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LVwG-2026/26/1042-2Landesverwaltungsgericht20.05.2026
Einspruch verspätet
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Aicher über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 05.03.2026, Zl ***, betreffend eine Übertretung der Tiroler Feuerpolizeiordnung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid der belangten Behörde vom 05.03.2026 wurde der Einspruch des Rechtsmittelwerbers gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.01.2026 auf der Rechtsgrundlage des § 49 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 als verspätet zurückgewiesen.
Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Strafverfügung laut vorliegendem Zustellnachweis bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes ab 29.01.2026 zur Abholung bereitgehalten worden sei. Mit dem Tag der Bereithaltung zur Abholung würden gemäß § 17 Abs 3 Zustellgesetz hinterlegte Sendungen als zugestellt gelten. Die zweiwöchige Einspruchsfrist habe daher am 29.01.2026 begonnen und habe am 12.02.2026 geendet.
Der erst am 17.02.2026 eingebrachte Einspruch erweise sich folglich als verspätet und sei deshalb zurückzuweisen gewesen.
Gegen diesen Zurückweisungsbescheid vom 05.03.2026 richtet sich die vorliegende Beschwerde des AA, mit welcher wenigstens um Minderung der Strafe ersucht worden ist.
Zur Begründung seines Rechtsmittels brachte der Beschwerdeführer kurz zusammengefasst vor, dass er den Brief (mit der Strafverfügung) erst später von der Postfiliale abholen hätte können, da er im Zeitpunkt der Zustellung nicht in Österreich, sondern bei seiner Partnerin in Deutschland gewesen sei, die er bei der Betreuung ihrer behinderten Tochter unterstützt habe. Seine Partnerin könne dies gerne bestätigen.
Deshalb habe er die Einspruchsfrist knapp verpasst.
II.Sachverhalt:
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist eine verfahrensrechtliche Angelegenheit in einer Verwaltungsstrafsache wegen Übertretung der Tiroler Feuerpolizeiordnung, mit dem angefochtenen Bescheid wurde ein Einspruch gegen eine Strafverfügung als verspätet zurückgewiesen.
Mit Strafverfügung der belangten Behörde vom 23.01.2026 wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt:
„1. Datum/Zeit:07.11.2025 um 10:39 Uhr
Ort:**** Z, Adresse 1, Parkplatz vor dem
Wohngebäude
Betroffenes Fahrzeug:Kennzeichen: ***
Sie haben die freie Zugänglichkeit einer nach diesem Gesetz oder nach anderen Verwaltungsvorschriften ausgewiesenen Feuerwehrzone beeinträchtigt, indem Sie diese mit einem Kraftfahrzeug verstellt haben. Sie haben damit eine Verwaltungsübertretung gem. §§ 4 Abs. 1 lit. d iVm 35 Abs. 1 lit. a Tiroler Feuerpolizeiordnung begangen.“
Wegen der angelasteten Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs 1 lit d Tiroler Feuerpolizeiordnung wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von Euro 365,00 (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 2 Tagen und 8 Stunden) gemäß § 35 Abs 1 lit a Tiroler Feuerpolizeiordnung verhängt.
Diese Strafverfügung wurde dem Rechtsmittelwerber entsprechend dem aktenkundigen Zustellschein am 29.01.2026 zugestellt, dies durch Hinterlegung des entsprechenden Schriftstückes in der Post-Geschäftsstelle **** Z, Adresse 2, wobei der erste Tag der Bereithaltung des Schriftstückes zur Abholung der 29.01.2026 war und der Rechtsmittelwerber die Briefsendung am 05.02.2026 übernommen hat, was er mit seiner Unterschrift bestätigte.
Mit E-Mail vom 17.02.2026 brachte der Beschwerdeführer seinen Einspruch gegen die vorangeführte Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y ein.
Hierauf erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Zurückweisungsbescheid vom 05.03.2026, womit sie den Einspruch des Beschwerdeführers vom 17.02.2026 gegen die Strafverfügung vom 23.01.2026 als verspätet zurückwies.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat auf Rechtsmittelebene beim Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts angefragt,
-von wann bis wann er im relevanten Zeitraum vom 29.01.2026 bis 12.02.2026 in Deutschland aufhältig war,
-an welchem Tag genau er nach Z zurückgekehrt ist und
-wie seine Partnerin mir Vor- und Familiennamen heißt und wo diese wohnt, wobei um eine vollständige Angabe der Adresse gebeten wurde.
Außerdem wurde der Rechtsmittelwerber eingeladen, allfällige Unterlagen über seinen Aufenthalt in Deutschland (zB Tankrechnungen, Rechnungen über Restaurantbesuche, etc) dem Gericht vorzulegen.
