LVwG T LVwG-2025/51/0644-20

LVwG-2025/51/0644-20Landesverwaltungsgericht13.05.2026

Regest

Rodungsbewilligung<br/>Schutzwald<br/>Interessensabwägung<br/>öffentliche Interessen

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/51/0644-20

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2025.51.0644.20

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Wölfl über die Beschwerde des AA, vertreten durch BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 07.02.2025, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Forstgesetz 1975 (mitbeteiligte Partei: CC, Adresse 2, **** X), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass es zu lauten hat:

„Der CC, vertreten durch den Bürgermeister DD, wird gemäß § 17 Abs 3 Forstgesetz 1975 (ForstG) die forstrechtliche Bewilligung zur dauernden Rodung von 1240 m² auf dem Grundstück Nr **1, KG *** X, zum Zweck des Schutzes der Wasserversorgungsanlage der CC (Ausweisung eines Quellschutzgebietes) und Sanierung der EE, nach Maßgabe des vorgelegten und vom Landesverwaltungsgericht Tirol signierten Lageplanes, erteilt. Diese Rodungsbewilligung wird gemäß § 18 Abs 1 ForstG an folgende Vorschreibungen gebunden:

1. Die Gültigkeit der Rodungsbewilligung wird an die ausschließliche Verwendung der Rodungsfläche zum beantragten Zweck, nämlich des Schutzes der Wasserversorgungsanlage und Sanierung der EE, gebunden.

2. Die bewilligte Rodungsfläche ist in der Natur an den im signierten Lageplan ersichtlichen Eckpunkten (zB durch Pflöcke, etc) zu markieren.

3. Die Rodungsbewilligung erlischt, wenn der Rodungszweck nicht bis zum 31.12.2026 erfüllt wird.“

4. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Am 04.12.2024 beantragte die CC bei der Bezirkshauptmannschaft Y (belangte Behörde) gemäß § 17 Forstgesetz 1975 (ForstG) die dauernde Rodung von 2.274 m² auf dem Gst Nr **1, KG X, zum Zweck der Ausweisung eines Quellschutzgebietes und der Sanierung der EE.

Nach Einholung eines forstfachlichen und geologischen Gutachtens hat die belangte Behörde dem Rodungsantrag der CC gemäß §§ 17 Abs 1 und 2, 18 Abs 1 und 19 Abs 1 ForstG stattgegeben und die forstrechtliche Genehmigung zur dauernden Rodung eines Teiles des Gst Nr **1, KG X, im Ausmaß von 2.274 m² nach Maßgabe des beigelegten und signierten Rodungsplanes unter Vorschreibung von näher genannten Nebenbestimmungen erteilt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine (damalige) Rechtsvertretung rechtzeitig Beschwerde und führte darin zusammengefasst aus, dass bereits vor der erteilten Rodungsbewilligung eine über 2000 m² große Waldfläche gerodet worden sei. Es bleibe auch nach den von der Behörde eingeholten Gutachten unklar, ob tatsächlich zu weit gerodet worden sei, als notwendig gewesen wäre. Ein Schutzgebiet sei derzeit noch nicht ausgewiesen. Der von der Gemeinde vorgelegte Entwurf des Pachtvertrages sehe eine zu geringe Entschädigung vor.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat in weiterer Folge ein ergänzendes forstfachliches Gutachten und ein ergänzendes geologisches Gutachten eingeholt (vgl OZ 8 und OZ 9).

Nach Übermittlung des geologischen Gutachtens an die Rodungswerberin hat diese den Rodungsantrag abgeändert und einen neuen, geänderten Lageplan zum Rodungsausmaß vorgelegt (OZ 10). Aus diesem ergab sich eine geringere Rodungsfläche im Ausmaß von nunmehr 1.240 m².

Am 06.05.2026 hat das Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher der Beschwerdeführer in Begleitung seiner nunmehrigen Rechtsvertretung und die CC, vertreten durch den Bürgermeister, teilnahmen. Weiters wurden der forstfachliche Amtssachverständige, FF, sowie der geologische Amtssachverständige, GG, einvernommen. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung fern. Die anwesenden Parteien verzichteten auf die mündliche Verkündung des Erkenntnisses (vgl OZ 19 S 8).

