LVwG T LVwG-2025/28/2917-11

LVwG-2025/28/2917-11Landesverwaltungsgericht26.05.2026

Regest

Waffenverbot<br/>Verlässlichkeit<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/28/2917-11

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2025.28.2917.11

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Weißgatterer über die Beschwerde des AA, geb am XX.XX.XXXX, wohnhaft Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.10.2025, Zl *** ZWR Nr. ***, betreffend der Aufhebung des Waffenverbotes gemäß § 12 Abs 7 Waffengesetz, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.10.2025, Zl *** ZWR Nr. ***, hat die Bezirkshauptmannschaft Y als zuständige Waffenbehörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des Waffenverbotes gemäß § 12 Abs 7 Waffengesetz abgewiesen.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde und führte in dieser aus, wie folgt:

„Sehr geehrte Frau BB,

Wie im Bescheid steht, kann ich innerhalb von 4 Wochen eine Beschwerde einreichen und dies werde ich auch tun.

Das was Sie über mich sagen, dass ich am 28.06 mit meiner Ex geschrieben habe und sie dadurch bedroht habe und das Schubsen habe ich schon bei der ersten Beschwerde gemeldet und ist auch schon vor dem Landesgericht X geklärt worden. Die besagten blauen Flecken waren Make-up und sie hatte zwei Handys, mit denen sie sich selbst geschrieben hatte und mich dadurch belasten wollte mit Allah ist groß und bla bla, Dass du das weißt ich bin kein Muslim ich bin Jüdisch.

Auch will ich über 2017 reden, ob es Beweise gibt, dass ich gegenüber Frau CC gewalttätig gewesen wäre, es gibt sogar ein Polizeiliches Protokoll von PI W, dass sie gelogen hat, man merkt hier, dass du mich verurteilst über Sachen die schon geklärt sind und freigesprochen bin.

Dass ich 2014 wegen Drogenhandel verurteilt worden bin, das ist vor 10 Jahren gewesen. Ich habe gearbeitet und nie irgendwas gemacht, bald ist es auch nicht mehr im Strafregister.

Die Polizei V hat mir auch gesagt, dass, was Frau CC beantragt, normalerweise nicht zu dem Akt dazu genommen wird, denn da es ihre Angelegenheiten sind und sie das so lange verlängern und beantragen kann, wie sie will.

Auch war ich bei der Polizei V, um nachzufragen, wegen dem Drogenhandel am 20.09.2024 und 17.05.2025, diese haben im System geschaut und dich auch über meine Nummer und Lautsprecher angerufen. Der Polizist hat mit dir geredet und er hat dir erklärt, dass es im System nichts über mich gibt, dass ich Drogenverkäufer wäre.

Du hast mich beschuldigt, dass ich Drogenverkäufer bin, obwohl ich nichts mit Drogen zu tun habe, wenn ich Drogenverkäufer wäre, dann sag mir, was ich verkauft habe, wann und wie, auch gibt es bei solchen Fällen ein Gericht dazu.

Das hat mich psychisch fertig gemacht, was du geschrieben hast, bis ich das mit meiner Beratung geredet habe und sie hat mir gesagt, ich soll zur Polizei gehen und nachfragen Ich bin freigesprochen von allem und alle Angelegenheiten sind geklärt, Frau CC hat sich alles so zurecht gelegt, wie sie es gebraucht hatte und das ist bereits vor Gericht geklärt, das heißt ich bin unschuldig über das, es ist nie etwas mit Frau CC passiert und ich habe nie und werde auch nie eine Waffe besitzen.

Auch beschuldigst du mich über Sachen (Drogenhandel), die nicht einmal im polizeilichen System sind. Mir ist auch wichtig, dass Sie wissen, dass es mich psychisch fertig macht wenn ich zu einer Polizeikontrolle komme, wegen dem Waffenverbot werde ich von oben bis unten durchsucht und auch das Auto und das jedes Mal vor meiner Familie und Freunden, als ob ich ein Schwerverbrecher wäre.

Ich bitte euch erneut über die Aufhebung des Waffenverbots, nicht weil ich einen Waffenschein will, sondern weil mich das psychisch fertig gemacht hat, ich bin freigesprochen und unschuldig und ich bin auch kein Drogenverkäufer. Das was Frau CC beantragt, dass ist ihre Sache, das weiß jeder, sobald ich beim Einkäufen bin oder beim Hausarzt bin, dann meldet sie das zur Polizei und sie haben ihr das schon erklärt, dass ich mich in Österreich frei bewegen darf wie ich will und das tut ihr Weh, weil ich mich von ihr getrennt habe, auch wurde ihr von BG U eine Psychologische Therapie angeordnet.

