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LVwG-2026/50/0603-12•LVwG T LVwG-2026/50/0603-12
LVwG-2026/50/0603-12Landesverwaltungsgericht26.05.2026
Freizeitwohnsitzabgabe
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Schreier – aufgrund des Vorlageantrages vom 9.2.2026 nach Erlassung der Beschwerdevorentscheidung vom 2.2.2026 – über die Beschwerde des AA, Adresse 1, ***** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y (belangte Behörde) vom 15.1.2026, ***, betreffend die Festsetzung der Freizeitwohnsitzabgabe für das Objekt Adresse 2, **** Y, für die Jahre 2024 und 2025,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 15.1.2026, setzte die belangte Behörde – zusammengefasst – die Freizeitwohnsitzabgabe für das Objekt Adresse 2, **** Y, für die Jahre 2024 und 2025, mit jeweils Euro 1.150,00 (99,71m²) fest. Weiters wurde ein Säumniszuschlag festgesetzt.
In der dagegen erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer begründend aus wie folgt:
„(…)
2.1. Unzutreffende Sachverhaltsannahme „Verwendung als Freizeitwohnsitz“ Der Bescheid geht davon aus, dass der Wohnsitz Adresse 2 in den Jahren 2024 und 2025 „als Freizeitwohnsitz in Verwendung“ stand und stützt dies u. a. auf Registerinformationen (Freizeitwohnsitzregister/ZMR).
Diese Schlussfolgerung ist in der konkreten Konstellation nicht tragfähig:
Das gesamte Haus (Top 1 und Top 2) mit allen Räumlichkeiten werden nachweislich bzw. tatsächlich durch Frau BB dauerhaft und permanent genutzt; sie ist dort mit Hauptwohnsitz gemeldet.
Damit unterliegen keine der beiden Einheiten einem „Freizeit'-Charakter, sondern einer ständigen Nutzung im Rahmen des Hauptwohnsitzes.
Der Umstand, dass eine Person melderechtlich nur einen Hauptwohnsitz führen kann und sich nicht „gleichzeitig in zwei Tops“ anmelden kann, sagt nichts darüber aus, ob einzelne Tops tatsächlich als Freizeitwohnsitz verwendet werden. Melderechtliche Daten bilden hier die tatsächliche Nutzung der einzelnen Tops nicht zuverlässig ab.
Kurz: Aus dem Melderegister (und erst recht aus einer bloßen Registerzuordnung) kann nicht ohne weitere Ermittlungen abgeleitet werden, dass Top 1 in den Jahren 2024/2025 als Freizeitwohnsitz im Sinn des Gesetzes verwendet wurde.
2.2. Ermittlungsmangel / unvollständige Sachverhaltsfeststellung
Gerade weil die Gemeinde die Abgabe nur bei tatsächlicher Verwendung als Freizeitwohnsitz festsetzen darf (und nicht bloß aufgrund einer Registerindizierung), wären konkrete Ermittlungen zur tatsächlichen Nutzung erforderlich gewesen. Das ist im Bescheid nicht erkennbar; stattdessen wird die Verwendung aus Registerinformationen abgeleitet.
Zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung ist die Beiziehung eines ZMR-Auszuges (bzw. der Meldedaten) von Frau BB für Adresse 2, **** Y (Hauptwohnsitzmeldung) sowie die Einvernahme/Auskunftseinholung bei Frau BB zur tatsächlichen Nutzung von Top 1 und Top 2 in den Jahren 2024 und 2025 (Dauerbewohnung, Nutzung aller Räumlichkeiten) erforderlich. (…)“
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 2.2.2026 wurde die Beschwerde gegen die Vorschreibung der Freizeitwohnsitzabgabe als unbegründet abgewiesen. Die vorgeschriebenen Säumniszuschläge wurden zur Gänze aufgehoben.
Zusammenfassend und im Wesentlichen führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer und seine Frau keinerlei berufliche und familiäre Verbindungen zu Y hätten.
Mit Schriftsatz vom 9.2.2026 wurde die Vorlage an das Landesverwaltungsgericht Tirol beantragt.
In weiterer Folge wurde den Parteien mehrmals die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.
II.Sachverhalt
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 4.4.2016 wurde ua der Neubau eines Wohnhauses mit 2 Wohneinheiten bewilligt. Als beabsichtigter Verwendungszweck zu TOP 1 wurde „Freizeitwohnsitz“ angeführt.
