LVwG T LVwG-2025/12/2602-26

LVwG-2025/12/2602-26Landesverwaltungsgericht18.05.2026

Regest

Schulpflicht<br/>Auslandsaufenthalt<br/>Rückkehrabsicht

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/12/2602-26

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2025.12.2602.26

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Kroker über die Beschwerde der AA, geb. XX.XX.XXXX, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 22.08.2025, ***, betreffend zwei Übertretungen nach dem Schulpflichtgesetz 1985, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird zu Spruchpunkt 1. als unbegründet abgewiesen.

2. Die Beschwerde wird zu Spruchpunkt 2. mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es im Spruchpunkt 2. statt „BB, geb. XX.XX.XXXX“ zu lauten hat: „CC, geb. XX.XX.XXXX“.

3. Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von je Euro 44,00 pro Spruchpunkt, sohin gesamt Euro 88,00, zu leisten.

4. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 22.08.2025, ***, wird der Beschwerdeführerin spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

„Datum/Zeit:26.02.2025 – 04.07.2025

Ort:**** Z, Adresse 1, Volksschule Z

„Sie haben es als Erziehungsberechtigte der schulpflichtigen BB, geb. XX.XX.XXXX, unterlassen für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch der Schulpflichtigen, zu sorgen, weil die Schülerin an den stattgefundenen Schultagen vom 26.02.2025 bis 04.07.2025 ungerechtfertigt dem Unterricht an der Volksschule Z, **** Z, Adresse 1, ferngeblieben ist.

Datum/Zeit:26.02.2025 – 04.07.2025

Ort:**** Z, Adresse 1, Volksschule Z

„Sie haben es als Erziehungsberechtigte der schulpflichtigen BB, geb: XX.XX.XXXX, unterlassen für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch der Schulpflichtigen, zu sorgen, weil die Schülerin an den stattgefundenen Schultagen vom 26.02.2025 bis 04.07.2025 ungerechtfertigt dem Unterricht an der Volksschule Z, **** Z, Adresse 1, ferngeblieben ist.“

Die Beschwerdeführerin habe dadurch jeweils eine Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs 1 iVm § 24 Abs 4 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl Nr 76/1985 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 121/2024, begangen und wurde über sie gemäß § 24 Abs 4 Schulpflichtgesetz, BGBl Nr 76/1985 idF BGBl I Nr 121/2024, jeweils eine Geldstrafe in Höhe von Euro 220,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 7 Tage) unter gleichzeitiger Festsetzung der Verfahrenskosten von gesamt Euro 44,00 verhängt. Dieses Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin am 22.09.2025 persönlich zugestellt (vgl den im Behördenakt einliegenden Zustellschein).

In der fristgerecht am 15.10.2025 per E-Mail erhobenen Beschwerde gegen dieses Straferkenntnis wurde zusammengefasst vorgebracht, dass für ihre Kinder in Österreich keine Schulpflicht nach dem Schulpflichtgesetz bestehe, weil sich ihre Kinder seit Jänner 2024 im Jahr weit überwiegend im Ausland befänden und auch keinen Hauptwohnsitz in Österreich haben. Die Kinder kämen nur zu sporadischen Kurzbesuchen (tageweise) und in den Sommerferien nach Österreich. Die restliche Zeit hielten sie sich im Ausland auf. Es bestünde auch seit Jänner 2024 keine Rückkehrabsicht mehr. Die Kindern würden sich daher nicht mehr dauernd in Österreich aufhalten. Es wurde die Zeugeneinvernahme des DD/Bildungsdirektion Tirol zu näher angeführten Fragen beantragt. Abschließend wurde beantragt, der Beschwerde Folge zu geben und das Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Mit E-Mail vom 22.10.2025 (OZl 2) hat die Beschwerdeführerin das Beschwerdevorbringen ergänzt. Es wurde zusammengefasst nochmals das Beschwerdevorbringen wiederholt, wonach für ihre Kinder keine Schulpflicht nach dem Schulpflichtgesetz bestehe. Es sei die Bildungsdirektion Tirol in diesem Zusammenhang um entsprechende Rechtsauskunft ersucht worden. Man habe bis heute von der Bildungsdirektion nichts gehört. Die Beschwerdeführerin habe sich mit ihrer Familie von Jänner bis einschließlich Mai 2025 im Ausland befunden. Im Zeitpunkt des Zustellversuches des Bescheides der Bildungsdirektion Tirol, GZ *** hätten sie sich in der EE in Y, Griechenland befunden. Vermieter sei FF (Tel.Nr. ***) gewesen. Eine Buchungsbestätigung und ein Zahlungsbeleg wurden vorgelegt. Im gegenständlichen Fall sei der Bescheid der Bildungsdirektion nie rechtsgültig zugestellt und erlassen worden. Damit seien auch sämtliche verfahrensrelevante Folgerungen rechtswidrig.

Das erste der zwei sonst gleichen Straferkenntnisse sei mit "p.A. GG, Adresse 2, **** X adressiert. Bei dieser Adresse handle es sich nicht um die GG, sondern um die Privatadresse des Obmannes der Agrargemeinschaft. Sie sei an dieser Adresse weder zugegen noch sei sie dort jemals wohnhaft gewesen.

Ihr sei die Aufforderung zur Rechtfertigung nie zugestellt worden. Nur vom Mann sei ihr mitgeteilt worden, dass er von der BH Z eine E-Mail erhalten habe, in welcher es um eine Schulpflichtverletzung gehen solle.

Ginge man von einer Verletzung des Schulpflichtgesetzes aus, könne die Volksschule Z nicht als Tatort angesehen werden und bestünde auch keine örtliche Zuständigkeit der Bildungsdirektion Tirol bzw der BH Z. Wenn sich ihre Kinder in Österreich aufhalten, dann hielten sie sich längstens, nämlich in den Sommerferien auf der GG in Kärnten auf. Würde also eine Zuständigkeit bestehen, wäre diese bei der Bildungsdirektion Kärnten bzw der BH W angesiedelt. Auch aus diesem Grund sei die Einstellung zu verfügen.

Mit dem spruchgemäßen Vorwurf, sie hätte (in einem bestimmten Zeitraum) für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch, nicht gesorgt, da seine Kinder ungerechtfertigt dem Unterricht ferngeblieben seien, habe die BH Z nicht in einer dem Konkretisierungsgebot des § 44a Ziff 1 VStG entsprechenden Weise zum Ausdruck gebracht, welche Tat ihr als Verwaltungsübertretung zur Last gelegt worden sei. Dazu wäre es erforderlich gewesen, im Spruch des Straferkenntnisses festzustellen, worin das Nichtsorgetragen bestanden habe bzw durch welches Verhalten dies geschehen sein solle (VwGH 12.02.1988, 87/10/0154).

Weiters sei ihr eine Übertretung nach § 24 Abs 1 iVm § 24 Abs 4 SchPflG vorgeworfen worden. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH sieht § 24 Abs 4 SchPflG 1985 die erfolglose Durchführung der Maßnahmen gemäß § 25 Abs 2 bis 6 legcit als Voraussetzung für eine Bestrafung von Pflichtverletzungen nach § 24 Abs 1 SchPflG 1985 nur in Fällen des nicht "regelmäßigen Schulbesuchs" vor. Ein solcher Fall liege nicht vor, wenn das schulpflichtige Kind über mehrere Monate hinweg keine einzige Unterrichtsstunde besucht habe. In einem Fall, in dem die aus § 5 Abs 1 iVm § 24 Abs 1 SchPflG 1985 resultierende Pflicht der Eltern, für den Besuch einer für die Erfüllung der Schulpflicht geeigneten Schule durch ihr schulpflichtiges Kind zu sorgen, von vornherein nicht erfüllt werde, bedürfe es für die Verhängung einer Verwaltungsstrafe keiner vorherigen Durchführung der in § 25 Abs 2 bis 6 SchPflG 1985 vorgesehenen Maßnahmen. Die Regelung des § 25 legcit nehme ausschließlich auf die in § 9 Abs 1 legcit normierte Pflicht zum regelmäßigen Besuch des Schulunterrichts und nicht auch auf die in § 5 Abs 1 SchPflG 1985 geregelte grundsätzliche Pflicht zum Besuch einer dort genannten Schule Bezug (VwGH v. 24.10.2018, Ro 2018/10/0020). Auch aus diesen Gründen sei die Einstellung zu verfügen.

Schließlich sei ihr zu beiden Spruchpunkten vorgeworfen worden, dass ihre Tochter BB (mit unterschiedlichen Geburtsdaten) dem Unterricht ferngeblieben sei. Diese mutmaßliche Übertretung für lediglich einer ihrer Töchter könne nicht doppelt vorgeworfen werden.

Weiters wurde nochmals die Einvernahme des DD der Bildungsdirektion Tirol zu näher angeführten Fragen beantragt.

Nachdem die Beschwerdeführerin mitgeteilt hat, dass sie über keine inländische Abgabestelle verfüge, wurde ihr aufgetragen, einen Zustellbevollmächtigten bekannt zu geben. Die Beschwerdeführerin hat mit E-Mail vom 02.2025 ihren Ehegatten JJ als Zustellbevollmächtigten bekanntgeben.

Über Anfrage durch das Landesverwaltungsgericht Tirol teilte die Bildungsdirektion Tirol mit E-Mail vom 28.10.2025 (OZl 5) mit, dass nicht bekannt sei, dass die beiden angeführten Mädchen im vergangenen Schuljahr an einer anderen öffentlichen Schule oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule angemeldet gewesen sind. Für die beiden Mädchen liegen für das Schuljahr 2024/25 weder Anzeigen der Teilnahme am Unterricht einer ausländischen Schule noch Anzeigen über die Teilnahme am häuslichen Unterricht vor, daher gebe es auch keine entsprechenden Untersagungen. Auch eine Befreiung vom Unterricht sei nicht bei der Bildungsdirektion beantragt worden.

