LVwG T LVwG-2025/40/3144-11

LVwG-2025/40/3144-11Landesverwaltungsgericht19.05.2026

Regest

Lärm

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/40/3144-11

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2025.40.3144.11

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerden der 1. AA, vertreten durch BB Rechtsanwält:innen GmbH, Adresse 1, **** Z, und der 2. CC, vertreten durch Rechtsanwältin DD, Adresse 2, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 23.09.2025, Zl ***, sowie über die Beschwerde der CC, vertreten durch DD, Adresse 2, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 19.11.2025, Zahl ***, betreffend Angelegenheiten nach der TBO 2022, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde von Frau AA, vertreten durch BB Rechtsanwält:innen GmbH gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 23.09.2025, Zahl *** wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die Beschwerde der Frau CC, vertreten durch Rechtsanwältin DD gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 23.09.2025, Zahl *** wird als unbegründet abgewiesen.

3. Die Beschwerde der Frau CC, vertreten durch Rechtsanwältin DD gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 19.11.2025, Zahl *** wird als unbegründet abgewiesen.

4. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Bauansuchen vom 06.03.2025 wurde von der EE beim Bürgermeister der Gemeinde Y um die Erteilung der Baubewilligung für den Neubau eines Personalhauses für Mitarbeiter und Ordination auf Gst **1 KG Y unter Vorlage von Planunterlagen angesucht.

Seitens der belangten Behörde wurde ein Ermittlungsverfahren durchgeführt. Im Zuge dessen wurden gutachterliche Stellungnahmen des nichtamtlichen hochbautechnischen Sachverständigen FF und des nichtamtlichen immissionstechnischen Sachverständigen GG eingeholt.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 03.09.2025 wurden die Parteien vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihnen mitgeteilt, dass keine mündliche Verhandlung stattfinden würde.

Mit Schriftsatz vom 21.05.2025 und 19.09.2025 erhob die Erstbeschwerdeführerin Einwendungen gegen das geplante Bauvorhaben.

Mit Schreiben vom 12.09.2025 teilte die EE mit, dass die JJ die Liegenschaft EZ ***1 KG ***** Y, erworben habe. Weiters werde hiermit angezeigt, dass auf der oben genannten Liegenschaft ein Bauwerberwechsel stattgefunden habe. Die bisherige Bauwerberin übergebe und die zukünftige Bauwerberin übernehme alle Rechte und Pflichten, welche sich im Zusammenhang mit dem oben angegebenen Bauvorhaben ergäben. Die EE scheide aus dem derzeit anhängigen Bauverfahren aus und die JJ trete in das anhängige Verfahren ein.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 23.09.2025, Zahl ***, wurde die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Personalhauses für Mitarbeiter sowie vier Arztpraxen auf Gst **1 KG Y unter Vorschreibung diverser Auflagen erteilt.

