LVwG T LVwG-2025/16/0681-7

LVwG-2025/16/0681-7Landesverwaltungsgericht13.05.2026

Regest

Freizeitwohnsitz

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/16/0681-7

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2025.16.0681.7

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Hofko - aufgrund des Vorlageantrages vom 18.03.2025 nach Erlassung der Beschwerdevorentscheidung vom 20.02.2025, Zl *** - über die Beschwerde des Herrn AA, vertreten durch BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 05.08.2024, Zl ***, betreffend die Festsetzung der Freizeitwohnsitzabgabe für das Objekt Adresse 2 in **** Y für die Jahre 2021, 2022 und 2023, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang

Mit angefochtenem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y (im Folgenden: belangte Behörde) wurde die Freizeitwohnsitzabgabe für das Objekt Adresse 2 in Y mit je Euro 700,00 für die Jahre 2021 und 2022 und mit Euro 810,00 für das Jahr 2023 sowie Säumniszuschlägen von jeweils 2 % festgesetzt. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei Eigentümer des genannten Wohnsitzes. Der gegenständliche Wohnsitz sei - wie dies dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 21.01.2024 entnommen werden könne - im Zeitraum vom 23.06.2020 bis 07.03.2023 als Freizeitwohnsitz in Verwendung gestanden. Dieses Straferkenntnis sei infolge der dagegen erhobenen Beschwerde durch das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Erkenntnis vom 02.08.2024, LVwG-2024/36/0576-10, hinsichtlich des Vorwurfs der Verwendung des Objekts als Freizeitwohnsitz bestätigt worden. Mit dem angefochtenen Bescheid werde nun die Freizeitwohnsitzabgabe für die Jahre 2021 bis 2023. Mangels fristgerechter Selbstbemessung und Entrichtung der Freizeitwohnsitzabgabe sei diese durch die Abgabenbehörde von Amts wegen festzusetzen und vorzuschreiben gewesen. Die Vorschreibung des Säumniszuschlages ergebe sich aus den im Spruch genannten Gesetzesbestimmungen.

Gegen diesen Bescheid erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führt darin zusammengefasst aus, dass das genannte LVwG-Erkenntnis nicht rechtskräftig sei, da es vom Beschwerdeführer mit Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof fristgerecht angefochten wurde. Der angefochtene Abgabenbescheid beruhe auf gesetzwidrigen Verordnungen, da nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nur Aufwendungen zu berücksichtigen sind, die nicht bereits im Wege von Benützungsgebühren abgegolten werden. Die Gemeinde Y habe hinsichtlich der Abgabenhöhe das im TFLAG vorgesehene Maximum ausgeschöpft, ohne auszuführen, welcher Art die nicht durch Benützungsgebühren und das Freizeitwohnsitzpauschale abgegoltenen finanziellen Belastungen sind. Weiters entfalte das letztlich durch das LVwG entschiedene Strafverfahren mangels formeller Rechtskraft keine Bindungswirkung. Der Beschwerdeführer habe das gegenständliche Objekt als Zweigniederlassung seiner Firma verwendet. Er sei im Firmenbuch erfasst gewesen, habe Umsatz- und Körperschaftssteuer aus tatsächlich erzielten Einkünften in Österreich abgeführt sowie die Wirtschaftskammerumlage und den Tourismusbeitrag bezahlt. Er habe eine unternehmerische Tätigkeit entfaltet und eine Mitarbeiterin angestellt. Als Beweis wurde ein Urkundenkonvolut übermittelt. Zudem moniert der Beschwerdeführer die unrichtige Tatsachenfeststellung, da es laut dem Straferkenntnis lediglich bis zum 07.03.2023 zu einer Verwendung als Freizeitwohnsitz gekommen sei. Auf Grundlage des Straferkenntnisses in der Fassung des LVwG-Erkenntnisses könne somit nicht die Abgabe für das gesamte Jahr 2023 vorgeschrieben werden. Weiters hätte die belangte Behörde den Ausnahmetatbestand nach § 7 lit c TFLAG anzuwenden gehabt. Abschließend stellte der Beschwerdeführer einen bedingten Antrag auf mündliche Verhandlung, beantragte die ersatzlose Behebung des Bescheides und regte einen Verordnungsprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof hinsichtlich der im gegenständlichen verfahren anzuwendenden Freizeitwohnsitzabgabeverordnungen der Gemeinde Y an.

