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LVwG-2025/44/1440-14•LVwG T LVwG-2025/44/1440-14
LVwG-2025/44/1440-14Landesverwaltungsgericht12.05.2026
Naturdenkmal<br/>Widerruf<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Spielmann über die Beschwerde des Landesumweltanwaltes von Tirol gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 13.05.2025, ***, betreffend des Widerrufs einer Erklärung zum Naturdenkmal nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (Antragstellerin: Gemeinde Y, vertreten durch AA, Rechtsanwälte in *** Z), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Antrag der Gemeinde Y vom 10.03.2025 auf Widerruf der Erklärung der „BB“ auf dem Grundstück Nr **1, KG Y, zum Naturdenkmal als unbegründet abgewiesen wird.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahren:
Aufgrund eines Antrags der Gemeinde hat die Bezirkshauptmannschaft mit Bescheid vom 01.09.1987, Zl ***, die auf einem Gemeindegrundstück stehende BB zum Naturdenkmal erklärt (Bote für Tirol Nr ***).
Nunmehr hat die Gemeinde mit Schreiben vom 10.03.2025 bei der Bezirkshauptmannschaft beantragt, dieses Naturdenkmal aufzuheben. Aufgrund eines Bauvorhabens auf dem Nachbargrundstück Nr **2 sei nämlich mit einer Schädigung der Linde zu rechnen. Aufgrund dieses Bauvorhabens seien teure Baumschutzmaßnahmen notwendig. Außerdem stelle die laufende Totholzbildung in der Baumkrone eine Gefahr für Verkehrsteilnehmer im stark frequentierten Ortszentrum dar. Möglicherweise sei die Totholzbildung auf Bodenaufschüttungen zurückzuführen. Ohnehin sei die Lebensdauer der Linde beschränkt und eine Neupflanzung nur eine Frage der Zeit. Die Gemeinde beabsichtige daher, die Linde zu fällen und einen neuen Baum zu pflanzen.
Die Gemeinde hat dem Antrag vom 10.03.2025 das Gutachten des Baumsachverständigen CC vom 25.01.2025, ergänzt am 09.03.2025, beigelegt, wonach die Linde „auf jeden Fall standsicher“ sei. Jedoch habe ihre Vitalität aufgrund nicht fachgerechter Schnittmaßnahmen und einer etwaigen Bodenaufschüttung stark abgenommen, sodass regelmäßig Totholz aus der Baumkrone entnommen werden müsse. Im Zeitpunkt der Begutachtung am 24.01.2025 sei die Linde daher nicht verkehrssicher gewesen. Bei Durchführung baumpflegerischer Maßnahmen könne sie aber durchaus noch einige Jahre erhalten werden. Der Sachverständige hat aufgrund
•der Erhaltungskosten für die Linde,
•der von herabfallenden Ästen ausgehenden Gefahr,
•der eingeschränkten Lebensdauer der Linde,
•der Beeinträchtigung ihres artgerechten Habitus durch die Schnittmaßnahmen,
•der erhöhten Baukosten auf dem Nachbargrundstück bei Erhaltung der Linde und
•der zu erwartenden Schwächung der Linde infolge der Baumaßnahmen
empfohlen, eine langfristige Lösung anzustreben und das Naturdenkmal durch eine Neupflanzung zu ersetzen.
Die Bezirkshauptmannschaft hat eine Stellungnahme des naturkundefachlichen Amtssachverständigen DD vom 29.04.2025, Zl ***, eingeholt, der aufgrund der vorgetragenen Gründe die Aufhebung des Naturdenkmals als nachvollziehbar und gerechtfertigt eingestuft hat.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 13.05.2025 hat die Bezirkshauptmannschaft die Erklärung der Linde zum Naturdenkmal gemäß § 27 Abs 7 lit c TNSchG 2005 widerrufen, da an deren Standort – einem stark frequentierten Bereich im Dorfzentrum – ein hohes Sicherheitsrisiko für Personen und Sachen gegeben sei.
Dagegen hat der Landesumweltanwalt mit Schreiben vom 06.06.2025 eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben, wonach es offenbar verabsäumt worden sei, die gemäß § 27 Abs 6 TNSchG 2005 erforderlichen Sicherungs- und Erhaltungsmaßnahmen für den Bestand der Linde umzusetzen. Die unsachgemäße Pflege und die damit einhergehende Schwächung der Linde sei keine Rechtfertigung für einen Widerruf, solange noch vitalitätsfördernde Maßnahmen möglich seien. Außerdem habe keine Interessenabwägung stattgefunden: Es seien lediglich Gründe für die Fällung angeführt worden, ohne diesen die positiven Wirkungen des Baumes (Erholungsfunktion, naturschutzfachlicher Wert) gegenüberzustellen. Offen bleibe auch, wie hoch die Erhaltungskosten für den Baum nach Abzug von Förderungen tatsächlich seien.