Seitens des Finanzamtes Österreich wurde am 30.10.2025 (OZl 7) über Anfrage durch das Landesverwaltungsgericht Tirol mitgeteilt, dass die Ansprüche auf Familienbeihilfe ab der Geburt der Kinder bis 02/2024 die Kindesmutter AA bezogen habe, diese habe dann zugunsten des Kindesvater auf den Anspruch verzichtet. Aufgrund der Datenübermittlung seitens der Volksschule sei vom Finanzamt angenommen worden, dass die Kinder beim Kindesvater haushaltszugehörig seien. Eine Meldung, dass die Kinder und die Kindesmutter ins Ausland verzogen seien, sei nicht erfolgt.

Mit Schreiben vom 13.11.2025 (OZl 9) hat das Landesverwaltungsgericht Tirol die Beschwerdeführerin im Rahmen der Mitwirkungspflicht aufgefordert, alle Beweismittel, die den Aufenthalt der Kinder BB und CC seit Jänner 2024 im Ausland belegen, vorzulegen (konkrete Adressen sowie Bekanntgabe der Namen der Vermieter, Hotels etc, konkrete Zeiträume und Angabe des Zwecks des Aufenthalts, Rechnungen und Zahlungsbelege für die Unterkünfte, Flug- oder Bahntickets, Benzin-/Dieselrechnungen, Nachweise für den etwaigen Besuch einer Schule im Ausland, Beschäftigungsverhältnisse eines erziehungsberechtigten Elternteils im Ausland) Weiters wurde ersucht, den Namen aller Bewohner des Hauses Adresse 3 in Z bekannt zu geben.

Mit E-Mail vom 28.11.2025 (OZl 10) haben die Beschwerdeführer AA und JJ dazu Folgendes vorgebracht:

„Im gleichen Verfahren vor einem Jahr haben Sie in der Verhandlung zu mir gesagt, dass Sie selbst Mutter seien und sich Sorgen um meine Kinder machen würden. Sie haben auch zu mir gesagt, dass ich für Sie hier (gemeint in der Verhandlung) eh einen ganz vernünftigen Eindruck machen würde, was impliziert, dass Sie bei mir bis vor dem Verhandlungstermin von einem unvernünftigen Menschen ausgegangen sind. Das zeigte schon damals, dass Sie weder objektiv, unvoreingenommen noch vorurteilsfrei sind. Das hat sich auch bei dem nunmehrigen Verfahren nicht geändert.

Wir nehmen Bezug auf Ihre Schreiben, GZ LVwG-2025/12/2601 und 2602-9:

Sie verlangen von uns, dass wir genaue Adressen, Namen von Vermietern, Hotels, Rechnungen, Zahlungsbelege, Flug- oder Bahntickets, Benzinrechnungen usw. vorzulegen haben, damit wir den Auslandsaufenthalt unserer Kinder beweisen sollen. Zudem verlangen Sie, dass wird das 2 Jahre rückwirkend beweisen müssen. Sie wissen, dass Ihr Verlangen in Bezug auf unsere Mitwirkungspflicht entgegen der erschöpfenden Rechtsprechung des VwGH und somit rechtswidrig ist. Also warum machen Sie das?

Abgesehen davon behalten wir keine solchen Quittungen oder Zahlungsbelege. Ich kenne auch niemanden, der so etwas macht. Oder sammeln Sie Benzinrechnungen? Ich kann Ihnen auch keine Flug- oder Bahntickets vorlegen, weil es keine gibt. Wir haben unser Auto. Als Richterin wissen Sie, dass bei Ungehorsamsdelikten der Täter lediglich glaubhaft zu machen hat, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Täter muss nicht seine Schuldlosigkeit beweisen. Die Beweislast bleibt bei der Behörde.

Zu unserer Glaubhaftmachung habe wir Ihnen bereits einen Vermieter namhaft gemacht. Dort waren wir zB. einen Monat lang in Miete. Gerne geben wir Ihnen nochmals die Daten des Vermieters bekannt: FF, Tel.Nr. *** oder ***, EE, Y, *****, Griechenland. Übrigens, Herr FF ist englischer Staatsbürger, was eine tel. Kontaktaufnahme wohl erleichtert.

Nach Ihrer Kontaktaufnahme mit Herrn FF ist von unserer Seite nicht nur unser Auslandsaufenthalt glaubhaft gemacht, sondern auch der Zustellmangel bewiesen, der aus der versuchten Zustellung der Bescheide der Bildungsdirektion Tirol erwuchs.

Zur weiteren Glaubhaftmachung unseres Auslandsaufenthaltes im Jahre 2024, kann ich Ihnen einen Krankenhausaufenthalt meiner Person in Portugal nachweisen. Eine weitere Glaubhaftmachung unserer Auslandsaufenthalte ergibt sich aus verschiedenen Zustellmängeln, die sich aus versuchten Zustellungen der Bildungsdirektion Tirol bzw. der Bezirkshauptmannschaft Z ergaben. Sämtliche Zustellmängel wurden von uns mit jeweiligen Auslandsaufenthalten nachgewiesen. Dadurch haben wir auch unsere Auslandsaufenthalte glaubhaft gemacht.

Im Auftrag der BH Z versuchte die Polizei Z mehrmals, uns in der Wohnung Adresse 3 anzutreffen, was immer daran scheiterte, dass wir uns im Ausland aufgehalten haben. Dass die Polizei vor meiner Wohnungstür stand, weiß ich deshalb, weil sie mich danach angerufen und nach unserem Aufenthalt gefragt hat. Als Beispiel kann ich Ihnen zwei entsprechende Vorfälle geben: Der Polizeibeamte KK der PI Z hat mich in der Zeit zwischen Jänner und April 2024 zweimal angerufen. Beidesmal befanden sich meine Familie und ich im Ausland. Dadurch wurden auch unsere Auslandsaufenthalte glaubhaft gemacht.

Bezüglich der Bekanntgabe der Namen aller Bewohner des Hauses Adresse 3 wissen Sie als Richterin genau, dass nach ständiger Rechtsprechung des VwGH keine Mitwirkungspflicht besteht, wenn der Behörde andere Möglichkeiten zur Informationsfindung als die Auskunft der Partei offenstehen. Sie können die gewünschten Daten einfach und problemlos aus dem ZMR bzw. beim Meldeamt erfahren. Handelt es sich nämlich um Informationen, die von anderen öffentlichen Stellen beschafft werden können, so hat die Behörde diese Stellen im Rahmen der Amtshilfe um Auskunft zu ersuchen. Ihr Verlangen diesbezüglich ist daher nicht nur rechtswidrig, sondern grenzt eigentlich schon an eine Schikane, was ja nur Absicht sein kann. Also, warum machen Sie das?

Aber Ihre Idee ist grundsätzlich gut, unsere Nachbarn über unsere Abwesenheit zu befragen; diese werden Ihnen bestätigen, dass sie uns kaum im Haus antreffen. Dadurch machen wir weiters unseren Auslandsaufenthalt glaubhaft.

Bemerken möchten wir noch, dass wir im Ausland keiner Beschäftigung nachgehen.

Wir verfügen über ausreichende finanzielle Mittel.

Bezüglich Ihres rechtswidrigen Verlangens dürfen wir auf Entscheidungen des Höchstgerichtes hinweisen: Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH bedarf es zur Widerlegung nicht eines Entlastungsbeweises durch den Beschuldigten, sondern es ist hiefür die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens ausreichend. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist die Mitwirkungspflicht "kein unbeschränkter Auftrag zur vollständigen Offenlegung", sondern steht unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit und Verhältnismäßigkeit. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH bedeutet die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens iSd § 5 Abs 1 VStG, dass die Behörde von der Wahrscheinlichkeit und nicht von der Richtigkeit des Vorliegens einer bestimmten Tatsache zu überzeugen ist. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH liegt eine Glaubhaftmachung vor, wenn die dargelegten Tatsachen mehr für ihre Richtigkeit als für das Gegenteil sprechen. Auch der VfGH unterstreicht in seiner Judikatur, dass einem Beschuldigten nicht die Pflicht auferlegt werden kann, seine Unschuld zu beweisen oder Beweise gegen sich selbst zu liefern. Die Vermutung, dass alleine die mangelnde Mitwirkung die Schuld beweist, ist nicht zutreffend. Vielmehr muss die Annahme der Schuld auf jenen - auch ohne Mitwirkung des Beschuldigten - erzielten Ermittlungsergebnissen beruhen. So ist die Mitwirkungspflicht, die der VwGH in seiner Judikatur festgeschrieben hat, auch in diesem Sinne zu verstehen. Was den Umfang der Mitwirkungspflicht betrifft ist festzuhalten, dass im Verwaltungsstrafrecht die Mitwirkungspflicht des Beschuldigten praktisch keinen nennenswerten Arbeitsaufwand auslösen darf. Es dürfen keine unzulässigen Ermittlungsaufträge an den Beschuldigten gerichtet werden. Von der Partei darf nicht verlangt werden, frühere Vorgänge zu rekonstruieren, aufwändige Unterlagen beizubringen, lange Dokumentationen zu erstellen, umfangreiche Aktenbeigaben bereitzustellen usw. Alles, was über das einfache Mitteilen bereits vorhandener, leicht zugänglicher Informationen hinausgeht, ist unzulässig. Alles, was für die Partei aufwändige Recherchen oder Beweisbeschaffungen darstellt, ist unzulässig. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH darf die Behörde keine übermäßigen Ermittlungs- oder Suchleistungen vom Betroffenen verlangen. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH besteht keine Verpflichtung zu nachforschenden, zeitaufwändigen oder eigenständigen Ermittlungen. Zur Wertung einer allfälligen Verletzung der Mitwirkungspflicht dürfen wir auch auf folgende Rechtsprechung des VwGH verweisen:

Den Parteien wären gemäß § 38 VwGVG iVm § 24 VStG und § 45 Abs 3 AVG die Ergebnisse des bislang durchgeführten bzw. durchzuführenden Ermittlungsverfahrens vorzuhalten und ihnen die Möglichkeit einzuräumen gewesen, dazu ein Vorbringen zu erstatten und Beweise für die eigenen Behauptungen anzubieten (Grundsatz der Wahrung des Parteiengehörs). Die Einräumung des Parteiengehörs ist ein wichtiges Element des fairen Verfahrens im Sinne des Art. 6 EMRK und damit auch Inhalt des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz. Weiters ist von einer Verletzung der Mitwirkungspflicht der Partei nur dann auszugehen, wenn die oben angeführten Verfahrensschritte zur Gewährung des Parteiengehörs zuvor gesetzt worden sind. Uns wurden diesbezüglich keine Ergebnisse eines Ermittlungsverfahrens vorgehalten. Als Richterin müssten Sie das wissen.