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist Alleineigentümer des Grundstückes Nr **1, KG *** X.

Mit (geändertem) Rodungsantrag vom 13.01.2026 beantragte die CC, vertreten durch den Bürgermeister DD, die dauernde Rodung von 1.240 m² auf dem Grundstück Nr **1, KG X, zum Zweck des Schutzes der Wasserversorgungsanlage der CC (Ausweisung eines Quellschutzgebietes) und der Sanierung der EEn.

Durch die Änderung des Rodungsantrages werden keine zusätzlichen Grundstücke berührt. Die zur Rodung beantragte Fläche hat sich durch den geänderten Rodungsantrag verkleinert (von ursprünglich 2.274 m² auf nunmehr 1.240 m²).

Es handelt sich bei der beantragten Rodungsfläche um eine Waldfläche, nämlich um Schutzwald im Ertrag mit Objektschutzwirkung. Die Rodungsfläche befindet sich dabei im Auslaufbereich des daran anschließenden Steilhanges und weist nur mehr eine mäßige Neigung auf. Durch die beantragte Rodung, welche keine Verbauung, sondern nur eine Bewuchsfreihaltung vorsieht, geht die Schutzwirkung der Fläche auch nicht gänzlich verloren, sondern kann die Fläche weiterhin eine gewisse Schutzwirkung ausüben. Aus forstfachlicher Sicht bestehen somit auch im Hinblick auf die Schutzwirkung keine Einwände gegen den Rodungsantrag.

Die EEn stellen einen Teil der Wasserversorgungsanlage der CC dar. Die Quellen dienen der Trinkwasserversorgung der CC.

Zum Schutz der Quellfassungen der EEn ist es erforderlich und aus geologischer Sicht unerlässlich, dass die Stränge der Quellfassungen im Umkreis von 10 Metern dauerhaft baum- und strauchfrei gehalten werden. Der mit 13.01.2026 vorgelegte, geänderte Lageplan der beantragten Rodung entspricht diesen Kriterien. Die beantragte Rodung liegt im hohen und gewichtigen öffentlichen Interesse der Sicherstellung der einwandfreien Gemeindewasserversorgung und dem Schutz der Wasserversorgungsanlage der CC. Für die dauerhafte Sicherung der Qualität und Quantität der Quellwässer ist es erforderlich, den beantragten Rodungsbereich dauernd von Bewuchs freizuhalten.

Um die bewilligte Rodungsfläche in der Natur entsprechend ersichtlich zu machen, ist es erforderlich, dass diese (an den Eckpunkten der Rodungsfläche lt. Lageplan vom 13.01.2026) entsprechend markiert wird.

III.Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ist im Wesentlichen unstrittig (vgl Verhandlungsprotokoll OZ 19 S 3 und S 8) und konnte daher unzweifelhaft festgestellt werden.

Das Grundstückseigentum ergibt sich aus dem eingeholten Grundbuchsauszug (OZ 18) und war ebenfalls unstrittig (OZ 19 S 3). Die Änderung des Rodungsantrages ergibt sich aus den diesbezüglichen Unterlagen im Akt samt geändertem Lageplan der Rodung (OZ 10 und OZ 17). Die Waldeigenschaft der betroffenen Fläche und das Erfordernis der Markierung der beantragten Rodungsfläche konnte aufgrund der schlüssigen und nachvollziehbaren gutachterlichen Ausführungen des forstfachlichen Amtssachverständigen festgestellt werden (OZ 8 und OZ 19 S 4 f und 7). Auch seitens der Parteien bestand hierzu kein Einwand (OZ 19 S 7).