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt die Erstbeschwerdeführerin AA im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass im Zusammenhang mit dem Wechsel des Antragstellers der Rechtsnachfolger eine Erklärung abzugeben habe, anstelle des ursprünglichen Antragstellers in das Verfahren einzutreten. Ob und in welchem Umfang dies geschehen sei, sei mangels Parteiengehör dazu nicht nachvollziehbar. Im Bescheid würden jegliche Feststellungen dazu fehlen. Die Art und Größe des Vorhabens, die hohe Anzahl an Sachverständigen und die Anzahl der Parteien würden es gebieten, zur Klärung des Sachverhalts eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Trotz Antrags der Beschwerdeführerin sei keine Bauverhandlung durchgeführt worden. Die belangte Behörde habe es trotz ausdrücklicher Einwendung unterlassen, ein geostatisches Gutachten einzuholen. Die grundsätzliche Eignung des Bauplatzes in Hanglage für ein derartiges Bauvorhaben ohne jegliches Hangsicherungskonzept sei stark zu bezweifeln. Auch das zum Immissionsschutz eingeholte Gutachten des GG würde keine Abhilfe schaffen, da sich dieses ausschließlich mit der Thematik des Lärmschutzes auseinandersetze, weder jedoch auf geostatische Erfordernisse noch den notwendigen Strahlenschutz eingehe. Beide Immissionen seien im Rahmen des Bauverfahrens einer eingehenden Prüfung zu unterziehen, ob solche überhaupt mit der vorgegebenen Wohngebietswidmung in Einklang zu bringen seien. Das gegenständliche Gebäude sei augenscheinlich eine geplante Erweiterung des bestehenden Betriebes der Privatkrankenanstalt Yer Hof. Dies sei im Wohngebiet nicht gestattet. Für diese Nutzung wäre eine Sonderflächenwidmung vorgesehen, ebenfalls sei eine Betriebsanlagengenehmigung (oder Änderung) erforderlich. Der Bau einer solchen im Wohngebiet unter dem Deckmantel einer untergeordneten Ordination sei augenscheinlich eine Umgehung des TROG 2022. Die Behörde stelle fest, dass das Verhältnis zwischen Wohn- und Ordinationsnutzfläche 53:47 % - sohin praktisch gleich viel – jedenfalls aber nicht untergeordnet sei. Der Sachverständige führe aus, dass die Praxen vor allem Gästen des Yer Hofes zur Verfügung gestellt werden sollten, welche diese fußläufig erreichen könnten. Warum vier Arztpraxen mit eigenem Aufwachraum und einer MR-Untersuchung mit einem solch enormen Ausmaß vor allem den Gästen des Yer Hofes dienen sollten und dann nicht als Erweiterung der Privatklinik angesehen werden sollten, sei in keinster Weise nachvollziehbar. Diese Erweiterung stehe nicht im Einklang mit dem Flächenwidmungsplan. Sobald eine Betriebsanlagengenehmigung vorgesehen sei, könne eine Konformität mit dem Flächenwidmungsplan, nämlich mit einem Wohngebiet, nicht mehr der Fall sein. Es sei jegliche Erhebung unterlassen worden, ob es überhaupt Bedarf der lokalen Bevölkerung an vier weiteren Arztpraxen gebe. Die Beschwerdeführerin bezweifle dies aufgrund der hohen Ärztedichte in Y massiv. An die Verpflichtung gemäß § 37 AVG sei in diesem Zusammenhang erinnert. Auch diese Erhebung und diesbezügliche Feststellungen wären notwendig für die Beurteilung, ob es sich nicht doch um eine unzulässige Betriebserweiterung des Yer Hofes handle. Auch ein Immissionsschutz werde im bekämpften Bescheid eindeutig bejaht. Geprüft worden seien aber nur lärmtechnische Immissionen und beinhaltet der Bescheid nur Lärmschutzmaßnahmen. Die Bauwerberin gebe bereits in den Einreichunterlagen MR-Untersuchungseinrichtungen, sohin strahlenverursachende Geräte an. Hierzu seien keinerlei Auflagen in den Bescheid aufgenommen worden. Dass von einem derartigen Betrieb Immissionen ausgingen, könne keinesfalls bestritten werden. Die belangte Behörde hätte darüber hinaus abklären müssen, ob weitere Genehmigungen erforderlich seien (Kumulationsprinzip). Bei einer nachträglichen Genehmigung von Seiten der Bezirkshauptmannschaft sei das Projekt nicht mehr widmungskonform. Weiters werde beantragt, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Vom Grundstück der Beschwerdeführerin würden nämlich über 50 Jahre alte Bäume teilweise bis ins Baugrundstück wurzeln. Baumaßnahmen würden in die Standfestigkeit dieser Bäume eingreifen und es sei zu befürchten, dass diese unwiederbringlichen Schaden nähmen.