Es handelt sich um zwei selbständige Wohneinheiten (Top 1 und Top 2). Frau BB ist mit Hauptwohnsitz seit 26.11.2021 an der Adresse 2, Top 2, **** Y, gemeldet. Frau BB nützt beide Wohnungen (Top 1 und Top 2) laut Angaben des Beschwerdeführers als Hauptwohnsitz.
Der Beschwerdeführer ist an der Adresse 2, **** Y, mit Nebenwohnsitz (seit 27.12.2023) gemeldet. Die Frau des Beschwerdeführers ist seit 9.3.2026 ebenfalls an dieser Adresse mit Nebenwohnsitz gemeldet. Beide sind auch in D-***** Z, Adresse 1 laut Auskunft der Stadt Z vom 2.3.2023 gemeldet. Diese Adresse wird auch als Briefkopf in der Beschwerde und im Vorlageantrag angeführt.
Der Stromverbrauch für das gesamte Objekt (Top 1 und Top 2) lag im Jahr 2024/2025 (1.6.2024 bis 31.5.2024) bei 2.119 KWH. Der Wasserverbrauch für das gesamte Objekt lag im Jahr 2024 bei 24m³, im Jahr 2025 bei 23m³.
Laut Aktenvermerk der Gemeinde Y vom 3.1.2024 gibt es noch ein Haus in Griechenland und eines in Italien.
Ein KFZ ist auf die Ehefrau des Beschwerdeführers in Österreich laut E-Mail der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 2.3.2023 nicht zugelassen.
Dass der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen des Beschwerdeführers und seiner Frau in Y ist, konnte nicht festgestellt werden.
III.Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem abgabenbehördlichen und verwaltungsgerichtlichem Akt.
IV.Rechtslage
Tiroler Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz – TFLAG, LGBl Nr 86/2022, idF Nr 38/2025 (auszugsweise)
(1) Für die Verwendung eines Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz ist eine Freizeitwohnsitzabgabe zu erheben.
(2) Freizeitwohnsitze im Sinn dieses Gesetzes sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden.
(3) Die Freizeitwohnsitzabgabe ist eine ausschließliche Gemeindeabgabe.
(1) Nicht als Freizeitwohnsitze im Sinn dieses Gesetzes gelten:
(2) Im Rahmen der Vorschriften über Freizeitwohnsitze nach den Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, LGBl. Nr. 43, in der jeweils geltenden Fassung sind Gastgewerbebetrieben zur Beherbergung von Gästen jene Räumlichkeiten nicht zuzurechnen, an denen
(1) Abgabenschuldner ist der Eigentümer des Grundstücks, auf dem sich der Freizeitwohnsitz befindet. Miteigentümer schulden die Abgabe zur ungeteilten Hand; dies gilt nicht im Fall von Wohnungseigentum.
(2) Abweichend vom Abs. 1 ist bei Freizeitwohnsitzen auf fremdem Grund der Eigentümer des Freizeitwohnsitzes, im Fall eines Baurechtes der Bauberechtigte Abgabenschuldner.
(3) Wird ein Freizeitwohnsitz unbefristet oder für einen längeren Zeitraum als einem Jahr an ein und dieselbe Person vermietet, verpachtet oder sonst überlassen, so ist der Inhaber des Freizeitwohnsitzes Abgabenschuldner. Der Eigentümer bzw. Bauberechtigte haftet neben dem Inhaber des Freizeitwohnsitzes als Gesamtschuldner.
(4) Änderungen in Bezug auf die Person des Abgabenschuldners sind von diesem der Gemeinde binnen eines Monats ab dem Eintritt der Änderung zu melden.
(1) Die Freizeitwohnsitzabgabe ist nach der Nutzfläche des Freizeitwohnsitzes zu bemessen.
(2) Die Nutzfläche ist die gesamte Bodenfläche abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen und Ausnehmungen. Bei der Berechnung der Nutzfläche sind Keller- und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet sind, Treppen, offene Balkone, Loggien, Terrassen sowie für landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke spezifisch ausgestattete Räume innerhalb eines Freizeitwohnsitzes nicht zu berücksichtigen. Die Nutzfläche ist nach den der Baubewilligung bzw. -anzeige und allfälligen Änderungen zugrunde liegenden Unterlagen zu berechnen, außer das tatsächliche Ausmaß weicht um mehr als 3 v.H. davon ab. Änderungen der Nutzfläche des Freizeitwohnsitzes sind für die Bemessung der Freizeitwohnsitzabgabe ab dem Zeitpunkt des Einlangens der Anzeige über die Bauvollendung nach § 44 der Tiroler Bauordnung 2022, LGBl. Nr. 44, in der jeweils geltenden Fassung, zu berücksichtigen.
