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LVwG-2025/18/2724-10Landesverwaltungsgericht21.05.2026
Abwasserreinigung<br/>Herstellung des gesetzesmäßigen Zustandes<br/>Stand der Technik<br/>Frist<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Hörtnagl über die Beschwerde des AA, vertreten durch BB und CC, Rechtsanwälte in **** Z, Adresse 1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 29.09.2025, Zl ***, betreffend einen Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes gemäß § 138 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959),
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als dass es im Spruch anstelle von „31.12.2026“ jeweils „31.12.2027“ zu lauten hat. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gemäß § 138 Abs 1 lit a Wasserrechtsgesetz 1959 folgenden Auftrag erteilt:
„Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes:
Herr AA, Y, hat unverzüglich, jedoch bis spätestens 31.12.2026 folgende Maßnahme umzusetzen:
Die Versickerung der bloß mechanisch gereinigten häuslichen Abwässer auf dem Grundstück Nr. ***, GB *** Y, ist ab dem Zeitpunkt des Anschlusses bzw. der Inbetriebnahme einer gesetzlich entsprechenden Abwasseranlage, spätestens jedoch bis zum 31.12.2026 einzustellen.“
In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde wurde im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass der Beschwerdeführer eine gemeinsame Kläranlage mit seiner Nachbarin betreibe und bereits seit längerem vergeblich versuche, bei der Standortgemeinde den Zeitpunkt eines möglichen Anschlusses der Liegenschaften an das kommunale Wasser- und Kanalnetz in Erfahrung zu bringen. Angesichts der stetig steigenden Baukosten und der finanziellen Nöte vieler Gemeinde werde daher beantragt, die Frist zumindest bis zum 31.12.2027 zu erstrecken sofern der Bescheid nicht ersatzlos zu beheben sei.
Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den behördlichen Akt, in das Vorlageschreiben der belangten Behörde und in das Grundbuch sowie durch die Einholung von Stellungnahmen des wasserfachlichen Amtssachverständigen und der Standortgemeinde.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist grundbücherlicher Eigentümer des Grundstücks Nr. ***, GB *** Y.
Er betreibt dort – gemeinsam mit seiner Nachbarin – eine Dreikammerfaulanlage, in welcher die anfallenden häuslichen Abwässer mechanisch gereinigt und anschließend versickert werden.
Die Versickerung von rein mechanisch gereinigten häuslichen Abwässern entspricht nicht mehr dem Stand der Technik. Zwar ist aus wasserfachlicher Sicht grundsätzlich eine Gewässerverunreinigung durch eine rein mechanische Reinigung der Abwässer gegeben, im gegenständlichen Fall kann jedoch von einer umgehenden Einstellung der Versickerung der rein mechanisch gereinigten Abwässer abgesehen werden, da einerseits die betreffende Abwasserreinigungsanlage bereits seit Jahrzehnten besteht und andererseits die anfallende Abwassermenge aufgrund der derzeitigen Nutzung als sehr gering anzusehen ist. Die Anlage wurde in der Vergangenheit nicht erweitert, sodass die Belastung annähernd konstant geblieben ist. Durch den Weiterbetrieb der gegenständlichen Abwasserbeseitigungsanlage wird der bisher verursachte Gewässerzustand daher nicht weiter verschlechtert.
Aus wasserfachlicher Sicht wird grundsätzlich ein Anschluss an die öffentliche Abwasserbeseitigung als wirtschaftlichste und zweckmäßigste Variante erachtet. Dadurch kann sichergestellt werden, dass die anfallenden häuslichen Abwässer ordnungsgemäß gesammelt, in der DD dem Stand der Technik entsprechend gereinigt und schlussendlich wieder dem natürlichen Wasserkreislauf zugeführt werden können. Allerdings kann die Marktgemeinde Y derzeit keine konkreten Aussagen über einen möglichen Anschlusstermin treffen.
Alternativ dazu können die anfallenden häuslichen Abwässer auch in einer dezentralen Kleinkläranlage vor Ort nach dem Stand der Technik gereinigt und die Abwässer weiterhin versickert werden. Für die Planung, Genehmigung, Errichtung und Inbetriebnahme einer derartigen Anlage wäre eine Frist bis zum 31.12.2027 ausreichend. Aus wasserfachlicher Sicht bestehen dagegen keine Bedenken.
III.Beweiswürdigung:
Die Feststellung zum Eigentum an der betreffenden Liegenschaft gründet auf dem Grundbuchsauszug vom 27.11.2025 und ist unstrittig.