Die Zweitbeschwerdeführerin CC brachte rechtsfreundlich vertreten im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass die Anwendung des beschleunigten Verfahrens (?) unzulässig erfolgt sei. Das beschleunigte Verfahren dürfe nur angewendet werden, wenn sich gegenüber dem früheren Bauvorhaben keine maßgeblichen Änderungen ergeben hätten. Zur verkehrsmäßigen Erschließung seien unzureichende Ermittlungen durchgeführt worden. Es seien veraltete Gutachten herangezogen worden. Das Verkehrsgutachten sei vom Mai 2017, die Plausibilitätsprüfung von 2019. Beide Gutachten seien überholt, da sich die Verkehrsentwicklung seither erheblich verändert habe. Die Servitutstauglichkeit des Weges sei nicht geprüft worden. Die Behörde habe die tatsächliche Breite des Servitutsweges nicht ermittelt. Ebenso habe sich das Bauprojekt geändert. Sei der Servitutsweg im Jahr 2017/2019 noch als Nebenzufahrt (nur als Ausfahrt) geplant, sei der Servitutsweg 2025 als Hauptzufahrt (40 bis 50 Stellplätze) geplant. Die eingeräumte Dienstbarkeit berechtige nur zur bestimmungsgemäßen und schonenden Benützung. Das dem Bescheid zugrunde liegende Immissionsgutachten berücksichtige lediglich allgemeine Bau- und Betriebsgeräusche. Eine eigenständige Verkehrslärmbewertung im Zusammenhang mit der Nutzung des Servitutsweges sei nicht durchgeführt worden. Das Gutachten GG weise gravierende Mängel auf. Der Sachverständige schreibe unter „Wohnungen für Mitarbeiter: Da es sich im gegenständlichen Fall um keine klassische Wohnanlage, sondern um Wohnungen für Mitarbeiter einer nahe gelegenen Arbeitsstätte handelt, ist in Wirklichkeit mit deutlich weniger Bewegungen zu rechnen.“ Diese Feststellung sei unzutreffend, da es sich um 14 eigenständige Wohnungen handle und es keine rechtliche Verpflichtung gebe, zu Fuß zur Arbeit zu gehen. Auch Mitarbeiterwohnungen seien als normale Wohnungen zu behandeln (VwGH 2015/06/0243). Die Fahrtbewegungen pro Stunde seien viel zu gering angenommen worden. Der Sachverständige habe die Arztpraxenfrequenz um den Faktor 6 unterschätzt. Ein Sachverständiger müsse die Angaben des Bauwerbers kritisch prüfen. Die Außerachtlassung stelle einen schwerwiegenden Mangel dar, weil der Servitutsweg direkt an der Grundstücksgrenze der Beschwerdeführerin verlaufe, alle 40 bis 50 Stellplätze über den Servitutsweg erschlossen würden und die Beschwerdeführerin unmittelbar vom Servitutswegverkehr betroffen sei. Der Sachverständige hätte die Immissionen an der Grundstücksgrenze der Beschwerdeführerin berechnen müssen. Die Lärmspitzen seien vom Sachverständigen nicht erfasst worden. Das Gutachten entspreche nicht dem Stand der Technik. Es fehle eine Baugrubensicherung. Es fehle eine Stellungnahme der Nachbargemeinde. Die Beschwerdeführerin hätte keine Möglichkeit gehabt, die Sachverständigen zu befragen, da keine mündliche Verhandlung stattgefunden habe. Die Ordinationen seien nicht untergeordnet. Es fehle eine Sonderwidmung gemäß § 43 TROG 2022. Auch fehle eine verkehrsmäßige Erschließung. Weiters wurde der gegenständlichen Beschwerde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.11.2925 wurde jeweils der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde dazu im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass die Ausübung der mit einer Bewilligung eingeräumten Berechtigung während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens für sich allein nicht als unverhältnismäßiger Nachteil angesehen werden könne. Im Falle des Obsiegens der Beschwerdeführer hätten allein die Bauwerber die Folgen einer dann allenfalls eingetretenen Konsenslosigkeit eines inzwischen ausgeführten Baus und die damit verbundenen finanziellen Nachteile zu tragen.

Mit Schriftsatz vom 17.12.2025 erhob die Zweitbeschwerdeführerin, rechtsfreundlich vertreten durch DD, Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 19.11.2025, Zahl ***, im Wesentlichen mit der Begründung, dass eine unzureichende Interessensabwägung, eine irreversible Servitutserweiterung, eine Gesundheitsbeeinträchtigung durch Baulärm und Schäden an der Grundstückssubstanz sowie ein dauerhafter Verlust der Wohnqualität zu befürchten seien.

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde eine Begutachtung durch den lärmtechnischen Amtssachverständigen KK veranlasst, welcher mit 19.12.2025 Befund und Gutachten erstattete. Dieses Gutachten wurde den beiden Beschwerdeführerinnen mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 23.04.2026 übermittelt.

Im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 23.04.2026 wurde der emissionstechnische Sachverständige KK zu seinem schriftlichen Gutachten eingehend von den beiden Parteienvertretern befragt. Sein schriftliches Gutachten wurde im Zuge dieser Verhandlung näher erläutert. Weiters wurden die Akten des Verfahrens verlesen und die Entscheidung mündlich verkündet. Beide Parteienvertreter beantragten die Ausfertigung des Erkenntnisses.

II.Sachverhalt:

Mit Bauansuchen vom 06.03.2025 suchte die Bauwerberin EE beim Bürgermeister der Gemeinde Y um die baubehördliche Bewilligung für den Neubau einer Wohnanlage – Personalhaus für Mitarbeiter und Ordination auf Gst **1 KG Y unter Vorlage von Planunterlagen an. Projektiert ist die Errichtung eines Personalwohnhauses für Mitarbeiter mit 14 Wohneinheiten. Die Erschließung erfolgt über je einen nördlich und südlich des Grundstückes befindlichen Servitutsweg. Der Bauplatz ist als Wohngebiet gemäß § 38 Abs 1 TROG 2022 gewidmet. Für den Bauplatz liegt ein rechtskräftiger Bebauungsplan vom 24.06.2019 vor. Im Erdgeschoß sind vier Ordinationsräume für Ärzte sowie ein „Eingriffsraum“ samt Nebenräumen, ein Warte- und Empfangsbereich sowie WC’s und Umkleiden für Patienten geplant. Für die Mitarbeiter der Arztpraxen sind im Untergeschoß Umkleiden samt notwendiger Sanitärräume und ein Aufenthaltsbereich vorgesehen. Zusätzlich werden im Untergeschoß Räumlichkeiten für den Betrieb eines MRT ausgewiesen. Es sind 13 Garagenstellplätze und 11 Außenparkplätze im Freigelände im Untergeschoß (nördlich) geplant. Auf Erdgeschoßniveau (südlich) sollen 6 Außenstellplätze für Bewohner und Gäste sowie Fahrradabstellplätze zur Verfügung stehen. Die genaue Ausstattung der medizinischen Räumlichkeiten steht noch nicht abschließend fest. Die Nutzfläche der Wohnnutzung beträgt 412,84 m², die der Ordinationen 368,12 m². Es ergibt sich ein Verhältnis zwischen Wohn- und Ordinationsnutzfläche von 53:47 %. Die weiteren Details sind den Planunterlagen zu entnehmen. Die Erstbeschwerdeführerin ist Eigentümerin des Gst **5 KG Y, welches nicht unmittelbar an den Bauplatz Gst **1 KG Y angrenzt, jedoch innerhalb eines Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegt. Die Zweitbeschwerdeführerin ist Eigentümerin des Gst **4 KG Y (Servitutsweg nördlich), welches unmittelbar an den Bauplatz Gst **1 KG Y angrenzt. Sie ist weiters Eigentümerin des Gst **2 KG Y, welches innerhalb von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegt und des Gst **3 KG Y, welches innerhalb eines Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegt. Die Grundstücke der beiden Beschwerdeführerinnen sind ebenfalls als Wohngebiet gemäß § 38 Abs 1 TROG 2022 ausgewiesen, das Gst **4 KG Y ist als Verkehrsfläche definiert.

Es sind 13 Garagenstellplätze und 11 Außenparkplätze im Freigelände im Untergeschoß (nordseitig) geplant. Auf Erdgeschoßniveau (südseitig) sollen 6 Außenstellplätze für Bewohner und Gäste sowie Fahrradabstellplätze zur Verfügung gestellt werden.

Der Beurteilungspegel an der Grundgrenze des Bauplatzes zu Gst **4 KG Y beträgt 22 dB. Die Widmungswerte gemäß § 37 Abs 4 TROG 2022 werden durch das geplante Bauvorhaben in allen Zeiträumen eingehalten.

III.Beweiswürdigung:

Der vorstehend festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde in Verbindung mit dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholten ergänzenden lärm- bzw emissionstechnischen Gutachten.

Der Antragsgegenstand ergibt sich aus den Projektsunterlagen.

Die Feststellungen hinsichtlich der Einhaltung der Widmungswerte gemäß § 37 Abs 4 TROG 2022 ergeben sich sowohl aus dem eingeholten Gutachten im behördlichen Verfahren als auch durch die ergänzende Begutachtung durch den emissionstechnischen Amtssachverständigen KK im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Die Plausibilität des behördlichen Gutachtens GG wurde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch Einholung einer Begutachtung durch den lärmtechnischen Amtssachverständigen KK geprüft und wurde diesbezüglich seinerseits festgestellt, dass das Gutachten dem Stand der Technik entspricht und keine Mängel aufweist. Auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol konnten die Beschwerdeführerinnen den lärmtechnischen Amtssachverständigen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol eingehend befragen und erweist sich sohin die lärmtechnische Beurteilung als vollständig richtig und schlüssig. Im Übrigen sind die Beschwerdeführerinnen dem behördlichen Gutachten sowie dem Gutachten des Sachverständigen des Landesverwaltungsgerichtes nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, weshalb die eingeholten Gutachten der gegenständlichen Entscheidung bedenkenlos zugrunde gelegt werden konnten.

IV.Rechtsgrundlagen:

Die maßgeblichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022), LGBl Nr 44 in der geltenden Fassung lauten:

§ 33

Parteien

(1) Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.

(2) Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,

a)die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und

b)deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen.

Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.

(3) Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:

a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,

b)der Bestimmungen über den Brandschutz,

c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,

d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31b Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,

e)der Abstandsbestimmungen des § 6,

f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.

(4) Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Abs. 3 lit. a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.

(…)

Die maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 (TROG 2022), LGBl Nr 43 in der geltenden Fassung lauten:

§ 37

Bauland

(1) Als Bauland dürfen nur Grundflächen gewidmet werden, die sich im Hinblick auf die Nutzungssicherheit sowie in gesundheitlicher, technischer und wirtschaftlicher Hinsicht für eine der jeweiligen Widmung (Abs. 2) entsprechende Bebauung eignen. Von der Widmung als Bauland sind insbesondere ausgeschlossen:

(…)

b)Grundflächen, soweit sie aufgrund von Bodenbelastungen oder Immissionsbelastungen für eine widmungsgemäße Bebauung nicht geeignet sind,

(…)

(2) Die Grundflächen im Bauland sind als Wohngebiet, Gewerbe- und Industriegebiet oder Mischgebiet zu widmen. Bei der Abgrenzung der Gebiete ist darauf Bedacht zu nehmen, dass gegenseitige Beeinträchtigungen, insbesondere durch Lärm, Luftverunreinigungen, Geruch oder Erschütterungen, so weit wie möglich vermieden werden. Weiters ist auf die Erfordernisse nach § 12a Abs. 9 zweiter und dritter Satz Bedacht zu nehmen.