Die Behörden konnten uns seit 2 Jahren nichts zustellen. Dies deshalb, weil wir uns das weit überwiegende Jahr im Ausland aufhalten. Wenn mir was zugestellt werden konnte, dann nur, weil es kooperativ von mir mit der Behörde vereinbart war. Und auch wenn hier die Behörde rechtsirrig zum Schluss kommen sollte, das Schulpflicht besteht, kann uns auch in Zukunft nichts zugestellt werden, weil wir uns eben entsprechend lange im Ausland aufhalten. Und da dies weder die Bildungsdirektion Tirol noch die BH Z begreifen (wollen), werden wir uns dann wohl nächstes Jahr zum dritten Mal vor Gericht sehen. Und das Verfahren wird dann zum dritten Mal eingestellt werden müssen. Wenn das gewollt ist, kann man das machen. Wir habe einen langen Atem und die Behörden haben viel Arbeit.

In Summe ist Ihr Verlangen in den gegenständlichen Schreiben rechtswidrig und als Strafrichterin wissen Sie das. Aufgrund all dieser Verfehlungen stellen Sie unter Beweis, dass Sie nicht objektiv, voreingenommen und nicht vorurteilsfrei agieren. Wir legen Ihnen daher nahe, dass Sie - gegebenenfalls nach Rücksprache mit Ihrem Vorgesetzten - die Verfahren abgeben.

Weiters ersuchen wir um ergänzende Akteneinsicht, insbesondere um Übersendung allfälliger Aktenvermerke und Schreiben, die nach unserer Beschwerdeerhebung an das LVwG bzw. vom LVwG nach außen ergangen sind. Auch allfälliger gerichtsinterner Schriftverkehr möge bekannt gegeben werden.“

Der Beschwerdeführerin wurde mit E-Mail vom 02.12.2025 mitgeteilt, dass die Akten beim Landesverwaltungsgericht Tirol nicht elektronisch geführt werden und Akteneinsicht während der Amtsstunden im Landesverwaltungsgericht Tirol genommen werden kann. Zudem wurde mitgeteilt, dass eine ZMR-Abfrage nach einer bestimmten Adresse beim Landesverwaltungsgericht Tirol selbst nicht möglich ist, dass eine Anfrage beim Meldeamt Z gestellt worden ist und daher eine Beantwortung der Frage nach den Namen der anderen Hausbewohnern nicht mehr erforderlich ist (OZl 11).

Nachdem der Beschwerdeführer JJ im Hinblick auf die Fahrzeit von Z-Innsbruck und retour um Zusendung der Schriftstücke ersuchte, die er noch nicht eingesehen hat, wurde nach Rücksprache der Akt LVwG-2025/12/2601 eingescannt und übermittelt (zumal sich in beiden Akten LVwG-2025/12/2601 und 2602 weitgehend derselbe Akteninhalt befindet, weil sämtliche Schreiben – ausgenommen die ohnehin bekannte Beschwerdeergänzung vom 22.10.2025 und die ebenfalls bekannten E-Mails betreffend die fehlende Abgabestelle der Beschwerdeführerin im Ausland - beiden Akten zugeordnet wurden).

Mit E-Mail vom 26.03.2025 wurde bei der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf § 48a Abs 1 Z 2 VwGVG angefragt, ob sie mit der Einvernahme der Zeugen und Zeuginnen per Video über die Bezirkshauptmannschaft Z einverstanden ist (OZl 14). Dem wurde mit E-Mail vom 26.03.2026 ausdrücklich zugestimmt (OZl 15).

Mit E-Mail vom 22.04.2026 teilte der JJ mit, dass er und seine Gattin sich für die Verhandlung entschuldigen (OZl 17).

Die Beschwerdeführerin wurde daraufhin über die Folgen des Fernbleibens von der mündlichen Verhandlung ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes belehrt, wonach sie damit rechnen müsse, dass die Verhandlung ohne Anhörung durchgeführt und die Entscheidung gefällt wird (OZl 17, vgl auch die Belehrung im Ladungsbeschluss OZl 17). Die Beschwerdeführerin wurde weiters vor der mündlichen Verhandlung ausdrücklich darüber per E-Mail vom 06.05.2026 (OZl 20) informiert, dass bei Vorliegen von wichtigen Gründen die Verhandlung vertagt werden kann.

Eingeholt wurden weiters noch eine Auskunft bei der Bildungsdirektion Tirol zur Anmeldung von BB und CC bei der Volksschule Z (OZl 22). Weiters wurde beim Finanzamt Österreich angefragt, ob es Ermittlungsergebnisse zum Aufenthalt der beiden genannten Töchter in Österreich bzw im Ausland gibt. Dazu wurde mit E-Mail vom 07.05.2026 vom Finanzamt Österreich der Schriftverkehr mit dem Beschwerdeführer samt Unterlagen zur Bestätigung von Auslandaufenthalten übermittelt (OZl 21).

Mit E-Mail vom 07.05.2026 hat die Beschwerdeführerin nochmals ihren Rechtsstandpunkt wiederholt und ausgeführt, dass auch künftig behördliche Zustellungen aufgrund von Abwesenheiten nicht möglich sein werden und die Strafbehörde Überlegungen anstellen müsse, ob nicht im Sinne der Verfahrensökonomie § 45 Abs 1 Z 6 VStG zur Anwendung zu bringen sei.

Eingeholt wurden aktuelle ZMR-Ausdrucke betreffend die Beschwerdeführerin, ihren Gatten und die genannten beiden Töchter. Weiters fand eine Personenabfrage beim Grundbuch statt, um herauszufinden, ob dort neben dem Wohnsitz in Z in der Adresse 3 ein weiterer Wohnsitz aufscheint, was nicht der Fall ist.

Am 11.05.2026 fand vor dem Landesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, anlässlich derer die Zeuginnen LL, MM, NN, OO und PP einvernommen und der Akt des Verwaltungsgerichtes sowie der belangten Behörde dargetan wurden. Die Beschwerdeführerin und JJ als Beschwerdeführer im Verfahren LVwG-2025/12/2601 sind trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zur Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol erschienen, sondern haben sich beide Beschwerdeführer – ohne Geltendmachung eines wichtigen Grundes für das Fernbleiben – entschuldigt. Die belangte Behörde hat sich ebenfalls entschuldigt.

Mit E-Mail vom 12.05.2026 wurde vom Beschwerdeführer JJ der Bescheid des Finanzamtes Österreich betreffend die Aberkennung der Familienbeihilfe übermittelt und argumentiert, dass das Finanzamt Österreich auch von einem Auslandaufenthalt der beiden Töchter ausgehe.

II.Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin ist Mutter und Erziehungsberechtigte von BB (geb. XX.XX.XXXX) und CC (geb. XX.XX.XXXX). Die beiden Schülerinnen sowie die Beschwerdeführerin waren bis 04.01.2024 mit Hauptwohnsitz in **** Z, Adresse 3, gemeldet, seit 04.01.2024 liegt eine Nebenwohnsitzmeldung an dieser Adresse vor (vgl dazu die ZMR-Abfragen betreffend BB, CC und AA).

Seit Juli 2012 bis dato ist nur mehr der JJ (Vater) in dieser Wohnung mit Hauptwohnsitz gemeldet (vgl aktueller ZMR-Ausdruck vom 07.05.2026). Diese Wohnung steht auch im Eigentum des JJs (GB-Auszug EZ **** KG Z). Ein weiterer aktueller Haupt- oder Nebenwohnsitz im Inland scheint weder für die Beschwerdeführerin noch für ihren Gatten bzw ihre Töchter im Zentralen Melderegister auf.

Es besteht kein Wohnsitz im Ausland. Weder die Beschwerdeführerin noch ihr Gatte haben eine Beschäftigung im Ausland. Die Familie unternimmt viele Reisen im Ausland (vgl Mitteilung des JJ an das Finanzamt Österreich vom 22.11.2025, OZl 21).

Die Familie QQ hält sich seit Beginn des Jahres 2024 im Rahmen ihrer Auslandreisen mehrere Monate im Jahr (nach Angaben der Beschwerdeführerin höchstens sechs bis sieben Monate – OZlen 24) im Ausland auf. Nicht festgestellt werden konnte die genaue Dauer der Auslandreisen in den Jahren 2024 bis 2026.

BB und CC kehren nach den Auslandsaufenthalten aber immer wieder in die Wohnung in der Adresse 3 in Z zurück und sind aus dieser Wohnung in Z nicht ausgezogen (vgl die übereinstimmenden Zeuginnenaussagen in der mündlichen Verhandlung, OZl 25).