Der Landesumweltanwalt hat die Gutachten des Baumsachverständigen EE vom 23.06.2025 und 30.06.2025 vorgelegt, wonach die Linde stand- und verkehrssicher sei. Allerdings sei der Wurzelraum unsachgemäß behandelt worden, was zu Vitalitätsproblemen und der Totholzbildung in der Baumkrone geführt habe. Bei Wiederherstellung eines ordentlichen Wurzelraumes und Einhaltung der ÖNORM B 1121 (Schutz von Gehölzen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen) sowie bei Durchführung der notwendigen Regelkontrollen samt Entfernung des (bei allen Bäumen anfallenden) Totholzes könne die Linde noch lange erhalten werden.
In ihrer Beschwerdebeantwortung vom 26.06.2025 hat die Gemeinde die Frage der Haftung für herabfallende Äste aufgeworfen. Am 13.08.2025 hat die Gemeinde ergänzt, dass die den Baum umgebende Stützmauer ein Sichthindernis und damit ein Sicherheitsrisiko für den Straßenverkehr sei.
Am 23.09.2025 hat das Landesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung samt Lokalugenschein durchgeführt. Die Gemeinde hat im Rahmen der Verhandlung klargestellt, dass das Bauvorhaben auf dem Nachbargrundstück nicht der Grund für die beabsichtigte Fällung des Baumes, sondern eine günstige Gelegenheit für die Neugestaltung des Platzes sei. Der Gemeinde gehe es ausschließlich um das öffentliche Interesse der Verkehrssicherheit. Der Baum bzw dessen Stützmauer stelle nämlich eine Sichtbehinderung im Kreuzungsverkehr dar und der Gehsteig sei (insbesondere für Kinderwägen und Rollstühle) aufgrund der Stützmauer zu schmal.
Zur neu aufgekommenen Frage der Sichtbehinderung und Gehsteigbreite hat das Landesverwaltungsgericht das verkehrstechnische Gutachten des Amtssachverständigen GG vom 07.04.2026 eingeholt.
II.Sachverhalt:
Die im Jahr 1908 anlässlich des 60-jährigen Regierungsjubiläums Kaiser Franz Josephs I. gepflanzte Linde wächst auf dem Gemeindegrundstück Nr **1, KG Y, und steht im Kreuzungsbereich der X (Grundstücke Nr **3 und **4, Landesstraßenverwaltung), der W (Gemeindegrundstück Nr **1) und der V (Gemeindegrundstück Nr **1). Sie wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 01.09.1987, Zl ***, zum Naturdenkmal erklärt.
Zurzeit ist der Baum ca 18 Meter hoch und weist einen Stammumfang von ca 3 Meter auf. In der Windlastanalyse wurde eine 4-fache Standsicherheit festgestellt, sodass er aktuell als standsicher gilt. Bei Entfernung des Totholzes und Einhaltung der einschlägigen Pflege- und Kontrollmaßnahmen (ÖNORM L 1122 für die Baumpflege und Baumkontrolle) ist auch von keinem erhöhten Astbruchrisiko verglichen mit anderen Straßenbäumen auszugehen, sodass er auch als verkehrssicher gilt. Bei fachgerechter Pflege, insbesondere bei Wiederherstellung und Erhaltung eines ordentlichen Wurzelraumes, hat er noch eine lange Lebenserwartung (Linden können bis zu 1.000 Jahre alt werden). Die den Wurzelbereich umfassende Stützmauer zum Gehsteig hin darf zu seiner Erhaltung aber nicht verändert oder entfernt werden.
Auf der straßenabgewandten Seite des Baumes wurde bzw wird in einem Abstand von ca 2,90 m bis ca 3,80 m ein privates Bauvorhaben auf dem Grundstück Nr **2 der FF. Bei fachgerechter Bauführung (Einhaltung der ÖNORM B 1121 zum Schutz von Gehölzen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen) steht dieses Bauvorhaben der Erhaltung des Baumes nicht entgegen.
Im Kreuzungsbereich trifft nordwestlich und nordöstlich des Baumes die X auf den Kreuzungsbereich. Südwestlich befindet sich die W und südöstlich mündet die V in den Kreuzungsbereich ein. Die Vorrangstraße verläuft von der südwestlichen W in den nordöstlichen Arm der X. Somit wird die V und der nordwestliche Arm der X abgewertet; auf beiden einmündenden Ästen befindet sich eine STOP-Tafel. Die verordnete Geschwindigkeit der X sowie der W beträgt 40 km/h. Auf der V ist, beginnend ca 6 m von der Kreuzung entfernt, eine Begegnungszone gemäß § 53 Abs 1 9e StVO mit einer Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h verordnet, die bis zum Kreuzungsbereich der Adresse Adresse 1 reicht.
