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LVwG-2026/47/0222-7Landesverwaltungsgericht19.05.2026
Maßnahmenbeschwerde<br/>gefährlicher Angriff<br/>ex ante Betrachtung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Keplinger über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, betreffend die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durch ein am 22.01.2026, um 21.28 Uhr, in **** Z, Adresse 1, durch – der belangten Behörde Bezirkshauptmannschaft Z zurechenbare – Polizeibeamte der PI Z ausgesprochenes Betretungs- und Annäherungsverbot, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat dem Rechtsträger der belangten Behörde Bezirkshauptmannschaft Z gemäß § 35 VwGVG iVm § 1 Z 3, Z 4 und Z 5 VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl II Nr 517/2013, ihre Aufwendungen von Euro 368,80 (Schriftsatzaufwand), Euro 57,40 (Vorlageaufwand) und Euro 461,00 (Verhandlungsaufwand), sohin insgesamt Euro 887,20 binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses zu ersetzen.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Am 26.01.2026 brachte der Beschwerdeführer beim Landesverwaltungsgericht Tirol eine Maßnahmenbeschwerde betreffend den Ausspruch und die Durchsetzung eines Betretungs- und Annäherungsverbotes am 22.01.2026 um ca. 21.30 Uhr in Z, Adresse 1, durch den Beamten „BB“ ein. Er brachte auf das Wesentlichste zusammengefasst vor, dass das Betretungsverbot ohne den Sachverhalt objektiv zu prüfen von den Beamten verhängt worden sei. Er habe mehrfach darauf hingewiesen, dass sich seine Frau aufgrund ihrer Schwangerschaft in einer schwierigen psychischen Verfassung befinde und ihre Hormone die Wahrnehmung beeinflussen. Man habe ihm aber nicht zugehört und eine sachliche Erklärung verweigert. Er habe keine Gewalt gegen seine Frau angewendet und habe sich während der gesamten Amtshandlung überwiegend freundlich und sehr kooperativ verhalten. Er habe einem Drogentest und einer Alkoholkontrolle ohne jede Widerrede zugestimmt. Die Maßnahme sei rechtswidrig, da keine reale Gefährdung vorgelegen sei und bei der Gefahrenprognose die Entlastungsargumente beider Parteien willkürlich ignoriert worden seien.
Der Beschwerdeführer beantragte, die angefochtene Amtshandlung für rechtswidrig zu erklären, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und den Ersatz der Verfahrenskosten (Schriftsatzaufwand) zuzusprechen.
Mit Schreiben von 26.01.2026, Zl LVwG-2026/47/0222-1, wurde der belangten Behörde die Maßnahmenbeschwerde übermittelt und diese aufgefordert, die Verwaltungsakten im Original vorzulegen und die Möglichkeit eingeräumt, eine Gegenschrift zu erstatten.
Mit Eingabe vom 03.02.2026 legte die belangte Behörde den gegenständlichen Verfahrensakt vor.
Mit Schreiben vom 09.02.2026 leitete die LPD Tirol einen Beweisantrag des Beschwerdeführers (Schreiben vom 09.02.2026) an das Landesverwaltungsgericht weiter. Mit diesem Schreiben vom 09.02.2026 beantragte der Beschwerdeführer als Beweismittel die Selbstanzeige von Frau CC, erstattet am 25.01.2026 bei der PI Z, zum Thema: Bestätigung des darin geschilderten Sachverhalts durch die Ehegattin des Beschwerdeführers. Er führte aus, dass das Beweismittel für die Ermittlung der materiellen Wahrheit unerlässlich sei, da es die bisherigen Ausführungen des Beschwerdeführers stütze und zur Klärung des tatsächlichen Sachverhalts beitrage. Beantragt wurde, die entsprechenden Akte der Selbstanzeige beizuschaffen.
Mit Schreiben vom 11.02.2026, Zl ***, erstattete die belangte Behörde Gegenschrift und führte auf das Wesentlichste zusammengefasst aus, dass die Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nicht gerechtfertigt sei. BI BB habe in gegenständlichem Fall vor Ort eine Gefährdungsprognose erstellen müssen, um zu beurteilen, ob die Annahme einer künftigen Rechtsgutbeeinträchtigung und damit die Notwendigkeit einer Verhängung eines Betretungs- und Annäherungsverbots gegeben sei oder nicht. Es handle sich um eine ex ante-Betrachtung. Die Prognose stütze sich auf die allgemeine Lebenserfahrung, die Umstände vor Ort und die getätigten Erhebungen. Bei der Prognose sei vom Wissenstand des Beamten zum Zeitpunkt des Einschreitens auszugehen. Der Dokumentation gemäß § 38a SPG der PI Z sowie der Stellungnahme des BI BB vom 27.01.2026 sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Wohnzimmer seines Wohnhauses einen Fernsehbildschirm aus der Wandverankerung gerissen habe und in die Richtung seiner Ehefrau auf den Boden geschmettert habe. Zudem habe CC gegenüber dem Beamten angegeben, dass der Beschwerdeführer unter starker Kontroll- und Eifersucht leide, sie vor fremden Einfluss abschirmen und ihre Kontakte kontrollieren würde. Die zu Tage gelegte Aggressivität des Beschwerdeführers habe sie verängstigt und verstört, es sei ihr wortwörtlich „in Mark und Bein gefahren“. Gegen den Beschwerdeführer sei bereits im Jahr 2018 von Beamten der PI Z ein Betretungs- und Annäherungsverbot ausgesprochen worden. Die gefährdete Partei sei die damalige Ehefrau des Beschwerdeführers gewesen. Zudem bestehe gegen den Beschwerdeführer ein aufrechtes Waffenverbot. Für die belangte Behörde bestehe daher kein Zweifel, dass die von BI BB ex ante durchgeführte Gefährdungsprognose korrekt sei und dass das Betretungs- und Annäherungsverbot zu Recht ausgesprochen worden sei. Beantragt wurde die Erstattung des Schriftsatzaufwandes, des Vorlageaufwandes sowie eines eventuellen Verhandlungsaufwandes. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von Seiten der belangten Behörde verzichtet.
Mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer die Gegenschrift der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht und dieser erstattete mit Eingabe vom 12.02.2026 eine Replik zur Gegenschrift. Aus dieser geht auf das Wesentlichste zusammengefasst hervor, dass der Sachverhalt vollumfänglich bestritten werde, soweit er eine vorsätzliche Gefährdung suggeriert. Es habe sich um einen kleineren Computermonitor gehandelt, der an der Wand montiert war und dieser sei lediglich in einem Moment der Frustration unsachgemäß von der Wandhalterung genommen worden und auf den Tisch gelegt worden. Die Ehefrau habe sich zu diesem Zeitpunkt nicht Raum befunden und es habe kein gezielter Wurf in Richtung der Ehefrau stattgefunden. Moniert wurde wiederum die mangelhafte Gefährdungsprognose, das Verschweigen der Entlastungsschritte, die mangelhafte Aktenführung, die Fehlinterpretation persönlicher Merkmale und es wurde darauf verwiesen, dass das Betretungsverbot aus dem Jahr 2018 acht Jahre zurückliege und keine aktuelle Gefährdung im Jahr 2026 begründen könne. Beantragt wurde die Einvernahme der Zeugin CC, die Einvernahme des Zeugen DD, die Vorlage und Verlesung des gesamten E-Mail-Verkehrs zwischen der CC und der BH Z und die Beischaffung des Akts der zur Richtlinienbeschwerde.
Die Replik des Beschwerdeführers wurde der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht.
Am 25.03.2026 führte das Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer, die Zeugen BI BB, RIin DD, beide PI Z, und die Ehegattin des Beschwerdeführers einvernommen wurden.
Beweis wurde darüber hinaus aufgenommen durch die Einsichtnahme in den von der belangte Behörde vorgelegten Akt, die Eingaben des Beschwerdeführers vom 09.02.2026 und vom 12.02.2026, in die im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vorgelegten ergänzenden Urkunden: Bericht der PI Z vom 15.04.2018, Zl ***, Bericht der PI Z vom 27.07.2019, Zl ***, Bericht der PI Z vom 23.11.2019, Zl ***, und das E-Mail des FF vom 28.01.2026.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist am 29.04.1990 geboren und lebt mit seiner Ehegattin CC, geboren XX.XX.XXXX, mit dem gemeinsamen Sohn GG, geboren XX.XX.XXXX, sowie den Stiefkindern DD, geboren XX.XX.XXXX, und JJ, geboren XX.XX.XXXX, gemeinsam in einer Wohnung in **** Z, Adresse 1.
Am 22.01.2026 um 20.55 Uhr verständigte die Ehegattin des Beschwerdeführers, in einem weinerlichen Zustand den Polizeinotruf. BI BB und RIin DD wurden über einen Funkspruch zur Wohnung des Beschwerdeführers gerufen. Vom Funksprecher wurde auf die Dringlichkeit des Einsatzes wegen häuslicher Gewalt hingewiesen. Es wurden noch weitere Streifen alarmiert, da der Beschwerdeführer nach Angabe der Ehegattin die Wohnung verlassen hat. Aus diesem Grund wurde nach dem Beschwerdeführer gefahndet.
Die Zeugen BI BB und RIin DD begaben sich mit Blaulicht und Folgetonhorn zur Wohnung des Beschwerdeführers. Dort trafen sie die Ehegattin des Beschwerdeführers in einem weinerlichen und hysterischen Zustand an. Der Beschwerdeführer selbst war nicht vor Ort. Die Ehegattin des Beschwerdeführers gab den Beamten gegenüber an, dass ihr Ehegatte ausgeflippt und ausgerastet ist und dass sie Angst hat. Sie teilte den Beamten mit, dass er einen Bildschirm von der Wand gerissen und in ihre Richtung geschmettert hat. Zum Zeitpunkt des Eintreffens der Beamten lag dieser Bildschirm mit der Bildfläche nach unten auf dem Wohnzimmertisch und aus der Wand ragten Kabel. Die Ehegattin des Beschwerdeführers wurde vom Bildschirm nicht getroffen, sie wurde auch nicht verletzt. Ob der Bildschirm noch funktionstüchtig war, wurde von den Beamten nicht geprüft.
