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LVwG-2025/15/2538-8Landesverwaltungsgericht20.05.2026
Wasserschutzgebiet<br/>Nebenbestimmungen<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Vizepräsidenten Mag Dünser über die Beschwerde der AA, vertreten durch BB, Adresse 1, **** Z, mitbeteiligte Parteien:
1. Y, zH CC, Adresse 2, **** Y
10. Verlassenschaft nach NN, zH OO, Adresse 10, **** Y
14. Öffentliches Gut, Adresse 2+7, **** Y
19. Florian Bacher, Adresse 17, **** Y
20. Verlassenschaft nach WW, zH OO, Adresse 10, **** Y
gegen den Bescheid des Landeshauptmannes als Wasserrechtsbehörde vom 18.08.2025, Zahl ***, betreffend Ausweisung des Schutzgebietes BBB
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als dass die Nebenbestimmung II. Verbote 8.) zu lauten hat wie folgt:
-„Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln mit hoher Wasserlöslichkeit, geringer Bodenabsorption, hoher Persistenz sowie hohem Auswaschungs- bzw. Anreicherungspotenzial im Grundwasser, ausgenommen Pflanzenschutzmittel zum Schutz von Pflanzen vor jagdbaren Tieren (Wildverbissmittel).“
Die Nebenbestimmung II. Verbote 13.) hat zu lauten wie folgt:
-„Die Lagerung und der Umschlag von grundwassergefährdenden Stoffen, insbesondere von Mineralölen und Mineralölprodukten, sowie das Betanken von Fahrzeugen und Maschinen ausgenommen zur forstlichen Bestandspflege unter Verwendung entsprechender Auffangwannen oder Gleichwertigem außerhalb des Umkreises von 10 m zu den Wasserfassungen.“
1. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde spruchgemäß folgendes angeordnet:
„Zum Schutze der Wasserversorgungsanlage der Y und der BBB gegen Verunreinigungen und gegen eine Beeinträchtigung ihrer Ergiebigkeit wurden mit
-Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 15.02.1985, Zahl ***, berichtigt mit
-Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 09.10.2018, Zahl ***, geändert bzw. präzisiert mit
-Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 19.05.2022, Zahl ***, und mit
-Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 14.03.2023, Zahl ***,
besondere Anordnungen getroffen, die Errichtung bestimmter Anlagen untersagt und das Schutzgebiet BBB bestimmt.
Nachdem seit der Festlegung des Schutzgebietes 40 Jahre vergangen sind, wurden nunmehr die mit eben erwähnten Bescheiden angeordnete Maßnahmen dahingehend geprüft, ob die im Jahre 1985 festgelegten Anordnungen nach wie vor zum Schutze der Wasserversorgungsanlage und Quellen ausreichend sind und den heutigen Anforderungen sowie dem Stand der Technik entsprechen oder eine Änderung und Neuordnung der getroffenen Vorkehrungen geboten scheint.
SPRUCH
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens entscheidet der Landeshauptmann von Tirol als Wasserrechtsbehörde I. Instanz nach § 99 Abs. 1 lit. c Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215/1959, i.d.g.F, gemäß § 34 Abs. 1 WRG 1959 wie folgt:
I. Bestimmung des Schutzgebietes:
Gemäß § 34 Abs. 1 WRG 1959 wird das mit
-Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 15.02.1985, Zahl ***, berichtigt mit
-Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 09.10.2018, Zahl ***, geändert bzw. präzisiert mit
-Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 19.05.2022, Zahl ***, und mit
-Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 14.03.2023, Zahl ***,
auf folgenden Grundstücken:
**1 bis **2, **3, **4, **5, **6, **7, **8, **9, **10, **11, **12, **13, **14, **15, **16, **17, **18, **19, **20, **21, **22, **23, **24, **25, **26, **27, **28, **29, **30, **31, **32, **33, **34, **35, **36, **37, **38, **39, **40, **41, **42, **43, **44, **45, **46, **47, **48, **49, **50, **51, **52, **53, **54, **55, **56, **57, **58,
**59, **60, **61, **62, alle KG. Y, (lt. Tiris Auszug - Beilage 1)
bestimmte Schutzgebiet BBB zur Gänze wie folgt neu bestimmt:
II. Verbote und Gebote:
Gemäß § 34 Abs. 1 WRG werden für das unter Spruchpunkt I bestimmte Schutzgebiet folgende Anordnungen getroffen:
Verbote:
2. Die Umwidmung des Grünlandes und des Waldbestandes, ausgenommen die bereits bebauten Gp. **36, **40, **58 sowie die Gp. **47.