Die Feststellungen zur Notwendigkeit der dauerhaften Bewuchsfreihaltung im Bereich der Quellfassungen, ergibt sich aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des geologischen Amtssachverständigen vom 25.10.2024, vom 15.12.2025 (OZ 9) sowie vom 28.01.2026 und wurde von diesem auch in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar und schlüssig bestätigt (vgl OZ 19 S 6).

Die in den Gutachten und in der mündlichen Verhandlung dargelegten Ausführungen des forstfachlichen und geologischen Amtssachverständigen wurde von den Parteien nicht angezweifelt (vgl OZ 19). Auch für das Gericht bestanden keinerlei Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der gutachterlichen Ausführungen. Diese konnten daher dem Sachverhalt ohne Zweifel zugrunde gelegt werden.

IV.Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Forstgesetzes 1975 (ForstG), BGBl Nr 440/1975 idF BGBl I Nr 144/2023, lauten auszugsweise wie folgt:

„Rodung

§ 17. (1) Die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) ist verboten.

(2) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald nicht entgegensteht.

(3) Kann eine Bewilligung nach Abs. 2 nicht erteilt werden, kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung dann erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt.

(4) Öffentliche Interessen an einer anderen Verwendung im Sinne des Abs. 3 sind insbesondere begründet in der umfassenden Landesverteidigung, im Eisenbahn-, Luft- oder öffentlichen Straßenverkehr, im Post- oder öffentlichen Fernmeldewesen, im Bergbau, im Wasserbau, in der Energiewirtschaft, in der Agrarstrukturverbesserung, im Siedlungswesen oder im Naturschutz.

(5) Bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses im Sinne des Abs. 2 oder bei der Abwägung der öffentlichen Interessen im Sinne des Abs. 3 hat die Behörde insbesondere auf eine die erforderlichen Wirkungen des Waldes gewährleistende Waldausstattung Bedacht zu nehmen. Unter dieser Voraussetzung sind die Zielsetzungen der Raumordnung zu berücksichtigen.

[...]

Rodungsbewilligung; Vorschreibungen

§ 18. (1) Die Rodungsbewilligung ist erforderlichenfalls an Bedingungen, Fristen oder Auflagen zu binden, durch welche gewährleistet ist, dass die Walderhaltung über das bewilligte Ausmaß hinaus nicht beeinträchtigt wird. Insbesondere sind danach

1. ein Zeitpunkt festzusetzen, zu dem die Rodungsbewilligung erlischt, wenn der Rodungszweck nicht erfüllt wurde,

2. die Gültigkeit der Bewilligung an die ausschließliche Verwendung der Fläche zum beantragten Zweck zu binden oder

3. Maßnahmen vorzuschreiben, die

a) zur Hintanhaltung nachteiliger Wirkungen für die umliegenden Wälder oder

b) zum Ausgleich des Verlustes der Wirkungen des Waldes (Ersatzleistung)

geeignet sind.

[...]

Rodungsverfahren

§ 19. (1) Zur Einbringung eines Antrags auf Rodungsbewilligung sind berechtigt:

1. der Waldeigentümer,

2. der an der zur Rodung beantragten Waldfläche dinglich oder obligatorisch Berechtigte in Ausübung seines Rechtes unter Nachweis der Zustimmung des Waldeigentümers,

3. die zur Wahrnehmung der öffentlichen Interessen im Sinne des § 17 Abs. 3 Zuständigen,

4. in den Fällen des § 20 Abs. 2 auch die Agrarbehörde,

5. in den Fällen von Rodungen für Anlagen zur Erzeugung, Fortleitung, Verteilung und Speicherung von Energieträgern die Unternehmen, die solche Anlagen betreiben, soweit zu ihren Gunsten enteignet werden kann oder Leitungsrechte begründet werden können, vorbehaltlich der Zustimmung des gemäß Z 3 Zuständigen,

6. in den Fällen von Rodungen für Eisenbahnzwecke die Inhaber von Konzessionen gemäß § 14 Abs. 1 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, oder gemäß § 25 des Seilbahngesetzes 2003, BGBl. I Nr. 103.