Die Ehegattin des Beschwerdeführers war äußerst verängstigt. Sie gab an, dass sie sich überwacht und kontrolliert fühlt und Bedenken hinsichtlich der Rückkehr des Beschwerdeführers hat.
Den Beamten gegenüber gab die Ehefrau des Beschwerdeführers auch an, dass sie sich über das Frauenhaus informiert hat. Sie teilte den Beamten zudem mit, dass sie Kenntnis von Betretungs- und Annäherungsverboten hat, welche gegen den Beschwerdeführer in einer früheren Ehe ausgesprochen wurden.
Zum Zeitpunkt des Einschreitens der Beamten waren die drei Kinder im Haus und haben bereits geschlafen. Die Ehegattin des Beschwerdeführers erwähnte dem einschreitenden Beamten gegenüber, dass sie schwanger ist. Sie wurde von den Beamten gefragt, ob sie verletzt ist, das wurde von ihr verneint. Sie erwähnte den Beamten gegenüber nicht, dass sie einen Arzt brauche.
Der jüngste Sohn der Beschwerdeführerin ist noch kein Jahr alt und in der Woche des Vorfalls erlangte die Ehegattin des Beschwerdeführerin Kenntnis von einer neuerlichen Schwangerschaft. Aufgrund dieses Umstandes befand sie sich in einer emotionalen Ausnahmesituation.
Nach einiger Zeit kam der Beschwerdeführer zur Wohnadresse zurück. Er war überrascht, dass die Beamten vor Ort waren. Der Beschwerdeführer traf zunächst auf die Zeugin RIin DD, welche ihm die Situation erklärte. Es wurde unverzüglich eine räumliche Trennung des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin sichergestellt und die Fahndung nach ihm widerrufen. In weiterer Folge übernahm BI BB das Gespräch mit dem Beschwerdeführer und RIin DD begab sich wieder zur Ehegattin des Beschwerdeführers in das Haus.
Der Beschwerdeführer wollte sogleich mit seiner Ehegattin sprechen. Er relativierte den geschilderten Vorfall, welcher ihm von BI BB vorgehalten wurde, und führte aus, dass das alles nicht so schlimm ist. Er äußerte Bedenken, dass seine Frau ohne ihn nicht zurechtkommt. Die Ehegattin des Beschwerdeführers wollte nicht mit ihm sprechen.
Von BI BB wurde sodann um 21.28 Uhr das Betretungs- und Annäherungsverbot ausgesprochen.
Der Beschwerdeführer verhielt sich während der Amtshandlung höflich und kooperativ. Er unterzog sich einem Alkohol- und einem Drogentest.
Gegen den Beschwerdeführer wurde am bereits am 15.04.2018 ein Betretungs- und Annäherungsverbot gegenüber seiner geschiedenen Ehegattin KK ausgesprochen. Ein weiteres Betretungsverbot und eine Wegweisung wurden ebenfalls betreffend die geschiedene Ehegattin des Beschwerdeführers am 27.07.2019 und am 23.11.2019 ausgesprochen. Seit 2019 besteht hinsichtlich des Beschwerdeführers ein aufrechtes Waffenverbot.
Die Ehegattin des Beschwerdeführers schilderte den Beamten eine starke Kontroll- und Eifersucht des Beschwerdeführers und führte aus, dass sie von ihrem Ehegatten isoliert werde. Eine Gefährdung der Kinder wurde nicht behauptet. Den Beamten gegenüber gab die Ehegattin des Beschwerdeführers an, dass es immer wieder Vorfälle gibt.
III.Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu den Familienverhältnissen und zur Wohnsituation der Familie LL ergeben sich aus dem von der Behörde vorgelegten Akt und wurden vom Beschwerdeführer und seiner Ehegattin bestätigt.
Die wesentlichen Feststellungen stützen sich auf die nachvollziehbaren, schlüssigen und übereinstimmenden Angaben der einschreitenden Beamten der PI Z. Von beiden Beamten wurde übereinstimmend geschildert, in welchem Zustand sie die Ehegattin des Beschwerdeführers angetroffen haben, dass im Notruf auf die Dringlichkeit des Einsatzes hingewiesen wurde und dass die Ehegattin des Beschwerdeführers ihnen gegenüber angab Angst vor der Rückkehr des Beschwerdeführers zu haben. Dies deckt sich auch mit der Dokumentation gemäß § 38a SPG vom 22.01.2026, Zl ***, und dem Bericht vom 25.01.2026, Zl ***.
Es sind auch keine Gründe hervorgekommen, welche die Richtigkeit der Angaben der beiden erfahrenen Beamten in Zweifel ziehen könnten. Beide hinterließen im Rahmen ihrer Einvernahme einen glaubwürdigen Eindruck. Kleine Unstimmigkeiten der Aussagen, zB wo die gefährdete Person angetroffen wurde (vor der Haustüre / im Haus) vermochten keine Unglaubwürdigkeit der Aussagen der Beamten hervorrufen, zumal es nicht lebensfremd ist, sich Beamte, welche täglich mehrere Amtshandlungen durchzuführen haben, nach zwei Monaten nicht mehr bis in das kleinste Detail an eine Amtshandlung erinnern können. Zudem stimmten die für die Einschätzung der Situation vor Ort relevanten Ausführungen jedenfalls überein und ließen keine Zweifel an der Aussage der Beamten hervorkommen.