Im Sommer 2023 hat sich die Familie QQ auf der GG in Oberkärnten aufgehalten. Die Beschwerdeführerin war dort als Halterin geringfügig beschäftigt (vgl Erkenntnis des LVwG Tirol vom 20.12.2024, LVwG-2024/12/1402). Im Sommer 2025 hat sich die Familie bis Mitte September wieder auf der GG aufgehalten (vgl das im Behördenakt aufliegende E-Mail des JJ vom 12.07.2025 an die BH Z).

Die beiden Mädchen wurden in der zuständigen Pflichtsprengelschule Volksschule Z Süd1 angemeldet, wobei für CC nach dem zweiten Schuljahr und für BB bereits für das erste Schulbesuchsjahr mit Schreiben vom 30.06.2022 der häusliche Unterricht für das Schuljahr 2022/23 angezeigt wurde (vgl E-Mail der Bildungsdirektion Tirol vom 07.05.2026, OZl 22).

Mit Schreiben der Bildungsdirektion Tirol vom 05.08.2022, GZ: *** (CC) und GZ: *** (BB) wurde der häusliche Unterricht im Schuljahr 2022/23 nicht untersagt (vgl Sachverhaltsfeststellungen im Erkenntnis des Landesverwaltungsgericht Tirol vom 20.12.2024, LVwG-2024/12/1402).

Die Externistenprüfungen wurden am Ende des Schuljahres 2022/23 von beiden genannten Töchtern nicht abgelegt (vgl Sachverhaltsfeststellungen im Erkenntnis des Landesverwaltungsgericht Tirol vom 20.12.2024, LVwG-2024/12/1402).

Die Mutter und Erziehungsberechtigte AA zeigte der Bildungsdirektion Tirol den häuslichen Unterricht auch für das Schuljahr 2023/24 an (vgl das im Verfahren LVwG-2024/12/1402 vorgelegte E-Mail am 02.06.2024)

Die Teilnahme am häuslichen Unterricht für das Schuljahr 2023/24 wurde – nach entsprechender Anzeige durch die erziehungsberechtigte Mutter – mit Bescheiden der Bildungsdirektion Tirol vom 31.07.2023, GZ: *** (betreffend CC) und GZ: *** (betreffend BB), untersagt. Es wurde in den Bescheiden zudem ausgesprochen, dass die beiden Schülerinnen ab dem Schuljahr 2023/24 die Schulpflicht durch den Besuch einer öffentlichen Schule oder einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung auf derselben Schulstufe zu erfüllen haben (vgl dazu die angeführten Bescheide der Bildungsdirektion Tirol). Diese Bescheide konnten allerdings weder der Empfängerin persönlich zugestellt werden noch wurden sie ordnungsgemäß hinterlegt (vgl Ausführungen im Erkenntnis des LVwG-2024/12/1402).

Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 30.12.2024, LVwG-2024/27/1403, wurde das gegen die Beschwerdeführerin ergangene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 03.05.2024, ***, betreffend zwei Übertretungen nach dem Schulpflichtgesetz 1985 behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt, zumal der häusliche Unterricht durch die Erziehungsberechtigte AA rechtzeitig für das Schuljahr 2023/2024 angezeigt worden ist und der Untersagungsbescheid nicht ordnungsgemäß zugestellt worden ist (vgl das zitierte Erkenntnis des LVwG vom 30.12.2024, LVwG-2024/27/1403).

Im Laufe eines erneuten Zustellversuchs betreffend die Bescheide der Bildungsdirektion Tirol vom 31.07.2023, GZ: *** und GZ: *** wurden diese zur Abholung ab dem 27.01.2025 bei der zuständigen Post hinterlegt und eine diesbezügliche Verständigung in die Abgabeeinrichtung der Beschwerdeführerin eingelegt. Die beiden Bescheide wurden nicht behoben und an die Bildungsdirektion Tirol retourniert (vgl das im Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Z einliegende E-Mail der Bildungsdirektion Tirol vom 20.01.2025 samt Zustellnachweis). In der Zeit von 24.01.2025 bis 24.02.2025 hielt sich AA samt Familie in Griechenland, Y auf (vgl dazu die RR-Buchung und der vorgelegte Zahlungsnachweis – OZl 2).

Die Töchter der Beschwerdeführerin BB und CC haben in der Zeit vom 26.02.2025 bis 04.07.2025 den Unterricht an der Volksschule Z nicht besucht (vgl die im Behördenakt aufliegenden Meldungen über die Nichterfüllung der Schulpflicht durch die Schulleitung der Volksschule Z an die Bezirkshauptmannschaft Z).

Im Tatzeitraum haben die beiden Töchter der Beschwerdeführerin keine andere öffentliche Schule oder eine mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Privatschule besucht. Für das Schuljahr 2024/2025 wurde gegenüber der Bildungsdirektion Tirol weder der häusliche Unterricht für die beiden Minderjährigen angezeigt noch um Bewilligung des Besuches einer ausländischen Schule angesucht. Es konnte auch kein sonstiger Entschuldigungsgrund festgestellt werden (vgl E-Mail der Bildungsdirektion Tirol vom 28.10.2025, OZl 5).

III.Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu ***, in die Akten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zu LVwG-2024/12/1402 und LVwG-2024/27/1403 sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol zu LVwG-2025/12/2602 sowie durch Einvernahme von fünf Bewohnerinnen des Hauses Adresse 3 in **** Z als Zeuginnen anlässlich der mündlichen Verhandlung des Landesverwaltungsgerichts Tirol am 11.05.2026.

Die vorangeführten Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich bereits zu weiten Teilen aus den in der Klammer angeführten Urkunden aus dem Behördenakt bzw den genannten Akten des Landesverwaltungsgerichts Tirol.

Die angeführten Hauptwohnsitz- und Nebenwohnsitzmeldungen ergeben sich aus dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister (vgl OZl 23).

JJ hat im Verfahren LVwG-2024/12/1402 vor der(selben) entscheidenden Richterin ausgesagt:

„Es war damals so, dass die SS in der Bezirkshauptmannschaft Z tätig geworden ist mit einem Antrag auf Obsorge, und darauf mussten wir reagieren und insofern haben wir dann eben diesen mehrmonatigen Aufenthalt im Ausland geplant. Meine Frau und die beiden Kinder wurden hauptwohnsitzrechtlich abgemeldet in Z. Ich bin nach wie vor mit Hauptwohnsitz in Z gemeldet. Die Kinder sind im Moment nur mit Nebenwohnsitz hier gemeldet.

Der Plan war, dass wir uns eine entsprechend lange Zeit im Ausland aufhalten, damit wir nicht mehr unter das Schulpflichtgesetz fallen. Das war quasi eine Flucht vor einem allfälligen Obsorgeentzug. Wir waren damals in verschiedenen Ferienwohnungen in dieser Zeit.“

Zu den Auslandsaufenthalten der beiden Mädchen wurde die Beschwerdeführerin im Rahmen der Mitwirkungspflicht im gegenständlichen Verfahren ausdrücklich aufgefordert, entsprechende Nachweise vorzulegen (vgl OZl 9).

Die Beschwerdeführerin behauptet zuletzt, dass sich die Familie „mindesten mehr als ein Semester, meist ca sieben Monate im Jahr im Ausland aufhält“ (vgl E-Mail vom 07.05.2026, OZl 24, vgl aber auch OZl 2 wurden noch acht bis neun Monate Auslandsaufenthalt angegeben). Vorgelegt wurde allerdings mit E-Mails vom 22.10.2025 und 28.11.2025 nur die Nachweise für den Aufenthalt in Y vom 24.01.2025 bis zum 24.02.2025 (OZl 2) sowie für einen Spitalsaufenthalt des JJ in Portugal am 14.01.2024 (OZl 10). Weiters wurde vorgebracht, dass aus den versuchten (bzw erfolglosen) Zustellungen der Bildungsdirektion Tirol bzw der Bezirkshauptmannschaft die jeweiligen Auslandsaufenthalte nachgewiesen worden seien.

Im Rahmen des Beweisverfahrens konnten diverse Auslandsaufenthalte insbesondere aus den dem Finanzamt Österreich vorgelegten Unterlagen ermittelt werden. Folgende Auslandsaufenthalte der Familie QQ ergeben sich aus diesen Unterlagen (vgl insbesonders E-Mail des Finanzamtes Österreich vom 07.05.2026 samt Anlagen (OZl 21), sowie die von der Beschwerdeführerin mit E-Mails vom 22.10.2025 und 28.11.2025 vorgelegten Nachweise für den Aufenthalt in Y vom 24.01.2025 bis zum 24.02.2025, OZl 2, und für den Spitalsaufenthalt des JJ in Portugal am 14.01.2024, OZl 10, für den Aufenthalt von 09.01.2024 bis 21.03.2024 in Portugal siehe das Erkenntnis des LVwG vom 20.12.2024, LVwG-2024/12/1402):

