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LVwG-2025/16/3027-11; LVwG-2025/16/3028-11; LVwG-2025/16/3029-11•LVwG T LVwG-2025/16/3027-11; LVwG-2025/16/3028-11; LVwG-2025/16/3029-11
LVwG-2025/16/3027-11; LVwG-2025/16/3028-11; LVwG-2025/16/3029-11Landesverwaltungsgericht12.05.2026
Landwirtschaftliches Wirtschaftsgebäude<br/>Zustellung<br/>Rechtskraft<br/>Erschließungskosten
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Hofko über die Beschwerden des AA, vertreten durch seinen Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen die Bescheide der Stadt Z jeweils vom 13.10.2025, Zl *** (Erschließungsbeitrag für die Errichtung eines Kulturgewächshauses; LVwG-2025/16/3027), Zl *** (Gehsteigbeitrag für die Errichtung eines Kulturgewächshauses; LVwG-2025/16/3028) und Zl *** (Erschließungsbeitrag für die Errichtung einer Schutzeinhausung für Einkaufswägen; LVwG-2025/16/3029), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
zu Recht:
1. Der Beschwerde gegen den Bescheid Zl *** wird teilweise Folge gegeben und der Erschließungsbeitrag wie folgt neu festgesetzt:
Bauplatzanteil
150 v.H.
von Euro 16,10 =
Euro 49.621,00
Baumassenanteil
70 v.H.
von Euro 16,10 =
Euro 22.700,00
ErschließungsbeitragEuro 72.321,00
2. Der Beschwerde gegen den Bescheid Zl *** wird teilweise Folge gegeben und der Baumasseanteil des Gehsteigbeitrags wie folgt neu festgesetzt:
Baumassenanteil
70 v.H.
von Euro 3,60 =
Euro 3.753,54
GehsteigbeitragEuro 3.753,54
3. Der Beschwerde gegen den Bescheid *** wird teilweise Folge gegeben und der Erschließungsbeitrag wie folgt neu festgesetzt:
Bauplatzanteil
22,76 m² x
150 v.H.
von Euro 21,30 =
Euro 727,18
Baumassenanteil
29 m3 x
70 v.H.
von Euro 21,30 =
Euro 432,39
ErschließungsbeitragEuro 1.159,57
4. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Bescheiden der Stadt Z, jeweils vom 13.10.2025, wurde Herrn AA (im Folgenden: Beschwerdeführer), ein Erschließungsbeitrag für die Errichtung eines Kulturgewächshauses in Höhe von insgesamt Euro 106.597,98 (Zl ***; Bauplatzanteil unter Anwendung des § 11 Abs 2 TVAG 2.264,00 m², Baumasseanteil 2.298,00 m³), ein Gehsteigbeitrag für die Errichtung eines Kulturgewächshauses in Höhe von insgesamt Euro 11.653,46 (Zl ***; Bauplatzanteil 0 m², Baumasseanteil 4.381 m³) und ein Erschließungsbeitrag für die Errichtung einer Schutzeinhausung für Einkaufswägen in Höhe von insgesamt Euro 1.167,24 (Zl ***; Bauplatzanteil unter Anwendung des § 11 Abs 2 TVAG 23,00 m², Baumasseanteil 29,00 m³) vorgeschrieben.
In den gegen die genannten Bescheide erhobenen Beschwerden bringt der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass hinsichtlich des Erschließungsbeitrages betreffend das Kulturgewächshaus der angefochtene Bescheid hinsichtlich des Bauplatzanteils zur Gänze und hinsichtlich des Baumasseanteils im Umfang von Euro 93.648,75 bekämpft werde; ein Betrag von Euro 12.949,23 bliebe unangefochten. Begründend führt der Beschwerdeführer aus, dass der der Abgabenvorschreibung zugrunde liegende Baubescheid am 19.11.2024 in Rechtskraft erwachsen und daher der Erschließungsbeitragssatz des Jahres 2024 in Höhe von Euro 16,40 anzuwenden gewesen sei. Weiters wendet der Beschwerdeführer ein, dass die belangte Behörde Feststellungen zur Gebäudeeigenschaft unterlassen habe. Bei dem verfahrensgegenständlichen Kulturgewächshaus handle es sich um ein landwirtschaftliches Wirtschaftsgebäude, weshalb die Baumasse nur zur Hälfte anzurechnen sei. Hinsichtlich des Bauplatzanteils bringt der Beschwerdeführer vor, dass für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft der Bauplatzanteil bereits für die gesamte Bauplatzfläche in der Vergangenheit entrichtet worden sei und daher kein weiterer Bauplatzanteil mehr vorgeschrieben werden könne.
In seiner Beschwerde gegen den Bescheid, mit dem ein Gehsteigbeitrag für das Kulturgewächshaus vorgeschrieben wurde, wendet sich der Beschwerdeführer nur gegen Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides betreffend den Baumasseanteil. Auch in dieser Beschwerde führt er zusammengefasst aus, dass aufgrund des Eintritts der Rechtskraft am 19.11.2024 der Einheitssatz des Jahres 2024 zugrunde zu legen gewesen wäre und die Behörde Feststellungen zur Eigenschaft des Gebäudes als landwirtschaftliches Wirtschaftsgebäude unterlassen habe.
In seiner Beschwerde gegen den Bescheid, mit dem der Erschließungsbeitrag für die Schutzeinhausung für Einkaufswägen vorgeschrieben wurde, hat der Beschwerdeführer nur Spruchpunkt 1 betreffend den Bauplatzanteil angefochten. Auch in dieser Beschwerde bringt er vor, dass bereits in der Vergangenheit für die Fläche des gesamten Bauplatzes Erschließungskosten vorgeschrieben worden seien. Mit Schriftsatz vom 27.04.2026 hat der Beschwerdeführer im Vorfeld zur mündlichen Verhandlung die Anwendung des Erschließungsbeitragssatzes des Jahres 2024 auch für die Schutzeinhausung für Einkaufswägen gefordert und vorgebracht, dass es sich auf hierbei um ein landwirtschaftliches Wirtschaftsgebäude handle.
In allen drei Beschwerden wurde auf die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung verzichtet und der Antrag gestellt, den jeweiligen Akt direkt dem Landesverwaltungsgericht vorzulegen. Die belangte Behörde hat die Akten binnen zwei Monaten dem Landesverwaltungsgericht ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung vorgelegt. Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ist somit nach § 262 BAO zurecht unterblieben.
II.Sachverhalt:
a.Grundstück und Widmung
Auf dem Grundstück **1, KG Y mit der Adresse Adresse 2 wurde ein Kulturgewächshaus errichtet. Dieses Grundstück weist eine Gesamtfläche von 8.158 m² auf, ist als Bauland gewidmet und verfügt über die Flächenwidmung Wohngebiet. Die Gesamtfläche setzt sich laut Grundbuchsauszug aus 3.147 m² Baufläche, 4.717 m² landwirtschaftlich genutzte Fläche und 294 m² sonstige Fläche zusammen.
b.Altbestand, Bauplatz und Baumassen
Auf dem genannten Grundstück bestehen mehrere Gebäude. Für die mit den Bescheiden Zl *** und *** bewilligte Errichtung von Zimmern über den Kellerräumen und Bewilligung über die Errichtung eines Wohnobjektes (anstelle eines baufälligen Glashauses) konnte mangels gesetzlicher Grundlage keine Abgabenvorschreibung erfolgen.
