LVwG T LVwG-2026/19/0208-2

LVwG-2026/19/0208-2Landesverwaltungsgericht13.05.2026

Regest

Rückerstattung<br/>Anrechnung<br/>Überbezug

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2026/19/0208-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2026.19.0208.2

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Eva Lechner LL.M. über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 16.12.2025, Zl ***, in einer Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG),

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides wird aufgehoben. Zudem wird der angefochtene Bescheid hinsichtlich der Spruchpunkte 1. und 3. wie folgt abgeändert:

Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides hat zu lauten:

„AA wird für den Zeitraum 01.01.2026 bis 31.03.2026 Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes gemäß § 5 und § 9 TMSG in der Höhe von monatlich Euro 220,61 zuerkannt.“

Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheides hat zu lauten:

„AA wird gemäß § 5 Abs 3 lit d TMSG für den Monat März 2026 eine Sonderzahlung in der Höhe von einmalig Euro 110,69 zuerkannt.“

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

1. Die belangte Behörde erließ folgenden, gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 16.12.2025:

„BESCHEID

Spruch

AA, geb. am xx.xx.xxxx, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, wird auf Antrag vom 10.12.2025 gemäß den Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes (TMSG), LGBI. Nr. 99/2010, i.d.g.F. durch die Bezirkshauptmannschaft Z nach Maßgabe des beiliegenden Berechnungsblattes, das einen integralen Bestandteil dieses Bescheides bildet, für die Dauer des Zutreffens der gesetzlichen Voraussetzungen nachfolgende Leistung gewährt:

1.

Bewilligte Leistung:

Hilfe zum Lebensunterhalt in der Höhe von monatlich 154,95 €

Zeitraum:

01.01. 2026 bis 31.03.2026

Bestimmung:

§§ 5 u. 9 TMSG iVm VO-Anpassungsfaktor, LGBI Nr 6/2011, idgF

Zahlungsart:

per Überweisung AA AT***

2.

Bewilligte Leistung:

Hilfe zum Lebensunterhalt in der Höhe von monatlich 50,00 € - dieser Betrag wird zur teilweisen Verrechnung des Überbezuges an Mindestsicherung, welcher in den Monaten Juni, August und September 2025 entstanden ist, einbehalten.

Zeitraum:

01.01. 2026 bis 31.03.2026

Bestimmung:

§§ 5 u. 9 TMSG iVm VO-Anpassungsfaktor, LGBI Nr 6/2011, idgF

Zahlungsart:

per Überweisung Bezirkshauptmannschaft Z AT***

3.

Bewilligte Leistung:

Sonderzahlung März in der Höhe von einmalig 108,82 € - dieser Betrag wird zur teilweisen Verrechnung des Überbezuges an Mindestsicherung, welcher in den Monaten Juni, August und September 2025 entstanden ist, einbehalten.

Zeitraum:

01.03. 2026 bis 31.03.2026

Bestimmung:

§ 5 Abs 3 TMSG iVm VO-Anpassungsfaktor, LGBI Nr 6/2011, idgF

Zahlungsart:

per Überweisung AA AT***

4.

Bewilligte Leistung:

Miete in der Höhe von monatlich 256,93 €

Zeitraum:

01.01. 2026 bis 31.03.2026

Bestimmung:

§ 6 TMSG

Zahlungsart:

per Überweisung BB AT***

5.

Es wird Ihnen gemäß § 16 TMSG aufgetragen, dass Sie sich zum Einsatz Ihrer Arbeitskraft oder sich um eine Ihnen zumutbare Beschäftigung bemühen. Sollten Sie dieser Aufforderung nicht nachkommen, wird Ihr Mindestsatz gemäß § 19 des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes gekürzt werden.

Begründung

Die Höhe der gewährten Mindestsicherung ergibt sich aufgrund der angehängten Berechnung.

Zur Berechnung der Mindestsicherung ab Jänner 2026 ist anzumerken, dass Frau AA Zahlungen wie folgt erhielt:

Gutschrift CC 2024, Auszahlung am 26.06.2025:€ 117,66

DD, überwiesen am 29.08.2025: € 300,00, daraus

resultierender Überbezug: € 256,93

EE, überwiesen am 09.09.2025:€ 213,86

Dadurch ist in den Monaten Juni 2025, August 2025 und September 2025 ein Überbezug in der Höhe von insgesamt € 588,45 entstanden, welcher ab Jänner 2025 in Raten einbehalten wird.