(3) Die Höhe der jährlichen Abgabe ist abhängig von der Nutzfläche des Freizeitwohnsitzes mit Verordnung des Gemeinderates festzulegen wie folgt:
(4) Die Landesregierung hat die in Abs. 3 jeweils angeführten Höchstbeträge durch Verordnung entsprechend anzupassen, sobald sich der von der Bundesanstalt Statistik Austria jeweils verlautbarte aktuelle Verbraucherpreisindex oder der an dessen Stelle tretende Index um mehr als 10 v.H. geändert hat. Als Bezugsgröße für die Anpassung ist erstmalig der Monat des Inkrafttretens dieses Gesetzes und in weiterer Folge der Monat des Inkrafttretens der jeweiligen Verordnung heranzuziehen. Die Beträge sind nötigenfalls auf ganze Euro kaufmännisch zu runden.
(5) Verordnungen nach Abs. 4 sind jeweils mit dem 1. Jänner des folgenden Kalenderjahres in Kraft zu setzen.
V.Erwägungen
Gemäß § 4 Abs 1 BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Gemäß dessen Abs 3 bleiben in Abgabenvorschriften enthaltene Bestimmungen über den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches (der Steuerschuld) unberührt. Gemäß Abs 4 ist der Zeitpunkt der Festsetzung und der Fälligkeit einer Abgabe ohne Einfluss auf die Entstehung des Abgabenanspruches.
Diesem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften entsprechend hat das Landesverwaltungsgericht Tirol die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes seiner Entscheidung zu Grunde zu legen (vgl zB VwGH 31.08.2016, Ro 2014/17/0103).
Der Abgabenanspruch entsteht durch die Tatbestandsverwirklichung ohne weiteres Zutun der Behörde oder der Partei (§ 4 BAO). Dem Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches kommt in mehrfacher Hinsicht abgabenrechtlich Bedeutung zu, zB um den Beginn des Laufes der Bemessungs- oder Festsetzungsverjährung zu bestimmen (LVwG Tirol 16.09.2020, LVwG-2020/29/0286).
Der Abgabenanspruch entsteht gemäß § 5 Abs 1 erster Satz TFLAG jeweils mit Beginn des Kalenderjahres.
Grundsätzlich ist der Eigentümer des Grundstücks, auf dem sich der Freizeitwohnsitz befindet, Abgabenschuldner (§ 3 Abs 1 TFWAG; dazu LVwG Tirol 22.01.2021, LVwG-2020/20/2551).
In der gegenständlichen Wohnung ist seit dem Jahr 2023 der Beschwerdeführer mit Nebenwohnsitz gemeldet und damit ist dieser dem Grunde nach Abgabenschuldner (vgl § 3 Abs 3 TFLAG; ) .
Freizeitwohnsitze im Sinn dieses Gesetzes sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden (§ 1 Abs 2 TFLAG).
Aufgrund der wörtlichen Entsprechung mit § 13 Abs 1 erster Satz TROG kommt der dahingehenden Rechtsprechung zur Auslegung Bedeutung zu. So kann von einem anderen Wohnsitz als von einem Freizeitwohnsitz nicht gesprochen werden, wenn kein deutliches Übergewicht hinsichtlich der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen feststellbar ist, auch wenn dort gelegentlich berufliche Tätigkeiten ausgeübt werden sollten (vgl VwGH 27.06.2014, 2012/02/0171; 26.11.2010, 2009/02/0345).
Der Verwaltungsgerichtshof führte in seiner Entscheidung vom 16.06.2023, Ra 2023/06/0089 zum Tiroler Raumordnungsgesetz aus:
Von einem anderen Wohnsitz als einem Freizeitwohnsitz kann dann nicht gesprochen werden, wenn kein deutliches Übergewicht hinsichtlich der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen feststellbar ist (vgl. etwa VwGH 28.6.2021, Ra 2021/06/0056, Rn. 9, mwN). Nach dem klaren Wortlaut des § 13 Abs. 1 Tir ROG 2022 ist für das Vorliegen eines Freizeitwohnsitzes nicht erforderlich, dass an einem anderen Wohnsitz stärkere familiäre, soziale oder berufliche Beziehungen oder sonstige Anknüpfungspunkte bestehen. Entscheidungsrelevant ist nur, ob der verfahrensgegenständliche Wohnraum der Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses dient und dort der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen liegt. Wenn in der hg. Rechtsprechung in diesem Zusammenhang das "deutliche Übergewicht der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen" genannt wird, dient dies der Feststellung des Mittelpunktes der Lebensbeziehungen. Liegt jedoch diese Kombination aus einem ganzjährigen Wohnbedürfnis verbunden mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen nicht vor, ist von einem Freizeitwohnsitz im Sinn des § 13 Abs. 1 Tir ROG 2022 auszugehen.