Mit Bescheid vom 13. Juli 1965, Zl *** wurde die Errichtung eines Gewächshauses auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück bewilligt. Das Ausmaß des umbauten Raumes beträgt 921 m³; für den gesamten umbauten Raum wurde mit Bescheid vom 28.10.1965, Zl *** eine Abgabe zum Straßenbauaufwand der Gemeinden LGBl Nr 10/1960 in Höhe von öS 4.605,00 vorgeschrieben. Mit Bescheid vom 27.08.1970, Zl *** wurde ein weiteres Gewächshaus auf dem Grundstück bewilligt. Das Ausmaß des umbauten Raumes betrug laut Baubescheid 1.162,65 m³; für eine Kubatur von aufgerundet 1.163 m³ wurde mit Bescheid vom 08.02.1971 eine Abgabe zum Straßenbauaufwand der Gemeinden in Höhe von öS 8.141,00 vorgeschrieben. Diese Vorschreibung wurde jedoch mit Berufungsvorentscheidung vom 23.02.1971 mit der Begründung behoben, dass es sich beim Bauwerk um ein landwirtschaftliches Wirtschaftsgebäude handle. Diese beiden Gebäude wurden im Vorfeld der Errichtung des gegenständlichen Kulturgewächshauses abgebrochen. Für die mit Bescheid vom 17.06.1974, Zl *** bewilligte Errichtung eines Glashauses erfolgte ebenfalls keine Abgabenvorschreibung, da zum damaligen Zeitpunkt keine Abgabenvorschreibung für landwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude nach § 3 Abs 1 lit a LGBl 10/1960 vorgesehen war. Weiters wurde für die Errichtung einer Werbeeinrichtung im Jahr 1980, die lediglich in einem Schild besteht sowie für den Umbau der am Grundstück befindlichen Mobilfunkanlage in Form einer Sendeanlage auf dem Strommasten der CC samt darunter befindlichem Technikcontainer im Jahr 2000 kein Erschließungsbeitrag eingehoben.
Für folgende Maßnahmen wurde bereits ein Bauplatzanteil vorgeschrieben:
Errichtung Gärtnerei – Bewilligung 1979, Zl *** – Bauplatzanteil 587 m²
Umbau Wohn- und Betriebsgebäude– Bewilligung 1985, Zl *** – Bauplatzanteil 660m²
Errichtung Gewächshaus – Bewilligung 1985, Zl *** – Bauplatzanteil 752 m²
Errichtung Pavillion für landwirtschaftlichen Verkauf – Bewilligung 2005, Zl *** – Bauplatzanteil 628 m²
Errichtung Kultur-/Verkaufsgewächshaus – Bescheid 2009, Zl *** – Bauplatzanteil 1.294 m²
Somit wurde betreffend den Erschließungskostenbeitrag mit den oben angeführten Bescheiden ein Bauplatzanteil in Höhe von insgesamt 3.921 m² vorgeschrieben. Der Bauplatzanteil für den Gehsteigbeitrag wurde bereits zur Gänze entrichtet (Bescheide Zln *** und ***).
Die bei der Berechnung des Erschließungsbeitrags betreffend das Kulturgewächshaus zu berücksichtigende Bestandsbaumasse beträgt 5.983,40 m³.
c.Art des Betriebes
Der Beschwerdeführer betreibt auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück eine landwirtschaftliche Gärtnerei. Die Gärtnerei Jägerbauer ist seit 1925 eine landwirtschaftliche Gärtnerei, die als pauschalierte Gärtnerei betrieben wurde. Seit der ersten großen Investition 2010 wurde auf bilanzierende Gärtnerei umgestellt. Es werden jährlich ca 300.000 Topfpflanzen und eine halbe Million Gemüsepflanzen produziert, die zu 95% auf den Flächen, die laut Bewirtschaftungsplan als Verkaufsflächen ausgewiesen sind, selbst verkauft werden. Das Unternehmen produziert hauptsächlich krautige Pflanzen wie Beet- und Balkonpflanzen.
d.Baubewilligung und Nutzung des neuen Gebäudes
Mit Bescheid vom 21.10.2024, Zl ***, wurde das auf dem genannten Grundstück errichtete, verfahrensgegenständliche Kulturgewächshaus bewilligt. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 22.10.2024 zugestellt. Am selben Tag ist die Baubeginnsmeldung des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde eingelangt, mit der mitgeteilt wurde, dass mit der Errichtung von Fundamenten begonnen wurde. Die Rechtsmittelfrist des Beschwerdeführers endete mit Ablauf des 19.11.2024. Es wurde keine Beschwerde gegen den genannten Bescheid erhoben.
Das Kulturgewächshaus weist eine Größe von 28,49 m x 32,37 m auf und schließt an der Ostseite das bestehende, im Jahr 2010 errichtete Glashaus an. Die Wandhöhen betragen 5,24 m, die Firsthöhen 6,05 m. Das Gewächshaus besteht aus einer Stahlkonstruktion. Diese wird rundumlaufend auf Streifenfundamente mit einem 30/30 cm Betonsockel bzw auf entsprechend dimensionierte Punktfundamente aufgelagert. Die Haupttragesäulen bestehen aus HEB 200 Stahlträgern; an diesen werden 5 Stahlgitterunterzüge als Hautträger montiert. An den Außenwänden kommen Stützen 14/14 cm bzw 14/8 cm zur Ausführung. Zwischen den Hauptträgern werden im Abstand von 3,20 m und rechtwinklig dazu im Abstand von 3,06 m weitere Gitterträger eingebaut, wodurch ein Raster entsteht. Auf den Trägern im Abstand von 3,20 m werden Unterkonstruktionen für 23° geneigte Satteldächer aufgesetzt und mit 16 mm Polycarbonat-Platten eingedeckt, wobei öffenbare Fenster eingebaut wurden. Sie Seitenwände werden straßenseitig und westseitig bis zur Achse F mit 16 mm Isolierglas verkleidet und die restlichen Flächen mit Polycarbonat-Platten verkleidet.
Das Gebäude weist eine nach § 2 Abs 5 TVAG 2011 zu berücksichtigende Kubatur von 4380,90 m³ auf.
Der Betriebsstättenplan aus dem Jahr 2024 weist als Nutzung die Eigenschaft „Verkauf“ aus. Das neu Kulturgewächshaus verfügt über die technischen Einrichtungen für Bewässerung und Luftwärmeregulation. Im neue Kulturgewächshaus finden als landwirtschaftliche Tätigkeiten Pflanzenpflege im Sinn von Putzen, Auszupfen oder die Ausbringung von Nützlingen statt.