Gemäß § 19 Abs 1 TMSG kann die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 5 gekürzt werden, wenn der Mindestsicherungsbezieher lit d) trotz schriftlicher Ermahnung keine Bereitschaft zum Einsatz seiner Arbeitskraft zeigt oder sich nicht um eine ihm zumutbare Beschäftigung bemüht (zu Spruchpunkt 5).

Die Kürzung ist der Höhe nach mit 66 v.H. des jeweiligen Mindestsatzes nach § 5 begrenzt.

Sie darf nur stufenweise vorgenommen werden.

Gemäß § 19 Abs 2 TMSG darf durch die Kürzung die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes der mit dem Mindestsicherungsbezieher in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht beeinträchtigt werden.

Rechtsmittelbelehrung

[…]“

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die von der Beschwerdeführerin rechtzeitig erhobene Beschwerde. Darin wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Abzüge, welche aufgrund eines „angeblichen Überbezuges“ von der belangten Behörde einbehalten worden sind. Diese seien nach Auffassung der Beschwerdeführerin nicht rechtskonform. Die im Bescheid von den Ansprüchen abgezogenen Beträge würden nicht anzurechnen sein, da es sich um freiwillige Leistungen Dritter handelte, welche weder gesetzlich verpflichtet, noch dauerhaft gewährt worden seien. Konkret handelte es sich dabei um folgende Leistungen:

CC Jahresbetriebskostenabrechnung 2024,

DD sowie

EE.

Die Beschwerdeführer wendet sich gegen diese „Abzüge“ und begehrt die Gewährung der Mindestsicherungsleistungen in der gesetzlich korrekten Höhe. Insbesondere sei dabei die Verordnung der Landesregierung vom 25. März 2025 zu berücksichtigen. Die genannten Leistungen würden nach § 1 Abs 2 dieser Verordnung als freiwillige Geldleistungen der freien Wohlfahrtspflege oder Leistungen von Dritten, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, keiner Anrechnung unterliegen, da die genannten Leistungen weder für einen ununterbrochenen Zeitraum von vier Monaten gewährt worden seien oder ein Ausmaß erreichten, sodass keine Leistungen der Mindestsicherung mehr erforderlich wären. Zudem habe ihr die belangte Behörde in ihrem Schreiben vom 14.11.2025 eine Frist bis zum 29.01.2026 gesetzt und eine Ratenzahlungsvereinbarung vorgeschlagen. Es sei daher unverständlich, dass bereits am 16.12.2025 ein Bescheid erlassen worden sei, mit dem ihr Raten von der Mindestsicherung abgezogen werden.

3. Mit Schreiben vom 14.01.2026 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vor.

II.Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin ist am xx.xx.xxxx geboren. Sie ist in Besitz eines unbefristet gültigen Behindertenpasses, ausgestellt am 23.08.2024. Sie wohnt alleine in einer Mietwohnung der CC in **** Z. Der monatliche Mietzins inklusive Betriebskosten beträgt Euro 456,93. Sie bezog im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (Jänner, Feber, März 2026) Mietzinsbeihilfe in der Höhe von Euro 200,00 monatlich und vom AMS Notstandshilfe (bzw ab 10.01.2026 Krankengeld) in der Höhe von täglich Euro 23,01 bzw monatlich Euro 701,81. Zudem steht sie (zumindest seit 01.03.2025) in laufendem Bezug von Grundleistungen der Mindestsicherung.

III.Beweiswürdigung:

Der angefochtene Bescheid und die Beschwerde liegen im vorgelegten Akt der belangten Behörde ein.

Die festgestellten monatlichen Miet- und Betriebskosten folgen aus dem im Akt der belangten Behörde einliegenden Mietenkonotauszug der CC (Vermieterin). Der Bezug der Mietzinsbeihilfe folgt aus dem im Akt der belangten Behörde einliegenden Bewilligungsschreiben vom 08.07.2025. Der Bezug der Notstandhilfe in der Höhe des festgestellten Tagsatzes folgt aus einer im Akt der belangten Behörde einliegenden Bezugsbestätigung des AMS vom 10.12.2025. Die hier getroffenen Feststellungen betreffend Miet- und Betriebskosten, den Bezug von Notstandhilfe und Mietzinsbeihilfe hat bereits die belangte Behörde ihrem Bescheid, wie dem Bewertungsbogen zu entnehmen ist, zugrunde gelegt. Dem ist die Beschwerdeführerin in der Beschwerde nicht entgegengetreten. Diese Feststellungen sind sohin unstrittig.