Mit Beschwerdevorentscheidungen des Bürgermeisters der Gemeinde Y wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass im gegenständlichen Verfahren die Bestimmungen der BAO anzuwenden seien und die Freizeitwohnsitzabgabe als Selbstbemessungsabgabe konzipiert ist. Hinsichtlich der unterlassenen Aliquotierung für das Jahr 2023 führt die Behörde aus, dass kein entsprechender Antrag des Beschwerdeführers nach § 5 Abs 3 TFLAG gestellt worden sei. Die Ausführungen in der Beschwerde könnten einen solchen Antrag auch nicht ersetzen. Die Freizeitwohnsitzdefinitionen im TROG und im TFLAG seien deckungsgleich. Vor diesem Hintergrund sei die im Strafverfahren durch das LVwG als erwiesen angenommene Freizeitwohnsitznutzung in Zusammenschau mit den zahlreichen durchgeführten Kontrollen ausreichende Grundlage für die Vorschreibung der Freizeitwohnsitzabgabe. Abschließend wies die belangte Behörde abschließend darauf hin, dass der Ausnahmetatbestand des § 7 lit c TFLAG nur auf Leerstände und nicht auf Freizeitwohnsitze anzuwenden sei.

In der Folge stellte der Beschwerdeführer fristgerecht den Vorlageantrag.

Im Vorfeld zur mündlichen Verhandlung war der Verordnungsakt zu den Verordnungen des Gemeindesrats der Gemeinde Y über die Höhe der Freizeitwohnsitzabgabe vom 05.09.2019 und 17.11.2022 eingeholt worden.

Am 02.06.2025 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, zu der nur der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erschienen ist, obwohl dem Beschwerdeführer die Teilnahme über das Videokonferenzsystem angeboten worden war. Die belangte Behörde hat sich vor der Verhandlung für die Teilnahme entschuldigt. Mit dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wurde vor dem Hintergrund des Beschwerdevorbringens insbesondere der Gemeinderatsbeschluss vom 06.02.2025 erörtert.

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer war vom 14.02.2018 bis 18.11.2025 Eigentümer des Objektes Adresse 2 in **** Y, GSt Nr **1, KG Y. Die Wohnnutzfläche der Wohnung beträgt 83,23 m². Der Beschwerdeführer war auch von 22.09.2021 bis 27.04.2024 Geschäftsführer der österreichischen Niederlassung der CC.

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 21.01.2024, Zl *** wurde dem Beschwerdeführer für einen Tatzeitraum von 23.06.2020 bis 07.03.2023 in Spruchpunkt 1. eine Übertretung des § 13a Abs 1 erster Fall und Abs 3 TROG in Verbindung mit § 13a Abs 1 TROG LGBl Nr 43/2022 zur Last gelegt, indem er im angeführten Zeitraum einen Wohnsitz, nämlich das Gebäude bzw die Wohnung Top 5 unter der Adresse Adresse 2, **** Y auf Gst **1, GB Y, als Freizeitwohnsitz verwendet hat, indem er dieses benützt hat, ohne dass eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz im Sinne des § 13 Abs 3 lit a TROG 2022, eine Baubewilligung im Sinn des § 13 Abs 6 erster Satz TROG 2022 oder eine Ausnahmebewilligung im Sinne des § 13 Abs 8 TROG 2022 erster Satz vorliegt. In Spruchpunkt 2 desselben Straferkenntnisses wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, das verfahrensgegenständliche Objekt anderen Personen als Freizeitwohnsitz überlassen zu haben. Die dagegen erhobene Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol wurde mit Erkenntnis vom 02.08.2024, LVwG-2024/36/0576-10, hinsichtlich Spruchpunk 1. als unbegründet abgewiesen; hinsichtlich Spruchpunkt 2. wurde der Beschwerde Folge gegeben, der Spruchpunkt aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt. Diese Entscheidung ist in Rechtskraft erwachsen. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 25.11.2024, E 3566/2024 die Behandlung der gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerde abgelehnt.

Im Jahr 2023 wurde die Wohnung vom Beschwerdeführer zu Freizeitwohnzwecken genutzt, die Abmeldung des Gewerbes sowie der Verkauf der Wohnung fanden erst im Jahr 2024 statt.

Im Freizeitwohnsitzverzeichnis (Stand 11.08.2023) scheinen für die Gemeinde Y 475 Freizeitwohnsitze auf, was bei einer Gesamtzahl von 1.983 Wohnungen einer Freizeitwohnsitzquote von 23,8 % entspricht.

Der Quadratmeterpreis für Baugrundstücke für freistehende Einfamilienhäuser (600 bis 800 m2) im Bezirk X liegt im Jahr 2022 bei Euro 352,02, für Eigentumswohnungen bis 100 m2 (Erstbezug) bei Euro 3.594,88, für gebrauchte Eigentumswohnungen bei Euro 2.633,33, bei Reihenhäuser bei Euro 2.120,83, Einfamilienhäuser bei Euro 2.521,67 (Immobilienpreisspiegel der Wirtschaftskammer für das Jahr 2022).