Im Kulturgewächshaus befinden sich laut Sachverständigengutachten Pflanztische, Lagerräume, Technikbereiche, (Doppel-)Regale, Werk- und Produktionsbereiche. Es werden Pflanzen sowie als Handelsware Töpfe, Gefäße, Samen, Dekoartikel, Düngemittel, Gestecke, Vogelfutter und Gartenleuchten verkauft. Das pflanzliche Angebot besteht aus Primeln, Anemonen, Gräsern, Frühlingsmargeriten, Zyklamen, Tulpen, Violen, Efeu, Purpurglöckchen, Strauchmargeriten, Ranunkeln, Tiarella, Saxifraga, Nelken, Mannsschild, Erysimum, Gänseblümchen, Mühlenbeckia, Vergissmeinnicht, Gämswurz, Bergenia, Island Mohn, Polsterphlox, Sternmoos, Gazanie, Mexikanisches Gänseblümchen, Nemesia, Schnittlauch, Petersilie, Rukola, Salbei, Zitronenmelisse, Minze, (Zitronen-)Thymian, Majoran, Oregano, Ysop und Hyazinthen auf eigener Erzeugung und zugekauften Salix, Erica, Kamelien, Saatgut, Citrusgehölze, Stechpalmen, Pinus, Calluna, Rosmarin, Lavendel, Japanische Skimmie, Eukalyptus, Coprosma, Zwerg-Zierkirschen, Zickzackstrauch, Bohnenkraut, Weinraute, Estragon, Kapernstrauch, Kräuter-Mix im Tray, Bibernelle, Kerbel, Wermut, Hydrangea und Olive.
Eine selbst produzierte Pflanze ist bis zur Liquidation Bestandteil des landwirtschaftlichen Wertschöpfungsprozesses. Es werden im verfahrensgegenständlichen Gewächshaus – wie oben dargestellt –selbst produzierte Beet- und Balkonpflanzen verkauft, wobei das Angebot eigener Pflanzen jahreszeitlichen Schwankungen unterworfen ist. Es erfolgt eine Nutzung des Kulturgewächshauses als landwirtschaftliches Wirtschaftsgebäude im Umfang von 66%.
Daher berechnet sich die zu berücksichtigende Kubatur für das Kulturgewächshaus wie folgt:
Baumasse nach TVAG neu Kulturgewächshaus insgesamt 4.380,90 m3
davon gewerblich genutzt 1.489,5 m3, davon 100 % 1.489,5 m3
davon lw genutzt 2.891,39 m3, davon 50 %1.445,7 m3
Baumasse nach TVAG neu 2.935,2 m3
Abgebrochener Altbestand:
Baumasse (Betrag entrichtet)921 m3
Baumassenerhöhung nach § 9 Abs 4 TVAG 2011:2.014,2 m3
Zusätzliche Baumasse nach §§ 21 Abs 3 iVm 19 Abs 2 TVAG 2011:1.489,5 m³
e.Feststellungen zur Schutzeinhausung für Einkaufswägen:
Die Baumasse der mit Bescheid vom 14.04.2025, Zl *** zur Kenntnis genommenen Bauanzeige betreffend die Schutzeinhausung für Einkaufswägen beträgt 29 m³. Die Baumasse des Bestandes beträgt 10.364 m³.
III.Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen insbesondere zu Grundstück, Altbestand, bauliche Ausgestaltung des neuen Gebäudes, Flächen und Baumassen beruhen auf den genannten Unterlagen, wie dem Grundbuchsauszug, der Betriebsstättenbewilligung 2024 und den im Sachverhalt angeführten Bescheiden sowie dem im verwaltungsbehördlichen Akt einliegenden Datenblatt der ***. Die angeforderten Unterlagen, insbesondere sämtliche Bescheide, mit denen ein Bauplatzanteil vorgeschrieben wurde, wurde in der mündlichen Verhandlung dargetan. Das Landesverwaltungsgericht hat keine Bedenken, dass die von der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen unvollständig seien, auch der Beschwerdeführer hat diesbezüglich nichts vorgebracht und keine weiteren baulichen Maßnahmen, die zur Vorschreibung eines Bauplatzanteils hätten führen können angegeben. Die Feststellung betreffend den Baubeginn des verfahrensgegenständlichen Kulturgewächshauses beruht auf dem im verwaltungsbehördlichen Akt einliegenden Datenblatt und wurde auch vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung bestätigt; die Feststellungen zu den Zustellzeitpunkten beruhen auf den angeforderten Zustellnachweisen.
Die Feststellung, dass das Kulturgewächshaus zu 66% als landwirtschaftliches Wirtschaftsgebäude genutzt wird, die Zusammensetzung angebotenen Pflanzen, deren Zuordnung zu den Kategorien eigene Produktion oder fremde Produktion im Sinn von zum Weiterverkauf bestimmter Handelsware, die Feststellung zur technischen Ausstattung des Kulturgewächshauses sowie die Feststellung, dass eine selbst produzierte Pflanze bis zur Liquidation Bestandteil des landwirtschaftlichen Wertschöpfungsprozesses ist, beruhen auf dem Sachverständigengutachten sowie den ergänzenden Ausführungen der Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung. Der Sachverständige hat in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage klargestellt, dass die vorhandene technische Ausstattung im Sinn einer Bewässerung bzw Luftwärmeregulation für einen reinen Verkaufsraum nicht notwendig wäre. In der mündlichen Verhandlung wurde weiters von den Sachverständigen erläutert, dass es sich bei dem Wert von 66% um eine stichtagsbezogene Durchschnittsbetrachtung handelt. Die Sachverständigen haben ausgeführt, es sei auch unmöglich, die Verweildauer jeder einzelnen Pflanze im Betrieb zu überprüfen um festzustellen, ob diese in dem landwirtschaftlichen Wertschöpfungsprozess der Gärtnerei übergegangen sei oder nicht. Dies auch vor dem Hintergrund der jahreszeitbedingten Schwankungen der Eigenproduktion. Obwohl der Gutachtensauftrag bereits im November 2025 erteilt wurde, wurden die der Gutachtenserstellung zugrunde gelegten Besichtigungszeitpunkte so gewählt, dass jedenfalls schon Eigenproduktion vorhanden ist. Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung den Wert von 66% vor dem Hintergrund der jahreszeitbedingten Schwankungen nicht bestritten. Darauf angesprochen gab er an, dass er zwar auch an zugekauften Pflanzen landwirtschaftliche Tätigkeiten vornehme, er sich dazu jedoch nicht geäußert hat, da er es nicht noch komplizierter machen möchte. Aus dem Gutachten geht jedoch auch der Verkauf von Dekoartikeln, Saatgut, Töpfen, Gießkannen und Vogelhäuschen hervor etc hervor, weshalb der in der Verhandlung genannte Eigenanteil am Verkauf von 95% unplausibel erscheint. Auch vor dem Hintergrund der jahreszeitlichen Schwankung der Eigenproduktion erscheint eine Nutzung als landwirtschaftliches Wirtschaftsgebäude von durchschnittlich 66% nachvollziehbar. Da nichts substantiiert und auf gleicher fachlicher Ebene vorgebracht wurde, weshalb der von den Gutachtern ermittelte Wert bei einer Jahresbetrachtung nicht repräsentativ sei, sondern lediglich darauf hingewiesen wurde, dass im Mai bzw Sommer der Anteil an eigenen Produkten weiter steigt, ist die im vorbereitenden Schriftsatz beantragte Gutachtensergänzung unterblieben.
Dass es sich bei der Schutzeinhausung für Einkaufswägen um ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben handelt, wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Die übrigen Feststellungen beruhen auf dem im verwaltungsbördlichen Akt einliegenden Bescheid, mit dem das Bauvorhaben zur Kenntnis genommen wurde, samt Zustellnachweis. Weiters vermochte er mit der bloßen Behauptung im vorbereitenden Schriftsatz vom 27.04.2026, es handle sich auch hierbei um ein landwirtschaftliches Wirtschaftsgebäude, nicht aufzuzeigen, inwieweit eine Schutzeinhausung für Einkaufswägen der landwirtschaftlichen Produktion dient, insbesondere, weil dort weder der Verkauf eigener Produkte noch eine der oben genannten landwirtschaftlichen Tätigkeiten stattfindet.