Im Kreuzungsbereich zwischen der W und der V ist angrenzend an den Fahrbahnrand ein 1 bis 1,1 m breiter Gehsteig (ohne erhöhten Randstein) und direkt anschließend die 55 bis 75 cm hohe Stützmauer des Naturdenkmals, die den Gehsteig vom Wurzelraum des Baumes abgrenzt. Auf dieser Mauer befindet sich eine ca 80 cm hohe Absturzsicherung (Zaun). Der Baumstamm ist vom Geländer der Absturzsicherung ca 1,4 m entfernt und hat somit vom Fahrbahnrand des Kreuzungsbereiches einen Abstand von ca 2,6 m. Sowohl auf der X als auch auf der W befinden sich in einem Abstand von 4 bis 6 m vom Kreuzungsbereich entfernt Schutzwege, sodass der Gehsteigabschnitt entlang der Stützmauer kleinräumig umgangen werden kann.
Der Baumstamm selbst befindet sich außerhalb der Sichtachsen des Straßenverkehrs und stellt somit keine relevante Sichtbehinderung dar. Die Stützmauer des Wurzelraums ist niedriger als 1 m, sodass auch sie keine relevante Sichtbehinderung darstellen kann. Allerdings führt die 80 cm hohe Absturzsicherung auf der Stützmauer zu einer relevanten Sichtbeeinträchtigung für den Straßenverkehr. Diesem Problem kann begegnet werden, indem die Absturzsicherung entfernt bzw hinter die benötigten Sichtbermen zurückgesetzt wird. Alternativ kann die bestehende Absturzsicherung durch eine gläserne Variante ersetzt werden; diese müsste allerdings regelmäßig gereinigt werden.
Die Breite des an die Stützmauer angrenzenden Gehsteigs entspricht mit 1 bis 1,1 m nicht dem aktuellen Stand der Technik iSd RVS 03.02.12 für den Fußgängerverkehr. Diese sieht für Neu- und Umplanungen von Gehsteigen eine Mindestbreite von 1,5 m vor. Allerdings sind sämtliche Gehsteige im gegenständlichen Kreuzungsbereich nur 1 bis 1,1 m breit. Unfälle in diesem Bereich, die auf zu schmale Gehsteige zurückgeführt werden könnten, sind nicht dokumentiert. Aufgrund des unfallfreien Altbestandes ist aus verkehrstechnischer Sicht kein unmittelbarer und dringender Handlungsbedarf dahingehend gegeben, den Gehsteig entlang der Stützmauer des Naturdenkmals zu verbreitern.
III.Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Lage und zur Umgebung des Baumes ergeben sich unstrittig aus dem TIRIS, aus dem im Rahmen der Verhandlung am 23.09.2025 durchgeführten Lokalaugenschein und aus dem verkehrstechnischen Gutachten des Amtssachverständigen GG vom 07.04.2026. Die Feststellungen zur Standfestigkeit, zum Astbruchrisiko und zu den Auswirkungen des angrenzenden Bauprojektes ergeben sich aus den Gutachten des Baumsachverständigen CC vom 25.01.2025 und 09.03.2025 sowie aus den Gutachten des Baumsachverständigen EE vom 23.06.2025 und 30.06.2025. Beide Sachverständige sagen übereinstimmend aus, dass der Baum aktuell standsicher ist und bei Einhaltung der einschlägigen Pflege- und Kontrollmaßnahmen erhalten werden kann. Die Standfestigkeit des Baumes wurde ohnehin nie in Zweifel gezogen. Dass das Astbruchrisiko bei Einhaltung der einschlägigen Pflege- und Kontrollmaßnahmen nicht über jenes vergleichbarer anderer Straßenbäumen hinausgeht, ergibt sich insbesondere aus den Gutachten von EE, denen nicht substantiiert und auf gleicher fachlichen Ebene entgegengetreten wurde.
Die Feststellungen zur allfälligen Beeinträchtigung der Straßenverkehrssicherheit ergeben sich aus dem zuletzt eingeholten verkehrstechnischen Amtssachverständigengutachten von GG vom 07.04.2026. Dessen gutachterliche Schlussfolgerungen decken sich mit dem Eindruck, der sich dem Landesverwaltungsgericht beim Lokalaugenschein während der mündlichen Verhandlung geboten hat. Die Gemeinde ist diesem Gutachten im Rahmen des gewährten Parteiengehörs nicht substantiiert und auf gleicher fachlichen Ebene entgegengetreten. So fordert die Gemeinde zusätzliche empirische Beobachtungen des Verkehrsgeschehens, um abzuschätzen, ob die vom Sachverständigen theoretisch ermittelten Sichtbeziehungen unter realen Verkehrsbedingungen tatsächlich sicherheitsrelevant sind. Dabei handelt es sich jedoch um einen unzulässigen Erkundungsbeweis, dem das Landesverwaltungsgericht nicht zu folgen hat.