2026

Zeitraum

Aufenthaltsort

Beweis

Tage

von

bis

12.01. 2026

05.02. 2026

V, Ungarn

Vorhaltsbeantwortung FA

25

gesamt

25

2025

Zeitraum

Aufenthaltsort

Beweis

Tage

von

bis

14.01. 2025

24.01. 2025

U, Griechenland

Vorhaltsbeantwortung FA

87

24.01. 2025

24.02. 2025

Y, Griechenland

Vorhaltsbeantwortung FA

24.02. 2025

10.03. 2025

T, Griechenland

Vorhaltsbeantwortung FA

10.03. 2025

15.03. 2025

S, Griechenland

Vorhaltsbeantwortung FA

15.03. 2025

16.03. 2025

R, ltalien

Vorhaltsbeantwortung FA

16.03. 2025

23.03. 2025

Q, Italien

Vorhaltsbeantwortung FA

23.03. 2025

26.03. 2025

P, Italien

Vorhaltsbeantwortung FA

26.03. 2025

02.04. 2025

O, Italien

Vorhaltsbeantwortung FA

02.04. 2025

10.04. 2025

N, Italien

Vorhaltsbeantwortung FA

06.10. 2025

08.10. 2025

M, Ungarn

Vorhaltsbeantwortung FA

8

08.10. 2025

13.10. 2025

L, Ungarn

Vorhaltsbeantwortung FA

24.10. 2025

30.11. 2025

V, Ungarn

Vorhaltsbeantwortung FA

38

02.12. 2025

03.12. 2025

K, Deutschland

Vorhaltsbeantwortung FA

2

gesamt

135

2024

Zeitraum

Aufenthaltsort

Beweis

Tage

von

bis

09.01. 2024

21.03. 2024

Portugal

Verfahren LVwG2024/12/1402

73

Nachweise vorliegend für

09.01. 2024

12.01. 2024

J, Portugal

Vorhaltsbeantwortung FA

(4)

14.01. 2024

Krankenhaus TT

(1)

12.02. 2024

20.02. 2024

G, Portugal

Vorhaltsbeantwortung FA

(9)

18.03. 2024

21.03. 2024

F, Spanien

Vorhaltsbeantwortung FA

(5)

21.03. 2024

22.03. 2024

E

Vorhaltsbeantwortung FA

1

06.10. 2024

08.10. 2024

D, Italien

Vorhaltsbeantwortung FA

3

gesamt

77

Die Beschwerdeführerin hat weitere Auslandaufenthalte (von einem Semester bis zu sieben Monate im Jahr) zwar behauptet (vgl OZl 24), aber nicht nachgewiesen. Insbesondere kann aus erfolglosen Zustellversuchen der Bildungsdirektion Tirol und der Bezirkshauptmannschaft Z bzw zwei zeitlich nicht näher konkretisierten Telefonaten mit Polizeibeamten, die im Zuge von Zustellversuchen telefonisch mit dem Beschwerdeführer Kontakt aufgenommen, in keinster Weise ein konkreter Auslandsaufenthalt für eine bestimmte Dauer nachgewiesen werden, weil eine allfällige Abwesenheit vom Zustellort nichts über den tatsächlichen Aufenthaltsort der Empfängerin aussagt und konkrete Beweismittel dafür – abgesehen vom ohnehin als bewiesen angesehenen Aufenthalt in Griechenland/Y, in Portugal und auf der GG im Sommer 2023 – nicht vorgelegt wurden.

Die fünf in der mündlichen Verhandlung als Zeuginnen befragten Nachbarinnen haben übereinstimmend bestätigt, dass sich die Familie häufig nicht in der Wohnung in Z aufhält, wobei sich ihre grobe Schätzungen für Abwesenheiten von der Wohnung in Z zwischen drei und neun Monaten bewegten. Keine der Zeuginnen konnte konkrete Angaben dazu machen, wo genau und wie lange sich die beiden Töchter BB und CC außerhalb von Österreich aufgehalten haben, zumal nach übereinstimmenden Aussagen über ein freundliches, nachbarschaftliches Begegnen mit der Familie QQ hinaus, keine näheren freundschaftlichen Beziehungen zwischen den Nachbarn und der Familie QQ in der Wohnanlage bestehen und daher alle befragten Zeuginnen keine genaueren Kenntnisse über die Auslandsaufenthalte der Familie QQ hatten. Eine Abwesenheit aus der Wohnung in Z ist darüber hinaus auch kein Beweis für einen Aufenthalt im Ausland.

Eine vollständige Ermittlung der Auslandsaufenthalte der beiden Mädchen ab der Abmeldung des Hauptwohnsitzes im Jänner 2024 bis dato zur Beurteilung deren physischen Anwesenheit in Österreich wäre nur unter entsprechender Mitwirkung der Beschwerdeführerin möglich gewesen. Soweit die Beschwerdeführerin weitere Auslandsaufenthalte behauptet hat, ohne jedoch die genaue Zeit, den konkreten Ort und allfällige Beweise dafür vorzulegen, ist die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen.

Gemäß § 38 VwGVG gilt im Verwaltungsstrafverfahren vor den Verwaltungsgerichten gemäß § 25 Abs 1 VStG das Amtswegigkeitsprinzip und gemäß § 25 Abs 2 VStG der Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit, wonach vom Verwaltungsgericht von Amts wegen unabhängig von Parteivorbringen und -anträgen der wahre Sachverhalt durch Aufnahme der nötigen Beweise zu ermitteln ist. Der Auftrag zur Erforschung der materiellen Wahrheit verpflichtet die Verwaltungsgerichte, alles in ihrer Macht Stehende zu unternehmen, um der Wahrheit zum Durchbruch zu verhelfen (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II² E 4 zu § 25 VStG). In diesem Sinne sind alle sich bietenden Erkenntnisquellen sorgfältig auszuschöpfen und insbesondere diejenigen Beweise zu erheben, die sich nach den Umständen des jeweiligen Falles anbieten oder als sachdienlich erweisen können (vgl VwGH 15.12.2014, Ro 2014/17/0121, mwN, 11.03.2026, Ra 2024/02/0167).

Seitens des Landesverwaltungsgerichts Tirol wurden umfangreiche Nachforschungen (ZMR-Abfragen, Anfragen beim Meldeamt der Stadt Z, Grundbuchs-Abfrage, Abfrage beim Sozialversicherungsträger, Anfragen an die Bildungsdirektion Tirol und an das Finanzamt Österreich und Befragung von fünf Nachbarinnen als Zeuginnen) angestellt.

Der Verfahrensgrundsatz, die Verwaltungsbehörde habe von Amts wegen vorzugehen, enthebt allerdings die Beschuldigte auch im Verwaltungsstrafrecht nicht der Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen, wobei der Beschuldigten die Verpflichtung insbesondere dort zukommt, wo ein Sachverhalt nur iZm der Beschuldigten geklärt werden kann, wenn also der amtswegigen behördlichen Erhebung im Hinblick auf die nach den materiell-rechtlichen Verwaltungsvorschriften zu beachtenden Tatbestandsmerkmale faktische Grenzen gesetzt sind (vgl VwGH 23.02.1996, 95/02/0174 uva).

Im Hinblick auf die Divergenz der insbesondere beim Finanzamt Österreich eingeholten Unterlagen betreffend die Auslandsaufenthalte auf der einen Seite und dem Beschwerdevorbringen sowie der stark auseinandergehenden Zeugenaussagen der fünf Nachbarinnen auf der anderen Seite, konnte eine genaue Dauer der Auslandsaufenthalte in den Jahren 2024, 2025 und 2026 nicht festgestellt. Es wird aber davon auszugehen sein, dass diese zwischen den nachgewiesenen 4 ½ Monaten beispielsweise für das Jahr 2025 und den behaupteten sieben Monaten liegen (sohin „mehrere Monate im Jahr, höchstens sieben Monate“).

Übereinstimmend hat sich jedoch aus den glaubwürdigen Aussagen der fünf Zeuginnen ergeben, dass ein Ausziehen der beiden Mädchen aus der Wohnung in Z, Adresse 3) nicht beobachtet worden ist und die Mädchen auch immer wieder in die Wohnung zurückkehren und sich dort aufhalten. An der Richtigkeit der diesbezüglichen Zeugenaussagen sind keine Zweifel entstanden.

Der Aufenthalt der Familie QQ auf der GG im Sommer 2023 hat sich im Verfahren LVwG-2024/12/1402 bestätigt. Insbesondere erfolgte damals auch die An- und Abmeldung von AA bei der ÖGK Kärnten als geringfügig Beschäftigte (Sennerin) durch die UU. Im Sommer 2024 scheint AA nur bei dem Obst- und Gemüsebauer VV in **** C in der Zeit von 01.07.2024 bis 31.08.2024 als geringfügig beschäftigt auf. Der Beschwerdeführer scheint beim Land Tirol als öffentlich Bediensteter (meldende Stelle: Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Landesbeamten) auf. Aus dem gegenständlichen Behördenakt, ***, geht aus den Angaben des JJ hervor, dass sich die Familie QQ im Sommer 2025 bis Mitte September auf der GG aufgehalten hat (vgl E-Mail des Beschwerdeführers vom 12.07.2025). Ein Hinweis darauf, dass die Familie QQ auf der GG ihren Hauptwohnsitz begründet hat, lässt sich aus diesen sporadischen Aufenthalten nicht ableiten und wurde auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet.

Dass die beiden Töchter der Beschwerdeführerin BB und CC im angeführten Tatzeitraum den Unterricht in der Volksschule Z unentschuldigt nicht besucht haben, ergibt sich aus den Meldungen über die Nichterfüllung der Schulpflicht durch die Schulleitung der genannten Volksschule, welche sich im Behördenakt befinden. Dies wurde seitens der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten.

Auch hat die Bildungsdirektion für Tirol bestätigt, dass keine Informationen über den Besuch einer anderen öffentlichen Schule oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule vorliegen (vgl das E-Mail vom 28.05.2025, OZl 5). Dass der häusliche Unterricht für den vorgeworfenen Zeitraum nicht angezeigt und um keine Bewilligung für den Unterricht im Ausland angesucht wurde, ergibt sich ebenso aus dem genannten E-Mail der Bildungsdirektion Tirol, deren Inhalt unstrittig ist.

Die Beschwerdeführerin hat zudem den Antrag gestellt, DD/Bildungsdirektion Tirol zu folgenden Fragen einzuvernehmen:

„1.Würde Schulpflicht bestehen, wenn sich die Kinder mehr als 9 Monate im Jahr im Ausland aufhalten und keine Rückkehrabsicht besteht? (Bemerkt wird, dass sich die Kinder im Jahre 2024 über 8 Monate im Ausland aufhielten, sich die Kinder 2025 über 9 Monate im Ausland aufhalten werden und sich die Kinder auch die nächsten Jahre auf unbestimmte Zeit ohne Rückkehrabsicht ebenso lange im Ausland aufhalten werden).