III.Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den gegenständlichen Abgabeakt der Gemeinde Y, in den Verordnungsakt zu den Verordnungen des Gemeinderats der Gemeinde Y über die Höhe der Freizeitwohnsitzabgabe sowie in den Akt des Landesverwaltungsgericht Tirol, LVwG-2024/36/0576. Weiters wurden Registerabfragen im Grundbuch sowie im GISA getätigt. Die Feststellungen zum Eigentumserwerb sowie zum Verkauf des verfahrensgegenständlichen Objekts ergeben sich aus dem eingeholten Grundbuchsauszug, die Beendigung der CC aus dem eingeholten GISA-Auszug. Die Feststellung zur Freizeitwohnsitznutzung im Jahr 2023 basiert auf dem in der mündlichen Verhandlung Verhandlungsprotokoll und den darin festgehaltenen Aussagen der unter Wahrheitspflicht einvernommenen Zeugen; einer sagt ua aus, dass die Familie DD in den letzten drei Jahren – somit 2021 bis 2023 – zum Schiurlaub in der Wohnung in Y war. Der Beschwerdeführer selbst ist nicht erschienen und es wurde weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung die Einvernahme von Zeugen beantragt. Die im Vorfeld zur mündlichen Verhandlung beantragte Einvernahme des Zeugen FF ist unterblieben, da dieser als Bescheiderlasser für die belangte Behörde geladen war und sich für die mündliche Verhandlung entschuldigt hat (s § 169 BAO). Zum beantragten Beweisthema wurde jedoch der Gemeinderatsbeschluss vom 20.02.2025 mit dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erörtert.

Die Aufstellung der Freizeitwohnsitze aller Tiroler Gemeinden ist auf der Homepage des Landes Tirol (www.tirol.gv.at/statistik-budget/statistik/freizeitwohnsitze/) frei zugänglich (vgl zudem die entsprechenden Ausführungen im Verordnungsakt).

Die angegebenen Quadratmeterpreise für den Bezirk X sind dem Immobilienpreisspiegel der Wirtschaftskammer für das Jahr 2022 zu entnehmen und wurden im Verordnungsakt angeführt.

IV.Rechtslage

Zur Lösung der vorliegenden Rechtsfragen sind folgende Bestimmungen maßgeblich:

Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl 1961/194 idF I 2019/103

„§ 4

Entstehung des Abgabenanspruches

(1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.

(3) In Abgabenvorschriften enthaltene Bestimmungen über den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches (der Steuerschuld) bleiben unberührt.

(4) Der Zeitpunkt der Festsetzung und der Fälligkeit einer Abgabe ist ohne Einfluss auf die Entstehung des Abgabenanspruches.“

§217

Säumniszuschläge

(1) Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs 2 lit d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.

(2) Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

§ 217a

Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes:

1. § 217 Abs 3 ist nicht anzuwenden,

2. Säumniszuschläge werden im Zeitpunkt der Zustellung des sie festsetzenden Bescheides fällig,

3. abweichend von § 217 Abs 10 erster Satz sind Säumniszuschläge, die den Betrag von fünf Euro nicht erreichen, nicht festzusetzen.

Gesetz vom 8. Mai 2019 über die Erhebung einer Freizeitwohnsitzabgabe (Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetz – TFWAG), LGBl Nr 79/2019

§ 3

Abgabenschuldner

(1)Abgabenschuldner ist der Eigentümer des Grundstücks, auf dem sich der Freizeitwohnsitz befindet. Miteigentümer schulden die Abgabe zur ungeteilten Hand; dies gilt nicht im Fall von Wohnungseigentum.

(2)Abweichend vom Abs 1 ist bei Freizeitwohnsitzen auf fremdem Grund der Eigentümer des Freizeitwohnsitzes, im Fall eines Baurechtes der Bauberechtigte Abgabenschuldner.

(3)Wird ein Freizeitwohnsitz unbefristet oder für einen längeren Zeitraum als einem Jahr an ein und dieselbe Person vermietet, verpachtet oder sonst überlassen, so ist der Inhaber des Freizeitwohnsitzes Abgabenschuldner. Der Eigentümer bzw. Bauberechtigte haftet neben dem Inhaber des Freizeitwohnsitzes als Gesamtschuldner.

(4)Änderungen in Bezug auf die Person des Abgabenschuldners sind von diesem der Gemeinde binnen eines Monats ab dem Eintritt der Änderung zu melden.

§ 5

Entstehung des Abgabenanspruchs, Fälligkeit und Entrichtung der Abgabe

(1) Der Abgabenanspruch entsteht jeweils mit Beginn des Kalenderjahres. Abweichend davon entsteht er

a)bei einem neu errichteten Freizeitwohnsitz mit dem Beginn des Monats, in dem die Anzeige über die Bauvollendung nach § 44 der Tiroler Bauordnung 2018, einlangt, anteilig für die bis zum Ende des Kalenderjahres verbleibenden vollen Monate;

b)bei Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Teilen, die der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfs gedient haben, mit dem Beginn des Monats, in dem sie als Freizeitwohnsitz genutzt werden, anteilig für die bis zum Ende des Kalenderjahres verbleibenden vollen Monate.

