grundstück **1 KG Y baurechtlich genehmigt worden ist.
Der Bauplatz befindet sich in der Flächenwidmungskategorie „allgemeines Mischgebiet – M2“ mit der Festlegung „eingeschränkt auf Betriebe des nicht produzierenden Gewerbes“.
Für den Bauplatz besteht ein Bebauungsplan, der in dem zu den Grundstücken des Beschwerdeführers angrenzenden Bereich des Bauplatzes die besondere Bauweise anordnet, wobei die Gebäudesituierung der Häuser A bis L mit dem Höchstausmaß der Hauptgebäude inklusive der höchstzulässigen Bauhöhe mit der Festlegung der obersten Gebäudepunkte in Absoluthöhen über EE vorgegeben wird. Die obersten Gebäudepunkte der fünf gegenüber den Grundstücken des Beschwerdeführers situierten Gebäude bewegen sich dabei zwischen 545,74 m über EE und 551,06 m über EE. Die Mindestnutzflächendichte im Bereich dieser fünf Gebäude wird mit 0,50 vorgegeben.
Gegenüber den Grundstücken des Beschwerdeführers ist auf dem Bauplatz zum einen eine Straßenfluchtlinie und zum anderen eine Baufluchtlinie festgelegt.
Der Beschwerdeführer ist Alleineigentümer der Grundstücke **3, 64/2 sowie **5, alle KG Y. Diese Grundstücke grenzen nicht direkt an den Bauplatz **1 KG Y an, sondern werden die Grundstücke des Rechtsmittelwerbers durch die Gemeindestraße mit dem Namen „Adresse 2“ – dem Grundstück **2 KG Y – vom Bauplatz getrennt. Die Grundstücke des Rechtsmittelwerbers befinden sich dabei in einem Abstand von mehr als 5 m, aber weniger als 15 m vom Bauplatz.
Das antragsgegenständliche Bauvorhaben sieht den Neubau einer Wohnanlage mit 172 Wohnungen (gegliedert in 11 Baukörper) samt einer zweigeschoßigen Tiefgarage mit 498 Stellplätzen sowie 16 oberirdischen Stellplätzen auf dem Grundstück **1 KG Y vor.
Die 11 Baukörper gliedern sich in die Häuser A bis L, wobei die Gesamtnutzfläche der Wohnungen 9.474,01 m² beträgt.
Die Tiefgaragenzufahrt für die 498 unterirdischen Stellplätze erfolgt im Süden des Bauplatzes **1 KG Y und somit aus dem Blickwinkel der Grundstücke des Beschwerdeführers betrachtet auf der gegenüberliegenden Seite des Bauplatzes. Die 16 oberirdischen Stellplätze werden im Nordosten des Bauplatzes situiert, mithin auf der den Grundstücken des Beschwerdeführers zugewandten Seite des Bauplatzes, aber nicht direkt gegenüberliegend den Grundstücken des Rechtsmittelwerbers.
Die Beheizung der geplanten Wohnanlage erfolgt mittels Fernwärme und PV-Anlage.
Entsprechend einem zwischen der Bauwerberin und der Gemeinde Y abgeschlossenen Dienstbarkeitsvertrag wird zwischen den 11 (oberirdischen) Baukörpern auf dem Bauplatz ein auch öffentlich nutzbarer Park samt Grünanlage und Kinderspielplatz eingerichtet und zudem eine Durchwegung des Bauplatzes für den öffentlichen Fußgänger- sowie Fahrradverkehr ermöglicht.
Mit dem gegenständlichen Vorhaben werden 498 unterirdische Stellplätze für Kraftfahrzeuge in einer zweigeschoßigen Tiefgarage sowie 16 oberirdische Besucherparkplätze geschaffen, wovon 211 unterirdische Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge Pflichtstellplätze darstellen.
Angesichts der Abstände der Wohnanlage auf dem Bauplatz zu den Grundstücken des Beschwerdeführers von zumindest 10 m ist nicht zu erwarten, dass die Grundstücke des Rechtsmittelwerbers sowie dessen bauliche Anlagen bei einem Brand in der zu errichtenden Wohnanlage durch einen Brandüberschlag gefährdet werden, dies bei einem ordnungsgemäßen Brandeinsatz.
Der Bauplatz **1 KG Y ist im Grenzkataster eingetragen und befindet sich in keinem Natura 2000-Gebiet, ebenso wenig in einem belasteten Gebiet oder Sanierungsgebiet gemäß Immissionsschutzgesetz – Luft noch in einer Alpinregion.
Die vorliegenden Projektunterlagen enthalten sämtliche erforderlichen Angaben, um die Berührung der Nachbarschaftsrechte des Beschwerdeführers beurteilen zu können.
Die von den Stellplätzen – insbesondere von den Tiefgaragenstellplätzen – zu erwartenden Schallimmissionen auf die Nachbargrundstücke des Beschwerdeführers sind so gelagert, dass der nach dem Stand der Technik ermittelte Beurteilungspegel an den ungünstigsten Punkten der drei Nachbargrundstücke des Rechtsmittelwerbers die für die Flächenwidmungskategorie „allgemeines Mischgebiet“ gesetzlich geltenden Dezibelwerte nicht übersteigt, dies zu allen drei Zeitabschnitten „Tag“, „Abend“ und „Nacht“. Demnach werden durch das beantragte Bauvorhaben die gesetzlichen Widmungswerte für Lärm an den ungünstigsten Punkten der Grundstücksgrenzen zum beschwerdeführenden Nachbarn in allen Zeiträumen eingehalten.
Die zu erwartenden Luftschadstoffimmissionen von den am Bauplatz vorgesehenen Stellplätzen für Kraftfahrzeuge – insbesondere von den Tiefgaragenstellplätzen – überschreiten an den ungünstigsten Punkten der jeweiligen Grundstücksgrenzen des beschwerdeführenden Nachbarn nicht die Schwelle einer relevanten Zusatzbelastung, die Zusatzbelastung ist also als irrelevant zu betrachten.
An den Grundstücksgrenzen des Rechtsmittelwerbers sind schließlich keine relevanten Geruchsimmissionen zu erwarten.
Die auf den Bauplatz projektierte Tiefgarage wird über mehrere Zu- und Abluftöffnungen natürlich be- bzw entlüftet, in Summe verteilen sich 54 Lüftungsöffnungen über das gesamte Grundstück, wovon sich 6 dieser Lüftungsöffnungen naheliegend zu den Grundstücksgrenzen des Beschwerdeführers bzw im nördlichen Bereich des Bauplatzes **1 KG Y befinden. In der verfahrensgegenständlichen Tiefgarage sind teilweise schallabsorbierende Maßnahmen an den Raumoberflächen vorgesehen.