3. Der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden jeglicher Art, die Eingriffe in den Untergrund nach sich ziehen. Ausgenommen von diesem Verbot sind die Gp.**36, **40, **58, **39 sowie die Gp, **47, alle KG Y.
4. Für die Bebauung des Gp. **47 gilt weiters: Die Verlängerung der Baulinie der südl. Front des Hauses Adresse 21 auf der westlichen Gp. **36 ist als absolute Baugrenzlinie festzulegen.
6. Die Errichtung von Stellflächen für Kraftfahrzeugen. Ausgenommen von diesem Verbot sind die Gp. **36, **40, **58, **39 sowie die Gp. **47, alle KG Y. Hierfür sind die Stellflächen für Kraftfahrzeuge (Garagen, Vorplätze, etc.) stoffresistent auszubilden und die Oberflächenwässer aus dem Schutzgebiet abzuleiten.
7. Die Neuanlage und die Verlegung von Straßen und Wegen, ausgenommen forstwirtschaftliche Schlepperwege und Rückegassen.
8. Die Aufbringung von Jauche, Gülle, Flüssigmist oder organischem Flüssigdünger; von Klärschlamm und Senkgrubenräumgut. Ausgenommen sind mineralische Dünger, insofern die Nitrat- Aktionsprogramm-Verordnung-NAPV eingehalten wird.
9. Die Anwendung von mobilen und persistenten chemischen Pflanzenschutzmitteln.
10. Die Errichtung oder Erweiterung von gewerblichen Betrieben.
11. Die Anlage von Friedhöfen oder einzelner Begräbnisstätten.
12. Untertägiger und obertägiger Abbau von mineralischen Rohstoffen.
13. Untertägige und obertägige Lagerung und Ablagerung von Abfällen sowie die Errichtung von Deponien.
14. Die Lagerung und der Umschlag von grundwassergefährdenden Stoffen, insbesondere von Mineralölen und Mineralölprodukten, sowie das Betanken von Fahrzeugen und Maschinen.
15. Die Massentierhaltung, keine Viehhaltung.
Gebote;
1. Fäkalwässer, Abwässer und Niederschlagswässer von befestigten Verkehrsflächen sind in die öffentliche Kanalisation einzuleiten; Die Kanäle dafür sind alle 5 Jahre einer Dichtheitsprüfung zu unterziehen.
2. Niederschlagswässer von befestigten Dachflächen sind über einen Bodenfilter gern. ÖWAV RB 45 zu versickern.
3. Niederschlagswässer von Dachflächen dürfen nur flächig zur Versickerung gebracht werden, wenn eine nicht wassergefährdende Dachdeckung (z.B. muss diese abriebfest sein) vorliegt.
4. Für jegliche baulichen Änderungen oder Nutzungsänderungen auf den Gp. Gp.**36 und **40, **58, Gp. **39 sowie die Gp. **47, alle KG Y, die Eingriffe in den Untergrund nach sich ziehen oder eine Änderung der Entsorgung der Niederschlagswässer ist ein geologischhydrogeologisches Projekt durch eine Fachperson für Geologie auszuarbeiten. Darin sind temporäre und dauerhafte Auswirkungen auf die Quellen und deren Schutzgebiet darzustellen und entsprechenden Maßnahmen anzuführen. Diese Unterlagen sind im Widmungs- oder Bauverfahren zur Prüfung vorzulegen.
5. Für jegliche Geländekorrekturen oder Grabungsarbeiten innerhalb des Schutzgebietes sind mögliche Auswirkungen auf die Quellen und deren Schutzgebiet zu prüfen und gegebenenfalls entsprechende Maßnahmen vorzusehen.