(2) Der Antrag hat zu enthalten:

1. das Ausmaß der beantragten Rodungsfläche,

2. den Rodungszweck,

3. im Fall der Belastung der Rodungsfläche mit Einforstungsrechten oder Gemeindegutnutzungsrechten die daraus Berechtigten und

4. die Eigentümer nachbarlich angrenzender Grundstücke (Anrainer).

Dem Antrag sind ein Grundbuchsauszug, der nicht älter als drei Monate sein darf und eine Lageskizze, die eine eindeutige Feststellung der zur Rodung beantragten Fläche in der Natur ermöglicht, anzuschließen. Die Lageskizze, deren Maßstab nicht kleiner sein darf als der Maßstab der Katastralmappe, ist in dreifacher Ausfertigung, in den Fällen des § 20 Abs. 1 in vierfacher Ausfertigung vorzulegen; von diesen Ausfertigungen hat die Behörde eine dem Vermessungsamt, im Fall des § 20 Abs. 1 eine weitere der Agrarbehörde zu übermitteln.

(3) Anstelle von Grundbuchsauszügen kann auch ein Verzeichnis der zur Rodung beantragten Grundstücke - beinhaltend deren Gesamtfläche und die beanspruchte Fläche sowie deren Eigentümer unter gleichzeitiger Anführung von Rechten, die auf den zur Rodung beantragten Flächen lasten - treten. Dieses Verzeichnis ist von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person zu bestätigen. Im Fall des § 20 Abs. 2 ist dieses Verzeichnis, in dem auch die Weginteressenten anzuführen sind, von der Agrarbehörde zu bestätigen.

(4) Parteien im Sinne des § 8 AVG sind:

1. die Antragsberechtigten im Sinn des Abs. 1 im Umfang ihres Antragsrechtes,

2. der an der zur Rodung beantragten Waldfläche dinglich Berechtigte,

3. der Bergbauberechtigte, soweit er auf der zur Rodung beantragten Waldfläche nach den bergrechtlichen Vorschriften zum Aufsuchen oder Gewinnen bergfreier oder bundeseigener mineralischer Rohstoffe befugt ist,

4. der Eigentümer und der dinglich Berechtigte der an die zur Rodung beantragten Waldfläche angrenzenden Waldflächen, wobei § 14 Abs. 3 zweiter Halbsatz zu berücksichtigen ist, und

5. das zuständige Militärkommando, wenn sich das Verfahren auf Waldflächen bezieht, die der Sicherung der Verteidigungswirkung von Anlagen der Landesverteidigung dienen.

(5) Im Rodungsverfahren sind

1. die Gemeinde, in der die zur Rodung beantragte Fläche liegt, zur Wahrnehmung von örtlichen öffentlichen Interessen und

2. die Behörden, die in diesem Verfahren zur Wahrnehmung sonstiger öffentlicher Interessen berufen sind,

zu hören.

(6) Das Recht auf Anhörung gemäß Abs. 5 Z 1 wird von den Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich wahrgenommen.

(7) Werden im Verfahren zivilrechtliche Einwendungen erhoben, so hat die Behörde auf eine gütliche Einigung der Parteien hinzuwirken. Kommt eine solche nicht zustande, so hat die Behörde in ihrer Entscheidung über den Rodungsantrag die Parteien unter ausdrücklicher Anführung der durch den Bescheid nicht erledigten zivilrechtlichen Einwendungen zur Austragung derselben auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.

(8) Wird auf Grund eines Antrags gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 eine Rodungsbewilligung erteilt, so darf die Rodung erst durchgeführt werden, wenn derjenige, zu dessen Gunsten die Rodungsbewilligung erteilt worden ist, das Eigentumsrecht oder ein sonstiges dem Rodungszweck entsprechendes Verfügungsrecht an der zur Rodung bewilligten Waldfläche erworben hat.“

V.Erwägungen:

Die CC war gemäß § 19 Abs 1 Z 3 ForstG berechtigt, den gegenständlichen Antrag auf Rodungsbewilligung einzubringen, da sie als Betreiberin der Wasserversorgungsanlage der CC zur Wahrung des öffentliches Interesses der einwandfreien Gemeindetrinkwasserversorgung berufen ist (vgl etwa VwGH 02.12.1992, 91/10/0224).

