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LVwG-2026/26/0925-3•LVwG T LVwG-2026/26/0925-3
LVwG-2026/26/0925-3Landesverwaltungsgericht19.05.2026
Baubewilligung<br/>Nachbarrechte
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Aicher über die beiden Beschwerden der Nachbarinnen
a)AA und BB, beide vertreten durch CC, Adresse 1, **** Z, und
b)DD, Adresse 2, **** Y,
gegen den Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 17.02.2026, Zl ***, betreffend die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für den Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Einliegerwohnung auf Gst **1 KG Y,
zu Recht:
1. Die beiden Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 17.02.2026 wurde über Antrag des Bauwerbers EE die baurechtliche Genehmigung für den Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Einliegerwohnung auf dem Gst **1 KG Y erteilt, dies unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen sowie unter Erklärung der Einreichunterlagen zu einem integrierenden Bestandteil des Bewilligungsbescheides.
Zur Begründung ihrer bewilligenden Entscheidung führte die belangte Baubehörde im Wesentlichen aus, dass das antragsgegenständliche Bauvorhaben die gesetzlichen Genehmigungsvoraussetzungen erfülle.
Auf die Einwendungen der Nachbarinnen AA und BB sei nicht näher einzugehen gewesen, dass diese nicht von ihren Parteirechten nach der Tiroler Bauordnung gedeckt seien.
Soweit durch die Nachbarinnen der Ersatz allfälliger infolge des Bauvorhabens eintretender Schäden vom Bauwerber begehrt worden sei, sei dieses Verlangen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen gewesen.
Gegen diesen Baugenehmigungsbescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde der beiden Nachbarinnen AA und BB, womit erkennbar die Behebung des Baubewilligungsbescheides begehrt wurde.
Begehrt wurde weiters die Beurteilung des Vorhabens durch einen Geologen/Hydrogeologen sowie die Vorlage eines Hangsicherungskonzeptes.
Zur Begründung ihres Rechtsmittels brachten die beiden Beschwerdeführerinnen kurz zusammengefasst vor, dass zunächst überhaupt zu prüfen sei, ob das Baugrundstück für eine Bebauung geeignet sei, was durch einen Geologen/Hydrogeologen zu erfolgen habe, weil der sensible und steile Hang sehr wasserführend sei. Eine derartige Überprüfung sei bislang unterblieben.
Außerdem sei ein Hangsicherungskonzept vorzulegen, auch dies sei bisher nicht geschehen.
Zudem sei zu klären, wohin die in die Sickergrube eingebrachten Oberflächenwässer weiterfließen, könne es doch für die darunterliegenden Grundstücke zu Schäden kommen, zB durch Hangrutschungen. Es sei auch zu klären, ob eine Einleitungserlaubnis in einen bestehenden Oberflächenwasserkanal oder in ein natürliches Gerinne gegeben sei.
Es stelle sich auch die Frage, wer hafte, wenn die Beurteilung der Fachkraft bezüglich der Bodendurchlässigkeit bei den Aushubarbeiten für die Sickeranlage fehlerhaft oder sogar falsch sei.
Seit der Umwidmung des gegenständlichen Baugrundstückes zu Bauland im Jahr 1981 hätten sich die klimatischen Gegebenheiten wohl verändert, eine Evaluierung sei geboten, dies durch einen Landeshydrogeologen.
Weiters wäre zu prüfen, ob im Hinblick auf die Einbindung des geplanten Gebäudes in die Umgebung das Landschaftsbild beeinträchtigt werde.
Auf die bei der Bauverhandlung am 23.09.2025 vorgebrachten Einwendungen sei in keiner Weise eingegangen worden. Was die Verweisung auf den Zivilrechtsweg im Falle von Schäden durch das Bauvorhaben anbelange, sei festzuhalten, dass finanzielle Gutmachungen nur sehr mühsam zu erreichen seien.
Die Vorschreibung an den Bauwerber, während der Bauführung „bei Bedarf“ geologische Begleitmaßnahmen zu ergreifen, sei zu unklar, zumal sich die Frage stelle, wann dieser „Bedarf“ eintrete.
Oberhalb des Baugrundstückes befinde sich eine illegal errichtete Stützmauer mit tonnenschweren Felsblöcken, was ein Gefahrenpotential darstelle.
Bei Errichtung des Servitutsweges seien Grenzsteine entfernt worden, eine Neuvermessung sei bis dato nicht erfolgt.