IV.Rechtslage:
Die maßgeblichen Bestimmungen des TVAG 2011, LGBl Nr 58, zuletzt geändert durch LGBl Nr 173/201 (§ 11) bzw LGBl Nr 3/2024 (§§ 2, 9, 12, 22) lauten wie folgt:
§ 2
Begriffsbestimmungen
(…)
(3) Gebäude sind überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und die dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen, soweit sie
a)der Tiroler Bauordnung 2022 unterliegen,
b)nach § 1 Abs. 3 lit. a oder b der Tiroler Bauordnung 2022 von deren Geltungsbereich ausgenommen sind,
c)bewilligungspflichtige Stromerzeugungsanlagen im Sinn des § 6 des Tiroler Elektrizitätsgesetzes 2012, LGBl. Nr. 134/2011, in der jeweils geltenden Fassung oder Teile solcher Anlagen sind oder
d)Abfallbehandlungsanlagen im Sinn des § 1 Abs. 3 lit. g der Tiroler Bauordnung 2022 sind.
(4) Nicht als Gebäude gelten:
a)Gebäude im Sinn des § 41 Abs. 2 lit. a und c bis g des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, LGBl. Nr. 43/2022, in der jeweils geltenden Fassung im Freiland,
b)Almgebäude, Kochhütten, Feldställe und Städel in Massivbauweise auf Sonderflächen nach § 47 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 oder im Freiland,
c)Kulturschutzanlagen im Sinn des § 2 Abs. 19 der Tiroler Bauordnung 2022,
d)Folientunnels im Sinn des § 2 Abs. 20 der Tiroler Bauordnung 2022,
e)bauliche Anlagen vorübergehenden Bestandes im Sinn der §§ 53, 54 und 55 der Tiroler Bauordnung 2022,
f)Gebäude und Gebäudeteile zur Lagerung von organischem Dünger, wie Jauche, Gülle oder Mist.
(5) Baumasse ist der durch ein Gebäude umbaute Raum. Die Baumasse ist geschoßweise zu ermitteln, wobei bei Räumen mit einer lichten Höhe von mehr als 3,50 m der diese Höhe übersteigende Teil außer Betracht bleibt. Der umbaute Raum ist jener Raum, der durch das Fußbodenniveau des untersten Geschoßes und durch die Außenhaut des Gebäudes oder, soweit eine Umschließung nicht besteht, durch die gedachte lotrechte Fläche in der Flucht der anschließenden Außenhaut begrenzt wird.
(…)
§ 8
Abgabenschuldner
(1) Abgabenschuldner ist der Eigentümer des Bauplatzes, auf dem der Neubau errichtet wird oder das Gebäude, dessen Baumasse vergrößert wird, besteht.
(…)
§ 9
Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe
(…)
(4) Der Baumassenanteil ist
a)im Fall des Neubaus eines Gebäudes das Produkt aus der Baumasse des Gebäudes,
b)im Fall der Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird, das Produkt aus der zusätzlich geschaffenen Baumasse,
jeweils in Kubikmetern und 70 v. H. des Erschließungsbeitragssatzes. Die Baumasse landwirtschaftlicher Wirtschaftsgebäude und entsprechend genutzter Gebäudeteile ist nur zur Hälfte, im Fall von Gebäuden oder Gebäudeteilen für Laufställe nur zu einem Viertel, anzurechnen. Verlieren jedoch solche Gebäude oder Gebäudeteile diesen Verwendungszweck durch bauliche Änderungen, so gilt dies als Vergrößerung der Baumasse im Ausmaß der Hälfte, im Fall von Gebäuden oder Gebäudeteilen für Laufställe im Ausmaß von drei Vierteln, der tatsächlichen Baumasse. Als Vergrößerung der Baumasse gilt weiters der Ausbau des Dachgeschoßes von Gebäuden, für die ein Erschließungsbeitrag unter Zugrundelegung der betreffenden Teile des Dachgeschoßes noch nicht entrichtet wurde.
(…)
§ 11
Bemessungsgrundlage bei Änderungen des Baubestandes
(…)
(2) Wird auf einem Bauplatz, für den noch kein Erschließungsbeitrag oder ein Erschließungsbeitrag nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften unter Zugrundelegung nur einer Teilfläche des Bauplatzes entrichtet wurde, auf dem aber bereits ein oder mehrere Gebäude bestehen oder im Fall eines Abbruchs zumindest teilweise bestehen bleiben, ein Neubau errichtet oder ein Gebäude so geändert, dass seine Baumasse vergrößert wird, so ist ein Erschließungsbeitrag zu entrichten, der dem Baumassenanteil sowie einem Bauplatzanteil entspricht, der sich unter Zugrundelegung jener Teilfläche des Bauplatzes ergibt, die sich zur Gesamtfläche des Bauplatzes verhält wie die dem Baumassenanteil zugrunde liegende Baumasse zur Summe aus dieser Baumasse und der Baumasse des bestehenden Gebäudes oder der bestehenden Gebäude. § 9 Abs. 4 zweiter Satz gilt sinngemäß. Insgesamt darf dem Bauplatzanteil jedoch höchstens die Gesamtfläche des Bauplatzes zugrunde gelegt werden.
(…)
§ 12
Entstehen des Abgabenanspruches, Vorschreibung
(1) Der Abgabenanspruch entsteht
a)bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben mit dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung, wenn jedoch aufgrund des § 65 Abs. 1 der Tiroler Bauordnung 2022 bereits vor diesem Zeitpunkt mit dem Bau begonnen wird, mit dem Baubeginn,
b)bei anzeigepflichtigen Bauvorhaben mit dem Zeitpunkt, in dem aufgrund des § 37 Abs. 2 der Tiroler Bauordnung 2022 mit der Ausführung des angezeigten Bauvorhabens begonnen werden darf, und
c)bei allen anderen Bauvorhaben mit dem Baubeginn.
(…)
§ 19
Abgabengegenstand, Gehsteigbeitragssatz
(1) Die Gemeinden werden ermächtigt,
a)im Fall des Neubaus eines Gebäudes oder der Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird,
b)im Fall, dass ein Bauplatz, auf dem ein Gebäude bereits besteht und für den nicht bereits ein Gehsteigbeitrag nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften unter Zugrundelegung der Gesamtfläche des Bauplatzes und der gesamten Baumasse oder ein Kostenersatz nach § 68 der Bauordnung der Landeshauptstadt Innsbruck, LGBl. Nr. 31/1896, in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 22/1969 entrichtet wurde, unmittelbar oder über eine rechtlich gesicherte Verbindung durch eine Verkehrsfläche, auf der ein zeitgemäßer Gehsteig noch nicht errichtet wurde, erschlossen ist,
einen Gehsteigbeitrag zu erheben.
(2) Abs. 1 gilt nicht für landwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude oder entsprechend genutzte Gebäudeteile. Verlieren jedoch solche Gebäude oder Gebäude im Sinn des § 2 Abs. 4 oder Teile davon ihren Verwendungszweck durch bauliche Änderungen, so gilt dies als Neubau.