Die Feststellungen zum Behindertenpass der Beschwerdeführerin folget aus der Aktenlage. Eine Kopie des Behindertenpasses liegt der belangten Behörde vor (OZ 2).

IV.Rechtslage:

Das Gesetz mit dem die Mindestsicherung in Tirol geregelt wird (Tiroler Mindestsicherungsgesetz – TMSG), LGBl Nr 99/2010 idF LGBl Nr 97/2025, lautet auszugswiese wie folgt:

„§ 5

Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes

(1) Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes besteht in der Gewährung pauschalierter, monatlicher Geldleistungen (Mindestsätze).

(2) Der Mindestsatz beträgt den jeweils folgenden Hundertsatz des Ausgangsbetrages nach § 9:

a) für volljährige Alleinstehende und Alleinerzieher 75 v.H.;

[…]

(3) Folgenden Personen ist zusätzlich zum jeweiligen Mindestsatz nach Abs. 2 in den Monaten März, Juni, September und Dezember jeden Jahres eine Sonderzahlung in der Höhe von 9 v.H. des Ausgangsbetrages nach § 9 zu gewähren, soweit sie zum Stichtag bereits seit mindestens drei Monaten laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes oder des Wohnbedarfes bezogen haben:

a) Alleinerziehern,

b) minderjährigen Personen,

c) Personen, die eine Ausgleichszulage gemäß § 293 ASVG beziehen,

d) Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. nach dem Behinderteneinstellungsgesetz sowie Personen, die über einen Behindertenausweis nach § 40 des Bundesbehindertengesetzes verfügen,

e) Personen, die das Regelpensionsalter nach ASVG erreicht, jedoch keinen Anspruch auf Pensionsleistungen haben,

f) Personen nach Abs. 4 sowie

g) Personen mit dauerhaften und wesentlichen schwerwiegenden psychischen Erkrankungen, die Leistungen nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz beziehen.

Als Stichtag gilt der Erste des jeweiligen Monats.

(4) Im Fall eines Aufenthaltes in einer Krankenanstalt, in einer stationären Therapieeinrichtung, in einem Heim, in einer stationären Einrichtung der Rehabilitation nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz oder in einer vergleichbaren Einrichtung wird die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes durch ein monatliches Taschengeld in der Höhe von 16 v.H. des Ausgangsbetrages nach § 9 gewährt, soweit ein solches nicht durch andere Einkünfte oder Ansprüche gesichert ist.

[…]

§ 20

Rückerstattung von Leistungen

(1) Wurde die Gewährung von Leistungen der Mindestsicherung vom Mindestsicherungsbezieher durch

a) unwahre Angaben über die Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse,

b) Verschweigen entscheidungswesentlicher Tatsachen oder

c) Verletzung der Anzeigepflicht nach § 32

herbeigeführt oder wurden Grundleistungen ungeachtet ihres Ruhens oder Erlöschens gewährt, so hat dieser zu Unrecht bezogene Geldleistungen bzw. den Aufwand für zu Unrecht bezogene Sachleistungen zurückzuerstatten. Im Fall der Zuweisung einer Wohnung oder sonstigen Unterkunft nach § 6a ist bei der Bemessung der Rückerstattung von den in der Verordnung nach § 6a Abs. 5 dritter Satz festgelegten Pauschalbeträgen auszugehen.

(2) Ist dem Verpflichteten eine andere Art der Rückerstattung nicht zumutbar, so kann diese in angemessenen Teilbeträgen bewilligt werden. Die Rückerstattung kann auch durch Anrechnung auf laufende Leistungen erfolgen. In besonders begründeten Fällen kann die Rückerstattung auch zur Gänze nachgesehen werden, wenn durch sie der Erfolg der Mindestsicherung gefährdet wäre.

§ 22

Kostenersatz durch den Mindestsicherungsbezieher

(1) Der Mindestsicherungsbezieher ist zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn bzw. soweit

a) er nach dem Bezug der Mindestsicherung zu Vermögen gelangt, das nicht aus eigener Erwerbstätigkeit erwirtschaftet wurde,

b) nachträglich bekannt wird, dass er zur Zeit der Gewährung der Mindestsicherung Vermögen hatte,

c) er sich aufgrund eines Absehens von der Verwertung von unbeweglichem Vermögen zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten nach Beseitigung der Notlage verpflichtet hat (§ 15 Abs. 7),

d) ihm eine nach § 31 Abs. 2 vorläufig erbrachte Leistung nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens nicht oder nur in einem geringeren Ausmaß zuerkannt wird.