Gegen die Baugenehmigung richtet sich die weitere Beschwerde der DD, mit welcher erkennbar auch die Behebung des Baubewilligungsbescheides begehrt wurde.
Diese beschwerdeführende Nachbarin begründete ihr Rechtsmittel damit, sich den Ausführungen der beiden anderen Rechtsmittelwerberinnen anzuschließen.
Ergänzend brachte diese Beschwerdeführerin noch vor, dass sie bei Ausführung des Bauvorhabens in dem sensiblen Hang für sich und ihre Familie Lebensgefahr erkenne. Sie befürchte, dass die Stabilität und Standsicherheit ihres Grundstückes gefährdet würden.
Sie stelle sich auch die Frage, wer für die Schäden aufkommen werde, die an ihrem Haus und an ihrem Grundstück entstehen könnten.
Durch die Errichtung der Straße seien bereits erste Schäden eingetreten.
II.Sachverhalt:
Gegenstand der in Beurteilung stehenden Rechtssache ist ein Baugenehmigungsverfahren nach der Tiroler Bauordnung für den Neubau eines Wohnhauses in der Gemeinde Y.
Der Bauplatz Gst **1 KG Y befindet sich in der Flächenwidmungskategorie „Wohngebiet“ und besteht für den Bauplatz ein Bebauungsplan.
Das streitverfangene Bauvorhaben sieht die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Einliegerwohnung auf dem Bauplatz Gst **1 KG Y vor.
Für dieses Vorhaben hat der Bauwerber bei der Baubehörde der Gemeinde Y am 07.04.2025 ein Bauansuchen eingebracht.
Die Baubehörde hat in Bezug auf das beantragte Vorhaben mit Kundmachung vom 28.08.2025 eine mündliche Bauverhandlung für den 23.09.2025 anberaumt, welche den drei beschwerdeführenden Nachbarinnen laut Zustellverfügung zugestellt wurde.
Außerdem wurde die Kundmachung an der Gemeindeamtstafel vom 08.09.2025 bis 23.09.2025 angeschlagen. Schließlich wurde die Kundmachung auf der Homepage der Gemeinde Y vom 08.09.2025 bis 23.09.2025 im Internet öffentlich bekannt gemacht. Somit wurde die gegenständliche Bauverhandlung vom 23.09.2025 „doppelt“ kundgemacht.
Alle drei Rechtsmittelwerberinnen waren bei der mündlichen Bauverhandlung am 23.09.2025 vertreten.
Die Beschwerdeführerin DD brachte vor der Bauverhandlung bei der belangten Baubehörde keine schriftliche Eingabe ein, ließ sich bei der Bauverhandlung durch ihre Mutter FF vertreten, wobei Letztere bei der Bauverhandlung folgende Äußerung abgab:
„Alle Folgeschäden müssen vom Bauwerber übernommen werden.“
Die Beschwerdeführerinnen AA und BB erstatteten per E-Mail vom 22.09.2025 vor der Bauverhandlung eine schriftliche Äußerung zum Bauvorhaben, womit sie sich aus verschiedenen Gründen gegen das beantragte Bauprojekt wandten, wobei sie nachstehende Argumente gegen das Bauvorhaben vorbrachten:
-Die Eignung des Bauplatzes zur Errichtung eines Gebäudes müsse durch einen Hydrogeologen, Geostatiker, etc geprüft werden, sei doch der Bauplatz ein sehr sensibler und wasserführender Steilhang.
-Die Sickerfähigkeit des Bodens auf dem Bauplatz müsse für die geplante Sickeranlage entsprechend fachkundig geprüft werden, zumal sich dieses Wasser in Richtung der unterliegenden Nachbarn bewege und die Gefahr einer Hangrutschung verstärkt werden. Die in Aussicht genommene Überprüfung der Durchlässigkeit des Bodens erst bei den Aushubarbeiten für die Sickeranlage durch eine anwesende Fachkraft (Polier oder Vorarbeiter) sei unzureichend.
-Wer hafte für eine Fehlbeurteilung der Bodendurchlässigkeit durch die anwesende Fachkraft (Polier oder Vorarbeiter)?
-Welche Alternative bestehe für die geplante Sickeranlage?
-Die vorgesehenen Erdanker und Bodennägel (7 bis 8 m lang) ließen darauf schließen, dass durch die Steilheit des Hanges von einer größeren Gefahr ausgegangen werde.