2. Wenn die Kinder die Sommerferien - also quasi ihre "Hauptanwesenheitszeit" - in Kärnten verbringen und lediglich sporadische (tageweise) Kurzbesuche in Z machen, wäre - wenn überhaupt von einer Schulpflicht gesprochen werden kann - nicht die Bildungsdirektion Kärnten zuständig?

3. Sie haben in einer Anfragebeantwortung der BH Z mit Schreiben vom 16.01.2025 ausgeführt, dass bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt die sogenannte Rückkehrabsicht zu prüfen sei. Ist es nicht so, dass bei einem Auslandsaufenthalt von 8 bis 9 Monaten im Jahr und darüber nicht mehr von einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt gesprochen werden kann?

4. Sie sind in genannter Anfragebeantwortung vom Bestehen einer Rückkehrabsicht ausgegangen. Wie bzw. unter welchen Kriterien und Fakten haben Sie die Rückkehrabsicht geprüft oder wurde eine Rückkehrabsicht nur vermutet?“

Dieser Antrag auf Einvernahme des Zeugen DD/Bildungsdirektion Tirol wird abgewiesen, da die von der Beschwerdeführerin näher angeführten Fragen (Beweisthema) sich auf Rechtsfragen beschränkt haben, die – sofern verfahrenswesentlich – von der entscheidenden Richterin selbst zu beurteilen sind. Die Einvernahme des Zeugen ist daher nicht geeignet, zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen. Bei dem vom Beschwerdeführer angegebenen Beweisthema, handelt es sich sohin um dem Zeugenbeweis nicht zugängliche Rechtsfragen (vgl VwGH 01.02.2017, Ra 2016/04/0151, 18.03.2022, Ra 2022/06/0018).

Der Sachverhalt konnte sohin aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse in zweifelsfreier Weise festgestellt werden.

IV.Rechtslage:

Die wesentlichen Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl Nr 76/1985 idgF BGBl I Nr 121/2024 lauten wie folgt:

A. Personenkreis, Beginn und Dauer

§ 1

Personenkreis

(1) Für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, besteht allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.

(2) Unter Kindern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Minderjährige zu verstehen, die nach Maßgabe dieses Abschnittes schulpflichtig oder zum Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule berechtigt sind.

§ 2

Beginn der allgemeinen Schulpflicht

(1) Die allgemeine Schulpflicht beginnt mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.

(…)

§ 3

Dauer der allgemeinen Schulpflicht

Die allgemeine Schulpflicht dauert neun Schuljahre.

§ 4

Öffentliche und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen

Unter den in den §§ 5 bis 10 genannten Schulen sind öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen zu verstehen.

§ 5

Schulbesuch in den einzelnen Schuljahren

(1) Die allgemeine Schulpflicht ist durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.

(…)

§ 6

Aufnahme in die Volksschule zu Beginn der Schulpflicht

(1) Die schulpflichtig gewordenen Kinder sind von ihren Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten zur Schülereinschreibung bei jener Volksschule anzumelden, die sie besuchen sollen. Hiebei sind die Kinder persönlich vorzustellen.

§ 11

Besuch von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht und häuslicher Unterricht

(1) Die allgemeine Schulpflicht kann – unbeschadet des § 12 – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.

(2) Die allgemeine Schulpflicht kann ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule – ausgenommen die Polytechnische Schule – mindestens gleichwertig ist.

(…)

(3) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion anzuzeigen. (…)

(6) Die Bildungsdirektion hat die Teilnahme an einem solchen Unterricht zu untersagen und anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat, wenn

1. mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die im Abs. 1 oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist, oder

2. gemäß Abs. 2a eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist, oder

3. das Reflexionsgespräch gemäß Abs. 4 nicht durchgeführt wurde, oder

4. eine Prüfung aufgrund der Bestimmung gemäß § 42 Abs. 6 letzter Satz des Schulunterrichtsgesetzes vor dem Ende des Unterrichtsjahres, für welche der häusliche Unterricht angezeigt wurde, nicht möglich ist, oder

5. Umstände hervortreten, aufgrund welcher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Abs. 2 dem Besuch einer öffentlichen Schule nicht mindestens gleichwertig ist, oder

6. der Nachweis des zureichenden Erfolges vor dem Ende des Unterrichtsjahres nicht erbracht wurde. Treten Umstände hervor, die eine Gefährdung des Kindeswohls befürchten lassen, so sind, wenn nicht gemäß § 78 der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975 vorzugehen ist, die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung oder die Kinder- und Jugendhilfe zu informieren.

(…)

§ 24

Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schulpflicht und Strafbestimmungen

(1) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Sofern es sich um volljährige Berufsschulpflichtige handelt, treffen sie diese Pflichten selbst.

(…)

(4) Die Nichterfüllung der in den Abs 1 bis 3 angeführten Pflichten stellt eine Verwaltungsübertretung dar, die nach Setzung geeigneter Maßnahmen gemäß § 25 Abs 2 und je nach Schwere der Pflichtverletzung, jedenfalls aber bei ungerechtfertigtem Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht, bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen ist und von dieser mit einer Geldstrafe von 110 € bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist.

V.Erwägungen:

Die Beschwerdeführerin hat eine Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 22.08.2025, ***, erhoben. Das Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin am 22.09.2025 durch persönliche Übergabe durch Polizeibeamte der Polizeiinspektion B zugestellt (vgl den im Behördenakt aufliegenden Zustellnachweis). Aus dem angefochtenen Bescheid geht die Beschwerdeführerin zweifelsfrei als Bescheidadressatin hervor. Mag auch eine unrichtige Adresse im Bescheidkopf angeführt sein, so ist durch das tatsächliche Zukommen an sie das Straferkenntnis jedenfalls ordentlich erlassen und zugestellt worden, zumal Abgabestelle nach § 2 ZustG im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort ist.

Vorab ist im vorliegenden Fall zu prüfen, ob für die im Spruch namentlich genannten Töchter der Beschwerdeführerin überhaupt eine Schulpflicht in Österreich gilt.

Gemäß § 1 Abs 1 SchulpflichtG besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.

Begibt sich ein in Österreich der Schulpflicht unterliegendes Kind ins Ausland, so führt dieser Auslandaufenthalt nicht von vornherein zum Erlöschen der Schulpflicht in Österreich. Entscheidend für das Erlöschen der Schulpflicht nach § 1 Abs 1 SchulpflichtG ist die Frage, ob der Auslandaufenthalt den dauernden Aufenthalt in Österreich nur unterbricht (und letzterer nach dem Auslandaufenthalt fortgesetzt werden soll), oder ob er ihn beendet, weil auch keine Rückkehrabsicht besteht. Die Schulpflicht erlischt wegen Beendigung des dauernden Aufenthalts in Österreich erst dann, wenn weder die körperliche Anwesenheit noch die Absicht zur Rückkehr vorhanden ist (vgl VwGH 29.09.2017, Ra 2017/10/0044, mwN, 09.02.2026, Ra 2025/10/0200).

Es war daher erforderlich zu klären, ob ein „dauernder Aufenthalt der Kinder in Österreich“ im Sinne dieser Rechtsprechung gegeben ist.

Im gegenständlichen Fall hat sich im Beweisverfahren ergeben, dass die Familie QQ lediglich in Z in der Adresse 3/Top 7 einen Wohnsitz hat, der im Eigentum des Vaters JJ steht, der dort mit Hauptwohnsitz gemeldet ist. Für die Beschwerdeführerin und BB und CC wurde der Hauptwohnsitz am 04.01.2024 ab- und ein Nebenwohnsitz an dieser Adresse angemeldet. Für die Genannten scheint kein anderer Hauptwohnsitz in Österreich auf.

Zu dieser melderechtlichen Situation ist vorab festzuhalten, dass die Eintragung einer bestimmten Anschrift als Hauptwohnsitz im Melderegister nur Indizwirkung hat, aber keinen Beweis für den tatsächlichen Hauptwohnsitz bietet (vgl dazu etwa VwGH 13.10.2016, Ra 2015/08/0213, 16.11.2023, Ra 2023/06/0198). Auch einer Abmeldung vom Hauptwohnsitz und Anmeldung als Nebenwohnsitz kommt nur eine Indizwirkung zu.

Nach Auskunft der Beschwerdeführerin besteht auch kein anderer Wohnsitz im Ausland, die Familie reise nur viel. Die Beschwerdeführerin und ihr Gatte gehen keiner Beschäftigung im Ausland nach. Das Beweisverfahren hat zudem ergeben, dass BB und CC nach den Auslandsreisen immer wieder in die Wohnung in die Adresse 3 Top 7 in Z zurückkehren und auch nicht aus dieser Wohnung ausgezogen sind.

Es ist im Beweisverfahren auch in keinster Weise hervorgekommen und wurde auch nicht von der Beschwerdeführerin behauptet, dass der Aufenthalt der Familie QQ im Sommer auf der GG (Agrargemeinschaft GG) eine Hauptwohnsitznahme der Familie in der Almhütte begründet (vgl dazu auch die Beweisergebnisse im Verfahren LVwG-2024/12/1402), zumal JJ bzw AA lediglich über die Sommermonate als Senner für die Agrargemeinschaft GG auf der Alm tätig sind.