Mit freundlichen Grüßen

AA“

II.Sachverhalt:

Aufgrund der aufgenommenen Beweismitteln steht folgender, entscheidungswesentliche Sachverhalt fest:

Vorweg ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer derzeit über keine waffenrechtlichen Dokumente im Sinn des Waffengesetzes verfügt.

Die Bezirkshauptmannschaft Y hat im nunmehr angefochtenen Bescheid die Aufhebung des Waffenverbotes gemäß § 12 Abs 7 Waffengesetz abgewiesen.

Die Bezirkshauptmannschaft Y hat ausgeführt, dass „die missbräuchliche Verwendung einer Waffe im Zuge einer kriminellen Handlung durchaus als wahrscheinlich erscheint und die Erlassung des Waffenverbotes der Prävention dient, um ein womöglich drohendes Unheil zu verhindern.“ Weiters führte die belangte Behörde aus, dass „sowohl die PI V, als auch die PI W den Beschwerdeführer in den letzten Jahren wegen diverser Vergehen beamtshandelt hat und die Beamten der PI W auf Ersuchen der Richterin die Pflegschaftssache der minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers vor dem BG U überwachen mussten.“

Zu den im verwaltungsbehördlichen Akt befindlichen Vorfällen wird ausgeführt, dass es mehrere Abschlussberichte der PI W (vom 17.09.2021, vom 31.03.2022 und vom 18.07.2023) vorliegend sind.

Zum Abschlussbericht 17.09.2021 wird festgehalten, dass dieser wegen Verdacht auf fortgesetzte Gewaltausübung zum Nachteil seiner Ex-Ehegattin, Frau CC, in einem Zeitraum vom 01.10.2016, 00.00 Uhr bis 11.08.2021 00.00 Uhr erstellt worden ist.

Zum Abschlussbericht 31.03.2022 wird ausgeführt, dass hier einen Verdacht auf fortgesetzte Gewaltausübung vom 01.01.2016 bis 14.03.2022 zum Nachteil seiner Ex-Ehegattin, Frau CC, bestand.

Zum Abschlussbericht der PI W vom 18.07.2023 wird ausgeführt, dass dieser wegen des Verdachtes der gefährlichen Drohung und des Verdachtes auf Körperverletzung zum Nachteil der Ex-Ehegattin, Frau CC, erstellt worden ist.

Darüber hinaus ergibt sich aus der Dokumentation gemäß § 38a SPG vom 18.09.2024 ein Betretungsverbot gegen den Beschwerdeführer für die Wohnung in **** V, Adresse 2, (gefährdete Person: DD) wegen einer Körperverletzung, gefährlicher Drohung und Nötigung.

Am 19.06.2023 hat das Bezirksgericht U über Antrag der Ex-Ehegattin, Frau CC, gegenüber dem Beschwerdeführer eine einstweilige Verfügung nach den § 382b und c EO am 30.06.2023 erlassen und wurde dem Antrag stattgegeben. Der Spruch dieser Entscheidung lautet wie folgt:

„1.Dem Gegner der gefährdeten Partei, AA, geb XX.XX.XXXX, wird die Rückkehr in die Wohnung in **** W, Adresse 3, samt deren unmittelbarer Umgebung in einem Umkreis von 100 Metern verboten.

2. Dem Gegner der gefährdeten Partei wird der Aufenthalt an folgender Örtlichkeit verboten:

Kindergarten der Töchter:

Adresse 4, **** W

samt dessen unmittelbarer Umgebung in einem Umkreis von 100 Metern

3. Dem Gegner der gefährdeten Partei wird verboten, sich der gefährdeten Partei in einem Umkreis von 100 Metern anzunähern. Ausgenommen sind Annäherungen im Rahmen künftig gerichtlich festgelegter oder vereinbarter Kontakte hinsichtlich der gemeinsamen Kindern.

4. Dem Gegner der gefährdeten Partei wird aufgetragen, das Zusammentreffen sowie jedwede Kontaktaufnahme mit der gefährdeten Partei zu vermeiden. Ausgenommen sind dringende telefonische Kontaktaufnahmen betreffend das Kontaktrecht zu den gemeinsamen Kindern.

5. Die Sicherheitsbehörden werden beauftragt, diese einstweilige Verfügung jeweils auf Ersuchen der gefährdeten Partei zu vollziehen (§ 382i Abs 2 EO).