-Welche Bebauungsdichte sei beim Bauplatz überhaupt möglich?
-Die Raumhöhe der Garage lasse auf die Unterbringung eines LKWs schließen, dies in einem Wohnhaus.
-Das gesamte Bauvorhaben werde abgelehnt, eine Bausperre für den Bauplatz begehrt sowie schließlich eine Rückwidmung des Bauplatzes von Bauland in landwirtschaftliche Fläche.
Die Rechtsmittelwerberin AA ist Miteigentümerin des Grundstückes Gst **2 KG Y zu einem Anteil von 2/3, die Beschwerdeführerin BB zu einem Anteil von 1/3. Das Grundstück Gst **2 KG Y grenzt nicht unmittelbar an den Bauplatz Gst **1 KG Y an, sondern wird das Grundstück der beiden Rechtsmittelwerberinnen vom Bauplatz durch das Grundstück Gst **3 KG Y getrennt. Das Grundstück Gst **2 KG Y befindet sich in einem Abstand vom Bauplatz von mehr als 5 m, aber weniger als 15m.
Die Beschwerdeführerin DD ist Alleineigentümerin des Grundstückes Gst **4 KG Y. Auch dieses Grundstück grenzt nicht unmittelbar an den Bauplatz Gst **1 KG Y an, sondern befindet sich das Grundstück Gst **5 KG Y zwischen Bauplatz und dem Nachbargrundstück Gst **4 KG Y. Das Grundstück Gst **4 KG Y ist dabei in einem Abstand von mehr als 5 m, aber weniger als 15 m vom Bauplatz Gst **1 KG Y entfernt gelegen.
III.Beweiswürdigung:
Beweiswürdigend ist in der vorliegenden Rechtssache festzuhalten, dass sich der zuvor festgestellte Sachverhalt in unbedenklicher Weise aus der gegebenen Aktenlage ergibt.
Gegen die von der belangten Baubehörde vorgelegten Aktenstücke bestehen seitens des entscheidenden Verwaltungsgerichts keine Bedenken.
Der Verfahrensgegenstand, die Widmung des Bauplatzes sowie das Bestehen eines Bebauungsplanes für den Bauplatz lassen sich einwandfrei aus den Aktenunterlagen der belangten Behörde entnehmen.
Die Feststellungen zum verfahrensauslösenden Bauansuchen, zur „doppelten“ Kundmachung der Bauverhandlung der belangten Behörde am 23.09.2025 sowie zum Vorbringen der drei Rechtsmittelwerberinnen bis zu dieser Verhandlung und bei der Verhandlung beruhen ebenso auf den Aktenstücken des von der Behörde vorgelegten Bauaktes.
Die Feststellungen zum Eigentum der drei Beschwerdeführerinnen an Nachbargrundstücken sowie zur Lage dieser Nachbargrundstücke zum Bauplatz gründen auf der aktenkundigen Einreichunterlage „Lageplan gemäß § 31 TBO“, verfasst von der GG vom 04.04.2025 mit der Geschäftszahl ***.
IV.Rechtslage:
Im vorliegenden Beschwerdefall wurde über Antrag des Bauwerbers EE ein Baugenehmigungsverfahren auf der Grundlage der Tiroler Bauordnung 2022 durchgeführt.
Die Fragen, welchen Personen in einem Baubewilligungsverfahren Parteistellung zukommt und welche Parteirechte diesen Personen zustehen, werden in § 33 der Tiroler Bauordnung 2022, LGBl Nr 44/2022, letztmalig geändert durch das Gesetz LGBl Nr 64/2023, geregelt.
Diese Gesetzesbestimmung lautet dabei wie folgt:
„§ 33
Parteien
(1) Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2) Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,
a.die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und
b.deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen.
Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
(3) Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
b)der Bestimmungen über den Brandschutz,
c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31b Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
e)der Abstandsbestimmungen des § 6,
f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.
(4) Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Abs. 3 lit. a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.
(5) Nachbarn nach Abs. 2, die Eigentümer eines bereits bebauten, betrieblich genutzten Grundstückes sind, sind weiters berechtigt, die Zulässigkeit jener Immissionen geltend zu machen, die von diesem Grundstück aus rechtmäßig auf den Bauplatz einwirken. Abs. 2 zweiter Satz ist anzuwenden. Solche Nachbarn haben die Art und das Ausmaß der vom jeweiligen Betrieb ausgehenden zulässigen Emissionen durch entsprechende Nachweise zu belegen.