(2) Der Abgabenschuldner hat jährlich bis 30. April die Abgabe selbst zu bemessen und unter Bekanntgabe der Bemessungsgrundlagen nach § 4 Abs. 2 an die Gemeinde zu entrichten. Entsteht die Abgabenschuld erst nach Jahresbeginn, so hat er die Abgabe bis spätestens 30. April des folgenden Jahres zu bemessen und an die Gemeinde zu entrichten.

Tiroler Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz (TFLAG), LGBl 86/2022

„§ 1

Abgabengegenstand

(1) Für die Verwendung eines Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz ist eine Freizeitwohnsitzabgabe zu erheben.

(2) Freizeitwohnsitze im Sinn dieses Gesetzes sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden.

(3) Die Freizeitwohnsitzabgabe ist eine ausschließliche Gemeindeabgabe.

§ 3

Abgabenschuldner

(1) Abgabenschuldner ist der Eigentümer des Grundstücks, auf dem sich der Freizeitwohnsitz befindet. Miteigentümer schulden die Abgabe zur ungeteilten Hand; dies gilt nicht im Fall von Wohnungseigentum.

§ 4

Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe

(1) Die Freizeitwohnsitzabgabe ist nach der Nutzfläche des Freizeitwohnsitzes zu bemessen.

(2) Die Nutzfläche ist die gesamte Bodenfläche abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen und Ausnehmungen. Bei der Berechnung der Nutzfläche sind Keller- und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet sind, Treppen, offene Balkone, Loggien, Terrassen sowie für landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke spezifisch ausgestattete Räume innerhalb eines Freizeitwohnsitzes nicht zu berücksichtigen. Die Nutzfläche ist nach den der Baubewilligung bzw. -anzeige und allfälligen Änderungen zugrunde liegenden Unterlagen zu berechnen, außer das tatsächliche Ausmaß weicht um mehr als 3 v.H. davon ab. Änderungen der Nutzfläche des Freizeitwohnsitzes sind für die Bemessung der Freizeitwohnsitzabgabe ab dem Zeitpunkt des Einlangens der Anzeige über die Bauvollendung nach § 44 der Tiroler Bauordnung 2022, LGBl. Nr. 44, in der jeweils geltenden Fassung, zu berücksichtigen.

(3) Die Höhe der jährlichen Abgabe ist abhängig von der Nutzfläche des Freizeitwohnsitzes mit Verordnung des Gemeinderates festzulegen wie folgt:

a)bis 30 m2 mit mindestens 115,- Euro und höchstens 280,- Euro,

b)von mehr als 30 m2 bis 60 m2 mit mindestens 230,- Euro und höchstens 560,- Euro,

c)von mehr als 60 m2 bis 90 m2 mit mindestens 340,- Euro und höchstens 810,- Euro,

d)von mehr als 90 m2 bis 150 m2 mit mindestens 490,- Euro und höchstens 1.150,- Euro,

e)von mehr als 150 m2 bis 200 m2 mit mindestens 680,- Euro und höchstens 1.610,-Euro,

f)von mehr als 200 m2 bis 250 m2 mit mindestens 880,- Euro und höchstens 2.070,- Euro,

g)von mehr als 250 m2 mit mindestens 1.060,- Euro und höchstens 2.530,- Euro.

Bei der Festlegung der Abgabe ist auf den Verkehrswert der Liegenschaften in der Gemeinde Bedacht zu nehmen; zudem können erhöhte finanzielle Belastungen der Gemeinde durch Freizeitwohnsitze bei der Festlegung der Abgabe berücksichtigt werden. Die Abgabe kann für bestimmte Teile des Gemeindegebietes in unterschiedlicher Höhe festgesetzt werden, wenn die Gewichtung der für die Festlegung maßgeblichen Umstände sich erheblich auf die Höhe der Abgabe auswirken.

§ 5

Entstehung des Abgabenanspruchs, Fälligkeit und Entrichtung der Abgabe

(1) Der Abgabenanspruch entsteht jeweils mit Beginn des Kalenderjahres. Abweichend davon entsteht er

a)bei einem neu errichteten Freizeitwohnsitz mit dem Beginn des Monats, in dem die Anzeige über die Bauvollendung nach § 44 der Tiroler Bauordnung 2022, einlangt, anteilig für die bis zum Ende des Kalenderjahres verbleibenden vollen Monate;

b)bei Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Teilen, die der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfs gedient haben, mit dem Beginn des Monats, in dem sie als Freizeitwohnsitz genutzt werden, anteilig für die bis zum Ende des Kalenderjahres verbleibenden vollen Monate.