Die Gemeinde kritisiert auch, dass sich das verkehrstechnische Gutachten nur isoliert mit der Stützmauer und dem Gehsteig befasse und keine nachhaltige sicherheitstechnische Lösung für den gesamten Kreuzungsbereich anbiete. Der bloße Hinweis auf einen unfallfreien Altbestand beim Gehsteig ersetze keine aktuelle sicherheitstechnische Beurteilung nach dem Stand der Technik. Die empfohlene Zurückversetzung der Absturzsicherung sei nicht ausreichend und vollziehbar konkretisiert worden. Schließlich sei auch nicht auf das Risiko herabfallender Äste eingegangen worden. Diese Einwände der Gemeinde gegen das verkehrstechnische Gutachten gehen insofern ins Leere, als weder das Gutachten noch die gerichtlichen Feststellungen die Verkehrssicherheit des gesamten Kreuzungsbereiches zum Gegenstand haben. Es hat keine abschließende sicherheitstechnische Beurteilung des Gehsteigs stattgefunden. Es wurde auch nicht ermittelt und festgestellt, welche alternativen Aufstellungsorte für die Absturzsicherung in Frage kommen und wie eine allfällige Zurücksetzung des Zaunes technisch umgesetzt werden könnte. Schließlich wurde das Risiko herabfallender Äste nicht vom verkehrstechnischen Sachverständigen, sondern von den Baumsachverständigen beurteilt.
IV.Rechtslage:
Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (TNSchG 2005):
§ 2
Ausnahmen vom Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt nicht für:
(…)
b)sicherheitsbehördliche Maßnahmen der ersten allgemeinen Hilfeleistung und sonstige Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen und zur Abwehr oder Bekämpfung von Katastrophen (§ 2 Abs. 4 bis 8 des Tiroler Krisen- und Katastrophenmanagementgesetzes 2025, LGBl. Nr. 22/2025), sowie für notwendige Maßnahmen im Zusammenhang mit Aufräumungsarbeiten nach Katastrophen;
(…)
§ 27
Naturdenkmäler
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann Naturgebilde, deren Erhaltung wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit, wegen ihrer wissenschaftlichen, geschichtlichen oder kulturellen Bedeutung oder wegen des besonderen Gepräges, das sie dem Landschaftsbild verleihen, im öffentlichen Interesse gelegen ist, mit Bescheid zu Naturdenkmälern erklären.
(2) Naturgebilde im Sinne des Abs. 1 sind beispielsweise alte oder seltene Bäume, Baum- oder Gehölzgruppen, besondere Pflanzenvorkommen, Quellen, Wasserläufe, Wasserfälle, Tümpel, Seen, Moore, Felsbildungen, Gletscherspuren, Mineralien- oder Fossilienvorkommen, erdgeschichtliche Aufschlüsse und charakteristische Bodenformen, Schluchten und Klammen.
(3) Jede Veränderung, Entfernung oder Zerstörung eines Naturdenkmals bedarf einer naturschutzrechtlichen Bewilligung.
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat, soweit dies zur Sicherung des Bestandes eines Naturdenkmals, zur Erhaltung der für seine Eigenschaft als Naturdenkmal bedeutsamen Merkmale oder zur Erhaltung der zu seiner Sicherung notwendigen oder sein Erscheinungsbild mitbestimmenden Umgebung erforderlich ist, durch Verordnung jene Verbote festzulegen, die im Bereich dieser Umgebung zur Wahrung des Schutzzweckes erforderlich sind.
(5) Der Eigentümer oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte hat jede Gefährdung oder Veränderung sowie die Entfernung oder Zerstörung eines Naturdenkmals unverzüglich nachdem er hievon Kenntnis erlangt hat, der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
(6) Der Eigentümer oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte hat alle Maßnahmen zu treffen, die zur Sicherung des Bestandes eines Naturdenkmals und zur Erhaltung der für seine Eigenschaft als Naturdenkmal bedeutsamen Merkmale erforderlich sind. Kommt er dieser Verpflichtung nicht oder nicht rechtzeitig nach, so hat ihm die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid die Durchführung dieser Maßnahmen aufzutragen.