Hinweis:
Die mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 19.05.2022, Zahl ***, getroffenen ergänzenden Anordnungen bleiben für die mit Schreiben der Y vom 20.04.2022 angefragte Bebauung des Gp. **47, KG Y, weiterhin aufrecht.“
Dagegen richtet sich das fristgerechte erhobene Rechtsmittel der AA, in welchem nach der Behauptung von Verfahrensmängeln dem Betankungsverbot sowie dem Verbot der Anwendung von mobilen und persistenten chemischen Pflanzenschutzmitteln entgegengetreten wird. Zum Betankungsverbot wird ausgeführt, dass dieses einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Rechte der Beschwerdeführerin darstelle und die Waldbewirtschaftung de facto unmöglich mache. Betreffend das Verbot der Verwendung chemischer Pflanzenschutzmittel wurde auf das Erfordernis der Aufbringung von Mitteln zum Schutz vor Wildverbiss hingewiesen.
Aufgrund dieses Vorbringens hat das Landesverwaltungsgericht Tirol zunächst die hydrogeologische Amtssachverständige um Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen ersucht. Zumal das Thema des Rechtsmittels allerdings auch Fachbereiche des Sachverständigen der Abteilung Landwirtschaftliches Schulwesen und Landwirtschaftsrecht sowie Siedlungswasserwirtschaft betrifft, wurde in weiterer Folge ein gemeinsames Gutachten der Fachbereiche Hydrogeologie, Siedlungswasserwirtschaft und Landwirtschaft eingeholt. In diesem Gutachten wurde die Umformulierung der Nebenbestimmungen wie im Spruch des vorliegenden Erkenntnisses vorgeschlagen. Dieses Gutachten wurde mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 21.04.2026 der Beschwerdeführerin und den weiteren Parteien des Verfahrens zur Kenntnis gebracht. Von der Beschwerdeführerin wurde daraufhin am 20.05.2026 mitgeteilt, dass auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde. Auch die belangte Behörde hat den entsprechenden Verzicht erklärt.
II.Sachverhalt:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde ein Schutzgebiet für eine Wasserversorgungsanlage angeordnet. Zusammen mit der Bestimmung des Schutzgebietes wurden außerdem Verbote und Gebote vorgeschrieben. Gegen die Vorschreibung der Verbote 8.) und 13.) richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Festgestellt wird, dass die entsprechenden Nebenbestimmungen nach dem vom Landesverwaltungsgericht Tirol eingeholten koordinierten Gutachten neu formuliert werden konnten. Zu diesen Formulierungen wurden von der Beschwerdeführerin keine Einwände erhoben.
III.Beweiswürdigung:
Die maßgeblichen Feststellungen stützen sich auf das vom Landesverwaltungsgericht Tirol eingeholte gemeinsame Gutachten der Fachbereiche Hydrogeologie, Siedlungswasserwirtschaft und Landwirtschaft vom 26.03.2026, in welchem folgendes ausgeführt wird:
„Befund
Zum Betankungsverbot
Die gegenständlichen Bescheidbeschwerde der österreichischen Bundesforste führt zum Betankungsverbot folgendes aus.
„In der Neuregelung des Wasserschutzgebietes, wurde ein Verbot vorgesehen, das das Betanken von Maschinen aller Arten verbietet. Ein absolutes Betankungsverbot stellt einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Rechte der Beschwerdeführerin dar. Die Forst- und Holzwirtschaft erfordert zwingend den Einsatz von Maschinen, welche betankt werden müssen. Eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung der betroffenen Walgebiete liegt auch im öffentlichen Interesse. Es kommen regelmäßig Maschinen wie z.B. Motorsägen, Harvester, Kippmast-Seilgeräte usw. zum Einsatz. Ein absolutes Betankungsverbot, das uneingeschränkt für jede Art von Maschine gilt, macht die ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Waldes faktisch unmöglich und geht jedenfalls über das Maß hinaus, das zum Schutz der Wasserversorgung notwendig ist. Ein uneingeschränktes Verbot würde für die Waldbewirtschaftung bedeuten, dass die Maschinen, die für die Forst- und Holzwirtschaft unumgänglich sind, jedes Mal aus dem betroffenen Gebiet gebracht werden müssten, um in weiterer Folge betankt und anschließend wieder in den Wald gebracht und dort verwendet werden zu können. Dies würde einen unverhältnismäßig hohen Aufwand darstellen. Die Unverhältnismäßigkeit des absoluten Betankungsverbotes wird insbesondere am Beispiel Motorsäge verdeutlicht, wo ohnehin nur eine sehr geringe Menge an Kraftstoff getankt werden kann. Negative Auswirkungen auf das Wasser durch das Betanken einer Motorsäge sind nicht denkbar.