Der Beschwerdeführer ist als Grundeigentümer der von der Rodung betroffenen Waldfläche Partei des gegenständlichen Verfahrens (§ 19 Abs 4 Z 1 iVm § 19 Abs 1 Z 1 ForstG) und somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (vgl VwGH 27.01.2003, 2002/10/0228).

Dem Eigentümer der zur Rodung beantragten Waldfläche steht das subjektive Recht zu, dass die betroffene Fläche die Waldeigenschaft nicht auf gesetzwidrige Weise verliert (vgl VwGH 31.07.2009, 2006/10/0063). Der Grundeigentümer kann zur Abwehr von durch die Rodung drohenden Eingriffen in sein subjektives Recht auf unversehrten Bestand seines Waldes das mit seinen Interessen verbundene öffentliche Interesse an der Walderhaltung geltend machen (vgl VwGH 05.10.2016, Ra 2016/10/0099).

Wie sich im durchgeführten Ermittlungsverfahren ergeben hat, hat der Beschwerdeführer zutreffend vorgebracht, dass das ursprünglich von der Gemeinde beantragte Rodungsausmaß (2.274 m²) zum beantragten Rodungszweck nicht erforderlich, sondern zu großzügig war. Dies hat sich durch das vom Landesverwaltungsgericht Tirol ergänzend eingeholte geologische Gutachten bestätigt (vgl OZ 9). Dementsprechend hat die Gemeinde im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol den Rodungsantrag hinsichtlich des Rodungsausmaßes eingeschränkt und einen neuen Lageplan vorgelegt (vgl OZ 10). Da es sich bei der vorgenommenen Antragsänderung um eine bloße Einschränkung handelte, dadurch keine weiteren Parteien betroffen waren und keine Zuständigkeitsänderung eingetreten ist, handelte es sich gemäß § 13 Abs 8 AVG um eine nicht wesentliche Antragsänderung, welche auch im Beschwerdeverfahren zulässig ist (vgl Brawenz/Bleckmann/Reindl, ForstG5 (2025), Anmerkung E 23/1 zu § 17).

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat sohin über den nunmehr geänderten Rodungsantrag zu entscheiden.

Im gegenständlichen Fall erteilte die belangte Behörde die Rodungsbewilligung gemäß § 17 Abs 1 und 2 ForstG.

Ist ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung der zur Rodung beantragten Fläche als Wald anzunehmen, kommt die Erteilung einer Rodungsbewilligung nach § 17 Abs 2 ForstG nicht in Betracht; diesfalls ist in die Interessenabwägung nach § 17 Abs 3 ForstG einzutreten, andernfalls ist jedoch die Rodungsbewilligung gemäß § 17 Abs 2 ForstG zu erteilen (vgl VwGH 25.05.2016, Ro 2014/10/0075).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein besonderes, einer Rodungsbewilligung nach § 17 Abs 2 ForstG entgegenstehendes öffentliches Interesse an der Walderhaltung dann gegeben, wenn es sich um Waldflächen handelt, denen mittlere oder hohe Schutzwirkung, mittlere oder hohe Wohlfahrtsfunktion oder hohe Erholungswirkung gemäß dem Waldentwicklungsplan zukommt. Ob dies im konkreten Fall zutrifft, ist von der Forstbehörde anhand des Gutachtens eines forstlichen Sachverständigen zu beurteilen, wobei dem Waldentwicklungsplan eine wesentliche Indizwirkung zukommt (vgl VwGH 22.10.2013, 2011/10/0164).