Die Zufahrt zu den Tiefgaragenstellplätzen erfolgt von Süden über die Bahnhofstraße, mithin von den Grundstücken des Beschwerdeführers aus gesehen auf der gegenüberliegenden Seite des Bauplatzes. Nur die 16 oberirdischen Besucherstellplätze werden über den Adresse 2 erschlossen, also jener Gemeindestraße, die zwischen den Grundstücken des Beschwerdeführers und dem Bauplatz verläuft, wobei die Besucherparkplätze auf dem Bauplatz nicht unmittelbar gegenüber den Grundstücken des Rechtsmittelwerbers situiert werden.
III.Beweiswürdigung:
Beweiswürdigend ist in der vorliegenden Rechtssache festzuhalten, dass sich der vorstehend festgestellte Sachverhalt aus den gegebenen Aktenunterlagen (insbesondere aus den vorliegenden Planunterlagen) und aus den fachkundigen Ausführungen der dem Rechtsmittelverfahren beigezogenen beiden Sachverständigen aus den Fachgebieten des Brandschutzes sowie der Immissionstechnik ergibt.
So ergeben sich die Feststellungen zum Verfahrensgegenstand, zur Widmung des Bauplatzes, zum Bestehen eines Bebauungsplanes für diesen und schließlich zur Lage der Nachbargrundstücke **3, **4 sowie **5, alle KG Y, in Bezug auf den Bauplatz **1 KG Y aus den Aktenunterlagen.
Diese Umstände sind vorliegend auch gar nicht strittig.
Die Feststellungen zum Bauvorhaben, insbesondere zur Schaffung von KFZ-Stellplätzen auf dem Bauplatz über das geforderte Maß an Pflichtstellplätzen hinaus, beruhen auf den vorliegenden Aktenstücken. Dies betrifft auch die Feststellungen zur Erschließung der Tiefgarage auf der den Grundstücken des Beschwerdeführers abgewandten Seite des Bauplatzes, dies im Unterschied zur Erschließung der 16 oberirdischen Besucherparkplätze.
Dass der Bauplatz **1 KG Y bereits im Grenzkataster eingetragen ist, geht aus einem aktenkundigen Grundbuchsauszug für die Liegenschaft in EZ *** KG Y hervor, in dem das Grundstück **1 KG Y mit der Information „G“ versehen wurde.
Die Feststellung, dass der Bauplatz weder in einem belasteten Gebiet noch in einem Sanierungsgebiet gemäß Immissionsschutzgesetz – Luft gelegen ist, gründet auf der diesbezüglichen Fachausführung des beigezogenen immissionstechnischen Sachverständigen, welche im Verfahren unwidersprochen geblieben ist.
Dass sich der Bauplatz weder in einem Natura 2000-Gebiet noch in einer Alpinregion befindet, ist schließlich gerichtsbekannt.
Die festgestellte Nichtüberschreitung der Relevanzschwellenwerte durch die zu erwartenden Luftschadstoffe infolge der Errichtung und der Nutzung der Stellplätze auf dem Bauplatz, insbesondere was die Tiefgaragenstellplätze anbelangt, stützt sich auf die schlüssigen, überzeugenden und schließlich unwidersprochen gebliebenen Fachausführungen des verfahrensbeteiligten Immissionstechnikers.
Dass die Schallimmissionen infolge der Schaffung und der Nutzung der KFZ-Stellplätze auf dem Bauplatz – insbesondere was die Tiefgaragenstellplätze betrifft – nicht so gelagert sind, dass die gesetzlichen Widmungswerte für die Flächenwidmungskategorie „allgemeines Mischgebiet“ überschritten werden, hat der vom Gericht befasste Immissionstechniker plausibel und fundiert dargelegt. Diesen Fachausführungen sind die Verfahrensparteien nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, auch vermochte der Rechtsmittelwerber nicht solch fundierte und plausible Argumente dagegen vorzubringen, dass die Beweiskraft der Fachbeurteilung durch den immissionstechnischen Sachverständigen erschüttert hätte werden können.
Die Feststellungen zur konkreten Einrichtung und Ausgestaltung der geplanten Tiefgarage auf dem Bauplatz beruhen schließlich auch auf den Ausführungen des beteiligten Immissionstechnikers.
Dass bei einem Brand in der auf dem Bauplatz zu errichtenden Wohnanlage ein Brandüberschlag auf die Grundstücke bzw baulichen Anlagen des Beschwerdeführers bei einem ordnungsgemäßen Brandeinsatz angesichts der Abstände der Wohnanlage zu den Grundstücken des Rechtsmittelwerbers von zumindest 10 m nicht wirklich zu befürchten ist, hat der vom Gericht dem Beschwerdeverfahren beigezogene brandschutztechnische Sachverständige sehr überzeugend dargetan.
Der befasste Brandschutztechniker hat seine Beurteilung bei der Rechtsmittelverhandlung sehr kompetent vorgetragen und wurde seinen Fachausführungen von den Verfahrensparteien nicht entgegengetreten, weder auf gleicher fachlicher Ebene noch mit plausiblen Argumenten.
Dementsprechend konnten die fachkundigen Ausführungen des brandschutztechnischen Sachverständigen der vorliegenden Rechtsmittelentscheidung ohne Bedenken zugrunde gelegt werden.
IV.Rechtslage:
Im vorliegenden Beschwerdefall wurde über Antrag der CC vom Bürgermeister der Gemeinde Y ein Baugenehmigungsverfahren auf der Grundlage der Tiroler Bauordnung 2022 durchgeführt.
Die Fragen, welchen Personen in einem Baubewilligungsverfahren Parteistellung zukommt und welche Parteirechte diesen Personen zustehen, werden in § 33 der Tiroler Bauordnung 2022, LGBl Nr 44/2022 idF LGBl Nr **4023, geregelt.
Diese Gesetzesbestimmung lautet dabei wie folgt:
„§ 33
Parteien
(1) Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2) Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,
a)die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und
b)deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen.
Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
(3) Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
b)der Bestimmungen über den Brandschutz,
c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31b Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
e)der Abstandsbestimmungen des § 6,
f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.
(4) Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Abs. 3 lit. a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.