(6) Nachbarn sind überdies die Inhaber von Seveso-Betrieben. Sie sind, auch wenn sie nicht Nachbarn nach Abs. 2 sind, berechtigt, bei Bauvorhaben im Gefährdungsbereich solcher Betriebe das Risiko eines schweren Unfalles oder, soweit ein solches Risiko bereits besteht, dessen Vergrößerung oder die Verschlimmerung der Folgen eines solchen Unfalles geltend zu machen.
(7) …“
V.Erwägungen:
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt:
Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl dazu etwa VwGH 25.02.2010, 2009/06/0234, und 20.09.2012, 2012/06/0073).
Die Parteistellung der drei Beschwerdeführerinnen gründet auf ihrem (Mit-)Eigentum an den Grundstücken Gst **4 sowie Gst **2, beide KG Y, welche beiden Nachbargrundstücke – wie bereits aufgezeigt – nicht unmittelbar an den Bauplatz Gst **1 KG Y angrenzen, sondern von diesem in einem Abstand von mehr als 5 m, aber weniger als 15 m entfernt gelegen sind.
Demzufolge sind die drei Rechtsmittelwerberinnen im gegenständlichen baurechtlichen Genehmigungsverfahren berechtigt, als „Nachbarinnen“ gemäß § 33 Abs 4 TBO 2022 die dort genannten Berechtigungen anzusprechen, also die Nichteinhaltung
-der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist (§ 33 Abs 3 lit a TBO 2022), und
-der Bestimmungen über den Brandschutz (§ 33 Abs 3 lit b TBO 2022),
wobei sie dies insoweit geltend machen können, als diese Vorschriften auch ihrem Schutz dienen.
Die Beschwerdeführerinnen haben schließlich im Gegenstandsfall die Berechtigungen
-einer Eigentümerin eines bereits bebauten und betrieblich genutzten Grundstückes und
-einer Inhaberin eines Seveso-Betriebes
nicht geltend gemacht (vgl § 33 Abs 5 sowie Abs 6 TBO 2022).
Vor diesem Hintergrund hat die belangte Baubehörde, mithin der Bürgermeister der Gemeinde Y, im vorliegenden Fall die vom Bauwerber beantragte Baugenehmigung für das streitverfangene Vorhaben der Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Einliegerwohnung auf Grundstück Gst **1 KG Y rechtskonform erteilt, da die von den Rechtsmittelwerberinnen ins Treffen geführten Argumente gegen das Bauvorhaben nicht ihre Parteirechte in einem Baugenehmigungsverfahren betreffen bzw die Beschwerdeführerinnen keine Rechtsverletzungen in ihren Nachbarrechten aufgezeigt haben.
Die angefochtene Baugenehmigung entsprechend dem in Beschwerde gezogenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 17.02.2026 war demgemäß vom erkennenden Verwaltungsgericht zu bestätigen. Folglich waren die beiden gegen die Baubewilligung erhobenen Nachbarschaftsbeschwerden als unbegründet abzuweisen.
Die gegen die Baugenehmigung vorgetragenen Argumente der drei Rechtsmittelwerberinnen sind nicht geeignet, die beiden vorliegenden Beschwerden zum Erfolg zu führen und ein anderes Verfahrensergebnis herbeizuführen, zumal das Vorbringen der drei Rechtsmittelwerberinnen auch außerhalb des Rahmens der ihnen nach der Tiroler Bauordnung eingeräumten Nachbarrechte im Baubewilligungsverfahren gelegen ist, wozu im Einzelnen vom erkennenden Verwaltungsgericht noch Folgendes auszuführen ist:
a)
Wenn in der Beschwerde der Nachbarinnen AA sowie BB, welcher sich die Rechtsmittelwerberin Koller angeschlossen hat, ausgeführt wird, dass zunächst überhaupt zu prüfen sei, ob der Bauplatz zur Bebauung geeignet sei, was durch einen beeideten Geologen/Hydrogeologen zu erfolgen habe, weil es um einen sensiblen Steilhang gehe, der sehr wasserführend sei, ist ihnen entgegenzuhalten, dass den Nachbarn im Baugenehmigungsverfahren nach der Tiroler Bauordnung ein Mitspracherecht hinsichtlich der Bauplatzeignung nach § 3 Tiroler Bauordnung nicht zukommt, die Nachbarn vermögen somit nicht erfolgreich eine mangelnde Bauplatzeignung im Baubewilligungsverfahren einzuwenden (vgl VwGH 27.10.2023, Ra 2023/05/0217, und 24.10.2017, Ro 2014/06/0067).