Die weiteren Feststellungen zur bestehenden Abwasserreinigung gründen auf den Angaben im erstbehördlichen Akt und im Vorlageschreiben in Zusammenschau mit der wasserfachlichen Stellungnahme vom 08.01.2026. Auch diese Feststellungen wurden zu keiner Zeit bestritten. Der Beschwerdeführer hat die Art seiner Abwasserreinigung und den Umstand, dass diese nicht mehr dem Stand der Technik entspricht im gesamten Verfahren nicht in Frage gestellt. Sein Vorbringen bezog sich ausschließlich auf einen möglichen Anschluss an die öffentliche Kanalisation und eine daher notwendige Fristverlängerung.
Die Feststellung zum Anschluss an die öffentliche Abwasserbeseitigung gründet wiederum auf der wasserfachlichen Stellungnahme vom 08.01.2026. Dass die Standortgemeinde aktuell keinen Anschlusstermin an die öffentliche Kanalisation benennen kann, ergibt sich aus der schriftlichen Stellungnahme vom 16.12.2025, deren Inhalt vom Bürgermeister im Zuge eines Telefonates am 23.04.2026 aufrecht erhalten wurde.
Die abschließende Feststellung gründet wiederum auf der wasserfachlichen Stellungnahme vom 08.01.2026 in Zusammenschau mit jener vom 15.01.2026. Auch wenn die belangte Behörde Bedenken in Hinblick auf die darin vorgeschlagene Frist hegt, ist die dieser zugrunde liegende Zeitschätzung als nachvollziehbar anzusehen.
IV.Rechtslage:
Die relevanten Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl Nr 215/1959 idF BGBl I Nr 73/2018, lauten (auszugsweise) wie folgt:
Stand der Technik
§ 12a. (1) Der Stand der Technik im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere jene vergleichbaren Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, welche am wirksamsten zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt sind. Bei der Festlegung des Standes der Technik sind unter Beachtung der sich aus einer bestimmten Maßnahme ergebenden Kosten und ihres Nutzens und des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung im Allgemeinen wie auch im Einzelfall die Kriterien des Anhangs G zu berücksichtigen.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung für bestimmte Wasserbenutzungen sowie für diesem Bundesgesetz unterliegende Anlagen und Maßnahmen den maßgeblichen Stand der Technik bestimmen.
(3) Der Stand der Technik ist bei allen Wasserbenutzungen sowie diesem Bundesgesetz unterliegenden Anlagen und Maßnahmen, nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen sowie den auf diesem Bundesgesetz basierenden Verordnungen einzuhalten. […]
[…]
Bewilligungspflichtige Maßnahmen.
§ 32. (1) Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 3) beeinträchtigen, sind nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Abs. 8), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.
(2) Nach Maßgabe des Abs. 1 bedürfen einer Bewilligung insbesondere
[…]
c) Maßnahmen, die zur Folge haben, daß durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird,
[…]
Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes.
§ 138. (1) Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten
a) eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen,
[…]
(2) In allen anderen Fällen einer eigenmächtig vorgenommenen Neuerung oder unterlassenen Arbeit hat die Wasserrechtsbehörde eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb deren entweder um die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung nachträglich anzusuchen, die Neuerung zu beseitigen oder die unterlassene Arbeit nachzuholen ist.
[…]
V.Erwägungen:
Allgemein zu § 138 Abs 1 WRG 1959 ist festzuhalten, dass die Anwendung eine Übertretung nach dem WRG 1959 voraussetzt (zB VwGH 29.10.1998, 96/07/0006). Es ist jedoch nach ständiger Rechtsprechung nicht notwendig, dass irgendeine Person schuldhaft die Bestimmungen des WRG 1959 übertreten hat, vielmehr reicht die objektive Verwirklichung eines dem WRG 1959 widersprechenden Zustandes aus (zB VwGH 21.10.2004, 2003/07/0132). Weiters erfordert die Erteilung eines wasserpolizeilichen Auftrages, wenn nicht ein Verlangen eines Betroffenen vorliegt, das Vorliegen eines öffentlichen Interesses (VwGH 21.03.2002, 2001/07/0174).
Außerdem ist anzumerken, dass es sich bei „eigenmächtig vorgenommenen Neuerungen“ iSd § 138 Abs 1 a lit WRG 1959 nach ständiger Rechtsprechung um Maßnahmen handelt, welche ohne eine wasserrechtlich gebotene Bewilligung durchgeführt wurden [VwGH vom 21.03.2002, 2000/07/0056; Oberleitner/Berger, WRG3 (2011) § 138 Rz 10]. Unter diesen Neuerungsbegriff fällt nicht nur das bewilligungslose Setzen einer punktuellen Maßnahme. Auch die Aufrechterhaltung und Nutzung eines konsenslos bestehenden Zustandes stellt eine Übertretung von Bestimmungen des WRG 1959 iSd § 138 leg cit dar (VwGH vom 25.06.2015, Ro 2015/07/0007).