(5) Nachbarn nach Abs. 2, die Eigentümer eines bereits bebauten, betrieblich genutzten Grundstückes sind, sind weiters berechtigt, die Zulässigkeit jener Immissionen geltend zu machen, die von diesem Grundstück aus rechtmäßig auf den Bauplatz einwirken. Abs. 2 zweiter Satz ist anzuwenden. Solche Nachbarn haben die Art und das Ausmaß der vom jeweiligen Betrieb ausgehenden zulässigen Emissionen durch entsprechende Nachweise zu belegen.
(6) Nachbarn sind überdies die Inhaber von Seveso-Betrieben. Sie sind, auch wenn sie nicht Nachbarn nach Abs. 2 sind, berechtigt, bei Bauvorhaben im Gefährdungsbereich solcher Betriebe das Risiko eines schweren Unfalles oder, soweit ein solches Risiko bereits besteht, dessen Vergrößerung oder die Verschlimmerung der Folgen eines solchen Unfalles geltend zu machen.
(7) Der Straßenverwalter einer öffentlichen Straße nach § 6 des Tiroler Straßengesetzes ist, soweit dadurch die Schutzinteressen der Straße betroffen sind, berechtigt,
a) das Fehlen einer dem vorgesehenen Verwendungszweck der betreffenden baulichen Anlagen entsprechenden, rechtlich gesicherten Verbindung des Bauplatzes mit einer öffentlichen Verkehrsfläche nach § 3 Abs. 1 und
b) die Nichteinhaltung der Abstandsbestimmungen des § 5, soweit dadurch die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werden,
geltend zu machen.
(8) …“
V.Erwägungen:
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt:
Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl dazu etwa VwGH 25.02.2010, 2009/06/0234, und 20.09.2012, 2012/06/0073).
Die Parteistellung des Beschwerdeführers gründet auf seinem Eigentum an den Grundstücken .**3, **4 sowie **5, alle KG Y, welche nicht unmittelbar an den Bauplatz **1 KG Y angrenzen, sondern durch die Gemeindewegparzelle **2 KG Y („Adresse 2“) von Bauplatz getrennt werden.
Die drei Grundstücke des Beschwerdeführers befinden sich in einem Abstand vom Bauplatz von mehr als 5 m, aber weniger als 15 m.
Demzufolge ist der Beschwerdeführer im gegenständlichen Bauverfahren berechtigt, als „Nachbar“ gemäß § 33 Abs 4 TBO 2022 die in § 33 Abs 3 lit a und lit b genannten Berechtigungen in dem in Beurteilung stehenden Baugenehmigungsverfahren anzusprechen, also die Nichteinhaltung
-der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist, und
-der Bestimmungen über den Brandschutz,
soweit diese Vorschriften auch seinem Schutz dienen.
Der Beschwerdeführer hat schließlich vorliegend die Berechtigungen
-eines Eigentümers eines bereits bebauten und betrieblich genutzten Grundstückes und
-des Inhabers eines Seveso-Betriebes
nicht geltend gemacht (vgl § 33 Abs 5 sowie Abs 6 TBO 2022).
Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt hat die belangte Baubehörde, mithin der Bürgermeister der Gemeinde Y, im vorliegenden Fall die beantragte Baugenehmigung für die streitverfangene Wohnanlage mit 172 Wohnungen samt Tiefgarage mit 498 Stellplätzen und 16 oberirdischen Besucherstellplätzen auf dem Bauplatz **1 KG Y rechtskonform erteilt, da die vom Beschwerdeführer angenommenen Rechtsverletzungen in seinen (baurechtlichen) Nachbarrechten nicht gegeben sind und die verordnungsmäßigen Grundlagen der erteilten Baugenehmigung, nämlich die durch den Gemeinderat der Gemeinde Y erfolgten Änderungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes sowie des Flächenwidmungsplanes sowie die erfolgte Erlassung eines Bebauungsplanes für den Bauplatz, nicht als rechtswidrig zu beurteilen sind und daher eine tragfähige Grundlage für die angefochtene Baubewilligung bilden.
Die angefochtene Baubewilligung war demgemäß vom erkennenden Verwaltungsgericht zu bestätigen und die dagegen erhobene Nachbarschaftsbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
Lediglich über Antrag der konsenswerbenden Gesellschaft waren in Abänderung des bekämpften Baugenehmigungsbescheides die damit festgelegten Baubeginnsfristen für die Baustufen 2 sowie 3 mit Blick auf die mit dem Rechtsmittelverfahren verstrichene Zeit zu verlängern, dies im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten des § 35 Abs 2 TBO 2022.
Einwände gegen diese von der bauwerbenden Gesellschaft gewünschte Änderung der Baubeginnsfristen wurden bei der Rechtsmittelverhandlung nicht vorgebracht.
Die gegen den in Beschwerde gezogenen Baugenehmigungsbescheid vorgetragenen Rechtsmittelargumente sind nicht geeignet, die vorliegende Beschwerde zum Erfolg zu führen und ein anderes Verfahrensergebnis herbeizuführen, wozu im Einzelnen noch wie folgt festzuhalten ist:
a)
In der Beschwerde wird vorgetragen, dass verschiedene näher dargelegte Ausführungen der belangten Behörde auf deren Befangenheit schließen lassen würden.
Dazu ist auf die feststehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach eine (allenfalls tatsächlich gegebene) Befangenheit des Bürgermeisters zwar ein Verfahrensmangel wäre, der aber durch die Entscheidung des unbefangenen Verwaltungsgerichts in der Sache saniert wird (siehe dazu VwGH 28.05.2020, Ro 2018/11/0030, und 27.01.2011, 2010/06/0219).
b)
Insoweit der Beschwerdeführer daran Kritik übt, dass die Erschließung des Bauplatzes völlig unzureichend sei, um den zusätzlichen Verkehr von ca 400 bis 800 neuen Bewohnern eines neuen Quartiers über die „Rotholzerstraße“ zu führen, ist ihm Folgendes entgegenzuhalten:
Zunächst ist der Rechtsmittelwerber darüber aufzuklären, dass feststellungsgemäß über die Gemeindestraße „Adresse 2“ nur die 16 oberirdischen Besucherstellplätze angefahren werden sollen, während die Tiefgarage mit ihren 498 unterirdischen Stellplätzen über die Bahnhofstraße erreicht wird. Der „Adresse 2“ verläuft zwischen den Grundstücken des Beschwerdeführers und dem Bauplatz, während die Bahnhofstraße auf der gegenüberliegenden Seite des Bauplatzes verläuft.