Im gegenständlichen Fall steht aufgrund der Ausführungen des forstfachlichen Amtssachverständigen fest, dass die beantragte Rodungsfläche im Objektschutzwald liegt und der Fläche somit grundsätzlich eine hohe Schutzwirkung zukommt. Die gegenständliche Rodungsfläche befindet sich bereits im Auslaufbereich des Steilhanges, allerdings war nach den gutachterlichen Ausführungen auch hinsichtlich der konkret beantragten Fläche von einem Schutzwald auszugehen. Die Erteilung einer Rodungsbewilligung nach § 17 Abs 2 ForstG scheidet damit aus, weshalb eine Interessensabwägung nach § 17 Abs 3 ForstG durchzuführen ist.

Im Rahmen einer gemäß § 17 Abs 3 ForstG durchzuführenden Interessensabwägung ist es Sache der Forstbehörde, gestützt auf entsprechende Ermittlungsergebnisse in einer der nachprüfenden Kontrolle zugänglichen Weise darzutun, ob und inwiefern am dargelegten Rodungszweck ein öffentliches Interesse besteht und gegebenenfalls, ob und aus welchen Gründen dieses öffentliche Interesse jenes an der Erhaltung der zur Rodung beantragten Fläche als Wald überwiegt. Die von der Forstbehörde gemäß § 17 ForstG vorzunehmende Interessenabwägung setzt somit voraus, dass zunächst festgestellt wird, ob und in welchem Ausmaß ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche besteht (vgl VwGH 27.08.2002, 2000/10/0025, mwN).

Wie festgestellt wurde, dient die beantragte Rodung dem Schutz der Wasserversorgungsanlage der CC und somit der einwandfreien Trinkwasserversorgung der CC. Der beantragten Rodung kommt daher ein sehr hohes und gewichtiges öffentliches Interesse zu. Dies wurde auch durch den forstfachlichem Amtssachverständigen bestätigt (vgl OZ 8 und OZ 19 S 5). Der geologische Amtssachverständige bestätigte in seinem Gutachten und im Rahmen der mündlichen Verhandlung, dass die nunmehr beantragte Rodungsfläche (im Ausmaß von 1.240 m²) das unbedingt erforderliche Ausmaß für den Schutz der Quellfassungen nicht überschreitet und der beantragte Rodungsbereich aus fachlicher Sicht zum Schutz der Quellfassungen dauerhaft baum- und strauchfrei gehalten werden muss. Die beantragte Rodung beschränkte sich laut dem geologischen Amtssachverständigen auf das jedenfalls erforderliche Ausmaß.

Zwar kommt der für die Rodung beantragten Waldfläche aufgrund ihrer Schutzwirkung ebenso ein öffentliches Interesse zu. Da es sich bei der beantragten Rodungsfläche lediglich um den Auslaufbereich des Steilhanges handelte, ergab das durchgeführte Ermittlungsverfahren, dass durch die Rodung im beantragten Ausmaß die Schutzfunktion des Waldes nicht gänzlich verloren geht und weiterhin eine Schutzwirkung besteht. Der forstfachliche Amtssachverständige kam in seinen Gutachten daher zum Ergebnis, dass aus forstfachlicher Sicht keine Einwände gegen die beantragte Rodung bestehen.

Aufgrund des sehr hohen und gewichtigen öffentlichen Interesses des Schutzes der einwandfreien Trinkwasserversorgung der CC und dem Umstand, dass die beantragte Rodungsfläche nunmehr auf das unmittelbar erforderliche Ausmaß eingeschränkt wurde und auch hinsichtlich der Schutzwirkung des Waldes aus forstfachlicher Sicht keine Einwände gegen die beantragte Rodung bestehen, konnte im Ergebnis festgestellt werden, dass in Abwägung der jeweiligen Interessen im gegenständlichen Fall das öffentliche Interesse an der Rodung zum Schutz der Wasserversorgungsanlage dem entgegenstehenden öffentlichen Interesse an der Walderhaltung der betroffenen Rodungsfläche überwiegt. Im Ergebnis war die Rodungsbewilligung somit gemäß § 17 Abs 3 ForstG zu erteilen.

