LVwG T LVwG-2026/51/0793-6

LVwG-2026/51/0793-6Landesverwaltungsgericht18.05.2026

Regest

Anmeldebescheinigung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2026/51/0793-6

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:.LVwG.2026.51.0793.6

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Wölfl über die Beschwerde der AA, geboren am XX.XX.XXXX, StA Deutschland, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 04.02.2026, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG),

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe von Euro 150,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage und 4 Stunden) auf Euro 75,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage und 2 Stunden) herabgesetzt wird.

2. Die Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde werden mit Euro 10,00 neu festgesetzt.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin Folgendes zur Last gelegt:

„1. Datum/Zeit: 24.09.2025

Ort: **** Y, Adresse 1

Sie haben sich als EWR-Bürger/in am 23.05.2022 in **** Z, Adresse 1 niedergelassen und halten sich daher länger als drei Monate im Bundesgebiet auf. Sie haben es zumindest bis zum 24.09.2025 unterlassen, nach Ablauf von vier Monaten ab Ihrer Einreise in das Bundesgebiet am 23.05.2022, eine Anmeldebescheinigung bei der Behörde zu beantragen, obwohl EWR-Bürger/innen, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht gemäß § 51 oder § 52 NAG zukommt, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, spätestens nach Ablauf von vier Monaten ab ihrer Einreise bei der Behörde eine Anmeldebescheinigung zu beantragen haben.“

Die Beschwerdeführerin habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 77 Abs 1 Z 4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) iVm § 53 Abs 1 NAG begangen, weshalb über sie gemäß § 77 Abs 1 Schlusssatz NAG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 150,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage und 4 Stunden) verhängt wurde und ein Beitrag zu den Kosten des Verfahren von Euro 15,00 auferlegt wurde.

Gegen dieses Straferkenntnis erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde und führte darin zusammengefasst aus, dass sie seit 23.05.2022 ununterbrochen in Österreich lebe, hier ordnungsgemäß beim Meldeamt gemeldet sei, in Österreich Sozialversicherungsbeiträge zahle und Eigentümerin einer Wohnung sei. Sie sei im Rahmen ihrer Lebensgemeinschaft mit ihrem Partner nach Österreich gezogen und führe hier ein dauerhaftes, integriertes Leben. Sie habe die Anmeldebescheinigung unmittelbar nach Kenntnis der Verpflichtung beantragt und erhalten. Sie sei auch weder von der Meldebehörde noch bei ihrer steuerlichen Erfassung oder bei Anmeldung zur Sozialversicherung darauf hingewiesen worden, dass eine zusätzliche Anmeldebescheinigung erforderlich sei. Sie habe zu keinem Zeitpunkt ein bewusst rechtswidriges Verhalten gesetzt.

II.Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsangehörige und wurde am XX.XX.XXXX geboren.

Die Beschwerdeführerin begründete am 23.05.2022 in **** Z, Adresse 1 einen Hauptwohnsitz und lebt seither in Österreich. Sie ist seit diesem Zeitpunkt durchgehend an der genannten Adresse hauptwohngemeldet.

Die Beschwerdeführerin hat innerhalb von vier Monaten ab ihrer Einreise nach Österreich (23.05.2022) keine Anzeige gemäß § 53 Abs 1 NAG an die zuständige Niederlassungsbehörde erstattet und auch keine Anmeldebescheinigung beantragt.

Am 24.09.2025 hat die Beschwerdeführerin sodann einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung eingebracht. Am selben Tag wurde ihr von der belangten Behörde eine Anmeldebescheinigung ausgestellt.

Die Beschwerdeführerin ist verwaltungsstrafrechtlich absolut unbescholten.

III.Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich in eindeutiger Weise aus dem Akt der belangten Behörde und dem Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol und wurde seitens der Beschwerdeführerin nicht bestritten.

Der Zeitpunkt der Begründung des Hauptwohnsitzes in Österreich ergibt sich dem Vorbringen der Beschwerdeführerin selbst und deckt sich auch mit dem eingeholten ZMR Auszug (OZ 5).