Im Rahmen ihrer Einvernahme schilderte die Ehegattin des Beschwerdeführers nachvollziehbar, dass sie sich aufgrund der neuerlichen Schwangerschaft in einer Ausnahmesituation befunden hat. Sie bestätigte die Angaben der Beamten, dass sie gefragt wurde, ob sie verletzt ist. Die Ausführungen der Zeugin, dass sie dezidiert nach einem Arzt verlangt habe, waren für das erkennende Gericht nicht glaubwürdig.
Die Beamtin, welche sich während der Amtshandlung die meiste Zeit um die Ehegattin des Beschwerdeführers gekümmert hat, gab diesbezüglich zu Protokoll:
„Ich weiß nicht mehr, ob ich Frau CC gefragt habe, ob sie ärztliche Hilfe benötigt. Gefragt wurde sie jedenfalls. Sie hat gesagt, sie braucht keine ärztliche Hilfe.“
„Sie hat nur erwähnt, dass sie schwanger ist, aber nicht, dass sie einen Arzt brauchen würde.“
„Ich glaube nicht, dass sie uns gegenüber gesagt hat, dass sie irgendwelche Medikamente einnimmt.“
Auf diese glaubwürdigen Aussagen der Beamtin stützt sich die Feststellung, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers von den Beamten jedenfalls gefragt wurde, ob sie verletzt ist und dass das von ihr verneint wurde und dass sie den Beamten gegenüber nicht erwähnte, dass sie einen Arzt brauche.
Für das erkennende Gericht bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass die einschreitenden Beamten der Gefährdeten im Rahmen der Amtshandlung die Hinzuziehung ärztlicher Hilfe verweigert haben sollen. Die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers und der Ehegattin des Beschwerdeführers vermochten nicht zu überzeugen.
Die Aussagen zum Zustand der Ehegattin, in welchem sie von den Beamten angetroffen wurde, stimmen auch mit ihren eigenen Angaben über sein. Sie führte zwar aus, dass sie den Beamten gegenüber eine „Falschaussage“ gemacht habe, gestand aber ein, dass sie den Notruf gewählt hat, weinerlich war und dass sie nicht mit ihrem Mann sprechen wollte, als dieser zurückgekehrt ist.
Die Angaben der beiden Beamten, was ihnen von der Ehegattin nach ihrem Eintreffen am Einsatzort geschildert wurde, wurden wiederum durch die Aussage der Ehegattin des Beschwerdeführers untermauert. Diese gab im Rahmen ihrer Einvernahme an: „Wenn mir vorgehalten wird, dass die Beamten heute ausgesagt haben, dass ich damals gesagt hätte, der Monitor sei in meine Richtung geworfen worden, gebe ich an: Das war eine Falschaussage, aber damals habe ich das gesagt.“
„Wenn ich gefragt werde, ob ich damals gesagt habe, dass ich Angst habe, gebe ich an: Ich kann mich nicht mehr erinnern, aber es stimmt, ich war weinerlich.“
„Ich habe den Beamten nicht gesagt, dass ich Angst habe, wenn mein Mann zurückkommt. Nicht, dass ich wüsste. Ich kann mich jetzt nicht daran erinnern. Nicht, dass ich wüsste.“
„Ja, ich habe den Beamten damals, als mein Mann zurückgekehrt ist, gesagt, dass ich nicht mit ihm sprechen will.“
„Ja, ich habe der Polizei damals gesagt, dass ich weiß, dass es schon Betretungs- und Annäherungsverbote gegen meinen Mann gegeben hat und ich habe auch geschildert, dass es gegen die Ex-Frau gefährliche Angriffe gegeben hat. Die Erzählungen von gefährlichen Angriffen gegen die Ehefrau also die Ex-Ehefrau, das hat das Umfeld so behauptet, obwohl das so nicht war. Aber der Polizei habe ich das an diesem Abend gesagt. Ich habe ihnen gesagt, dass es schon einmal ein Annäherungsverbot gegeben hat.“
Mit diesen Aussagen bestätigte sie im Wesentlichen, dass sie die von den Beamten geschilderten Angaben nach deren Eintreffen in der Wohnung gemacht hat und in welchem Zustand sie sich befand, auch wenn sie bestritt, den Beamten gegenüber geäußert zu haben, dass sie Angst hat.
Auch wenn von der Zeugin die Angaben gegenüber den Polizisten hinsichtlich des Angriffs wieder damit relativiert wurden, dass es eine falsche Schuldzuweisung gewesen sei, konnte eindeutig festgestellt werden, was sie den Beamten bei deren Einschreiten geschildert hat.
Die Ehegattin bestätigte auch die Aussage der Beamten, dass sie mit diese über das Frauenhaus gesprochen hat, setzte dies aber in ihrer Einvernahme in einen anderen zeitlichen Zusammenhang und Kontext.