(7) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Erklärung zum Naturdenkmal mit Bescheid zu widerrufen,
a)wenn die Voraussetzung für die Erklärung zum Naturdenkmal nachträglich weggefallen ist,
b)wenn das Naturdenkmal entfernt oder zerstört wurde oder
c)wenn öffentliche, wie etwa regionalwirtschaftliche oder wissenschaftliche Interessen das öffentliche Interesse am Weiterbestand des Naturdenkmals übersteigen.
(8) Wird die Erklärung zum Naturdenkmal widerrufen, so ist eine allenfalls nach Abs. 4 erlassene Verordnung aufzuheben. Die Wirksamkeit der Aufhebung ist mit dem Zeitpunkt festzulegen, in dem der Widerruf der Erklärung zum Naturdenkmal in Rechtskraft erwachsen ist.
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB):
§ 1319a.
(1) Wird durch den mangelhaften Zustand eines Weges ein Mensch getötet, an seinem Körper oder an seiner Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so haftet derjenige für den Ersatz des Schadens, der für den ordnungsgemäßen Zustand des Weges als Halter verantwortlich ist, sofern er oder einer seiner Leute den Mangel vorsätzlich oder grobfahrlässig verschuldet hat. Ist der Schaden bei einer unerlaubten, besonders auch widmungswidrigen, Benützung des Weges entstanden und ist die Unerlaubtheit dem Benützer entweder nach der Art des Weges oder durch entsprechende Verbotszeichen, eine Abschrankung oder eine sonstige Absperrung des Weges erkennbar gewesen, so kann sich der Geschädigte auf den mangelhaften Zustand des Weges nicht berufen.
(…)
§ 1319b.
(1) Wird durch das Umstürzen eines Baumes oder durch das Herabfallen von Ästen ein Mensch getötet oder an seinem Körper oder seiner Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so haftet der Halter des Baumes für den Ersatz des Schadens, wenn er diesen durch Vernachlässigen der erforderlichen Sorgfalt bei der Prüfung und Sicherung des Baumes verursacht hat.
(2) Die Sorgfaltspflichten des Baumhalters hängen insbesondere vom Standort und der damit verbundenen Gefahr, von der Größe, dem Wuchs und dem Zustand des Baumes sowie von der Zumutbarkeit von Prüfungs- und Sicherungsmaßnahmen ab. Besteht an einem möglichst naturbelassenen Zustand eines Baumes ein besonderes Interesse, wie etwa bei einem Naturdenkmal, in Nationalparks oder sonstigen Schutzgebieten oder wegen der Bedeutung des Baumes für die natürliche Umgebung, so ist das bei der Beurteilung der dem Baumhalter zumutbaren Maßnahmen angemessen zu berücksichtigen.
V.Erwägungen:
Auch wenn die Gemeinde im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht klargestellt hat, dass das Bauvorhaben auf dem Nachbargrundstück nicht der Grund für die beabsichtigte Entfernung des Naturdenkmals ist, wird eingangs angemerkt, dass ein Widerruf des Naturdenkmals zugunsten eines (privaten) Bauvorhabens auf dem Nachbargrundstück nur in Frage käme, wenn das öffentliche Interesse an diesem Bauvorhaben das öffentliche Interesse am Weiterbestand des Naturdenkmals überwiegen würde. Derartige öffentliche Interessen am Bauvorhaben wurden im Verfahren weder vorgebracht noch sind solche erkennbar. Aber auch wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse am Bauvorhaben bestehen würde, kann den vorliegenden Gutachten entnommen werden, dass das Naturdenkmal kein Hindernis für dessen Umsetzung ist. Bei Einhaltung der ÖNORM B 1121 (Schutz von Gehölzen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen) kann die Linde trotz des Bauvorhabens erhalten bleiben. Ein öffentliches Interesse dahingehend, den Bauherrn auf dem Nachbargrundstück von der Einhaltung der ÖNORM B 1121 zu befreien, kann nicht erkannt werden.
Was die Totholzbildung in der Baumkrone betrifft, kann den vorliegenden Gutachten entnommen werden, dass die Linde bei Entfernung des Totholzes und bei Einhaltung der einschlägigen Pflege- und Kontrollmaßnahmen (ÖNORM L 1122 für die Baumpflege und Baumkontrolle) erhalten werden kann. Die Gemeinde ist gemäß § 27 Abs 6 TNSchG 2005 verpflichtet, diese Maßnahmen umzusetzen. Ein öffentliches Interesse dahingehend, die Gemeinde von ihrer Verpflichtung nach § 27 Abs 6 TNSchG 2005 zu befreien, kann nicht erkannt werden.