(…)

(4) Die Eignung von Grundflächen als Bauland ist in Bezug auf Beeinträchtigungen durch Lärm jedenfalls gegeben, wenn der nach dem Stand der Technik ermittelte Beurteilungspegel an den jeweiligen Grundstücksgrenzen in den Zeitabschnitten Tag, Abend und Nacht abhängig von der Widmung folgende dB-Werte nicht übersteigt:

Tag

Abend

Nacht

6:00 bis 19:00 Uhr

19:00 bis 22:00 Uhr

22:00 bis 6:00 Uhr

Wohngebiet

50 dB

45 dB

40 dB

gemischtes Wohngebiet oder Tourismusgebiet

55 dB

50 dB

45 dB

Kerngebiet oder landwirtschaftliches Mischgebiet

60 dB

55 dB

50 dB

allgemeines Mischgebiet

65 dB

60 dB

55 dB

Grundflächen, hinsichtlich deren die Einhaltung der maßgebenden dB-Werte nicht gewährleistet werden kann, deren Eignung als Bauland aber unter der Voraussetzung einer bestimmten Anordnung oder baulichen Beschaffenheit von Gebäuden oder sonstiger baulicher Vorkehrungen in deren Bereich oder bestimmter organisatorischer Vorkehrungen gegeben ist, dürfen als Bauland gewidmet werden, wenn die erforderlichen Maßnahmen ergänzend zur Widmung als Bauland textlich festgelegt werden.

§ 38

Wohngebiet

(1) Im Wohngebiet dürfen errichtet werden:

a)Wohngebäude einschließlich der hierfür vorgesehenen Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge samt den dazugehörigen Rampen und Zufahrten, wenn deren Anzahl jene der nach § 8 Abs. 1 der Tiroler Bauordnung 2022, LGBl. Nr. 44/2022, in der jeweils geltenden Fassung erforderlichen Abstellmöglichkeiten um nicht mehr als 10 v.H. übersteigt,

b)Gebäude, die der Privatzimmervermietung oder der Unterbringung von nach § 13 Abs. 1 lit. d zulässigen Ferienwohnungen dienen,

c)Gebäude, die neben Wohnzwecken im untergeordneten Ausmaß auch der Unterbringung von Büros, Kanzleien, Ordinationen und dergleichen dienen,

d)Gebäude für Betriebe und Einrichtungen, die der Versorgung der Bevölkerung des betreffenden Wohngebietes mit Gütern des täglichen Bedarfs oder der Befriedigung ihrer sozialen und kulturellen Bedürfnisse dienen und die unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die Wohnqualität in diesem Gebiet, insbesondere durch Lärm, Geruch, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen, und dessen Charakter als Wohngebiet nicht wesentlich beeinträchtigen.

(…)

(6) Die Wohnqualität gilt in Bezug auf Lärm durch ein Bauvorhaben jedenfalls dann nicht als wesentlich beeinträchtigt, wenn der nach dem Stand der Technik ermittelte Beurteilungspegel in den Zeitabschnitten Tag, Abend und Nacht bezogen auf die nach § 37 Abs. 4 entsprechend der jeweiligen Widmung maßgebenden dB-Werte an den jeweiligen Grundstücksgrenzen nicht überschritten wird. Weiters gilt die Wohnqualität dann nicht als wesentlich beeinträchtigt, wenn der Beurteilungspegel an den jeweiligen Grundstücksgrenzen um nicht mehr als 1 dB angehoben wird. Ferner gilt die Wohnqualität dann nicht als wesentlich beeinträchtigt, wenn der Beurteilungspegel unter Zugrundelegung der örtlichen Gegebenheiten

a)im Bereich der Außenkanten von baulichen Anlagen oder Flächen, die entsprechend ihrem jeweiligen Verwendungszweck nicht zum länger dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, wie Stellplätze, Carports, Zufahrten, Lagerflächen, offene Schwimmbecken und dergleichen,

b)im Bereich der Fassade von Gebäuden oder Teilen von Gebäuden, die anderen Zwecken als Wohnzwecken dienen, zur Grundstücksgrenze bzw. zu baulichen Anlagen oder Flächen im Sinn der Z 1 hin oder

c)im Bereich der Fassade von Gebäuden oder Teilen von Gebäuden, die Wohnzwecken dienen, soweit es sich bei den durch die Fassade abgegrenzten Gebäudeflächen um Nebenräume wie Funktionsküchen, Sanitärräume, Abstell- und Lagerräume, Technikräume und dergleichen handelt, zur Grundstücksgrenze bzw. zu baulichen Anlagen oder Flächen im Sinn der Z 1 hin

jeweils um nicht mehr als 5 dB angehoben wird.