In diesem Zusammenhang ist auch anzumerken, dass zur ordentlichen Bewirtschaftung des Waldes immer wieder Maschinen wie Kippmast-Seilgeräte zur Anwendung kommen. Diese werden meist über mehrere Tage hinweg verwendet. Es ist nicht möglich, diese Maschinen abzubauen - aus dem betroffenen Gebiet zu bringen - dort zu betanken und anschließend wieder aufzubauen, zumal der Auf- und Abbau dieser schweren Geräte einen erheblichen Aufwand darstellt.
Des Weiteren sind durchaus gelindere Maßnahmen denkbar, die den Schutz der Wasserversorgung ebenfalls gewährleisten und einen weniger starken Eingriff darstellen würden. Sollte man zum Schluss kommen, dass Maschinen, die für die Forst- und Holzwirtschaft benötigt werden, nicht gänzlich vom Betankungsverbot ausgenommen werden können, muss die getroffene Auflage zwingend durch mildere Mittel ersetzt werden, die das Betanken von derartigen Maschinen im Schutzgebiet, beispielsweise unter Einhaltung bestimmter Vorgehensweisen, ermöglichen. Es sind verschiedene Maßnahmen denkbar, die einen wirksamen Schutz vor Schadstoffeinträgen gewährleisten, ohne die Waldbewirtschaftung faktisch lahmzulegen. In dieser Hinsicht darf auch angemerkt werden, dass die AA ihre Maschinen ohnehin mit biologischem Öl und Biodiesel betreibt, zumal der Schutz des Bodens und des Wassers auch im Interesse der AA liegt.
Maschinen zur Forst- und Holzwirtschaft sind somit vom absoluten Betankungsverbot jedenfalls auszunehmen. „
Im Bescheid Zahl *** vom 15.09.2025 unter Berücksichtigung des Berichtigungsbescheids *** vom 26.09.2025 ist folgendes Verbot angeführt:
Zu mobilen und persistenten chemischen Pflanzenschutzmitteln
Die gegenständlichen Bescheidbeschwerde der österreichischen Bundesforste führt zum Verbot der mobilen und persistenten chemischen Pflanzenschutzmittel folgendes aus:
„Auch das Verbot der Anwendung aller mobilen und persistenten chemischen Pflanzenschutzmitteln im Schutzgebiet stellt einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Nutzungsmöglichkeiten der Liegenschaften dar.
Des Öfteren ist es zur ordnungsmäßigen Bewirtschaftung des Waldes notwendig, dass Pflanzen beispielsweise zum Schutz vor Wildverbiss, mit Pflanzenschutzmitteln gestrichen werden müssen. Hier werden jedoch so geringe Mengen an Pflanzenschutzmittel verwendet, dass diese keinesfalls einen negativen Einfluss auf die Wasserqualität haben können. Zumindest diese Mittel sind somit vom absoluten Verwendungsverbot von mobilen und persistenten chemischen Pflanzenschutzmitteln auszunehmen.“
Im Bescheid Zahl *** vom 15.09.2025, unter Berücksichtigung des Berichtigungsbescheids *** vom 26.09.2025, ist folgendes Verbot angeführt:
Gutachten
Zum Betankungsverbot
Zum Betankungsverbot ist festzustellen, dass dieses bereits im Bescheid *** vom 15.2.1985 enthalten war und unter Punkt d) gleichlautend zum gegenständlichen Bescheid von 2025 war.
d) die Lagerung und der Umschlag von grundwassergefährdenden Stoffen, insbesondere von Mineralölen und Mineralölprodukten, sowie das Betanken von Fahrzeugen und Maschinen.
Laut Regelblatt ÖVGW Richtlinie W 72 (Februar 2025) wird bezüglich der unter dem Kapitel „Wald“ zur Betankung folgendes ausgeführt:
„Motorsägen zur forstlichen Bestandspflege sind mit biologisch abbaubaren Schmierstoffen zu betreiben. Die Betankung und Wartung hat außerhalb des Schutzgebietes oder unter Verwendung entsprechender Auffangwannen oder Gleichwertigem zu erfolgen“
Aus hydrogeologischer Sicht liegen keine spezifischen Untergrundverhältnisse vor, wie z.B. eine nachgewiesene durchgehende abdichtende Deckschicht, die eine Abweichung zur ÖVGW Richtlinie W 72 begründet.