Die Ehegattin des Beschwerdeführers und auch der Beschwerdeführer vermochten mit ihren Aussagen den glaubwürdigen und übereinstimmenden Angaben der beiden Beamten gegenüber nicht entgegenzutreten. Mit ihren Ausführungen, dass sie damals falsche Angaben und Schuldzuweisungen gemacht hat, untermauerte die Ehegattin des Beschwerdeführers sogar die Ausführungen der Beamten.
Die Ausführungen des Beschwerdeführers, dass er den Bildschirm als sich seine Ehegattin in der Küche aufgehalten habe, nur unsachgemäß von der Wand genommen und auf den Tisch gelegt habe, waren für das erkennende Gericht nicht glaubwürdig. Von den beiden Beamten wurde übereinstimmend ausgesagt, wie die Ehegattin den Vorfall schilderte und auch diese bestätigte ihre Angaben. Es besteht für das Gericht auch kein Zweifel daran, dass sich der Vorfall so zugetragen hat, wie er von der Gefährderin beim Einschreiten der Beamten geschildet wurde. Daran vermochte auch die Aussage der Ehegattin nichts zu ändern, wonach sie den Beschwerdeführer aufgrund einer hormonellen Ausnahmesituation falsch beschuldigt habe und sogar in einem anderen Raum gewesen sei.
Die Feststellungen zu den vorangegangen Betretungs- und Annäherungsverboten und das aufrechte Waffenverbot stützen sich auf die von der belangten Behörde vorgelegten Berichte der PI Z. Darüber hinaus wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten, dass bereits Betretungs- und Annäherungsverbote gegen ihn ausgesprochen wurden und über ihn ein rechtskräftiges Waffenverbot verhängt wurde.
IV.Rechtslage:
Die hier relevante Bestimmung des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl Nr 566/1991 idF BGBl I Nr 124/2021, lautet wie folgt:
„Betretungs- und Annäherungsverbot zum Schutz vor Gewalt
§ 38a. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einem Menschen, von dem auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs, anzunehmen ist, dass er einen gefährlichen Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit, insbesondere in einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, begehen werde (Gefährder), das Betreten einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, samt einem Bereich im Umkreis von hundert Metern zu untersagen (Betretungsverbot). Mit dem Betretungsverbot verbunden ist das Verbot der Annäherung an den Gefährdeten im Umkreis von hundert Metern (Annäherungsverbot).
(2) Bei Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
1. dem Gefährder den Verbotsbereich nach Abs. 1 zur Kenntnis zu bringen;
2. dem Gefährder alle in seiner Gewahrsame befindlichen Schlüssel zur Wohnung gemäß Abs. 1 abzunehmen und ihn zu diesem Zweck erforderlichenfalls zu durchsuchen; § 40 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß;
3. dem Gefährder Gelegenheit zu geben, dringend benötigte Gegenstände des persönlichen Bedarfs mitzunehmen und sich darüber zu informieren, welche Möglichkeiten er hat, unterzukommen;
4. den Gefährder über die Verpflichtung gemäß Abs. 8 und die Rechtsfolgen einer Zuwiderhandlung sowie über die Möglichkeit eines Antrags gemäß Abs. 9 zu informieren;
5. vom Gefährder die Bekanntgabe einer Abgabestelle für Zwecke der Zustellung von Schriftstücken nach dieser Bestimmung oder der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, zu verlangen; unterlässt er dies, kann die Zustellung solcher Schriftstücke so lange durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch erfolgen, bis eine Bekanntgabe erfolgt; darauf ist der Gefährder hinzuweisen;
6. den Gefährder bei Aufenthalt in einem Verbotsbereich nach Abs. 1 wegzuweisen.
(3) Betrifft das Betretungsverbot eine vom Gefährder bewohnte Wohnung, ist besonders darauf Bedacht zu nehmen, dass dieser Eingriff in das Privatleben des Gefährders die Verhältnismäßigkeit (§ 29) wahrt. Sofern keine Ausnahme gemäß Abs. 9 vorliegt, darf der Gefährder den Verbotsbereich gemäß Abs. 1 nur in Gegenwart eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufsuchen.
(4) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind verpflichtet, den Gefährdeten über die Möglichkeit einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382c EO und geeignete Opferschutzeinrichtungen (§ 25 Abs. 3) zu informieren. Darüber hinaus sind sie verpflichtet,
1. sofern der Gefährdete minderjährig ist und es im Einzelfall erforderlich erscheint, jene Menschen, in deren Obhut er sich regelmäßig befindet, sowie
2. sofern ein Minderjähriger in der vom Betretungsverbot erfassten Wohnung wohnt, unverzüglich den örtlich zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger
über die Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots zu informieren.
(5) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, den Gefährder bei Verstoß gegen das Betretungs- und Annäherungsverbot wegzuweisen. Die Einhaltung eines Betretungsverbots ist zumindest einmal während der ersten drei Tage seiner Geltung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu kontrollieren.
(6) Bei der Dokumentation der Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots ist auf die für das Einschreiten maßgeblichen Umstände sowie auf jene Bedacht zu nehmen, die für ein Verfahren nach §§ 382b und 382c EO oder für eine Abklärung der Gefährdung des Kindeswohls durch den zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger von Bedeutung sein können.