Davon abgesehen kommt Nachbarn im Baugenehmigungsverfahren nach der Tiroler Bauordnung kein Mitspracherecht zu Fragen der Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen zu (siehe VwGH 30.09.2015, 2013/06/0198).
c)
Wenn der Beschwerdeführer vermeint, der Bauplatz **1 KG Y sei noch nicht gebildet, da der Vermerk „Änderung in Vorbereitung“ im Grundbuch aufscheine, was er wegen seiner Abstandsrechte im Sinne des § 6 TBO 2022 relevieren könne, ist er darauf aufmerksam zu machen, dass das Grundstück **1 KG Y sachverhaltsgemäß bereits im Grenzkataster mit einer eigenen Nummer eingetragen ist, womit nach dem klaren Wortlaut der Begriffsbestimmung für einen „Bauplatz“ im Sinne des § 2 Abs 12 TBO 2022 sehr wohl ein Bauplatz vorliegt (vgl VwGH 26.05.2023, Ra 2023/06/0071).
Insoweit der Rechtsmittelwerber in diesem Zusammenhang weiters das Fehlen von rechnerischen Nachweisen der Beachtung der Abstandsvorschriften nach § 6 TBO 2022 bemängelt, übersieht er, dass er als Nachbar gemäß § 33 Abs 4 TBO eine Abstandsverletzung nicht geltend machen kann und zudem vorliegend zu seinen Grundstücken die Abstandsvorgaben nach § 5 TBO 2022 relevant sind, dies mit Blick auf die zwischen Bauplatz und Nachbargrundstücken verlaufende öffentliche Straße „Adresse 2“ (siehe VwGH 26.05.2023, Ra 2023/06/0071).
Der für den Bauplatz geltende Bebauungsplan sieht an der Grundstücksgrenze des Bauplatzes zum „Adresse 2“ hin auch eine Baufluchtlinie sowie eine Straßenfluchtlinie vor, und zwar innerhalb des Bauplatzes **1 KG Y.
d)
Der Beschwerdeführer bestreitet im Gegenstandsfall die Zuständigkeit des Bürgermeisters der Markgemeinde Y als Baubehörde, dies mit der Argumentation, dass nach den Bestimmungen des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 für das gegenständliche Vorhaben der Errichtung von 514 KFZ-Stellplätzen (anstelle von knapp mehr als 200 Pflichtstellplätzen) zu prüfen sei, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich sei. Bejahendenfalls stünde die Zuständigkeit des Bürgermeisters der Gemeinde Y als Baubehörde in Frage, was ein Nachbar im Baugenehmigungsverfahren auch relevieren könne.
Dem Beschwerdeführer ist darin zuzustimmen, dass Nachbarn im Rahmen ihrer Parteistellung in einem Materienverfahren auch ein subjektives Recht auf Einhaltung der gesetzlich normierten Zuständigkeiten zukommt, sodass Nachbarn mit dem Vorbringen, es sei zu Unrecht keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden, die Frage der Zuständigkeit der vollziehenden Behörde aufwerfen können (vgl VwGH 07.03.2023, Ra 2021/05/0162). Dies gilt selbstredend auch für baurechtliche Genehmigungsverfahren (vgl VwGH 16.11.2022, Ra 2022/06/0126, und 04.08.2015, Ra 2014/06/0044).
Fallbezogen hat der Rechtsmittelwerber nicht näher ausgeführt, nach welcher konkreten Bestimmung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 eine UVP-Pflicht des strittigen Vorhabens gegeben sein könnte. Er verweist lediglich auf die große Anzahl der zu errichtenden KFZ-Stellplätze und die Vorbelastung der Verfahrensörtlichkeit in Bezug auf das Schutzgut „Luft“.
Dazu ist zunächst festzuhalten, dass der vom Gericht im Rechtsmittelverfahren beigezogene immissionstechnische Sachverständige zur Verfahrensörtlichkeit festgestellt hat, dass sich diese weder in einem belasteten Gebiet noch in einem Sanierungsgebiet gemäß Immissionsschutzgesetz – Luft befindet.
Sieht man sich nun die die UVP-Pflicht näher regelnden Bestimmungen des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 näher an, so ergibt sich, dass eine UVP-Pflicht
-zum einen für die Errichtung öffentlich zugänglicher Parkplätze oder Parkgaragen für Kraftfahrzeuge mit mindestens 1.500 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge im vereinfachten Verfahren und
-zum anderen für die Errichtung öffentlich zugänglicher Parkplätze oder Parkgaragen für Kraftfahrzeuge in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A, B oder D mit mindestens 750 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge sowie
-für die Neuerrichtung von Freiflächen-Parkplätzen, sofern für die Parkplatzfläche unversiegelte Flächen von mindestens 1 ha in Anspruch genommen werden, nach Durchführung einer Einzelfallprüfung
vorgesehen ist.
Das streitverfangene Vorhaben erreicht demnach die für eine UVP-Pflicht vorgesehenen Schwellenwerte an KFZ-Stellplätzen nicht, ebenso wenig wird ein Freiflächen-Parkplatz unter Inanspruchnahme einer unversiegelten Grundfläche von 1 ha errichtet, nimmt doch der oberirdische Besucherparkplatz mit 16 Stellplätzen doch nur einen geringfügigen Teil des Bauplatzes mit einer Grundfläche von 11.714 m² ein.
Davon abgesehen ist vorliegend zu bezweifeln, dass das Kriterium der öffentlichen Zugänglichkeit des Parkplatzes gegeben ist, was aber für die UVP-Pflicht erforderlich wäre. Jedenfalls in Bezug auf die 211 Pflichtstellplätze, die für die Bewohner der strittigen Wohnanlage erforderlich sind, kann die öffentliche Zugänglichkeit nicht angenommen werden, womit aber auch die vom Rechtsmittelwerber ohne Benennung eines maßgeblichen anderen Vorhabens ins Treffen geführte 25%-Grenze des relevanten Schwellenwerts (vgl § 3 Abs 2 UVP-G 200) nicht erreicht wird.
Schließlich befindet sich der Bauplatz mit Blick auf seine Lage in der Inntalfurche inmitten des verbauten Gebiets in der Gemeinde Y (siehe Orthofoto und Gutachten des immissionstechnischen Sachverständigen) weder in einer Alpinregion noch in einem Natura 2000-Gebiet.
Demnach kann eine UVP-Pflicht für das streitverfangene Bauvorhaben vom entscheidenden Verwaltungsgericht nicht ersehen werden, auch hat der Beschwerdeführer diesbezüglich keinen konkreten Tatbestand des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 ins Treffen geführt und zu diesem näher ausgeführt.