Nach § 115 BAO sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, soweit sie abgabenrechtlich relevant sind, zu ermitteln. Die amtswegige Ermittlungspflicht der Abgabenbehörden besteht innerhalb der Grenzen ihrer Möglichkeiten und des vom Verfahrenszweck her gebotenen und zumutbaren Aufwandes. Diese amtswegige Ermittlungspflicht befreit aber den Abgabepflichtigen nicht von seiner Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht. Eine erhöhte Mitwirkungspflicht besteht dann, wenn ungewöhnliche Verhältnisse vorliegen, die nur der Abgabepflichtige aufklären kann oder wenn die Behauptungen des Abgabepflichtigen mit den Erfahrungen des täglichen Lebens im Widerspruch stehen. – siehe VwGH vom 30.1.2026, Ra 2025/13/0111.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 4.4.2016 wurde ua der Neubau eines Wohnhauses mit 2 Wohneinheiten bewilligt. Als beabsichtigter Verwendungszweck zu TOP 1 wurde „Freizeitwohnsitz“ angeführt.
Es handelt sich um zwei selbständige Wohneinheiten (Top 1 und Top 2). Frau BB ist mit Hauptwohnsitz seit 26.11.2021 an der Adresse 2, Top 2, **** Y, gemeldet. Frau BB nützt beide Wohnungen (Top 1 und Top 2) laut Angaben des Beschwerdeführers als Hauptwohnsitz.
Der Beschwerdeführer ist an der Adresse 2, **** Y, mit Nebenwohnsitz (seit 27.12.2023) gemeldet. Die Frau des Beschwerdeführers ist seit 9.3.2026 ebenfalls an dieser Adresse mit Nebenwohnsitz gemeldet. Beide sind auch in D-***** Z, Adresse 1 laut Auskunft der Stadt Z vom 2.3.2023 gemeldet. Diese Adresse wird auch als Briefkopf in der Beschwerde und im Vorlageantrag angeführt.
Der Stromverbrauch für das gesamte Objekt (Top 1 und Top 2) lag im Jahr 2024/2025 (1.6.2024 bis 31.5.2024) bei 2.119 KWH. Der Wasserverbrauch für das gesamte Objekt lag im Jahr 2024 bei 24m³, im Jahr 2025 bei 23m³.
Laut Aktenvermerk der Gemeinde Y vom 3.1.2024 gibt es noch ein Haus in Griechenland und eines in Italien.
Ein KFZ ist auf die Ehefrau des Beschwerdeführers in Österreich laut E-Mail der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 2.3.2023 nicht zugelassen.
Dass der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen des Beschwerdeführers und seiner Frau in Y sind, konnte nicht festgestellt werden. Auch konnte kein ganzjähriges Wohnbedürfnis des Beschwerdeführers bzw seine Frau festgestellt werden. Begründend dazu wird ausgeführt, dass es sich um zwei selbständige Wohneinheiten handelt (Top 1 und Top 2) und aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol der Hauptwohnsitz nur für eine Wohneinheit begründet werden kann. Auch lässt der Strom- und Wasserverbrauch den Rückschluss zu, dass ein ganzjähriges Wohnbedürfnis nicht besteht.
Insofern ist von der Verwirklichung eines Abgabetatbestandes im Sinne des TFLAG auszugehen. Eine Ausnahme im Sinne des § 2 leg cit lag nicht vor.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Ist die Rechtslage eindeutig, liegt insoweit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG vor, und zwar selbst dann nicht, wenn dazu noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist, sofern nicht fallbezogen (ausnahmsweise) eine Konstellation vorliegt, die es im Einzelfall erforderlich macht, aus Gründen der Rechtssicherheit korrigierend einzugreifen (vgl VwGH 02.08.2018, Ra 2018/05/0198, mwN, 22.01.2019, Ra 2019/05/0001). Dass eine solche Konstellation hier vorliegt, ist nicht ersichtlich.
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist – abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen – durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.
Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss – abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen – durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Wird die Verfahrenshilfe bewilligt, entfällt die Eingabengebühr und es wird eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt bestellt, die oder der den Schriftsatz verfasst.
Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.
Die für eine allfällige Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabengebühr beträgt € 340 (§ 17a VfGG, § 24a VwGG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Schreier
(Richter)
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