Im Übrigen sind alle drei Rechtsmittelwerberinnen als „Nachbarinnen“ gemäß § 33 Abs 4 TBO 2022 auf die Geltendmachung der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist, und der Bestimmungen über den Brandschutz beschränkt.
b)
Insoweit ein (noch fehlendes) Hangsicherungskonzept wegen der Größe und Komplexität des Bauvorhabens verlangt wird, sind die Rechtsmittelwerberinnen darauf zu verweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Bauausführung nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens ist und den Nachbarn eines Bauvorhabens hinsichtlich der Genehmigung der Baugrubensicherung keine Parteistellung zukommt (VwGH 14.09.2020, Ra 2018/06/0218). Fragen der Sicherung der Baugrube und der Verhinderung von Schäden an Nachbargebäuden sind Fragen der Bauausführung, nicht aber der Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens, Beeinträchtigungen während der Bauausführung begründen demnach keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte (VwGH 22.12.2015, Ra 2015/06/0123).
Soweit die Beschwerdeführerinnen gegen den angefochtenen Baubewilligungsbescheid die Gefahr von Hangrutschungen geltend machen und beklagen, die belangte Behörde habe die Hangstabilität und die Gefahr von Rutschungen des Hangs auf dem Bauplatz nicht ausreichend geprüft, so argumentieren sie außerhalb des Rahmens der ihnen zukommenden Nachbarrechte nach der Tiroler Bauordnung (vgl VwGH 08.05.2003, 2000/06/0190).
Im Übrigen ist sehr wohl ein Konzept für eine Baugrubensicherung aktenkundig, nämlich jenes der JJ vom 04.06.2025 mit der Projektnummer ***. Demnach ist vorgesehen, die Baugrube mit einer Spritzbetonsicherung zu versehen, wobei hierfür planlich sehr genau dargestellte Bodennägel in den Untergrund zur Befestigung der Bewehrung der Spritzbetonschale getrieben werden sollen, dies bis zu 8 bzw 9 m weit, was die Rechtsmittelwerberinnen selbst aufgezeigt haben.
Vom Fehlen eines Baugrubensicherungskonzeptes kann folglich nicht die Rede sein.
Die Rechtsmittelwerberinnen beklagen im Zusammenhang mit dem von ihnen relevierten Konzept der Hangsicherung, dass die Vorschreibung zu ungenau sei, dass „nach Bedarf“ geologische Begleitmaßnahmen während der Bauführung zu treffen seien.
Dazu ist festzuhalten, dass im Zusammenhang mit der Vorschreibung von Auflagen aus der Sicht der Nachbarn lediglich relevant ist, dass ihre Nachbarrechte nicht verletzt werden (siehe VwGH 05.10.2016, Ro 2014/06/0044). Aus einer allein den Bauwerber verpflichtenden Auflage kann kein Nachbarrecht nach der Tiroler Bauordnung abgeleitet werden (vgl VwGH 17.02.2004, 2003/06/0134).
Nachdem Fragen im Zusammenhang mit der Sicherung der Baugrube die Bauausführung betreffen, welche nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens ist, vermögen die drei Beschwerdeführerinnen aus der von ihnen ins Treffen geführten Auflage kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht abzuleiten. Dementsprechend kommt ihnen kein Mitspracherecht zur Formulierung der in Rede stehenden Auflage zu.
c)
Die Beschwerdeführerinnen bemängeln weiters, dass der weitere Verlauf der Oberflächenwässer nach Einbringung in die geplante Sickergrube nicht geklärt sei, es könnte zu erheblichen Schäden an den darunterliegenden Grundstücken, zB durch Hangrutschungen, kommen. Die Beurteilung der Bodendurchlässigkeit erst bei den Aushubarbeiten für die Sickeranlage sei nicht zweckentsprechend und stellten sich auch die Fragen, wer für eine mögliche Fehleinschätzung der Versickerungsfähigkeit des Bodens hafte und welche Alternativlösung gegeben sei.
