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LVwG-2026/13/0493-4•LVwG T LVwG-2026/13/0493-4
LVwG-2026/13/0493-4Landesverwaltungsgericht26.05.2026
Keine Teilnahme des BF an der verpflichtenden Erhebung der Erzeugerpreisindex Dienstleistungen
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Dr.in Strele über die Beschwerde des Herrn AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.01.2026, ***, betreffend eine Übertretung nach dem Bundesstatistikgesetz 2000,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird insofern konkretisiert als der Beschwerdeführer die gegenständliche Verwaltungsübertretung in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer zu vertreten hat.
2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 20,00 zu leisten.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Tatvorwurf, Beschwerdevorbringen und Beweisaufnahme:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:
„Datum/Zeit:23.12.2025
Ort:**** Z, Adresse 1
Sie haben als Verantwortlicher der Firma BB in **** Z, Adresse 1 folgende Verwaltungsübertretung des Bundesstatistikgesetz 2000 idgF zu verantworten. Gemäß § 9 Z 1 des Bundesstatistikgesetztes 2000 idgF in Verbindung mit § 10 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus, des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur, der Bundesministerin für Justiz, des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Klima und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft und des Bundeskanzlers über die Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft, BGBl. II Nr. 147/2007 idgF sind zur Auskunftserteilung jene natürlichen, juristischen oder eingetragenen Personengesellschaften verpflichtet, die eine statistische Einheit gemäß § 4 leg. cit. im eigenen Namen betreiben, die gemäß § 7 leg. cit. ausgewählt wurde. Die oben genannte Firma, welche eine wirtschaftliche Tätigkeit gemäß § 4 im Sinne ÖNACE 2025 „Vermietung und Leasing“ ausübt, wurde für die Stichprobenerhebung ausgewählt und war daher verpflichtet, die Daten gemäß § 3 oben angeführter Verordnung über das 3. Quartal 2025 der Bundesanstalt Statistik Österreich (Statistik Austria) bis zum 15. des dem Berichtsquartal folgenden Monats gemäß § 11 Z 4 zitierter Verordnung, das war der 15.10.2025, zu übermitteln. Trotz nachweislicher Aufforderung mittels Rückscheinbrief vom 07.11.2025 ist die obengenannte Firma dieser Verpflichtung bis dato nicht nachgekommen.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 9 Z 1 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. Nr. 163/1999 idF BGBl. I Nr. 205/2021 i.V.m. § 10 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus, des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur, der Bundesministerin für Justiz, des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Klima und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft und des Bundeskanzlers über die Erstellung von Indizes der Preisentwicklung der Wirtschaft, BGBl. II Nr. 147/2007 idF BGBl. II Nr. 222/2025
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von
falls dieser uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
0 Tage(n)
15 Stunde(n)
0 Minute(n)
§ 66 Abs. 1 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999 idF BGBl. I Nr. 111/2010
Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen:
€ 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 110,00“
Gegen dieses Straferkenntnis brachte der Beschwerdeführer fristgerecht nachstehende Beschwerde ein:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
1,
Da wir die Aufforderung nicht bekommen haben bitte ich um einen Nachweis der Zustellung. Per Email haben wir für die Abgabe von dem 3 Quartal keine Aufforderung erhalten. Für das vierte Quartal ist die Email gekommen.
Wir bekommen jeden Tag hunderte Email- dass wir den Spam Ordner anschauen müssen zu dem können Sie uns nicht verpflichten und es gibt seitens der Behörde keine Verpflichtung dazu!
Die Spam- Email werden bei uns automatisch gelöscht!
2,
Der Strafbescheid wurde an mich Privat zugestellt- bin immer noch eine freie Person!
Der Strafbescheid müsste auch den Zusatz BB haben- denn es betrifft die BB!
Ich bin aufgefordert die Strafe als Privatperson zu bezahlen, das werde ich so nicht akzeptieren.
Ich lese nirgends bei der Zustellungsadresse dass es die BB betrifft!
Es gibt immer noch eine Privatperson und einen GF- wer ist jetzt derjenige der die Strafe bezahlen muss – ist nicht klar ersichtlich!
Momentan wäre es die Privatperson, die von seinem privaten Konto bezahlen müsste was nicht zutreffend ist.
Bei einer Prüfung würde jeder den Bescheid kritisieren- da es eine private Strafe ist und nicht über die BB zu bezahlen ist!