(2) Der Abgabenschuldner hat jährlich bis 30. April die Abgabe selbst zu bemessen und unter Bekanntgabe der Bemessungsgrundlagen nach § 4 Abs. 2 an die Gemeinde zu entrichten. Entsteht die Abgabenschuld erst nach Jahresbeginn, so hat er die Abgabe bis spätestens 30. April des folgenden Jahres zu bemessen und an die Gemeinde zu entrichten.

(3) Endet der die Abgabepflicht begründende Tatbestand während des Kalenderjahres, so hat die Gemeinde auf Antrag des Abgabenschuldners die Abgabe anteilig für die bis zum Ende des Kalenderjahres verbleibenden vollen Monate zu erstatten.

§ 14

Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

(1)Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetz, LGBl Nr 79/2019, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 115/2021, außer Kraft.

(2)Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren nach dem Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetz sind nach den Bestimmungen des Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetztes fortzuführen.

(3) Verordnungen nach diesem Gesetz können von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit 1. Jänner 2023 in Kraft gesetzt werden.“

V.Erwägungen

Aufgrund der Zeitbezogenheit von Abgaben sind die im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruchs jeweils in Geltung stehenden materiellrechtlichen Bestimmungen des Tiroler Freizeitwohnsitzgesetzes (TFWAG) auf die Jahre 2021 und 2022 anzuwenden und für die Vorschreibung der Freizeitwohnsitzabgabe für das Jahr 2023 sind die im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruchs geltenden materiellrechtlichen Bestimmungen des Freizeitwohnsitz- und Leerstandabgabegesetz (TFLAG) maßgeblich. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sind demgegenüber für alle drei Jahre die im Zeitpunkt der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts in Geltung stehenden Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO) und rein verfahrensrechtliche Bestimmungen des Freizeitwohnsitz- und Leerstandabgabegesetz (TFLAG) in der geltenden Fassung entscheidungsrelevant.

Das Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetz (TFWAG), LGBl Nr 79/2019, ist gemäß § 9 leg cit mit 1. Jänner 2020 in Kraft getreten und ist daher auf die Vorschreibung der Freizeitwohnsitzabgabe in den Jahren 2021 und 2022 anzuwenden; das Tiroler Freizeitwohnsitz- und Leerstandabgabegesetz (TFLAG), LGBl Nr 86/2022, ist gemäß § 14 Abs 1 leg cit mit 1. Jänner 2023 in Kraft getreten und ist daher für die Vorschreibung der Freizeitwohnsitzabgabe im Jahr 2023 maßgeblich.

Für die Verwendung eines Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz ist gemäß § 1 Abs 1 TFWAG sowie TFLAG eine Freizeitwohnsitzabgabe zu erheben. Freizeitwohnsitze sind gemäß § 1 Abs 2 TFWAG sowie TFLAG Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden. Diese Definition wurde aus dem TROG 2022 übernommen.

Nach § 3 Abs 1 TFWAG sowie TFLAG ist Abgabenschuldner der Eigentümer des Grundstücks, auf dem sich der Freizeitwohnsitz befindet, und gemäß § 5 Abs 1 TFWAG sowie TFLAG entsteht der Abgabenanspruch jeweils mit Beginn des Kalenderjahres.

Der Beschwerdeführer ist seit 14.02.2018 Eigentümer des gegenständlichen Objektes in Y und ist daher Abgabenschuldner. Die Abgabe ist ihm gegenüber jeweils am 01.01. der Jahre 2021 bis 2023 entstanden.

Zum Vorliegen eines Freizeitwohnsitzes ist darauf hinzuweisen, dass bereits mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 21.01.2024, *** in der Fassung des Erkenntnisses LVwG-2024/36/0576 unter Spruchpunkt 1. die Verwendung des verfahrensgegenständlichen Objektes durch den Beschwerdeführer im Zeitraum von 23.06.2020 bis 07.03.2023 als Freizeitwohnsitz, ohne dass eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz im Sinne des § 13 Abs 3 lit a TROG 2022, eine Baubewilligung im Sinne des § 13 Abs 6 erster Satz TROG 2022 oder eine Ausnahmebewilligung im Sinne des § 13 Abs TROG 2022 vorliegt, als Übertretung nach § 13a Abs 1 lit a erster Fall TROG 2022 in Verbindung mit § 13a Abs 3 TROG 2022, LGBl Nr 43/2022 mit einer Geldstrafe in Höhe Euro 8.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 2 Tage 19 Stunden) rechtskräftig geahndet wurde.