(…)
§ 20
Abgabenschuldner
(1) Abgabenschuldner ist
a)im Fall des § 19 Abs. 1 lit. a der Eigentümer des Bauplatzes, auf dem der Neubau errichtet wird oder das Gebäude, dessen Baumasse vergrößert wird, besteht,
(…)
§ 22
Entstehen des Abgabenanspruches, Vorschreibung
(1) Der Abgabenanspruch entsteht
a)im Fall des § 19 Abs. 1 lit. a
1. bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben mit dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung, wenn jedoch aufgrund des § 65 Abs. 1 der Tiroler Bauordnung 2022 bereits vor diesem Zeitpunkt mit dem Bau begonnen wird, mit dem Baubeginn,
(…)
V.Erwägungen:
Zur Frage des anzuwendenden Erschließungsbeitrags- bzw Gehsteigbeitragssatzes:
a.Kulturgewächshaus
Dem Beschwerdeführer wurden die verfahrensgegenständlichen Bescheide nachweislich am 22.10.2024 zugestellt. Die formelle Rechtskraft trat somit gegenüber dem Beschwerdeführer am 19.11.2024 ein. Laut Datenblatt der DD wurde am 22.10.2024 mit dem Bau begonnen. Die Behörde hat jedoch bei der Vorschreibung den Erschließungs- bzw Gehsteigbeitragssatz, der für das Jahr 2025 festgesetzt wurde, angewendet, weil durch die erforderliche Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung an insgesamt 7 Nachbarn die Rechtskraft dem letzten Nachbarn gegenüber erst am 13.01.2025 eingetreten ist.
Gemäß der Generalklausel in § 4 Abs 1 Bundesabgabenordnung (BAO) entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabenpflicht knüpft. Tatbestand iSd § 4 Abs 1 BAO ist die Gesamtheit der in den materiellrechtlichen Rechtsnormen enthaltenen abstrakten Voraussetzungen, bei deren konkreten Vorliegen (Tatbestandsverwirklichung) bestimmte Rechtsfolgen (Abgabenschuld und Abgabenanspruch) eintreten sollen (vgl VwGH 17.08.1998, 97/17/0105 ua). Der Abgabenanspruch entsteht daher gemäß § 4 Abs 1 BAO grundsätzlich durch die jeweils konkrete Tatbestandsverwirklichung ohne weiteres Zutun der Behörde oder des Abgabenschuldners. Ist einmal ein gesetzlicher Tatbestand, mit dessen Konkretisierung die Abgabenvorschrift Abgabenrechtsfolgen schuldrechtlicher Art verbindet, verwirklicht, dann entsteht die Abgabenschuld (bzw auf der Seite des Gläubigers die Abgabenforderung) auch unabhängig vom Willen und der subjektiven Meinung des Abgabenschuldners und auch der Abgabenbehörde (vgl VwGH 18.11.1993, 88/16/0216 ua).
Da gemäß § 4 Abs 3 BAO die in Abgabenvorschriften enthaltene Bestimmungen über den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches unberührt bleiben, gilt die in § 4 Abs 1 leg cit normierte Generalsklausel nur, wenn in den jeweils anzuwenden materiellrechtlichen Abgabenvorschriften nicht anderes normiert ist.
Nach § 12 Abs 1 lit a TVAG bzw § 22 Abs 1 lit a Z 1 TVAG 2011 entsteht der Abgabenanspruch bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben wie dem gegenständlichen grundsätzlich mit dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung, wenn jedoch aufgrund des § 65 Abs 1 der Tiroler Bauordnung 2022 bereits vor diesem Zeitpunkt mit dem Bau begonnen wird, mit dem Baubeginn.
Der Beschwerdeführer hat der belangten Behörde den Baubeginn (Fundamentbau) des mit Bescheid *** bewilligten Kulturgewächshauses mit E-Mail, eingelangt bei der belangten Behörde am 22.10.2024, gemeldet. Dieses Datum weist auch das Datenblatt der DD als Datum des Baubeginns aus.
Mit der Novelle LGBl Nr 134/2017 wurde– korrespondierend zu den Änderungen in der Tiroler Bauordnung (LGBl Nr 26/2017) – die Änderung des § 12 Abs 1 TVAG 2011 dahingehend vorgenommen, dass bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben mit dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung, wenn jedoch aufgrund des § 55a Abs 1 der Tiroler Bauordnung 2011 (nun § 65 TBO 2022) bereits vor diesem Zeitpunkt mit dem Bau begonnen wird, mit dem Baubeginn (lit a) der Abgabenanspruch entstanden ist. In den Erläuternden Bemerkungen dieser Änderung wird dazu ua Folgendes ausgeführt:
„(…) Es kann sohin der Fall eintreten, dass der rechtmäßige Zeitpunkt des Baubeginns vor dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung liegt. In diesem Fall soll die Beitragspflicht künftig nicht erst mit der Rechtskraft des Baubescheides, sondern zeitlich entsprechend früher mit dem Baubeginn erfolgen. (…) Fällt der Baubescheid nach Baubeginn infolge eines Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes, des Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshofes weg oder wird er in abgabenrechtlich relevanter Weise abgeändert und wurde schon ein Bescheid über die Vorschreibung des Erschließungs- bzw. Gehsteigbeitrages erlassen, so ist dieser nach § 295 Abs. 3 BAO, gegebenenfalls in Verbindung mit § 93a BAO, aufzuheben bzw. abzuändern.“
Vor dem Hintergrund des klaren Wortlauts der Bestimmung über den Abgabenanspruch und den dargestellten Erläuterungen geht das in der mündlichen Verhandlung erstattete Vorbringen der belangten Behörde, dass der Baubeginn nur dann für die Entstehung des Abgabenanspruchs relevant ist, wenn Beschwerden gegen den Baubescheid erhoben wurden, ins Leere. Sowohl Wortlaut als auch Erläuterungen legen das Verständnis nahe, dass jenes Ereignis für die Entstehung des Abgabenanspruchs relevant ist, das früher Eintritt, weil aufgrund des geänderten § 55a TBO 2011 bzw nun § 65 TBO 2022 auch ein vor Rechtskraft des Bescheides auf eigenes Risiko gelegener Baubeginn – unabhängig von der Anfechtung des Bescheides - rechtmäßig ist.
Da der Baubeginn am 22.10.2024 gemeldet wurde, ist der Abgabenanspruch im Jahr 2024 entstanden und somit ein Erschließungsbeitrags- sowie Gehsteigbeitragssatz in Höhe von Euro 16,10 der Berechnung zugrunde zu legen.