Mein Anwalt hat mich darauf aufmerksam gemacht- daher werde ich den nächsten Bescheid nicht akzeptieren und weiter gehen!
3,
Weiters erhebe ich Einspruch wegen der Vorgabe der Statistik Austria.
Begründung!
Das Formular kann unsererseits nicht wahrheitsgemäss ausgefüllt werden- das Formular entspricht nicht unseren Geschäfts Tätigkeiten!
Die Verleihpreise sind nur eine Richtlinie, werden jedoch oft weit unter dem Preis angeboten und variieren auch sehr stark nach Saisonstage.
So haben wir in der BB drei verschiedene Verleihpreise für die gleichen Artikel!
In einigen Fällen gelten die Listenpreise und in anderen Filialen bieten wir Discountpreise mit 25% und in einer anderen Filiale sogar 50%- das heißt 25 bis 50% unter der Preisliste.
Da sich in dem Formular dazu nichts befindet können wir das Formular auch nicht wahrheitsgemäss ausfüllen!
Die Verleihpreise sind so nicht richtig und nur eine Richtlinie- die stark abweicht!
Auch die Versicherungsgebühr ist jeden Tag unterschiedlich. Dieses Formular erstellt jemand der noch nie in einem Betrieb war und mitbekommen hat was eigentlich Sache ist!
Da sie als ausstellende Behörde mich Bestrafen für was- was eigentlich nicht rechtens ist erwarte ich eine Begründung warum man gezwungen wird was auszufüllen was nicht der geforderten Wahrheit entsprechen kann.
Im Anhang das Formular..
Wir würden so der Statistik Austria falsche und unwahre Informationen geben was sich nicht mit meinem Pflichtbewusstsein deckt! Daher stelle ich den Antrag um die Befreiung der Angaben.“
Aufgrund dieser Beschwerde wurde der behördliche Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegt.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den gesamten verwaltungsbehördlichen Akt der Bezirkshauptmannschaft Y, in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, insbesondere das E-Mail der Statistik Austria vom 26.09.2025 betreffend die Erhebungsaufforderung für das 3. Quartal 2025 an den Beschwerdeführer sowie das Schreiben der Statistik Austria an die BB vom 07.11.2025 samt Rückschein.
II.Festgestellter Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der BB in A-**** Z, Adresse 1.
Am 26.09.2025 um 13:54 Uhr wurde dieses Unternehmen mittels Erinnerungs-E-Mail der Bundesanstalt Statistik Österreich an die Mailadresse „CC“ dazu aufgefordert, an der verpflichtenden Erhebung des Erzeugerpreisindex Dienstleistungen für den Berichtszeitraum 3. Quartal 2025 teilzunehmen und bestimmte Daten an die Bundesanstalt Statistik Österreich bis zum 15. des dem Berichtsquartal folgenden Monats (spätestens 15.10.2025) zu übermitteln. Es wurde ersucht sich unter dem Link in der EPIDL Webapplikation https://portal.statistik.at unter dem Anmeldenamen DD einzuloggen, in der Applikation die aktuellen Daten einzutragen und die Eingabe mittels Prüfen und Absenden zu bestätigen. Falls eine Unterstützung beim Einsteigen benötigt werden oder andere Fragen zur Erhebung aufkommen sollten, wurde gebeten, sich unter Angabe der Firmenkennzahl an epi.dl@statistik.gv.at zu wenden.
Abschließend wurde in dieser Aufforderung auch auf etwaige Folgen einer Nichtbeachtung der Auskunfts- und Mitwirkungspflicht im Sinn der Bestimmung des § 10 Abs 1 und 2 in Verbindung § 11 der Verordnung über die Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft BGBl II Nr. 147/2007 idgF hingewiesen. Wer seiner Auskunfts- und Mitwirkungspflicht nicht nachkommt oder wissentlich unvollständige oder nicht dem besten Wissen entsprechenden Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist gemäß § 66 Bundesstatistikgesetz 2020 BGBl I Nr 163/1999 idgF mit einer Geldstrafe bis zu Euro 2.180,00 zu bestrafen. Die Statistik Austria muss gemäß den Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes 2000 BGBl I Nr 163/1999 idgF ihrer zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde über eine Säumnis Mitteilung machen.