6. Diese Einstweilige Verfügung gilt hinsichtlich Spruchpunkt 1 für die Dauer von sechs Monaten, hinsichtlich der Spruchpunkte 2, 3 und 4 für die Dauer von 12 Monaten.

7. Dem Gegner der gefährdeten Parteien werden die Kosten des Verfahrens auferlegt.“

Der Beschwerdeführer wurde wegen zweimaliger Missachtung dieser Einstweiligen Verfügung angezeigt.

Im Jahr 2014 wurde der Beschwerdeführer wegen einem Drogendelikt vom Landesgericht X zu *** verurteilt.

Aufgrund dieser vorab beschriebenen Vorfälle hat daraufhin die Bezirkshauptmannschaft Y den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 20.10.2025, über die Abweisung der Aufhebung des Waffenverbotes erlassen.

Am 01.11.2024 übermittelte die PI V einen Abschlussbericht zu Zahl ***, an die Staatsanwaltschaft X wegen des Verdachts der Körperverletzung gegen DD.

Mit einstweiliger Verfügung des Bezirksgerichtes U vom 30.06.2025, Zahl *** wurde dem Beschwerdeführer ein Betretungs- und Annäherungsverbot gegenüber seiner Ex-Ehegattin ausgesprochen und diese einstweilige Verfügung ist noch bis zum 30.06.2026 aufrecht.

Am 25.09.2024 erfolgte von der PI V zu Zahl *** eine Anzeige nach den §§ 99 Abs 1 lit b StVO iVm 5 Abs 5 1.Satz und Abs 9 StVO und unter einem eine gesonderte Anzeige nach den § 100 Abs 3a stopp iVm § 27 Abs 1 SMG.

Am 07.11.2025 erging an die Staatsanwaltschaft X ein Abschlussbericht zu Zahl *** wegen Verdachts der Gefährdung der körperlichen Sicherheit im Straßenverkehr zum Nachteil von EE.

Am 03.03.2026 erging an die Staatsanwaltschaft X zu Zahl *** ein Abschlussbericht der PI W wegen des Verdachts auf Gefährliche Drohung zum Nachteil der BH-Y, Kinder- und Jugendhilfe.

Aus den verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen gehen eine Vielzahl an Übertretungen hervor. Es handelt sich dabei unter Anderem um zwei Übertretungen nach dem FSG aus dem Jahre 2025, drei Übertretungen nach dem § 84 SPG (Annäherungsverbote) aus den Jahren 2024. Die Übrigen Delikte betreffend KFG und StVO Übertretungen.

III.Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifels- und auch widerspruchsfrei aus dem vorliegenden Akteninhalt und hier insbesondere aus den Berichten der Polizeiinspektionen.

Zur Einstweiligen Verfügung des BG U vom 30.06.2023 ist unzweifelhaft zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer die Rückkehr in die Wohnung samt deren unmittelbarer Umgebung in einem Umkreis von 100 m verboten ist. Weiters ist es dem Beschwerdeführer verboten sich in unmittelbarer Umgebung in einem Umkreis von 100 m der Kindergarten der Töchter aufzuhalten und weiters darf sich der Beschwerdeführer der gefährdeten Partei gegenüber in einem Umkreis von 100 m nicht annähern. Weiters ist das Zusammentreffen sowie jedwede Kontaktaufnahme mit der Ex-Ehegattin des Beschwerdeführers zu vermeiden. Diese Einstweilige Verfügung gilt zu den Spruchpunkten 1. für die Dauer von sechs Monaten und zu den Spruchpunkten 2., 3. und 4. für die Dauer von 12 Monaten.

Die einstweilige Verfügung vom 30.06.2025 ist nach wie vor noch voll inhaltlich aufrecht ist.

Die Klärung der gegenständlichen Angelegenheit reduziert sich sohin auf die Lösung der dahinterstehenden Rechtsfrage und zwar, ob die Abweisung der Aufhebung des Waffenverbotes durch die Bezirkshauptmannschaft Y, welche von einer negativen Prognose betreffend das Waffengesetz ausgefallen ausgegangen ist, zu Recht erfolgte oder nicht.

IV.Rechtslage und Erwägungen:

Die Behörde hat nach § 12 Abs 1 Waffengesetz einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.

Gemäß § 12 Abs 7 Waffengesetz ist ein Waffenverbot von der Behörde, die dieses Verbot erlassen hat, auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind.