Aufgrund des Umstandes, dass ein Wohnsitz der Familie der Beschwerdeführerin offensichtlich nur an der Adresse 3 Top 7 in Z besteht und BB und CC auch dorthin immer wieder zurückkehren, ins Ausland nur „Reisen“ unternommen werden und keine ständige Aufenthaltsnahme im Ausland im Beweisverfahren hervorgekommen ist, geht das Landesverwaltungsgericht Tirol davon aus, dass für beide genannten Töchter der Beschwerdeführerin eine Absicht zur Rückkehr nach Österreich, insbesondere zum gegenständlichen Wohnsitz in Z, nach wie vor vorhanden ist. Wenn die Beschwerdeführerin demgegenüber bloß behauptet hat, dass keine Rückkehrabsicht mehr besteht, wird - auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungspflicht zur Ermittlung des Bestehens eines dauernden Aufenthaltes der beiden Mädchen insgesamt nur in geringem Umfang nachgekommen ist - diese Behauptung als nicht glaubwürdig erachtet. Es handelt sich offensichtlich nur um eine Schutzbehauptung, um die Schulpflicht in Österreich zu umgehen (vgl dazu auch die oben angeführte Aussage des JJ im Verfahren LVwG-2024/12/1402).

Da eine Rückkehrabsicht bejaht wird, folgt daraus im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, dass ein dauernder Aufenthalt von BB und CC in Österreich im Sinne des § 1 Abs 1 SchulpflichtG vorliegt. Es wird daher davon ausgegangen, dass eine Schulpflicht für BB und CC in Österreich besteht.

An diesem Ergebnis ändert auch nichts der Umstand, dass das Finanzamt Österreich die Voraussetzungen für den Anspruch auf Kinderbeihilfe nicht mehr als gegeben beurteilt hat, zumal es sich dabei um keine Vorfragenentscheidung für das gegenständliche Verfahren handelt und im Rahmen der Beurteilung des Bestehens der Schulpflicht – wie oben ausgeführt – nicht nur die körperliche Anwesenheit in Österreich, sondern darüber hinaus die Absicht zur Rückkehr zu beurteilen ist.

Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht zweifelsfrei fest, dass BB und CC, die Töchter der Beschwerdeführerin, zur genannten Tatzeit von 26.02.2025 bis 04.07.2025 ungerechtfertigt nicht am Unterricht in der Volksschule Z, sohin an einer öffentlichen Schule, teilgenommen hat, obwohl sie die Schulpflicht im Schuljahr 2024/25 durch den Besuch einer öffentlichen Schule oder einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule zu erfüllen hat.

§ 5 Abs 1 SchulpflichtG („Die allgemeine Schulpflicht ist durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (…) zu erfüllen.“) in Verbindung mit § 4 leg cit („Unter den in den §§5 bis 10 genannten Schulen sind öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen zu verstehen.“) ordnet die Erfüllung der Schulpflicht in öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen an. Dies gilt unabhängig von einer Anordnung gemäß §11 Abs 6 SchulpflichtG, „dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat“.

Eine solche Anordnung ist nämlich nicht gegenüber jedem in Österreich schulpflichtigen Kind zu erlassen, sondern nur in den explizit angeführten Fällen des § 11 Abs 6 SchulpflichtG idF BGBl I 37/2023. Die Bildungsdirektion hat demnach nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens anhand der jeweils unterschiedlich zum Tragen kommenden Tatbestände für bestimmte Schuljahre oder für die gesamte restliche Schulpflicht die Art der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht festzulegen, wenn sie unter anderem auf Grund einer Prognoseentscheidung, der mangelnden Mitwirkung der Parteien oder des nicht erbrachten Nachweises des zureichenden Erfolges zum Ergebnis gelangt, dass der häusliche Unterricht jenem an einer in § 5 SchulpflichtG genannten Schule nicht gleichwertig ist (vgl VfGH 25.06.2024, G 3494/2023 mwN).

Wie bereits der Überschrift zu § 11 SchulpflichtG („Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht durch Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht, Besuch von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht und häuslicher Unterricht“) zu entnehmen ist, bezieht sich diese Bestimmung primär auf die genannten alternativen Unterrichtsformen und begründet nicht erst eine solche Anordnung die allgemeine Schulpflicht an sich. Eine entgegenstehende Auslegung würde dazu führen, dass all jene Kinder, denen gegenüber kein Bescheid gemäß § 11 Abs 6 SchulpflichtG erlassen worden ist, nicht der allgemeinen Schulpflicht unterliegen würden, was jedenfalls im Widerspruch zu dem in Art 14 Abs 5a B-VG normierten verfassungsgesetzlichen Bildungsauftrag stehen würde und dem klaren Wortlaut des § 5 Abs 1 iVm § 4 SchulpflichtG widerspräche.

Im gegenständlichen Fall wurde für das Schuljahr 2023/2024 die Teilnahme der beiden Töchter am häuslichen Unterricht am 02.06.2023 von der Beschwerdeführerin angezeigt. Die beiden Untersagungsbescheide der Bildungsdirektion Tirol vom 31.07.2023, mit denen auch die Erfüllung der Schulpflicht ab dem Schuljahr 2023/24 an einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule im Sinne des § 5 SchulpflichtG angeordnet wurde, konnten ihr nicht ordnungsgemäß zugestellt werden. Es hätte daher die Möglichkeit bestanden auch für das Schuljahr 2024/2025 die Teilnahme am häuslichen Unterricht anzuzeigen, was aber nicht erfolgt ist.

Dass für jedes Schuljahr von neuem eine Anzeige des häuslichen Unterrichts zu erfolgen hat, ergibt sich aus dem klaren Wortlaut des § 11 Abs 3 SchulpflichtG, wonach die Anzeige jeweils bis eine Woche nach dem Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres zu erfolgen hat. Daraus ergibt sich, dass aus der Nichtuntersagung des häuslichen Unterrichts für das Jahr 2023/2024 mangels Zustellung des Untersagungsbescheides nicht resultiert, dass auch im darauffolgenden Jahr wiederum der häusliche Unterricht „automatisch“ in Anspruch genommen werden kann, sondern hätte eine entsprechende Anzeige an die Bildungsdirektion erfolgen müssen.

Für das gegenständliche Schuljahr 2024/2025 wurde die Teilnahme am häuslichen Unterricht für beide Töchter jedoch gar nicht angezeigt. Demzufolge wurde eine solche auch nicht im Sinne der Gleichwertigkeit geprüft bzw untersagt und lagen auch nicht die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Schulpflicht an einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule nach § 11 Abs 6 SchulpflichtG vor.

Die allgemeine Schulpflicht an einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule für die beiden Töchter BB und CC hat sich vielmehr aus dem Gesetz, nämlich §§ 1 Abs 1 und 5 Abs 1 SchulpflichtG in Verbindung mit § 4 leg cit, ergeben.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin beruhen sohin die in § 24 Abs 1 und 2 Schulpflichtgesetz normierten Verpflichtungen der Eltern bzw Erziehungsberechtigten bzw der Schulpflichtigen nach Vollendung des 14. Lebensjahres bereits unmittelbar auf dem Gesetz. Dies schließt zwar nicht aus, dass die Behörde diese Verpflichtungen bescheidmäßig (insbesondere in den Fällen des § 11 Abs 6 SchulpflichtG) konkretisiert (vgl VwGH 24.04.2018, Ra 2018/10/0040 und 0041, 24.01.2023, Ra 2021/10/0123). Eine solche bescheidmäßige Vorschreibung des Besuchs einer öffentlichen bzw einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule ist aber keine tatbestandsmäßige Voraussetzung einer Übertretung nach § 24 Abs 1 und 4 SchulpflichtG.

Die Schulpflicht war entsprechend der Verordnung der Bildungsdirektion für Tirol über die Festsetzung der Schulsprengel für die öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschulen in Tirol (Pflichtschulsprengelverordnung), BDVBl Nr 46/2024, von den beiden genannten Schülerinnen an der Volksschule Z zu erfüllen, weil sich aufgrund des Wohnsitzes in der Adresse 3 in Z dieser Pflichtsprengel ergibt. Daraus folgt wiederum die Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Z im gegenständlichen Verfahren.

Eltern und Erziehungsberechtigte sind, insoweit ein Besuch der Schule - aus welchen Gründen immer - nicht stattfindet bzw stattfinden kann, verpflichtet, alles Weitere ihnen Mögliche zu unternehmen, damit die Schulpflicht durch ihre Kinder erfüllt wird. Das Gesetz verpflichtet die Eltern und Erziehungsberechtigten dazu, mit allen ihnen zu Gebote stehenden Mitteln für "die Erfüllung der Schulpflicht" durch ihre Kinder zu sorgen (vgl VwGH 29.09.1993, 93/10/0005, 12.08.2010, 2008/10/0304 ua). Die Beschwerdeführerin ist die erziehungsberechtigte Mutter der beiden Schülerinnen, sie trifft daher diese gesetzliche Verpflichtung. Dieser ist er in keinster Weise nachgekommen, weil ihre beiden Töchter im Tatzeitraum unentschuldigt die genannte Volksschule nicht besucht haben, wie schon im gesamten Schuljahr 2024/25.

Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass ihr im Behördenverfahren die Aufforderung zur Rechtfertigung entgegen dem § 42 Abs 2 VStG nicht zu eigenen Handen zugestellt worden ist (und nur ihrem Gatten per E-Mail von der Bezirkshauptfrau von Z lediglich „zur Kenntnis“ gebracht worden ist), ist dem Folgendes zu entgegnen:

Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass die Verletzung des Parteiengehörs in einem Verwaltungsstrafverfahren durch die Behörde im Zuge des Berufungsverfahrens dann saniert wird, wenn der im Verwaltungsstrafverfahren Beschuldigte durch die ihm hiezu von der Behörde zweiter Instanz gebotene Gelegenheit in seinem Recht auf Rechtfertigung nach Lage der Sache und in Ansehung der Entscheidung der Behörde nicht ungünstiger gestellt wird, als dies bei einem vor der Behörde erster Instanz gewährten Parteiengehör der Fall gewesen wäre (vgl VwGH 23.04.1990, 90/19/0147, mwN, 05.09.2008, 2007/02/0353). Diese ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs wird – so der Verwaltungsgerichtshof (vgl VwGH 24.10.2017, Ra 2016/06/0104) – auf das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht übertragen.