Am 07.11.2025 richtete die Statistik Austria nachfolgendes Schreiben (Mahnung) an die BB:
„Sehr geehrte Auskunftspersonen,
Ihre Meldung zum Erzeugerpreisindex Dienstleistungen über das 3. Quartal 2025 ist trotz eines Erinnerungsschreibens leider bis heute nicht in der Bundesanstalt Statistik Österreich eingelangt.
Gemäß § 10 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 11 der Verordnung über die Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft, BGBl II Nr. 147/2007 idgF besteht bei dieser Erhebung Auskunfts- und Mitwirkungspflicht. Wer seiner Auskunfts- und Mitwirkungspflicht nicht nachkommt oder wissentlich unvollständige oder nicht dem besten Wissen entsprechenden Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist gemäß § 66 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999 idgF mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen.
Wir ersuchen Sie daher nochmals dringend, die ausständigen Daten,
binnen einer Woche
nach Erhalt dieses Schreibens nachzureichen. Andernfalls müssen wir gemäß den Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999 idgF, Ihrer zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde über Ihr Säumnis Mitteilung machen. Bitte wenden Sie sich umgehend telefonisch an oben angeführte(n) Sachbearbeiter/in, wenn Sie diese Frist nicht einhalten können.
Die Bundesanstalt Statistik Österreich dankt Ihnen für Ihre verständnisvolle Mitarbeit bei den übertragenen Aufgaben - die nicht zuletzt auch der österreichischen Wirtschaft dienen - und rechnet verlässlich mit Ihrer fristgerechten Einsendung. Sollte die Meldung zwischenzeitlich übermittelt worden sein, betrachten Sie bitte dieses Schreiben als gegenstandslos.
Link zur Erhebung: https://portal.statistik.at/
Bitte verwenden Sie folgenden Anmeldenamen: DD@portal.statistik.gv.at
Mit freundlichen Grüßen
EE e.h.
Direktion Volkswirtschaft“
Dieser Aufforderung kam das Unternehmen der BB nicht nach, weswegen seitens der Bundesanstalt Statistik Österreich bei der belangten Behörde mit Schreiben vom 23.12.2025 ein Antrag auf Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens gegen den Auskunftspflichtigen, den Beschwerdeführer, gestellt wurde. Es wurde ausgeführt, dass das Unternehmen BB für die Stichprobenerhebung ausgewählt worden und daher verpflichtet sei, die geforderten Daten über das 3. Quartal 2025 an die Bundesanstalt Statistik Österreich bis zum 15. des dem Berichtsquartal folgenden Monats, das war der 15.10.2025, zu übermitteln. Trotz nachweislicher Aufforderung mittels Rückscheinbrief vom 07.11.2025, der dem Beschwerdeführer im Wege des § 35 Zustellgesetz zugestellt wurde, ist die BB dieser Verpflichtung nicht nachgekommen.
Gegen die im behördlichen Verfahren ergangene Strafverfügung vom 09.01.2026, Zl ***, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Einspruch. Die Strafverfügung wurde dem Beschwerdeführer am 14.01.2026 eigenhändig zugestellt. In seinem Einspruch führte der Beschwerdeführer aus, dass die Strafverfügung vor dem Abgabetermin der Statistik Austria zugestellt worden sei. Diesem Einspruch war die Erhebungsaufforderung der Bundesanstalt Statistik Österreich betreffend dem Berichtszeitraum 04. Quartal 2025 (!) angeschlossen und in welchem ersucht wurde, diese Daten bis spätestens 15.01.2026 zu übermitteln.
Sodann wurde seitens der belangten Behörde das nunmehr angefochtene Straferkenntnis vom 28.01.2026 erlassen.
Vor Abfertigung dieses Straferkenntnisses ersuchte die belangte Behörde die Bundesanstalt Statistik Österreich mit E-Mail-Schreiben vom 29.01.2026 um kurze Rückmeldung, ob bzw wann die Beantwortung des 3. Quartals seitens des Beschwerdeführers erfolgt ist. Laut Mitteilung der Bundesanstalt Statistik Österreich ist die Meldung bis zum 29.01.2026 nicht eingelangt. Das gegenständliche angefochtene Straferkenntnis wurde sodann am 30.01.2026 abgefertigt und dem Beschwerdeführer am 04.02.2026 eigenhändig zugestellt.
III.Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen sind unstrittig und ergeben sich zweifelsfrei aus dem vorgelegten verwaltungsbehördlichen Akt, insbesondere aus den genannten Beweismitteln.