Der unstrittige Betrieb der nicht (mehr) dem Stand der Technik entsprechenden Abwasserbeseitigungsanlage (Versickerung von mechanisch gereinigten häuslichen Abwässern) durch den Beschwerdeführer stellt einen konsenslosen Zustand und damit eine Übertretung der wasserrechtlichen Bestimmungen im Sinne dieser Ausführungen dar.
Die Bewilligungspflicht des § 32 WRG 1959 ist nämlich immer dann gegeben, wenn nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit nachteiligen Einwirkungen auf die Beschaffenheit eines Gewässers – auch des Grundwassers – zu rechnen ist. Der tatsächliche Eintritt einer Gewässerverunreinigung sowie die Art der Nutzung des beeinträchtigten Gewässers sind für die Bewilligungspflicht irrelevant. Daher ist sowohl die Versickerung ungereinigter häuslicher Abwässer als auch die Versickerung bloß mechanisch gereinigter häuslicher Abwässer gemäß § 32 Abs 2 lit c WRG 1959 bewilligungspflichtig (vgl VwGH 18.03.1994, 93/07/0187; 31.01.1995, 95/07/0008).
Dass auch das für die Erteilung eines wasserpolizeilichen Auftrages notwendige öffentliche Interesse vorliegt, ist in Hinblick auf den Umstand, dass die Einhaltung des Standes der Technik der Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt dienen soll (vgl § 12a Abs 1 WRG 1959) und dies gegenständlich durch die mangelnde Reinigungsleistung der bestehenden Anlage vor Versickerung der Abwässer nicht gewährleistet ist, offensichtlich. Zusammengefasst ist die belangte Behörde im gegenständlichen Fall zu Recht gemäß § 138 Abs 1 lit a WRG 1959 vorgegangen.
Anzumerken ist an dieser Stelle, dass ein Vorgehen gemäß § 138 Abs 2 WRG 1959 allein schon deswegen nicht in Betracht kommen kann, weil kein Alternativauftrag erteilt werden soll, der wegen Unmöglichkeit der Erteilung der Bewilligung sinnlos ist (vgl VwGH 23.05.2019, Ra 2019/07/0044). Dies wäre gegenständlich aber der Fall. Eine rein mechanische Reinigung von Abwässern nach ständiger Rechtsprechung stellt bereits seit Jahrzehnten nicht mehr den Stand der Technik dar und ist nicht mehr bewilligungsfähig (vgl VwGH 25.05.1993, 91/07/0164).
Ziel des gegenständlichen Auftrages gemäß § 138 Abs 1 lit a WRG 1959 ist es, die rechtswidrige Versickerung zu stoppen, dh die Versickerung der bloß mechanisch gereinigten häuslichen Abwässer zu unterbinden. Die dafür festzusetzende Erfüllungsfrist hat gemäß § 59 Abs 2 AVG angemessen zu sein (VwGH 25.02.2016, Ro 2016/07/0001). Ein Anspruch auf Einräumung einer Frist bis zum möglichen Anschluss an die Ortskanalisation besteht dabei nicht (VwGH 20.07.1995, 95/07/0044). Im vorliegenden Fall ist der Anschluss an die Ortskanalisation ohnedies ungewiss. Ein vorübergehender Weiterbetrieb der derzeitigen Entsorgungslösung kann jedoch bis zur Herstellung einer dem Stand der Technik entsprechenden dezentralen Abwasserentsorgung bei weiterhin annähernd gleichbleibender Schmutzwasserfracht hingenommen werden. Andernfalls wäre der Sachverhalt neu zu beurteilen.
Dementsprechend ist es geboten, die Frist entsprechend der Zeitschätzung des Amtssachverständigen feststellungsgemäß zu verlängern. Der belangten Behörde und auch dem Sachverständigen ist zwar zuzustimmen, dass die daraus resultierende Abweichung von der in Hinblick auf die Nachbarin bereits im Jahr 2024 vorgeschriebenen Umsetzungsfrist bis 31.12.2026 ungünstig ist. Jedoch hat das erkennende Gericht seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (vgl VwGH 05.10.2020, Ra 2020/20/0329). Es darf dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil gereichen, dass die belangte Behörde das Verfahren hinsichtlich ein und derselben Anlage zu unterschiedlichen Zeitpunkten abgeschlossen hat.
Im Ergebnis war daher der Beschwerde im Umfang der begehrten Fristverlängerung Folge zu geben und im Übrigen abzuweisen.
Da von keiner Partei die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt worden war und diese in Hinblick auf den unstrittig festgestellten Sachverhalt seitens des erkennenden Gerichtes auch nicht für erforderlich erachtet wurde, konnte diese gemäß § 24 VwGVG entfallen.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es wird auf die zitierte Judikatur verwiesen. Die Angemessenheit einer Frist stellt eine Frage des Einzelfalles dar.
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Hörtnagl
(Richterin)
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