Ein solches Straferkenntnis entfaltet eine Bindungswirkung nach § 116 BAO hinsichtlich der Tatsachenfeststellungen, auf denen sein Schuldspruch beruht, dahingehend, dass der Bestrafte es gegen sich gelten lassen muss, die im Spruch umschriebene Tat begangen zu haben (vgl VwGH 04.10.2012, 2011/09/0049, 08.08.2018, Ra 2015/08/0177). Dazu gehören jene Tatumstände, aus denen sich die jeweilige strafbare Handlung nach ihren gesetzlichen Tatbestandselementen zusammensetzt. Diese Bindung besteht allerdings nur hinsichtlich jener Personen, denen gegenüber das Strafurteil ergangen ist, nicht aber gegenüber Dritten. Auch im Verwaltungsstrafverfahren ist von der Beschränkung der Bindungswirkung von Straferkenntnissen auf Parteien, denen gegenüber sie ergangen sind, auszugehen (VwGH 18.08.2025, Ra 2024/13/0111).

Eine Verwendung des Freizeitwohnsitzes durch den Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Entstehens des Abgabenanspruchs mit 01.01.2021, 01.01.2022 und 01.01.2023 wurde sohin bereits durch die oben angeführten Entscheidungen bindend festgestellt. Nach Durchführung des Beweisverfahrens konnte überdies festgestellt werden, dass über den 07.03.2023 im gesamten Jahr 2023 das Haus von der Beschwerdeführer zu Freizeitwohnsitzzwecken genutzt wurde. Wesentliche Änderungen wie der Verkauf des als Freizeitwohnsitz genutzten Objektes sowie die Beendigung der gewerblichen Tätigkeit als Geschäftsführer der EE sind erst im Jahr 2024 erfolgt. In der im Verfahren LVwG-2024/36/0576 am 26.06.2024 durchgeführten mündlichen Verhandlung hat der als Zeuge einvernommene GG ausgesagt, dass die Familie DD in den letzten drei Jahren (somit 2023, 2022 und 2021) in den Winterferien zum Schifahren da war. Auch aus der Aussage des Beschwerdeführers ergeben sich zwischen dem 07.03.2023 und dem Verhandlungstermin am 26.06.2024 keine berücksichtigungswürdigen Änderungen hinsichtlich der Nutzung des gegenständlichen Objekts (Der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme gilt im BAO-Verfahren nicht; zuletzt VwGH 02.04.2026, Ra 2026/13/0006). Die Ausführungen der Behörde, die Bemessung für das gesamte Abgabenjahr 2023 sei deshalb erfolgt, weil der Beschwerdeführer keinen Antrag auf Aliquotierung nach § 5 Abs 3 TFLAG gestellt habe, sind jedoch nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes nicht zutreffend, da es denkmöglich nur im Fall einer rechtzeitig erfolgten Selbstbemessung zur anteiligen Erstattung der bis zum Ende des Kalenderjahres verbleibenden vollen Monate kommen kann. Erfolgt die Vorschreibung mangels Selbstbemessung durch die Behörde im Nachhinein, hat diese die Dauer der Freizeitwohnsitznutzung zu ermitteln.

Die Freizeitwohnsitzabgabe ist gemäß § 4 Abs 1 TFWAG sowie TFLAG nach der Nutzfläche des Freizeitwohnsitzes zu bemessen. Diese Nutzfläche beträgt für den gegenständlichen Wohnsitz 83,23 m2.

Die Höhe der jährlichen Abgabe ist abhängig von der Nutzfläche des Freizeitwohnsitzes mit Verordnung des Gemeinderates festzulegen. Gemäß § 4 Abs 3 TFWAG ist bei einer Nutzfläche von mehr als 60 m2 bis 90 m2 die Freizeitwohnsitzabgabe mit mindestens 290,00 Euro und höchstens 700,00 Euro festzulegen; gemäß § 4 Abs 3 TFWAG ist bei einer Nutzfläche von mehr als 60 m2 bis 90 m2 die Freizeitwohnsitzabgabe mit mindestens 340,00 Euro und höchstens 810,00 Euro festzulegen. Bei der Festlegung der Abgabe ist auf den Verkehrswert der Liegenschaften in der Gemeinde Bedacht zu nehmen; zudem können erhöhte finanzielle Belastungen der Gemeinde durch Freizeitwohnsitze bei der Festlegung der Abgabe berücksichtigt werden.