(7) Die Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots ist der Sicherheitsbehörde unverzüglich bekanntzugeben und von dieser binnen drei Tagen zu überprüfen. Stellt die Sicherheitsbehörde fest, dass das Betretungs- und Annäherungsverbot nicht hätte angeordnet werden dürfen, so hat sie unverzüglich den Gefährdeten über die beabsichtigte Aufhebung zu informieren und das Verbot gegenüber dem Gefährder aufzuheben. Die Information des Gefährdeten sowie die Aufhebung des Betretungs- und Annäherungsverbots haben nach Möglichkeit mündlich oder schriftlich durch persönliche Übergabe zu erfolgen.
(8) Der Gefährder hat binnen fünf Tagen ab Anordnung des Betretungs- und Annäherungsverbots eine Beratungsstelle für Gewaltprävention zur Vereinbarung einer Gewaltpräventionsberatung (§ 25 Abs. 4) zu kontaktieren und an der Beratung aktiv teilzunehmen, sofern das Betretungs- und Annäherungsverbot nicht gemäß Abs. 7 aufgehoben wird. Die Beratung hat längstens binnen 14 Tagen ab Kontaktaufnahme erstmals stattzufinden. Nimmt der Gefährder keinen Kontakt auf oder nicht (aktiv) an einer Gewaltpräventionsberatung teil, ist er zur Sicherheitsbehörde zum Zweck der Ermöglichung der Durchführung der Gewaltpräventionsberatung durch die Beratungsstelle für Gewaltprävention zu laden; § 19 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, gilt.
(9) Die Sicherheitsbehörde ist ermächtigt, bei Vorliegen zwingender Notwendigkeit auf begründeten Antrag des Gefährders mit Bescheid örtliche oder zeitliche Ausnahmen von dem Betretungs- und Annäherungsverbot festzulegen, sofern schutzwürdige Interessen des Gefährdeten dem nicht entgegenstehen; zu diesem Zweck ist dem Gefährdeten Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Ausnahmen für die Wohnung, die vom Betretungsverbot betroffen ist, sind nicht zulässig. Die Entscheidung der Behörde ist dem Gefährdeten unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
(10) Das Betretungs- und Annäherungsverbot endet zwei Wochen nach seiner Anordnung oder, wenn die Sicherheitsbehörde binnen dieser Frist vom ordentlichen Gericht über die Einbringung eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382c EO informiert wird, mit dem Zeitpunkt der Zustellung der Entscheidung des ordentlichen Gerichts an den Antragsgegner, längstens jedoch vier Wochen nach seiner Anordnung. Im Falle einer Zurückziehung des Antrags endet das Betretungs- und Annäherungsverbot sobald die Sicherheitsbehörde von der Zurückziehung durch Mitteilung des ordentlichen Gerichts Kenntnis erlangt, frühestens jedoch zwei Wochen nach seiner Anordnung.
(11) Die nach Abs. 2 abgenommenen Schlüssel sind mit Aufhebung oder Beendigung des Betretungsverbots zur Abholung durch den Gefährder bereit zu halten und diesem auszufolgen. Werden die Schlüssel trotz nachweislicher Information des Gefährders über die Abholungsmöglichkeit nicht binnen einer Frist von zwei Wochen abgeholt, können die Schlüssel auch einem sonstigen Verfügungsberechtigten ausgefolgt werden. Sechs Wochen nach Aufhebung oder Beendigung des Betretungsverbots gelten diese als verfallen; § 43 Abs. 2 gilt sinngemäß. Im Falle eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382c EO sind die nach Abs. 2 abgenommenen Schlüssel beim ordentlichen Gericht zu erlegen.
(12) Die Berechnung von Fristen nach dieser Bestimmung richtet sich nach §§ 32 und 33 Abs. 1 AVG.“
V.Rechtliche Erwägungen:
Gemäß Artikel 130 Abs 1 Z 2 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Landesverwaltungsgerichte erkennen gemäß § 88 Abs 1 SPG über Beschwerden von Menschen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein.
Bei dem von einem Beamten der PI Z am 22.01.2026 ausgesprochenen Betretungs- und Annäherungsverbot an der Adresse 1, in **** Z, handelt es sich um einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Es ist sohin die Zuständigkeit des LVwG Tirol gegeben und die Beschwerde vom 26.01.2026 ist sowohl zulässig als auch rechtzeitig.
§ 38a Abs 1 SPG ermächtigt die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, einem Menschen, von dem aufgrund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs anzunehmen ist, dass er einen gefährlichen Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit begehen werde (Gefährder), das Betreten einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, samt einem Bereich im Umkreis von 100 Metern zu untersagen (Betretungsverbot). Mit dem Betretungsverbot verbunden ist das Verbot der Annäherung an den Gefährdeten im Umkreis von 100 Metern (Annäherungsverbot).
Die bestimmten Tatsachen (Vorfälle) im Sinn des § 38a SPG müssen die Annahme rechtfertigen, dass plausibel und nachvollziehbar bestimmte künftige Verhaltensweisen erwartet werden. Welche Tatsachen als solche im Sinne des § 38a SPG in Frage kommen, sagt das Gesetz nicht (ausdrücklich). Das Gesamtbild, welches sich den einschreitenden Beamten bietet, muss mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarten lassen, dass ein gefährlicher Angriff im genannten Sinn durch den Gefährder bevorstehe. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist dabei vom Wissensstand der Beamten im Zeitpunkt des Einschreitens auszugehen (vgl VwGH 14.02.2023, Ra 2022/01/0334 mwN).