Selbst bei Abstellen auf die Rechtskraft des der Abgabenvorschreibung zugrunde liegenden Baubescheides würde man vor dem Hintergrund der höchstgerichtlichen Judikatur nicht zur Anwendung des Erschließungs- bzw Gehsteigbeitragssatzes des Jahres 2025 gelangen. Da gegen den Baubescheid kein Rechtsmittel erhoben wurde, kann zur Ermittlung des Zeitpunktes der Rechtskraft der Baubewilligung darauf abgestellt werden, wann die Beschwerdefrist ungenützt verstrichen ist. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts ist – entgegen der Ansicht der belangten Behörde – nicht auf den Eintritt der formellen Rechtskraft gegenüber sämtlichen Parteien des als Mehrparteienverfahren ausgestalteten Bauverfahrens abzustellen: Im Mehrparteienverfahren ist ein Bescheid dann als erlassen anzusehen, wenn er einer Partei zugestellt und damit rechtlich existent wurde (VwGH 10.06.2021, Ra 2017/06/0106, mwN). In solchen Verfahren kann daher gegen einen Bescheid von jeder auch von einer übergangenen (VwGH 26.02.2020, Ra 2019/09/0052 mwN) Partei Beschwerde erhoben werden, sobald dieser zumindest an eine Partei wirksam zugestellt und somit erlassen worden ist (VwGH 14.05.2020, Ra 2020/08/0067 mwN). Dessen ungeachtet kann ein Bescheid nur für jene Parteien in formelle Rechtskraft erwachsen, denen gegenüber er erlassen wurde, sofern nicht durch Gesetz ausdrücklich anderes geregelt ist (VwGH 16.02.2021, Ra 2019/10/0148; 29.03.2004, 2003/17/0252, jeweils mwN). Dementsprechend kann im Mehrparteienverfahren die (formelle) Rechtskraft für die jeweiligen Parteien zu verschiedenen Zeitpunkten eintreten (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0049; 19.03.1998, 98/07/0030; vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 Rz 7).
Zwar gibt es keine Judikatur zu den anzuwendenden Bestimmungen §§ 12 bzw 19 TVAG 2011, jedoch hat sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 13.06.2023, Ra 2020/16/0117 zur Kanalgebührenordnung der Gemeinde Sölden, die als Zeitpunkt für die Entstehung des Abgabenanspruchs ebenfalls an die Rechtskraft der Baubewilligung anknüpft ausgeführt wie folgt: „Angesichts dessen, dass Bauverfahren in der Regel schon aufgrund der typischerweise vorhandenen Parteistellung der Nachbarn (vgl. § 33 Abs. 2 bis 6 TBO 2018) Mehrparteienverfahren sind, stellt sich weiters die Frage, ob die Bestimmung des § 2 Abs. 3 letzter Absatz der Kanalgebührenordnung 2003 in solchen Fällen auf den Eintritt der Rechtskraft gegenüber bestimmten Parteien abstellt. Sind die in § 2 Abs. 2 der Kanalgebührenordnung 2003 geregelten Abgabenschuldner zugleich Bauwerber gemäß § 33 Abs. 1 TBO 2018 etwa als Eigentümer des von der Baumaßnahme betroffenen Grundstückes erscheint es naheliegend, den Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung ihnen gegenüber und nicht gegenüber anderen Parteien, etwa den (Parteistellung genießenden) Nachbarn als relevant anzusehen.“
Diese Judikatur ist auf den vorliegenden Fall übertragbar und führt auch zu einem sachlichen Ergebnis, weil es somit für die Entstehung des Abgabenanspruches und den in der Folge anzuwendenden Beitragssatz nicht darauf ankommt, ob die Nachbarn eine gültige Zustelladresse haben bzw ihren melderechtlichen Verpflichtungen nahgekommen sind oder ob manchen Nachbarn gegenüber die Zustellung nur durch öffentliche Bekanntmachung bewirkt werden kann und diesen Nachbarn gegenüber die Rechtskraft dann zu einem erheblich späteren Zeitpunkt eintritt.
Gleiches gilt für den Gehsteigbeitrag, der in § 22 Abs 1 lit a TVAG 2011 eine wortgleiche Bestimmung vorsieht.
b.Schutzeinhausung für Einkaufswägen
Dass eine Schutzeinhausung für Einkaufswägen bereits errichtet worden war, wurde mit Eingabe vom 01.04.2025 und Nachreichung vom 09.04.2025 der belangten Behörde angezeigt. Das angezeigte Vorhaben wurde mit Bescheid vom 14.04.2025, Zl *** zur Kenntnis genommen.
Nach § 12 Abs 1 lit b TVAG 2011 entsteht der Abgabenanspruch bei anzeigepflichtigen Bauvorhaben mit dem Zeitpunkt, in dem aufgrund des § 37 Abs 2 TBO 2022 mit der Ausführung des angezeigten Bauvorhabens begonnen werden darf. Nach § 37 Abs 2 TBO 2022 darf mit der Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens erst begonnen werden, wenn die Behörde innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Bauanzeige weder das betreffende Bauvorhaben als bewilligungspflichtig festgestellt noch dessen Ausführung untersagt hat oder wenn sie der Ausführung des angezeigten Bauvorhabens ausdrücklich zugestimmt hat. Die belangte Behörde hat im April 2025 und somit selben Monat, in dem ihr die Bauanzeige vorgelegt wurde, dem angezeigten Bauvorhaben ausdrücklich zugestimmt. Somit ist der Abgabenanspruch im April 2025 entstanden und war der Erschließungskostenbeitragssatz des Jahres 2025 anzuwenden. Aufgrund des eindeutigen Wortlauts der Bestimmung kann ein entgegen den Bestimmungen der TBO 2022 erfolgter, früherer Baubeginn nicht zur Entstehung des Abgabenanspruchs und somit auch nicht zur Anwendung des Erschließungskostenbeitrages des Vorjahres führen, selbst wenn die Schutzeinhausung für Einkaufswägen bereits in Missachtung der Bestimmungen der TBO 2022 ohne Anzeige im Vorjahr errichtet worden war. Das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers im Schriftsatz vom 27.04.2026 ist vor dem Hintergrund dieser Ausführungen nicht nachvollziehbar.
Zur Eigenschaft des Kulturgewächshauses als landwirtschaftliches Wirtschaftsgebäude:
§ 9 Abs 4 Satz 2 TVAG 2011 über die Berechnung der Baumasse sieht vor, dass die Baumasse landwirtschaftlicher Wirtschaftsgebäude und entsprechend genutzter Gebäudeteile nur zur Hälfte anzurechnen ist. Das Gesetz enthält jedoch keine Definition, wann die Eigenschaft als landwirtschaftliches Wirtschaftsgebäude vorliegt. Im gegenständlichen Fall war nun zu klären, ob es sich um eine „Landwirtschaft“ handelt, oder ob das gewerbliche Element des „Verkaufs“ im Vordergrund steht.
Der VwGH versteht darunter ausschließlich die einem landwirtschaftlichen Betrieb – und zwar dessen landwirtschaftlicher Produktion (also nicht Wohnzwecken) – dienenden Gebäude und Gebäudeteile und verweist dabei auf das Landarbeitsgesetz 1984, BGBl 1984/287 (VwGH 29.1.1993, 89/17/0135).