Mit Verordnung des Gemeinderats der Gemeinde Y vom 11.09.2029 über die Höhe der Freizeitwohnsitzabgabe wurde die Höhe der jährlichen Freizeitwohnsitzabgabe einheitlich für das gesamte Gemeindegebiete festgelegt; für Freizeitwohnsitze von mehr als 60 m2 bis 90 m2 beträgt diese gemäß § 1 lit c der genannten Verordnung 700,00 Euro. Mit Verordnung des Gemeinderats der Gemeinde Y vom 18.11.2022 über die Höhe der Freizeitwohnsitzabgabe wurde die Höhe der jährlichen Freizeitwohnsitzabgabe einheitlich für das gesamte Gemeindegebiete festgelegt; für Freizeitwohnsitze von mehr als 60 m2 bis 90 m2 beträgt diese gemäß § 1 lit c der genannten Verordnung 810,00 Euro. Damit wurde jeweils der Höchstsatz im Sinne des § 4 Abs 3 lit e TFWAG sowie TFLAG festgesetzt.

Der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer hat die Verfassungswidrigkeit dieser Verordnung behauptet und insbesondere bemängelt, dass die Gemeinde Y die Festlegung der Freizeitwohnsitzabgabe mit dem jeweiligen Höchstsatz nicht ausreichend begründet habe. Dem Beweisantrag zur Einvernahme des Vertreters der belangten Behörde, der den Bescheid konzipiert hat, als Zeuge wurde vor dem Hintergrund des § 169 BAO nicht entsprochen. Der Amtsleiter der belangten Behörde hat, indem er den Bescheid erstellt hat, die Tatsachen gewürdigt und hat nicht bloß eigene Wahrnehmungen. Außerdem ergeben sich die mit dem Antrag auf Zeugeneinvernahme intendierten Ergebnisse zum genannten Beweisthema aus dem eingeholten Verordnungsakt (siehe nachstehende Ausführungen). Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl VfSlg 20.530/2022, VfGH 21.09.2023, V 33/2023ua) sei die Freizeitwohnsitzabgabe als Zweitwohnsitzabgabe nicht eine nach dem Äquivalenzprinzip zu erhebende Gebühr und sei daher hinsichtlich der Belastungen nicht auf die für einen bestimmten Freizeitwohnsitz konkret anfallenden Aufwendungen abzustellen, sondern es komme auf die Belastung der Gemeinde insgesamt an. Im Fall der Festlegung der Abgabe mit dem Höchstsatz müsse erkennbar sein, dass es sich bei den darzulegenden Aufwendungen um überdurchschnittliche Aufwendungen handle. Dabei haben Aufwendungen, die durch Benützungsgebühren oder Fremdenverkehrsabgaben finanziert werden, außer Betracht zu bleiben. Allgemeine Ausführungen etwa zur regionalen oder wirtschaftlichen Stellung einer Gemeinde und den Infrastruktur- und Versorgungseinrichtungen reichen dagegen nicht hin, den Höchstsatz zu begründen. Eine Ausschöpfung im Höchstsatz könne allerdings nicht allein auf die Höhe der Verkehrswerte gestützt werden, ohne die durch Freizeitwohnsitze bedingten überdurchschnittlichen Belastungen der Gemeinde für Freizeitwohnsitze darzulegen.

Anlässlich der Beschlussfassung über diese Verordnung im Gemeinderat Y hat der Bürgermeister begründend dargetan, dass laut Freizeitwohnsitzverzeichnis (Stand 20.10.2022) für die Gemeinde Y 475 Freizeitwohnsitze aufscheinen, was bei einer Gesamtzahl von 1.983 Wohnung einer Freizeitwohnsitzquote von 23,8 Prozent entspreche. Mit Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 05.07.2022, LGBl Nr 71/2022 sei die Gemeinde Y zur Vorbehaltsgemeinde erklärt worden, da sie zu einer jener Gemeinden zähle, in denen der Druck auf den Wohnungsmarkt besonders hoch sei. Der Erschließungskostenfaktor laut Verordnung der Tiroler Landesregierung, LGBl Nr 184/2014 idF LGBl Nr 162/2021, sei für die Gemeinde Y der zweithöchste im Bezirk X mit einem Wert von Euro 194,00. Laut dem Immobilienpreisspiegel der Wirtschaftskammer für das Jahr 2022 sei ua für den Bezirk X bei normaler Wohnlage zu entnehmen, dass der Quadratmeterpreis für Baugrundstücke für freistehende Einfamilienhäuser (600 bis 800 m2) bei Euro 352,02, für Eigentumswohnungen bis 100 m2 (Erstbezug) bei Euro 3.594,88, für gebrauchte Eigentumswohnungen bei Euro 2.633,33, für Reihenhäuser bei Euro 2.120,83 sowie für Einfamilienhäuser bei Euro 2.521,67 liege. Diese Werte seien jeweils neben dem zentralen Siedlungsraum rund um die Landeshauptstadt und neben dem Bezirk W die höchsten in Tirol. Angeführt wurden zudem eine Liste mit Kaufpreisen für konkrete Häuser und Gebäude samt Fläche und Adresse in Y (vgl die Niederschrift über der 7. ordentlichen, öffentlichen Sitzung des Gemeinderats).