V.Erwägungen:

Gemäß § 33 Abs 1 TBO 2022 kommt neben dem Bauwerber selbst auch den Nachbarn und dem Straßenverwalter Parteistellung im Bauverfahren zu. Gemäß § 33 Abs 2 TBO 2022 sind Nachbarn die Eigentümer (und Bauberechtigten) jener Grundstücke, die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstands von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teils der baulichen Anlage, die Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen.

Das Mitspracherecht der Nachbarn ist im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt. Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben (vgl VwGH 01.04.2008, 2007/06/0304 uva).

Die Nachbarn sind daher mit ihrem Vorbringen grundsätzlich auf die Geltendmachung der Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten beschränkt. Sie können im baubehördlichen Verfahren jedoch nicht die Verletzung von gesetzlichen Bestimmungen aufwerfen, die nur dem öffentlichen Interesse dienen, da es ihnen verwehrt ist, inhaltlich über den Themenkreis hinauszugehen, in dem sie zur Mitwirkung berechtigt sind.

Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen innerhalb eines horizontalen Abstands von 5 m zu den Bauplatzgrenzen liegen, können alle in § 33 Abs 3 TBO 2022 taxativ aufgezählt nur subjektiv-öffentlichen Rechte geltend machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.

Im Gegenstandsfall ist unstrittig, dass beide Beschwerdeführerin mit ihren Grundstücken entweder unmittelbar angrenzend (Zweitbeschwerdeführerin) oder innerhalb eines Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen (Erstbeschwerdeführerin). Beide Beschwerdeführerinnen sind sohin berechtigt, die Nichteinhaltung der in § 33 Abs 3 lit a bis f taxativ genannten Bestimmungen geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.

Die beiden Beschwerdeführerinnen bringen übereinstimmend vor, dass keine Bauverhandlung im behördlichen Verfahren stattgefunden hätte. Dazu ist festzuhalten, dass gemäß § 32 Abs 1 TBO 2022 die Behörde eine Bauverhandlung durchführen kann. Es besteht sohin keine Verpflichtung der Baubehörde, eine derartige mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl dazu zB VwGH 21.02.2014, 2010/06/0253 uva).

Weiters bringen beide Beschwerdeführerinnen im Wesentlichen übereinstimmend vor, dass keine geostatische Beurteilung bzw keine Baugrubensicherung vorgeschrieben worden wäre. Auch dazu ist festzuhalten, dass die Frage der Bauausführung nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens ist und kommt den Nachbarn eines Bauvorhabens hinsichtlich einer Baugrubensicherung keine Parteistellung zu (vgl zB VwGH 22.12.2015, Ra 2015/06/0123, 14.09.2020, Ra 2018/06/0218 uva). Im Übrigen ist dem Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin auch nicht zu entnehmen, aus welchen Gründen eine geostatische Beurteilung erforderlich wäre. Ein Hinweis auf etwaige Naturgefahren oder Rutschungen findet sich im örtlichen Raumordnungskonzept und dem Flächenwidmungsplan der Gemeinde Y für den betreffenden Bereich nicht. Für das erkennende Gericht ist nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen eine geostatische Beurteilung des Bauplatzes erforderlich wäre.

Die Erstbeschwerdeführerin moniert weiters den Wechsel der Antragstellerin und gibt in diesem Zusammenhang gleichzeitig an, dass es sich dabei um kein subjektives Recht der Nachbarin handelt. Dem kann das erkennende Gericht nicht entgegentreten und erübrigt sich dahingehend auch ein näheres Eingehen auf die Frage, ob ein Wechsel der Antragstellerin zulässig war oder nicht.

Die Zweitbeschwerdeführerin moniert weiters den Umstand, dass die Zufahrt nicht ausreichend geprüft worden wäre. Auch dazu ist festzuhalten, dass es sich bei der Frage der Zufahrt zum Bauplatz bzw der rechtlich gesicherten Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche um kein subjektiv-öffentliches Recht im Sinne des § 33 Abs 3 TBO 2022 handelt. Mag auch die Zweitbeschwerdeführerin Eigentümerin des Gst **4 KG Y sein, welches einen Servitutsweg darstellt und für die rechtlich gesicherte Verbindung des Bauplatzes mit einer öffentlichen Verkehrsfläche dient, so ändert dies nichts daran, dass der Nachbarin in diesem Zusammenhang kein subjektiv-öffentliches Recht eingeräumt ist. Ob die Dienstbarkeit für das betreffende Bauvorhaben dadurch unzulässig erweitert wird, ist privatrechtlich und nicht im Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht zu klären.