(2) Vom Mindestsicherungsbezieher nicht zu ersetzen sind:

a) zum Schutz bei einer Erkrankung an einer ansteckenden Krankheit im Sinn des Epidemiegesetzes 1950 gewährte Leistungen,

b) zum Schutz bei Schwangerschaft und Entbindung gewährte Leistungen,

c) im Rahmen der Hilfe zur Erziehung und Erwerbsbefähigung gewährte Leistungen,

d) im Rahmen der Hilfe zur Arbeit gewährte Leistungen und

e) vor dem Erreichen der Volljährigkeit erbrachte Leistungen.

(3) Durch die Erfüllung der Ersatzpflicht darf der Erfolg der Mindestsicherung nicht gefährdet werden. Die Festsetzung von Raten und die Hereinbringung durch Anrechnung auf laufende Geldleistungen sind zulässig.

(4) Die Verbindlichkeit zum Ersatz der Kosten nach Abs. 1 geht gleich einer anderen Schuld auf den Nachlass des Mindestsicherungsbeziehers über.“

V.Rechtliche Beurteilung:

Mit dem angefochtenen Bescheid erkannte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin – über eine am 10.12.2025 als Antrag auf Gewährung von Mindestsicherung gewertete Eingabe – monatliche Mindestsicherungsleistungen für den Zeitraum 01.01.2026 bis 31.03.2026 zu. Dabei wurde unter Spruchpunkt 2. – gestützt auf § 5 und § 9 TMSG iVm der Anpassungsfaktor-Verordnung – monatlich Euro 50,00 „zur teilweisen Verrechnung des Überbezuges an Mindestsicherung, welcher in den Monaten Juni, August und September 2025 entstanden ist, einbehalten“ und unter Spruchpunkt 3. – gestützt auf § 5 Abs 3 TMSG iVm der Anpassungsfaktor-Verordnung – die Sonderzahlung für März in der Höhe von einmalig Euro 108,82 ebenfalls „zur teilweisen Verrechnung des Überbezuges an Mindestsicherung, welcher in den Monaten Juni, August und September 2025 entstanden ist, einbehalten“. Der Betrag von Euro 50,00 soll per Überweisung an die Bezirkshauptmannschaft Y und der Betrag von Euro 108,82 per Überweisung an die Beschwerdeführer ausbezahlt werden. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin drei Zahlungen erhalten habe (Gutschrift CC 2024, Auszahlung am 26.06.2025: Euro 117,66; DD, überwiesen am 29.08.2025: Euro 300,00, daraus resultierender Überbezug: Euro 256,93; EE, überwiesen am 09.09.2025: Euro 213,86), wodurch in den Monaten Juni 2025, August 2025 und September 2025 ein „Überbezug“ in der Höhe von insgesamt Euro 588,65 entstanden sei, welcher ab Jänner in Raten einbehalten werde.

Mit der vorliegenden Beschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen diese vorgenommenen „Abzüge“ (Einbehaltung) von Leistungen. Diese seien nicht rechtskonform. Die im Bescheid abgezogenen Beträge seien freiwillige Leistungen Dritter, die weder gesetzlich verpflichtend noch dauerhaft gewährt worden seien. Sie seien daher nach § 1 Abs 2 der Verordnung vom 25. März 2025, mit der jene Leistungen bezeichnet werden, die bei der Berechnung der Höhe des für die Gewährung von Mindestsicherung maßgeblichen Einkommens und Vermögens nicht zu berücksichtigen sind, nicht als maßgebliches Einkommen zu berücksichtigen.

Die belangte Behörde stützt die „Einbehaltung“ von Leistungen „zur teilweisen Verrechnung eines Überbezuges“ in Spruchpunkt 2. auf § 5 und § 9 TMSG iVm der Anpassungsfaktor-Verordnung und in Spruchpunkt 3. auf § 5 Abs 3 TMSG iVm der Anpassungsfaktor-Verordnung. Diese Gesetzesbestimmungen regeln das Ausmaß der Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes sowie den Anspruch von bestimmten Personengruppen auf Sonderzahlungen, wenn sie bereits seit mindestens drei Monaten laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes oder des Wohnbedarfes bezogen haben. Eine gesetzliche Grundlage für eine Anrechnung, Gegenverrechnung oder Einbehaltung eines „Überbezuges“ findet sich darin – wie auch sonst im TMSG – nicht.

