LVwG T LVwG-2025/13/0609-1

LVwG-2025/13/0609-1Landesverwaltungsgericht13.05.2026

Regest

Nichterfüllung der Schulpflicht

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/13/0609-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2025.13.0609.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Dr.in Strele über die Beschwerde der AA, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 17.01.2025, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Schulpflichtgesetz 1985,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 88,00 zu leisten.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Angefochtenes Straferkenntnis, Beschwerdevorbringen und Beweisaufnahme:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last:

„1. Datum/Zeit:09.09.2024 - 16.09.2024

Ort:**** Z, Adresse 2

Sie haben es als Erziehungsberechtigte der schulpflichtigen BB, geboren am XX.XX.XXXX, unterlassen für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch der Schulpflichtigen, zu sorgen, weil die Schülerin im angeführten Zeitraum an den stattgefundenen Schultagen ungerechtfertigt dem Unterricht an der Mittelschule Z, **** Z, Adresse 2, ferngeblieben ist.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 24 Abs. 1 i.V.m. § 24 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2018

Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist,

Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe

Gemäß

1. € 440,00

14 Tage(n)

§ 24 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2018

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):


Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 44,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 484,00“

Gegen dieses Straferkenntnis brachte die Beschwerdeführerin fristgerecht nachfolgende Beschwerde ein:

„Beschwerde gegen Straferkenntnis ***

Erklärung

Hiermit wird die Aufhebung des o.g. Straferkenntnis fristgerecht aufgrund folgender Begründung verlangt.

Begründungen

Begründung 1:

Es wird von der belangten Behörde, Bezirkshauptmannschaft Y, eine Verwaltungsübertretung durch Verletzung des § 24 Abs. 1 und Abs. 4 SchPflG vorgeworfen.

Dieser Vorwurf ist nicht haltbar, da das verfassungsgesetzlich gewährleistete Grundrecht auf privaten häuslichen Unterricht im Sinne des Art. 17 Abs. 3 StGG in Anspruch genommen wird.

Stufenbau der österreichischen Rechtsordnung

EbeneErzeuger

INationalrat; mit 2/3 Mehrheit bei mindestens der Hälfte Anwesenden und Volksabstimmung

IIEuropäische Union

IIIEuropäische Union

IV

VNationalrat (Landtag); mit einfacher Mehrheit bei mindestens einem Drittel Anwesenden

VIVerordnung

erläutert oder ergänzt ein Gesetz

(Aus- oder Durchführungsverordnung)

VIIVerwaltung: Bescheid

Gericht: Urteil, Beschluss

Eine tiefer liegende Norm (höhere römische Zahlen) muss jeweils durch die höher stehende (niedrigere römische Zahlen) gedeckt sein.

Das in Anspruch genommene verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht (Grundrecht) - auf Ebene I.

Der Vorwurf der belangten Behörde beruht auf dem Schulpflichtgesetz, als Bundesgesetz auf Ebene V.

Im Sinne des Stufenbaus der österreichischen Rechtsordnung muss eine tiefer liegende Norm (höhere römische Zahl) jeweils durch die höher stehende Norm (niedrigere römische Zahl) gedeckt sein.

Die rangniedere Norm darf der ranghöheren Norm nicht widersprechen. (Siehe Anlage)

Erinnert wird an dieser Stelle auf § 29 RStDG:

(1) Der Richter hat bei Antritt seiner ersten Planstelle folgenden Diensteid zu leisten:

Ich schwöre, daß ich die in der Republik Österreich geltende Rechtsordnung unverbrüchlich beachten und meine ganze Kraft in den Dienst der Republik stellen werde.

Das Staatsgrundgesetz vom 21. Dezember 1867 ist bis heute ein zentraler Bestandteil des österreichischen Verfassungsrechts und damit auch eine Grundlage der Republik Österreich. Das vor 150 Jahren erlassene Gesetz garantiert gemeinsam mit anderen Gesetzen wie etwa der Europäischen Menschenrechtskonvention die Grund- und Freiheitsrechte in Österreich.

Konkret verankert das Gesetz etwa die Unverletzlichkeit des Eigentums, den freien Verkehr von Personen und Vermögen, die Unverletzlichkeit des Hausrechts, das Briefgeheimnis, das Recht sich frei zu versammeln und Vereine zu gründen, die Meinungs- und Pressefreiheit, die Glaubens- und Gewissensfreiheit und die Freiheit von Lehre und Wissenschaft. Weltweit zählt es damit zu den ältesten Gesetzen dieser Art, die heute noch in Geltung sind.

Verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte (Grundrechte) sind Abwehrrechte des Einzelnen gegen Eingriffe in den Freiheitsraum des Einzelnen durch den Staat. Sie garantieren staatsfreie Räume sowohl des Einzelnen als auch der Gesellschaft, also Räume ohne behördliche Kontrolle - so wie bspw. das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf privaten (also nicht öffentlichen, staatsfreien) häuslichen Unterricht gemäß Art. 17 Abs. 3 StGG.

In vorliegendem Fall widerspricht das Schulpflichtgesetz insb. §§ 1, 11, 6, 24 als (einfaches) Bundesgesetz dem Art. 17 Abs. 3 Staatsgrundgesetz, welcher im Verfassungsrang steht.

Der private häusliche Unterricht gemäß Art. 17 Abs. 3 StGG ist ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht ohne Gesetzesvorbehalt. Seine Inanspruchnahme darf nicht durch ein (einfaches) Bundesgesetz gestört werden.

Der private häusliche Unterricht unterliegt gemäß Art. 17 Abs. 3 StGG keiner Beschränkung, die §§ 11 und 24 SchPflG und der § 42 SchUG (so wie das SchUG zur Gänze) regeln ausschließlich das öffentliche Unterrichts- und Erziehungswesen und sind nicht auf den häuslichen Unterricht gemäß Art. 17 Abs. 3 StGG anwendbar, weil eine solche Anwendung einen unzulässigen Eingriff in ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht bedeuten würde.

Das bedeutet, es gibt keine verfassungsrechtliche Basis dafür, dass ein einfaches Bundesgesetz - wie beispielsweise das Schulpflichtgesetz - in dieses verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht eingreifen dürfte.

Mit dem gegenständlich bekämpften Straferkenntnis verletzt die belangte Behörde das rechtsstaatliche Prinzip (VfSlg 2455).

»Wer zum Schulgehen verbunden seyn solle: Kinder, beyderley Geschlechts, deren Eltern, oder Vormünder in Städten eigene Hauslehrer zu unterhalten nicht den Willen, oder nicht das Vermögen haben, gehören ohne Ausnahme in die Schule...« (Kapitel 12 der Allgemeinen Schulordnung 1774)

»Daher verordnen Wir, daß alle und jede Eltern, oder Vormünder ihre schulfähigen Kinder ohnfehlbar zur Schule schicken, oder zu Hause unterrichten lassen, [...]« (Kapitel 13 der Allgemeinen Schulordnung 1774)

In diesen zitierten Worten des Gesetzgebers drückt sich dessen Wille klar und unmissverständlich aus. Eine andere Deutung als die, dass der Besuch einer Schule mit staatlich reglementiertem Unterricht und der (private) häusliche Unterricht gemäß Art. 17 Abs. 3 StGG einander ausschließend diametral und gleichberechtigt gegenüber stehen, lässt der zitierte Wortlaut des Gesetzgebers nicht zu.

»Nach der Verfassungsbestimmung des Art. 17 StGG unterliegt der häusliche Unterricht überhaupt keinen Beschränkungen. Daraus ergibt sich, dass weder die Bundesgesetzgebung noch die Landesgesetzgebung für den häuslichen Unterricht Beschränkungen irgendwelcher Art, [...], festlegen darf.«

Das Handeln der Beschwerdeführerin ist ganz offenkundig nicht strafbar.

§ 6 VStG lautet gänzlich unmissverständlich:

»Eine Tat ist nicht strafbar, wenn sie durch Notstand entschuldigt oder, obgleich sie dem Tatbestand einer Verwaltungsübertretung entspricht, vom Gesetz geboten oder erlaubt ist.«

Die Inanspruchnahme von verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten ist im Hinblick auf § 6 VStG mehr als nur „erlaubt“. Vielmehr ist es so, dass verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte völlig voraussetzungslos - also sogar gänzlich ohne jegliche ausdrückliche gesetzliche Erlaubnis - gelten. Mit der Wertung der Inanspruchnahme eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts als Verwaltungsübertretung liegt offenkundig eine denkunmögliche Gesetzesanwendung (und wie bereits dargelegt: eine Verletzung des rechtsstaatlichen Prinzips) vor.