Dass die Beschwerdeführerin erst am 24.09.2025 eine Anmeldebescheinigung beantragte, wurde von ihr ebenfalls nie bestritten und wurde auch von der belangten Behörde bestätigt (OZ 4). Ebenfalls bestätigte die belangte Behörde, dass der Beschwerdeführerin am selben Tag die Anmeldebescheinigung ausgestellt wurde (OZ 4).

Die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus dem eingeholten Verwaltungsstrafregisterauszug. Dieser weist keine Einträge auf (vgl OZ 1 und OZ 3).

IV.Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) lauten auszugsweise wie folgt:

„Anmeldebescheinigung

§ 53. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (§§ 51 oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.

[...]

Strafbestimmungen

§ 77. (1) Wer

[...]

4. eine Anmeldebescheinigung, eine Aufenthaltskarte oder eine Daueraufenthaltskarte nach §§ 53, 54 und 54a nicht rechtzeitig beantragt oder

[...]

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 50 Euro bis zu 250 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, zu bestrafen.

[...]“

V.Erwägungen:

Die Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsangehörige und somit gemäß § 2 Abs 1 Z 4 NAG EWR-Bürgerin. Damit war sie gemäß § 53 Abs 1 NAG verpflichtet, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhält, dies binnen vier Monaten ab der Einreise der Behörde anzuzeigen und ist bei Vorliegen der Voraussetzungen von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.

Das Unterlassen dieser Anzeige und des damit unter einem zu stellenden Antrages auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung (vgl dazu VwGH 09.08.2018, Ra 2018/22/0102) stellt gemäß § 77 Abs 1 Z 4 NAG eine Verwaltungsübertretung dar.

Wie festgestellt, hält sich die Beschwerdeführerin seit 23.05.2022 durchgehend im Bundesgebiet auf und hat es unterlassen, spätestens nach Ablauf von vier Monaten ab ihrer Einreise bei der belangten Behörde eine Anmeldebescheinigung zu beantragen. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin erst am 24.09.2025 eine Anmeldebescheinigung bei der belangten Behörde beantragt.

Damit hat sie den objektiven Tatbestand des § 77 Abs 1 Z 4 iVm § 53 Abs 1 NAG erfüllt.

Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass ihr kein schuldhaftes Verhalten vorgeworfen werden könne, da sie von der in § 53 Abs 1 NAG normierten und durch § 77 Abs 1 Z 4 NAG strafbewehrten Verpflichtung nichts gewusst habe und sie auch von keiner österreichischen Behörde, mit der sie in Kontakt gewesen sei, über diese Verpflichtung hingewiesen worden sei, betrifft dieses Vorbringen die subjektive Tatseite.

Da § 77 Abs 1 Z 4 NAG über das Verschulden keine Aussage trifft, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten (§ 5 Abs 1 erster Satz VStG). Bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, weil weder der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr vorausgesetzt, noch über das Verschulden etwas bestimmt wird. Bei solchen Delikten obliegt es gemäß § 5 Abs 1 VStG dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich war. Bei Ungehorsamsdelikten ist das Verschulden des Täters nicht von der Behörde zu beweisen, sondern „ohne weiteres anzunehmen“. Dem Täter steht es jedoch frei, diese Vermutung durch Glaubhaftmachung der Schuldlosigkeit zu widerlegen.

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin ist nicht geeignet, eine Schuldlosigkeit darzulegen.

Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin, die vorgebracht hat, sie habe nichts von der Verpflichtung, eine Anmeldebescheinigung zu beantragen gewusst, einem schuldausschließenden Verbotsirrtum unterlag. Es ist nicht zu sehen, warum es der Beschwerdeführerin nicht möglich und zumutbar gewesen sein sollte, sich vor Zuzug und jedenfalls innerhalb des vom Gesetzgeber für die Beantragung einer Anmeldebescheinigung vorgesehenen Zeitraums von vier Monaten ab der Einreise nach Österreich über die ihr als Unionsbürgerin bei einem drei Monate überschreitenden Aufenthalt treffenden Verpflichtungen zu informieren und bei der zuständigen Behörde entsprechende Erkundigen anzustellen. Dass bei der zuständigen Behörde Erkundigungen eingeholt worden wären, bringt die Beschwerdeführerin nicht vor. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass – für das NAG nicht zuständige – andere Behörden, wie das Meldeamt oder die Sozialversicherungsanstalt sie nicht auf dieses Erfordernis hingewiesen hätten, ist festzuhalten, dass keine Belehrungs- oder Manuduktionspflicht dahingehend besteht, dass Behörden auf sämtliche in Frage stehenden Rechtspflichten einer Person, mit der sie in Kontakt kommen, hinzuweisen hätten. Ein Entschuldigungsgrund wird mit dem Vorbringen in der Beschwerde sohin nicht aufgezeigt. Es war fallbezogen von fahrlässigem Verhalten auszugehen. Die angelastete Tat war der Beschwerdeführerin sohin auch in subjektiver Hinsicht anzulasten.

Zur Strafbemessung ist festzuhalten, dass die gegenständliche Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von Euro 50,00 bis Euro 250,00 (im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu einer Woche) bedroht ist.

Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sind. Nach Abs 2 dieser Gesetzesstelle sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Mildernd war im gegenständlichen Fall die absolute Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin zu werten. Weiters war mildernd zu werten, dass die Beschwerdeführerin umgehend nach Bekanntwerden der Verpflichtung gemäß § 53 Abs 1 NAG die Anmeldebescheinigung bei der belangten Behörde beantragte. Diese wurde ihr am selben Tag von der belangten Behörde auch ausgestellt. Erschwerend war der relativ lange Tatzeitraum anzusehen. Zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie Sorgepflichten wurden keine Angaben gemacht, weshalb von durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen war (vgl VwGH 18.11.2011, 2011/02/0322, mwN).

Im Hinblick auf die absolute Unbescholtenheit und unter Berücksichtigung dessen, dass die erfolgte Rechtsverletzung auf einem – wenn auch nicht entschuldigenden – Rechtsirrtum beruht, die Beschwerdeführerin schuldeinsichtig war und sie die Anmeldebescheinigung umgehend nach Kenntnis dieser Verpflichtung beantragte und ihr am selben Tag ausgestellt wurde, erscheint die Verhängung einer Strafe in der nunmehr festgesetzten Höhe, auch unter Berücksichtigung des relativ langen Tatzeitraumes, als ausreichend für eine tat- und schuldangemessene Bestrafung. Eine weitere Herabsetzung kam aufgrund des mehrjährigen Tatzeitraumes nicht in Betracht.

Ein Vorgehen nach § 20 VStG scheidet im gegenständlichen Fall aus, da kein, ihrem Gewicht nach, beträchtliches Überwiegen der Milderungs- gegenüber den Erschwerungsgründen festgestellt werden konnte.

Eine Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens unter Erteilung einer Ermahnung gemäß § 45 Abs 1 letzter Satz VStG kommt vorliegend ebenfalls nicht in Betracht, weil die Bedeutung des durch die übertretenen Rechtsnormen geschützten Rechtsgutes (Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens, Möglichkeit einer zeitnahen behördlichen Kontrolle der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer unionsrechtlichen Freizügigkeitsberechtigung) sowie das Verschulden nicht als gering einzustufen sind.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § 44 Abs 3 Z 3 VwGVG unterbleiben, da keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei (trotz Belehrung im angefochtenen Straferkenntnis) einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt hat. Der Sachverhalt war darüber hinaus unstrittig.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Da der Strafrahmen der gegenständlich angelasteten Verwaltungsübertretung Euro 750,00 nicht übersteigt und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und die konkret verhängte Geldstrafe Euro 400,00 Euro nicht übersteigt, ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten gemäß § 25a Abs 4 VwGG nicht zulässig.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung wurde im Einklang mit den klaren gesetzlichen Bestimmungen und der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes getroffen. Die Strafbemessung ist als Einzelfallabwägung grundsätzlich nicht revisibel (vgl VwGH 08.03.2021, Ra 2020/17/0089, mwN).

B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Wölfl

(Richterin)

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