Ist aber eine UVP-Pflicht für das strittige Bauvorhaben nicht gegeben, hat der Bürgermeister der Gemeinde Y rechtsrichtig seine Zuständigkeit nach § 62 Abs 1 TBO 2022 als Baubehörde in Anspruch genommen.
e)
Was den vorsorglich erhobenen Einwand des Beschwerdeführers anbelangt, dass das gegenständliche Bauvorhaben nicht mit dem aktuell anzuwendenden Bebauungsplan übereinstimme, ist vom erkennenden Verwaltungsgericht klarzustellen, dass der Beschwerdeführer als Nachbar im Sinne der Bestimmung des § 33 Abs 4 TBO 2022 zu dieser Einwendung im Rahmen seiner Parteirechte gar nicht berechtigt ist.
f)
Insoweit der Beschwerdeführer gegen das Bauvorhaben Brandschutzbedenken vorbringt und insbesondere die Gefahr eines Brandüberschlags auf seine baulichen Anlagen releviert, ist auf die plausiblen und unwidersprochen gebliebenen fachkundigen Ausführungen des vom Gericht beigezogenen brandschutztechnischen Sachverständigen zu verweisen, wonach angesichts der von ihm ermittelten Abstände der strittigen Wohnanlage zu den Grundstücken und baulichen Anlagen des Beschwerdeführers von zumindest 10 m ein Brandüberschlag im Fall eines Brandes in der neu zu errichtenden Wohnanlage auf die Grundstücke und baulichen Anlagen des Rechtsmittelwerbers bei einem ordnungsgemäßen Brandeinsatz nicht wirklich zu befürchten steht.
Im Übrigen ist zum Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nach der Tiroler Bauordnung festzuhalten, dass ein Mitspracherecht nicht hinsichtlich sämtlicher denkbarer Aspekte des Brandschutzes besteht, sondern vielmehr nur ein Mitspracherecht hinsichtlich jener Gefährdungen, die von der geplanten baulichen Anlage bzw der Benützung selbst ausgehen (VwGH 01.02.2023, Ra 2023/06/0011), mithin ist das Mitspracherecht des Nachbarn auf „nachbarschützende“ Aspekte eingeschränkt, insoweit es also um Gefahren geht, dass ein Brand die Liegenschaft des Nachbarn gefährden könnte (VwGH 26.01.2006, 2005/06/0356).
Insoweit also der Beschwerdeführer die von ihm befürchtete Gefahr eines Brandüberschlags vorgebracht hat, war dieser Brandschutzaspekt von seinem Mitspracherecht umfasst und sohin einer Prüfung zu unterziehen. Deshalb hat das Landesverwaltungsgericht Tirol im Rechtsmittelverfahren einen brandschutztechnischen Sachverständigen beigezogen und wurde dieser genau zur Frage eines möglichen Brandüberschlags befragt, dies mit dem schon vorhin aufgezeigten Ergebnis, dass aufgrund des großen Abstandes der Grundstücke und baulichen Anlagen des Beschwerdeführers von der zu errichtenden Wohnanlage ein Brandüberschlag nicht wirklich zu befürchten steht.
Insoweit der Rechtsmittelwerber auch die Frage der Zugänglichkeit im Brandfalle aufgeworfen hat, so ist dieser Aspekt von seinem Mitspracherecht nicht mehr umfasst, ist es doch ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass den Nachbarn im Baugenehmigungsverfahren nach der Tiroler Bauordnung ein Mitspracherecht dahingehend nicht zusteht, dass die Zufahrt für Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr gewährleistet sein müsse (vgl VwGH 01.02.2023, Ra 2023/06/0011).
g)
Zu den immissionsbezogenen Einwendungen des Beschwerdeführers gegen das streitverfangene Bauvorhaben ist vom entscheidenden Verwaltungsgericht Folgendes klarzustellen:
Das strittige Bauprojekt umfasst den Neubau einer in 11 Baukörpern gegliederten Wohnanlage mit 172 Wohnungen samt Tiefgarage mit 498 KFZ-Stellplätzen sowie 16 oberirdischen Besucher-Stellplätzen, wobei 211 unterirdische Stellplätze Pflichtstellplätze darstellen.
Nach den getroffenen Feststellungen befindet sich der Bauplatz **1 KG Y in der Flächenwidmungskategorie „allgemeines Mischgebiet – M2“ mit der Festlegung „eingeschränkt auf Betriebe des nicht produzierenden Gewerbes“.
Gemäß § 40 Abs 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 dürfen im „allgemeinen Mischgebiet“ die in gemischten Wohngebiet zulässigen Gebäude und Gebäude für Betriebe errichtet werden, wobei nach § 40 Abs 1 Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 in den Mischgebieten die im § 38 Abs 1 lit a, lit b und lit c genannten Gebäude sowie nach Maßgabe der Abs 2 bis 5 sonstige Gebäude errichtet werden dürfen, die unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die Wohnqualität im betreffenden Gebiet, insbesondere durch Lärm, Geruch, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen, nicht wesentlich beeinträchtigen.
Im „gemischten Wohngebiet“ dürfen entsprechend der Bestimmung des § 38 Abs 2 Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 neben den in Abs 1 genannten Gebäuden auch öffentliche Gebäude, Geschäfts- und Verwaltungsgebäude, Gebäude für Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen mit höchsten 40 Betten und Gebäude für sonstige Kleinbetriebe errichtet werden, die ebenfalls unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die Wohnqualität im betreffenden Gebiet, insbesondere durch Lärm, Geruch, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen, und dessen Charakter als Wohngebiet nicht wesentlich beeinträchtigen.
Nachdem in § 38 Abs 1 lit a Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 Wohngebäude einschließlich der hierfür vorgesehenen Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge samt den dazugehörigen Rampen und Zufahrten, wenn deren Anzahl jene der erforderlichen Pflichtabstellmöglichkeiten um nicht mehr als 10 v.H. übersteigt, angeführt sind, dies ohne dem Erfordernis der Prüfung einer nicht wesentlichen Beeinträchtigung der Wohnqualität, bedarf es vorliegend grundsätzlich für die geplanten 172 Wohnungen mit Blick auf die vorhin aufgezeigte Rechtslage gar keiner Immissionsbetrachtung (der nicht wesentlichen Beeinträchtigung der Wohnqualität im betreffenden Gebiet).