Das Tiroler Mindestsicherungsgesetz regelt in § 20 die „Rückerstattung von Leistungen“. In dieser Bestimmung ist normiert, in welchen Fällen Mindestsicherungsbezieher verpflichtet werden können, zu Unrecht bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Nicht ausreichend für eine solche Rückerstattungspflicht ist die Tatsache eines faktischen „Überbezuges“ in der Vergangenheit. Vielmehr ist Voraussetzung, dass ein Mindestsicherungsbezieher eine ihm obliegende Verpflichtung nach § 20 Abs 1 lit a, b oder c TMSG verletzt hat und eine solche Pflichtverletzung kausal für die Gewährung von Leistungen der Mindestsicherung gewesen ist. Denn nur im Falle von zu Unrecht bezogenen Geldleistungen kann überhaupt eine Rückerstattungspflicht nach § 20 TMSG entstehen (vgl VwGH 29.03.2017, Ro 2016/10/0041).

Da es sich bei der Rückerstattungsplicht um eine Leistungspflicht des Mindestsicherungsbeziehers handelt, ist eine solche jedenfalls mit Bescheid vorzuschreiben. Aus einem solchen Bescheid hat hervorzugehen, aus welchen Gründen eine Rückerstattungspflicht vorliegt (dh welche Pflichtverletzung nach § 20 Abs 1 lit a b oder c TMSG dem Mindestsicherungsbezieher vorgeworfen wird und warum bzw in welchem Umfang diese kausal für die Mindestsicherungsleistung war) und wie sich diese konkret zusammensetzt. Auch die Auseinandersetzung mit der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Ausnahmebestimmung gemäß § 1 Abs 2 der Verordnung der Landesregierung vom 25. März 2025, mit der jene Leistungen bezeichnet werden, die bei der Berechnung der Höhe des für die Gewährung von Mindestsicherung maßgeblichen Einkommens und Vermögens nicht zu berücksichtigen sind, LGBl Nr 21/2025, hätte im Rahmen eines solchen Bescheides bei der Prüfung der Voraussetzungen einer solchen Zahlungsverpflichtung zu erfolgen. Zudem wäre in einem solchen Bescheid über die Art der Rückerstattung samt Leistungsfrist (zB Ratenzahlung), die Frage der Rückerstattung durch Anrechnung auf laufende Leistungen und allenfalls auch über die Frage der (teilweisen) Nachsicht (vgl § 20 Abs 2 letzter Satz TMSG) abzusprechen.

Im gegenständlichen Fall liegt jedoch kein Bescheid, mit dem die Beschwerdeführerin zu einer Rückerstattung nach § 20 TMSG verpflichtet worden ist, vor. Die Beschwerdeführerin wurde von der belangten Behörde nur mit formlosen Schreiben vom 22.10.2025 über einen „Überbezug an Mindestsicherung in der Höhe von insgesamt € 588,45“ informiert. Darin „ersucht“ die belangte Behörde die Beschwerdeführerin um Überweisung dieses Betrages und stellt dann die zwangsweise Einbringung für den Fall, dass bis zum 10.11.2025 keine Zahlung einlangen sollte, in Aussicht, räumt aber auch noch die Möglichkeit ein, Hinderungsgründe mitzuteilen. Somit fehlt der Erledigung vom 22.10.2025 nicht nur die äußere Form eines Bescheides, sondern auch der objektiv erkennbare Wille, gegenüber der Beschwerdeführerin eine Verpflichtung zu Rückerstattung normativ auszusprechen. Die belangte Behöre selbst hat der Beschwerdeführerin gegenüber erklärt, dass gegen die Erledigung vom 22.10.2025 „eine Berufung nicht möglich ist“ (vgl im Akt einliegender AV vom 10.11.2025, ***) und wohl deshalb die dagegen erhobene „Beschwerde“ der Beschwerdeführerin vom 04.11.2025 dem Landesverwaltungsgericht Tirol nicht zur Entscheidung vorgelegt. Damit geht selbst die belangte Behörde davon aus, dass mit dem Schreiben vom 22.10.2025 kein normativer Abspruch über die im Raum stehende Rückerstattung erfolgte. Das Gleiche gilt für das im Wesentlichen inhaltsgleiche Schreiben der belangten Behörde vom 14.11.2025, in dem die belangten Behörde die Zahlungsaufforderung noch einmal wiederholte.