Auch das Fehlen der Stellungnahme der Nachbargemeinde begründet kein subjektiv-öffentliches Recht im Sinne des § 33 Abs 3 TBO 2022. Diesbezüglich geht das Beschwerdevorbringen der Zweitbeschwerdeführerin ebenfalls ins Leere.

Mit dem Vorbringen, dass die Errichtung einer Krankenanstalt bzw die Errichtung von Arztpraxen im Wohngebiet nicht zulässig wäre, wiederholt die Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen ihre Einwendungen, welche bereits im Verfahren zu Zahl LVwG-2020/40/0978-2, vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eingehend behandelt wurden. Mit der Widmung Wohngebiet gemäß § 38 Abs 1 lit c TBO 2022 ist kein genereller Immissionsschutz verbunden. Ein Immissionsschutz ist lediglich in Bezug auf § 38 Abs 1 lit d TBO 2022 vorgesehen. Die Frage, ob die Ordination im Verhältnis zur Wohnnutzung von untergeordnetem Ausmaß ist, kann vom Nachbarn im Bauverfahren sohin nicht eingewendet werden. Ob ein Bedarf an den in Rede stehenden Arztpraxen besteht, kann von den Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nicht aufgeworfen werden.

In einer Reihe von Erkenntnissen ist der Verwaltungsgerichtshof davon ausgegangen, dass die für Wohngebäude baurechtlich verpflichtend vorgesehenen Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge einschließlich der erforderlichen Rampen und Zufahrten nicht ohne weiteres geschaffen werden dürfen, sondern nur unter der Voraussetzung, dass dabei die entsprechend der jeweiligen Widmung zulässigen Immissionsgrenzen nicht überschritten werden. Im Zuge der Novelle zum Tiroler Raumordnungsgesetz 2016, LGBl Nr 110/2016, wurde § 38 Abs 1 TROG 2016 insofern novelliert, dass selbst im Falle der Schaffung einer nur geringfügig größeren Anzahl an Stellplätzen im Ausmaß von höchstens 10 % der gesetzlich zu schaffenden Stellplätze eine Beeinträchtigung zu schützender Nachbarinteressen nicht stattfindet. Aus Gründen der Verfahrensvereinfachung soll eine Prüfung der Immissionsauswirkungen im gegebenen Zusammenhang künftig daher unterbleiben können. Sollten Abstellmöglichkeiten in einem größeren als dem vorbeschriebenen Ausmaß geschaffen werden, so ist dies nach § 38 Abs 4 TROG 2016 zulässig; in diesem Fall hat jedoch eine Prüfung der Immissionsauswirkungen zu erfolgen (vgl dazu die Erläuterungen zu § 38 Abs 1 lit a der Novelle LGBl Nr 10/2019).

Seitens der beiden Beschwerdeführerinnen wird grundsätzlich nicht einmal behauptet, dass die Anzahl der erforderlichen Abstellplätze überschritten würde. Ungeachtet dessen wurde seitens der belangten Behörde ein immissionstechnisches Gutachten im Zusammenhang mit den projektierten 13 Garagenstellplätzen und 11 Außenparkplätzen im Freigelände im Untergeschoß sowie 6 Außenstellplätzen auf Erdgeschoßniveau eingeholt. Auch die haustechnischen Anlagen wurden in diesem Zusammenhang in lärmtechnischer Hinsicht beurteilt. In der Immissionsberechnung des Gutachtens wird auf die angewendeten Berechnungsvorschriften und die verwendete Software hingewiesen. Zum Parkdeck im Untergeschoß wurden die Fahrbewegungen entsprechend der bayrischen Parkplatzlärmstudie berücksichtigt. In der Immissionsanalyse wird ausgeführt, dass die Immissionen des gegenständlichen Bauvorhabens bei den nächstgelegenen Wohnanrainern unterhalb der Grenzwerte der zutreffenden Flächenwidmungskategorie liegen, wonach die Anforderungen gemäß § 38 Abs 6 TROG 2022 eingehalten werden. Dieses Gutachten hat sich als schlüssig, vollständig und nachvollziehbar erwiesen und wurde dieses Gutachten auch durch den lärmtechnischen Amtssachverständigen des Amtes der Tiroler Landesregierung überprüft und konnten diesbezüglich keine Widersprüche festgestellt werden. Das Gutachten entspricht dem Stand der Technik und konnte somit der gegenständlichen Beurteilung in lärmtechnischer Hinsicht zugrunde gelegt werden. Auch wenn die Zweitbeschwerdeführerin moniert, dass die Stellplatzwechselfrequenz zu niedrig angenommen worden sei, werden die Grenzwerte für die betreffende Flächenwidmung als Wohngebiet an der Bauplatzgrenze zur Zweitbeschwerdeführerin hin auch bei Annahme einer seitens der Beschwerdeführerin behaupteten Stellplatzwechselfrequenz eingehalten. Dies wird auch durch den lärmtechnischen Amtssachverständigen des Amtes der Tiroler Landesregierung im Rahmen der mündlichen Verhandlung bestätigt und konnte dieser mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine Überschreitung der Widmungswerte gemäß § 37 Abs 4 für das Wohngebiet ausschließen, da die Abstände zwischen den prognostizierten Werten und den Grenzwerten so groß sind.