Die Aufhebung eines Waffenverbotes setzt voraus, dass seine Voraussetzungen weggefallen sind. Die Behörde hat unter Berücksichtigung der für die Erlassung des Waffenverbotes maßgebenden Gründe, des Verhaltens des Betroffenen seitens einer Anlasstat und der Länge zwischenzeitig verstrichenen Zeitraumes zu prüfen, ob die qualifizierte Gefährdungsprognose gemäß § 12 Abs 1 Waffengesetz noch aufrecht ist.

Ein Waffenverbot ist an strengere Voraussetzungen gebunden als die Qualifizierung einer Person als unverlässlich.

Nach § 12 Abs 1 Waffengesetz ist tatbildlich die Prognose einer Gefährdung von taxativ aufgezählten geschützten Rechtsgütern durch missbräuchliche Waffenverwendung. Die Prognose muss sich auf eine objektivierbare Prognosebasis stützen können. Rechtsfolge ist das Verbot des Besitzes von Waffen und Munition. Nach der Rechtsprechung ist nach dem, dem Waffengesetz allgemein innewohnenden Schutzzweck ein strenger Maßstab anzulegen.

Tatbildlich sind nur Gefahren für die Rechtsgüter Leben, Gesundheit, Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum. Tatbildlich sind nur Gefahren, die für die geschützten Rechtsgüter durch den Missbrauch von Waffen drohen.

Die Entscheidung nach § 12 Abs 1 Waffengesetz fordert eine Prognose („Annahme“):

Aus bisherigem Verhalten muss die Prognose zulässig sein, der Betroffene werde in der Zukunft Waffen missbrauchen und dadurch geschützte Rechtsgüter gefährden. Die Erlassung eines Waffenverbotes hat nicht zur Voraussetzung, dass bislang schon eine missbräuchliche Verwendung von Waffen mit einer Gefährdung von Personen oder Sachen erfolgt ist.

Ob der Betroffene wegen einer Tatsache strafrechtlich verfolgt oder verurteilt worden ist, ist gleichgültig, zumal § 12 Abs 1 Waffengesetz ohnehin keine strafbaren Verhaltensweisen verlangt.

Das Beweisverfahren hat zweifelsfrei ergeben, dass gegen den Beschwerdeführer aufgrund verschiedener strafrechtlicher Verdachtsmomente strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet worden sind. Es ergibt sich insgesamt das Bild einer Wesensart und eines Charakters, welches im Sinne der Rechtsprechung die Prognose rechtfertigt, dass der Beschwerdeführer auch zukünftig sich aggressiv verhalten wird, sowie voraussichtlich missbräuchlich und leichtfertig mit Waffen umgegangen wird. Die waffenrechtliche Verlässlichkeit des Beschwerdeführers ist nach Ansicht des Landesverwaltungsgericht Tirol nicht gegeben. Die Prognoseentscheidung fällt daher gegen den Beschwerdeführer aus und ist schon allein aufgrund des aufrechten Betretungs- und Annäherungsverbotes des Beschwerdeführers seiner Ex-Ehegattin und den Kindern gegenüber eine gewisse Aggressionsbereitschaft vorhanden. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 06.05.2026 versuchte der Beschwerdeführer dem Gericht zu vermitteln, dass jeweils seine Ex-Ehegattin und die jetzige Ehegattin den Beschwerdeführer fälschlicherweise wegen den im Sachverhalt angeführten Delikten beschuldigt hätten. Weiters erklärte der Beschwerdeführer nie von einem Gericht verurteilt worden zu sein und beantragte er daher die Aufhebung des Waffenverbotes.

Für das Landesverwaltungsgerichtes Tirol steht jedoch zweifelsfrei fest, dass aufgrund einer Vielzahl von strafrechtlichen Verdachtsmomenten, welche gegen den Beschwerdeführer eingeleitet worden sind, weiters aufgrund der nach wie vor noch aufrechten einstweiligen Verfügung gegen den Beschwerdeführer und weiters wegen neuen Anzeigen und damit neuen Verdachtsmomenten gegen den Beschwerdeführer, sich ein Bild des Beschwerdeführers ergeben hat, welches die Prognose rechtfertigt, dass sich der Beschwerdeführer zukünftig aggressiv verhalten wird und missbräuchlich und leichtfertig mit Waffen umgehen wird.

Da die Verlässlichkeit des Beschwerdeführers daher nicht gegeben ist, war spruchgemäß zu entscheiden.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Weißgatterer

(Richterin)

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