Das Verwaltungsgericht hat somit die Rechtmäßigkeit eines gemäß § 38a SPG angeordneten Betretungs- und Annäherungsverbots im Sinne einer objektiven ex ante-Betrachtung aus dem Blickwinkel der eingeschrittenen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zum Zeitpunkt ihres Einschreitens zu prüfen. Dabei hat es zu beurteilen, ob die eingeschrittenen Organe entsprechend der oben angeführten Grundsätze vertretbar annehmen konnten, dass ein gefährlicher Angriff erfolgt ist und ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit bevorsteht (vgl VwGH 21.12.2000, 2000/01/0003, mwN).
Für die Frage der Rechtmäßigkeit des vorliegenden Betretungs- und Annäherungsverbotes ist folglich maßgeblich, ob die einschreitenden Beamten nach ihren Ermittlungen davon ausgehen konnten, dass der Beschwerdeführer aufgrund bestimmter Tatsachen (bekannter Vorfälle) wahrscheinlich beabsichtigt, in unmittelbarer Zukunft einen gefährlichen Angriff zu setzen.
Ein gefährlicher Angriff ist die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestands einer gerichtlich strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Begehren eines Beteiligten verfolgt wird, sofern es sich um einen Straftatbestand nach dem Strafgesetzbuch handelt. Für die zu treffende Prognoseentscheidung muss aber nicht unbedingt ein gefährlicher Angriff als Grundlage erfolgt sein. Auch andere Anhaltspunkte können eine solche Prognoseentscheidung rechtfertigen.
Nach den jeweiligen Umständen können etwa auch Aggressionshandlungen unter der Schwelle eines gefährlichen Angriffs oder in der Vergangenheit liegende Gewaltakte als „bestimmte Tatsachen“ iSd § 38a Abs 1 SPG in Frage kommen (vgl VwGH 24.02.2004, 2002/01/0280, mwN). So kann auch die Anwendung von Gewalt in Form „bloßer“ Misshandlungen ohne Verletzungserfolg, wie etwa Stoßen, Niederwerfen, Fußtritte, auf ein erhöhtes Aggressionspotential hinweisen und im Zusammenhang mit dem sich den Beamten bietenden Gesamtbild die Prognose eines drohenden gefährlichen Angriffs begründen (vgl etwa Thanner/Vogl, SPG² [2013], Anm 4 und 5 zu § 38a). Bei der Gesamtsituation beim Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes beim Ausspruch des Betretungsverbots weist der Gesetzgeber auf die maßgeblichen Umstände „Verhältnis von gefährdeter Person und Gefährder, bekannte Gefahrenmomente“ hin (vgl die Erläuterungen zu § 38a SPG in RV 1151 BlgNR 25. GP, 3).
In einem Maßnahmenbeschwerdeverfahren geht es nicht darum, dass das Verwaltungsgericht die abstrakte Zulässigkeit der gesetzten Maßnahme prüft, sondern darum, ob – vom Wissensstand und von der Beurteilung der Beamten im Zeitpunkt des Einschreitens ausgehend – der ganz konkret vorgenommene Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbotes rechtmäßig war oder nicht (VwGH 12.09.2006, 2005/03/0068 mwN). Das Verwaltungsgericht hat sohin zu prüfen, ob die von den Beamten vorgenommene Einschätzung im Rahmen der Gefährdungsprognose vertretbar erfolgt ist. Im Nachhinein angeführte Tatsachen, die bei der ursprünglichen Gefährdungsprognose noch nicht bekannt waren, sind insoweit unbeachtlich.
In gegenständlichem Fall wurden die Beamten aufgrund der Verständigung des Polizeinotrufs durch die weinerliche Ehegattin des Beschwerdeführers zur Wohnung der Familie gerufen. Das durchgeführte Beweisverfahren brachte hervor, dass die Beamten die Ehegattin des Beschwerdeführers (gefährdete Person) in einem verängstigten, sichtlich verstörten und verschreckten Zustand antrafen. Sie schilderte den Beamten, dass der Beschwerdeführer einen Bildschirm aus der Wandverankerung herausgerissen hat und in ihre Richtung geschmettert hat, sie dabei aber nicht getroffen hat. Sie gab den Beamten gegenüber außerdem an, dass sie Angst vor der Rückkehr ihres Ehegatten hat. Die Ehegattin des Beschwerdeführers schilderte die Beamten auch, dass gegen den Beschwerdeführer in einer früheren Ehe bereits Betretungs- und Annäherungsverbote ausgesprochen wurden.
Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts war der Ausspruch eines Betretungs- und Annäherungsverbots aus den folgenden Gründen rechtmäßig:
Die beiden Beamten konnten aus vertretbaren Gründen einen vorangegangenen gefährlichen Angriff des Beschwerdeführers gegenüber seiner Ehegattin annehmen. Sie fanden den herausgerissenen Bildschirm mit der Bildfläche nach unten auf einem Couchtisch liegend vor. Die Ehegattin des Beschwerdeführers schilderte ihnen in einem verängstigten Zustand, dass der Beschwerdeführer den Bildschirm in ihre Richtung geworfen hat.