Eine Strafbarkeit, wie sie die belangte Behörde im Verhalten des Beschwerdeführers erblicken will, ist aufgrund von § 6 VStG völlig ausgeschlossen! Eine subjektive Tatseite existiert nicht.

Begründung 2:

Abmeldung vom Schulbesuch und weiterführender Besuch einer im Ausland gelegenen, internationalen Schule

§ 33

(2) Ein Schüler hört schon vor dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt auf, Schüler einer Schule zu sein

a)

mit dem Zeitpunkt des Einlangens seiner schriftlichen Abmeldung vom Schulbesuch beim Schulleiter, sofern darin nicht ein späterer Endtermin des Schulbesuches genannt wird;

(7) Wenn ein Schüler, der der allgemeinen Schulpflicht unterliegt, gemäß Abs. 2 aufhört, Schüler einer Schule zu sein, hat der Schulleiter unverzüglich die nach dem Wohnsitz des Schülers zuständige Bildungsdirektion davon in Kenntnis zu setzen, die für die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht im Sinne des Schulpflichtgesetzes 1985 zu sorgen hat.

Für die Tochter der Beschwerdeführerin wurde nach gesetzlicher Vorschrift (§ 33 Abs. 2 Schulunterrichtsgesetz) am 27. Juli 2023 die Beendigung des Schulbesuches bei der Schulleitung der MS Z schriftlich per Einschreiben bekannt gegeben.

Sie wurde in weiterer Folge für das Schuljahr 2023/24 an der internationalen Schule "CC" als ordentliche Schülerin eingeschrieben und hat diese erfolgreich absolviert. Darüber gibt es ein apostilliertes, notariell beglaubigtes Zeugnis der 7. Schulstufe, welches der Bildungsbehörde vorliegt. Dieses Zeugnis entspricht den Anforderungen des Haager Abkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und Österreich und dem Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung sowie dem geltenden Apostillegesetz. Die entsprechenden Schulbescheinigungen sowie das apostillierte Zeugnis für das Schuljahr 2023/24 wurden der Bildungsdirektion Tirol zur Kenntnis gebracht. Sie ist im Schuljahr 2024/25 an der internationalen Schule „DD“ eingeschrieben. Die "DD" ist eine Schule, das als EE zertifiziert ist und würden von der Europäischen Kommission für die digitale Bildung ausgewählt. Da die Tochter der Beschwerdeführerin „Reisende“ ist mit ihrem biologischen Vater ist DD die ideale Lösung auf Bildung.

Da die gesetzeskonforme Abmeldung des Mädchens von der MS Z bis dato ignoriert wurde, hat die Beschwerdeführerin nach erfolgtem Datenauskunftsbegehren am 26. Jänner 2024 schließlich die Löschung der Daten am 03. April 2024 schriftlich beantragt.

Sowohl die Schulleitung der Mittelschule Z als auch die Bildungsdirektion Tirol verwenden trotz allem die besagten Daten ungerechtfertigter Weise.

Gemäß SchUG § 33 Abs. 7 wird festgehalten:

(7) Wenn ein Schüler, der der allgemeinen Schulpflicht unterliegt, gemäß Abs. 2 aufhört, Schüler einer Schule zu sein, hat der Schulleiter unverzüglich die nach dem Wohnsitz des Schülers zuständige Bildungsdirektion davon in Kenntnis zu setzen, die für die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht im Sinne des Schulpflichtgesetzes 1985 zu sorgen hat.

Sinngemäß bedeutet dies, dass ab dem Zeitpunkt der schriftlichen Abmeldung durch die Eltern die Bildungsdirektion fortan für die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht zu sorgen hat.

Wie kann es dann sein, dass für die Tochter der Beschwerdeführerin weiterhin durch die Schulleitung ein unentschuldigtes Fernbleiben dokumentiert und zur Anzeige gebracht wird, wenn gemäß SchuUG § 33 Abs. 7 die Zuständigkeit bei der Bildungsdirektion liegt?

Begründung 3:

Geringfügigkeit der Intensität der Beeinträchtigung des straflich geschützten Rechtsgutes gemäß § 45 VStG Abs. 4

§ 45.

Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

4.

die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;

Die Intensität der Beeinträchtigung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes ist gering, wenn keine nachteiligen Auswirkungen auf Personen oder Sachgüter bewirkt wurden oder zu erwarten sind.

Es besteht de facto keine nachteilige Auswirkung auf Personen oder Sachgüter, diese sind ebenfalls nicht zu erwarten. So möge die belangte Behörde oder das Gericht einen eventuellen Schaden am strafrechtlich geschützten Rechtsgut nachweisen.

Durch nachhaltige, fachlich qualifizierte bildungspädagogische Begleitung der Tochter der Beschwerdeführerin sowie der Besuch einer im Ausland gelegenen internationalen Schule und der Bildungsnachweis durch akkreditierte, notariell beglaubigte Zeugnisse werden keine nachteiligen Auswirkungen bewirkt und sind auch nicht zu erwarten.

Unter Verweis auf die vermittelte Stellungnahme vom 7. Dezember 2024 an die belangte Behörde inklusiver aller Anlagen wird festgehalten, dass die belangte Behörde in weiterer Folge in keinster Weise auf die Stellungnahme eingegangen ist und auch im Straferkenntnis nicht zu den Inhalten dieser Stellungnahme Bezug nimmt.

Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die Behauptung im Straferkenntnis auf Seite 5, Absatz 2 hinsichtlich der Erfüllung des § 25 Abs. 2 SchPflG nicht der Wahrheit entspricht, da dieser nie zur Anwendung gekommen ist.

Aus obig ausgeführten Gründen wird somit der

Antrag

gestellt, das angerufene Landesverwaltungsgericht möge den bekämpften Bescheid ersatzlos aufheben

in eventu

eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen.“

Aufgrund dieser Beschwerde wurde der behördliche Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung über diese Beschwerde vorgelegt.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsstrafakt sowie in den entsprechenden Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol.

II.Nachfolgender Sachverhalt steht als erwiesen fest:

Die Beschwerdeführerin ist Erziehungsberechtigte der minderjährigen BB, geboren am XX.XX.XXXX, wohnhaft in **** Z.

BB, geboren am XX.XX.XXXX, hat die Schulpflicht durch den Besuch einer öffentlichen Schule oder einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulbezeichnung auf derselben Schulstufe zu erfüllen.

Die minderjährige BB ist im Schuljahr 2023/2024 unentschuldigt dem Unterricht an der Mittelschule Z ferngeblieben, ebenso in der Zeit vom 09.09.2024 bis 16.09.2024 des Schuljahres 2024/2025.

Maßnahmen zur Vermeidung der Schulpflichtverletzung im Sinn des § 25 Abs 2 Schulpflichtgesetz wurden seitens der Schulleitung der Mittelschule Z eingehalten.

Die minderjährige BB ist seit dem 27.07.2023 in der Mittelschule Z abgemeldet.

Mit Schreiben vom 06.09.2024 wurde der Bildungsdirektion angezeigt, dass BB die „DD“ besuchen wird.

Diese Anzeige wurde seitens der Bildungsdirektion mit der Begründung als verspätet zurückgewiesen, dass es sich bei der „DD“ um eine Fernschule handelt und das Schreiben vom 06.09.2024 keine Anzeige des Besuchs einer im Ausland gelegenen Schule, sondern eine Anzeige über die Teilnahme am häuslichen Unterricht darstellt.

Dieses angefochtene Straferkenntnis wurde von FF elektronisch am 20.01.2025, 14:05:44 Uhr, genehmigt und um 14:08:30 Uhr desselben Tages versendet. FF verfügt über die entsprechende Fertigungsbefugnis. Dieses Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin am 23.01.2025 zugestellt.

III.Beweiswürdigung:

Die vorerwähnten Feststellungen konnten in unbedenklicher Weise aufgrund des behördlichen Verwaltungsstrafaktes getroffen werden und sind im Übrigen inhaltlich nicht strittig.

Seitens der Beschwerdeführerin wurde das Fernbleiben ihrer Tochter vom Unterricht an der Mittelschule Z im vorgeworfenen Tatzeitraum (09.09.2024 bis 16.09.2024) nicht bestritten.