Wohnbauten im „Wohngebiet“ dürfen nämlich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinesfalls als Quelle der Belästigung verstanden werden, vielmehr sind die von einem Wohnhaus im „Wohngebiet“ typischerweise ausgehenden Immissionen von den Nachbarn hinzunehmen (vgl VwGH 22.04.1999, 97/06/0248); dies gilt zweifelsohne umso mehr für die Flächenwidmungskategorie „allgemeines Mischgebiet“, in welcher sogar Betriebe errichtet werden dürfen.
Soweit der Beschwerdeführer fallbezogen (auch) die Emissionen und Immissionen aus der energetischen Versorgung von 172 Wohneinheiten releviert hat, ist er auf die vorstehende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen.
Davon abgesehen soll die Beheizung der strittigen Wohnanlage entsprechend den Projektangaben der konsenswerbenden Gesellschaft (emissionsarm) durch Anschluss an das Fernwärmenetz sowie durch eine PV-Anlage erfolgen, wobei der konsenswerbenden Gesellschaft nicht ohne irgendwelche Anhaltspunkte eine vom Projekt abweichende Ausführung des Vorhabens unterstellt werden darf (siehe VwGH 09.05.2023, Ra 2023/04/0018, und 10.09.1981, 2041/79).
Da im Gegenstandsfall aber sachverhaltsgemäß eine deutlich über der Anzahl der erforderlichen Pflichtstellplätze liegende Zahl an KFZ-Stellplätzen geschaffen werden soll, dies auch überwiegend in einer unterirdischen Tiefgarage, und mit Bedachtnahme auf die vom Verwaltungsgerichtshof entwickelte Rechtsprechung (VwGH 07.09.2017, Ra 2017/06/0012), wonach (selbst) Pflichtstellplätzen zuzuordnende Immissionen dann einer besonderen Immissionsbeurteilung zuzuführen sind, wenn besondere Umstände vorliegen, wobei solche besonderen Umstände etwa vorliegen können, wenn PKW-Stellplätze in einer Tiefgarage – wie vorliegend eben vorgesehen – geplant sind, welche (möglicherweise) mit besonderen Lüftungs- und Schallverhältnissen verbunden sind, bedarf es in der vorliegenden Rechtssache einer besonderen Beurteilung der von der antragsgegenständlichen Tiefgarage auf die Nachbargrundstücke des Beschwerdeführers ausgehenden Immissionen.
Deswegen wurde vom entscheidenden Verwaltungsgericht dem Verfahren ein immissionstechnischer Sachverständigen beigezogen, zumal auch der Einwand des Rechtsmittelwerbers zutreffend ist, dass der von der belangten Behörde befasste Immissionstechniker nur Fragen der Lärmentwicklung überprüft habe, was für eine abschließende Immissionsbeurteilung nicht ausreiche.
Der vom Gericht beigezogene immissionstechnische Sachverständige hat zur beschwerdegegenständlichen Tiefgarage ausgeführt, dass die darin vorgesehene Anzahl der KFZ-Stellplätze die geforderte Mindestanzahl an Pflichtstellplätzen deutlich übersteigt, in der Tiefgarage teilweise schallabsorbierende Maßnahmen an den Raumoberflächen vorgesehen sind und die Tiefgarage über in Summe 54 über den gesamten Bauplatz verteilte Lüftungsöffnungen natürlich be- bzw entlüftet wird, wobei sechs dieser Lüftungsöffnungen im nördlichen Bereich des Bauplatzes und naheliegend zu den Grundstücksgrenzen des Beschwerdeführers situiert werden.
Bei seiner Immissionsbeurteilung für die auf dem Bauplatz geplanten KFZ-Stellplätze gelangte der verfahrensbeteiligte immissionstechnische Sachverständige zum Ergebnis, dass
-die von den berücksichtigten Stellplätzen ausgehenden Schallimmissionen an den ungünstigsten Punkten der Grundstücksgrenzen zu den Nachbargrundstücken des Rechtsmittelwerbers die gesetzlichen Widmungswerte für die Flächenwidmungskategorie „allgemeines Mischgebiet“ sowohl am Tag als auch am Abend und in der Nacht einhalten und
-die von den in die Betrachtung miteinbezogenen Stellplätzen zu erwartenden Luftschadstoffe die Irrelevanz-Schwellenwerte nicht überschreiten sowie
-an den Grundstücksgrenzen des beschwerdeführenden Nachbarn keine relevanten Geruchsimmissionen zu erwarten sind.
Dieser Fachbeurteilung des gerichtlich beigezogenen Immissionstechnikers ist der Beschwerdeführer nicht wirklich entgegengetreten. Demnach ist für den Beschwerdeführer mit seinen immissionsbezogenen Einwendungen vorliegend nichts zu gewinnen.
Der Rechtsmittelwerber hat umfangreich damit argumentiert, dass die verordnungsmäßigen Grundlagen der erteilten Baugenehmigung, also die erfolgten Änderungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes sowie des Flächenwidmungsplanes sowie die erfolgte Erlassung eines Bebauungsplanes, mit zahlreichen näher ausgeführten rechtlichen Mängeln behaftet seien.
Die vom Gericht vorgenommene Überprüfung seiner Beanstandungspunkte hat keine Rechtswidrigkeit dieser Planungsakte des Gemeinderates der Gemeinde Y hervorgebracht, die für das Gericht Anlass geboten hätte, die in Rede stehenden Verordnungen beim Verfassungsgerichtshof anzufechten.
Die kritisierten Planungsakte wurden in rechtskonformer Weise erlassen, beruhen auf einer ausreichenden Grundlagenforschung, führen zu keiner ungerechtfertigten Bevorzugung der bauwerbenden Gesellschaft und liegen innerhalb des raumplanerischen Planungsermessens des Gemeinderates der Gemeinde Y.
Im Einzelnen ist dazu wie folgt auszuführen:
a)örtliches Raumordnungskonzept:
Der Beschwerdeführer kritisiert, dass aus seiner Sicht kein ausreichender Grund für die Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes gegeben gewesen sei.