Anlässlich der Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 07.03.2022, V 54/2022 (Wörgl), 07.03.2022, V 157/2021 (X) und 21.09.2023, V 33/2023 (Z), mit denen die jeweilige Verordnung der Stadtgemeinde betreffend die Festlegung der Höhe der Freizeitwohnsitzabgabe als verfassungswidrig aufgehoben worden ist, hat die Gemeinde Y mit Beschluss vom 06.02.2025 ergänzende Ausführungen einer erweiterten Begründung für die Ausschöpfung des Höchstsatzes zum Bestandteil des Verordnungsaktes zur Freizeitwohnsitzabgabe erhoben. Zusammengefasst wurde die Ausschöpfung des Höchstsatzes damit begründet, dass für eine Vielzahl an nicht Markt bestimmten Tätigkeiten, die die Gemeinde treffen und die in ihre Zuständigkeit fallen, keine Benützungsgebühren eingehoben werden könnten (zB Kosten des Verwaltungsapparates, für Gemeindegebäude, für Winterdienst, für Straßenerhaltung etc). Bereits für sieben exemplarisch angeführte Bereiche fielen Kosten in Höhe von jährlich Euro 2.447.811,30 an. Die tatsächliche Anzahl an Vorhaben, wie sie im jährlichen Haushaltsvoranschlag einer Gemeinde festgelegt seien, würden diese lediglich sieben herausgepickten Bereiche um ein Vielfaches übersteigen. Dem wurden die vereinnahmten Ertragsanteile der Gemeinde im Zeitraum 2018 bis 2022 gegenübergestellt (durchschnittlich: Euro 3.430.914,82 pro Jahr). Darüber hinaus würden noch regelmäßig außerordentliche Vorhaben (zB Ausbau Breitbandnetz, Neubau Feuerwehrhaus etc) realisiert. Damit sei bei gebotener Gesamtbetrachtung davon auszugehen, dass die Gemeinde aufgrund der hohen Freizeitwohnsitzquote von rund 25 %, ausgehend von dem obigen Durchschnittswert, pro Jahr einen Betrag an Ausgabenertragsteilen in Höhe von Euro 1.143.638,27 nicht generieren könne. Auch würden die Eigentümer von Freizeitwohnsitzen zu den Kosten der für die Allgemeinheit bestimmten Einrichtungen des Ortes oder Gebietes weniger beitragen und am örtlichen Wirtschaftsleben weniger nachhaltig beteiligt sein, als jene Personen, die sich in der Gemeinde ständig aufhielten. Auch könne von den Freizeitwohnsitzen nur Benützungsgebühren in geringerem Ausmaß lukriert werden, was anhand des Beispiels der Wassergebühren näher ausgeführt wurde. Die hohe Anzahl an Freizeitwohnsitzen in der Gemeinde Y bringe daher eine überdurchschnittliche Belastung für den Gemeindehaushalt. Durch die Festlegung des Höchstsatzes an Freizeitwohnsitzabgabe könne zumindest eine gewisse Kompensation dieser Abgabenverringerung bewirkt werden (vgl Niederschrift der 30. ordentlichen, öffentlichen Sitzung des Gemeinderates).

Beim Landesverwaltungsgericht Tirol sind ob dieser konkreten Ausführungen, insbesondere im Hinblick auf die überaus hohe Zweitwohnsitzquote (nahezu ein Viertel der Wohnsitze) in der Gemeinde Y und damit einhergehende (konkret angeführte) geringere Ertragsanteile zur Deckung von anfallenden Aufwendungen, die nicht bereits durch Benützungsgebühren oder Fremdenverkehrsabgaben finanziert werden, hohe Immobilienpreise, hohe Erschließungskosten etc, keine verfassungsrechtlichen Bedenken an der Gesetzmäßigkeit der Festlegung des Höchstsatzes entstanden.

Die gegenständliche Vorschreibung der Freizeitwohnsitzabgabe ist für das Jahre 2021 bis 2023 gesetzeskonform erfolgt. Ebenso wurde der Säumniszuschlag gemäß § 217 BAO in Verbindung mit § 217a Z 3 Bundesabgabenordnung zu Recht mit Euro 32,20 festgesetzt.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Eine außerhalb dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegende Rechtsfrage ist für das erkennende Gericht im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen.

B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e

Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist – abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen – durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.

Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss – abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen – durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Wird die Verfahrenshilfe bewilligt, entfällt die Eingabengebühr und es wird eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt bestellt, die oder der den Schriftsatz verfasst.

Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.

Die für eine allfällige Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabengebühr beträgt € 340 (§ 17a VfGG, § 24a VwGG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Hofko

(Richterin)

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