Die Aufforderung an den Beschwerdeführer an der verpflichtenden Erhebung des Erzeugerpreisindex Dienstleistungen für das 3. Quartal 2025 teilzunehmen, ergibt sich aus dem E-Mail der Bundesanstalt Statistik Österreich vom 26.09.2025 sowie aus dem Aufforderungsschreiben der Bundesanstalt Statistik Österreich vom 07.11.2025. Diese Aufforderung wurde dem Beschwerdeführer im Wege der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis durch einen Zustelldienst zugestellt. Die erste elektronische Verständigung erfolgte am 10.11.2025 um 06:32 Uhr, die zweite am 12.11.2025 um 06:35 Uhr. Ab dem 10.11.2025 wurde das Dokument vom elektronischen Zustelldienst zur Abholung bereitgehalten. Das Ende der Abholfrist war der 25.11.2025, 24:00 Uhr. Der Beschwerdeführer hat das Dokument nicht abgeholt.
Dass der Beschwerdeführer seiner Auskunftspflicht nicht nachgekommen ist, ergibt sich aus der diesem Verwaltungsstrafverfahren zugrundeliegenden Anzeige der Bundesanstalt Statistik Österreich vom 23.12.2025 sowie aus dem E-Mail der Bundesanstalt Statistik Österreich vom 29.01.2026 im behördlichen Akt.
IV.Rechtliche Beurteilung:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, BGBl. I Nr. 163/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2021 (§ 6, § 9) und BGBl. I Nr. 163/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010 (§66) lauten wie folgt:
„§ 6
Arten statistischer Erhebungen
(1) Sofern in der Anordnung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 oder 2 nichts anderes bestimmt ist, können statistische Erhebungen bei Wahrung der für die jeweilige Statistik erforderlichen Qualitätsstandards, insbesondere der Grundsätze gemäß § 14 Abs. 1 sowie § 24, und unter Wahrung der Grundsätze des Datenschutzes der Datenschutz-Grundverordnung durch Verordnung auf folgende Arten und in nachstehender Rangordnung beginnend mit Z 1 angeordnet werden:
Beschaffung von Daten aus öffentlichen Registern (§ 3 Z 18);
Beschaffung von Daten aus Verwaltungsregistern (§ 3 Z 17a);
Beschaffung von Verwaltungsdaten (§ 3 Z 17);
Beschaffung von Statistikdaten (§ 3 Z 16);
Ermittlung von Daten durch Messen, Wägen und Zählen;
Beschaffung von Daten aus computergestützten Warenwirtschaftssystemen (zB Scannerdaten von Waren);
Beschaffung von Daten aus computergestützten Verkehrsüberwachungssystemen und Transportsystemen (zB Verkehrsüberwachungsdaten der ASFINAG);
Beschaffung von Satellitendaten wie insbesondere über wirtschaftliche Aktivitäten im Bereich der Land-, Forst- und Wasserwirtschaft, Klima, Umwelt und Landnutzung;
Beschaffung von computergestützten Nutzerdaten von Internet, Telekommunikation und Energie;
Befragung der Auskunftspflichtigen
Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung für personenbezogene und unternehmensbezogene Daten sind, soweit nicht die einschlägigen materiengesetzlichen Regelungen anderes festlegen: hinsichtlich der Registerdaten gemäß Z 1 und 2 die registerführenden Stellen; hinsichtlich der Verwaltungsdaten (Z 3), Statistikdaten (Z 4) sowie der Daten gemäß Z 6 bis 9 die Inhaber der jeweiligen Daten; hinsichtlich der durch Messen, Wägen und Zählen erhobenen Daten (Z 5) und der durch Befragung erhobenen Daten (Z 10) die Bundesanstalt.
(2) Durch Verordnung dürfen statistische Erhebungen in der Art der Befragung nur angeordnet werden, wenn die Erreichung des Erhebungszweckes nicht durch eine freiwillige Auskunftserteilung der Betroffenen erwartet werden kann.
(3) Bei der Anordnung der Art der statistischen Erhebung ist entsprechend der Rangordnung gemäß Abs. 1 vorzugehen, wobei die Art einer höheren Ziffer nur in dem Umfang zulässig ist, als die Beschaffung der Daten in der Art einer niedrigeren Ziffer nicht möglich ist.