In Bezug auf diese Kritik ist der Rechtsmittelwerber auf § 32 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 zu verweisen, der die näheren Voraussetzungen für eine Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes regelt. Aus den vom Gemeinderat der Gemeinde Y herangezogenen raumplanerischen Stellungnahmen ergeben sich für das erkennende Verwaltungsgericht durchaus hinreichend wichtige im öffentlichen Interesse gelegene Gründe für die strittige Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes, nämlich die Schaffung von Wohnraum, die Ermöglichung einer Durchwegung des Bauplatzes mit Fuß- und Radwegen und damit die Herstellung einer neuen Verbindungsachse zwischen Bahnhof Y und dem Zentrum und die Entstehung eines öffentlich nutzbaren Parkes samt Spielplatz. Außerdem ergibt sich aus den angeführten Stellungnahmen des Raumplaners der Gemeinde Y, dass die streitverfangene Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes nicht den Zielen der örtlichen Raumordnung widerspricht. Der Raumplaner der Gemeinde Y spricht sogar von einer enormen Verbesserung und Attraktivierung des Bahnhofsumfeldes.
Nach dem festgestellten Sachverhalt hat ja die Gemeinde Y mit einem Dienstbarkeitsvertrag mit der bauenden Gesellschaft sichergestellt, dass auf dem Bauplatz öffentlicher Fußgänger- sowie Fahrradverkehr stattfinden kann, dies auf den dafür vorgesehenen Grundflächen, womit sich Fußgänger und Radfahrer durch den Bauplatz hindurchbewegen können, um den Bahnhof in Y zu erreichen. Außerdem wird auf dem Bauplatz zwischen den 11 oberirdischen Baukörpern ein Park samt Grünanlage und Kinderspielplatz von der konsenswerbenden Gesellschaft errichtet, welche Anlagen ebenso für die Öffentlichkeit vertragsgemäß nutzbar sein werden.
Auch darin vermag das Landesverwaltungsgericht Tirol einen wichtigen im öffentlichen Interesse gelegenen Grund für die vorliegend strittige Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes zu erkennen.
Der Beschwerdeführer bemängelt weiters, dass keine strategische Umweltprüfung für die Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes erfolgt sei, obschon erhebliche Umweltauswirkungen durch das Bauvorhaben zu erwarten seien, dies auch mit Blick auf die in der Gemeinde Y gegebene Vorbelastung.
Der gerichtlich beigezogene immissionstechnische Sachverständige hat in seiner Fachstellungnahme festgehalten, dass das von ihm untersuchte Gebiet des Bauplatzes sich weder in einem belasteten Gebiet noch einem Sanierungsgebiet gemäß Immissionsschutzgesetz - Luft befindet.
Nach § 63 Abs 3 Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 ist nun zwar der Entwurf über die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes einer Umweltprüfung nach dem Tiroler Umweltprüfungsgesetz zu unterziehen, für das Verfahren zur Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes ist nach § 67 Abs 1 lit a Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 eine Umweltprüfung aber nur durchzuführen, soweit der Entwurf
1. die Möglichkeit der Errichtung von Seveso-Betrieben oder von UVP-pflichtigen Anlagen zum Gegenstand hat,
2. ein Natura 2000-Gebiet betrifft und die Änderung nicht nur geringfügig ist oder voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen zur Folge hat oder
3. sonst voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen zur Folge hat.
Fallbezogen soll kein Seveso-Betrieb errichtet werden, sondern eine Wohnanlage, welche auch nicht – wie bereits aufgezeigt – UVP-pflichtig ist. Der Bauplatz befindet sich auch in keinem Natura 2000-Gebiet und sind für das entscheidende Gericht keine erheblichen Umweltauswirkungen durch das Bauvorhaben zu erkennen, wenn doch die verfahrensgegenständliche Wohnanlage (emissionsarm) mit Wärme aus dem Fernwärmenetz beheizt werden soll, die von den Stellplätzen ausgehenden Schallimmissionen die gesetzlichen Widmungswerte für die gegebene Flächenwidmungskategorie nicht überschreiten, die von den Stellplätzen zu erwartenden Luftschadstoffe nach der Beurteilung des beigezogenen Immissionstechnikers die Irrelevanzschwellenwerte nicht übersteigen und der Sachverständige auch mit keinen relevanten Geruchsimmissionen rechnet.
In der Nichtdurchführung einer strategischen Umweltprüfung für die Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes vermag daher das erkennende Verwaltungsgericht angesichts der aufgezeigten Umstände bei der gegebenen Rechtslage des § 67 Abs 1 lit a Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 keine Rechtswidrigkeit zu erkennen.
b)Flächenwidmungsplan und Bebauungsplan:
Bezüglich dieser Planungsakte des Gemeinderates der Gemeinde Y machte der Beschwerdeführer mangelnde Grundlagenforschung geltend.
Dem vermag sich das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht anzuschließen.
In den entsprechenden Unterlagen der Verordnungsakte der Gemeinde Y finden sich nämlich nicht nur eine Fachstellungnahme des Raumplaners der Gemeinde, sondern auch Stellungnahmen des Baubezirksamtes Z in Bezug auf die Gefahrenzonenplanung für den Inn sowie für den FF und eine Stellungnahme des Bundesdenkmalamtes wegen des denkmalgeschützten ehemaligen Hotels „GG“, welches aber außerhalb des Bauplatzes **1 KG Y gelegen ist, jedoch im Nahbereich der mit dem strittigen Umwidmungsbeschluss gleichzeitig geschaffenen Sonderfläche „Aparthotel mit Restaurant“, welche Sonderflächenwidmung wiederum mit dem verfahrensgegenständlichen Bauplatz nichts zu tun hat. Schließlich findet sich in den Unterlagen auch eine raumplanerische Stellungnahme zur Erlassung des strittigen Bebauungsplanes, welche sich mit den einzelnen Bebauungsvorgaben befasst.
Beide Planungsakte wurden schließlich von der Tiroler Landesregierung aufsichtsbehördlich geprüft, die Änderung des Flächenwidmungsplanes mit Bescheid vom 07.03.2025 genehmigt und die Erlassung des Bebauungsplanes nicht beanstandet.
Angesichts dieser in den Verordnungserlassungsverfahren eingeholten Fachstellungnahmen kann das erkennende Gericht nun nicht finden, der Gemeinderat der Gemeinde Y habe die Grundlagen für die von ihm vorgenommenen Planungsakte nicht ausreichend erhoben.
Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang noch, dass nicht der gesamte Bauplatz eine (neue) Widmung erfahren hat, die erst ein Errichten einer Wohnanlage ermöglicht, mit dem strittigen Umwidmungsbeschluss wurden vielmehr im Wesentlichen lediglich Adaptierungen des schon als „allgemeines Mischgebiet“ gewidmeten Verfahrensbereiches vorgenommen, wenn man von der Schaffung einer Sonderfläche „Aparthotel mit Restaurant“ im Südosten des Planungsbereiches absieht, welche Sonderfläche den verfahrensmaßgeblichen Bauplatz nicht betrifft.