Eine Definition von Landwirtschaft findet sich in der Gewerbeordnung. Nach § 2 Abs 1 Z 1 GewO ist die Gewerbeordnung auf die „Land-und Forstwirtschaft“ nicht anzuwenden. Zur Land- und Forstwirtschaft gehören – gemäß § 2 Abs 3 Z 1 GewO – „die Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Zeugnisse mithilfe der Naturkräfte, einschließlich des Wein- und Obstbauer, des Gartenbaues und der Baumschulen“. Diese Ausnahme umfasst Naturprodukte und Produkte eigener Be- und Verarbeitung (VwGH 26.4.2006, 2005/08/0140; 31.1.2007, 2005/08/0214). Unter Gartenbau ist die Hervorbringung von Blumen, Obst, Gemüse, Bäumen usw ohne Rücksicht auf die Betriebsweise zu verstehen. Dieser landwirtschaftliche Gärtner ist damit verbunden berechtigt, diese Produkte zu verkaufen (Wallnöfer, § 2, in Ennöckl/Raschauer/ Wessely [Hrsg], GewO [2015] Rz 9). Von der Land- und Forstwirtschaft ist der gewerbliche Gärtner gemäß § 94 Z 24 GewO zu unterscheiden. Dieser – so die Materialien – „zieht und pflegt Blumen auf fremdem Grund (z.B. Friedhofsgärtner), legt fremde Gärten an (Gartenarchitekt), besorgt die gärtnerische Ausschmückung von Festsälen usw. und betreibt, um das erforderliche Material zur Hand zu haben, zwangsläufig auch die – allerdings meist nicht feldmäßige – Zucht von Blumen“ (ErlRV 395 BlgNR 13. GP, 111).
Im Tiroler Landesrecht findet sich eine mit der Gewerbeordnung vergleichbare Definition im Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, LGBl 2006/72 idF 2019/138. Dessen § 2 Abs 1 definiert Land- und Forstwirtschaft (freilich im Sinne dieses Gesetzes) unter anderem als „Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Zeugnisse mithilfe der Naturkräfte und deren Verwertung“. Darunter fallen gemäß § 2 Abs 2 unter anderem auch „der Obst-, Wein-, Gemüse- und Gartenbau“.
Bei dem auf der gegenständlichen Liegenschaft betriebenen Unternehmen handelt es sich um eine landwirtschaftliche Gärtnerei, die das verfahrensgegenständliche Gewächshaus zu Verkaufszwecken nutzt. In der landwirtschaftlichen Gärtnerei werden vorwiegend krautige Pflanzen wie Beet- und Balkonblumen produziert und zum Verkauf angeboten, im verfahrensgegenständlichen Gewächshaus werden jedoch auch Zitrusgehölze, Olivenbäume, Eukalyptus, Rosmarin, etc sowie Saatgut, Vogelhäuschen, Gieskannen etc zum Verkauf angeboten. Im Ausmaß von 66% werden selbst produzierte Pflanzen verkauft. Eine selbst produzierte Pflanze ist bis zur Liquidation Bestandteil des landwirtschaftlichen Wertschöpfungsprozesses, somit bis zu dem Zeitpunkt, zu dem sie verkauft wird und der Gärtner für die Pflanze Geld erhält. Es ist nicht notwendig, dass eine Pflanze selbst aus einem Samen gezogen wird, auch eine zugekaufte Pflanze wird Bestandteil des landwirtschaftlichen Wertschöpfungsprozesses des jeweiligen Betriebes, wenn sie dann weitergezogen wird.
Wird eine Pflanze in verkaufsfertigem Zustand zugekauft, nur um sofort weiterverkauft zu werden, findet jedoch lediglich Verkauf statt; sie wird dann nicht Bestandteil des landwirtschaftlichen Wertschöpfungsprozesses.
Nützlingseinsatz ist als Pflanzenschutzmittelanwendung auch als Bestandteil der landwirtschaftlichen Produktion anzusehen.
Somit fällt das gegenständliche Kulturgewächshaus im Ausmaß von 66% unter die Sonderbestimmung der „landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäude“. Die Kubatur war daher hinsichtlich des als landwirtschaftliches Wirtschaftsgebäude genutzten Teils wie im Sachverhalt dargestellt entsprechend zu reduzieren. Der Baumasseanteil für den Erschließungskostenbeitrag ist in Anwendung des § 9 Abs 4 zweiter Satz TVAG 2011 im Ausmaß von 66% der Kubatur nach § 2 Abs 5 TVAG 2011 nur zur Hälfte zu berücksichtigen. Nach § 19 Abs 2 TVAG 2011 ist kein Gehsteigbeitrag für Gebäude oder Gebäudeteile einzuheben, die als landwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude genutzt werden. Die Berechnungen waren entsprechend anzupassen.
Zur Berücksichtigung der Abbruch-Kubatur für die Berechnung der Neubaumasse des Kulturgewächshauses:
Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zu Bestimmungen, die den Grundsatz der Einmaligkeit bei der Vorschreibung einer bestimmten Abgabe normieren, ist eine Anordnung, der zu Folge nach ihrem Wortlaut bei der Ermittlung des Abgabenanspruchs (nur) bereits „entrichtete“ Abgaben zu berücksichtigen sind, nicht so zu verstehen, dass nur tatsächlich entrichtete oder vorgeschriebene Beiträge erfasst wären. Vielmehr erfassen solche Regelungen auch verjährte Abgabenbeiträge (vgl etwa VwGH 31.08.2016, Ro 2014/17/0110, mwN). Maßgebend ist daher, ob ein Erschließungsbeitrag vorgeschrieben wurde oder allenfalls vorzuschreiben gewesen wäre (vgl VwGH 07.03.2022, Ra 2021/13/0109). Daraus folgt, dass die Regelung des § 11 Abs. 3 TVAG, wonach bei der Ermittlung des Baumassenanteils die Baumasse um die Baumasse des abgebrochenen Gebäudes oder Gebäudeteiles zu vermindern ist, die „bereits Grundlage für die Vorschreibung eines Erschließungsbeitrages nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften war“, so zu verstehen ist, dass auch verjährte Abgabenbeiträge bzw. Baumassen, die einem mittlerweile verjährten Anspruch auf einen Erschließungsbeitrag zugrunde lagen, erfasst sind (vgl. nochmals VwGH 31.08.2016, Ro 2014/17/0110).
Wie im Sachverhalt dargestellt, wurde mit Bescheid vom 13. Juli 1965, Zl *** die Errichtung eines Gewächshauses auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück bewilligt. Das Ausmaß des umbauten Raumes betrug 921 m³; für den gesamten umbauten Raum wurde mit Bescheid vom 28.10.1965, Zl *** eine Abgabe zum Straßenbauaufwand der Gemeinden LGBl Nr 10/1960 in Höhe von öS 4.605,00 vorgeschrieben. Dieses abgebrochene Gebäude ist als Abbruchbaumasse zur Gänze in Abzug zu bringen, da für die gesamte Kubatur eine Abgabe zum Straßenbauaufwand tatsächlich entrichtet worden war. Dass dieses Gewächshaus ebenso wie das im Folgenden dargestellte, 1970 bewilligte unter die Ausnahme des § 3 Abs 2 lit a des Gesetzes über die Erhebung einer Abgabe zum Straßenbauaufwand der Gemeinden, LGBl Nr 10/1960 gefallen wäre, und daher keine Abgabenvorschreibung hätte erfolgen sollen, schadet der Berücksichtigung als Abbruchbaumasse aufgrund der tatsächlich erfolgten Abgabenentrichtung nicht.