(4) Soweit die Einsicht in ein Register gemäß § 3 Z 18 an ein berechtigtes Interesse geknüpft ist, ist die Beschaffung von Daten, die Erhebungsmerkmal einer angeordneten statistischen Erhebung sind, oder die Beschaffung von Daten für die Register gemäß § 25a ein derartiges berechtigtes Interesse.“
„§ 9
Mitwirkungspflichten der Auskunftspflichtigen
Bei einer Befragung gemäß § 6 Abs. 1 Z 10 oder einer Ermittlung von Daten gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 sind die Auskunftspflichtigen zu folgendem verpflichtet:
Zur rechtzeitigen, vollständigen und dem besten Wissen entsprechenden Auskunftserteilung über jene Daten, die Erhebungsmerkmal der angeordneten statistischen Erhebung sind. Der Auskunftspflichtige kann jedoch auch einen Dritten mit der Wahrnehmung dieser Verpflichtung betrauen.
[…]“
„§ 66
Verwaltungsübertretung
(1) Wer den Mitwirkungspflichten gemäß §§ 9 und 10 sowie § 25a Abs. 3 nicht nachkommt oder im Rahmen einer Befragung gemäß § 9 oder § 25 Abs. 4 wissentlich unvollständige oder nicht dem besten Wissen entsprechende Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen.
(2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Zuwiderhandlung vom Organ einer Gebietskörperschaft begangen worden ist. Besteht der Verdacht einer Zuwiderhandlung durch ein solches Organ, so ist, wenn es sich um ein Organ des Bundes oder eines Landes handelt, eine Anzeige an das oberste Organ, dem das der Zuwiderhandlung verdächtigte Organ untersteht (Art. 20 erster Satz B-VG) zu erstatten, in allen anderen Fällen an die Aufsichtsbehörde.“
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus, des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur, der Bundesministerin für Justiz, des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft und des Bundeskanzlers über die Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft, BGBl. II Nr. 147/2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 67/2022 (§ 1) und BGBl. II Nr. 147/2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 222/2015 lauten wie folgt:
„§ 1
Anordnung zur Erstellung von Preisindizes
Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund der Verordnung (EU) Nr. 2152/2019, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1197/2020 und der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 Preiserhebungen durchzuführen und Indizes der
4. Preise für Ausrüstungsgüter,
5. Erzeugerpreise für den Produzierenden Bereich und
6. Erzeugerpreise von Dienstleistungen
zu erstellen.“
„§ 10
Auskunftspflicht
(1) Bei der Erhebung der Indizes gemäß § 1 Z 1, 2, 5 und 6 besteht Auskunftspflicht.
(2) Zur Auskunftserteilung sind jene natürlichen Personen, juristischen Personen oder eingetragenen Personengesellschaften verpflichtet, die eine statistische Einheit gemäß § 4 im eigenen Namen betreiben, die gemäß § 7 ausgewählt wurde.
(3) Die Bundesanstalt hat die Auskunfts- und Mitwirkungspflichtigen über die Rechtsfolgen gemäß § 66 des Bundesstatistikgesetzes 2000 bei Verweigerung der Mitwirkung oder Auskunft und bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem besten Wissen entsprechenden Angaben zu belehren.“
Der Bundesanstalt Statistik Österreich obliegt auf Grundlage des Bundesstatistikgesetzes 2000 und der Verordnung über die Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft die Erhebung des Erzeugerpreisindizes Dienstleistungen.
Nach § 4 Abs 1 Bundesstatistikgesetz haben die Organe der Bundesstatistik Statistiken zu erstellen und die statistischen Erhebungen durchzuführen, die durch einen innerstaatlich unmittelbar wirksamen internationalen Rechtsakt (Z 1), durch Bundesgesetz (Z 2) oder durch eine Verordnung (Z 3) angeordnet sind.
Nach § 6 Abs 1 Bundesstatistikgesetz können sofern in der Anordnung gemäß § 4 Abs 1 Z 1 oder 2 nichts anderes bestimmt ist, statistische Erhebungen durch Verordnung angeordnet werden. Darunter kann gemäß § 6 Abs 1 Z 4 Bundesstatistikgesetz auch die Beschaffung von Statistikdaten angeordnet werden.
Nach § 9 Z 1 Bundesstatistikgesetz sind bei einer Ermittlung von Daten gemäß § 6 Abs 1 Z 4 die Auskunftspflichtigen zur rechtzeitigen, vollständigen und dem besten Wissen entsprechenden Auskunftserteilung über jene Daten, die Erhebungsmerkmal der angeordneten statistischen Erhebung sind, verpflichtet.