In diesem Zusammenhang ist zum Argument des Sachverständigen der Gemeinde, wonach der bisherige Baumschnitt den artgerechten Habitus der Linde beeinträchtigt habe und auch aus diesem Grund kein Erhaltungsinteresse mehr bestehe, klarzustellen, dass sich aus § 27 Abs 6 TNSchG 2005 nicht nur die Verpflichtung ergibt, alle zur Sicherung des Bestandes der Linde erforderlichen Maßnahmen zu treffen, sondern auch alle Maßnahmen zur Sicherung der für ihre Eigenschaften als Naturdenkmal bedeutsamen Merkmale. Zweifellos gehört zu diesen Merkmalen ein möglichst naturbelassener Zustand, der nicht mit einem Baumschnitt in Einklang zu bringen ist, der das Erscheinungsbild bzw die Wesenheit des Baumes schwer stört oder gar zerstört. Einer derartigen Behandlung des Naturdenkmals ist nicht mit einer behördlichen Aufhebung des Naturdenkmals nach § 27 Abs 7 TNSchG 2005, sondern mit einem Bescheid gemäß § 27 Abs 6 zweiter Satz TNSchG 2005 zu begegnen.
Soweit die Gemeinde allfällige Personen- und Sachschäden durch herabfallende Äste und die damit verbundenen Haftungsrisken ins Treffen führt, spricht sie durchaus gewichtige Interessen an. Allerdings hat der Gesetzgeber erst kürzlich mit dem Haftungsrechts-Änderungsgesetz 2024, BGBl I Nr 33/2024, auf das Spannungsverhältnis zwischen den Interessen an der Baumerhaltung und dem Schutz vor Baumgefahren reagiert und mit § 1319b ABGB ein neues Haftungsregime für Baumhalter etabliert. Um sog. "Angstschnitte" zu vermeiden, haftet der Baumhalter bei herabfallenden Ästen nur, wenn er die erforderliche Sorgfalt bei der Prüfung und Sicherung des Baumes vernachlässigt. Den Erläuterungen zu dieser Novelle ist zu entnehmen, dass zwar der Schutz menschlichen Lebens und dessen körperliche Unversehrtheit ein vorrangiges Ziel sein muss und auch die Beschädigung von Sachen bestmöglich zu vermeiden ist, dass diese Ziele aber nicht in dem Sinn als absolut zu verstehen sind, dass jegliche auch bloß theoretische oder geringgradige Gefahr ohne Rücksicht auf den Baumbestand zu beseitigen wäre. Vom Baumhalter kann nicht verlangt werden, dass er für eine gesicherte Beseitigung jedweder Gefahrenquelle zu sorgen hat. Auch alte und große Bäume entlang von Straßen und Wegen bzw überhaupt im öffentlichen Raum müssen nicht unter dem Hinweis auf eine vermeintliche Haftungsgefahr gefällt werden, wenn so weitreichende Maßnahme unter Sicherheitsaspekten gar nicht erforderlich sind.
Gemäß § 1319b Abs 2 ABGB hängt die Sorgfaltspflicht des Baumhalters insbesondere vom Standort und der damit verbundenen Gefahr, von der Größe, dem Wuchs und dem Zustand des Baumes sowie von der Zumutbarkeit von Prüfungs- und Sicherungsmaßnahmen ab. Besteht an einem möglichst naturbelassenen Zustand eines Baumes ein besonderes Interesse, wie etwa bei einem Naturdenkmal, so ist das bei der Beurteilung der dem Baumhalter zumutbaren Maßnahmen angemessen zu berücksichtigen. Laut den Erläuterungen zum Haftungsrechts-Änderungsgesetz 2024 besteht an Naturdenkmälern ein besonderes, über das allgemeine Bestreben nach Erhaltung von Bäumen noch hinausgehendes Interesse. Um diesen Umstand angemessen zu berücksichtigen, sind bei solchen Bäumen Warnungen, Absperrungen oder sonstige Zutrittsbeschränkungen an Stelle von Schnittmaßnahmen in Betracht zu ziehen. Außerdem halten die Erläuterungen fest, dass der öffentlichen Hand als Baumhalterin diesbezüglich ein höheres Maß an Sorgfalt zuzumuten ist als privaten Baumeigentümern.
Weder aus § 1319b ABGB noch aus der parallel bestehenden Wegehalterhaftung nach § 1319a ABGB kann abgeleitet werden, dass wegen einer potenziellen Astbruchgefahr im öffentlichen Raum bzw im Bereich von Wegen in jedem Fall die Fällung eines an sich standfesten Baumes indiziert wäre. Vielmehr sind gerade bei einem Naturdenkmal und der öffentlichen Hand als Baum- und Wegehalterin gelindere Mittel wie die Entfernung der betroffenen Äste und allenfalls Gefahrenhinweise bzw Warnungen angezeigt. In Fällen akuter Gefahr stellen Absperrungen des Gefahrenbereiches oder sonstige Zutrittsbeschränkungen eine adäquate Alternative zur Zerstörung des Naturdenkmals dar.