Für die ex ante-Betrachtung zum Zeitpunkt des Einschreitens der Polizisten ist es nicht von Relevanz, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers nunmehr ihre Aussage den Beamten gegenüber vor dem Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbots relativierte und teilweise gänzlich zurückzog.
Die Ehegattin des Beschwerdeführers wurde von den Beamten der PI Z in einem weinerlichen und verängstigten Zustand angetroffen. Sie kommunizierte den Beamten gegenüber, dass sie Angst vor der Rückkehr ihres Ehegatten hat und dass sie sich auch bereits über das Frauenhaus informiert hat. Auch wenn die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Einvernahme diese Umstände nunmehr relativiert und angibt, dass sie falsche Schuldzuweisungen gemacht hat, ändert dies nichts an der zu prüfenden ex ante-Betrachtung der Beamten zum Zeitpunkt ihres Einschreitens. Die Beamten konnten demnach vertretbar von einem bevorstehenden gefährlichen Angriff auf das Leben und die Gesundheit der Ehegattin des Beschwerdeführers, welche schwanger und sohin besonders schutzbedürftig war, ausgehen.
Vor dem Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbots wurde vom RI BB darüber hinaus dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Äußerung eingeräumt und dieser zum Vorfall befragt und ihm die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Zumal das Landesverwaltungsgericht Tirol die Handlungen der einschreitenden Beamten ex ante und somit zum Zeitpunkt der Erlassung des Betretungs- und Annäherungsverbotes zu berücksichtigen hat, konnten die Angaben der Ehegattin des Beschwerdeführers nach dem Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbotes bei der PI Z, vor der Bezirkshauptmannschaft Z und auch im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht nicht für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Betretungs- du Annäherungsverbots herangezogen werden. Zum Zeitpunkt des Einschreitens und nach dem damaligen Wissensstand der Beamten lagen aus Sicht des erkennenden Gerichts beim Einschreiten jedenfalls die Voraussetzungen für die Erlassung eines Betretungs- und Annäherungsverbots vor.
An dieser Beurteilung ändert auch nichts, dass sich der Beschwerdeführer der Beschwerdeführer gegenüber den Beamten ruhig und kooperativ verhielt. Dem Verhalten des Gefährders kann anlässlich des Einschreitens der Polizeibeamten situationsbedingt Indizcharakter zukommen (vgl VwGH 24.02.2004, 2002/01/0280), jedoch haben die einschreitenden Polizeibeamten in Zusammenschau aller Umstände die Prognoseentscheidung zu treffen und das Fehlen eines aggressiven oder sonst auffälligen Verhaltens des Beschwerdeführers in Anwesenheit der Beamten ist für sich alleine bei den hier gegebenen Umständen noch nicht ausreichend für eine negative Gefahrenprognose.
Aus alledem ergibt sich, dass die einschreitenden Beamten zu Recht davon ausgegangen sind, dass auf Grund des sich ihnen bietenden Gesamteindrucks mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit zu erwarten war, dass ein gefährlicher Angriff durch den Beschwerdeführer bevorstehe, auch wenn vom Beschwerdeführer der ihm vorgehaltene Sachverhalt relativiert und die erhobenen Vorwürfe abgestritten wurden.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Ausspruch eines Betretungs- und Annäherungsverbots sind im vorliegenden Fall gegeben und die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Gemäß § 35 VwGVG hat die im Verfahren über Maßnahmenbeschwerden, obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Als Aufwendungen gelten der Vorlageaufwand (Z 3), der Schriftsatzaufwand (Z 4), und der Verhandlungsaufwand (Z 5) durch die in der VwG-Aufwandersatzverordnung festgesetzten Pauschalbeträge. Dieser Aufwandersatz ist gemäß § 35 Abs 7 VwGVG auf Antrag der Partei zu leisten. Die belangte Behörde beantragte Kostenersatz gemäß § 35 Abs 1 Z 3, Z 4 und Z 5 VwG-Aufwandersatzverordnung.
In gegenständlichem Fall führte das Landesverwaltungsgericht Tirol in Anwesenheit der belangten Behörde eine mündliche Verhandlung durch. Die belangte Behörde legte die Akten vor und erstattete eine Gegenschrift.
Demnach hat der Beschwerdeführer als unterlegene Partei der belangten Behörde als obsiegende Partei den Vorlageaufwand in Höhe von Euro 57,40, den Schriftsatzaufwand in Höhe von Euro 368,80 und den Verhandlungsaufwand in Höhe von Euro 461,00 sohin insgesamt Euro 887,20 zu ersetzen.
Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinn des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall prüfte das Landesverwaltungsgericht Tirol das verfahrensgegenständliche Betretungs- und Annäherungsverbot anhand der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs. Es war sohin eine sachverhaltsbezogene Einzelfallentscheidung zu treffen, die nach Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens, insbesondere der Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden konnte.
Es sind auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage hervorgekommen.
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Keplinger
(Richterin)
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