Nach § 4 Abs 1 Z 1 der Verordnung über die Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft, BGBl. II Nr. 147/2007 idF BGBl. II Nr. 67/2022, handelt es sich bei Unternehmen und fachlichen Einheiten auf örtlicher Ebene (Betriebe) gemäß Art. 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft um eine statistische Einheit, wenn diese eine Tätigkeit nach § 4 Abs 2 selbständig, regelmäßig und in der Absicht zur Erzielung eines Ertrages oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteils verrichten. Nach § 4 Abs 2 Z 18 zählen dazu auch Unternehmen aus den Abteilungen 77 bis 80 (Vermietung von beweglichen Sachen; Vermittlung und Überlassung von Arbeitskräften; Reisebüros, Reiseveranstalter und Erbringung sonstiger Reservierungsdienstleistungen; Wach- und Sicherheitsdienste sowie Detekteien) iSd. Systematik der Wirtschaftstätigkeiten - ÖNACE 2008.
Nach § 7 Abs 1 der Verordnung über die Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft hat die Bundesanstalt jene Erhebungseinheiten sowie Sachgüter und Dienstleistungen für die Erhebung auszuwählen, die als repräsentativ gelten (Prinzip der repräsentativen Auswahl).
Nach § 7 Abs 2 Z 1 gelten Erhebungseinheiten als repräsentativ, wenn sie branchenspezifisch eine solche Umsatzbedeutung aufweisen, dass sie, erforderlichenfalls ergänzt durch mittels schichtspezifischer Zufallsstichprobe ausgewählter Erhebungseinheiten, aller Voraussicht nach die Preisentwicklung der repräsentierten Branche ausreichend zuverlässig abbilden.
Nach § 7 Abs 2 Z 2 gelten Sachgüter und Dienstleistungen als repräsentativ, wenn sie am Produktionswert, dem Umsatz der Branche bzw. dem Investitionswert einen solchen Anteil aufweisen, dass davon ausgegangen werden kann, dass sie die Preisentwicklung der erzeugten, gehandelten bzw. investierten Sachgüter und erbrachten Dienstleistungen ausreichend zuverlässig abbilden.
Gemäß § 10 Abs 1 der Verordnung über die Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft besteht bei der Erhebung von Indizes gemäß § 1 Z 1, 2, 5 und 6 Auskunftspflicht. Nach § 10 Abs 2 sind zur Auskunftserteilung jene natürlichen Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften verpflichtet, die eine statistische Einheit gemäß § 4 im eigenen Namen betreiben, die gemäß § 7 ausgewählt wurden.
Nach § 11 Abs 1 Z 4 der Verordnung über die Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft sind die Auskunftspflichtigen gemäß § 10 verpflichtet, die von der Bundesanstalt aufgelegten Erhebungsformulare vollständig und nach bestem Wissen bis zum 15. des dem Berichtsquartal folgenden Monats der Bundesanstalt an die in der Erhebungsunterlage angegebene Adresse zu übermitteln.
Die BB ist eine statistische Einheit nach § 4 der Verordnung über die Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft, da es sich dabei um ein Unternehmen handelt, welches unter die Abteilung 77 (Vermietung und Leasing) der ÖNACE 2008 zu subsumieren ist. Zudem wird die Tätigkeit Vermietung und Leasing selbständig, regelmäßig und in der Absicht zur Erzielung eines Ertrages verrichtet. Die BB wurde von der Bundesanstalt Statistik Österreich nach § 7 der obgenannten Verordnung ausgewählt, an der Erhebung für das 3. Quartal 2025 bis zum 15. des dem Berichtsquartal folgenden Monats – nach § 11 Abs 1 Z 4 ist dies der 15.10.2025 - teilzunehmen.
Somit lässt sich festhalten, dass die BB zweifelsfrei zur Auskunftserteilung nach § 10 Abs 2 der Verordnung über die Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft verpflichtet ist, da sie eine juristische Person ist, welche eine statistische Einheit im eigenen Namen betreibt (§ 4) und von der Bundesanstalt Statistik Österreich ausgewählt wurde, an der Erhebung teilzunehmen (§ 7). Die Auskunftspflicht ergibt sich zudem aus einer Zusammenschau der §§ 4, 6 und 9 des Bundesstatistikgesetz. Da der Beschwerdeführer die Funktion des Geschäftsführers innehat und damit die BB im Außenverhältnis vertritt, wäre er als organschaftlicher Vertreter zur ordnungsgemäßen Übermittlung der Daten bis zum 15.10.2025 verpflichtet gewesen.