Im gegenständlichen Fall kann den vorliegenden Gutachten entnommen werden, dass die Linde zurzeit jedenfalls standsicher ist und aus diesem Grund keine Fällung erforderlich ist. Was die Gefahr herabstürzender Äste betrifft, war die Linde zwar im Zeitpunkt der Begutachtung durch den Sachverständigen der Gemeinde am 24.01.2025 mangels ausreichender Pflege nicht verkehrssicher, allerdings kann die Verkehrssicherheit bei Einhaltung der einschlägigen Pflege- und Kontrollmaßnahmen (ÖNORM L 1122 für die Baumpflege und Baumkontrolle) wiedererlangt und bei Wiederherstellung und Erhaltung eines ordentlichen Wurzelraumes auf absehbare Zeit gehalten werden. § 27 Abs 6 TNSchG 2005 verpflichtet die Gemeinde, diese Pflege- und Kontrollmaßnahmen umzusetzen. Ein öffentliches Interesse dahingehend, die Gemeinde von ihrer Verpflichtung zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit unter gleichzeitiger Erhaltung des Naturdenkmals zu befreien, kann nicht erkannt werden.
Bei einer allfälligen Gefahr in Verzug (etwa bei außergewöhnlichem Schneedruck) stellt ein (kurzfristiges) Absperren des Gefahrenbereiches ein gelinderes Mittel dar, als das Naturdenkmal aus präventiven Überlegungen heraus vorzeitig zu fällen. Zumal der Fußgängerverkehr auch auf der anderen Straßenseite geführt werden kann, besteht am jederzeitigen ungehinderten Zugang zum Gefahrenbereich kein derart hohes öffentliches Interesse, dass das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Naturdenkmals zurücktreten müsste. Sicherheitsbehördliche Maßnahmen der ersten allgemeinen Hilfeleistung und sonstige Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen und zur Abwehr oder Bekämpfung von Katastrophen (§ 2 Abs 4 bis 8 des Tiroler Krisen- und Katastrophenmanagementgesetzes 2025) sind gemäß § 2 Abs 1 lit b TNSchG 2005 ohnehin vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen.
Die Frage, ob das Naturdenkmal eine Sichtbehinderung im Straßenverkehr darstellt und ob das Naturdenkmal die angrenzende Gehsteigbreite zu stark einschränkt, war weder Gegenstand des behördlichen Verfahrens noch der Beschwerde. Dennoch hat das Landesverwaltungsgericht aufgrund der im Beschwerdeverfahren aufgetretenen Bedenken der Gemeinde diesbezügliche Ermittlungen durchgeführt und festgestellt, dass sich der Baumstamm außerhalb der Sichtachsen des Straßenverkehrs befindet und somit keine relevante Sichtbehinderung darstellt. Die nur 55 bis 75 cm hohe Stützmauer des Wurzelraumes ist zu niedrig, um ein relevantes Sichthindernis darzustellen. Allerdings beeinträchtigt die bestehende Absturzsicherung auf der Stützmauer die Sicht im Kreuzungsbereich. Diesem Problem kann begegnet werden, indem die Absturzsicherung entfernt bzw hinter die benötigten Sichtbermen zurückgesetzt wird. Ungeachtet der Frage, ob die nur 55 bis 75 cm hohe Stützmauer zum Gehsteig hin überhaupt eine Absturzsicherung erfordert bzw ob nicht ein Zurücksetzen hinter die Sichtbermen (der bloß 1,4 m entfernte Baumstamm liegt bereits außerhalb der Sichtbermen) ausreicht, um ein Betreten der Stützmauer zu unterbinden, könnte das Sichtproblem unbestritten auch mit einem Glaszaun gelöst werden. Zwar müsste ein solcher regelmäßig gereinigt werden, jedoch wäre die Gemeinde dazu gemäß § 27 Abs 6 TNSchG 2005 verpflichtet, wenn das Naturdenkmal nur so erhalten werden kann. Ein öffentliches Interesse dahingehend, die Gemeinde von dieser Verpflichtung nach § 27 Abs 6 TNSchG 2005 zu befreien, kann nicht erkannt werden. Sollte also weder ein Zurücksetzen noch ein Verzicht auf die Absturzsicherung in Frage kommen, wäre eine transparente Variante umzusetzen. Damit erübrigen sich die Beweisanträge der Gemeinde zur technischen Umsetzbarkeit der Zurückversetzung.