Dahingehend kann aus Sicht der Fachbereiche Siedlungswasserwirtschaft und Hydrogeologie das beanstandete Verbot entsprechend der ÖVGW Richtlinie W 72, die den aktuellen Stand der Technik darstellt, wie folgt abgeändert werden:
ausgenommen zur forstlichen Bestandspflege unter Verwendung entsprechender Auffangwannen oder Gleichwertigem außerhalb des Umkreises von 10 m zu den Wasserfassungen.
Zu mobilen und persistenten chemischen Pflanzenschutzmitteln
Im oben genannten Bescheid wird unter Punkt 8) ein Verbot der „Anwendung von mobilen und persistenten chemischen Pflanzenschutzmitteln“ im Schutzgebiet festgelegt.
Im Rahmen der dagegen erhobenen Beschwerde bringen die Österreichischen Bundesforste vor, dass dieses Verbot unverhältnismäßig sei, insbesondere im Hinblick auf den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln zum Schutz von Pflanzen vor Wildverbiss. Dabei wird argumentiert, dass diese Anwendungen nur in sehr geringen Mengen erfolgen und keine negativen Auswirkungen auf die Wasserqualität zu erwarten seien.
Laut Regelblatt ÖVGW Richtlinie W 72 (Februar 2025) wird unter dem Kapitel „Pestizide“ zum Einsatz von Pflanzenschutzmitteln folgendes ausgeführt:
„In Bezug auf die Gefährdung von Wasserressourcen sind neben der akuten bzw. chronischen Toxizität, die Wasserlöslichkeit, die Adsorbierbarkeit (an Bodenbestandteilen), die Persistenz (Langlebigkeit, schwere Abbaubarkeit), sowie die Anreicherungsfähigkeit der Stoffe maßgebend. Die Kombination von hoher Wasserlöslichkeit und geringer Adsorbierbarkeit weisen eine hohe Bodenmobilität auf. Verbunden mit einer hohen Persistenz liegt ein Wirkstoff vor, der schnell im Boden transportiert wird und zudem noch über längere Zeit unverändert erhalten bleibt. Ebenso können Rückstände von Pestiziden (Metaboliten, Abbau und Reaktionsprodukte) eine Gefährdung der Wasserressource darstellen. Aus Sicht des Grundwasserschutzes sollen daher nur solche Mittel speziell zum Pflanzenschutz eingesetzt werden, die
eine geringe Wasserlöslichkeit aufweisen,
im Boden gut gebunden werden,
im Boden rasch abbaubar sind und somit zu keiner Anreicherung im Grundwasser führen.
Insbesondere wird auf die entsprechenden Zulassungen gemäß EU-Verordnungen (VO EG Nr. 1107/2009) hingewiesen.“
Wie aus hydrogeologischer Sicht bereits dargelegt, liegen keine spezifischen Untergrundverhältnisse vor (wie z.B. eine nachgewiesene durchgehende abdichtende Deckschicht), die eine Abweichung zur ÖVGW-Richtlinie W 72 begründen.
Aus agrarfachlicher Sicht ist zunächst festzuhalten, dass zugelassene Pflanzenschutzmittel zum Schutz von (Forst)Pflanzen vor jagdbaren Tieren (sogenannte Wildverbissmittel) beispielsweise mit den Wirkstoffen Schaffett (z.B. Trico, Reg. Nr. 2787), Quarzsand (z.B. Cervacol Plus, Reg. Nr. 3755) oder Aluminiumsilikat (z.B. WAM flüssig, Reg. Nr. 2469) grundsätzlich nicht unter die Kategorie der im Bescheid genannten Pflanzenschutzmittel fallen.
Diese Mittel zeichnen sich typischerweise dadurch aus, dass sie:
lokal und punktuell angewendet werden (z. B. durch Streichen oder Spritzen einzelner Pflanzen oder Pflanzenteile),
keine hohe Wasserlöslichkeit besitzen,
eine relevante Adsorbierbarkeit im Boden (Bodenbindung) aufweisen,
keine ausgeprägte Persistenz (Abbaustabilität) im Sinne einer langfristigen Umweltverfügbarkeit besitzen,
sowie kein signifikantes Auswaschungs- bzw. Anreicherungspotential im Grundwasser entfalten.