Da sohin die Grenzwerte des § 37 Abs 4 TROG 2022 für das Wohngebiet am Tag von 50 dB, am Abend von 45 dB und in der Nacht von 40 dB durch das gegenständliche Bauvorhaben nicht überschritten werden, erweisen sich beide Beschwerden in Bezug auf die Nichteinhaltung des Flächenwidmungsplans, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist, als unbegründet.

Zur behaupteten Verletzung des Parteiengehörs durch beide Beschwerdeführerinnen ist festzuhalten, dass durch die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol dieser allfällige Verfahrensmangel als geheilt gilt. Im Übrigen ist nicht erkennbar, welche Aktenteile den Beschwerdeführerinnen vorenthalten worden wären. Die belangte Behörde hat zweimal mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme den Parteien Gelegenheit gegeben, Akteneinsicht zu nehmen. Im Übrigen gehen die prozessualen Rechte der Nachbarn nicht weiter als ihre materiellen Rechte (vgl VwGH 23.08.2012, 2012/05/0025, mwN). In welchem Zusammenhang daher ein Verfahrensmangel bzw eine Verletzung des Parteiengehörs im Zusammenhang mit der Nichteinhaltung des Flächenwidmungsplans, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist, vorliegen würde, ist nicht erkennbar, zumal sowohl das hochbautechnische Gutachten als auch das emissionstechnische Gutachten im Bauakt der belangten Behörde enthalten ist. Im Übrigen genügt es darauf zu verweisen, dass, wie vorhin ausgeführt, durch die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol dieser allfällige Verfahrensmangel als geheilt gilt.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass beide Beschwerdeführerinnen zulässigerweise lediglich die Nichteinhaltung des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist, im Rahmen ihrer beiden Beschwerden geltend gemacht haben. Diesbezüglich wurde sowohl seitens der belangten Behörde als auch seitens des Landesverwaltungsgerichts ein Ermittlungsverfahren durchgeführt und die entsprechenden Gutachten eingeholt. Die Gutachten erweisen sich als schlüssig und nachvollziehbar und kommen beide zum Ergebnis, dass die Wohnqualität in Bezug auf Lärm durch das gegenständliche Bauvorhaben nicht beeinträchtigt wird. Wenn nun seitens der Erstbeschwerdeführerin moniert wird, dass in strahlenschutztechnischer Hinsicht ein Gutachten einzuholen gewesen wäre, so genügt es, darauf zu verweisen, dass im Falle der Ausstattung einer Arztpraxis mit einem MRT oder ähnlichem Gerät ohnehin eine strahlenschutzrechtliche Bewilligung erforderlich ist. Diesbezüglich hat die Erstbeschwerdeführerin ohnehin auf das geltende Kumulationsprinzip hingewiesen.

Zur Abweisung des Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch die Zweitbeschwerdeführerin ist festzuhalten, dass aufgrund der Entscheidung in der Sache selbst sich ein gesonderter Abspruch über die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung erübrigen würde. Dennoch ist festzuhalten, dass nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung selbst im Falle einer für den Bauwerber negativen höchstgerichtlichen Entscheidung er allein die Folgen einer dann allenfalls eingetretenen Konsenslosigkeit eines inzwischen ausgeführten Baus und die damit verbundenen finanziellen Nachteile zu tragen hat. Dass ein allfälliger späterer Abbruch bzw eine Rückgängigmachung von Baumaßnahmen tatsächlich undurchführbar wäre, ist nicht erkennbar. Während daher grundsätzlich die Interessen der Bauwerber an der Umsetzung der Baubewilligung auf der Hand liegen, wurde von der Zweitbeschwerdeführerin nicht substantiiert dargelegt, weshalb die Bauführung irreversible Veränderungen mit sich brächte. Damit ist auch nicht ersichtlich, weshalb der durch die Ausübung der Berechtigung zu erwartende Nachteil unverhältnismäßig sein sollte (vgl VwGH 16.01.2015, Ra 2014/06/0043 uva).

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Zu den maßgeblichen Rechtsfragen wird auf die in der Begründung zitierte Judikatur verwiesen.

B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Piccolroaz

(Richter)

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