Dass BB für das Schuljahr 2024/2025 an der „DD“ angemeldet wurde, bringt die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtfertigung vom 08.10.2024 im behördlichen Verfahren selbst vor. Das entsprechende „Certificate of enrolment“ vom 15.08.2024 war dieser Rechtfertigung angeschlossen. In diesem „Certificate of enrolment“ ist auch ausgeführt, dass es sich bei der „DD“ um ein Homeschooling handelt. Dass mit Schreiben vom 06.09.2024 angezeigt wurde, dass BB die „DD“ besuchen wird, ist der Stellungnahme der Bildungsdirektion für Tirol vom 25.10.2024 im behördlichen Akt zu entnehmen. Abgesehen davon, dass diese Anzeige von der Bildungsdirektion als verspätet zurückgewiesen wurde, wurde darauf hingewiesen, dass es sich bei der „DD“ um eine Fernschule handelt und die Anmeldung vom 06.09.2024 eine Anzeige über die Teilnahme am häuslichen Unterricht darstellt, wie sich das im Übrigen auch aus dem im behördlichen Akt befindlichen „Certificate of enrolment“ vom 15.08.2024 ergibt.

Eine Bewilligung von der Bildungsdirektion Tirol über den Besuch einer im Ausland gelegenen Schule wurde von dieser nicht erteilt (Beweis: Schreiben der Bildungsdirektion Tirol vom 25.10.2024 im behördlichen Akt).

Die angefochtene Entscheidung wurde elektronisch genehmigt und die Ausfertigung elektronisch mit Amtssignatur erstellt, was im Behördenakt nachvollziehbar und durch das Genehmigungsprotokoll dokumentiert ist.

IV.Rechtliche Beurteilung:

Die wesentlichen Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl Nr 76/1985 idF BGBl I Nr 37/2023, lauten:

„§ 1

Personenkreis

(1) Für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, besteht allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.

[…]

§ 5

Schulbesuch in den einzelnen Schuljahren

(1) Die allgemeine Schulpflicht ist durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.

[…]

§ 9

Schulbesuch und Fernbleiben vom Unterricht

[…]

(2) Ein Fernbleiben von der Schule ist während der Schulzeit nur im Falle gerechtfertigter Verhinderung des Schülers zulässig.

[…]

§ 11

Besuch von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht und häuslicher Unterricht

(1) Die allgemeine Schulpflicht kann – unbeschadet des § 12 – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.

(2) Die allgemeine Schulpflicht kann ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule – ausgenommen die Polytechnische Schule – mindestens gleichwertig ist.

(2a) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für Schülerinnen und Schüler, die eine Deutschförderklasse gemäß § 8h Abs. 2 oder einen Deutschförderkurs gemäß § 8h Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes zu besuchen haben. Diese Schülerinnen und Schüler haben ihre allgemeine Schulpflicht jedenfalls für die Dauer des Bedarfes einer dieser besonderen Sprachförderungen in öffentlichen Schulen oder in mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen.

(3) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion anzuzeigen. Die Anzeige hat

1. jeweils bis eine Woche nach dem Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres zu erfolgen und

2. jedenfalls die folgenden Angaben und Urkunden zu enthalten:

a) Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und Anschrift jener Person, welche das Kind führend unterrichten wird,

b) den Ort, an dem der Unterricht erfolgen soll,

c) das Jahreszeugnis über das vorangehende Schuljahr oder ein Zeugnis über die Externistenprüfung über die vorangehende Schulstufe,

d) den Lehrplan, nach welchem, und die Schulstufe, auf der der Unterricht erfolgen soll, sowie

e) eine Zusammenfassung des pädagogischen Konzepts für den Unterricht.

(4) Der zureichende Erfolg eines im Abs. 1 oder 2 genannten Unterrichtes ist jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, wenn die Schülerinnen und Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Bei Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Abs. 2 hat ein Reflexionsgespräch über den Leistungsstand bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien stattzufinden, wobei ein Rechtfertigungsgrund gemäß § 9 Abs. 3 diese Frist hemmt. Das Reflexionsgespräch ist

1. mit Kindern oder Jugendlichen, die am häuslichen Unterricht auf der Vorschulstufe oder der 1. bis 8. Schulstufe teilnehmen, an jener Schule, die bei Untersagung des häuslichen Unterrichts zu besuchen wäre, oder, wenn gemäß Abs. 3 Z 2 lit. d der Lehrplan einer allgemeinbildenden höheren Schule angegeben wurde, an einer Schule dieser Schulart, und

2. mit Kindern oder Jugendlichen, die am häuslichen Unterricht auf der 9. Schulstufe teilnehmen an einer Schule, an welcher der gemäß Abs. 3 Z 2 lit. d angegebene Lehrplan geführt wird,

durchzuführen.