Hierauf teilte der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 23.04.2026 dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit, dass er leider keine Tankrechnungen und auch keine Restaurantrechnungen (mehr) habe. Die gerichtlichen Anfragen betreffend die Aufenthaltsdauer in Deutschland, betreffend den Rückkehrtag nach Z und betreffend den Namen sowie die Anschrift seiner Partnerin in Deutschland wurden vom Rechtsmittelwerber nicht beantwortet.
Er gestand zu, auf der Feuerwehrzone mit seinem Fahrzeug kurz gestanden zu sein. Schließlich betonte er, dass es sein Anliegen sei, eine Ermäßigung zu bekommen oder wenigstens eine Ratenzahlung.
III.Beweiswürdigung:
Beweiswürdigend ist in der vorliegenden Rechtssache festzuhalten, dass sich der zuvor festgestellte Sachverhalt in unbedenklicher Weise aus der gegebenen Aktenlage ergibt.
Bedenken gegen die von der belangten Behörde vorgelegten Aktenstücke bestehen seitens des erkennenden Verwaltungsgerichts nicht.
Insbesondere befindet sich in den Aktenunterlagen der der Strafverfügung der belangten Behörde zuzuordnende Zustellnachweis der österreichischen Post mit dem dokumentierten ersten Tag der Abholfrist „29.01.2026“ und mit dem (mit Unterschrift des Beschwerdeführers bestätigten) Übernahmedatum der Briefsendung am 05.02.2026.
Dieser Zustellnachweis stellt eine öffentliche Urkunde dar und erbringt den Beweis, dass die Zustellung vorschriftsgemäß erfolgt ist, wobei dagegen jedoch der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, wie es der Rechtsmittelwerber tut, es lägen Zustellmängel vor, so hat er diese Behauptung auch entsprechend zu begründen und Beweis dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen.
Der Beschwerdeführer hat zwar im Verfahren seine Ortsabwesenheit am Beginn des Hinterlegungszeitraumes behauptet, entgegen der Aufforderung des entscheidenden Gerichts aber weder Bescheinigungsmittel für seine Ortsabwesenheit vorgelegt noch nähere Angaben zu seinem Aufenthalt in Deutschland und der damit verbundenen Ortsabwesenheit von Z gemacht.
Solcherart ist ihm aber der Gegenbeweis gegen die öffentliche Urkunde „Zustellnachweis“ nicht gelungen.
Es war daher im Gegenstandsfall von der Zustellung der Strafverfügung vom 23.01.2026 entsprechend der (nicht widerlegten) Zustellurkunde am 29.01.2026 auszugehen.
IV.Rechtslage:
Die belangte Strafbehörde hat die in Beschwerde gezogene Entscheidung auf § 49 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl Nr 52/1991 idF BGBl I Nr 57/2018, gestützt.
Der § 49 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 hat folgenden Wortlaut:
„(1) Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.
(2) Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht und nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen wird, ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch, soweit er nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen wird, die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung.
(3) Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben oder zurückgezogen wird, ist die Strafverfügung zu vollstrecken.“
Im Gegenstandsfall sind auch die Bestimmungen des § 17 Zustellgesetz, BGBl Nr 200/1982 idF BGBl I Nr 5/2008, verfahrensmaßgeblich.
Diese haben folgenden Inhalt:
„Hinterlegung
§ 17.
(1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.“
V.Erwägungen:
Nach dem festgestellten Sachverhalt wurde dem Beschwerdeführer die verfahrensrelevante Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.01.2026 rechtswirksam am 29.01.2026 zugestellt, dies durch Hinterlegung der entsprechenden Briefsendung in der Post-Geschäftsstelle **** Z, Adresse 2, mit dem ersten Tag der Bereithaltung der Sendung zur Abholung durch den Beschwerdeführer am 29.01.2026.
Insoweit der Rechtsmittelwerber in diesem Zusammenhang Ortsabwesenheit zum Zeitpunkt der Zustellung und am Beginn des Hinterlegungszeitraumes infolge eines Aufenthalts in Deutschland bei seiner Partnerin zur Unterstützung dieser bei der Betreuung von deren behinderten Tochter behauptet hat, so hat er es unterlassen, dies trotz Aufforderung durch das Landesverwaltungsgericht Tirol, entsprechende Bescheinigungsmittel für seine Ortsabwesenheit vorzulegen und nähere Angaben zu seinem Aufenthalt in Deutschland sowie zu seiner Partnerin dort zu machen.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann das Vorliegen einer unwirksamen Zustellung durch Hinterlegung nicht mit der bloßen Behauptung einer Ortsabwesenheit ohne nähere Angaben und ohne Anbot entsprechender Bescheinigungsmittel dargetan werden (vgl VwGH 28.05.2010, 2004/10/0082).