Damit unterscheiden sie sich wesentlich von jenen Pflanzenschutzmitteln, auf welche das Verbot im Bescheid abzielt, nämlich Mittel mit umweltrelevanten Eigenschaften wie hoher Mobilität (hohe Wasserlöslichkeit und geringe Adsorbierbarkeit) sowie Persistenz und daraus resultierender Grundwasserrelevanz.
Da Wildverbissmittel fachlich nicht unter die im Bescheid genannten Mittel fallen, ist festzustellen, dass diese vom bestehenden Verbot inhaltlich nicht erfasst sind bzw. dass eine Klarstellung im Bescheid zur Vermeidung von Fehlinterpretationen sinnvoll erscheint. Aufgrund der fachlichen Differenzierung kann das im Bescheid enthaltene Verbot aus agrarfachlicher Sicht in Anlehnung an die ÖVGW-Richtlinie W 72 wie folgt präzisiert bzw. abgeändert werden, ohne den Grundwasserschutz negativ zu beeinträchtigen:
„8) Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln mit hoher Wasserlöslichkeit, geringer
Bodenadsorption, hoher Persistenz sowie hohem Auswaschungs- bzw. Anreicherungspotential im Grundwasser, ausgenommen Pflanzenschutzmittel zum Schutz von Pflanzen vor jagdbaren Tieren (Wildverbissmittel).“
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Wildverbissmittel fachlich nicht unter das Verbot der
mobilen und persistenten Pflanzenschutzmittel fallen. Zur rechtlichen Klarstellung wird jedoch eine Präzisierung des Verbots entsprechend der oben vorgeschlagenen Abänderung empfohlen.
IV.Rechtslage:
WRG 1959
„Schutz von Wasserversorgungsanlagen (Wasserschutzgebiete)
§ 34.
(1) Zum Schutze von Wasserversorgungsanlagen gegen Verunreinigung (§ 30 Abs. 2) oder gegen eine Beeinträchtigung ihrer Ergiebigkeit kann die zur Bewilligung dieser Anlagen zuständige Wasserrechtsbehörde – zum Schutze von nicht bewilligungspflichtigen Wasserversorgungsanlagen die Bezirksverwaltungsbehörde – durch Bescheid besondere Anordnungen über die Bewirtschaftung oder sonstige Benutzung von Grundstücken und Gewässern treffen, die Errichtung bestimmter Anlagen untersagen und entsprechende Schutzgebiete bestimmen. Darüber hinaus kann – nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen – auch der Betrieb bestehender Anlagen und Unternehmungen im notwendigen Ausmaß eingeschränkt werden. Die besonderen Anordnungen sind tunlichst gleichzeitig in jenem Bescheid, mit dem die wasserrechtliche Bewilligung für die zu schützende Anlage erteilt wird, zu treffen. Die Änderung solcher Anordnungen ist zulässig, wenn der Schutz der Wasserversorgung dies gestattet oder erfordert.
[…]
V.Erwägungen:
Die Ausweisung des Schutzgebietes als solches wird von der Beschwerdeführerin nicht bekämpft und ist für das Landesverwaltungsgericht Tirol auch aus dem vorgelegten Akt nicht ersichtlich, weshalb diese rechtswidrig wäre. Das Rechtsmittel richtet sich ausdrücklich ausschließlich gegen 2 in der Schutzgebietsanordnung vorgesehene Verbote. Zu diesen Verboten wurde ein umfassendes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Zu Folge des eingeholten koordinierten Gutachtens konnten die entsprechenden Verbote neu formuliert werden. Die Beschwerdeführerin hat dazu ausdrücklich erklärt, dass gegen diese Vorgehensweise ein Einwand nicht erhoben wird.
Festgehalten wird, dass sowohl die Beschwerdeführerin, als auch der belangte Behörde auf die Durchführung einer möglichen Verhandlung verzichtet hat. Die weiteren Parteien des Verfahrens wurden über den Inhalt des Gutachtens in Kenntnis gesetzt und haben sich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht geäußert. Insofern war der angefochtene Bescheid im Sinne der Ergebnisse des eingeholten Gutachtens abzuändern.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So handelt es sich im vorliegenden Fall um eine sachverhaltsbezogene Einzelfallentscheidung.
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Dünser
(Vizepräsident)
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