Wenn das Kind gemäß Z 1 vor Ablauf dieser Frist aus dem Sprengel dieser Schule verzogen ist und bei Reflexionsgesprächen gemäß Z 2, hat das Reflexionsgespräch mit zumindest einem Mitglied der Prüfungskommission gemäß Abs. 5 zu erfolgen.

(5) Die Prüfung des zureichenden Erfolges gemäß Abs. 4 erster Satz muss an einer Schule im örtlichen Zuständigkeitsbereich jener Schulbehörde abgelegt werden, die für die Einhaltung der Schulpflicht zuständig ist. Die Schulbehörden haben mit Verordnung gemäß § 42 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes zumindest zwei Prüfungskommissionen einzurichten.

(6) Die Bildungsdirektion hat die Teilnahme an einem solchen Unterricht zu untersagen und anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat, wenn

1. mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die im Abs. 1 oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist, oder

2. gemäß Abs. 2a eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist, oder

3. das Reflexionsgespräch gemäß Abs. 4 nicht durchgeführt wurde, oder

4. eine Prüfung aufgrund der Bestimmung gemäß § 42 Abs. 6 letzter Satz des Schulunterrichtsgesetzes vor dem Ende des Unterrichtsjahres, für welche der häusliche Unterricht angezeigt wurde, nicht möglich ist, oder

5. Umstände hervortreten, aufgrund welcher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Abs. 2 dem Besuch einer öffentlichen Schule nicht mindestens gleichwertig ist, oder

6. der Nachweis des zureichenden Erfolges vor dem Ende des Unterrichtsjahres nicht erbracht wurde. Treten Umstände hervor, die eine Gefährdung des Kindeswohls befürchten lassen, so sind, wenn nicht gemäß § 78 der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975, vorzugehen ist, die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung oder die Kinder- und Jugendhilfe zu informieren.

§ 13

Besuch von im Ausland gelegenen Schulen

(1) Mit Bewilligung der Bildungsdirektion können schulpflichtige Kinder österreichischer Staatsbürgerschaft die allgemeine Schulpflicht auch durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen erfüllen. Das Ansuchen um die Bewilligung ist von den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes bei der Bildungsdirektion einzubringen. Die Bewilligung ist jeweils für ein Schuljahr zu erteilen, wenn der Unterricht an der ausländischen Schule jenem an einer der im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig und kein erziehungs- und bildungsmäßiger Nachteil für das Kind anzunehmen ist.

(2) Schulpflichtige Kinder, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, können die allgemeine Schulpflicht ohne Bewilligung durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen erfüllen. Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes haben jedoch den beabsichtigten Besuch einer solchen Schule der Bildungsdirektion vor Beginn eines jeden Schuljahres anzuzeigen.

(3) § 11 Abs. 4 findet sinngemäß Anwendung. Die Bildungsdirektion hat von einer Prüfung gemäß § 11 Abs. 4 abzusehen, wenn der zureichende Erfolg durch die Vorlage von Zeugnissen öffentlicher oder diesen gleichzuhaltender Schulen glaubhaft gemacht wird.

§ 24

Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schulpflicht und Strafbestimmungen

(1) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs. 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Sofern es sich um volljährige Berufsschulpflichtige handelt, treffen sie diese Pflichten selbst.

[…]

(4) Die Nichterfüllung der in den Abs. 1 bis 3 angeführten Pflichten stellt eine Verwaltungsübertretung dar, die nach Setzung geeigneter Maßnahmen gemäß § 25 Abs. 2 und je nach Schwere der Pflichtverletzung, jedenfalls aber bei ungerechtfertigtem Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht, bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen ist und von dieser mit einer Geldstrafe von 110 € bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist.“

Die Beschwerdeführerin hat nicht bestritten, dass ihre Tochter dem Unterricht an der Mittelschule Z ferngeblieben ist.