Sofern die Gemeinde die verkehrstechnischen Ermittlungen des Landesverwaltungsgerichts rügt, da keine Gesamtlösung für die Verkehrssicherheit im Kreuzungsbereich ausgearbeitet worden sei und sich die Feststellungen zum angrenzenden Gehsteig darauf beschränken, dass die Gehsteigbreite zwar nicht dem Stand der Technik für Neu- und Umplanungen entspricht, dass aber angesichts eines unfallfreien Altbestandes aus verkehrstechnischer Sicht kein unmittelbarer und dringender Handlungsbedarf gegeben ist, so verlässt sie den Verfahrensgegenstand. Die Gemeinde hat im vorliegenden Fall weder beantragt, die Verkehrsinfrastruktur des Kreuzungsbereiches neu- bzw umzubauen, noch wurde ein Antrag gemäß § 27 Abs 3 TNSchG 2005 gestellt, um den Wurzelraum des Baumes zugunsten einer Gehsteigverbreiterung einzuengen. Im anhängigen Verfahren nach § 27 Abs 6 TNSchG 2005 können jedenfalls nur jene öffentlichen Interessen berücksichtigt werden, die unmittelbar und konkret verwirklicht werden sollen (vgl VwGH 25.04.2001, Zl 99/10/0055). Die naturschutzrechtliche Interessenabwägung kann nur projektbezogen erfolgen (vgl VwGH 13.12.1995, Zl 90/10/0018). Bei der Beurteilung der öffentlichen Interessen iSd § 27 Abs 6 TNSchG 2005 ist von der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung auszugehen. Nicht konkret absehbare Entwicklungen haben außer Betracht zu bleiben. Nur wenn bereits konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es in absehbarer Zeit zu einer Änderung des Sachverhalts kommen wird und die Behörde bzw das Verwaltungsgericht in der Lage ist, sich über die Auswirkungen dieser Änderung ein hinlängliches Bild zu machen, ist auf derartige Entwicklungen Bedacht zu nehmen (vgl VwGH 20.12.2016, Zl 2014/03/0035).
Es mag also im vorliegenden Fall sein, dass die an das Naturdenkmal angrenzende Verkehrsinfrastruktur nicht mehr dem aktuellen Stand der Technik entspricht. Solange aber diesbezüglich kein konkretes Sanierungsprojekt vorliegt, kann weder beurteilt werden, ob die Stützmauer einem derartigen Vorhaben entgegensteht, noch ob es zumutbare Alternativen zur Beseitigung des Naturdenkmals gibt. Für die vorliegende Entscheidung genügt daher die Feststellung, dass derzeit aus verkehrstechnischer Sicht kein dringender Handlungsbedarf dahingehend besteht, die Stützmauer abzureißen. Aber auch wenn der Gehsteig neben der Stützmauer aufgrund seiner Breite von nur 1 bis 1,1 m aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht mehr tragbar wäre, sodass eine sofortige Sperre erfolgen müsste, würde dies nichts am Verfahrensergebnis ändern. Dass nämlich der Gehsteigabschnitt neben der Stützmauer unverzichtbar wäre und nicht kleinräumig auf der gegenüberliegenden Straßenseite umgangen werden könnte (die dafür notwendigen Schutzwege existieren bereits), hat der gerichtliche Lokalaugenschein nicht ergeben. Auch die Gemeinde hat im Verfahren nicht vorgebracht, dass der Gehsteigabschnitt neben der Stützmauer alternativlos wäre. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass das öffentliche Interesse an diesem Gehsteigabschnitt das öffentliche Interesse am Naturdenkmal überwiegen würde.
Schließlich ist zum Argument, wonach die Lebensdauer des Baumes ohnehin begrenzt sei und eine Neupflanzung nur eine Frage der Zeit wäre, klarzustellen, dass gerade die Unterschutzstellung nach § 27 TNSchG 2005 die vorzeitige Fällung aus derartigen Motiven hintanhalten soll. Ziel der Unterschutzstellung ist es, dem geschützten Baum die Ausschöpfung seiner vollen Lebenserwartung (bei Linden bis zu 1.000 Jahre) zu ermöglichen, ohne ihn einer sonst üblichen Kosten-Nutzen-Analyse zu unterziehen. Im vorliegenden Fall ist nicht erkennbar, welches öffentliche Interesse diesen Grundgedanken des § 27 TNSchG 2005 überwiegen soll.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da eine sachverhaltsbezogene Einzelfallentscheidung zu treffen war, die nach Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens auf Grundlage klarer gesetzlicher Vorgaben beantwortet werden konnte.
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichts
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Spielmann
(Richter)
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