Diesbezüglich sind die Rechtsmittelwerberinnen darüber aufzuklären, dass ihnen auch hinsichtlich der Fragen der Versickerung von Regenwasser sowie der Ableitung von Oberflächenwässern kein Mitspracherecht im Baubewilligungsverfahren nach der Tiroler Bauordnung zukommt (VwGH 29.05.2018, Ra 2018/06/0045, und 03.05.2012, 2012/06/0061).
Allfällige Abwehransprüche nach dem bürgerlichen Recht werden dadurch selbstredend nicht berührt.
d)
Insoweit die Beschwerdeführerinnen die fehlende Prüfung rügen, ob im Hinblick auf die Einbindung des geplanten Gebäudes in die Umgebung das Landschaftsbild beeinträchtigt werde, ist seitens des entscheidenden Verwaltungsgerichts klarzustellen, dass Nachbarn im Baugenehmigungsverfahren nach der Tiroler Bauordnung keine subjektiv-öffentlichen Rechte hinsichtlich des Orts- und Landschaftsbildes geltend machen können (vgl VwGH 29.06.2017, Ra 2017/06/0104).
Mit dem auf eine allenfalls eintretende Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch das Bauvorhaben bezogenen Vorbringen ist demnach für die Rechtsmittelwerberinnen vorliegend nichts zu gewinnen.
e)
Insoweit die Rechtsmittelwerberinnen Kritik daran üben, dass seitens der belangten Baubehörde auf ihre bei der Bauverhandlung vorgebrachten Einwendungen nicht eingegangen worden sei, ist vom Landesverwaltungsgericht Tirol klarzustellen, dass von der belangten Behörde begründungsweise zu Recht ausgeführt wurde, dass auf Einwendungen, welche nicht die Parteienrechte des § 33 der Tiroler Bauordnung betreffen, nicht näher einzugehen ist, dies unter Hinweis auf die genau ausgeführten Nachbarrechte.
Ein Begründungsmangel bzw eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Baugenehmigungsbescheides kann darin nicht erblickt werden.
Im Übrigen wird nun auf Rechtsmittelebene durch das entscheidende Gericht im Einzelnen auf die verschiedenen Vorbringen der Rechtsmittelwerberinnen eingegangen, womit ein allfälliger Begründungsmangel der Erstinstanz saniert wäre.
f)
Wenn die Rechtsmittelwerberinnen vortragen, das gegenständliche Baugrundstück sei im Jahre 1981 zu Bauland umgewidmet worden, also vor fast einem halben Jahrhundert, weshalb eine Evaluierung stattzufinden habe, dies in Bezug auf die seit damals eingetretenen klimatischen Veränderungen, wobei möglicherweise wegen des sensiblen Steilhanges ein Bauverbot auf dem Baugrundstück zur Vermeidung von Gefahren für Gesundheit und Leben das Ergebnis der Widmungsüberprüfung sein könne, ist ihnen Folgendes zu erwidern:
Der verfahrensgegenständliche Bauplatz Gst **1 KG Y befindet sich feststellungsgemäß in der Flächenwidmungskategorie „Wohngebiet“, mit welcher Flächenwidmung gemäß § 38 Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 grundsätzlich ein Immissionsschutz verbunden ist, wobei nach der angeführten raumordnungsrechtlichen Bestimmung für Wohngebäude einschließlich der hierfür vorgesehenen Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge samt den dazugehörigen Rampen und Zufahrten, wenn deren Anzahl jene der Pflichtstellplätze um nicht mehr als 10 v.H. übersteigt, eine Immissionsbetrachtung im allgemeinen nicht erforderlich ist (siehe § 38 Abs 1 lit a TROG 2022).
Das vorhin dargestellte Vorbringen der Rechtsmittelwerberinnen enthält nun gar keine immissionsbezogenen Einwendungen gegen das Bauvorhaben, so nahmen die Beschwerdeführerinnen auf keinen einzigen der in § 38 Abs 1 und Abs 2 Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 angeführten Immissionstatbestände (Lärm, Geruch, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen, etc) Bezug. Eine (immissionsbezogene) Einwendung im Rechtssinne gegen das Bauprojekt hätte aber vorausgesetzt, dass die Beeinträchtigung durch zumindest einen der im Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 angeführten Immissionstatbestände (Lärm, Geruch, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen, etc) konkret behauptet wird (vgl VwGH 18.11.2003, 2001/05/0341, und 03.07.2001, 2000/05/0063).