Somit ist der objektive Tatbestand des § 10 der Verordnung über die Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft iVm. § 9 Z 1 Bundesstatistikgesetz verwirklicht.
Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt, wenn eine verwaltungsstrafrechtliche Vorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.
Die angelastete Verwaltungsübertretung ist als Ungehorsamsdelikt zu qualifizieren. Bei solchen Delikten obliegt es sohin gemäß § 5 Abs 1 VStG dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass im konkreten Fall die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne vorwerfbares Verschulden unmöglich war. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, z.B. durch die Beibringung geeigneter Beweismittel bzw. die Stellung entsprechender konkreter Beweisanträge (vgl. VwGH 30.6.1998, 96/11/0175).
Der Beschwerdeführer führte in seinem Einspruch aus, dass die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y vor dem Abgabetermin für das 3. Quartal ausgestellt und dem Beschwerdeführer zugestellt wurde. Hiezu wird ausgeführt, dass die Strafverfügung seitens der belangten Behörde mit 09.01.2026 datiert und dem Beschwerdeführer mit 14.01.2026 zugestellt wurde. Der Abgabetermin für das 3. Quartal 2025 war der 15.10.2025, jener für das 4. Quartal der 15.01.2026.
In seiner Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, dass die BB keine E-Mail zur Erhebung der Daten für das 3. Quartal 2025 erhalten habe. Die BB würde jeden Tag hunderte E-Mail bekommen, dass sie den Spam-Ordner anschauen müssten, die Spam E-Mail würden aber automatisch gelöscht werden. Das E-Mail zur Datenerhebung von der Bundesanstalt Statistik Österreich für das 3. Quartal 2025 wurde am 26.09.2025 um 13:54 Uhr an die Mailadresse „CC“ gesendet. Das Aufforderungsschreiben zur Datenerhebung für das 3. Quartal 2025 vom 07.11.2025 wurde dem Beschwerdeführer im Wege des § 35 Zustellgesetz (elektronische Zustellung mit Zustellnachweis durch einen Zustelldienst) zugestellt. Die erste elektronische Verständigung über die Bereithaltung des abzuholenden Dokuments (Aufforderungsschreiben vom 07.11.2025) erfolgte am 10.11.2025 um 06:32 Uhr, die zweite am 12.11.2025 um 06:35 Uhr. Die Verständigungen ergingen an die hinterlegte Adresse FF. Ab dem 10.11.2025 wurde das Dokument vom elektronischen Zustelldienst zur Abholung bereitgehalten. Das Ende der Abholfrist war der 25.11.2025 um 24:00 Uhr. Das Dokument wurde nicht abgeholt. (Beweis: Rückschein über die elektronische Zustellung mit Zustellnachweis betreffend das Schriftstück vom 07.11.2025 im behördlichen Akt). Die Zustellung ist sohin mit der ersten elektronischen Verständigung am 10.11.2025 als bewirkt anzusehen.
Aufgrund der genannten Umstände kann dem Beschwerdeführer zumindest Fahrlässigkeit vorgeworfen werden, da er keine Beweismittel dargelegt hat, welche für seine Entlastung sprechen würden. Damit ist auch die subjektive Tatseite der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verwaltungsübertretung erfüllt.
Zur Strafbemessung:
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwiegen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Strafrahmen für eine Übertretung des § 9 Z 1 Bundesstatistikgesetz iVm. § 10 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus, des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur, der Bundesministerin für Justiz, des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Klima und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft und des Bundeskanzlers über die Erstellung von Indizes der Preisentwicklung der Wirtschaft beträgt gemäß § 66 Bundesstatistikgesetz bis zu € 2.180,-. Die belangte Behörde hat den gesetzlichen Strafrahmen zu 4,59 % ausgeschöpft.
Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat schädigte in nicht unerheblichem Maße das öffentliche Interesse an der Erhebung von statistischen Daten, weshalb die Intensität der Beeinträchtigung dieses Interesses durch die Tat, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht als gering zu werten war.
Dem Beschwerdeführer wird – wie oben ausgeführt - fahrlässiges Verhalten angelastet.
Aufgrund dieser Strafzumessungskriterien ist die über den Beschwerdeführer von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 100,00 schuld- und tatangemessen und nicht überhöht.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Dr.in Strele
(Richterin)
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