Da die belangte Behörde somit weder im gegenständlichen Bescheid, noch in einem vorherigen Bescheid über eine Verpflichtung der Beschwerdeführerin zu einer Rückerstattung von Leistungen gemäß § 20 TMSG abgesprochen hat, fehlt einer (ratenweisen) Anrechnung auf laufende Leistungen gemäß § 20 Abs 2 TMSG die rechtliche Grundlage. Dafür, dass die Beschwerdeführerin zu einem Kostenersatz nach § 22 TMSG verpflichtet worden ist, liegen keine Anhaltspunkte vor. Eine (ratenweise) Anrechnung nach § 22 Abs 3 zweiter Satz TMSG kommt gegenständlich somit auch nicht in Frage. Daraus folgt, dass die im angefochtenen Bescheid vorgenommene Anrechnung bzw das (teilweise) „Einbehalten“ von Mindestsicherungsleistungen, auf die die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Zeitraum einen Anspruch hat, zu Unrecht erfolgte.

Der Beschwerde war somit im Ergebnis Folge zugeben und der angefochtene Bescheid entsprechend abzuändern. Dabei war die Verordnung der Landesregierung vom 9. Dezember 2025, mit der der Ausgangsbetrag für das Jahr 2026 festgesetzt wird, LGBl Nr 98/2025, zu berücksichtigen. Diese Verordnung stand im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zwar noch nicht in Geltung. Da es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Mindestsicherungsanspruch jedoch um einen zeitraumbezogenen Anspruch handelt, ist die Verordnung für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum Jänner, Feber und März 2026 vom Landesverwaltungsgericht Tirol anzuwenden.

Der auf die Beschwerdeführerin anzuwendende Mindestsatz nach § 5 Abs 2 lit a TMSG liegt in den Monaten Jänner, Feber und März 2026 gemäß der Verordnung der Landesregierung vom 9. Dezember 2025, mit der der Ausgangsbetrag für das Jahr 2026 festgesetzt wird, LGBl Nr 98/2025, in der Höhe von Euro 922,42. Ausgehend von der von der Beschwerdeführerin bezogenen Notstandshilfe bzw dem Krankengeld in der Höhe von täglich Euro 23,01 bzw durchschnittlich monatlich Euro 701,81 errechnet sich im Zeitraum Jänner, Feber und März 2026 ein monatlicher Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts in der Höhe von Euro 220,61.

Da die Beschwerdeführerin über einen Behindertenpass verfügt und zum Stichtag 01.03.2026 bereits seit mehr als drei Monaten laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs bezogen hat, hat sie im März 2026 gemäß § 5 Abs 3 lit d TMSG iVm Verordnung der Landesregierung vom 9. Dezember 2025, mit der der Ausgangsbetrag für das Jahr 2026 festgesetzt wird, LGBl Nr 98/2025, einen Anspruch auf eine Sonderzahlung in der Höhe von einmalig Euro 110,69.

Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden und es waren der Beschwerdeführerin die ihr zustehenden Leistungen in vollem Umfang zuzuerkennen.

Für einen erstmaligen normativen Abspruch über eine die Beschwerdeführerin allfällig treffende Rückerstattungspflicht nach § 20 TMSG wegen zu Unrecht bezogener Mindestsicherungsleistungen ist das Landesverwaltungsgericht Tirol im Rahmen des gegenständlichen Rechtsmittelverfahrens nicht zuständig. Die gegenständliche Entscheidung steht der Erlassung eines entsprechenden Bescheides durch die belangte Behörde jedoch nicht entgegen.

VI.Absehen von der mündlichen Verhandlung:

Von der mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da diese zum einen von keiner Partei beantragt worden ist und zum anderen der maßgebliche Sachverhalt unzweifelhaft anhand der Aktenlage festgestellt werden konnte.

VII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im vorliegenden Fall war eine sachverhaltsbezogene Einzelfallentscheidung zu treffen, die nach Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens auf Grundlage klarer gesetzlicher Vorgaben beantwortet werden konnte.

B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a E. Lechner, LL.M.

(Richterin)

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