Gemäß § 18 Abs 1 ForstG ist die Gültigkeit der Rodungsbewilligung an die ausschließliche Verwendung der Fläche zum beantragten Zweck zu binden und eine Frist für die Rodungsbewilligung zu setzen. Weiters sind jene Maßnahmen vorzuschreiben, durch welche gewährleistet ist, dass die Walderhaltung über das bewilligte Ausmaß nicht hinaus beeinträchtigt wird.

Die nunmehr festgelegten Nebenbestimmungen wurden aufgrund der schlüssigen Ausführungen des forstfachlichen Amtssachverständigen getroffen; die Parteien hatten keine Einwendungen dagegen (vgl OZ 19 S 7). Demnach ist insbesondere eine Markierung der Rodungsfläche (an den jeweiligen Eckpunkten laut Rodungsplan) in der Natur erforderlich, um das bewilligte Rodungsausmaß nicht zu überschreiten. Die für die Rodungsbewilligung festgesetzte Frist wurde im Einklang mit den Ausführungen der Parteien im Rahmen der mündlichen Verhandlung und des forstfachlichen Amtssachverständigen festgelegt (vgl erneut OZ 19 S 7). Die Vorschreibung von Ersatzmaßnahmen war im gegenständlichen Fall nach den Ausführungen des Amtssachverständigen nicht erforderlich (vgl Gutachten des forstfachlichen Amtssachverständigen vom 18.12.2024, SZ-F-ROD-1268/1-2024).

Im Ergebnis war – da der Rodungsantrag im Beschwerdeverfahren aufgrund des zutreffenden Beschwerdevorbringens nach Einholung eines ergänzenden geologischen Gutachtens entsprechend eingeschränkt wurde – der Beschwerde teilweise Folge zu geben und die nunmehr beantragte Rodung (im Ausmaß von 1.240 m²) unter Vorschreibung der im Spruch genannten Nebenbestimmungen gemäß § 17 Abs 3 ForstG zu bewilligen.

Soweit in der Beschwerde ausgeführt wird, dass derzeit noch kein Wasserschutzgebiet ausgewiesen sei, ist festzuhalten, dass sich aus dem oben angeführten geologischen Gutachten das Erfordernis der dauerhaften Bewuchsfreihaltung der beantragten Fläche zum Schutz der Quellfassungen unzweifelhaft ergab. Auf Basis der forstfachlichen und geologischen Sachverständigengutachten konnte im Ergebnis festgestellt werden, dass die Rodung zum Schutz der Wasserversorgungsanlage der CC erforderlich ist und die erforderliche Interessensabwägung durchgeführt werden.

Soweit in der Beschwerde darauf hingewiesen wird, dass die tatsächliche Rodung bereits stattgefunden hat, ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Verfahren lediglich zu prüfen war, ob die beantragte Rodung im beantragten Ausmaß zu erteilen war. Ob eine allfällige darüberhinausgehende tatsächliche Rodung stattgefunden hat, wäre Sache eines allfälligen Verwaltungsstrafverfahrens bzw zivilrechtlichen Verfahrens (vgl VwGH 03.11.2008, 2005/10/0208) bzw eines Verfahrens gemäß § 172 Abs 6 ForstG.

Soweit in der Beschwerde gerügt wird, dass die im Pachtvertrag angebotene Entschädigung zu gering sei, werden damit zivilrechtliche Einwendungen erhoben.

Darüber hinaus ist festzuhalten, dass gemäß § 19 Abs 8 ForstG eine Rodung grundsätzlich erst durchgeführt werden darf, wenn derjenige, zu dessen Gunsten die Rodungsbewilligung erteilt worden ist, das Eigentumsrecht oder ein sonstiges dem Rodungszweck entsprechendes Verfügungsrecht an der zur Rodung bewilligten Waldfläche erworben hat.

Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf die oben angeführte höchstgerichtliche Rechtsprechung. Die Interessensabwägung nach § 17 Abs 3 ForstG betrifft den Einzelfall und ist grundsätzlich nicht revisibel (vgl VwGH 12.10.2022, Ra 2022/07/0167).

B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Wölfl

(Richterin)

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