Mit Bescheid vom 27.08.1970, Zl *** wurde ein weiteres Gewächshaus auf dem Grundstück bewilligt. Das Ausmaß des umbauten Raumes betrug laut Baubescheid 1.162,65 m³; für eine Kubatur von aufgerundet 1.163 m³ wurde mit Bescheid vom 08.02.1971 eine Abgabe zum Straßenbauaufwand der Gemeinden in Höhe von öS 8.141,00 vorgeschrieben. Diese Vorschreibung wurde jedoch mit Berufungsvorentscheidung vom 23.02.1971 mit der Begründung behoben, dass es sich beim Bauwerk um ein landwirtschaftliches Wirtschaftsgebäude handle, für das kein Erschließungsbeitrag einzuheben sei. Entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde ist die Kubatur dieses vollständig abgebrochenen Gebäudes jedoch nicht in Abzug zu bringen: Nach § 3 Abs 1 lit a des Gesetzes über die Erhebung einer Abgabe zum Straßenbauaufwand der Gemeinden, LGBl Nr 10/1960 war die Abgabe bei landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäuden nicht zu erheben. Somit erfolgte die Behebung der erfolgten Vorschreibung im Jahr 1971 zu Recht. Für dieses Gebäude wurde kein Erschließungsbeitrag nach dem Bestimmungen des TVAG oder nach früheren Bestimmungen vorgeschrieben und wäre aufgrund einer im anzuwendenden Gesetz vorgesehenen Ausnahmebestimmung auch nicht vorzuschreiben gewesen, weshalb seine Baumasse nicht nach § 11 Abs 3 TVAG 2011 zu berücksichtigen ist.
Somit war – wie im Sachverhalt unter II. dargestellt - die Kubatur in Höhe von 4.380,90 m³ (Fläche mal lichte Höhe samt Dachkonstruktion; s VwGH 03.07.2009, 2008/17/0031) zu 34% als gewerblich und 66% als landwirtschaftlich anzusehen; von dieser verminderten Kubatur war eine Abbruchkubatur von 921 m³ in Abzug zu bringen.
Zur bereits vollständigen Entrichtung des Bauplatzanteils auch im Erschließungsbeitragsverfahren betreffend das Kulturgewächshaus und die Schutzeinhausung für Einkaufswägen:
Verfahrensgegenständlich ist das Grundstück **1, KG Y mit der Adresse 2. Dieses Grundstück weist eine Gesamtfläche von 8.158 m² auf, ist als Bauland gewidmet und verfügt über die Flächenwidmung Wohngebiet. Die Gesamtfläche setzt sich laut Grundbuchsauszug aus 3.147 m² Baufläche, 4.717 m² landwirtschaftlich genutzte Fläche und 294 m² sonstige Fläche zusammen. Bisher wurden für den Erschließungskostenbeitrag mit den im Sachverhalt angeführten Bescheiden ein Bauplatzanteil in Höhe von insgesamt 3.921 m² vorgeschrieben. Dass für die Werbeeinrichtung in Form eines Schildes, die somit kein Gebäude im Sinn des TVAG 2011 darstellt sowie für den Umbau der Mobilfunkanlage mangels zusätzlicher Kubatur kein Erschließungskostenbeitrag vorgeschrieben wurde, ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes nicht zu beanstanden. Daher war auch keine unterbliebene, verjährte Vorschreibung zu berücksichtigen.
Der Bauplatzanteil wurde – entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers – somit noch nicht zur Gänze entrichtet und erfolgte die Vorschreibung eines Bauplatzanteiles in den Erschließungskostenbescheiden betreffend das Kulturgewächshaus und die Schutzeinhausung für Einkaufswägen dem Grunde nach zu Recht.
Unter Zugrundelegungen der oben dargestellten Rechtsansicht sind die Berechnungen wie folgt anzupassen:
Erschließungskostenbeitrag Kulturgewächshaus (Bescheid ***):
Für die Berechnung des Baumasseanteils für den Erschließungskostenbeitrag ergibt sich sohin:
70 v.H.
von Euro 16,10 =
Euro 22.700,00
Für die Berechnung des Bauplatzanteils ergibt sich sohin:
(Baumasse neu) (Fläche des Bauplatzes)
------------------------------------------------------- = 2.054,70 m² X 150% des Erschließungsbeitragssatzes Euro 16,10
(Baumasse neu) (Baumasse alt)
Dies ergibt einen Bauplatzanteil von Euro 49.621,00.
Gehsteigbeitrag Kulturgewächshaus (Bescheid Zl ***):
Für die Berechnung des Baumasseanteils für den Gehsteigbeitrag ergibt sich sohin:
70 v.H.
von Euro 3,60 =
Euro 3.753,54
Erschließungskostenbeitrag Schutzeinhausung für Einkaufswägen (Bescheid Zl 87819/2025):
Für die Berechnung des Baumasseanteils für den Erschließungskostenbeitrag ergibt sich sohin:
29 m3 x
70 v.H.
von Euro 21,30 =
Euro 432,39
Für die Berechnung des Bauplatzanteils ergibt sich sohin:
29 m3 x 8.158 m2
(Baumasse neu) (Fläche des Bauplatzes)
------------------------------------------------------------ = rund 22,76 m² X 150% des Erschließungsbeitragssatzes
29 m3 + 10.364 m3
(Baumasse neu) (Baumasse alt)
Dies ergibt einen Bauplatzanteil von Euro 727,18.
Insgesamt ergibt sich daher ein Erschließungsbeitrag in Höhe von Euro 1.159,57.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Landesverwaltungsgericht hatte im gegenständlichen Verfahren die korrekte Berechnung der Erschließungsbeiträge für ein Kulturgewächshaus sowie einer Schutzeinhausung für Einkaufswägen einer landwirtschaftlichen Gärtnerei und des Gehsteigbeitrags für das Kulturgewächshaus zu überprüfen. Im Zuge dessen war zu klären, wann der Abgabenanspruch entstanden ist, um den richtigen Beitragssatz zugrunde zu legen; dies konnte vor dem Hintergrund des klaren Gesetzeswortlauts, der Erläuterungen sowie der zitierten Judikatur erfolgen. Weiters war zu ermitteln, ob es sich bei den Gebäuden um landwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude handelt. Diese Frage wurde unter Zugrundelegung eines agrarfachlichen Gutachtens zweier Sachverständiger vor dem Hintergrund der zitierten Judikatur beantwortet. Vor dem Hintergrund der agrarfachlichen Beurteilung, dass auch der Verkauf von in einer landwirtschaftlichen Gärtnerei erzeugten Pflanzen zur Landwirtschaft zählt, da der landwirtschaftliche Wertschöpfungsprozess erst mit der Liquidierung des Produktes abgeschlossen ist, wurde unter Bedachtnahme auf die Besonderheit des Einzelfalls eine Nutzung des Kulturgewächshauses als landwirtschaftliches Wirtschaftsgebäude im Ausmaß von 66% im Jahresdurchschnitt festgestellt. Judikatur im Zusammenhang mit dem im TVAG 2011 verwendeten unbestimmten Gesetzesbegriff „landwirtschaftliches Wirtschaftsgebäude“ oder zur Abgrenzung, wann die „Produktion“ endet, existiert nicht; dies mag jedoch nicht das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu begründen. Weiters hatte das Landesverwaltungsgericht zu ermitteln, ob der Bauplatzanteil im Hinblick auf den Erschließungsbeitrag bereits zur Gänze ermittelt worden war. Vor dem Hintergrund der angeforderten Altbescheide kam dem diesbezüglichen Vorbringen jedoch keine Berechtigung zu.
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.
Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.
Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt Euro 340,00.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Hofko
(Richterin)
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