Der Beweis, dass die Zustellung vorschriftgemäß erfolgt ist, wird – so der Verwaltungsgerichtshof – durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch der Gegenbeweis zulässig ist; behauptet jemand, es lägen Zustellmängel vor, so hat er diese Behauptung auch entsprechend zu begründen und Beweis dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen (siehe VwGH 09.07.1998, 95/03/0092).
Im Lichte dieser Judikatur des Höchstgerichts ist fallbezogen festzuhalten, dass der Beschwerdeführer entgegen der Aufforderung des Landesverwaltungsgerichts Tirol weder Bescheinigungsmittel für seinen Aufenthalt in Deutschland im Zeitpunkt der Zustellung der Strafverfügung in Vorlage gebracht hat noch angegeben hat, von wann bis wann sein Aufenthalt in Deutschland gedauert hat, wann er nach Z zurückgekehrt ist, wie seine Partnerin in Deutschland heißt und wo diese wohnt.
Infolgedessen wird vom erkennenden Verwaltungsgericht vorliegend davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer der (angesichts der öffentlichen Urkunde „Zustellnachweis“ notwendige) Gegenbeweis nicht gelungen ist, dass die in der öffentlichen Zustellurkunde dokumentierte Zustellung am 29.01.2026 unrichtig ist.
Ausgehend von der (rechtswirksamen) Zustellung der Strafverfügung am 29.01.2026 erweist sich sein am 17.02.2026 eingebrachter Einspruch gegen die Strafverfügung als verspätet, da erst nach Ablauf der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist erhoben und eingebracht.
Der mit Beschwerde angefochtene Zurückweisungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 05.03.2026 ist dementsprechend als rechtsrichtig zu beurteilen, weshalb das entscheidende Verwaltungsgericht diesen Bescheid zu bestätigen hatte und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
In der Rechtsmittelbelehrung der Strafverfügung der belangten Behörde vom 23.01.2026 wurde der Beschwerdeführer auch korrekt über die Rechtsmittelfrist von zwei Wochen aufgeklärt, sodass im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keinerlei Gründe hervorgekommen sind, die eine andere Beschwerdeentscheidung ermöglicht hätten.
Insoweit der Rechtsmittelwerber in seiner Eingabe an das Landesverwaltungsgericht Tirol vom 23.04.2026 eine Ratenzahlung erbeten hat, ist er darüber aufzuklären, dass für die Gewährung einer Ratenzahlung die belangte Behörde zuständig ist, also die Bezirkshauptmannschaft Y. Das entscheidende Verwaltungsgericht kann daher über den Antrag auf Ratenzahlung nicht entscheiden.
In der gegenständlichen Beschwerdesache konnte eine mündliche Rechtsmittelverhandlung gemäß § 44 Abs 2 VwGVG deshalb entfallen, da der Einspruch des Rechtsmittelwerbers gegen die ihn betreffende Strafverfügung infolge Verspätung zurückzuweisen war, welche Zurückweisungsentscheidung durch Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde zu bestätigen war.
Im Übrigen hat der Rechtsmittelwerber auch gar keinen Antrag gestellt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung beim Landesverwaltungsgericht Tirol vorzunehmen, obwohl er über diese für ihn gegebene Möglichkeit korrekt in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Zurückweisungsbescheides der belangten Behörde aufgeklärt wurde.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Insbesondere hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur bereits deutlich und mehrfach klargestellt, dass der Vorlage von Bescheinigungsmitteln über eine behauptete Ortsabwesenheit im Hinterlegungszeitraum bei durch Hinterlegung zugestellten Dokumenten maßgebliche Bedeutung zukommt, dies vor allem dann, wenn der Betreffende von der Behörde aufgefordert worden ist, Beweismittel zur Glaubhaftmachung seiner Ortsabwesenheit zu bescheinigen.
Ebenso hat das Höchstgericht in seiner Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht, dass das Vorliegen einer unwirksamen Zustellung durch Hinterlegung nicht mit der bloßen Behauptung einer Ortsabwesenheit ohne nähere Angaben und ohne Anbot entsprechender Bescheinigungsmittel dargetan werden kann.
Diese Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wurde in der vorliegenden Rechtsmittelentscheidung auch entsprechend angeführt.
Insgesamt ist sohin im Gegenstandsfall keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung hervorgekommen.
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Aicher
(Richter)
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