Da die Beschwerdeführerin sowohl in der Beschwerde als auch in der durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol die Möglichkeit hatte, ihre Rechtfertigung vorzubringen, ist der der Behörde allenfalls unterlaufene Verfahrensmangel jedenfalls saniert.

Die Beschwerdeführerin bemängelt zudem unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 12.02.1988, 87/10/0154 den Spruch des Erkenntnisses. Im Gegensatz zu dem diesem Erkenntnis aus dem Jahr 1988 zugrundeliegenden Sachverhalt, wo der dortige Vater den Sohn vielfach mit dem Fahrzeug zur Schule gebracht und das Betreten des Schulgebäudes durch seinen Sohn überwacht hat und sich daher die berechtigte Frage gestellt hat, inwiefern diese Schulpflichtverletzung von diesem Vater zu vertreten ist, liegt hier der Fall einer Erziehungsberechtigten vor, die über Monate hinweg in keinster Weise eine Obsorge für den Schulbesuch ihrer beiden Töchter trifft, was auch aus dem Spruch hervorgeht, wenn es die Beschwerdeführerin als erziehungsberechtigte Mutter insgesamt unterlassen hat, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch der Schulpflichtigen, zu sorgen, weil die Schülerinnen an den stattgefundenen Schultagen vom 26.02.2025 bis 04.07.2025 ungerechtfertigt dem Unterricht an der Volksschule Z, **** Z, Adresse 1, ferngeblieben sind.

Wie die Beschwerdeführerin weiters richtig ausführt, sieht § 24 Abs 4 SchulpflichtG die erfolglose Durchführung der Maßnahmen gemäß § 25 Abs 2 bis 6 legcit als Voraussetzung für eine Bestrafung von Pflichtverletzungen nach § 24 Abs1 SchPflG 1985 nur in Fällen des nicht "regelmäßigen Schulbesuchs" vor. Ein solcher Fall liegt nicht vor, wenn das schulpflichtige Kind über mehrere Monate hinweg keine einzige Unterrichtsstunde besucht hat. Die Regelung des § 25 SchulpflichtG ist daher auch im vorliegenden Fall gar nicht zur Anwendung gelangt, sodass das diesbezügliche Beschwerdevorbringen ins Leere geht.

Soweit die Beschwerdeführerin weiters bemängelt hat, dass im Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnis ein zweites Mal die Tochter BB (mit Geburtsdatum der Tochter CC) aufscheint, ist dem Folgendes entgegenzuhalten:

Nach § 38 VwGVG 2014 iVm § 24 VStG und § 62 Abs 4 AVG können Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten in einer Strafentscheidung jederzeit von Amts wegen berichtigt werden (vgl VwGH 25.04.2018, Ra 2018/09/0025). Hier handelt es sich um ein solches Versehen der Behörde, was offenkundig aus der Anführung des richtigen Geburtsdatums von CC im Spruchpunkt 2., nämlich dem XX.XX.XXXX, hervorgeht. Auch aus der Begründung des Bescheides ergibt sich zweifelsfrei, dass sich diese sowohl auf BB (geb. XX.XX.XXXX) als auch CC (geb. XX.XX.XXXX) bezieht. So sind auch beide Töchter namentlich im Sachverhalt und in den rechtlichen Erwägungen angeführt. Es handelt sich sohin nicht um einen unzulässigen Austausch der Sache, sondern um ein offenkundiges und daher der Berichtigung zugängliches Versehen, sodass der Spruchpunkt 2. nun auf Beschwerdeebene berichtigt wird.

Zur behaupteten Befangenheit der entscheidende Richterin darf abschließend angemerkt werden, dass eine solche nicht vorliegt:

Die Richter des Verwaltungsgerichts haben sich der Ausübung ihres Amts dann zu enthalten, wenn Umstände vorliegen, die ihre volle Unbefangenheit zweifelhaft erscheinen lassen und eine gewisse Wahrscheinlichkeit der Befangenheit begründen können. Das Vorliegen einer Befangenheit muss mit Grund befürchtet werden, bei objektiver Betrachtung muss der Anschein einer Voreingenommenheit entstehen können. Maßgebend ist, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und der objektiven Einstellung des Organwalters zu zweifeln (VwGH 26.9.2016, Ra 2015/08/0211).

Im gegenständlichen Fall wurde von derselben Richterin in einem Vorverfahren das Straferkenntnis gegen den Gatten der Beschwerdeführerin wegen zwei Übertretungen nach dem Schulpflichtgesetz 1985 behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt, zumal der häusliche Unterricht durch die Erziehungsberechtigte AA rechtzeitig für das Schuljahr 2023/2024 angezeigt worden war und der Untersagungsbescheid der Bildungsdirektion Tirol allerdings aufgrund eines Zustellmangels nicht ordnungsgemäß zugestellt worden ist (vgl das zitierte Erkenntnis des LVwG vom 20.12.2024, LVwG-2024/12/1402). Nach Abschluss der damaligen Verhandlung hat die entscheidende Richterin dem Gatten der Beschwerdeführerin im Hinblick auf dieses Verfahrensergebnis in einer kurzen Bemerkung auf die Bedeutung eines regelmäßigen Schulbesuchs für die Kinder hingewiesen. Gerade das damalige Verfahrensergebnis (Behebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Strafverfahrens) zeigt bereits auf, dass eine Voreingenommenheit nicht vorliegt und erfolgte weder in der damaligen Verhandlung noch zu einem anderen Zeitpunkt eine abwertende Bemerkung oder Beurteilung der Person des damaligen Beschwerdeführers. Eine Befangenheit liegt sohin nicht vor.

Die Beschwerdeführerin hat die ihr vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht verwirklicht, zumal sie in keinster Weise dafür Sorge getragen hat, dass die genannten Töchter der bestehenden Schulpflicht durch den Besuch des Unterrichtes im Tatzeitraum an der angeführten Schulde nachgekommen sind, weil diese unentschuldigt dem Unterricht ferngeblieben sind.

Zur subjektiven Tatseite:

Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt (vgl VwGH 22.03.1973, 1442/72) - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Um der Vermutung des § 5 Abs 1 VStG erfolgreich entgegenzutreten, hat die Beschuldigte initiativ alles darzulegen, was für ihre Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung im Sinn des § 5 Abs 1 VStG nicht aus (vgl VwGH 01.10.1997, 96/09/0007, mwN, 27.06.2017, Ra 2014/05/0050 uva).

Die Beschwerdeführerin vermochte – trotz zahlreicher Eingaben und Stellungnahmen, allerdings mit wenig Beweissubstrat - kein mangelndes Verschulden aufzuzeigen. Die Beschwerdeführerin versucht vielmehr durch Auslandsreisen mit den beiden schulpflichtigen Töchtern, offensichtlich deren Schulpflicht in Österreich zu umgehen. Die Beschwerdeführerin hat sohin die ihr vorgeworfene Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten, wobei zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen ist.

Zur Strafbemessung:

Eine Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs 1 bis 3 Schulpflichtgesetz ist mit einer Geldstrafe von 110 € bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen (§ 24 Abs 4 Schulpflichtgesetz).

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Beschwerdeführerin machte zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen keine Angaben, sodass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen ausgegangen wird.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist als sehr schwerwiegend einzustufen, zumal durch das Fernbleiben vom Unterricht, das jedem Kind zukommende Recht auf Sicherung des Ausbildungserfolges, in erheblichem Maße beeinträchtigt wird. Die übertretenen Rechtsvorschriften sind ein Ausfluss des Rechts des Kindes auf Bildung und garantieren die Effektivität dieses Rechts. Es besteht ein großes öffentliches Interesse an der ausreichenden Beschulung entsprechend dem österreichischen Schulpflichtgesetz 1985 (vgl VwGH 09.08.2010, AW 2010/10/0025). Die Tat wurde zumindest fahrlässig begangen.

Erschwerend ist zu berücksichtigen, dass die beiden Töchter dem Unterricht unentschuldigt über einen so langen Tatzeitraum ferngeblieben sind. Zudem scheinen bei der Beschwerdeführerin zwei einschlägige Verwaltungsstrafvormerkungen auf

Die belangte Behörde hat den Strafrahmen bis zu Euro 440,00 mit der Verhängung einer Geldstrafe in Höhe von Euro 220,00 je Spruchpunkt zu 50 % ausgeschöpft. Im Hinblick auf den hohen Unrechtsgehalt der Übertretungen und insbesondere der zwei einschlägigen Verwaltungsstrafvormerkungen erscheint die Höhe der Strafe jedenfalls angemessen und erforderlich, um die Beschwerdeführerin künftig von der weiteren Tatbegehung abzuhalten.

Die Anwendung des § 20 VStG war nicht möglich, zumal die Milderungs- die Erschwerungsgründe nicht erheblich überwiegen, ebenso nicht die Anwendung der § 33a Abs 1 Z 4 VStG und § 45 Abs 1 Z 4 VStG, zumal kein geringfügiges Verschulden vorliegt und die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, nämlich die Sicherung des Ausbildungserfolges, und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat ebenfalls nicht gering waren.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind gemäß § 52 Abs 2 VwGVG mit 20 % der verhängten Geldstrafe zu bemessen.

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Eine außerhalb dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegende Rechtsfrage ist für das erkennende Gericht im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen.

Eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG) ist gemäß § 25a Abs 4 VwGG nicht zulässig, wenn – wie im vorliegenden Fall - in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Kroker

(Richterin)

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