Nach dem Schulpflichtgesetz besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, eine allgemeine Schulpflicht. Die allgemeine Schulpflicht ist grundsätzlich durch den Besuch von allgemeinbildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen zu erfüllen. Die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht durch Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht ist nur unter den Voraussetzungen der §§ 11 bis 13 Schulpflichtgesetz 1985 zulässig. Demnach kann die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht durch den Besuch von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht oder durch Teilnahme am häuslichen Unterricht nur dann erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer allgemeinbildenden Pflichtschule oder mittleren oder höheren Schule (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) mindestens gleichwertig ist. Der zureichende Erfolg des Unterrichtes durch den Besuch von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht und Teilnahme am häuslichen Unterricht ist durch eine Prüfung an einer der zuvor genannten entsprechenden Schule nachzuweisen. Dies liegt im gegenständlichen Fall nicht vor, weshalb die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemeinbildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen im vorliegenden Fall zu erfüllen ist.

Seitens der Beschwerdeführerin wurde am 06.09.2024 angezeigt, dass ihre Tochter BB die „DD“ besuchen wird. Diese Anzeige wurde seitens der Bildungsdirektion Tirol per Bescheid als verspätet zurückgewiesen, dies mit der Begründung, dass es sich bei dieser Einrichtung um eine Fernschule handelt und das Schreiben keine Anzeige des Besuchs einer im Ausland gelegenen Schule darstellt, sondern eine Anzeige über die Teilnahme am häuslichen Unterricht. Insofern wurde von der Bildungsdirektion Tirol keine Bewilligung auf Erfüllung der Schulpflicht an einer im Ausland gelegenen Schule erteilt und ersetzt ein Online-Unterricht an einer im Ausland gelegenen Schule auch nicht die gemäß Schulpflichtgesetz zu erfüllende Schulpflicht an einer öffentlichen Schule oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule. Eine Bewilligung gemäß § 13 Abs 1 Schulpflichtgesetz lag somit für das Schuljahr 2024/2025 und sohin für den Tatzeitraum nicht vor, weshalb BB unentschuldigt dem Unterricht ferngeblieben ist.

Die Bestimmung des § 17 Abs 3 StGG beschränkt die in Art 14 Abs 7 AVG verankerte Schulpflicht nicht und garantiert insbesondere auch nicht die Möglichkeit, die Schulpflicht durch häuslichen Unterricht zu erfüllen (vgl Vfslg 19.958/2015; 20.311/2019).

Aus § 24 Schulpflichtgesetz 1985 ergibt sich, dass die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten verpflichtet sind, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch, zu sorgen.

Aus § 17 StGG lässt sich auch kein Wahlrecht hinsichtlich der Erfüllung der Schulpflicht ableiten und – wie zuvor ausgeführt – garantiert § 17 Abs 3 StGG nicht die Möglichkeit, die Schulpflicht durch häuslichen Unterricht zu erfüllen.

Es ergibt sich sohin, dass die Beschwerdeführerin die ihr vorgeworfene Verwaltungsübertretung im vorgeworfenen Zeitraum in objektiver sowie subjektiver Hinsicht verwirklicht hat.

Zur Strafbemessung wird ausgeführt, dass der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung insofern nicht unerheblich ist, weil durch die Übertretung der Norm das zu schützende staatliche Interesse an der Einhaltung der Schulpflicht von schulpflichtigen Kindern hintangehalten wird.

Mildernde Umstände lagen keine vor, erschwerend war zu bewerten, dass die Beschwerdeführerin bereits einschlägige Verwaltungsstrafvormerkungen aufweist und die Einhaltung der Schulpflicht ihres minderjährigen Kindes nach wie vor nicht sicherstellt.

Der Beschwerdeführerin wird vorsätzliches Verhalten zur Last gelegt.

Seitens der belangten Behörde wurde über die Beschwerdeführerin für die ihr vorgeworfene Verwaltungsübertretung die Höchststrafe gemäß § 24 Abs 4 Schulpflichtgesetz in Höhe von Euro 440,00 verhängt. Diese über die Beschwerdeführerin verhängte Geldstrafe ist aufgrund obiger Strafzumessungskriterien schuld- und tatangemessen und auch bei allenfalls ungünstigen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen der Beschwerdeführerin nicht überhöht.

Insgesamt war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Dr.in Strele

(Richterin)

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