Genau betrachtet beziehen sich die Rechtsmittelwerberinnen mit ihrem Vorbringen nicht auf ihr Nachbarrecht gemäß § 33 Abs 3 lit a der Tiroler Bauordnung 2022, sondern bemängeln damit, dass die Widmung des Bauplatzes als „Wohngebiet“ eine Bebauung des Bauplatzes ermöglicht.
Zu dieser Baulandwidmung ist seitens des erkennenden Gerichts festzuhalten, dass der Bauplatz Gst **1 KG Y inmitten eines Gebiets mit der Flächenwidmung „Wohngebiet“ liegt, ua weisen auch die Nachbargrundstücke der Beschwerdeführerinnen Gst **4 sowie Gst **2, beide KG Y, diese Widmung als „Wohngebiet“ auf. Würde die Wohngebietswidmung des Baugrundstückes aufgehoben, wie dies die Rechtsmittelwerberinnen entsprechend ihren Ausführungen augenscheinlich anstreben, entstünde inmitten des Wohngebiets eine „Widmungsinsel“ mit einer anderen Flächenwidmung, was aus raumordnungsfachlicher Sicht wohl kaum argumentierbar wäre.
g)
Zu den Beschwerdeausführungen,
-oberhalb des gegenständlichen Bauplatzes würde sich eine illegal errichtete Stützmauer mit tonnenschweren Felsblöcken befinden, welche ein weiteres Gefahrenpotential darstellten,
-bei Errichtung des Servitutsweges seien Grenzsteine entfernt worden, allerdings sei bis dato noch keine Neuvermessung vorgenommen worden, und
-eine Wiedergutmachung von infolge des Bauvorhabens entstandenen Schäden sei im Zivilrechtsweg nur sehr mühsam zu erreichen,
ist festzuhalten, dass diese Ausführungen nicht den Gegenstand des vorliegenden Baubewilligungsverfahrens betreffen.
In diesem Baugenehmigungsverfahren geht es ausschließlich um die Neuerrichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Einliegerwohnung auf dem Grundstück Gst **1 KG Y, nicht hingegen um eine Stützmauer mit tonnenschweren Felsblöcken oberhalb des Bauplatzes, ebenso wenig um die Anlegung des Servitutsweges zum Bauplatz, welcher Servitutsweg entsprechend der aktenkundigen Vertragsurkunde vom 01.03.2018 auf dem Grundstück Gst **3 KG Y herzustellen war.
Schließlich sind (zivilrechtliche) Schadensregulierungen künftig allenfalls durch die Bauausführung eintretender Schäden genauso wenig im Baubewilligungsverfahren abzuhandeln.
Nachdem die aufgezeigten Darlegungen der Rechtsmittelwerberinnen am Verfahrensgegenstand vorbei ins Leere gehen, war auf diese Ausführungen nicht näher einzugehen.
h)
Soweit die Beschwerdeführerinnen die Höhe der antragsgegenständlichen Garage thematisieren, indem sie vorbringen, dass die Unterbringung eines Lkw´s möglich wäre, dies in einem Wohnhaus, ist ihnen zu entgegnen, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes das Baubewilligungsverfahren ein Projektverfahren ist und daher die Zulässigkeit eines Vorhabens nach den vorgelegten Unterlagen zu beurteilen ist, eine konsenswidrige Verwendung der Garage (etwa für gewerbliche Zwecke) aber dem Bauwerber nicht ohne zureichenden Grund unterstellt werden darf (siehe VwGH 10.09.1981, 2041/79, und 11.03.2026, Ra 2025/04/0231).
Einen derartigen zureichenden Grund haben die Rechtsmittelwerberinnen aber nicht einmal ansatzweise aufgezeigt. Auch das Gericht sieht vorliegend überhaupt keinen Anhaltspunkt für eine nicht dem Gesetz entsprechende Garagennutzung.
Zu den Beweisanträgen ist festzuhalten, dass die begehrte Begutachtung des Baugrundstückes durch einen Geologen/Hydrogeologen zum Zwecke der Feststellung, ob der Bauplatz überhaupt zur Bebauung geeignet ist, deshalb nicht vorzunehmen war, weil sich die gewünschte Beweisaufnahme auf ein Beweisthema bezieht, welches nicht von den Parteirechten der Rechtsmittelwerberinnen als Nachbarinnen gemäß § 33 Abs 4 TBO 2022 umfasst ist.