Im Übrigen wurde ebenfalls außerhalb des Bauplatzes im nordwestlichen Planungsbereich eine kleine Splittergrundfläche einer ehemaligen Sonderfläche „Tankstelle“ dem angrenzenden „allgemeinen Mischgebiet“ zugeschlagen sowie zwei Kleinflächen im Gesamtausmaß von 17 m² von „allgemeines Mischgebiet“ in „Freiland“ gewidmet. Außerdem wurden die auch den Bauplatz betreffenden ursprünglich geplanten Verkehrsflächenfestlegungen lagemäßig korrigiert, dies entsprechend den mit der bauwerbenden Gesellschaft vertraglich vereinbarten Rechten des Gehens und Fahrens mit Fahrrädern zur Schaffung einer neuen Verbindung zwischen Bahnhof und Zentrum.
Insoweit der Beschwerdeführer auch bezüglich der Planungsakte der Änderung des Flächenwidmungsplanes sowie der Erlassung eines Bebauungsplanes die Frage aufgeworfen hat, welche öffentlichen Interessen den Planungen zugrunde liegen, kann er auf die vorstehenden Ausführungen zu den öffentlichen Interessen an der Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes verwiesen werden. Dort wurde aufgezeigt, dass sehr wohl öffentliche Interessen an der Schaffung von Wohnraum, an der Herstellung einer neuen Verbindung zwischen Bahnhof und Zentrum und an der Anlage eines öffentlich nutzbaren Parks samt Kinderspielplatz zwischen den 11 oberirdischen Baukörpern des strittigen Bauvorhabens bestehen.
Was die kritisierte Nichtberücksichtigung von Verkehrsinteressen anbelangt, ist festzuhalten, dass in Bezug auf die erfolgte Flächenwidmungsplanänderung im Zuge der strittigen Verordnungserlassung eine Stellungnahme des Baubezirksamtes Z/Straßenbau eingeholt worden ist, wonach seitens der Landesstraßenverwaltung keine Einwände gegen die geplante Änderung des Flächenwidmungsplanes bestehen, somit aus der Sicht der Verwaltung des überörtlichen Straßennetzes.
Zu den Bebauungsplanfestlegungen hat der Rechtsmittelwerber in seinem Beschwerdeschriftsatz nichts konkret zu den einzelnen Bebauungsvorgaben vorgebracht, weshalb sich das erkennende Verwaltungsgericht nicht veranlasst sieht, auf die einzelnen Bebauungsplanfestlegungen einzugehen.
Zu den einzelnen Bebauungsvorgaben finden sich fachliche Ausführungen in der dazu vor Bebauungsplanerlassung eingeholten raumplanerischen Stellungnahme, diese Ausführungen sind für das Gericht nachvollziehbar. Im Verordnungsakt betreffend die Erlassung eines Bebauungsplanes liegt auch eine Fachstellungnahme eines Amtssachverständigen für Raumordnungsfragen des Amtes der Tiroler Landesregierung ein, wonach gegen den in Streit gezogenen Bebauungsplan keine Einwände aus raumordnungsfachlicher Sicht bestehen, wenn näher beschriebenen Anregungen nachgekommen wird, welchen Anregungen entsprechend der vorliegenden Aktenlage auch entsprochen wurde.
c)
Zusammenfassend ist sohin zu den in Kritik gezogenen Verordnungen des Gemeinderates der Gemeinde Y festzuhalten, dass die erfolgten Änderungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes sowie des Flächenwidmungsplanes sowie die erfolgte Erlassung eines Bebauungsplanes ua für den Bauplatz nach Auffassung des entscheidenden Verwaltungsgerichts auf einer ausreichenden Grundlagenforschung beruhen, zu keiner ungerechtfertigten Bevorzugung der bauwerbenden Gesellschaft führen und innerhalb des raumplanerischen Planungsermessens des Gemeinderates der Gemeinde Y liegen.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol sieht daher keinen Grund, die in Rede stehenden Verordnungen wegen Rechtswidrigkeit beim Verfassungsgerichtshof anzufechten.
Zu den Beweisanträgen ist festzuhalten, dass dem Beweisantrag des Beschwerdeführers auf Einholung der erforderlichen Fachstellungnahmen insofern entsprochen worden ist, als die immissionstechnischen und brandschutztechnischen Auswirkungen des Vorhabens einer ergänzenden Beurteilung auf Rechtsmittelebene unterzogen worden sind, dies durch Befassung zweier Sachverständiger aus den Fachgebieten der Immissionstechnik sowie des Brandschutzes mit dem streitverfangenen Bauvorhaben.
Bei der Beschwerdeverhandlung am 25.03.2026 stellte keine Verfahrenspartei mehr einen weiteren Beweisantrag.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Die sich in der gegenständlichen Beschwerdesache stellenden Rechtsfragen konnten anhand der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden.
Dies betrifft insbesondere die Fragestellungen,
-ob eine allenfalls gegebene Befangenheit des Organes der erstinstanzlichen Verwaltungsbehörde durch eine unbefangene Rechtsmittelentscheidung des Verwaltungsgerichts als gegenstandslos betrachtet werden kann,
-ob die Abstandsvorschriften des § 6 Tiroler Bauordnung 2022 dann keine Anwendung zu finden haben, wenn sich zwischen dem Bauplatz und dem betreffenden Nachbargrundstück eine Verkehrsfläche befindet,
-ob ein im Grenzkataster aufgenommenes Grundstück nach der Begriffsdefinition des § 2 Abs 12 der Tiroler Bauordnung 2022 einen Bauplatz darstellt,
-ob Fragen der Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen subjektiv-öffentliche Nachbarrechte nach der Tiroler Bauordnung darstellen,
-ob und inwieweit Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nach der Tiroler Bauordnung zu Fragen des Brandschutzes ein Mitspracherecht zukommt,
-ob Wohnbauten im „Wohngebiet“ (und umso mehr im „allgemeinen Mischgebiet“) als Quelle der Belästigung verstanden werden dürfen und
-ob einem Konsenswerber im Bewilligungsverfahren eine konsenswidrige Ausführung seines Vorhabens ohne zureichenden Grund unterstellt werden darf.
An die in der vorliegenden Rechtsmittelentscheidung angeführte höchstgerichtliche Rechtsprechung hat sich das entscheidende Verwaltungsgericht auch gehalten, sodaß eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht hervorgekommen ist.
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Aicher
(Richter)
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