Die Frage der Bauplatzeignung ist – wie bereits aufgezeigt – nicht eine Frage, die von den Nachbarn im Baugenehmigungsverfahren nach der Tiroler Bauordnung aufgeworfen werden kann.
Als Nachbarinnen gemäß § 33 Abs 4 TBO 2022 sind die Beschwerdeführerinnen auf die Geltendmachung der Nichteinhaltung
-der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist, und
-der Bestimmungen über den Brandschutz
beschränkt, die beantragte Beweisaufnahme der Einholung eines geologischen bzw hydrogeologischen Gutachtens zur Frage der Bauplatzeignung vermag zur Beurteilung einer möglichen Berührung der dargelegten Nachbarrechte nichts beizutragen.
Folglich war dem Beweisantrag nicht nachzukommen.
Das Beschwerdevorbringen der drei Rechtsmittelwerberinnen hat auf ihre subjektiv-öffentlichen Parteirechte im Baubewilligungsverfahren nach der Tiroler Bauordnung nicht wirklich Bezug genommen, was gleichermaßen für ihre Einwendungen bzw ihr Vorbringen in dem von der belangten Baubehörde durchgeführten Bauverfahren zutrifft.
Grundsätzlich steht damit aber (auch) die Frage vorliegend im Raum, ob die drei Rechtsmittelwerberinnen mangels Erhebung relevanter und rechtserheblicher Parteieinwendungen bis spätestens am Tag vor Beginn der Bauverhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Bauverhandlung nicht ihre Parteistellung verloren haben, sodass ihre Rechtsmittel mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol als unzulässig zurückzuweisen gewesen wären.
Nach den getroffenen Feststellungen wurde ja die mündliche Verhandlung „doppelt“ kundgemacht und in der Kundmachung der Bauverhandlung ausdrücklich auf die Präklusionsfolge gemäß § 42 Abs 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 hingewiesen, dass die Parteistellung verlorengeht, wenn nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung oder während der Verhandlung Einwendungen gegen den Gegenstand der Verhandlung – mithin das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben – vorgebracht werden.
Nachdem die maßgebliche Bauverhandlung am 23.09.2025 „doppelt“ kundgemacht worden ist, ist eine persönliche Verständigung aller der Baubehörde bekannt gewordenen Nachbarn auch nicht Voraussetzung für den Eintritt der Präklusionsfolge gemäß § 42 Abs 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (siehe VwGH 23.03.2026, Ra 2026/07/0009).
Durch die mit der vorliegenden Rechtsmittelentscheidung vorgenommenen Beschwerdeabweisungen können die Rechtsmittelwerberinnen aber jedenfalls in ihren Rechten nicht verletzt worden sein.
Vor diesem Hintergrund war die Durchführung einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung nicht notwendig. Eine mündliche Erörterung der Rechtssache ließ vorliegend auch keine weitere Klärung derselben erwarten, ein auf ihre Parteirechte bezogener Beweisantrag der Beschwerdeführerinnen liegt schließlich ebenso nicht vor.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Die sich im gegenständlichen Verfahren stellenden Rechtsfragen konnten anhand der klaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden.
Dies betrifft etwa die Fragestellungen,
-ob von den Nachbarn im Baugenehmigungsverfahren nach der Tiroler Bauordnung die Frage der mangelnden Bauplatzeignung, die Frage einer Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und die Frage der Versickerung von Regenwasser sowie der Ableitung von Oberflächenwässern mit Erfolg releviert werden können,
-ob die Baugrubensicherung Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens ist oder eine Frage der Bauausführung,
-ob den Nachbarn nach der Tiroler Bauordnung ein Mitspracherecht zur Prüfung der Statik und der Gefahr von Rutschungen infolge der bestehenden Hanglage eingeräumt ist und
-ob eine persönliche Verständigung aller der Behörde bekannt gewordenen Nachbarn Voraussetzung für den Eintritt der Präklusionsfolge gemäß § 42 Abs 1 AVG ist, wenn eine „doppelte“ Kundmachung der mündlichen Verhandlung erfolgt ist.
An die in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung aufgezeigte Judikatur des Höchstgerichts hat sich das erkennende Verwaltungsgericht auch gehalten, sodass im Gegenstandsfall keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung hervorgekommen ist.
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Aicher
(Richter)
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